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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2300009/2017

Maßnahme der Abgabenbehörde erschwert, Finanzordnungswidrigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2300009/2017vom 13.03.2018Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dass sich der zwischenzeitig in Pension befindliche Prüfer 6 Jahre nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall an Details nicht mehr erinnern kann, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Es kommt damit der von ihm am 2. Juli 2012 erstatteten Stellungnahme erhöhte Beweiskraft zu, weil sie relativ zeitnah erstellt wurde. Der Umstand, dass er keinen Aktenvermerk zum 9.3.2012 in seinem Arbeitsbogen gemacht hat, ist bedauerlich, aber damit wurde nicht gegen eine zwingende Vorschrift der Bundesabgabenordnung verstoßen. Der Bf. war im Zeitpunkt der Prüfungshandlung nicht steuerlicher Vertreter des A. A war unbestritten ein ehemaliger Klient. Diese Feststellung beruht auf den Angaben des Bf. und den Unterlagen aus dem Steuerakt. Somit hatte weder eine Anmeldung einer Prüfung des A nach § 146 BAO beim Bf. zu erfolgen, noch war der Prüfer angehalten, dem Bf. einen Prüfungsauftrag zu zeigen oder die zu prüfenden Jahre zu bestimmen. Der Bf. war gemäß § 143 BAO rein als Auskunftsperson zur Mitwirkung verpflichtet. Eine Auskunftsperson hat lediglich das Recht zu erfahren, dass die sie befragende Person auch tatsächlich ein Organ der Abgabenbehörde ist. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen, der Prüfer habe nicht bekannt gegeben, ob er sich an den Bf. persönlich, die SteuerberaterKG oder die GmbH richte. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Prüfer zwar dem Bf. seinen Dienstausweis anlässlich der Befragung nicht gezeigt hat, jedoch keinerlei Zweifel daran bestand hat, dass ADir.D als Betriebsprüfer aufgetreten ist (siehe übereinstimmende Angaben des Bf. und der beiden Zeugen). Zudem stehen einer Auskunftsperson nach § 171 BAO Aussageverweigerungsrechte zu. Gemäß § 171 Abs. 1 darf die Aussage von einem Zeugen verweigert werden a) wenn er ein Angehöriger (§ 25) des Abgabepflichtigen ist; b) über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinen Angehörigen (§ 25), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem Sachwalter oder einem seiner Pflegebefohlenen die Gefahr einer strafgerichtlichen, finanzstrafbehördlichen oder sonstigen abgabenstrafbehördlichen Verfolgung zuziehen würde; c) über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren. Abs. 2: Die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen und ihre Angestellten können die Zeugenaussage auch darüber verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Partei über diese zur Kenntnis gelangt ist. Abs. 3: Will ein Zeuge die Aussage verweigern, so hat er die Gründe seiner Weigerung glaubhaft zu machen. Ein Weigerungsrecht nach § 171 BAO wurde vom Bf. nicht behauptet. Grenzen einer Auskunftspflicht ergeben sich aus der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit, Zumutbarkeit und Geeignetheit. Maßnahmen einer amtlichen Aufsicht sind auch abgabenbehördliche Prüfungen und Nachschauen (§§ 144 und 147 BAO). Auch für sie gelten das Erschwerungs- und Verhinderungsverbot sowie die Mitwirkungspflicht. Dazu gehört zudem die Auskunftspflicht gemäß § 143 BAO. Verweigert die Auskunftsperson die Auskunft ungerechtfertigt, kann dies nicht nur zur Verhängung einer Zwangsstrafe führen, sondern stellt dies auch einen Verstoß gegen § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG dar. Der Personenkreis, der als Täter in Frage kommt, ist keinen Einschränkungen unterworfen. Eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 FinStrG kann daher grundsätzlich von allen Personen begangen werden, die gegen die darin aufgezählten, im Interesse der Besteuerung erlassenen Bestimmungen verstoßen. Unerheblich ist dabei, ob der Täter gegen Pflichten verstößt, die ihm persönlich auferlegt sind, oder ob es sich um einen Verstoß gegen Pflichten handelt, die einen anderen treffen, aber vom Täter für diese andere Person wahrgenommen werden. Als subjektiver Tatbestand ist bedingter Vorsatz, es ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, gefordert. Der Bf. war bis 9. Mai 2011 und somit im Zeitraum der vom Prüfungsauftrag umfassten Jahre mit steuerlichen Belangen des A befasst, was auch die von ihm vorgelegten Beilagen belegen, daher war seine Eignung als Auskunftsperson gegeben. Wie der Prüfer vorbrachte, waren die Voraussetzungen für eine Schätzung des Abgabepflichtigen nach § 184 BAO gegeben, daher war es auch erforderlich nach Parametern für eine zutreffende Schätzung zu suchen. In diesem Zusammenhang ist es verhältnismäßig und zumutbar eine Person zu kontaktieren, die für den Prüfungszeitraum mit steuerlich relevanten Daten des Abgabepflichtigen befasst war. Der Prüfer und der Bf. sind einander vor dem 9.3.2012 nicht begegnet, demnach bestand vorweg kein Grund für ein angespanntes Verhältnis bei einer Amtshandlung. Eine Prüfungsmaßnahme war weder für den berufserfahrenen Bf. noch für den Prüfer, der bereits knapp vor der Pensionierung stand, ein außergewöhnliches Ereignis. Welches Verhalten wäre demnach zu erwarten gewesen und wie war es tatsächlich? Naheliegend wäre gewesen, dass ein mangels Vorankündigung (das verfahrensgegenständliche Telefonat erfolgte am selben Tag unmittelbar vor dem Besuch des Prüfers) überraschter ehemaliger Bilanzbuchhalter wahrheitsgemäß angibt, die Unterlagen seines ehemaligen Klienten erst beischaffen zu müssen und dann allenfalls darauf hinweist, dass er (gerade erst) schon einmal ein Problem mit einer von ihm vorschnell vorgenommenen Herausgabe von Unterlagen gehabt habe und daher dafür gegebenenfalls eine Einverständniserklärung des zu Prüfenden brauche. Gegebenenfalls noch mit Hinweis auf eine gerade stattfindende Kanzleifeier wäre unzweifelhaft mit jedem Prüfer rasch eine zeitnahe Terminvereinbarung zu erzielen gewesen. Doch so war es nicht! Wie übereinstimmend der Prüfer, die Zeugin und der Bf. angeben, wurde zunächst eine Kooperation, konkret die Herausgabe der Datenfiles, mit dem Einwand offener Honorarforderungen abgelehnt. In der schriftlichen Stellungnahme des Prüfers wurde wörtlich ausgeführt, dass der Bf. gesagt habe, dass er die Datenfiles nicht herausgeben könne und nicht dahingehend differenziert, dass der Prüfer nur ein Einsichtrecht geltend zu machen berechtigt war oder geltend gemacht hat. Offene Honorarforderungen räumen ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber einem Klienten ein, damit kann aber nicht eine Einsichtnahme durch Organe der Abgabenbehörde in Abrede gestellt werden. In der Folge behauptete der Bf. nach seinen Angaben im behördlichen Verfahren sowie vor dem BFG eine Verschwiegenheitspflicht gemäß § 91 WTBG, wobei er laut Prüferangabe dazu sofort bei der Amtshandlung aus einem Kodex zitierte. Rechtsgrundlagen zur Verschwiegenheitspflicht: In den Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (siehe Beilage I), wird unter 9. Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz (1) ausgeführt: "Der Berufsberechtigte ist gemäß § 91 WTBG verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet oder gesetzliche Äußerungspflichten entgegen stehen." § 91 WTBP in der Fassung im Tatzeitraum (Inkrafttretensdatum 16.06.2010, Außerkrafttretensdatum 15.09.2017): Abs. 1: Berufsberechtigte sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Für diese Verschwiegenheitspflicht ist es ohne Bedeutung, ob die Kenntnis dieser Umstände und Tatsachen auch anderen Personen zugänglich ist oder nicht. Abs. 2: Die Verschwiegenheitspflicht der Berufsberechtigten erstreckt sich auch auf persönliche Umstände und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen bei Durchführung erteilter Aufträge oder im Zuge eines behördlichen, nicht öffentlichen Verfahrens in Ausübung ihres Berufes als solche bekanntgeworden sind. Abs. 3: Inwieweit ein Berufsberechtigter in Ansehung dessen, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist, von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses, zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften im Verwaltungs-, Abgaben-, Zivil- und Strafverfahren befreit ist, bestimmen die Verwaltungs- und Abgabenverfahrensgesetze sowie die Zivil- und Strafprozessordnung, jedoch mit der Maßgabe, dass im Abgabenverfahren vor den Finanzbehörden einem Berufsberechtigten die gleichen Rechte wie einem Rechtsanwalt zustehen. Abs. 4 Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn und insoweit 1. Melde- und Auskunftspflichten im Rahmen der Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 15, und den damit im Zusammenhang erlassenen Umsetzungsmaßnahmen bestehen oder 2. der Auftraggeber den Berufsberechtigten ausdrücklich von dieser Pflicht entbunden hat oder 3. Melde- und Auskunftspflichten im Rahmen der Qualitätsprüfungen auf Grund des Bundesgesetzes über die Qualitätssicherung, BGBl. I Nr. 84/2005, bei Abschlussprüfungen bestehen oder 4. die Weitergabe und Verarbeitung von Informationen, auch in Form elektronischer Datenbanken und Informationsverbundsysteme, für die Beurteilung von Befangenheit und Ausgeschlossenheit im Netzwerk, einschließlich zu Netzwerkmitgliedern im Ausland, vor Übernahme eines Abschlussprüfermandates und während der Durchführung desselben durch Netzwerkmitglieder (§§ 270 Abs. 1a, 271 bis 271c des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) erforderlich ist. Abs. 5: Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Erfüllungsgehilfen der Berufsberechtigten, Gesellschafter, Aufsichtsräte, Prokuristen und Berufsanwärter. Das Finanzamt G-Umgebung als Abgabebehörde I. Instanz hat mit Bescheid vom 19.1.2010 die H1 & Partner GmbH und Co KG als Bevollmächtigte in Abgabenangelegenheiten gem. § 84 (1) BAO mit der Rechtsfolge abgelehnt, dass das von ihr in Sachen von Vollmachtgebern künftig schriftlich oder mündlich Vorgebrachte, sofern sie dadurch Tätigkeiten entfaltet, die nicht den im § 2 WTBG normierten Berechtigungen entsprechen, ohne abgabenrechtliche Wirkung bleibt. Zur Begründung wurde ausgeführt: "Die Abgelehnte hat in zumindest einem Fall im Namen eines Auftraggebers Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder Erfüllung von Verbindlichkeiten dem oben gezeichneten Finanzamt übermittelt, woraus zu ersehen war, dass sie die Vertretung geschäftsmäßig betreibt. Gewerblichen Buchhaltern ist es gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 u. 4 WTBG vorbehalten folgende Vertretungstätigkeiten vorzunehmen: die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Finanzbehörden, den Unabhängigen Verwaltungssenaten und dem Verwaltungsgerichtshof, jedoch einschließlich der Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Finanzbehörden, die Vertretung und die Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen einschließlich der zusammenfassenden Meldungen und die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation). Gewerbliche Buchhalter sind insbesondere nicht berechtigt den Wirtschaftstreuhändern vorbehaltene Tätigkeiten auszuüben. Somit war nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, wie im Bescheid ersichtlich, zu entscheiden." Der Bf. ist Bilanzbuchhalter und fällt somit unter die Bestimmungen des Bilanzbuchhaltergesetzes und nicht unter die Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, weil er weder Wirtschaftsprüfer noch Steuerberater ist. Er bringt jedoch vor, sich vertraglich gegenüber seinem ehemaligen Klienten zur Einhaltung der bezughabenden Bestimmungen des WTBG verpflichtet zu haben. Einer Verschwiegenheitspflicht mit steuerlichen Agenden befasster Personen steht die gesetzliche Äußerungspflicht der Bundesabgabenordnung nach § 143 BAO entgegen. Das Wort "oder" in Punkt 9. (1) zeigt unmissverständlich, dass im Falle einer eingeforderter Auskunftserteilung durch die Abgabenbehörde eben keine Entbindung von der Schweigepflicht vorliegen muss. Nach § 143 Abs. 3 BAO findet § 172 BAO sinngemäß auch für Auskunftspersonen Anwendung. Gemäß § 172 Abs. 1 BAO gilt: Soweit jemand als Zeuge zur Aussage verpflichtet ist, hat er auf Verlangen der Abgabenbehörde auch Schriftstücke, Urkunden und die einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Tatsachen beziehen. Demnach wäre der Bf. angehalten gewesen, dem Betriebsprüfung Einsicht in die bei ihm befindlichen Unterlagen des ehemaligen Mandanten A zu gewähren. Seine Verfahrenseinlassung der mangelhaften Mitwirkung hat objektiv die Maßnahme der amtlichen Aufsicht erschwert. Der Prüfer hat sich in der Folge an die Finanzstrafbehörde um Hilfe in diesem Prüfungsverfahren gewandt, die Steuerfahndung wurde kontaktiert und ist vermittelnd eingeschritten und eine Beschlagnahmeanordnung wurde erstellt. Die Erschwernis der Prüfungshandlung durch die Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung wird nicht durch den Umstand irrelevant, dass auch bei normkonformem Verhalten ein Wartezeitraum für die Beischaffung der Buchhaltungsunterlagen angefallen wäre. Der objektive Tatbestand der Erschwernis einer Maßnahme der Abgabenbehörde durch eine Pflichtverletzung einer Mitwirkungspflicht ist demnach erfüllt. Zur subjektiven Tatseite: Der Bf. ist nach eigenen Angaben seit 1999 als Bilanzbuchhalter tätig. Er verfügt demnach über eine hohe berufliche Qualifikation und kannte die berufsrechtlichen Vorschriften sowie die einschlägigen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung. Wie aber seine nunmehr getilgten Vorstrafen, der Bescheid über die Ablehnung der SteuerberaterKG gemäß § 84 BAO vom 19.1.2010 sowie das offene Verfahren nach Anfallsbericht an die Staatsanwaltschaft belegen, hält er sich nicht stets an gesetzliche Bestimmungen, sondern zieht einzelne Wortfolgen gesetzlicher Bestimmungen ohne Rücksicht auf deren Gesamtaussage zur Verfolgung seiner Interessen bzw. seines Standpunktes heran. Es liegt keine vertretbare anders lautende Rechtsansicht oder ein Rechtsirrtum vor, da sowohl das Rückbehaltungsrecht von Buchhaltungsunterlagen gegenüber säumigen Klienten, als auch eine Mitwirkungspflicht mit steuerlichen Belangen befasster Personen zum Grundwissen der Vertreter dieser Berufsgruppen gehört. Bei Gesamtwürdigung der Verfahrenseinlassung des Bf. und seiner langjährigen Kenntnis der einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen wird davon ausgegangen, dass er es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er in der Unterlassung der Mitwirkung an der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Prüfungsfall A am 9.3.2012 die Prüfungshandlungen erschwert und eine Pflichtverletzung begangen hat. IV. Strafbemessung: Gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro geahndet. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Abs. 2: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. Abs. 3: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Nach den aktuellen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG liegt das Einkommen des Bf. in der Höhe des Mindesteinkommens. Die wirtschaftliche Lage ist daher als eng zu werten. Mildernd war laut Erkenntnis der Finanzstrafbehörde die lange, nicht vom Beschuldigten zu vertretende Verfahrensdauer; erschwerend vier Vorstrafen. Zu den Vorstrafen: Zu SN1 scheint eine Bestrafung mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 29.9.2003 wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auf. Die Geldstrafe und die Kosten wurden mit Einzahlung vom 16.7.2004 zur Gänze ausbezahlt. Die fünfjährige Tilgungsfrist des § 186 Abs. 3 FinStrG ist somit abgelaufen. Zu SN2 gibt es eine Bestrafung mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 28.6.2006 wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG. Die Geldstrafe und die Kosten wurden mit Einzahlung vom 18.9.2006 zur Gänze ausbezahlt. Zu SN3 gibt es eine Bestrafung mit Strafverfügung nach § 143 FinStrG vom 2.10.2007 wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. Die Geldstrafe und die Kosten wurden mit Einzahlung vom 24.1.2008 zur Gänze ausbezahlt. Zu SN4 gibt es eine Bestrafung mit Erkenntnis des Einzelbeamten vom 10.5.2012 wiederum wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. Die Geldstrafe und die Kosten wurden mit Einzahlung vom 23.10.2012 zur Gänze ausbezahlt. Gemäß § 186 Abs. 1 FinStrG gelten Bestrafungen durch Finanzstrafbehörden mit Ablauf der im Abs. 3 genannten Fristen als getilgt. Mit der Tilgung erlöschen, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die kraft Gesetzes mit der Bestrafung verbundenen Folgen. Dies gilt auch für Bestrafungen durch das Bundesfinanzgericht oder den Verwaltungsgerichtshof. Abs. 2: Getilgte Bestrafungen dürfen bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt und in Auskünfte an Gerichte oder andere Behörden nicht aufgenommen werden. Der Bestrafte ist nicht verpflichtet, getilgte Bestrafungen auf Befragen vor Gericht oder einer anderen Behörde anzugeben. Abs. 3: Die Tilgungsfrist beginnt, sobald die Strafen vollzogen oder nachgesehen worden sind oder die Vollstreckbarkeit verjährt ist. Sie beträgt drei Jahre bei Bestrafungen wegen Finanzordnungswidrigkeiten und fünf Jahre bei Bestrafungen wegen aller übrigen Finanzvergehen. Abs. 4: Wird jemand rechtskräftig wegen eines Finanzvergehens bestraft, bevor eine oder mehrere frühere Bestrafungen wegen Finanzvergehen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Bestrafungen nur gemeinsam und zwar erst mit dem Ablauf der Tilgungsfrist ein, die am spätesten endet. Die Tilgungsfrist begann bei sämtlichen Bestrafungen mit 23.10.2012 zu laufen. Die Vorstrafen sind daher im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes bereits getilgt und dem Beschuldigten kommt wieder der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu Gute. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in der Zeit nach Erlassung des Erkenntnisses durch die Finanzstrafbehörde jedoch vor Erkenntniserlassung durch das BFG die 4 Vorstrafen getilgt wurden, liegt nunmehr kein Erschwerungsgrund vor. Hinsichtlich des fehlenden Wohlverhaltens seit der letzten Verurteilung ist festzuhalten, dass ein gerichtliches Finanzstrafverfahren nach Erstattung eines Anfallsberichtes an die Staatsanwaltschaft weiterhin offen ist. Es war somit in Folge der Unbescholtenheit des Bf. mit Strafneubemessung vorzugehen. Eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer muss als Milderungsgrund Berücksichtigung finden (VwGH 8.7.2009, 2008/15/0284). Der Oberste Gerichtshof forderte in OGH 23.4.2008, 13Os18/08h, diesbezüglich eine messbare Bewertung der Berücksichtigung der unverhältnismäßig langen nicht vom Bf. zu verantwortenden Verfahrensdauer. Eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 FinStrG hat eine Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 FinStrG von einem Jahr und verjährt absolut nach § 31 Abs. 5 FinStrG binnen 10 Jahren seit Beginn der Verjährungsfrist. Gerade im Zusammenhang mit einer bloßen Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 FinStrG fällt es somit besonders ins Gewicht, dass über den Antrag auf Ablehnung des Verhandlungsleiters ohne ersichtlichen Grund erst nach einem Zeitraum von 5 Jahren abgesprochen und damit das Verfahren extrem verlängert wurde, daher wird aus dem Titel überlange Verfahrensdauer ein Abschlag von € 1.000 vorgenommen. Die weitere Reduktion beruht auf dem Wegfall von 4 Vorstrafen als Erschwerungsgrund. Die ausgesprochene Geldstrafe entspricht dem festgestellten Verschulden bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen und dem Vorliegen von Milderungsgründen. Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen entspricht dem festgestellten Verschulden des Bf. unter Berücksichtigung der oben genannten Milderungsgründe. Einer niedrigeren Strafbemessung standen insbesondere generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem Bundesfinanzgericht nicht ermöglichten, bei Gefahr einer Beispielswirkung für Nachahmungstäter eine niedrigere Sanktion zu verhängen. Informativ wird bekannt gegeben, dass es wiederum Aufgabe der Finanzstrafbehörde ist, eine Geldstrafe einzubringen. Ein allfälliger Antrag auf Erbringung von gemeinnützigen Leistungen ist nach Zustellung einer Aufforderung zum Strafantritt einzubringen, dazu wird zu den Details auf die Rechtsbelehrung in einer Aufforderungen zum Strafantritt verwiesen. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Ent­scheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe die Ersatzfrei­heits­strafe voll­zogen werden müsste. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wären beim Finanzamt einzubringen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0009 oder VwGH 26.2.2014, Ro 2014/02/0039). Wien, am 13. März 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2300009/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2300009.2017
Stammnummer
121376
Gültig
13.03.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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