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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2300009/2017

Maßnahme der Abgabenbehörde erschwert, Finanzordnungswidrigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2300009/2017vom 13.03.2018Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wesentlich ist festzustellen, dass am 09.03.2012 Herr ADir die Datenfiles ohne Vorlage eines Prüfungsauftrages noch einer Bestätigung dieses angeblichen Prüfungsauftrages von mir gefordert hat. Von und für die Durchführung der Außenprüfung notwendigen Buchhaltungsunterlagen war zum damaligen Zeitpunkt gar nie die Rede und weiters wird ausgeführt, dass in der Strafverfügung vom 16.04.2012 die Begründung dazu wesentlich falsch ist, sowie weiters die notwendigen Buchhaltungsunterlagen „nicht näher spezifiziert zB. nach Monaten, Tagen“ sind. Am 09.03.2012 hatte Herr ADir keine Kenntnis darüber, dass etwaige Buchhaltungsunterlagen von meinem ehemaligen Klienten in meinem Verfügungsbereich sind. Diese Erkenntnis erlangte er erst frühestens am 11.03.2012 um 13:00 Uhr, Herr ADir bei seinem Besuch beim Herrn L. Ich gehe davon aus, dass am 11.03.2012 um 13:00 Uhr sonntags kein Betriebsprüfer eines Finanzamtes tätig wird und eine Amtshandlung durchführt, wenn nicht Gefahr in Verzug ist. Es wird von mir vermutet, dass diese Amtshandlung nicht am 11.03.2012, sondern am 12.03.2012 stattgefunden hat. Beweis: Zeuge L, Arbeitszeitaufzeichnungen des beamteten Mitarbeiters ADir der Republik Österreich. Festgehalten wird, dass eine Kopie der am 11.03.2012 mit Herrn L aufgenommenen Niederschrift zum Akt genommen wird. Der Beschuldigte setzt fort: „Am 12.03.2012 rief mich ein angeblicher Herr Le von der Steuerfahndung G an. Sein Anruf war basierend auf die Intervention des Strafreferenten des Finanzamtes G-Umgebung. Ich habe Herrn Le zugesagt, wenn mir ein Auftrag von meinem ehemaligen Klienten Herrn L sowie eine Legitimation des Herrn ADir dazu vorliegt, werde ich Herrn ADir die Datenfiles selbstverständlich aushändigen. Ich habe dem Herrn Le zugesagt, wenn er mir einen solchen Auftrag per e-Mail oder Fax übermitteln lässt, ich am 13.03.2012 dann diese Unterlagen aufbereite und am nächsten Tag für den Herrn ADir oder wem auch immer des FA GU zur Verfügung stelle. Herr Le bedankte sich mehrmals bei mir für die kooperative Zusammenarbeit, wofür ich auch bei den anderen Finanzämtern so wie auch beim Großteil des FA GU bekannt bin. Hätte Herr ADir am 12.03.2012 schon die Niederschrift vom 11.03.2012 in Händen gehabt, so hätte mir die Steuerfahndung diese Niederschrift als auch eine Legitimation dazu aus Effizienzgründen schon vorab übermittelt. Ich behaupte, dass der Herr ADir oder wer auch immer etwas hintennach getrixt hat. Ansonsten hätte mir Herr Le mitgeteilt, dass schon eine solche Niederschrift vorliegt. Wenn eine solche für die Vorlage an mich am 11.03.2012 vorgelegen wäre, hätte der Intervenierende bei der Steuerfahndung Dr. keine zwar inhaltlich falsche, aber doch ausgestellte Beschlagnahmeanordnung ausgestellt, welche bis dato nicht rechtskräftig zugestellt wurde. Es wird ausgeführt, dass ich am 09.03.2012 dem Herrn ADir als auch am 12.03.2012 dem Herrn Le sowie am 13.03.2012 Frau M von der Steuerfahndung mitgeteilt habe unabhängig vom Verhalten des Herrn ADir ich den gesetzlichen Regelungen betreffend Verschwiegenheitspflicht dem WTBG unterliege. Es wird festgehalten, dass weder im Strafakt als auch im BP-Akt kein Nachweis von Seiten des Finanzamtes erliegt, dass Herr ADir oder wer auch immer mir einen Prüfungsauftrag vom Herrn L zur Kenntnis gebracht oder sogar ausgehändigt hätte. Ich beantrage die Herbeischaffung des Betriebsprüfungsaktes vom Herrn L, die Einvernahme der Teamleiterin von Herrn ADir, Frau AD, zum Beweise dafür, dass die Begründung der Strafverfügung vom 16.04.2012 nicht stimmt. Den Herrn Le von der Steuerfahndung sowie Frau M und Herrn A ersuche ich ebenfalls zeugenschaftlich einzuvernehmen, zum Beweise dafür, dass die Begründung der Strafverfügung vom 16.04.2012 nicht stimmt. Weiters ersuche ich die Einvernahme meiner Mitarbeiterinnen Frau T.B. und Frau M.P., Straße1 Nr., PLZ zum Beweise dafür, dass meine Aussagen richtig sind und die Strafverfügung vom 16.04.2012 unbegründet ist. Die Einvernahme von Herrn Dr1 was Sie am 12.03.2012 dienstlich und privat von 11:00 bis. 19:00 Uhr gemacht haben. Sie haben ja einen Farbe Automarke.“ Der Verhandlungsleiter gibt bekannt, dass er sich selbst als Verhandlungsleiter nicht einvernehmen kann und es den Beschuldigten überhaupt nichts angehe, was er am 12.03.2102 dienstlich oder privat gemacht habe. Der Beschuldigte führt weiters aus: “Weiters ist der Verhandlungsleiter zu befragen, ob gegen Herrn L ein Finanzstrafverfahren vor dem 09.03.2012 eingeleitet wurde oder beabsichtigt wurde ein solches einzuleiten als Beweis dafür, dass die handelnden Personen insofern Herr ADir sowie Herr Dr. diese komische Verhaltensweise an den Tag gelegt haben. Weiters wird beantragt, eine zu meiner heutigen Aussage ergänzende Äußerung aus zeitökomischen Gründen zu erstatten.“ Der Beschuldigte führt weiters aus: “Es wird beantragt‚ dass in Augen des Beschuldigten der Verhandlungsleiter gleichzeitig Involvierter der vorhin dargestellten Abläufe ist, wie er selbst ausführt als Verhandlungsleiter keine Aussagen in diesem Verfahren durchführen kann. Aus diesem Grunde wird beantragt, einen neuen Verhandlungsleiter zu bestellen damit Dr. seine Aussagen in diesem Verfahren tätigen kann.“ Auf Befragen, ob der Beschuldigte damit zum Ausdruck bringen will, dass der Verhandlungsleiter im gegenständlichen Finanzstrafverfahren befangen ist, antwortet dieser: „Wie schon in meiner Begründung des Einspruchs vom 17.05.2012 sowie auch heute ausgeführt, liegt Befangenheit des Verhandlungsleiters vor.“ Der Verhandlungsleiter gibt bekannt, dass gem. § 73 des FinStrG dem Beschuldigten in jeder Lage das Recht zusteht, beteiligte Organe der Finanzstrafbehörde mit der Begründung abzulehnen, dass Umstände des im § 72 in FinStrG vorliegen. Er gibt weiters bekannt, dass gem. § 74 Abs. 3 FinStrG die Ablehnung spätestens vor Beginn der Amtshandlung durch die sich der Beschuldigte wegen Befangenheit des Organs beschwert erachtet beim Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz geltend zu machen ist. Dieser Antrag wird abgewiesen. Hinblick darauf, dass die Verhandlung um 09:00 Uhr begonnen hat und es jetzt 10:37 Uhr ist, war der Ablehnungsantrag abzuweisen. Der Beschuldigte führt hiezu aus: „Ich erkläre wegen Ihrer Abweisung Widerspruch. Die Erkenntnis, dass der Verhandlungsleiter befangen ist, ist erst im Laufe der Verhandlung entstanden. Ich begründe meinen Widerspruch damit, dass der Verhandlungsleiter zu Beginn der Verhandlung keine Rechtsbelehrung erteilt hat.“ Der Verhandlungsleiter gibt bekannt, dass dem Beschuldigten anlässlich der Einleitung des Strafverfahrens jedenfalls eine dreiseitige Rechtsbelehrung erteilt wurde und konnten sich sowohl der Beschuldigte als auch der Verhandlungsleiter und der Schriftführer davon überzeugen, das ich diese Rechtsbelehrung bei den Unterlagen des Beschuldigten befindet. Der Verhandlungsleiter gibt bekannt, dass eine Information ob gegen dritte Personen ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde oder einzuleiten beabsichtigt war aus Gründen des § 48a BAO ausgeschlossen ist und dass die Verhandlung zunächst zur Einvernahme des Betriebsprüfers ADir vertagt wird. Über die übrigen Beweisanträge wird nach der Einvernahme des Herrn ADir entschieden werden." ********** Mit Schreiben vom 8. Juni 2012 wurde ein Antrag auf Bestellung eines neuen Verhandlungsleiters eingebracht. "Sehr geehrte Damen und Herren! Zu oben genannten Verfahren wurde am heutigen Tage eine mündliche Verhandlung gemäß § 135 des FinStrG durchgeführt. Der Verhandlungsleiter war Herr Dr.. Aus der jetzigen Aktenlage sowie aus der Niederschrift der heutigen Verhandlung geht klar und eindeutig hervor, dass der bisherige Verhandlungsleiter 1. ein wesentlicher Zeuge 2. lnvolvierter und Befangener 3. vielleicht auch Anstifter war bzw. ist. Dieser Sachverhalt ist heute bei der Verhandlung klar und eindeutig hervorgekommen. Nach Erkenntnis dieses Sachverhaltes wird von mir unverzüglich der Antrag gestellt, in diesem oben erwähnten Verfahren einen neuen Verhandlungsleiter zu bestellen. Dieser Antrag wird nicht deswegen gestellt, um das Verfahren zu verzögern, sondern vielmehr um die Objektivität und die Beweismittelsicherung für den Beschuldigten von Seiten der Finanzbehörde zu gewährleisten. Weiters besteht die Gefahr, dass der jetzige Verhandlungsleiter wesentliche Zeugen wesentlich beeinflusst, vor allem im Lichte dessen, dass der jetzige Verhandlungsleiter vor und durch die Einleitung des Verfahrens überzogen als auch willkürlich gehandelt hat. Er das wahrscheinlich weiß und trotzdem Recht bekommen will. Zwischenzeitlich verbleibe ich mit dem Wunsch auf gute Zusammenarbeit. ********** Am 2. Juli 2012 hat ADir folgende schriftliche Stellungnahme an Dr. als Mailanhang übermittelt: "Stellungnahme Im Folgenden möchte ich zu den Vorfällen mit Hr. H1 wie folgt Stellung nehmen: Ich kann mich an den Sachverhalt sehr genau erinnern, da mir so etwas in meiner langjährigen Prüfungstätigkeit noch nicht passiert ist. Auf meinem Jahresprüfungsplan befand sich ein Gasthaus des Hr. A. Dessen steuerlicher Vertreter indirekt Hr. H1 war. Für die Prüfungsjahre 2009 und 2010 wurden laufend Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Für Das Jahr 2009 wurde sogar noch eine USt. Jahreserklärung elektronisch eingereicht. Das Jahr 2009 war für die Einkommensteuer zur Schätzung vorgemerkt. Aufgrund dieser Informationen wollte ich mir die Datenfiles für die entsprechenden Jahre von Hr. H1 besorgen. Ich versuchte vorerst Hrn. A zu erreichen und brachte in Erfahrung, dass er für die Fa. R tätig ist und vorwiegend nachts arbeitet. Ich bat Hrn. R um einen Rückruf des Hrn. A. Dies dürfte am Donnerstag, dem 8.3. gewesen sein. Am Freitag, den 9.3. stellte ich den Prüfungsauftrag aus und fuhr irrtümlicherweise nach Y, wo ich Hr. H1 anzutreffen glaubte. Diese Adresse stand auf der letzten abgegebenen Steuererklärung und stellte sich als nicht richtig heraus. Daraufhin rief ich Hr. H1 an. (Die Telefonnummer war noch dieselbe) Dieser sagte mir am Telefon, dass er mir die Datenfiles nicht geben könne, solange Hr. A seine offenen Forderungen bei ihm nicht beglichen habe. Völlig perplex über diese Aussage und meinem ignorierten Einwand, dass dies nichts mit der Herausgabe der Datenflles zu tun hätte, rief ich unseren Verfahrensrechtsexperten Dr. an. Dieser bestätigte meine Rechtsansicht und sagte, dass ich Hr. H1 Grüße von ihm bestellen soll und wenn er die Unterlagen (Datenfiles) nicht herausgäbe, diese beschlagnahmt würden. Daraufhin fuhr ich in die Straße1, wo sich das Büro des Hr. H1 nunmehr befindet. Ich hatte meinen Dienstausweis bei mir, den Hr. H1 nicht sehen wollte, da wir ohnehin zuvor telefonierten. Dem Vorwurf des Nichtgrüßens muss ich entschieden entgegentreten, da ich so etwas weder privat noch dienstlich niemals verabsäumen würde. Bei dieser Unterredung wiederholte Hr. H1, dass er die Datenfiles nicht herausgeben könne, solange Hr. L seine offenen Rechnungen nicht beglichen habe. Mit den Aussagen des Dr. konfrontiert, sagte Hr. H1, dass er zur Verschwiegenheit verpflichtet sei und ich außerdem eine Einverständniserklärung des Hr. L brauchte, damit er die Datenfiles herausgeben könne. Daraufhin meinte ich, dass ich einen amtlichen Prüfungsauftrag hätte und deshalb keine Einverständniserklärung des Hr. L benötigte. Hr. H1 blieb bei seiner Rechtsansicht und ich musste das Büro ohne Unterlagen verlassen. Im Amt habe ich Rücksprache mit Hr. Dr. gehalten. Dieser setzte sich mit dem Leiter der Past in Verbindung, worauf dieser meinte, man solle guten Willen zeigen und eine Einverständniserklärung des Hrn. L besorgen, wenn Hr. H1 diese unbedingt will. Diese Einverständniserklärung habe ich von Hrn. L niederschriftlich erhalten und gleichzeitig den Prüfungsauftrag unterfertigen lassen, wobei ich erfuhr, dass sich auch noch sämtliche Aktenordner mit den Buchhaltungsunterlagen im Gewahrsam des Hr. H1 befanden. Dem Vorwurf‚ dass am Sonntag kein Finanzbeamter dienstlich unterwegs sei muss ich ebenfalls entgegentreten, da ich schon öfter zu nicht „kundenangenehmen Zeiten“ an Haustüren geklingelt habe. Ob ich tatsächlich am Sonntag dort war, glaube ich nicht, da ich die Einverständniserklärung erst auf Verlangen des Hr. Le besorgt habe und dieser erst am Montag in G anwesend war. Somit nehme ich an, dass ich mich im Datum um einen Tag geirrt habe. Montag wurde die Beschlagnahmeanordnung von Dr. ausgestellt. Dann wurde Rücksprache mit dem Leiter der PAST Hr. Le gehalten, welcher mir Fr. M zur Seite stellte. Er wollte jedoch noch vor der Amtshandlung mit Hr. H1 telefonisch in Verbindung treten. Dieser war jedoch nicht zu erreichen, worauf ich mit Fr. M zu Dr. ging um die Beschlagnahmeanordnung abzuholen und zu vollziehen. Diese in Händen rief Hr. Le an und sagte, dass Hr. H1 nunmehr zurückgerufen habe und dieser die Unterlagen am folgenden Tag ab 10 Uhr bereitstellen würde und ich solle zur Befriedigung des Wunsches des Hr. H1 die Einverständniserklärung des Hr. L besorgen. Diese dürfte ich dann doch erst am Montag eingeholt haben. Am Dienstag fuhr ich mit Fr. M zum Büro des Hr. H1. Dieser meinte, dass erst für Mittwoch, den 14. 3., ab 10 Uhr mit Hr. Le die Abholung der Unterlagen vereinbart worden war. Wiederum erklärte er, dass er der Verschwiegenheit verpflichtet sei und deshalb die Unterlagen ohne Einverständnis des Hr. L nicht herausgeben könne. Er hat auch aus dem Kodex eine Stelle aus der WTBO vorgelesen, jedoch die Ausnahmen, welche die Abgabenbehörde betrifft, ignoriert. Wir überreichten ihm daraufhin die Erklärung des Hr. L, worauf er meinte, warum wir diese nicht gleich vorgelegt hätten. Nach telefonischer Rücksprache mit Hr. Le meinte dieser, dass wir die Unterlagen dann eben am nächsten Tag abholen sollten. Die Beschlagnahmeanordnung wurde deshalb nicht schlagend, weil sich Hr. H1 nunmehr bereit erklärte, die Unterlagen auszuhändigen. Am 14.3. erhielten Fr. M und ich die angeforderten Unterlagen, jedoch ohne die Datenfiles, da dies programmtechnisch nicht möglich gewesen sei. Es wurden jedoch Ausdrucke ausgehändigt. Ich bestätigte den Erhalt der Unterlagen auf einem vorbereiteten Schreiben, da Herr H1 am 14.3. nicht anwesend war." ********** Mit Bescheid der Finanzamtsvorständin vom 7. Juni 2017 wurde festgestellt, dass Dr. nicht als befangen abzulehnen ist. ********** Am 20. Juni 2017 wurde neuerlich ein Antrag auf Bestellung eines neuen Verhandlungsleiters, ein Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach § 124 FinStrG und ein Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen dem § 53 FinStrG und ein Antrag auf Akteneinsicht nach § 79 FinStrG eingebracht und dazu ausgeführt: "Am 08.06.2012 stellte ich den Antrag auf Bestellung eines neuen Verhandlungsleiters zu obengenannten Verfahren - Beilage /.A. . . Zum 5 Jahr - Jubiläum am 07.06.2017 erließ die Finanzstrafbehörde dazu einen unsubstanzierten Bescheid in dem ausgeführt wird „dass der Leiter der Strafsachenstel/e des Finanzamtes G Umgebung HR“ zukünftig im Sinne der Verwaltungsökonomie „Dr1“ genannt, als befangen abzulehnen ist. Es steht mir dazu kein abgesondertes Rechtsmittel zu, sondern nur der neuerliche Antrag zur ausgeschriebenen Verhandlung am 26.07.2017. Aus diesem Grunde wiederhole ich neuerlich meinen Antrag vom 08.06.2012 - Beilage ./A. ‚ Dazu wird noch ergänzend von mir vorgebracht: Im Bescheid vom 07.06.2017 führt die Finanzstrafbehörde diesmal richtigerweise aus, dass ich „im März 2012 als selbständiger Buchhalter tätig“ war. Damit unterlag ich damals am 09.03.2012 dem WTBG bzw. BiBuG und der damit verbundenen gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung bei fremden Unterlagen und Gegenständen von Klienten (auch ehemaligen). Weiters wird in der Niederschrift vom 08.06.2012 richtigerweise von dem aus meiner Sicht nach § 72 FinStrG befangenen Verhandlungsleiter Dr1 festgehalten, „dass ein mögliches Delikt von mir, bereits am 09.03.2012 verwirklicht war“ - Seite 2 ganz unten. Somit hat die Beschlagnahmeanordnung vom 12.03.2012 in diesem Verfahren überhaupt keine Bedeutung. Sie ist obsolet, substanz- und gegenstandslos. Weiters kann Dr1 generell unzählige Anordnungen und Aufträge ausstellen, solange sie nicht nachweislich ausgehändigt bzw. zugestellt werden bzw. wurden, sind sie ebenfalls obsolet, substanz- und gegenstandslos, was bei mir hier auch der Fall war. Ebenfalls auch der angebliche Prüfungsauftrag vom 09.03.2012. Dass ich am 09.03.2012 dem WTBG unterlag, hat Dr1 am 12.03.2012 gemeinsam mit Herrn ADir unter Berücksichtigung der §§ 84- 89 BAO erkannt. Sie sind dann gemeinsam mit der erwähnten Beschlagnahmeanordnung vom 12.03.2012 zu meinem damals ehemaligen Klienten Herrn A um ca. 12.30 Uhr gefahren (habe ich durch Zufall selber gesehen, wie ADir Dir in den Farbe Automarke von Dr1 stieg). Dort haben sie dann die „Schein-Niederschrift“ - Beilage ./B wegen der Datierung mit 11.02.2012 (Sonntag) am 12.03.2013 gemeinsam angefertigt, wo erst Herr A mich bevollmächtigte seine Unterlagen bei mir von ihm, an das Finanzamt G-Umgebung auszuhändigen. Diese Bevollmächtigung hat mir das erwähnte Finanzamt am 13.03.2012 ausgehändigt, wobei mir der Leiter der Steuerfahndung G, Herr Le diese Ermächtigung schon am 12.03.2012 vormittags avisierte, dass die erwähnten Herren des erwähnten Finanzamtes diese herbeischaffen werden. Zeuge/Beweis: Herr A und Beilage ./B. Somit stützt sich das obige Verfahren nur auf einen angeblich von Dr1 am 09.03.2012 ausgestellten Prüfungsauftrag bezüglich Herrn A, welchen ADir ausführen sollte. Ein solcher wurde mir nie ausgehändigt bzw. zugestellt, was mich wegen dem WTBG auch nicht ermächtigt hätte dem erwähnten Finanzamt die genannten Unterlagen auszuhändigen, da Herr A zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mein Klient war und somit diese Unterlagen fremdes Eigentum für mich gewesen waren. Nach der Aktenlage zu obigem Akt liegt kein einziger Beweis vor, dass mir ein Prüfungsauftrag oder eine Aufforderung vom erwähnten Finanzamt zur Herausgabe von Unterlagen mit 09.03.2012 vom erwähnten Finanzamt ausgehändigt oder zugestellt worden ist, oder entsprechende Beweise nach §§ 85 - 89 BAO. Somit kann ich unter Berücksichtigung des WTBG das mir vorgeworfene Delikt am 09.03.2012 nicht begangen haben. Das nach dem 08.06.2012 fortgesetzte Untersuchungsverfahren nach § 115 ff FinStrG hat nach 5 Jahren bis 07.06.2017 keinen einzigen Beweis zusätzlich hervorgebracht. Da aber Dr1 dieses Verfahren nicht von sich aus nach § 124 FinStrG einstellt, wird von mir vermutet, dass Dr1 als Verhandlungsleiter das Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 26.07.2017 wieder einmal in seine substanzlose Behauptung (Richtung) vom 15.03.2012 bzw. 16.04.2012 lenken will sowie wesentliche Beweise und Zeugen von mir nicht zulassen wird. Somit ist er nach § 72 FinStrG befangen bzw. ist ein wesentlicher Zeuge zu den Erhebungen des erwähnten Finanzamtes am 11.03.2012 oder 12.02.2012 beim Herrn A. Weiters ignoriert Dr1 seit dem Jahr 2000 beharrlich die Rechte des selbständigen Buchhalters im WTBG bzw. dann nach BiBuG, da er mir damals schon im Jahr 2000 seine Rechtsmeinung aufzwingen wollte, ich diese aber mit SWK-Artikeln Dr1 widerlegte, bis er von der damaligen FLD eine Weisung dazu erhalten hat. Seit diesem Tag im Jahr 2000 unternimmt Dr1 willkürlich und mutwillig alle Gelegenheiten und Möglichkeiten mir was unter die Schuhe zu schieben zu können - wie auch jetzt in diesem Verfahren so ist. Somit ist Dr1 in diesem Verfahren nicht nur im höchsten Grad befangen, sondern vielmehr auch überfordert. Zum letzteren sind Indizien dafür, das Dr1 überfordert ist, dass er am 08.06.2012 die mündliche Verhandlung damit schloss - „die Verhandlung zunächst zur Einvernahme des Betriebsprüfer ADir vertagt wird “ Aus meiner Vorladung vom 07.06.2017 für die mündliche Verhandlung am 26.07.2017 geht aber nur der Verhandlungsgegenstand „zur Vernehmung des Beschuldigten“ hervor. Weiteres Indiz dafür ist, dass Dr1 das Untersuchungsverfahren nachdem 08.06.2012 ergänzen versuchen wollte, aber nach 5 Jahren keine neuen Beweise eines Deliktes von mir am 09.03.2012 in der Straße1 Nr., PLZ G aufgefunden hat - Substanzlosigkeit der Beschuldigung eines Deliktes vom 09.03.2012. Nicht einmal dazu wurde von Dr1 die Zeugeneinvernahme von Betriebsprüfer ADir in einer mündlichen Verhandlung innerhalb von 5 Jahren bewerkstelligt. Weiters wird die Vorständin des erwähnten Finanzamtes ersucht, nachstehende Anträge an das Finanzamt G-Umgebung als Finanzstrafbehörde weiterzuleiten. Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach § 124 FinStrG aus Mangel an Beweisen eines Deliktes von mir am 09.03.2012. Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen § 53 ff FinstrG, da das mögliche Delikt von mir nur in der Straße1 Nr., PLZ G begangen worden sein kann. Dieser Standort fällt aber nicht in den Zuständigkeitsbereich oben erwähnten Finanzamtes. Im Falle keiner Einstellung des Verfahrens: Antrag auf Akteneinsicht zu obigen Akt nach § 79 FinStrG - in den sämtlichen darin enthaltenen Akten in der Gestalt von Ablichtungen möglichst 3 Wochen vor der mündlichen Verhandlung am 26.07.2017. Um eine möglichst zeitnahe Terminvereinbarung dazu." ********** Am 26.7.2017 wurde eine weitere mündliche Verhandlung abgehalten. Dazu wird in der Niederschrift ausgeführt: "Änderung in den persönlichen Daten seit der letzten mündlichen Verhandlung Vermögens- und Einkommensverhältnisse: 381,96 mtl. Gehalt (14x jährl.)‚ kein Vermögen, € 150.000,- Schulden, die nach Abschluss des Konkurses im Jahr 2013 neu entstanden sind, Vorstrafen (nach Angabe): lt. Angaben keine Eintragung im Straf- u. Finanzstrafregister Dem Beschuldigten wird eine Belehrung gem. § 57 Abs. 3 Finanzstrafgesetz erteilt; dazu wird ihm das Formular "Rechtsbelehrung für Verdächtige und Beschuldigte eines Finanzstrafverfahrens", Formular FStr 9 ausgefolgt. Der Beschuldigte begehrt die Ausfolgung einer Ausfertigung dieser Niederschrift. Der Verhandlungsleiter trägt den Sachverhalt und die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens vor. Diesbezüglich wird insbesondere auf die Verhandlungsniederschrift vom 08.06.2012 verwiesen. Verlesen wird die Stellungnahme des Betriebsprüfers ADir vom 02.07.2012, welche dem Beschuldigten bereits im Wege der Akteneinsicht übermittelt wurde. Der Beschuldigte äußert sich wie folgt: „Ich will aussagen und fühle mich nicht schuldig und verweise diesbezüglich ausdrücklich auf meine Verschwiegenheitspflicht gem. § 91 WTBG und nachstehendes Vorbringen. Weiters berufe ich mich, dass sich die Unterlagen und Daten nicht in der Verwahrung in der aufgesuchten Gesellschaft befanden, wie in der Beschlagnahmeanordnung v. 12.03.2012 angeführt. Auf Befragen, wie ich mit meinem monatlichen Gehalt von € 381,96 meinen Lebensunterhalt bestreite, gebe ich an, dass ich mir Geld von verschiedenen Personen und Firmen ausleihe. Auf Befragen wie ich gedenke diese Beträge zurückzuzahlen, bringe ich vor, dass ich in nächster Zeit wohl besser verdienen werde. „Ich stelle den Antrag die Verhandlung zu vertagen, bis über die Anträge vom 20.06.2017 rechtskräftig entschieden wurde.“ Der Verhandlungsleiter gibt bekannt, dass diesem Antrag nicht entsprochen wird, da der Sachverhalt klar auf dem Tisch liegt. Der Beschuldigte bringt weiters vor: „Ich lehne Ihnen als Verhandlungsleiter ab und bringe zu meinem Antrag vom 20.6.2017 betreffend der Befangenheit noch Folgendes vor: Der Verhandlungsleiter unterdrückt für mich einen wesentlichen Zeugen (siehe Niederschrift vom 8.6.2012 und mein Vorbringen vom 20.6.2017 in Verbindung mit der Ladung vom 7.6.2017). Dadurch hatte ich keine Möglichkeit Herrn ADir zu seiner Stellungnahme vom 2.7.2012, welche mir erst am 17.7.2017 bekannt wurde, zu befragen. Weiters unterdrückt der Verhandlungsleiter für mich wesentliche Beweise (Urkunden, den Arbeitsbogen des Betriebsprüfers - siehe Inhalt in diesem Akt S. 32). Weiters fehlt in den mir übermittelten Unterlagen mein Vorbringen vom 20.6.2017. Mir wurde erst heute bekannt, dass mein Anbringen vom 20.6.2017 in diesem Akt doch vorliegt.“ Der Verhandlungsleiter gibt bekannt, dass er sich zum einen nicht selbst befragen kann und darüber hinaus die übrigen Zeugeneinvernahmen entbehrlich sind, da der Sachverhalt eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Art und Weise geklärt ist. Insbesondere wird auf § 143 Abs. 1 und 2 BAO verwiesen. Der Beschuldigte äußert sich wie folgt: „Ich verweise auf die Stellungnahme vom 2.7.2012 des Herrn ADir, wo er ausführte, dass er die Datenfiles sich bei mir besorgen wollte, er aber nicht ausführte, für welche Jahre er diese ausgefolgt haben will. Weiters hat am 9.3.2012 mir Herr ADir weder den Prüfungsauftrag gezeigt bzw. ausgefolgt noch bekanntgegeben, welche Urkunden, Unterlagen, Belege und Datenfiles er überhaupt haben will. Eine Konkretisierung seines Begehrens am 9.3.2012 erfolgte weder mündlich noch schriftlich. Aufgrund der gewährten Akteneinsicht vom 17.7.2017 ergab sich, dass in diesem Akt ein Prüfungsauftrag vom 9.3.2012 mit der ABNr. AbNr. gar nicht vorliegt und schon gar kein anderer Beweis, dass Herr ADir am 9.3.2012 nachweislich irgendwelche Daten, Urkunden oder Datenfiles bei mir angefordert hat. Auch kein Beweis dazu, dass mir am 9.3.2012 Herr ADir.D nachweislich und ausdrücklich dazu aufgefordert hat. Aus der Beschlagnahmeanordnung vom 12.3.2012 ist ersichtlich, dass am 9.3.2012 sich Herr ADir an die SteuerberaterKG wandte und aus seiner Stellungnahme vom 2.7.2012 deshalb vorher nach Z reiste. Weiters führte er in seiner Stellungnahme aus, dass er sich an die SteuerberaterKG aufgrund des letzten in Papierform eingereichten Jahresabschluss 2007 sich deshalb an die vorher genannte Gesellschaft wandte. Daraus ergibt sich zu meiner Verteidigung noch Wesentliches hervorzubringen: Mit Bescheid vom 19.1.2010, welcher mit einem Konvolut von weiteren Unterlagen zur Verteidigung abschließend vorgelegt werden wird, ist ersichtlich, dass das Finanzamt, G-Umgebung die SteuerberaterKG nach § 84 BAO ablehnt. Somit lehnt das Finanzamt die SteuerberaterKG bei der Mitwirkung einer Außenprüfung für den Herrn A ab. Auf Befragen, ob ich noch weitere Anträge stelle, bringe ich vor, dass ich noch Anträge im Ausmaß von 5 Seiten vorzubringen habe. Der Verhandlungsleiter gibt bekannt, dass die heutige Verhandlung aus verwaltungsökonomischen Gründen geschlossen wird und die Entscheidung nach Vorliegen der bis 16.08.2017 noch einzubringenden Beweisanträge ergehen wird. Bei Fristversäumnis wird die Entscheidung dennoch im August 2017 ergehen. ********** Mit Schreiben vom 15. August 2017 erstattete der Bf. folgendes ergänzendes Vorbringen: "Ergänzendes Vorbringen bzw. Beweise und Anträge zu meiner Verteidigung Nach meiner Rechtsmeinung ergibt sich, dass solange über Anträge auf Einstellung des Verfahrens vom 20.06.2017 nicht rechtskräftig entschieden ist, ebenso wenn über einen Antrag auf Bestellung eines neuen Verhandlungsleiters vom 20.06.2017 nicht rechtskräftig entschieden ist, der am 26.07.2017 tätige Verhandlungsleiter in diesem Verfahren keine Verfügung verkünden kann. Wenn es trotzdem geschieht, dann sind aus meiner Sicht, stellen diese dann wesentliche Verfahrensmängel dar, auch wenn der seit Anfang an tätige Verhandlungsleiter eine vorgefasste Rechtsmeinung vertritt, welche von ihm aber nicht substanzierbar ist. Zur Substanzierung meiner Beweisanträge wird, wie schon am 26.07.2017 zu meiner Verteidigung gewollt, ein Konvolut von Beilagen in diesem Verfahren vorgelegt - Beilagen ./A bis ./J. Innerhalb offener Frist werden in diesem Verfahren nachstehende Beweisanträge zu meiner Verteidigung - keinem Delikt nach § 51 Abs. 1 FinStrG iVm § 143 Abs. 1 und 2 BAO am 09.03.2012 begangen zu haben - nachstehend vor- und eingebracht: Da wie weiters noch ausgeführt, war Herr A (zukünftig „Herr L“ genannt) am 09.03.2012 kein Klient mehr von mir persönlich bzw. von einer Gesellschaft, die ich organschaftlich damals vertreten habe bzw. vertrat. Herr A hat mich persönlich am 29.07.2006 dem WTBG unterworfen - Beilage ./H sowie auch am 01.07.2010 eine Gesellschaft die ich organschaftlich damals vertrat - Beilage ./G. Durch diese Unterwerfung unterlag ich in weiterer Folge dem § 91 WTBG, der Verschwiegenheitspflicht - Beilage./ I. Nach § 91 Abs. 3 WTBG unterlag ich bei Herrn A im Abgabeverfahren vor den Finanzbehörden, die gleichen Rechte wie einem Rechtsanwalt zustehen. Die Rechte eines Rechtsanwalts sind im § 9 RAO iVm § 1009 ABGB gesetzlich geregelt. Diese für mich schlagende Unterwerfungen des Herrn A waren seit August 2006 und seit 17. 08. 2010 dem Finanzamt G-Umgebung bekannt. Ebenso die an mir persönlich bis 30.06.2010 erteilte Zustellvollmacht - Beilage ./.F Die nachstehenden Ausführungen dienen dazu, aus welchen Gründen auch immer, das WTBG in diesem Verfahren für mich nicht gelten sollte, um zu beweisen, dass ich meiner Auskunftspflicht zu § 143 Abs. 1 und 2 ebenfalls nachgekommen bin. Durch die Bekanntgabe diese vorher genannten Sachverhalte bin am 09.03.2012 gegenüber dem Finanzamt G-Umgebung, Herrn ADir (zukünftig „Herr Dir“ genannt) meiner Auskunftspflicht nach § 143 (1) BAO nachgekommen. Diese und nachstehende Auskünfte habe ich gerne nach besten Wissen und Gewissen erteilt und mein Mitwirken bei dieser Verpflichtung, mit dem Kundtun der Anregung zur Beibringung einer Zustimmungserklärung des Herrn A, bin ich dieser im Sinne der Verwaltungsökonomie entsprechend nachgekommen. Die Herausgabe der Datenfiles im Rahmen der Auskunftspflicht sieht die BAO § 143 (2) dezidiert gar nicht im Gesetzestext vor und wäre im Momentum (09.03.2012) auch gar nicht technisch und organisatorisch möglich gewesen, da sich Herr Dir entsprechend gem. § 148 (5) BAO (Außenprüfung) weder mündlich noch schriftlich angemeldet bzw. avisiert hat (einen Ausnahmegrund nach § 148 (5) BAO gab es dazu nicht. Weiters hat Herr Dir ein etwaiges Begehren am 09.03.2012 einer etwaigen Auskunftspflicht durch mich, mit bzw. durch Datenfiles mit keinem wie immer gearteten Zeitraum nachweislich konkretisiert. Vielmehr hat Herr Dir meine Äußerung im Rahmen der Auskunftspflicht - Anregung zur Verwaltungsökonomie - Beibringung der Zustimmungserklärung von Herrn A aufgenommen. Unverzüglich am 11.03.2012 (wahrscheinlich am 12.03.2012) diese durchgeführt bzw. wahrgenommen und am 13.03.2012 mir entsprechend der Vereinbarung vom 09.03.2012 mit ihm auch dann vorgelegt. Damit war die Anregung im Rahmen der Auskunftspflicht von mir, zur Beibringung einer Zustimmungserklärung von Herrn L im Sinne der Verwaltungsökonomie zu sehen, da die Erstellung der Datenfiles von den Jahren 2006 bis 2011 (Beginn und Beendigung der Auftragsverhältnisse) eine technisch und organisatorische komplexe Angelegenheit gewesen wäre, die so und so mehrere Tage in Anspruch genommen hätte. Wie sich dann nachträglich herausstellte, diese Datenfiles dann gar nicht vom Herrn Dir benötigt wurden, sondern wie sich am 13.03.2012 - Akt-Seite 4 - darstellt, die mittels E-Mail übermittelten Saldenlisten und Konten für Herrn Dir dazu auch passend waren. Somit bin ich auch hier im Sinne der Verwaltungsökonomie meiner Auskunftspflicht umgehend nachgekommen. Das Herr Dir am 09.03.2012 sein Auskunftsbegehren nicht konkretisierte beweist seine Stellungnahme vom 02.07.2012, sowie das er darüber weder einen Aktenvermerk, noch eine Niederschrift am 09.03.2012 bzw. danach anfertigte. Auch der Sachverhalt, dass der Verhandlungsleiter Herrn Dir in keiner Verhandlung als Zeugen einvernommen hat. Weiters auch dadurch - Beilage ./C/2 - Niederschrift vom 11.03.2012 (wahrscheinlich am 12.03.2012), welche mir am 13.03.2012 erst vorgelegt wurde und darauf Herr Dir den Zeitraum „2008“ | „2009“ | „2010“ tatsächlich erstmals konkretisierte. Ein weiterer Beweis dafür ist, dass Herr Dir keine Urkunden und andere schriftliche Unterlagen am 09.03.2012 bei mir im Rahmen meiner Auskunftspflicht begehrte, da wie Herr Dir ausführte (02.07.2012) am 11.03.2012 (wahrscheinlich am 12.03.2012) bei und durch Herrn L erst erfuhr, dass neben den 2 Ordnern für 2009 und 2010 erstellten Unterlagen (am 13.04.2012 von Herrn Dir wieder an die Ausfolgerin retourniert) sich auch die sämtlichen Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2009 und 2010 in meiner Verantwortung des Gewahrsames befinden sowie bei Herrn L sich die Buchhaltungsunterlagen 2008 befanden. Nach der Konkretisierung am 13.03.2012 des Auskunftsbegehrens von Herrn Dir (gemeinsam mit der Einverständniserklärung von Herrn L), kam ich meiner Auskunftspflicht umgehend nach und vereinbarte mit Herrn Dir für den 14.03.2012 in der Straße einen Abholtermin, da die erwähnten Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2009 und 2010 nicht an diesem Bürostandort sich in Gewahrsam befanden und somit diese dazu erst herbeigeschafft haben werden müssen. Ebenfalls konnte ich als ehemaliger Geschäftsführer der H1 & Partner GmbH & Co. KG - Beilage ./C/1 und ./E, die Gesellschaft welche am 09.03.2012 Herr Dir dezidiert an diesem Tag aufsuchte, einer etwaigen Auskunftspflicht wegen den Datenfiles gegenüber Herrn Dir nicht nachkommen, zu einem, da dies der Text der BAO § 143 (2) gar nicht vorsieht und zum anderen was dem Finanzamt G-Umgebung schon bekannt gewesen ist, sich die Buchhaltungsdaten (für Datenfiles) sich im Gewahrsam der GmbH (zukünftig „TGmbH“ genannt) befanden - Beilage ./G‚ diese Gesellschaft aber Herr Dir gar nicht dezidiert am 09.03.2012 aufsuchte. Aus der der Beilage ./J ist ersichtlich, dass Herr Dir mir als Geschäftsführer der TGmbH, die für Herrn L von der TGmbH erstellten Buchhaltungsdaten 2009 und 2010 (2 Ordner) aus der Aushändigung vom 14.03.2012, zurückstellte, welche dann damals die Office Managerin der TGmbH, Frau T.B. von Herrn Dir übernahm. Über das Zurückbehaltungsrecht der TGmbH nach den mit Herrn L am 01.07.2010 vereinbarten AAB (Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe) - Beilage ./G - war dem Finanzamt G-Umgebung zum einem bekannt, auch hier bin dazu am 09.03.2012 meiner Auskunftspflicht gegenüber Herrn Dir nachgekommen (offenen Forderungen)." ********** Mit Schriftsatz vom 15. August 2017 erstattete der Bf. folgendes ergänzendes Vorbringen: "Ergänzendes Vorbringen bzw. Beweise und Anträge zu meiner Verteidigung Sehr geehrte Damen und Herren! Nach meiner Rechtsmeinung ergibt sich, dass solange über Anträge auf Einstellung des Verfahrens vom 20.06.2017 nicht rechtskräftig entschieden ist, ebenso wenn über einen Antrag auf Bestellung eines neuen Verhandlungslelters vom 20.06.2017 nicht rechtskräftig entschieden ist, der am 26.07.2017 tätige Verhandlungsleiter in diesem Verfahren keine Verfügung verkünden kann. Wenn es trotzdem geschieht, dann sind aus meiner Sicht, stellen diese dann wesentliche Verfahrensmängel dar, auch wenn der seit Anfang an tätige Verhandlungslelter eine Vorgefasste Rechtsmeinung vertritt, welche von ihm aber- nicht substanzierbar ist. Zur Substanzierung meiner Beweisanträge wird, wie schon am 26.07.2017 zur meiner Verteidigung gewollt, ein Konvolut von Beilagen in diesem Verfahren vorgelegt — Beilagen ./A bis ./J. Innerhalb offener Frist werden in diesem Verfahren nachstehende Beweisanträge zu meiner Verteidigung - keinem Delikt nach § 51 Abs. 1 FinStrG iVm § 143 Abs. 1 und 2 BAO am 09.03.2012 begangen zu haben - nachstehend vor - und eingebracht: Da wie weiters noch ausgeführt, war Herr A (zukünftig „Herr L“ genannt) am 09.03.2012 kein Klient mehr von mir persönlich bzw. von einer Gesellschaft die ich organschaftlich damals vertreten habe bzw. vertrat. Herr L hat mich persönlich am 29.07.2006 dem WTBG unterworfen - Beilage ./H sowie auch am 01.07.2010 eine Gesellschaft die ich organschaftlich damals vertrat — Beilage ./G. Durch diese Unterwerfung unterlag ich in weiterer Folge dem § 91 WTBG, der Verschwiegenheitspflicht - Beilage ./ I. Nach § 91 Abs. 3 WTBG unterlag ich bei Herrn L im Abgabeverfahren vor den Finanzbehörden, die gleichen Rechte wie einem Rechtsanwalt zustehen. Die Rechte eines Rechtsanwalts sind im § 9 RAO iVm § 1009 ABGB gesetzlich geregelt. Diese für mich schlagende Unterwerfungen des Herrn L waren seit August 2006 und seit 17.08.2010 dem Finanzamt G-Umgebung bekannt. Ebenso die an mir persönlich bis 30. 06.2010 erteilte Zustellvollmacht - Beilage ./F. Die nachstehenden Ausführungen dienen dazu, aus welchen Gründen auch immer, das WTBG in diesem Verfahren für mich nicht gelten sollte, um zu beweisen, dass ich meiner Auskunftspflicht zu § 143 Abs. 1 und 2 ebenfalls nachgekommen bin. Durch die Bekanntgabe diese vorher genannten Sachverhalte bin am 09.03.2012 gegenüber dem Finanzamt G-Umgebung, Herrn ADir.D (zukünftig „Herr Dir“ genannt) meiner Auskunftspflicht nach § 143 (1) BAO nachgekommen. Diese und nachstehende Auskünfte habe ich gerne nach besten Wissen und Gewissen erteilt und mein Mitwirken bei dieser Verpflichtung, mit dem Kundtun der Anregung zur Beibringung einer Zustimmungserklärung des Herrn L, bin ich dieser im Sinne der Verwaltungsökonomie entsprechend nachgekommen. Die Herausgabe der Datenfiles im Rahmen der Auskunftspflicht sieht die BAO § 143 (2) dezidiert gar nicht im Gesetzestext vor und wäre im Momentum (09.03.2012) auch gar nicht technisch und organisatorisch möglich gewesen, da sich Herr Dir entsprechend gem. § 148 (5) BAO (Außenprüfung) weder mündlich noch schriftlich angemeldet bzw. avisiert hat (einen Ausnahmegrund nach § 148 (5) BAO gab es dazu nicht). Weiters hat Herr Dir ein etwaiges Begehren am 09.03.2012 einer etwaigen Auskunftspflicht durch mich, mit bzw. durch Datenfiles mit keinem wie immer gearteten Zeitraum nachweislich konkretisiert. Vielmehr hat Herr Dir meine Äußerung im Rahmen der Auskunftspflicht - Anregung zur Verwaltungsökonomie - Beibringung der Zustimmungserklärung von Herrn L, aufgenommen, unverzüglich am 11.03.2012 (wahrscheinlich am 12.03.2012) diese durchgeführt bzw. wahrgenommen und am 13.03.2012 mir entsprechend der Vereinbarung vom 09.03.2012 mit ihm, auch dann vorgelegt. Damit war die Anregung im Rahmen der Auskunftspflicht von mir, zur Beibringung einer Zustimmungserklärung von Herrn L im Sinne der Verwaltungsökonomie zusehen, da die Erstellung der Datenfiles von den Jahren 2006 bis 2011 (Beginn und Beendigung der Auftragsverhältnisse) eine technisch und organisatorische komplexe Angelegenheit gewesen wäre, die so und so mehrere Tage in Anspruch genommen hätte. Wie sich dann nachträglich herausstellte, diese Datenfiles dann gar nicht vom Herrn Dir benötigt wurden, sondern wie sich am 13.03.2012 - Akt-Seite 4 - darstellt, die mittels E-Mail übermittelten Saldenlisten und Konten für Herrn Dir dazu auch passend waren. Somit bin ich auch hier im Sinne der Verwaltungsökonomie meiner Auskunftspflicht umgehend nachgekommen. Das Herr Dir am 09.03.2012 sein Auskunftsbegehren nicht konkretisierte beweist seine Stellungnahme vom 02.07.2012, sowie das er darüber weder einen Aktenvermerk, noch eine Niederschrift am 09.03.2012 bzw. danach anfertigte. Auch der Sachverhalt, dass der Verhandlungsleiter Herrn Dir in keiner Verhandlung als Zeugen einvernommen hat. Weiters auch dadurch - Beilage ./C/2 - Niederschrift vom 11.03.2012 (wahrscheinlich am 12.03.2012), welche mir am 13.03.2012 erst vorgelegt wurde und darauf Herr Dir den Zeitraum „2008“ | „2009“ [ „2010“ tatsächlich erstmals konkretisierte. Ein weiterer Beweis dafür ist, dass Herr Dir keine Urkunden und andere schriftliche Unterlagen am 09.03.2012 bei mir im Rahmen meiner Auskunftspflicht begehrte, da wie Herr Dir ausführte (02.07.2012) am 11.03.2012 (wahrscheinlich am 12.03.2012) bei und durch Herrn L erst erfuhr, dass neben den 2 Ordnern für 2009 und 2010 erstellten Unterlagen (am 13.04.2012 von Herrn Dir wieder an die Ausfolgerin retourniert) sich auch die sämtlichen Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2009 und 2010 in meiner Verantwortung des Gewahrsames befinden sowie bei Herrn L sich die Buchhaltungsunterlagen 2008 befanden. Nach der Konkretisierung am 13.03.2012 des Auskunftsbegehrens von Herrn Dir (gemeinsam mit der Einverständniserklärung von Herrn L), kam ich meiner Auskunftspflicht umgehend nach und vereinbarte mit Herrn Dir für den 14.03.2012 in der Straße1 Nr., PLZ G einen Abholtermin, da die erwähnten Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2009 und 2010 nicht an diesem Bürostandort sich in Gewahrsam befanden und somit diese dazu erst herbeigeschafft haben werden müssen. Ebenfalls konnte ich als ehemaliger Geschäftsführer der H1 & Partner GmbH & Co. KG - Beilage ./C/1 und ./E‚ die Gesellschaft welche am 09.03.2012 Herr Dir dezidiert an diesem Tag aufsuchte, einer etwaigen Auskunftspflicht wegen den Datenfiles gegenüber Herrn Dir nicht nachkommen, zu einem, da dies der Text der BAO § 143 (2) gar nicht vorsieht und zum anderen was dem Finanzamt G-Umgebung schon bekannt gewesen ist, sich die Buchhaltungsdaten (für Datenfiles) sich im Gewahrsam der GmbH (zukünftig „TGmbH“ genannt) befanden - Beilage ./G‚ diese Gesellschaft aber Herr Dir gar nicht dezidiert am 09.03.2012 aufsuchte. Aus der der Beilage ./J ist ersichtlich, dass Herr Dir mir als Geschäftsführer der TMB, die für Herrn L von der TGmbH erstellten Buchhaltungsdaten 2009 und 2010 (2 Ordner) aus der Aushändigung vom 14.03.2012, zurückstellte, welche dann damals die Office Managerin der TGmbH, Frau T.B. von Herrn Dir übernahm. Über das Zurückbehaltungsrecht der TGmbH nach den mit Herrn L am 01.07.2010 vereinbarten AAB (Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe) - Beilage ./G - war dem Finanzamt G—Umgebung zum einem bekannt, auch hier bin dazu am 09.03.2012 meiner Auskunftspflicht gegenüber Herrn Dir nachgekommen (offenen Forderungen). Dazu liegen folgende Beilagen vor: A.: Gehaltsabrechnungen April, Mai, Juni 2017 des Bf. L.: Schreiben des Bf. vom 17.11.2008, Jahresabschluss 2007 für A, Berufung auf Zustell- und Vertretungsvollmacht D.: Bescheid vom 19.1.2010, Ablehnung der SteuerberaterKG als Bevollmächtigter in Abgabenangelegenheiten durch das FA G Umgebung E.: Schreiben der SteuerberaterKG vom 8.2.2010, Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen 2010 für A F.: Umsatzsteuererklärung und Umsatzsteuerbescheid 2009 A G.: Vollmacht, A unterfertigt für eine Vollmacht der GmbH 1.7.2010, incl. Zustellvollmacht H.: Vollmachtsformular für selbständige Buchhalter, Vollmacht vom 29. Juli 2006 I.: Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe J.: Niederschrift 13.4.2012, Rückgabe von 2 Ordnern Buchhaltungsunterlagen an den Bf. ********** I. Zu den nach Ansicht des Bf. offenen Anträgen: Über den Ablehnungsantrag vom 12.6.2012 hat die Vorständin des Finanzamtes G Umgebung mit Bescheid vom 7. Juni 2017 abgesprochen. Es konnte daher zu Recht für den 26. Juli 2017 eine mündliche Verhandlung durch HR ausgeschrieben werden. Über den neuerlichen Antrag vom 20.6.2017 auf Bestellung eines neuen Verhandlungsleiters, der wiederum materiell als Ablehnungsantrag zu werten ist, wurde durch die Vorständin des Finanzamtes nicht abgesprochen. Da ersichtlich kein neues Vorbringen vorliegt, wäre er wegen res iudicata zurückzuweisen gewesen. Der Verfahrensmangel der Befangenheit eines Organes im erstinstanzlichen Verfahren wird durch eine ordnungsgemäß zustande gekommene Berufungsentscheidung geheilt (VwGH 15.12.1987, 87/14/0134). Dieser Rechtssatz gilt auch für Erkenntnisse des Bundesfinangerichts, daher ist der Umstand, dass über den weiteren Ablehnungsantrag nicht abgesprochen wurde, im Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis irrelevant. Anders verhält es sich mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach § 124 FinStrG. Gemäß § 124 Abs. 1 FinStrG gilt: Wenn im Zuge des Untersuchungsverfahrens festgestellt wird, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder dass einer der im § 82 Abs. 3 lit. b bis e genannten Gründe vorliegt, so hat die Finanzstrafbehörde das Strafverfahren mit Bescheid einzustellen. Ausfertigungen des Bescheides sind dem Beschuldigten und den gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist ein Rechtsmittel unzulässig. Der Beschuldigte hat nach Ablauf von sechs Monaten ab der Einleitung des Finanzstrafverfahrens oder der Rechtskraft der Entscheidung über einen solchen Antrag das Recht, die Einstellung des Untersuchungsverfahrens aus den oben genannten Gründen zu beantragen. Die Abweisung dieses Antrags hat mit Bescheid zu erfolgen. Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens noch unerledigte Anträge auf Einstellung oder Beschwerden gegen Abweisungsbescheide sind gegenstandslos. Der Antrag auf Einstellung des Verfahrens hat eine Entscheidungspflicht der Finanzstrafbehörde ausgelöst, die jedoch zu einer Verfahrensbeendigung mittels Schuldspruch mit Erkenntnis geführt hat, damit ist der Antrag nach § 124 Abs. 1 letzter Satz FinStrG gegenstandslos geworden. II. Rechtsgrundlagen zur Prüfungsmaßnahme und der Rechtsposition des Bf.: Gemäß § 141 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen den Organen der Abgabenbehörde die Vornahme der zur Durchführung der Abgabengesetze notwendigen Amtshandlungen zu ermöglichen. Sie haben zu dulden, dass Organe der Abgabenbehörde zu diesem Zweck ihre Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit betreten, haben diesen Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und einen zur Durchführung der Amtshandlungen geeigneten Raum sowie die notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen. Gemäß § 143 Abs. 1 BAO ist die Abgabenbehörde berechtigt zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten Aufgaben, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt. Abs. 2: Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten. Auf § 143 BAO gestützte Auskunftsverlangen sind verfahrensleitende Verfügungen. Gemäß § 144 Abs. 1 BAO kann für Zwecke der Abgabenerhebung die Abgabenbehörde bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben, Nachschau halten. Nachschau kann auch bei einer anderen Person gehalten werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass gegen diese Person ein Abgabenanspruch gegeben ist, der auf andere Weise nicht festgestellt werden kann. Abs. 2: In Ausübung der Nachschau (Abs. 1) dürfen Organe der Abgabenbehörde Gebäude, Grundstücke und Betriebe betreten und besichtigen, die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangen und in diese Einsicht nehmen. Gemäß § 146 BAO haben sich die mit der Vornahme einer Nachschau beauftragten Organe zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, dass sie zur Vornahme einer Nachschau berechtigt sind. Über das Ergebnis dieser Nachschau ist, soweit erforderlich eine Niederschrift aufzunehmen. Eine Abschrift hievon ist der Partei auszufolgen. Gemäß § 147 Abs. 1 BAO kann bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, die Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung). Gemäß § 148 Abs. 1 BAO haben sich die von der Abgabenbehörde mit der Vornahme von Außenprüfungen beauftragten Organe zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und den Auftrag der Abgabenbehörde auf Vornahme der Prüfung (Prüfungsauftrag) vorzuweisen. Abs. 2: Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung zu umschreiben. Soweit es sich nicht um eine unter § 147 Abs. 2 fallende Prüfung handelt, hat der Prüfungsauftrag die den Gegenstand der Prüfung bildenden Abgabenarten und Zeiträume zu bezeichnen. Gemäß § 165 BAO sollen a ndere Personen erst dann befragt oder zur Vorlage von Büchern und Aufzeichnungen herangezogen werden, wenn die Verhandlungen mit dem Abgabepflichtigen nicht zum Ziel führen oder keinen Erfolg versprechen. Nur unter diesen Voraussetzungen sollen auch die in den §§ 169 bis 182 bezeichneten Beweismittel herangezogen werden. III. Erfüllung des Tatbestandes in objektiver und subjektiver Hinsicht: Im Arbeitsbogen mit der Auftragsbuchnummer AbNr. erliegt ein Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom 9.3.2012 des Finanzamtes G Umgebung, wonach ADir beauftragt wird, eine abgabenbehördliche Prüfung bei dem Abgabepflichtigen A mit der StNr. StNr. vorzunehmen. Die aktuellen Fallinformationen zu diesem Prüfungsfall weisen das Datum 7.3.2012 auf. Im Einkommensteuerakt StNr. erliegen folgende Vertretungsvollmachten: H, selbständiger Buchhalter, Vollmacht vom 1.2.2002 Eine Vollmacht der GmbH vom 1.7.2010 sowie ein Schreiben vom 9. Mai 2011 über deren Zurücklegung, unterfertigt durch den Geschäftsführer H. ADir war somit am 9.3.2012 berechtigt im Prüfungsfall A nach § 143 BAO bei jedermann eine Auskunft zur Abgabepflicht des zu Prüfenden einzuholen. Die Zuständigkeit des Finanzamtes G Umgebung wurde in der Beschwerde nicht mehr in Abrede gestellt, sie ergibt sich aus § 58 Abs. 1 lit. f FinStrG. Der Sollvorschrift des § 165 BAO, sich zunächst an den Abgabepflichtigen selbst zu wenden, hat er nach eigenen Angaben insoweit Folge geleistet, als er eine telefonische Kontaktaufnahme mit ihm versucht hat, bevor er sich an den Bf. gewandt hat.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2300009/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2300009.2017
Stammnummer
121376
Gültig
13.03.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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