Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300009/2017
Maßnahme der Abgabenbehörde erschwert, Finanzordnungswidrigkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2300009/2017vom 13.03.2018Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri in der Finanzstrafsache gegen Bf., (Bf.) wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. e des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 22.9.2017 gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Finanzamt G-Umgebung als Finanzstrafbehörde vom 18.08.2017, Strafnummer 2012, nach
Durchführung einer mündlichen Verhandlung
am 13. März 2018 in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten HR, dessen Kollegin
N
sowie der Schriftführerin Sch zu Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird insoweit stattgegeben, dass die Geldstrafe auf € 500,00 herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 2 Tagen bemessen.
Gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG betragen die Kosten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens € 50,00
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Einzelbeamten vom 18.8.2017 wurde der Bf. schuldig gesprochen, vorsätzlich dadurch, dass er am 09.03.2012 in der Straße, gegenüber dem Betriebsprüfungsorgan des FA G- Umgebung, ADir die Einsichtnahme in die in seiner Gewahrsame befindlichen Buchhaltungsunterlagen betreffend A, geb. Datum, seinerzeit wohnhaft Str.1, verweigert hat, Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen amtlichen Aufsicht erschwert und hiermit das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG begangen zu haben.
Gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG wurde über ihn eine Geldstrafe von € 2.500,-- verhängt; gemäß § 20 FinStrG wurde die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit zehn Tagen festgesetzt.
Gemäß § 185 FinStrG wurde bestimmt, dass die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 250,-- und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen seien.
Zur Begründung wurde ausgeführt:
"Zu
nächst wird auf den Inhalt der unter obiger Strafnummer ergangenen Strafverfügung vom 16.04.2012 verwiesen, gegen welche der Beschuldigte rechtzeitig Einspruch erhob.
In der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2012 brachte der Beschuldigte völlig substanzlose Äußerungen vor, wie z. B. die folgende: „Wollen wir das Theater durchziehen? Entweder Sie ziehen zurück und Sie sehen ein, dass sie eine Fehlentscheidung getroffen haben, oder sonst machen wir Spaß.“
In der Folge beantragte der Beschuldigte den Verhandlungsleiter als befangen abzulehnen, worüber der Vorstand der Finanzstrafbehörde mit dem dem Beschuldigten am 09.06.2017 zugestellten Bescheid vom 07.06.2017 abschlägig entschied.
Unabhängig von der zumindest eigenartigen und an kabarettreife Einlagen erinnernden Vorgangsweise des Beschuldigten, die darin gipfelten, dass er den Verhandlungsleiter in der mündlichen Verhandlung am 08.06.2012 befragte, was dieser am 12.03.2012 dienstlich und privat von 11:00 Uhr bis 19:00 Uhr gemacht habe, sind folgende Feststellungen zu treffen:
Außer Streit steht, dass der Beschuldige sich am 09.03.2012 gegenüber dem Betriebsprüfer ADir weigerte, in seinem Besitz befindliche, vom Prüfer in einem Betriebsprüfungsverfahren benötigte Buchhaltungsunterlagen (Datenfiles) herauszugeben oder auch nur die Einsichtnahme in diese zu gestatten. Erst nach Erlassung einer Beschlagnahmeanordnung durch die Finanzstrafbehörde gab der Beschuldigte die geforderten Unterlagen am 14.03.2012 heraus.
Wenn der Beschuldigte in seinem Schriftsatz vom 20.06.2017 vorbringt, dass „ein mögliches Delikt von mir bereits am 09.03.2012 verwirklicht war“ und somit die Beschlagnahmeanordnung vom 12.03.2012 in diesem Verfahren überhaupt keine Bedeutung habe, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beschlagnahmeanordnung, die im Übrigen nicht angefochten wurde, strikt von der Deliktsverwirklichung zu trennen ist.
Feststeht, dass der Betriebsprüfer ADir am 09.03.2012 vergeblich versuchte beim Beschuldigten die zur Durchführung der Außenprüfung bei A,
Str.1
benötigten Buchhaltungs- und sonstigen Unterlagen, insbesondere Datenfiles zu erhalten bzw. in diese Einsicht zu nehmen. Der Beschuldigte verweigerte dies jedoch. Wenngleich er nicht verpflichtet war, die Gewahrsame über die Unterlagen aufzugeben, so war er mit Sicherheit verpflichtet, dem Prüfer zumindest die Einsichtnahme in die Unterlagen zu gewähren. Die Auskunftserteilung gegenüber Abgabenbehörden ist im § 143 BAO geregelt. Gemäß § 143 Abs. 2 letzter Satz BAO schließt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten. Unabhängig davon, ob der Prüfer nun die Aufgabe der Gewahrsame über die geforderten Unterlagen oder lediglich die Einsichtnahme in diese verlangte, ist unbestritten, dass der Beschuldigte dem Prüfer nicht einmal die Einsichtnahme in die Unterlagen gewährte. Ein solches gegenüber einem Betriebsprüfer an den Tag gelegtes Verhalten kann nur vorsätzlich erfolgt sein und war damit das Delikt der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG bereits vollendet.
Der Umstand, dass der ehemalige Klient A, dem Beschuldigten möglicherweise Honorar schuldig geblieben war, stellt keinen Rechtfertigungsgrund dar, ebenso wie die Behauptung des Beschuldigten, wonach er zur Verschwiegenheit verpflichtet sei. Würde man nämlich diese Auffassung vertreten, so käme man zum Ergebnis, dass kein Buchhalter und auch kein Steuerberater verpflichtet wäre, in seinem Besitz befindliche Unterlagen von Mandanten für Prüfungszwecke der Abgabenbehörde vorzulegen. Auf die Absurdität dieses Gedankens näher einzugehen, erübrigt sich.
Der Umstand, dass die Finanzstrafbehörde durch den Verhandlungsleiter am 12.03.2012 eine Beschlagnahmeanordnung nach § 89 Abs. 1 FinStrG erließ, welche jedoch in der Folge nicht vollzogen werden musste, da der Beschuldigte am 14.03.2012, somit fünf Tage nach der ursprünglichen Weigerung die geforderten Unterlagen herauszugeben, sich offenbar unter dem Druck der bereits angeordneten Beschlagnahme plötzlich doch zur Herausgabe der von der Abgabenbehörde geforderten Unterlagen bereit erklärte, hat somit auf die bereits am 09.03.2012 gesetzte Tatverwirklichung keinen Einfluss. Die bereits begangene Tat wurde auch durch die letztlich am 14.03.2012 tatsächlich erfolgte Herausgabe der geforderten Unterlagen nicht mehr rückgängig gemacht.
Was den Vorwurf der nicht erfolgten Zeugeneinvernahme des ADir betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Zeuge ADir am 02.07.2012, somit drei Wochen nach der am 08.06.2012 erfolgten mündlichen Verhandlung eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben hat, die dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs durch die am 17.07.2017 erfolgte Übersendung des kopierten Strafaktes, Strafnummer 2012 nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde.
Die Einvernahme der übrigen vom Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2012 namhaft gemachten Zeugen erübrigte sich, da der Sachverhalt durch die vorliegenden Untersuchungsergebnisse eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Art und Weise geklärt ist.
Der Antrag auf Einvernahme des Verhandlungsleiters darüber, was er 12.03.2012 dienstlich und privat von 11:00 Uhr bis 19:00 Uhr gemacht habe, gepaart mit der Behauptung, dass dieser ja einen Farbe Automarke habe, ist nicht nur für das vorliegende Finanzstrafverfahren völlig irrelevant, sondern auch dermaßen skurril, dass sich ein näheres Eingehen darauf erübrigt.
Zum Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen § 53 ff FinStrG:
Der Beschuldigte bringt vor, dass „das mögliche Delikt von mir nur in der Straße1 Nr, PLZ G begangen worden sein kann. Dieser Standort fällt aber nicht in den Zuständigkeitsbereich oben erwähnten Finanzamtes“.
Er ist offenbar der Auffassung, dass jene Finanzstrafbehörde zur Durchführung des vorliegenden Finanzstrafverfahrens zuständig ist, in deren Bereich das Delikt gesetzt wurde. Er übersieht dabei jedoch die eindeutige Bestimmung des § 58 Abs. 1 lit. f FinStrG, die wie folgt lautet:
„§ 58 (1) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens sind als Finanzstrafbehörden zuständig:
f) bei allen übrigen Finanzvergehen die zur Erhebung der beeinträchtigten Abgaben oder zur Handhabung der verletzten Vorschriften zuständigen Finanzämter.“
Es steht unzweifelhaft fest, dass der Prüfer des Finanzamtes G- Umgebung, ADir hinsichtlich des Abgabepflichtigen A, Str.1 mit einem Prüfungsauftrag nach § 147 ff. BAO hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2010 ausgestattet war. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist auszuführen, dass die Zuständigkeit des Finanzamtes G- Umgebung zur Durchführung der Außenprüfung des zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt im Bereich des FA G- Stadt wohnhaften A aufgrund der damaligen Rechts- und Sachlage jedenfalls beim Finanzamt G- Umgebung gelegen war. Das Finanzamt G- Umgebung ist daher jenes Finanzamt, welches gem. § 58 Abs. 1 lit. f FinStrG zur Handhabung der verletzten Vorschrift zuständig ist. Demnach ist die Strafverfügung vom 16.04.2012, welche durch die Einbringung des Einspruchs vom 17.05.2012 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist, jedenfalls vom zuständigen Finanzamt erlassen worden und ist auch das Finanzamt G- Umgebung für die Durchführung der mündlichen Verhandlungen vom 08.06.2012 und vom 26.07.2017 zuständig gewesen.
Zum Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2017 ist auszuführen:
Wenn der Beschuldigte vorbringt, dass er nach einer offenbar ihm von wem auch immer erteilten Auskunft
keine Eintragung im Straf- u. Finanzstrafregister aufweise, so ist dies aufgrund von vier aktenkundigen finanzbehördlichen Vorstrafen nicht nachvollziehbar.
Der Beschuldigte brachte weiters vor: „Weiters berufe ich mich, dass sich die Unterlagen und Daten nicht in der Verwahrung in der aufgesuchten Gesellschaft befanden, wie in der Beschlagnahmeanordnung v. 12.03.2012 angeführt“.
Dieses Vorbringen ist eine irrelevante Schutzbehauptung, da es vom Beschuldigten anlässlich des Besuches des Prüfers am 09.03.2012 nicht vorgebracht wurde, sondern vielmehr die Herausgabe, bzw. Einsichtnahme zunächst mit offenen Honorarforderungen und schließlich mit dem nicht nachvollziehbaren Argument der Verschwiegenheitspflicht begründet wurde. Darüber hinaus war die Beschlagnahmeanordnung nicht an die erwähnte Gesellschaft, sondern ausschließlich an den Beschuldigten persönlich gerichtet.
Was die neuerliche Ablehnung des Verhandlungsleiters wegen angeblicher Befangenheit betrifft, wird auf den Bescheid des Vorstandes der Finanzstrafbehörde vom 07.06.2017 verwiesen.
Der Beschuldigte brachte weiters vor: „Ich lehne Ihnen als Verhandlungsleiter ab und bringe zu meinem Antrag vom 20.6.2017 betreffend der Befangenheit noch Folgendes vor: Der Verhandlungsleiter unterdrückt für mich einen wesentlichen Zeugen (siehe Niederschrift vom 8.6.2012 und mein Vorbringen vom 20.6.2017 in Verbindung mit der Ladung vom 7.6.2017). Dadurch hatte ich keine Möglichkeit Herrn ADir zu seiner Stellungnahme vom 2.7.2012, welche mir erst am 17.7.2017 bekannt wurde, zu befragen“.
Von der Unterdrückung des Zeugen ADir kann keine Rede sein, da dessen schriftliche und eindeutige Stellungnahme vom 02.07.2012 dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs am 09.06.2017 zugestellt wurde. Darüber hinaus lässt der diesbezügliche Antrag des Beschuldigten - ursprünglich beabsichtigte der Verhandlungsleiter von sich aus, den Prüfer ADir zeugenschaftlich zu vernehmen, was sich jedoch aufgrund dessen eindeutiger schriftlicher Stellungnahme erübrigte - ein konkretes Beweisthema vermissen.
Welche Verteidigungsrechte des Beschuldigten durch die nicht erfolgte Einsichtnahme in den Arbeitsbogen des Betriebsprüfers verletzt worden sein sollten, bleibt unerfindlich. Hinzu kommt, dass dem ehemaligen Buchhalter des Abgabepflichtigen A die Einsicht in dessen Steuerakt bereits aufgrund der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht des § 48 a BAO zu verweigern ist.
Der Beschuldigte bringt weiters vor: „Weiters fehlt in den mir übermittelten Unterlagen mein Vorbringen vom 20.6.2017“.
Dieses Vorbringen ist richtig. Dem Beschuldigten wurde ihm Zuge der Akteneinsicht eine Kopie des gesamten Strafaktes, mit Ausnahme seiner Eingabe vom 20.06.2017 zugestellt. Die Finanzstrafbehörde erachtet es im Hinblick auf die bereits in den Artikeln 127 b ff. Bundesverfassungsgesetz normierten Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht für erforderlich einer Partei in lediglich Papier produzierender Weise Aktenteile zu übermitteln, in deren Besitz die Behörde durch eben diese Partei gelangt ist.
Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach der Prüfer ADir nicht ausführte, für welche Jahre er die geforderten Unterlagen ausgefolgt haben will, erweist sich im Hinblick auf dessen schriftliche Stellungnahme (vgl. Seite 1 der Stellungnahme des Prüfers), wonach er beauftragt war, bei A gemäß § 147 BAO hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2008 bis 2010 eine Außenprüfung durchzuführen, als nicht richtig.
Ob ADir dem Beschuldigten den Prüfungsauftrag gezeigt hat, oder nicht, ist insofern irrelevant, als der Beschuldigte die Herausgabe der geforderten Unterlagen zunächst mit der Begründung verweigerte, dass er offene Honorarforderungen gegenüber L habe. Die Aufgabe der Gewahrsame über die Unterlagen wurde im Übrigen vom Prüfer zu keinem Zeitpunkt verlangt. Erst nach telefonischer Kontaktaufnahme des Prüfers mit dem Leiter der Strafsachenstelle begründete der Beschuldigte sein Verhalten mit Verschwiegenheitspflichten. Zum Zeitpunkt der Verweigerung der Herausgabe der bzw. Einsichtnahme in die Unterlagen hatte der Beschuldigte somit offenbar keinen Zweifel mehr an der Existenz des Prüfungsauftrages. Die Finanzstrafbehörde ist daher zur Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten sich in unzulässiger Weise bei der Abgabenbehörde dafür rächen wollte, dass A ihm offenbar Honorar schuldig geblieben war. Denn als ihm der Prüfer mitteilte, dass Honorarforderungen nichts an der Verpflichtung zur Herausgabe der bzw. Einsichtnahme in die Datenfiles ändert, kam plötzlich das Argument, mit der Verschwiegenheitspflicht.
Der Beschuldigte bringt weiters vor: „Mit Bescheid vom 19.1.2010, welcher mit einem Konvolut von weiteren Unterlagen zur Verteidigung abschließend vorgelegt werden wird, ist ersichtlich, dass das Finanzamt G-Umgebung die SteuerberaterKG nach § 84 BAO ablehnt. Somit lehnt das Finanzamt die SteuerberaterKG bei der Mitwirkung einer Außenprüfung für den Herrn A ab“.
Wenn der Beschuldigte vermeint, dass er aufgrund des Ablehnungsbescheides gem. § 84 BAO gegenüber dem Finanzamt nicht mehr zur Auskunft verpflichtet sie, so irrt er. Er übersieht dabei offensichtlich, dass die tatsächlich gemäß § 84 BAO erfolgte Ablehnung der SteuerberaterKG lediglich bedeutet, dass diese vor den Abgabenbehörden des Bundes, von gesetzlich normierten Ausnahmen abgesehen, nicht vertreten darf. Ein Ablehnungsbescheid gemäß § 84 BAO verbietet einem Buchhalter oder einer Buchhaltungsgesellschaft selbstverständlich nicht, für Abgabepflichtige als Buchhalter tätig zu werden. Insofern ist das Vorbringen, wonach das Finanzamt den Beschuldigten bzw. eine ihm nahestehende GmbH bei der Mitwirkung einer Außenprüfung für den Herrn A ablehne, nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern geradezu absurd, ebenso wie das gesamte Verhalten des Beschuldigten in diesem Verfahren.
Wenn nun im ergänzenden Vorbringen vom 15.08.2017, eingelangt am 17.08.2017 behauptet wird, dass die Datenfiles vom Prüfer gar nicht benötigt worden seien, so ist darin neben dem unzutreffenden Argument der Verschwiegenheitspflicht lediglich ein weiterer untauglicher Versuch zu erblicken, das Verhalten des Beschuldigten im Nachhinein zu rechtfertigen.
Bei der Strafbemessung wurden berücksichtigt
als mildernd: die lange, nicht vom Beschuldigten zu vertretende Verfahrensdauer;
als erschwerend: vier Vorstrafen
Hinsichtlich der Strafbemessung ist weiters darauf hinzuweisen, dass die Finanzstrafbehörde in der angefochtenen Strafverfügung nicht zuletzt aufgrund der zunächst unrichtigen Angaben des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2012 irrtümlicherweise von drei Vorstrafen ausgegangen ist. Tatsächlich weist der Beschuldigte jedoch vier Vorstrafen auf.
Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 18 StGB war lt. Ansicht des Verhandlungsleiters nicht zu berücksichtigen, da zur langen Verfahrensdauer auch noch das Wohlverhalten hinzukommen muss (vgl. § 23 Abs. 2 FinStrG i. V. § 34 Abs. 1 Z. 18 StGB). Angesichts der Anzeige an die Staatsanwaltschaft des Finanzamtes G- Stadt als Finanzstrafbehörde vom 20.02.2017 ist trotz Unschuldsvermutung vom Wohlverhalten i. S. der zitierten Bestimmung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht auszugehen.
Hingegen war als zusätzlicher Erschwerungsgrund eine vierte Vorstrafe zu berücksichtigen, welche in Verbindung mit den übrigen drei Vorstrafen die besondere kriminelle Energie des Beschuldigten verdeutlicht, weshalb die Geldstrafe mit € 2.500,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe mit zehn Tagen festzusetzen war.
Außerdem wurde auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Bedacht genommen (§ 23 Abs. 3 FinStrG). Dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach er ausschließlich von einem Gehalt von € 381,96 14 mal jährlich lebe und er seinen Lebensunterhalt darüber hinaus durch Darlehen von nicht näher bezeichneten Personen bestreite, konnte im Hinblick auf dadurch entstehende Rückzahlungsverpflichtungen kein Glauben geschenkt werden.
Die mit 50 % der im Gesetz vorgesehenen Höchststrafe von
€ 5.000,--
verhängte Geldstrafe ist somit schuld- und tatangemessen.
Die gemäß § 185 FinStrG festgesetzten Kosten betreffen: Pauschalkostenbeitrag (10 v.H. der verhängten Geldstrafe, höchstens € 500)."
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Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 22.9.2017 mit folgender Textierung:
"Beschwerde gegen das Erkenntnis gem. §§ 136 ff FinStrG vom 18.08.2017, Antrag auf Aussetzung der Einhebung von EUR 2.750,00 zu St. Nr. Strafkontonummer
Sehr geehrte Damen und Herren!
In diesem Erkenntnis ergeben sich nachstehende Anfechtungspunkte:
In allen Punkten, sowie dem Grunde und der Höhe nach.
Über den Antrag auf Einstellung des obigen Verfahrens nach § 124 FinStrG vom 20.06.2017, wurde noch nicht rechtskräftig entschieden.
Ebenso auch nicht über den Antrag auf Bestellung eines neuen Verhandlungsleiters vom
20.06.2017.
Das Bundesfinanzgericht hat in unzähligen Entscheidungen festgestellt, dass eine im
Firmenbuch gelöschte Gesellschaft nicht mehr Partei- und Rechtsfähig ist.
Herr ADir suchte am 09.03.2012, wie er in seiner Stellungnahme vom
02.07.2012 ausführte, die im Firmenbuch gelöschte Gesellschaft H1 & Partner GmbH & Co. KG auf.
In seiner dortigen Aufsuchung begehrte er für das Finanzamt G-Umgebung die
Herausgabe von „Datenfiles“ vom damals ehemaligen Klienten A, der vorher
genannten gelöschten Gesellschaft.
In meiner Auskunftspflicht gab ich Herrn ADir bekannt, er möge vorerst
darüber mit dem Abgabenpflichten Herrn A sprechen.
Mit dieser Auskunft war Herr ADir gegenüber mir zufrieden und folgte
meiner Auskunft, am 12.03.2012, wo er dann erst seinen Prüfungsauftrag (Bescheid über
eine Außenprüfung) Herrn A zustellte bzw. ausfolgte.
Dieses Gespräch führte Herr ADir am 12.03.2012 (nicht am 11.03.2012,
Sonntags) mit Herrn A.
In diesem Gespräch wurde dann am 12.03.2012 dem Herrn ADir von Herrn A bekannt, dass Teile seiner Buchhaltungsunterlagen bei der GmbH, welche ich damals als organschaftlicher Vertreter vertrat, sich in Gewahrsam befinden.
Schon aus diesem Gründen alleine, kann ich am 09.03.2012 kein Delikt im Sinne des FinStrG begangen haben, wie die Finanzstrafbehörde im Spruch des obengenannten Erkenntnisses ausführt und mit unwesentlichen Argumenten zu begründen versucht.
Am 13.02.2012 stellte das Finanzamt G-Umgebung durch Herrn ADir
erstmals bei der GmbH, dass konkrete Begehren, auf Ausfolgung der in Gewahrsam befindlichen Buchhaltungsunterlagen von A.
Diesem konkreten Begehren vom 13.02.2012 bin ich dann, wie mit Herrn ADir am 13.02.2012 vereinbart, am 14.02.2012 vollständig nachgekommen.
Beweismittel:
. Kompletter Akt zu obiger Strafnummer (rd. 100 Seiten).
. Zeuge: T.F. (ehemalige T.B.), BStr..
Ergänzendes Vorbringen, nach Erhalt des Vorlageberichtes an das Bundesfinanzgericht,
durch die Finanzstrafbehörde.
Es wird nachstehender Abänderungsantrag gestellt bzw. begehrt:
Das Bundesfinanzgericht möge das Erkenntnis gem. §§ 136 ff FinStrG vom 18.08.2017 zu obiger Strafnummer aufheben.
Weitere Begründungen:
Das oben genannte Erkenntnis vom 18.08.2017 ist mir am 23.08.2017 zugestellt worden.
Somit erfolgt die vorher ausgeführte Beschwerde innerhalb offener Frist.
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Es wird von mir zur obiger Beschwerde, der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesfinanzgericht gestellt.
Antrag auf Aussetzung der Einhebung von EUR 2.750,00 zu St. Nr. Strafkontonummer
Bis zu einem rechtskräftigen Erkenntnis zu obiger Strafnummer und Steuer-Konto wird dieser vorher genannte Antrag gestellt."
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Mit Schreiben vom 12.2.2018 wurde dem Bf. informativ bekannt gegeben, dass der ehemalige Prüfer, ADir und Frau T.F. als Zeugen geladen wurden und die erkennende Richterin, wegen einer länger währenden Verhinderung der in der Geschäftsverteilung erstgenannten Richterin, die von dieser bereits ausgeschriebene Verhandlung übernehmen werde.
Zudem wurden die Rechtsansichten der Richterin zu den laut Beschwerde offenen Anträgen mitgeteilt:
"Der Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach § 124 FinStrG wurde durch die Erlassung des Erkenntnisses vom 18.8.2017 gegenstandslos.
Zum neuerlichen Antrag auf Bestellung eines neuen Verhandlungsleiters vom 20.6.2017 wird auf VwGH 15.12.1987, 87/14/0134 verwiesen:
"Der Verfahrensmangel der Befangenheit eines Organes im erstinstanzlichen Verfahren wird durch eine ordnungsgemäß zustande gekommene Berufungsentscheidung geheilt."
Dieser Rechtssatz gilt auch für Erkenntnisse des Bundesfinangerichts, daher ist der Umstand, dass über den weiteren Ablehnungsantrag nicht durch die Vorständin des zuständigen Finanzamtes (der Finanzstrafbehörde) abgesprochen wurde, irrelevant.
Es kann somit durch das BFG in der Sache entschieden werden."
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Zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem BFG wurde ein Schriftsatz mit folgender Textierung übergeben:
"Ergänzendes Vorbringen zur Verteidigung anlässlich der mündlichen Verhandlung am 13.03.2018
Sehr geehrte Damen und Herren!
Auf mein bisheriges Vorbringen zu meiner Verteidigung vom 22.09.2017, vom 15.08.2017, vom 26.07.2017, vom 08.06.2012 und vom 17.05.2012 wird von mir verwiesen.
Meine Beschwerde vom 22.09.2017 wird in den ersten beiden Punkten der Seite 2 berichtigt, dieses Datum soll 13.03.2012 bzw. 14.03.2012 heißen und nicht „13.02.2012“ bzw. „14.02.2012“.
Am 09.03.2012 hat das Finanzamt G-Umgebung iVm ADir die Herausgabe der in meinen Gewahrsamen als organschaftlicher Vertreter einer Gesellschaft befindlichen Buchhaltungsunterlagen betreffend Herrn A nicht begehrt.
Vielmehr die Herausgabe, der von einer Gesellschaft die ich organschaftlich vertreten habe, erstellten „Datenfiles“ aus der in meinem Büro befindlichen EDV-Anlage. Ohne dabei einen konkreten Zeitraum zu nennen.
Das Finanzamt G-Umgebung iVm Herrn ADir hat sein Begehren auf Herausgabe dieser „Datenfiles" gegenüber mich nicht schriftlich begründet (Vgl. § 146 BAO).
Herr ADir bezog sich dabei auf einen angeblichen Prüfungsauftrag vom 09.03.2012 betreffend Herrn A, welcher Herrn A am 09.03.2012 noch nicht ausgefolgt war.
Ebenfalls wurde dieser angebliche Prüfungsauftrag oder ein etwaiger Nachschauauftrag dazu am 09.03.2012 vom Finanzamt G-Umgebung iVm ADir mir nicht ausgefolgt sowie keine Niederschrift dazu ausgefolgt worden (Vgl. § 146 BAO);
Im Rahmen meiner Auskunftspflicht teilte ich dem Finanzamt G-Umgebung iVm Herrn Dir dazu am 09.03.2012 mit:
a) Herr A kein Klient einer von mir vertretenen Gesellschaft oder von mir selbst mehr ist;
b) Das Herr A bei mir bzw. der zu vertretenen Gesellschaft für die erstellten Werke „Datenfiles“ noch offene Honorare (Verbindlichkeiten aus Forderungen) dazu hatte und ich das mir bzw. der Gesellschaft nach den vereinbarten AGB und dem ABGB zustehenden Zurückbehaltungsrecht in Anspruch nehme.
c) Ich mich gegenüber dem Herrn A, dem WTBG unterworfen habe und ich dabei der Verschwiegenheitspflicht nach dem WTBG unterliege und verwies dabei auf den, bei dem Finanzamt G-Umgebung vorliegenden „Auftrag und Vollmacht vom 29.07.2006 bzw. 01.07.2010“.
d) Die Erstellung der „Datenfiles“ aus der EDV-Anlage einige Tage in Anspruch nehmen wird und das Finanzamt G-Umgebung iVm Herrn ADir dazu eine
Einverständniserklärung des Herrn A beibringen soll.
Am 13.03.2012 folgte mir das Finanzamt G-Umgebung iVm Herrn ADir eine solche Einverständniserklärung vom 11.03.2012 (gemeint 12.03.2012) vom Herrn A aus (Vgl. Aktenseite 33).
Eine Beschlagnahmeanordnung vom 12.03.2012 wurde mir nie vom Finanzamt G-Umgebung ausgefolgt.
Aus meinen erwähnten Ausführungen geht aus meiner Sicht klar hervor, dass ich nach § 51 FinStrG am 09.03.2012 keinen Delikt absichtlich begangen habe.
Sollte das Bundessfinanzgericht dennoch ein absichtliches Delikt am 09.03.2012 von mir erkennen, so wird um eine milde Bestrafung gebeten.
Die der Höhe nach, am 18.08.2017 verhängten Strafe, kann ich mir wirtschaftlich nicht leisten und die im Falle der Uneinbringlichkeit verhängte Freiheitsstrafe von 10 Tagen steht in keinem Verhältnis, eines dann von mir etwaig irrtümlich begangenen Deliktes.
Es wird dann von mir gebeten, eine etwaig zu verhängende Strafe, diese in Form von sozialen Diensten abzuleisten bzw. abzudienen zu können."
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In der mündlichen Verhandlung vom 13.3.2018 wurde wie folgt erhoben und festgestellt:
"Die R trägt den Sachverhalt und die Ergebnisse des Beweisverfahrens vor.
Bf. reicht eine Stellungnahme vom 13. März 2018 ein, die als Beilage A bezeichnet wird.
Amtsbeauftragter (AB) verweist auf das bisherige Vorbringen und das Erkenntnis im verwaltungsbehördlichen Verfahren.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Bf.:
H, geboren am GebDat, Geschäftsführer und Unternehmensberater, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in Adresse, G,
Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen befragt gibt der Bf. an:
Einkommen derzeit ca. 850 Euro monatlich / 14 mal/ Jahr, Vermögen keines, Verbindlichkeiten ca. 38.000 Euro, keine Sorgepflichten
Die R. gibt bekannt, dass die Vorstrafen nach Erkenntniserlassung durch die Finanzstrafbehörde getilgt wurden.
Belehrung nach § 57 Abs. 3 FinStrG, Rechte des Beschuldigten, Recht einen Verteidiger beizuziehen (§ 77 FinStrG), Akteneinsicht (§ 79 FinStrG, Mitteilung über Richterinnenwechsel und Ladung der Zeugen an den Bf. ist erfolgt), § 84 FinStrG Berechtigung sich zum Tatvorwurf zu äußern oder nichts zu sagen.
Bf.: Ich habe meinen Standpunkt in dieser Angelegenheit im Schreiben vom heutigen Tag zusammengefasst und mache den Inhalt zu meinem Beschwerdevorbringen.
Zeugin: T.F., geb. GebZ1, fremd, gibt nach WE an:
R: Es geht um einen Besuch des Betriebsprüfers ADir am 9.03.2012 in der Straße, der Einsichtnahme in Buchhaltungsunterlagen betreffend des ehemaligen Klienten A begehrt hat. Können sie sich daran erinnern?
F: Ja, ich kann mich daran erinnern. Ich war damals Sekretärin des Herrn H1. Ich weiß nicht, ob ich dem Herrn ADir zuvor schon einmal begegnet bin. Herr L hatte bei uns offene Honorarforderungen in bedeutender Höhe. Ich kann mich erinnern, dass ADir.D in Buchhaltungsunterlagen einsehen wollte und Herr H1 ihn auf die offenen Honorarforderungen aufmerksam gemacht hat. Herr ADir.D wollte die elektronischen Buchungen. Im Regelfall habe ich damals Personen bei der Eingangstür begrüßt. Dort befindet sich ein Gang und man sieht bereits den Schreibtisch von Herrn H1. Der Prüfer hat in der Folge ein Gespräch mit Herrn H1 und nicht mit mir geführt. Ich habe nur durch die geschlossene Tür mitbekommen, dass ein Gespräch geführt wird. In der Folge haben wir natürlich in der Kanzlei darüber gesprochen.
Über Befragen durch den Bf., ob die Zeugin in dieser Sache etwas kopiert habe:
F: Hätte ich einen Zettel bekommen, hätte ich diesen sicher kopiert. Ich habe von dem Prüfer nichts bekommen.
AB: Ist es öfter vorgekommen, dass der Bf. einem Prüfer die Herausgabe von Unterlagen verweigert hat?:
F: Ich kann mich an keinen anderen Fall erinnern.
AB: Ist es richtig, dass der Bf. die Weigerung Unterlagen herauszugeben mit offenen Honoraren bzw. einer Verschwiegenheitspflicht begründet hat?:
F: Ja.
Zeuge: ADir, geb. GebZ2, gibt nach WE an:
Zeuge gibt bekannt, dass sein Parkschein in 7 Minuten abläuft und er diesen verlängern muss.
Fortsetzung der Verhandlung: 10:00 Uhr
ADir.D: Es ist richtig, dass ich am 9.03.2012 in der Straße, von dem Bf. Buchhaltungsunterlagen betreffend A einsehen wollte und am 2.07.2012 eine Stellungnahme in dieser Finanzstrafsache abgegeben habe. Einen Aktenvermerk über diesen Tag habe ich nicht gemacht.
R: Sie haben zunächst an diesem Tag ein Telefonat mit Herrn H1 geführt?:
ADir.D: Das ist mir nicht mehr erinnerlich. Ich war meiner Erinnerung nach am Vormittag an der Adresse Straße1. Die Dame, die mich soeben in den Verhandlungssaal hineingelassen hat (Zeugin F.), habe ich nicht wieder erkannt. Ich weiß nicht, ob ich sie schon einmal zuvor gesehen habe.
Ich kann mich erinnern, dass mehrere Damen in den Räumlichkeiten in der Straße1 anwesend waren. Meinem Empfinden nach haben sie gegrinst, da der Bf. mir die Unterlagen nicht herausgegeben hat.
R: Haben sie an der Adresse Straße1 gesagt, dass sie Betriebsprüfer sind bzw. ihren Ausweis hergezeigt? Sind sie dem Bf. zuvor schon einmal begegnet?:
ADir.D: Ich weiß nicht mehr genau was ich gesagt habe. Ich bin dem Bf. zuvor nicht begegnet und habe auch danach keine weitere Prüfung mit ihm als Ansprechpartner gehabt.
R: War bei ihrem Einlangen in der Straße1 dem Bf. klar, dass sie Betriebsprüfer sind?:
ADir.D: Ja, nachdem ich bereits telefonisch gesagt habe, was ich will. Er hat mir aus dem Kodex vorgelesen, warum er die Unterlagen nicht herausgeben will. Es war vollkommen klar, dass ich Betriebsprüfer bin und eine Prüfung bei A durchführe. Es wurde vorgebracht, dass offene Honorarforderungen bestehen und daher ein Rückhaltungsrecht gegeben ist. Mir ist nicht erinnerlich, dass mir gegenüber auch eine Verschwiegenheitspflicht behauptet worden wäre. Ich war ca. 15 bis 30 Minuten in der Straße1 anwesend.
Bf.: Ich habe aus dem Kodex § 91 WTBG vorgelesen. Der Prüfer hat dies auch in seiner Stellungnahme angeführt.
Bf.: Stimmt es, dass sie zunächst in Z waren? Wie sind sie zu meiner Adresse gekommen? Sie hatten keinen Prüfungsauftrag, den sie mir vorgelegt haben? Haben sie bei mir eine Betriebsprüfung für Herrn L angekündigt?:
ADir.D: Ja, ich war zunächst in Z. Dann habe ich angerufen, damit hatte ich ihre Adresse. Es ist mir nicht erinnerlich ob ich einen Prüfungsauftrag vorgelegt habe. Es ist mir nicht mehr erinnerlich, ob ich beim Bf. eine Betriebsprüfung für A angekündigt habe.
Bf.: Haben sie am 9.03.2012 dem zu Prüfenden den Prüfungsauftrag bereits ausgehändigt gehabt?:
D: Das weiß ich nicht mehr.
Bf.: Was wollten sie von mir?:
ADir.D: Ich hatte einen Schätzungsauftrag im Rahmen meiner Prüfung. Ich habe dazu erfahren, dass der Bf. die Daten aufgebucht haben sollte, daher wollte ich Datenfiles bzw. Journale.
Bf.: Wollten sie Belege von mir?:
ADir.D: Ich weiß das nicht mehr genau.
Bf.: Ist am 9.03.2012 ein Nachschauauftrag bei Herrn H1 für A ausgestellt worden?:
ADir.D: Das glaube ich nicht. Ich kann mich nicht erinnern.
Bf.: Wie sind wir am 9.03.2012 verblieben? Habe ich sie gebeten, dass sie eine Zustimmungserklärung von A beibringen?:
ADir.D: Das weiß ich nicht mehr. In der Folge habe ich mich im Finanzamt mit der Finanzstrafbehörde in Verbindung gesetzt, wobei es um eine Beschlagnahme ging.
Bf.: Haben sie mir am Telefon gesagt, dass sie in einer 1/4 Stunde in meiner Kanzlei sein werden? Haben sie gesehen, dass sie mitten in eine Geburtstagsfeier hineingeplatzt sind?:
ADir.D: Das ist mir nicht erinnerlich. Eine Feier habe ich nicht wahrgenommen.
Bf.: Meine Mitarbeiterinnen haben wegen der Feier gelacht, nicht wegen des Gesprächs mit Herrn Dir.
AB: Wie lange waren Sie Betriebsprüfer (Anmerkung: AB ist mit dem Zeugen per Du. Der Bf. war mit der Zeugin per Du. Aus Vereinfachungsgründen wird die zusammenfassende Wiedergabe der Aussage in Schriftsprache und per Sie protokolliert.)?:
ADir.D: Ich war 32 Jahre Betriebsprüfer.
AB: Wie oft ist es vorgekommen, dass von einem steuerlichen Vertreter oder Buchhalter die Herausgabe von Buchhaltungsunterlagen verweigert wurde?:
ADir.D: Das ist mir sonst in meiner ganzen Laufbahn nicht passiert.
AB: Sind Sie dann zu mir gekommen in dieser Angelegenheit?:
ADir.D: Ja, aber die Details wer dann mit wem gesprochen hat, sind mir nicht mehr erinnerlich.
AB: Könnte es sein, dass ich am Telefon eine Beschlagnahmeanordnung angekündigt und in der Folge auch in die Tat umgesetzt habe?:
ADir.D: Kann sein.
AB: Waren Sie dann mit einer Kollegin der Fahndung, Frau M, beim Bf. um die Beschlagnahmeanordnung auszuhändigen?:
ADir.D: Ich kann mich erinnern, dass ich dann mit Frau M dort war.
AB: Ist es richtig, dass die Beschlagnahmeanordnung nicht ausgehändigt werden musste, weil der Bf. die Unterlagen freiwillig herausgegeben hat?:
ADir.D: Zuckt mit den Schultern. Kann sein.
Bf.: Wussten sie, dass ich nicht mehr der Vertreter von Herrn L bin?:
ADir.D: Keine Ahnung.
Bf.: Vorhalt der Einverständniserklärung von A.
ADir.D: Ja. Ich weiß nicht, wie sie zu dieser Niederschrift gekommen sind.
Bf.: Haben sie mir diese Einverständniserklärung am 13.03.2012 ausgehändigt?:
ADir.D: Weiß ich nicht.
R an den Bf.: Sie sind von der Berufsausbildung her Bilanzbuchhalter. Wie lange üben sie diesen Beruf schon aus?:
Bf.: Seit 1999.
R: Sie berufen sich im Verfahren darauf, dass für sie nicht nur die Bestimmungen des Bilanzbuchhaltergesetzes Anwendung finden, sondern sie auch die Anwendung des § 91 WTBG vertraglich mit ihrem ehemaligen Klienten vereinbart haben.
Vorhalt des Wortes "oder" im § 91 WTBG. Dieses "oder" gesetzliche Äußerungspflichten betrifft die Bestimmung des § 143 BAO:
Bf.: Ja, ich kenne sowohl § 91 WTBG als auch die BAO. Aus meiner Sicht haben Datenfiles mit § 146 BAO zu tun. Aus den von mir bereits mehrfach genannten Gründen, Zurückbehaltungsrecht, offene Honorarforderungen und meiner Forderung nach Vorlage einer Zustimmungserklärung des A habe ich dem Prüfer am 9.03.2012 keine Einsichtnahme geben können. Es wäre zudem technisch nicht möglich gewesen. Die Datenfiles hätten heruntergeladen werden müssen. Dies hätte einige Tage in Anspruch genommen. Ich hatte zudem knapp zuvor ein Verfahren mit einem Exmandanten, dessen Unterlagen ich anlässlich einer Prüfung herausgegeben habe. In dieser Sache hatte ich ein Verfahren, in dem festgestellt wurde, dass ich dies ohne dessen Zustimmung nicht hätte machen dürfen."
Der AB beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zunächst wurde darauf verwiesen, dass ein Zurückbehaltungsrecht nur gegenüber einem Mandanten bestehen könne, nicht jedoch gegenüber der Abgabenbehörde. Im Verfahren seien verschiedene Gründe genannt worden, warum dem Prüfer am 9.03.2012 keine Einsicht in Unterlagen des A gewährt worden sei. Dies seien ein Zurückbehaltungsrecht, Verschwiegenheitspflicht, Bedarf einer Zustimmungserklärung und letztlich, der Umstand, dass Unterlagen an diesem Tag gar nicht beschaffbar gewesen wären (technische Unmöglichkeit) gewesen. Diese Verantwortungslinie erscheine als angepasste Schutzbehauptung. Letztlich sei für die Deliktsverwirklichung ausschlaggebend, dass in dieser Sache auch eine Beschlagnahmeanordnung erlassen werden habe müssen und davon auszugehen sei, dass ohne diese Anordnung die Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt worden wären. Für den Fall der Bestätigung eines Schuldspruches werde die Tilgung der Vorstrafen zu berücksichtigen sein. Die überlange Verfahrensdauer beruhe nicht auf Verzögerungen in der Finanzstrafbehörde, sondern auf der späten Entscheidung über den Ablehnungsantrag durch die Vorständin des Finanzamtes.
Der Bf. beantragte der Beschwerde stattzugeben und verwies auf die schriftlichen Anträge in seinem Schriftsatz vom heutigen Tag. Der Prüfer habe eindeutig die Herausgabe der Unterlagen und nicht eine Einsichtnahme begehrt. § 143 BAO sehe nur eine Einsichtnahme vor. Bis zur Einvernahme durch die Finanzstrafbehörde sei ihm eine Beschlagnahmeanordnung unbekannt gewesen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 51 Abs. 1 lit. e FinStrG in der für den Tatzeitpunkt geltenden Fassung lautete:
Abs. 1: Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich
e) Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen Zollaufsicht oder sonstigen amtlichen Aufsicht erschwert oder verhindert oder die Pflicht, an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Prüfgegenstand ist der Spruch des Erkenntnisses des Einzelbeamten vom 18.8.2017, wonach der Bf. am 9.3.2012 vorsätzlich dem Betriebsprüfer des Finanzamtes G-Umgebung ADir die Einsicht in seiner Gewahrsame befindlicher Buchhaltungsunterlagen betreffend A verweigert und damit Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen amtlichen Aufsicht erschwert haben soll.
Vorweg ist festzustellen, dass eine Auskunftsperson, die lediglich fernmündlich befragt wird, nicht verpflichtet ist, auf die ihr gestellten Fragen einzugehen, weil diese Form der Beweisaufnahme in der BAO als pflichtbewehrtes Instrument nicht ausdrücklich genannt ist. Eine fernmündliche Einvernahme einer Auskunftsperson ist auch keine Zeugenaussage; dies ist gesetzlich nicht vorgesehen (VwGH 17.12.1993, 91/17/0196).
Daher ist verfahrensgegenständlich ausschließlich zu prüfen, ob die Verfahrenseinlassung des Bf. anlässlich des Besuchs des Prüfers an der Adresse Straße am 9.3.2012 das Tatbild des § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG erfüllt hat.
Dazu werden zunächst die Inhalte der entscheidungsrelevanten Protokolle und Schriftsätze wiedergegeben.
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Das gegenständliche Finanzstrafverfahren wurde mit Verständigung vom 15. März 2012 eingeleitet.
Am 16. April 2012 erging eine Strafverfügung mit einer Geldstrafe von € 2.000,00 und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
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Dagegen richtete sich der Einspruch vom 17. Mai 2012 mit folgenden Ausführungen:
"Der Einspruch wird wie folgt begründet:
1. Die Zustellung erfolgte nicht an die Wohnadresse des Beschuldigten. Die Wohnadresse des Beschuldigten ist im öffentlich, kostenlosen, zugänglichen Melderegister ersichtlich.
2. Die Strafverfügung ist vom Sachbearbeiter willkürlich, ohne Objektivität und aus reiner privater Emotion erlassen worden.
3. Die Ausführungen in der Begründung stimmen nicht mit den dazugehörigen Urkunden und Aussagen überein. Es kann durchaus von Amtsmissbrauch gesprochen werden. Der Beschuldigte behält sich weitere anzeigerechtliche Schritte vor.
4. Im Rechtsstaat der Republik Österreich sollte es nicht vorkommen, dass ein Sachbearbeiter gleichzeitig im Verfahren involviert und ebenfalls gleichzeitig der Urteilende ist.
5. Auch hat der Beschuldigte aufgrund der Aussage des Sachbearbeiters feststellen müssen, dass dazu keine schriftliche Anzeige im Strafakt vorliegt. Alleine aus diesem Grund ist ersichtlich, dass der Sachbearbeiter aufgrund der vorher erwähnten Emotionen willkürlich gehandelt hat.
6. Auf die mit separater Post ausführliche Übermittlung von u.a. der Begründung des Einspruches wird verwiesen.
7. Die Festsetzung der Höhe der Geldstrafe und die Höhe der Kosten des Strafverfahrens stehen in keinem Einklang mit den wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten und sind willkürlich vom Sachbearbeiter festgesetzt worden.
8. Sollten von der Finanzstrafbehörde weitere Schritte veranlasst werden und das Strafverfahren somit nicht fallen gelassen werden, so behält sich der Beschuldigte weitere anzeigenrechtliche Schritte gegenüber dem Sachbearbeiter und allenfalls weiteren Beteiligten des FA G-Umgebung vor.
Eine positive Erledigung des Einspruches innerhalb offener Frist wird erwartet."
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Am 8. Juni 2012 wurde eine Niederschrift über die mündliche Verhandlung mit folgenden Inhalt aufgenommen:
"H, GebDat, geb. in U, Staatsbürgerschaft: Österr., Familienstand: geschieden, Beschäftigung: Geschäftsführer, geprüfter Bilanzbuchhalter
Wohnanschrift: Adr.priv, Betriebsanschrift: Straße, Vermögens- und Einkommensverhältnisse: Netto € 1.720,-- 14 x jährlich, € 320,-- 12 x jährlich Unterhaltsverpflichtung, kein Vermögen, € 2,000.000,-- Schulden,
Sorgepflichten: ein Kind, Vorstrafen (nach Angabe): keine‚ außer 3 Finanzvorstrafen
Dem Beschuldigten wird eine Belehrung gem. § 57 Abs. 3 Finanzstrafgesetz erteilt.
Verteidiger: keiner
Nebenbeteiligter: keiner
Vertreter: keiner
Vertrauensperson des Beschuldigten: keine
Um 09.00 Uhr ruft der Schriftführer die Sache auf.
Der Beschuldigte begehrt die Ausfolgung einer Ausfertigung dieser Niederschrift.
Nach Vorhalt wonach lt. Aktenlage der Beschuldigte entgegen seinen Angaben nicht 3,
sondern mittlerweile 4 Vorstrafen aufweist, ergänzt dieser: „Ich korrigiere, es sind tatsächlich 4 Vorstrafen“.
Der Verhandlungsleiter trägt den Sachverhalt und die Ergebnisse des
Untersuchungsverfahrens vor.
Demnach war der Betriebsprüfer ADir des FA G- Umgebung mit
Prüfungsauftrag vom 09.03.2012 beauftragt bei A, Str.1 gemäß § 147 BAO hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2008 bis 2010 eine
Außenprüfung durchzuführen. Am 09.03.2012 ersuchte daher der oben genannte Betriebsprüfer den beschuldigten Buchhalter, in dessen Gewahrsame sich die für die
Durchführung der Außenprüfung notwendigen Buchhaltungsunterlagen befanden, um deren Herausgabe. Dies wurde vom Beschuldigten zunächst verweigert. Erst nachdem die
Finanzstrafbehörde hinsichtlich dieser Buchhaltungsunterlagen eine Beschlagnahmeanordnung gemäß § 89 Abs. 1 FinStrG erlassen hatte, händigte der Beschuldigte am 14.03.2012 die angeforderten Buchhaltungsunterlagen dem genannten Betriebsprüfer in Anwesenheit eines Organes der Steuerfahndung freiwillig aus.
Mit Verfügung vom 15.03.2012 leitete daher die Finanzstrafbehörde gegen den Beschuldigten ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Begehung einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG ein. In dieser Einleitungsverfügung wurde der Beschuldigte aufgefordert, sich bis 31.03.2012 schriftlich zu rechtfertigen, was jedoch unterblieben ist. Da die Nichtbefolgung der dem Beschuldigten nachweislich am 19.03.2012 zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 121 FinStrG nicht den weiteren Ablauf des Untersuchungsverfahrens hindert, wurde aufgrund der Aktenlage entschieden.
Demnach änderte die am 14.03.2012 erfolgte freiwillige Herausgabe der Buchhaltungsunterlagen nichts daran, dass das Delikt bereits am 09.03.2012 verwirklicht war. Die vorsätzliche Handlungsweise ist lt. der angefochtenen Strafverfügung insofern erwiesen, als der Beschuldigte vom Prüfer ausdrücklich aufgefordert wurde, die Buchhaltungsunterlagen herauszugeben, was vom Beschuldigten jedoch verweigert wurde. Ein solches Verhalten kann lt. der angefochtenen Strafverfügung nicht anders als vorsätzlich gesetzt werden.
Gegen die Strafverfügung vom 16.04.2012 brachte der Beschuldigte rechtzeitig einen
Einspruch ein.
Der Beschuldigte äußert sich wie folgt: „Ich stelle den Antrag auf Akteneinsicht in den
Strafakt“.
Der Verhandlungsleiter gibt bekannt, dass diesem Antrag stattgegeben wird.
Der Beschuldigte äußert sich wie folgt: “Wollen wir das Theater durchziehen? Entweder Sie ziehen zurück und sehen ein, dass Sie eine Fehlentscheidung getroffen haben, oder sonst machen wir Spass.“
Der Verhandlungsleiter gibt bekannt, dass ein „Zurückziehen“ rechtlich nicht möglich ist und aus diesem Grund heute die mündliche Verhandlung stattfindet.
Nach erfolgter Akteneinsicht äußerst sich der Beschuldigte wie folgt:“ Die Begründung der
Strafverfügung widerspricht der Aktenlage. Es liegt weder eine Sachverhaltsdarstellung vom involvierten Prüfer Herrn ADir vor. Die im Akt befindliche
Beschlagnahmeanordnung vom 12.03.2012 weist klar und eindeutig aus, dass diese nie
ordnungsgemäß zugestellt bzw. an den Beschuldigten ausgehändigt wurde. Im E-Mail vom 14.03.2012 teilt die Mitarbeiterin der Steuerfahndung Team G mit, dass die
Beschlagnahmeanordnung nicht schlagend wurde, wobei in diesem E-Mail im ersten Satz nicht den Tatsachen entspricht. Der Satz lautet wie folgt: „Heute Vormittag wurden von Herrn H die angeforderten Buchhaltungsunterlagen betreffend Herrn A dem zuständigen Prüfer, Herrn ADir in meinem Beisein freiwillig ausgehändigt“.
Richtig ist, dass am 13.03.2012 die Frau M von der Steuerfahndung Team G in
meinem Büro in der Straße unangemeldet mit Herrn ADir anwesend war.
Weiters wird dazu ausgeführt, dass am 09.03.2012 Herr ADir mich anrief, dass ich ihm die Datenfiles betreffend meinen ehemaligen Klienten, A, für die Jahre 2008, 2009 und 2010 für eine Betriebsprüfung aushändigen soll. Hier war vorangegangen, dass Herr ADir, wie sich hintennach herausstellte, ohne Terminvereinbarung vor meinem ehemaligen Büro in Adr.Büroalt unangemeldet dort vor der Haustür stand. Hätte sich Herr ADir wie jedes andere Prüfungsorgan angemeldet, hätte er sich die Dienstfahrt erspart,
sowie die Republik Österreich die Kosten dazu.
Auf die Frage, ob er noch etwas vorzubringen hätte, erklärt der Beschuldigte wörtlich: „Ich muss noch stundenlang diktieren. Ich muss mir Zeit nehmen wegen Ihrer Schwachsinnigkeiten und missbräuchlicher Vorgangsweise.“
Ich teilte Herrn ADir am 09.03.2012 klar und eindeutig mit, dass ich irgendwas zu meiner rechtlichen Absicherung von meinem ehemaligen Klienten nur dann aushändige, wenn ich den Auftrag von meinem ehemaligen Klienten habe, das dann gerne tun werde, und er mir seine Legitimation dazu übermitteln soll.
Auf Befragen ob mir der Prüfer den Prüfungsauftrag zur Kenntnis gebracht habe: „Garnichts, er hat sich nicht einmal ausgewiesen. Dies war dann gegen Mittag der Fall als Herr ADir unangemeldet im Büro meines Dienstgebers Straße auftauchte. Er betrat das Büro ohne zu grüßen und sagte er wolle „ die Datenfiles vom L“. Ich fragte ihn, ob er denn einen Auftrag vom L mit hat oder sonst ein schriftliches Dokument was sein Begehren sowie seine Zuständigkeit überhaupt rechtfertigen würde, dies insbesondere da Herr L seinen ordentlichen Wohnsitz in G hat. Herr ADir sagte zu mir: „Er ist Finanzbeamter und was anderes braucht er nicht zu sagen, Dr. hat a gsogt, da H1 hat diese
Datenfiles herauszugeben, ansonsten kommt er mit der Steuerfahndung“. Bis zu diesem
Zeitpunkt wurde immer von Datenfiles gesprochen und nie von notwendigen
Buchhaltungsunterlagen, auf welche sich die Begründung der Strafverfügung vom 16.04.2012 bezieht.“
„Ich stelle daher den Antrag die ganze Geschichte abzuweisen oder einzustellen“.
„Es gibt noch ein paar andere Sachen, wie Aktenunterschlagung oder Amtsmissbrauch usw., wie in meiner Begründung meines Einspruchs ausgeführt. Ich muss mich vor Ihrer Willkür wehren, wie in meiner Begründung meines Einspruchs ausgeführt.“
„Aufgrund der Aktenlage ist keine Sachverhaltsdarstellung sowie keine Einvernahme des Herrn ADir ersichtlich.“
„Wesentlich ist, dass Herr ADir am 09.03.2012 auf mein Befragen mir mitteilte, „den L hob‘ i no ned erreicht.“ Aus diesem Grund könne er als Prüfungsorgan von meinem ehemaligen Klienten keinen Auftrag zur Aushändigung der damals noch Datenfiles übergeben bzw. übermitteln. Ein Indiz dafür, dass ADir mir den Prüfungsauftrag L zur Einsicht bzw. zur Gegenbestätigung nicht vorlegte, ist wahrscheinlich der, dass der Prüfungsauftrag schon vor einiger Zeit ausgestellt wurde.“
Auf die Frage des Verhandlungsleiters, wonach er dies wisse, wo er den Prüfungsauftrag doch gar nicht gesehen habe, gibt der Beschuldigte an: „Das ist eine Vermutung von mir.“
Normen und Schlagworte
- § 185 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2300009/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.2300009.2017
- Stammnummer
- 121376
- Gültig
- 13.03.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF