Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5300022/2017
1. Nicht erweisliches Verschulden an einer rechtswidrigen Verwendung eines unverzollten drittländischen Fahrzeuges im Eigentum der liechtensteinischen Filiale einer österreichischen Rechtsanwälte-OG; 2. Unzulängliche Mitwirkung an einer Zollkontrolle
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5300022/2017vom 08.02.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zumindest bedingt vorsätzlich handelte dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen wollte, der einem gesetzlichen Tatbild (hier: die vorschriftswidrige Verbringung einer eingangsabgabepflichtigen Ware in das Zollgebiet der Union) entspricht; dazu genügte es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat.
Wissentlich handelte gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss gehalten hat.
Absichtlich sogar handelte gemäß § 5 Abs. 2 StGB derjenige Täter, dem es darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
7. Gemäß § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG machte sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich (siehe oben) Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen Zollaufsicht oder sonstigen amtlichen oder abgabenbehördlichen Aufsicht und Kontrolle erschwerte oder verhinderte oder die Pflicht, an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzte. Zur Begrifflichkeit siehe im Detail z.B. Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG I5, § 51 Rz 21 ff).
8. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese somit zugunsten des Beschuldigten beachtlich.
In einem Finanzstrafverfahren darf sohin ein Schuldspruch nur erfolgen, wenn vom entscheidenden Organ der Finanzstrafbehörde bzw. der Finanzstrafbehörde in freier Beweiswürdigung die Überzeugung gewonnen wird, dass die dafür erforderlichen entscheidungsrelevanten Tatsachen auch in subjektiver Hinsicht wirklich vorliegen und solcherart etwa eine diesen widersprechende Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten so unwahrscheinlich ist, dass ihr Zutreffen nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden kann, also kein Zweifel mehr an seinem Verschulden besteht (z.B. BFG 29.6.2017, RV/2300006/2016, RV/2300007/2016; BFG 29.9.2020, RV/6300016/2020). Die Erfüllung des Tatbestandes muss eine fast vollständige Wahrscheinlichkeit oder sogar Gewissheit für sich haben (zB BFG 29.11.2019, RV/5300002/2017).
9. Gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG iVm § 157 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Dem Täter ist jedoch eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.
10. Unter Anwendung der obigen Ausführungen ergibt sich hinsichtlich der dem Beschuldigten verfahrensgegenständlich vorgeworfenen Verfehlungen wie folgt:
10.1. Zur Verbringung des drittländischen Fahrzeuges in das Zollgebiet der Europäischen Union am oder vor dem 24. Juli 2012:
10.1.1. Folgt man der zollabgabenrechtlichen Beurteilung des Bundesfinanzgerichtes vom 7. März 2016, RV/5200054/2014 (siehe Pkt. D), ist durch die Einreise mit dem in einem Drittland zugelassenen Fahrzeug der Marke ZZZ, amtliches Kennzeichen FLxxx (FL), durch den im Zollgebiet der Union ansässigen Beschuldigten dieses Fahrzeug tatsächlich am 24. Juli 2012 (oder schon zuvor) vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht worden und ist insoweit auch das (objektive) Tatbild des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG bzw. des § 36 Abs. 1 FinStrG erfüllt worden.
10.1.2. Folgte man hingegen der zollabgabenrechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes, zu dem die Organwalter der österreichischen Zollbehörden durch den zu diesem Zeitpunkt geltenden Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 23. April 2009, BMF-0103/0064-IV/6/2008, "ZK-1375, Arbeitsrichtlinie ,Vorübergehende Verwendung Beförderungsmittel'", angehalten waren (siehe Pkt. G), hat sich aus Art 561 Abs. 2 ZK-DVO im Falle einer Verbringung von Fahrzeugen, die einer im Drittland ansässigen Person (Firma) [hier der "YY-OG, XX, Zweigniederlassung Liechtenstein, LXX] gehörten, in das Zollgebiet durch eine im Zollgebiet ansässige natürliche Person, die als Unternehmensangehörige (Firmeninhaber, Geschäftsführer, Verwaltungsräte und dergleichen) [hier der Beschuldigte als Mitgesellschafter] vom Unternehmen (Fahrzeugeigentümer) zur Verwendung ermächtigt gewesen ist, auf den ersten Blick möglicherweise keine vorschriftswidrige Verbringung ergeben. Ausdrücklich ausgeschlossen wurde nämlich - siehe oben - die Anwendung der Begünstigung für Fahrzeuge von drittländischen Einzelunternehmen, wenn der Unternehmer seinen gewöhnlichen Wohnsitz in der Union hat, da diesfalls die Ansässigkeit im Drittland fehle. Ein solches drittländisches Einzelunternehmen im Eigentum eines Unternehmers mit gewöhnlichem Wohnsitz in der Union ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht vorgelegen; der Beschuldigte ist vielmehr lediglich als Teilhaber einer Gesellschaft als eigenes Rechtssubjekt aufgetreten. Ein aus dem Zusammenhang gerissener Wortlaut dieses Erlasses erscheint daher durchaus in verschiedene Richtungen hin auslegungsfähig, darunter auch dergestalt, dass eben lediglich Einzelunternehmer mit gewöhnlichem Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet, welche ein drittländischen Einzelunternehmen besaßen, ausgeschlossen gewesen wären.
Alles in Allem ist scheint auf Basis der damaligen Arbeitsunterlagen der Zollbehörden ein Interpretationsspielraum vorgelegen haben. Es erscheint daher auch nicht wirklich überraschend, dass der Beschuldigte anlässlich der Fahrzeugkontrolle nach seiner Einreise im Jahre 2012 vorerst unbeanstandet geblieben war, auch wenn bereits damals - ihm eine insoweit zollredliche Vorgangsweise unterstellt (Anhaltspunkte für Falschangaben des Beschuldigten liegen nicht vor) - der objektive Sachverhalt den kontrollierenden Organen bekannt geworden wäre.
10.1.3. Verstärkt wird der obige Eindruck einer zum Tatzeitpunkt (also am oder vor dem 24. Juli 2012) vom Bundesministerium für Finanzen möglicherweise angeordneten "unternehmensfreundlichen" Handhabung der Rechtslage durch die Ausführungen in dem vom Beschuldigten vorgelegten Dokument, welches im bisherigen Verfahren als Text der Arbeitsrichtlinie "ZK-1375, ,Vorübergehende Verwendung Beförderungsmittel" laut Erlass vom 8. Oktober 2013 mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2014 verstanden wurde (Finanzstrafakt, Bl. 82 bis 87 bzw. Bl. 114 bis 119). Wenngleich dieser Text aufgrund seiner Formulierung nicht Teil einer aktualisierten Fassung der Richtlinie selbst sein kann (vergleiche z.B. bereits die beschreibende Einleitung des Textes "Am 08. Oktober 2013 wurde seitens des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen (BMF) eine geänderte Arbeitsrichtlinie zur vorübergehenden Verwendung drittländischer Beförderungsmittel im Zollgebiet der Gemeinschaft veröffentlicht, welche insbesondere im Bereich der sogenannten ,Firmenfahrzeugregelung' wichtige Änderungen mit sich bringt. […]"), wurde dem die Richtlinienänderung erläuternden Text von den Verfahrensparteien zumindest eine inhaltliche Authentizität insoweit zugebilligt, als er die spätere Erlasslage zutreffend wiedergebe. Übereinstimmung besteht auch mit einer ebenfalls vom Beschuldigten vorgelegten Ablichtung eines zitierten Informationsschreibens des Amtes für Volkswirtschaft des Fürstentums Liechtenstein vom 27. November 2013 (Finanzstrafakt, Bl. 80 f).
In dem die genannte Richtlinie erläuternden Text wird auf Seite 5 (Finanzstrafakt Bl. 86 bzw. 118) ausgeführt:
"b. Andere, nicht angestellte, aber operativ im bzw. für das Unternehmen tätige Mitarbeiter mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft (Unternehmensangehörige):
Für diese Personengruppe (z.B. Geschäftsführer, Verwaltungsräte, Mitglieder der Geschäftsleitung, Vorstandsmitglieder udgl.), für welche bisher die Firmenfahrzeugregelung für Angestellte (vgl. Buchstabe a) gleichermaßen angewandt und toleriert worden ist, kommt es nun zu einer einschneidenden Änderung dahingehend, als dass Ihnen die vorübergehende Verwendung von Firmenfahrzeugen im Gemeinschaftsgebiet ausschließlich nur mehr für beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen der Unternehmenstätigkeit des Fahrzeugeigentümers gestattet werden kann, sofern sie zu dieser Verwendung durch den Fahrzeugeigentümer auch ermächtigt worden sind. Diese Ermächtigung ist entsprechend nachzuweisen (z.B. durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Fahrzeugeigentümers).
Eine Verwendung zu privaten Zwecken (z.B. Fahrten von der Arbeitsstätte zum Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet) kann nicht mehr toleriert werden.
Es stellt diese neue Regelung ohnedies eine pragmatische Entscheidung und ein Entgegenkommen des BMF dar, da nach dem [den] Buchstaben des Gesetzes für diese Personengruppe mangels Vorliegen eines Anstellungsvertrages weder die Verwendung zu beruflichen noch zu privaten Zwecken im Gemeinschaftsgebiet zustünde."
Wiederum ist anzumerken, dass rein begrifflich wohl auch ein an der Geschäftsführung teilhabender Mitgesellschafter als nicht angestellter, aber operativ im bzw. für das Unternehmen tätiger Mitarbeiter des Unternehmens anzusehen wäre, sodass konkret auch der Beschuldigte darunter einzuordnen gewesen wäre.
Die genannte Erläuterung der Richtlinie gibt aber auch Aufschluss, wie das Bundesministerium für Finanzen die letztlich hier entscheidende Frage der Zuordnung der Wirtschaftsgüter im Unternehmen zu lösen beabsichtigte, ob also der Umstand, dass die liechtensteinische Filiale der "YY-OG", XX, mit der Anschrift LXX, der buchhalterische Eigentümer bzw. der Fahrzeughalter gewesen ist, ein rechtsrichtiges Verbringen in das Gemeinschaftsgebiet der Union zur vorübergehenden Verwendung zugelassen hat: Dabei wird als "Person" entsprechend Art. 4 ZK auch eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann, wenn diese Möglichkeit im geltenden Recht vorgesehen ist, definiert (Finanzstrafakt, Bl. 83 bzw. 115), wobei aber sich deren Ansässigkeit nach ihrem satzungsmäßigen Sitz, dem Ort der Hauptverwaltung, richtet (Finanzstrafakt, Bl. 84 bzw. 116) - im konkreten Fall also wohl XX.
10.1.4. Es erschließt sich somit für das Bundesfinanzgericht in der gegenständlichen Finanzstrafsache der Eindruck, dass zum Zeitpunkt des hier vorgeworfenen rechtswidrigen Verbringens des Fahrzeuges in das Gemeinschaftsgebiet tatsächlich nach den Überlegungen des Bundesministeriums für Finanzen präter legem einem mitentscheidenden Gesellschafter einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft die vorübergehende Verwendung eines unverzollten Fahrzeuges, welches dem Gesellschafter nachweislich zur Verwendung für berufliche und private Zwecke von der Gesellschaft überlassen worden war, zwar grundsätzlich zu gewähren gewesen wäre, im konkreten Fall aber dies trotz der vom Amtsbeauftragten kritisierten "Tolerierung" bei einer in die Tiefe gehenden Analyse aufgrund der Ansässigkeit der YY-OG in XX zu versagen gewesen wäre. Sowohl bei rechtsrichtiger Beurteilung als auch bei Anwendung der unternehmerfreundlichen Auslegungsvariante des Bundesministeriums für Finanzen im Falle eines konkreten Auskunftsersuchens wäre demnach eine Verwendung des unverzollt gebliebenen Fahrzeuges im Gemeinschaftsgebiet wohl nicht zu gestatten gewesen.
Anders als vom Spruchsenat vermeint (Finanzstrafakt, Bl. 262), ist wohl eine großzügigere Rechtsauslegung durch das Bundesministerium für Finanzen nicht entscheidend gewesen. Hätte sich der Beschuldigte bei einem Zollamt mittels eines förmlichen Auskunftsersuchens erkundigt, hätte er wohl wahrscheinlich die zutreffende Auskunft erhalten, dass die vorübergehende Verwendung des drittländischen Fahrzeuges unter den konkreten Umständen nicht zulässig gewesen ist. Nicht auszuschließen ist aber, dass bei einer überraschenden Ad-hoc-Kontrolle (siehe oben Pkt. 9.1.2) oder bei Befassung durch eine zwar rechtskundige, aber mit der speziellen Materie nicht vertraute Person wie im Falle eines zollrechtsunkundigen österreichischen Steuerberaters oder Rechtsanwaltes eine gegenteilige Beurteilung ergangen wäre.
10.1.5. Unbeschadet von diesem Ergebnis ist aber die Fragestellung weiterhin offen, welches Verschulden an der rechtswidrigen Verbringung des Fahrzeuges in das Zollgebiet der Union nun dem Beschuldigten zur Last zu legen ist:
Zumindest im Zweifel zu Gunsten für Dr.A ist laut gegebener Akten- und Beweislage mangels entsprechender belastbarer Sachverhaltsfeststellungen mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht erweislich, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt im Wissen um die gebotene rechtsrichtige Vorgangsweise befunden hätte.
Gleiches gilt auch für ein allfälliges Ernstlich-für-möglich-Halten der Rechtswidrigkeit des taterfolgten Verbringens, bei welchem der Beschuldigte sich mit dieser Möglichkeit abgefunden oder diese danach grob fahrlässig ausgeschlossen hätte.
10.1.6. Es verbleibt sohin der zu prüfende Vorwurf, ob der Beschuldigte bei Anwendung der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt im Zuge der Beurteilung der Rechtsrichtigkeit der geplanten und danach tatsächlich gewählten Verhaltensvariante eine derartige (grobe) Sorglosigkeit an den Tag gelegt hat, dass ein rechtswidriges Verbringen des Fahrzeuges in das Zollgebiet als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar gewesen ist.
Entsprechend der Aktenlage unwiderlegt und vom Amtsbeauftragten nicht widersprochen, hat der Beschuldigte in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am 24. Juni 2010 von der YY-OG, Zweigniederlassung Liechtenstein, in Liechtenstein erworben worden ist und Gegenstand entsprechender Willensbildung der Gesellschaft gewesen ist (Äußerung zum Verdachtsvorhalt, Finanzstrafakt, Bl. 76). Er habe sich ausdrücklich beim Steuerberater über die Zulässigkeit der Verwendung des PKW und die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften erkundigt (Einspruch gegen die Strafverfügung, Finanzstrafakt, Bl. 219). Sein Steuerberater habe ihm über sein Befragen die Auskunft gegeben, dass gegen eine gelegentliche Verwendung des Fahrzeuges auch in Österreich keine Einwände bestünden, sofern die Dauer dieser Verwendung drei Monate nicht übersteige (Einspruch gegen die Strafverfügung, Finanzstrafakt, Bl. 220; Anmerkung: womit die alte Rechtslage vor dem EU-Beitritt Österreichs referiert worden wäre). Im Detail der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat: Bereits bei der Gründung der Zweigniederlassung in Liechtenstein sei das Thema Firmenauto diskutiert und die Steuerberater der Gesellschafter befragt worden. Bei Anschaffung des Fahrzeuges hätten sie sich nochmals bei ihren Steuerberatern erkundigt, auf Nachfrage: Er habe den Kollegen in Liechtenstein, der selbst mit dem Autothema intensiv befasst war, und seinen Steuerberater befragt, wobei er zur Antwort erhalten hätte, dass ein Verbringen des Fahrzeuges nach Österreich in Ordnung wäre, wenn es nicht länger als drei Monate am Stück dauere (Niederschrift, Finanzstrafakt, Bl. 242 f).
Diese Darstellung des Beschuldigten ist nicht auffällig von der Lebensrealität entfernt und steht - wie erwähnt - mit der übrigen Aktenlage nicht in Widerspruch. Es ist daher mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht auszuschließen, dass der Beschuldigte tatsächlich die beschriebenen Erkundigungen eingeholt und diesen auch Glauben geschenkt hat. Mit anderen Worten, zugunsten für den Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er sich mehrfach bei Personen erkundigt hat, welche aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation bei lebensnaher Betrachtung durchaus in der Lage sein mussten, nach entsprechenden Recherchen auch zollabgabenrechtliche Fragen zutreffend zu lösen, und hat diesen vertraut. Irgendwelche markante Ereignisse, welche seine gewonnene unzutreffende Rechtsansicht erschüttern und ihn zu weiteren Erkundigungen veranlassen hätte müssen, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden auch nicht behauptet.
Eigene Recherchen hinsichtlich der Rechtsquellen hat der Beschuldigte wohl nicht vorgenommen. Dies ist aber in Anbetracht der erhaltenen Auskünfte kein Umstand gewesen, welcher es geradezu als wahrscheinlich vorhersehbar gemacht hätte, dass die von ihm aufgrund der Auskünfte erlangte Rechtsansicht unzutreffend gewesen wäre und bei ihrer Anwendung zur Erfüllung eines finanzstrafrechtlichen Tatbildes geführt hätte. Das - insoweit glaubhafte - Befragen der Steuerberater und seines Kollegen erscheint bei der gegebenen Konstellation eigenen Nachforschungen gleichwertig.
Selbst wenn der Beschuldigte ein eigenes näheres Studium der Rechtslage vorgenommen hätte, wäre es im Übrigen - wie oben ausgeführt - sogar möglich gewesen, dass er auch dann selbst trotz redlichem Bemühen zu einer unzutreffenden Lösung der Rechtsfragen gekommen wäre. Letzteres stimmt auch damit überein, dass sich die rechtliche Würdigung vergleichbarer Sachverhalte durch die Zollbehörden im Laufe der Zeit gewandelt hat (siehe der sich wandelnde Text der Richtlinie) und etwa der Amtsbeauftragte in seiner Beschwerdeschrift (Seite 3) selbst die Möglichkeit eingeräumt hat, dass bei offenbar im Wesentlichen unveränderter Normenlage im Falle der Anwendung der Rechtsansichten des Bundesministeriums für Finanzen laut der ab 1. Jänner 2014 geltenden Richtlinie vom Beschuldigten befragte Zollorgane die Verwendung des drittländischen Fahrzeuges unter den konkreten Umständen für zulässig erklärt hätten.
Soweit der Amtsbeauftragte in dem Umstand einer unterbliebenen zusätzlichen Anfrage bei der österreichischen Zollverwaltung eine grobe Sorglosigkeit des Beschuldigten erblickt, ist ihm zu entgegnen, dass - wie ausgeführt - laut Akten- und Beweislage der Rechtsanwalt im Zweifel offenbar für eine solche weitere Erkundigung keinen konkreten wesentlichen Anlass gehabt hat. Entsprechende auffallende inhaltliche Widersprüche waren für ihn dann wohl auch nicht erkennbar.
10.1.7. Im Ergebnis ist daher mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit der Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens des Beschuldigten im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen rechtswidrigen Verbringung des drittländischen Fahrzeuges in das Zollgebiet der Union im Sommer 2012 nicht erweislich, weshalb sich die vom Spruchsenat diesbezüglich erfolgte Einstellung des Finanzstrafverfahrens als zutreffend erweist.
10.2. Zum Vorwurf einer vom Beschuldigten am 30. November begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG:
10.2.1. Vorgeworfen wird Dr.A laut Schuldspruch des Erkenntnisses des Spruchsenates konkret, dass er einerseits den Kilometerstand des kontrollierten Fahrzeuges bei der zollrechtlichen Kontrolle nicht bekannt gegeben habe und andererseits die Aufnahme eines Lichtbildes [ergänze wohl: vom Fahrzeug] zur Dokumentation des Zustandes des PKW verweigert habe und dadurch vorsätzlich Maßnahmen der Zollaufsicht erschwert und ebenso vorsätzlich seine Pflicht, an einer solchen mitzuwirken, verletzt habe, weshalb er, ohne den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, Finanzordnungswidrigkeiten nach der oben zitierten Bestimmung begangen habe.
10.2.2. Zur vorgeworfenen Verweigerung der Bekanntgabe des Kilometerstandes des Fahrzeuges wendet der Beschuldigte zusammengefasst ein, dass er sich nicht verpflichtet gefühlt habe, die Frage nach dem Kilometerstand zu beantworten, und er es auch nicht ernsthaft für möglich gehalten habe, dadurch rechtswidrig zu handeln, und sich damit abgefunden habe, weil von amtshandelnden Beamten auf seine Nachfrage hin verneint worden sei, dass er zu einer derartigen Information verpflichtet sei.
Aus dem vorgelegten Finanzstrafakt ergibt sich in diesem Zusammenhang wie folgt:
Laut einer vom Zollbeamten C an die Finanzstrafbehörde gerichteten Kontrollmitteilung vom 21. November 2013 wurde Dr.A mit seinem Fahrzeug anlässlich einer Zollkontrolle am 30. Oktober 2013 aus dem Fließverkehr von der A 7 Fahrtrichtung Linz auf den Parkplatz Franzosenhausweg ausgeleitet. Dort auf dem Parkplatz hat er dann auf Ersuchen seinen Führerschein und den Zulassungsschein für das KFZ vorgelegt. Weiters hat er die Fragen nach seinem Hauptwohnsitz und nach der Verwendung des Fahrzeuges mit Liechtensteinischem Kennzeichen beantwortet. In weiterer Folge hat er aber darauf bestanden, dass von seinem Fahrzeug keine Fotos gemacht würden. Der Zollbeamte E habe zur Feststellung des Kilometer-Standes den Fahrzeuglenker ersucht, das Fahrzeug zu starten, was dieser abgelehnt habe. Daraufhin wurde der Beschuldigte gebeten, wenigstens den Zündschlüssel umzudrehen, damit der Kilometer-Stand abgelesen werden könne, was mit der Bemerkung "Ich habe keinen Zündschlüssel" abgetan wurde. C daraufhin, dann eben den Startknopf zu drücken, was der Beschuldigte verweigerte. E forderte schließlich Dr.A auf, den Kilometer-Stand selbst abzulesen und bekanntzugeben, was ebenfalls verweigert wurde (Kontrollmitteilung, Finanzstrafakt, Bl. 2 f).
In diesem Sinne die zeugenschaftliche Aussage des Zollbeamten E vor dem Spruchsenat, wonach hauptsächlich er die Befragung des Dr.A anlässlich der Zollkontrolle vorgenommen hat. Er hat den Beschuldigten darauf hingewiesen, dass eine zollrechtliche Untersuchung stattfindet und er eine Wertfeststellung des Fahrzeuges machen muss. Der Beschuldigte habe von sich aus festgestellt, dass er nicht verpflichtet sei, den Kilometerstand bekanntzugeben, woraufhin ihm erklärt worden sei, dass dieser zur Feststellung des Fahrzeugwertes benötigt werde (Finanzstrafakt, Bl. 246).
Laut Aussage des Zollbeamten C hat dieser bei der Zollkontrolle dem Beschuldigten den Zweck der Amtshandlung bekanntgegeben, wonach damit der Verdacht einer widerrechtlichen Verwendung eines drittländischen Fahrzeuges aufgeklärt werden sollte. Auf die Frage nach dem Kilometerstand des Fahrzeuges habe Dr.A auf das diesbezügliche Anzeigefeld im Armaturenbrett verwiesen, dann aber sich geweigert, den Motor seines Fahrzeuges zu starten, sodass der Kilometerstand auf der dafür vorgesehenen Anzeige für die Zollorgane nicht sichtbar geworden ist. In weiterer Folge aber: Der Beschuldigte habe gefragt, ob er den Kilometer-Stand mitteilen müsse, und als Antwort erhalten: "Nein, müssen tun sie es nicht!" (Finanzstrafakt, Bl. 245).
Ohne diesen letzten Dialog wäre die Sache eindeutig: Auch wenn der Beschuldigte etwa nicht ausdrücklich auf seine Verpflichtung hingewiesen worden wäre, an der Zollkontrolle vollinhaltlich mitzuwirken, ist ein solches Wissen um eine derartige Verpflichtung wohl rechtliches Allgemeingut und kann grundsätzlich bei einem österreichischen Rechtsanwalt vorausgesetzt werden. Als mit Verfahrensrechten vertraute Person hat der Beschuldigte wohl auch verstanden, dass Fragen zum Untersuchungsgegenstand anlässlich einer solchen amtlichen Kontrolle vollständig und wahrheitsgemäß - auf sachliche Weise und ohne dumme Faxen - beantwortet werden müssen. Fragen außerhalb des Untersuchungsgegenstandes sind jedoch nicht zu stellen und brauchen auch nicht beantwortet zu werden. Ob die Frage nach dem Kilometerstand im konkreten Fall noch innerhalb des amtlichen Untersuchungsgegenstandes gelegen war, wäre an sich durch die Darlegung ausreichend beantwortet worden, dass im Rahmen der Überprüfung, ob er das von ihm gelenkte drittländische Fahrzeug in Österreich widerrechtlich verwende, auch der Wert des drittländischen Fahrzeuges festgestellt werden müsse. Dr.A wäre solcherart vorzuwerfen, dass er wider besseres Wissen seine Mitwirkungspflicht an der Zollkontrolle dadurch verletzt habe, dass er den Kilometerstand des Fahrzeuges den Zollorganen nicht bekannt gegeben habe, weshalb er auch tatsächlich eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG begangen hätte.
Diese rechtliche Würdigung wird aber durch die überraschende weitere Belehrung des Beschuldigten, dass er tatsächlich in letzter Konsequenz den Kilometerstand des Fahrzeuges nicht bekanntgeben müsse, konterkariert. Eine solche Erklärung kann nach ihrem objektiven Erklärungswert als verfahrensrechtliche Verfügung innerhalb der Amtshandlung verstanden werden, welche die Antwortpflicht des Befragten jedenfalls beendet hat. Denkbar ist, dass damit missverständlich lediglich die Befragung abgebrochen werden sollte, weil diese ohne Erfolg verblieben war.
Ebenso aber kann der Vorgang so verstanden werden, dass zwar Fragen zur Aufklärung des Verdachtes der rechtswidrigen Verbringung des drittländischen Fahrzeuges gestellt wurden, der diesbezüglich verdächtige Dr.A aber von den Zollorganen auch verdächtigt wurde, diese Verfehlung schuldhaft, also in Form eines Schmuggels oder einer Verzollungsumgehung, begangen zu haben. In diesem Falle ist der Genannte auch tatsächlich nicht verpflichtet gewesen, die Frage nach dem Kilometerstand zu beantworten, weil kein objektiv Verdächtiger verpflichtet ist, selbst zur Aufklärung seiner Finanzstraftat beizutragen. Einer solchen Deutung des Geschehens steht aber die Sachverhaltsdarstellung der Zollorgane im Finanzstrafakt entgegen, welche es sicherlich nicht verabsäumt hätten, gegenüber der Finanzstrafbehörde über diesen ihren Verdacht zu berichten - was nicht geschehen ist (Finanzstrafakt, Bl. 2 f).
Was auch immer das Motiv des Zollorganes gewesen ist, die Antwortpflicht des Befragten bei der Amtshandlung entsprechend zu begrenzen, welche Intensität die Mitwirkungspflicht eines Betroffenen erreicht, wird unter anderem dadurch bestimmt, in welchem Umfang diese von den Behördenorganen eingefordert wird: Wird die Pflicht etwa vom Leiter der Amtshandlung verneint ("Sie müssen auf die Frage nicht antworten"), kommt sie für den Befragten auch nicht (mehr) zum Tragen.
Für das Verhalten des Beschuldigten vor dieser Erklärung des Zollorganes (Zündschlüssel-Dialog, Weigerung, den Kilometerstand abzulesen und mitzuteilen wider besseres Wissen um seine tatsächliche Mitwirkungspflicht an der Zollkontrolle) gilt aber das eingangs Gesagte, sodass insoweit der Vorwurf einer vom Beschuldigten begangenen Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG zu bestätigen ist. Dabei hat aber das Fehlverhalten des Beschuldigten keine weiteren Folgen nach sich gezogen, weil die Verpflichtung zur Beantwortung der Frage nach dem Kilometerstand durch die Erklärung, dass die Frage nicht beantwortet werden müsse, beendet worden ist. Ebenso erscheint die Intensität des verbleibenden Vorwurfes entsprechend begrenzt. Da nun auch seit der Tatbegehung mehr als sieben Jahre vergangen sind und sich Dr.A in dieser Zeit laut Abfrage des Finanzstrafregisters in finanzstrafrechtlicher Hinsicht wohl verhalten hat, sind die Voraussetzungen des § 25 FinStrG vorgelegen. Von der weiteren Durchführung des Finanzstrafverfahrens und der Verhängung einer Strafe war abzusehen, ohne dass es einer Verwarnung bedurfte; das anhängige Finanzstrafverfahren war vielmehr spruchgemäß einzustellen.
10.2.3. Zu vorgeworfenen Untersagung einer Lichtbildaufnahme vom verfahrensgegenständlichen Fahrzeug wendet der Beschuldigte ein, dass er die Beamten gebeten habe, von der Anfertigung eines Lichtbildes vom Fahrzeug Abstand zu nehmen, weil er eine spätere Veröffentlichung in den Medien verhindern wollte. Nachdem auch die Tatsache seiner Kontrolle im Jahr 2012 am nächsten Tag in der Zeitung gestanden sei und er unter besonderer medialer Aufmerksamkeit stehe, wäre dies ein durchaus legitimer Wunsch gewesen.
Aus dem vorgelegten Finanzstrafakt ergibt sich in diesem Zusammenhang wie folgt:
Laut der vom Zollorgan C an die Finanzstrafbehörde gerichteten Kontrollmitteilung vom 21. November 2013 habe der Beschuldigte bei der Zollkontrolle am 30. Oktober 2013 das Fotografieren seines Fahrzeuges zur Dokumentation etwaiger Schäden im Zuge der Wertermittlung mit dem Hinweis auf ein "Recht am Bild seines Fahrzeuges" nicht zugelassen und gewünscht, dass ein bereits von seinem Kollegen E gemachtes Foto wiederum gelöscht werde. Um einer Eskalation vorzubeugen, wäre dem Wunsch entsprochen worden (Kontrollmitteilung, Finanzstrafakt, Bl. 2 f; ebenso Zeugenaussagen C, Finanzstrafakt, Bl. 245, und E, Finanzstrafakt, Bl. 246.).
Das Fotografieren eines stehenden Fahrzeuges ist fürs Erste ein faktischer Vorgang, welche eine im Fahrzeug befindliche Person eigentlich nicht beeinflussen kann - von Sachverhalten einmal abgesehen, bei welchen der Fahrzeuglenker das Fahrzeug startet und mit diesem sich aus der Sicht des Fotografen entfernt; ein solcher Vorgang hat aber nicht stattgefunden. Der Beschuldigte hat vielmehr die einschreitenden Beamten verunsichert, indem er ein Recht am Bild am Fahrzeug behauptet hat. Das Vorbringen von rechtlichen Einwendungen, seien sie auch nicht fundiert, wenngleich wirksam, durch den Betroffenen einer Beweisaufnahme während dieser Amtshandlung steht diesem aber frei und unterliegt lediglich einer Reglementierung (vgl. ähnlich § 127 Abs. 7 FinStrG), mit welcher der geregelte Ablauf des behördlichen Einschreitens gesichert werden soll. Die einschreitenden Zollorgane wiederum sind nicht verpflichtet, allein aus Anlass entsprechender Äußerungen des Betroffenen ihre Beweisaufnahme einzuschränken oder abzubrechen; sie sind auch nicht verpflichtet, rechtlichen Ausführungen einer Verfahrenspartei Glauben zu schenken.
Das kritisierte Verhalten des Beschuldigten erfüllt daher keinen Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG. Es war daher auch diesbezüglich das Finanzstrafverfahren spruchgemäß einzustellen.
11. Diese Entscheidungen auf Einstellung bzw. auf Bestätigung der Einstellung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens konnten gemäß § 62 Abs. 2 iVm § 160 Abs. 1 FinStrG aufgrund der insoweit sicheren Beweislage bereits im Vorverfahren vor Einberufung des Finanzstrafsenates durch den Senatsvorsitzenden getroffen werden.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes liegt vielmehr in ihren relevanten Aspekten eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei die vorangehende Beweiswürdigung und das angewandte Ermessen wesentlich gewesen ist.
Linz, am 8. Februar 2021
Normen und Schlagworte
- § 16 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 136 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 25 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 36 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
grobe Fahrlässigkeitrechtswidriges Verbringen in das ZollgebietFinanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrGMitwirkungspflicht an einer ZollkontrolleZweifelsgrundsatzVerzollungsumgehungVerfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5300022/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5300022.2017
- Stammnummer
- 132429
- Gültig
- 08.02.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF