…eine Strafverfügung. Die Beschuldigte wurde der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von € 2.500 verhängt. Dagegen richtete sich der Einspruch vom 2.8.2023 mit folgendem Vorbringen: "Der Einschreiterin wird zur Last gelegt, sie…
…Anraten ihrer Rechtsanwältin nichts gesagt habe. Dazu ist nach finanzstrafrechtlichen Vorgaben zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes und des subjektiven Tatbestandes wie folgt auszuführen: Zum objektiven Tatbestand: Nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG ist die Verletzung einer abgabenrechtlich bestehenden Mitwirkungspflicht finanzstrafrechtlich als Finanzordnungswidrigkeit ahndbar. Nach …
…Finanzstrafverfahrens als zutreffend erweist. 10.2. Zum Vorwurf einer vom Beschuldigten am 30. November begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG: 10.2.1. Vorgeworfen wird Dr.A laut Schuldspruch des Erkenntnisses des Spruchsenates konkret, dass er einerseits den Kilometerstand des kontrollierten Fahrzeuges…
…der Aufnahme eines Lichtbildes vom Fahrzeug durch den Beschuldigten anlässlich einer Fahrzeugkontrolle am 30. November 2013 und einer dadurch begangenen Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs 1 lit e FinStrG stelle sich die Frage, ob nicht hinsichtlich einer diesbezüglichen finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit von einem Strafausschließungsgrund auszugehen ist: Wie…
…Im angefochtenen Erkenntnis sah die Finanzstrafbehörde ein Zwanzigstel des Strafrahmens in Höhe von 1.000 Euro und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen vor. Ausgehend von der subjektiven Tatseite einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG legte die Finanzstrafbehörde dar…
…führen, sondern stellt dies auch einen Verstoß gegen § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG dar. Der Personenkreis, der als Täter in Frage kommt, ist keinen Einschränkungen unterworfen. Eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 FinStrG kann daher grundsätzlich von allen Personen begangen werden, die gegen die darin aufgezählten…
…einmal die Einsichtnahme in die Unterlagen gewährte. Ein solches gegenüber einem Betriebsprüfer an den Tag gelegtes Verhalten kann nur vorsätzlich erfolgt sein und war damit das Delikt der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG bereits vollendet. Der Umstand, dass der ehemalige Klient A…
…oder die Bf.) wurden von der Finanzstrafbehörde nicht getätigt. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes erscheinen die Angaben der Bf., über die Rücksendung nicht im voraus in Kenntnis gesetzt worden zu sein, durchaus glaubwürdig. Rechtslage: Gem. § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig…
…Dienstgeberbeitrag) richten, für die Verletzung der (abgabenrechtlichen) Pflicht zur Lohnkontenführung reicht hingegen, ebenso wie für die Begehung einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, bedingter Vorsatz iSd § 8 Abs. 1 FinStrG aus. Anhand der bisherigen sich aus dem Abgabenakt StNr. 333/8978, einschließlich…
…auf die subjektive Tatseite, nämlich insbesondere der Abgrenzung zu einer, bei einem weder in Richtung einer geringeren Abgabenfestsetzung, noch einer Vermeidung jeglicher Festsetzung gehenden erweisbaren Vorsatz, bloßen Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, zusätzlicher Ermittlungen bzw. Feststellungen bedürfen wird, um zu einem Schuldspruch…
…auf die subjektive Tatseite, nämlich insbesondere der Abgrenzung zu einer, bei einem weder in Richtung einer geringeren Abgabenfestsetzung, noch einer Vermeidung jeglicher Festsetzung gehenden erweisbaren Vorsatz, bloßen Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, zusätzlicher Ermittlungen bzw. Feststellungen bedürfen wird, um zu einem Schuldspruch…
…Beschuldigten könne somit höchstens als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG beurteilt werden, doch habe der Beschuldigte die Zollaufsicht weder erschwert noch verhindert. Es fehle weiters an einem vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten, da dieser im Zeitpunkt der Tathandlungen noch gar nicht gewusst habe…
…Mitwirkungspflichten im Rahmen der Verfahren nach § 8 SBBG besonderes Gewicht einzuräumen ist, handelt es sich bei der Nichtaussage im Rahmen des Widerspruchs um eine Verletzung dieser wesentlichen Mitwirkungspflichten, und kann diese unter Umständen eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs 1 lit e FinStrG begründen (vgl BFG…
…die Belegentgegen- und Belegmitnahmepflicht keine (finanz-)strafrechtlichen Konsequenzen. Allerdings besteht im Rahmen einer durchgeführten Kontrolle eine Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers, deren Nichterfüllung eine Finanzordnungswidrigkeit iSd § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG darstellen kann. Beispiel: Verweigerung der Auskunft darüber, ob ein Beleg ausgestellt wurde. Bundesministerium für Finanzen…
…a FinStrG (Punkt 1), der versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG (Punkt 2) und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (Punkt 3) begangen zu haben. Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß §§ 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 1…
…Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes - FinStrG sowie der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. g des Finanzstrafgesetzes - FinStrG über die Beschwerde der Beschuldigten vom 25. April 2024 gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde gemäß § 167 des Finanzstrafgesetzes - FinStrG…
…mitzuwirken. Hätte er vorsätzlich dort etwa seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht entsprochen, hätte dies eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG dargestellt. Eine solche Vorgangsweise des Beschuldigten ist aus der Aktenlage mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht ableitbar. Am 28…
…in der Finanzstrafsache gegen den Erstbeschuldigten E und den Zweitbeschuldigten P wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 und 2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG und § 51 Abs.1 lit.a FinStrG über die Berufungen des Erstbeschuldigten…
…die Registrierkasse nicht ordnungsgemäß installiert wurde, sondern lediglich eingewendet, dass die subjektive Tatseite hinsichtlich des Vergehens nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG nicht gegeben sei. Der objektive Tatbestand dieser Bestimmung, die Verletzung einer abgabenrechtlichen Pflicht zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen, indem er bis 05.06…
…Notebooks nach der vorangegangenen Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union verletzt und dadurch das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gem. § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe. Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 51 Abs. 2 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine…