Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0006-K/05
Verwendung eines unverzollten Beförderungsmittels durch eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0006-K/05vom 24.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die unzulässige private Verwendung eines Motorrades, welches sich noch im Zollgebiet der Gemeinschaft befindet und durch die drittländische Zulassung jederzeit als Nichtgemeinschaftsware zu erkennen ist, stellt kein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung, sondern eine Pflichtverletzung aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung nach Art. 204 Abs.1 Buchstabe a ZK dar. Der Beschuldigte hat daher nicht das Finanzvergehen des Schmuggels, sondern jenes der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs.3 FinStrG zu verantworten.Täter des § 35 Abs.3 FinStrG kann dabei nicht nur der Zollschuldner, sondern jeder sein, der eine eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige Ware entgegen einem Verbot oder einer Verpflichtung verwendet und es unterlässt, dies dem Zollamt vorher anzuzeigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 4 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Robert Huber, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Mag. Bernhard Lang sowie die Laienbeisitzer
Dr. Bernhard Sapetschnig und Joachim Rinösl als weitere Mitglieder des
Senates in der Finanzstrafsache gegen R.G., Angestellter, geb. 1.1.11, V.,
F-Weg, vertreten durch Prof. Dr. Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in
9020 Klagenfurt, Villacher Ring 59, wegen des Finanzvergehens des
Schmuggels gemäß
§ 35 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 25. Februar 2005
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates VII beim Zollamt Klagenfurt als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 2. August 2004 nach der am
6. Oktober 2005 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers,
des Amtsbeauftragten Wolfgang Metzger sowie der Schriftführerin FOI Claudia
Orasch durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
1. Der Berufung wird
teilweise stattgegeben.
2. Das angefochtene Erkenntnis
wird dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:
Der Berufungswerber ist schuldig,
er hat als eine im Zollgebiet ansässige Person vorsätzlich erstmals am
10. Mai 2000 und in der Folge mehrmals entgegen den Bestimmungen des
Artikels 719 der VO (EWG) Nr. 2454/93
(Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK-DVO) für die
vorübergehende Verwendung von Straßenfahrzeugen zum privaten
Gebrauch, wonach die Bewilligung den Voraussetzungen unterliegt, dass Fahrzeuge
von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Personen
eingeführt und von diesen Personen privat verwendet werden und
außerhalb des Zollgebietes amtlich zugelassen sind, das
eingangsabgabepflichtige Motorrad der Marke Harley Davidson, Bj. 1998,
Fahrgestellnummer: 12345, privat gebraucht, wodurch die Einfuhrzollschuld
hinsichtlich des Motorrades gemäß Art. 204 Abs. 1
Buchstabe a der VO (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex, ZK) entstand, weil
Pflichten nicht erfüllt wurden, die sich bei der einfuhrabgabepflichtigen
Ware aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden
Verwendung, in das sie übergeführt worden war, ergeben haben. Er hat
eine Verkürzung von Eingangsabgaben in der Höhe von S 44.084,00
(€ 3.203,71) dadurch bewirkt, dass er eine eingangsabgabepflichtige
Ware entgegen einer Verpflichtung verwendet und es unterlassen hat, dies dem
Zollamt vorher anzuzeigen.
Er hat dadurch das Finanzvergehen
der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 3 FinStrG
begangen.
Gemäß
§ 35
Abs. 4 FinStrG wird über ihn hierfür auf eine Geldstrafe von
€ 1.600,00 erkannt. Gemäß
§ 20 FinStrG wird die
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit 16 Tagen festgesetzt.
Gemäß
§ 19
Abs. 1 lit. c und Abs. 5 FinStrG wird statt auf Verfall auf
Wertersatz in der Höhe von € 2.000,00 erkannt. Gemäß
§ 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Teilwertersatzstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit
20 Tagen festgesetzt.
Gemäß
§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG hat der Beschuldigte Verfahrenskosten in der
Höhe von pauschal € 160,00 zu ersetzen.
3. Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 9. Mai 2000 beantragte die Firma A. in Klagenfurt
die Abfertigung eines Motorrades der Marke Harley Davidson, Bj. 1998,
Fahrgestellnummer: 12345, in das Zollverfahren der vorübergehenden
Verwendung. Mit WE-Nr. 400/abc wurde dem Antrag stattgegeben und das
Motorrad für den in den USA ansässigen M zur vorübergehenden
Verwendung im Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaften abgefertigt. Als
Ort der vorübergehenden Verwendung wurde die Anschrift des Beschuldigten in
V, H-Straße, angeführt.
Die vorübergehende Einfuhr des Motorrades hätte
nach Angaben des Beschuldigten erfolgen sollen, da Herr M. das Motorrad im
Rahmen eines für ca. drei Monate geplanten Österreich-Aufenthaltes
benutzen wollte. Herr M. habe den Beschuldigten aufgrund deren persönlichen
Bekanntschaft ersucht, die dafür notwendigen Zoll- und sonstigen
Formalitäten für die Verbringung des Motorrades nach Österreich
zu erledigen.
Nach übereinstimmenden Angaben des abfertigenden
Zollbeamten U. und des damaligen Speditionsangestellten S. teilte der
Beschuldigte im Zuge der Abfertigung des Motorrades mit, dass Herr M. als zur
vorübergehenden Verwendung des Motorrades berechtigte Person noch am Abend
des 9. Mai 2000 oder zumindest am 10. Mai 2000 in Klagenfurt eintreffen
sollte. Herr M. soll sich zum Zeitpunkt der Abfertigung des Motorrades, dem 9.
Mai 2000, bereits im Flugzeug Richtung Österreich befunden haben. Die
Ausfolgung des Motorrades an den Beschuldigten erfolgte wegen Abwesenheit des
Herrn M. zum Zeitpunkt der Abfertigung daher erst am 10. Mai
2000.
Im Rahmen der durchgeführten Ermittlungen wurde
allerdings festgestellt, dass sich Herr M. am 9. bzw. 10. Mai 2000 nicht im
Flugzeug nach Österreich befunden hat und er auch in der Folge nicht nach
Österreich gekommen ist.
Das Motorrad wurde am 10. Mai 2000 auf eigener Achse vom
Beschuldigten vom Lager der Spedition A., A-Straße, zur Adresse V,
H-Straße, gefahren. In der Folge hat der Beschuldigte das
verfahrensgegenständliche Motorrad für weitere zehn Privatfahrten in
V.. und Umgebung benützt.
Der Beschuldigte, der alle Formalitäten und sonstigen
organisatorischen Maßnahmen zur Verbringung des Motorrades und dessen
zollrechtliche Überführung in die vorübergehende Verwendung
veranlasste, wurde vor Ausfolgung des Motorrades von den Angestellten der
Spedition A. B., K. und S. wiederholt darauf hingewiesen, dass er das
verfahrensgegenständliche Motorrad im Zollgebiet der Europäischen
Gemeinschaft nicht benützen darf.
Mit Abgabenbescheiden des Hauptzollamtes Klagenfurt vom
4. Juli 2000, GZ. 400/bbb, und 13. Juli 2000, GZ. 400/ccc,
ist der Firma A. in V.. die entstandene Eingangsabgabenschuld gemäß
Art. 203 Abs.1 ZK in Höhe von S 44.084,00 zur Entrichtung
vorgeschrieben worden. Die Eingangsabgabenbescheide sind unangefochten in
Rechtskraft erwachsen.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Klagenfurt vom
30. August 2000 wurde gegen den Beschuldigten das Finanzstrafverfahren
wegen des Verdachtes des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG
eingeleitet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der
Beschuldigte trotz mehrmaliger Information über ein Verwendungsverbot des
Motorrades, dieses sowohl auf eigener Achse vom Speditionslager zum Ort der
vorübergehenden Verwahrung gebracht, als auch in der Folge das Motorrad
mehrmals für Fahrten im Zollgebiet verwendet hat.
Mit Strafverfügung des Hauptzollamtes Klagenfurt vom
15. November 2000 wurde der Beschuldigte des Finanzvergehens des Schmuggels
nach § 35 Abs. 1 FinStrG für schuldig befunden. Über ihn
wurde eine Geldstrafe von S 30.000,00 verhängt und für den Fall
der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit 25 Tagen festgesetzt. Anstelle des Verfalles
wurde für das verfahrensgegenständliche Motorrad auf eine
Wertersatzstrafe in Höhe von S 202.850,00 erkannt. Für den Fall
der Uneinbringlichkeit des Wertersatzes wurde die an dessen Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit 37 Tagen festgesetzt. Die Kosten des
Strafverfahrens wurden mit S 3.000,00 festgesetzt.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2000 hat der Beschuldigte
durch seinen ausgewiesenen Verteidiger Prof. Dr. Kurt Dellisch,
Rechtsanwalt in Klagenfurt, die Strafverfügung fristgerecht beeinsprucht
und gleichzeitig die Fällung des Erkenntnisses durch den Spruchsenat
beantragt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat
verantwortete sich der Beschuldigte dahingehend, dass er seitens der Firma A.
nicht darüber informiert worden sei, dass er das Motorrad nicht privat
verwenden dürfe. Er sei überzeugt gewesen, dass das Ehepaar M. zum
angegeben Zeitpunkt nach Österreich kommen werde, doch habe eine
Frühgeburt von Frau M. dies verhindert. Der Beschuldigte legte in diesem
Zusammenhang eine Bestätigung von Prof. Dr. L. von der K.U. vom
28. November 2000, nach welcher Frau M. im Sommersemester 2000 zu einer
Prüfung antreten wollte, diesen Termin aufgrund der Geburt ihrer Tochter im
Mai 2000 aber nicht wahrnehmen habe können, sowie eine Auflistung aller 11
mit dem Motorrad getätigten Fahrten vor. Der Zeuge S. erklärte, dass
er den Beschuldigten darauf hingewiesen habe, dass das Fahrzeug seitens der
Spedition A. erst bei Erscheinen des Herrn M. ausgeliefert werde. Der Zollbeamte
U. erklärte, dass ihm der Beschuldigte bei der Abfertigung erklärt
habe, dass sich Herr M. bereits im Flugzeug befinde und heute oder morgen kommen
werde. Er habe ihn über die Verwendungsmöglichkeiten aufgeklärt,
insbesondere auch darüber, dass erst Herr M. das Fahrzeug auf eigener Achse
holen dürfe. Nachdem er dem Beschuldigten erklärt habe, dass "nur der
Amerikaner fahren dürfe", habe ihm dieser erklärt, das wisse er schon
von den Speditionsangestellten. Die Zeugin B. erklärte, sie habe den
Beschuldigten mehrmals mündlich darauf hingewiesen, dass nur Herr M. nicht
aber er das Motorrad in Österreich benützen dürfe. Der Zeuge K.
konnte nicht mehr mit Sicherheit angegeben, ob auch er oder nur Frau B den
Beschuldigten vor der Zollabfertigung mitgeteilt habe, dass er selbst nicht mit
dem Motorrad fahren dürfe.
Mit Erkenntnis vom 2. August 2004, SN 400/ddd,
hat der Spruchsenat VII beim Zollamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde
erster Instanz den Berufungswerber des Schmuggels nach § 35
Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, weil er am 10. Mai 2000 das
eingangsabgabepflichtige Motorrad der Marke Harley Davidson, Fahrgestellnummer:
12345, Erstzulassung am 1. Mai 1998, auf welches Eingangsabgaben in der
Höhe von S 44.084,00 entfallen, vorsätzlich der zollamtlichen
Überwachung entzogen habe. Aus diesem Grund wurde über ihn
gemäß
§ 35 Abs. 4 iVm. § 21 Abs. 1
und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,00
verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von
20 Tagen ausgesprochen. Gemäß
§ 19 Abs. 1 FinStrG
unter Berücksichtigung des § 17 Abs. 2 (gemeint wohl
Abs. 6) FinStrG wurde statt auf Verfall auf Wertersatz in der Höhe von
€ 2.000,00 erkannt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Wertersatzstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen ausgesprochen. Die Kosten des
Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG pauschal mit € 200,00 bestimmt. Begründend wurde
ausgeführt, dass die Zeugen S, U, K und B glaubwürdig angegeben
hätten, den Beschuldigten vor Übernahme des gegenständlichen
Motorrades mehrmals informiert zu haben, dass er dieses selbst nicht für
Fahrten im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft benützen dürfe,
sondern dies nur der Eigentümer des Motorrades Herr M dürfe. Das
vorsätzliche Handeln des Beschuldigten wurde auch damit begründet,
dass er den Umstand, dass Herr M. in absehbarer Zeit nicht nach Österreich
kommen würde, weder den Speditionsangestellten, noch dem Zollbeamten
mitgeteilt habe. Daraus ergebe sich zweifelsfrei, dass er die handelnden
Personen vorsätzlich nicht darüber informiert habe, um in den Besitz
des Motorrades zu gelangen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 25. Februar 2005, wobei im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Im Schuldspruch des angefochtenen Erkenntnisses werde nicht
konkret ausgeführt, durch welche Tathandlung der Beschuldigte die
Tathandlung erfüllt habe. Am 10. Mai 2000 wurde das Motorrad erst,
nachdem es mittels Hausbeschau bei der Firma A. zollbehandelt worden war, an den
Beschuldigten ausgefolgt und es erfolgte die Fahrt auf eigener Achse in die
Garage des Beschuldigten. Der Beschuldigte könne somit mangels
Kausalzusammenhang das Motorrad nicht der zollamtlichen Überwachung
entzogen haben. Zudem sei das Hauptzollamt Klagenfurt durch Frau H., die davon
Kenntnis erlangt habe, dass M. entgegen den ursprünglichen Erwartungen
nicht in Österreich eingetroffen sei, im Zuge der zollamtlichen
Überwachung tätig geworden und habe die Möglichkeiten aufgezeigt,
das Motorrad wieder auszuführen, bei der Spedition A. einzulagern oder zu
verzollen, wobei sich der Fahrzeugeigentümer M. für die dritte
Variante entschlossen habe und die Eingangsabgaben samt allen Nebengebühren
aus der vor Eintreffen des Motorrades vom Beschuldigten für M. erlegten
Kaution bezahlt worden seien. Der Beschuldigte sei daher niemals Partei des
Verzollungsverfahrens gewesen. Die vom Beschuldigten für seinen Freund M.
beauftragte Spedition A. habe die gesamte Verzollung für M. und nicht
für den Beschuldigten durchgeführt und auch den Abgabenbescheid des
Zollamtes Klagenfurt vom 4. Juli 2000 für M. und nicht den
Beschuldigten zugestellt erhalten. Gemäß Art. 719 ZK-DVO
dürfe eine natürliche Person ein zur vorübergehenden Verwendung
in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführtes Fahrzeug zum privaten
Gebrauch gelegentlich verwenden, wenn dies für Rechnung und auf Weisung des
Bewilligungsinhabers geschieht, der sich selbst in diesem Zollgebiet
aufhält. Für die Übertretung dieser Vorschrift könne nur der
Fahrzeugeigentümer, nicht aber der jeweilige Fahrer rechtlich zur
Verantwortung gezogen werden. Die Fahrt am 10. Mai 2003, wie auch die
übrigen Fahrten, seien im stillschweigend angenommenen Interesse des
Eigentümers M. erfolgt. Der Firma A. sei es aber bekannt gewesen, dass M.
nicht in Österreich aufhältig war und sie hätte daher als in
Zollsachen versierte Spedition das Motorrad nicht an den Beschuldigten ausfolgen
dürfen. Das Verhalten des Beschuldigten könne somit höchstens als
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG
beurteilt werden, doch habe der Beschuldigte die Zollaufsicht weder erschwert
noch verhindert. Es fehle weiters an einem vorsätzlichen Handeln des
Beschuldigten, da dieser im Zeitpunkt der Tathandlungen noch gar nicht gewusst
habe, dass M. überhaupt nicht mehr nach Österreich kommen werde. Wenn
nun behauptet werde, der Beschuldigte habe gesagt, dass M. sich bereits im
Flugzeug befinde, hätte ihm - wie bereits erwähnt - das
Motorrad nicht ausgefolgt werden dürfen. In diesem Zusammenhang ist darauf
zu verweisen, dass der Beschuldigte überhaupt nicht und schon gar nicht
rechtzeitig darüber aufgeklärt worden sei, dass mit dem Motorrad nur
M. und nicht er in dessen Auftrag oder Interesse fahren dürfe. Aus den
gesamten schriftlichen Unterlagen der Firma A. ergebe sich kein derartiger
Hinweis. Aus der Zeugenaussage B ergebe sich insbesondere, dass diese Zeugin nur
für den Transport, nicht aber für die Zollabfertigung zuständig
gewesen sei und sie keinen konkreten Grund nennen konnte, warum sie gerade den
Beschuldigten eine solche Aufklärung hätte zukommen lassen sollen.
Ihre Angaben seien somit nur dadurch erklärbar, dass sie sich für
Fehlleistungen der Firma A. verantwortlich fühle. Auch der Zeuge K habe
erklärt, dass er nur von Frau B und nicht vom Beschuldigten mit der Frage
nach einem vorübergehenden Import und einem nachfolgenden Verkauf
konfrontiert worden sei. Die Verzollung selbst sei vom Zeugen S vorgenommen
worden, der nun behauptet, er habe darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug seitens
der Spedition A. nur an Herrn M. ausgefolgt werden dürfe und er habe der
Zeugin B auch die Zollpapiere mit diesem Hinweis übergeben. Eingeräumt
wird allerdings, dass von vornherein die Möglichkeit nicht ausgeschlossen
wurde, dass das Motorrad nicht mehr aus Österreich ausgeführt werde,
weshalb eben die Kaution mit einem den Wert des Motorrades übersteigenden
Betrag festgesetzt worden sei. Im Übrigen wäre beim Beschuldigten das
Vorliegen eines entschuldbaren oder unentschuldbaren Irrtums zu prüfen
gewesen oder es liege allenfalls eine mangelnde Strafwürdigkeit der Tat
nach § 25 Abs. 1 FinStrG vor. Von der Verhängung einer
Wertersatzstrafe wäre gemäß
§ 19 Abs. 5 Abstand
zu nehmen gewesen, da der Beschuldigte nur aus Gefälligkeit gegenüber
M. tätig geworden sei, er sich an eine Zollspedition gewendet habe und
davon ausgehen habe können, dass alles ordnungsgemäß erledigt
werde, dass ihm das Motorrad nicht ausgefolgt hätte werden dürfen
sowie der Tatsache, dass sämtliche Eingangsabgaben ohnehin von einer
Kaution gedeckt waren. Der Beschuldigte beantragte aus vorgenannten Gründen
die Einstellung des Finanzstrafverfahrens, in eventu, dass ihm nur eine
Finanzordnungswidrigkeit zur Last gelegt werde, in eventu die Herabsetzung der
verhängten Geldstrafe und die Abstandnahme von der Verhängung einer
Wertersatzstrafe bzw. andernfalls das Erkenntnis des Spruchsenates VII beim
Zollamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde I. Instanz aufzuheben und die
Finanzstrafsache zur neuerlichen Verfahrensergänzung und Entscheidung an
die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzuverweisen.
In der mündlichen Berufungsverhandlung vom
6. Oktober 2005 wiesen der Beschuldigte und sein Vertreter neuerlich darauf
hin, dass ihm, insbesondere aufgrund des von der Finanzstrafbehörde I.
Instanz festgestellten Sachverhaltes, das Motorrad seitens der Spedition nicht
ausgefolgt hätte werden dürfen. Er sei nie Partei des
Verzollungsverfahrens gewesen und habe zudem eine Kaution erlegt. Sämtliche
der durchgeführten Fahrten mit dem Motorrad seien im Auftrag des Herrn M.
erfolgt, für eine "Ausfahrt" sei das Motorrad nie benützt worden,
sondern lediglich zu Reparatur- und Zollabwicklungszwecken. Er habe auch nie
behauptet, dass Herr M. zum Zeitpunkt der Abfertigung bereits im Flugzeug
gesessen sei, da es zu diesem Zeitpunkt bereits klar gewesen sei, dass er erst
im Herbst kommen werde, weshalb auch ein Fehler der Zollbehörde vorliege.
Der Beschuldigte beantragte die Einvernahme von Frau H. als Zeugin zum Zwecke
der Widerlegung der vorliegenden Aussagen der anderen Zeugen und verwies im
Übrigen auf seine schriftlichen Ausführungen in der Berufung vom
25. Februar 2005.
Mit Beschluss des Berufungssenates wurde der Beweisantrag
auf Einvernahme von Frau H. als Zeugin mit der Begründung als
entscheidungsunerheblich abgewiesen, dass Frau H. keine Aussagen über
Begebenheiten, Sachverhaltsmomente und Pflichtverletzungen, die vor ihrem
Gespräch mit dem Beschuldigten passiert sind, machen
könne.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35 Abs. 1 FinStrG macht
sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren
vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone
oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der
zollamtlichen Überwachung entzieht.
Gemäß
§ 35 Abs. 3 FinStrG macht
sich der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig, wer
vorsätzlich eine Verkürzung einer solchen Abgabe dadurch bewirkt, dass
er eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige Waren entgegen einem Verbot oder
einer Verpflichtung behandelt, verwendet oder verbraucht, und es
unterlässt, dies dem Zollamt vorher anzuzeigen.
Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine
Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen wird.
Gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a
ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als den in Artikel 203
genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei
einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung
oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie
übergeführt worden ist, ergeben, es sei denn, dass sich diese
Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der
vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht
wirklich ausgewirkt haben.
Gemäß Art. 719 Abs. 3 ZK-DVO
unterliegt die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung für
Straßenfahrzeuge zum privaten Gebrauch der Voraussetzung, dass die
Fahrzeuge
a. von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft
ansässigen Personen eingeführt werden;
b. von diesen Personen privat verwendet
werden;
c.
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer
außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person amtlich zugelassen
sind. In Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als
erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge Eigentum einer außerhalb des
Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person sind.
Gemäß
Art. 719 Abs. 10 Buchstabe b ZK-DVO kann ein in das Verfahren der
vorübergehenden Verwendung übergeführtes Fahrzeug zum privaten
Gebrauch von einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Zollgebiet der
Gemeinschaft gelegentlich verwendet werden, wenn diese für Rechnung und auf
Weisung des Bewilligungsinhabers handelt, der sich selbst in diesem Zollgebiet
aufhält.
Gemäß Art. 859 dritter Gedankenstrich
Nummer 4 ZK-DVO gilt im Falle einer in das Verfahren der
vorübergehenden Verwendung übergeführten Ware die Verwendung
dieser Ware unter anderen als den in der Bewilligung vorgesehenen
Voraussetzungen, sofern diese Verwendung im gleichen Verfahren bewilligt worden
wäre, sofern ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre, im Sinne
des Art. 204 Abs. 1 ZK als Verfehlung, die sich auf die
ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder
des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat,
sofern
- es sich nicht um den Versuch handelt, die Waren der
zollamtlichen Überwachung zu entziehen;
- keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten
vorliegt;
- alle
notwendigen Förmlichkeiten erfüllt wurden, um die Situation zu
bereinigen.
Gemäß Art. 37
ZK unterliegen Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden,
bis zu ihrer Wiederausfuhr oder dem Wechsel ihres zollrechtlichen Status der
zollamtlichen Überwachung. Entgegen der Rechtsansicht im angefochtenen
Erkenntnis gelangte der erkennende Senat zur rechtlichen Beurteilung, dass die
unzulässige private Verwendung des Motorrades durch den Beschuldigten kein
Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung darstellt. Das Fahrzeug befand
sich zu diesem Zeitpunkt noch im Zollgebiet und war durch die
drittländische Zulassung jederzeit als Nichtgemeinschaftsware zu erkennen.
Zudem ist im Rahmen der vorübergehenden Verwendung von
Beförderungsmitteln - anders als bei anderen Zollverfahren -
keine Verwendung an einem bestimmten Ort vorgeschrieben, dennoch wurde das
Motorrad immer wieder an die in der Zollanmeldung angegebene Adresse
zurückgebracht. Der Zugriff des Zolls war auch nach der Verwendung des
Motorrades durch den Beschuldigten genauso möglich wie vorher (vgl. Witte,
Zollkodex, Art 141, Rz. 16). Der vorliegende Sachverhalt war daher als
Pflichtverletzung aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der
vorübergehenden Verwendung nach Art. 204 Abs.1 Buchstabe a ZK zu
beurteilen. Art. 859 ZK-DVO sieht bei bestimmten taxativ aufgezählten
Verfehlungen, die sich nicht wirklich auf die ordnungsgemäße
Abwicklung des Zollverfahrens ausgewirkt haben, vor, dass keine Zollschuld nach
Art. 204 ZK entsteht und damit keine Verkürzung bewirkt wird.
Abgesehen davon, dass keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten hätte
vorliegen dürfen, lagen auch die Voraussetzungen der einzig in Betracht
kommenden Bestimmung des Art. 859 dritter Gedankenstrich Nummer 4
ZK-DVO nicht vor, da die Verwendung des Motorrades durch den Beschuldigten vom
Zollamt Klagenfurt wohl nicht bewilligt worden wäre. Die Bestimmung des
Art. 719 Abs. 10 Buchstabe b ZK-DVO konnte wiederum nicht zur
Anwendung gelangen, da die Fahrten des Beschuldigten mit dem Motorrad zwar im
Interesse des Herrn M. durchgeführt wurden, dieser aber nicht im Zollgebiet
der Gemeinschaft aufhältig war.
Wie der Beschuldigte zutreffenderweise ausgeführt hat,
ist die Zollschuld für den Verfahrensinhaber M - wie oben
ausgeführt nach Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK - entstanden.
Aus dem Wechsel des Zollschuldentstehungstatbestandes folgte, dass der
Beschuldigte nicht das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35
Abs. 1 FinStrG, sondern jenes der Hinterziehung von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben nach § 35 Abs. 3 FinStrG zu verantworten hat. Er
war es nämlich, der eine eingangsabgabepflichtige Ware entgegen einem
Verbot oder einer Verpflichtung verwendet hat, ohne dies dem Zollamt vorher
anzuzeigen. Täter des in § 35 Abs. 3 FinStrG genannten
Finanzvergehens kann somit nicht nur der Zollschuldner, sondern jeder sein, der
eine eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige Ware entgegen einem Verbot oder
einer Verpflichtung behandelt, verwendet oder verbraucht und es unterlässt,
dies dem Zollamt vorher anzuzeigen und dadurch eine Abgabenverkürzung
bewirkt. Da durch das Handeln des Beschuldigten der objektive Tatbestand des
§ 35 Abs. 3 FinStrG erfüllt war, konnte eine
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. e
FinStrG nicht vorliegen.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite war auf die Aussagen
der Zeugen S., B., K. und U. zu verweisen. S. erklärte in der
mündlichen Verhandlung am 19. August 2003, dass er den Beschuldigten
darauf hingewiesen habe, dass das Fahrzeug nur an Herrn M. ausgefolgt werden
dürfe. B. gab in der mündlichen Verhandlung vom 2. August 2004
an, dass sie den Beschuldigten mehrmals mündlich darauf aufmerksam gemacht
habe, dass nur Herr M. das Fahrzeug benützen dürfe, nicht aber der
Beschuldigte. Wenn der Beschuldigte nunmehr in Frage stellt, warum er von Frau B
aufgeklärt worden sein soll, wo doch diese nur für den Transport
zuständig sein soll, ist darauf zu verweisen, dass Frau B die primäre
Ansprechperson bei der Auftragsabwicklung war. Frau B erkundigte sich
diesbezüglich auch bei K. nach der Rechtslage. K. wiederum konnte in der
mündlichen Verhandlung am 2. August 2004 nicht mehr mit Sicherheit
angeben, ob er selbst oder Frau B dem Beschuldigten die Rechtslage dargelegt
hätte. Neben diesen Angestellten der Firma A. hatte auch der Zollbeamte U.
in der mündlichen Verhandlung am 19. August 2003 erklärt, er habe
den Beschuldigten über die Verwendungsmöglichkeiten, insbesondere
darüber, dass das Motorrad erst nach dem Eintreffen des Herrn M. von diesem
abgeholt werden dürfe, aufgeklärt. Der Beschuldigte habe ihm daraufhin
erklärt, "dass nur der Amerikaner fahren dürfe, wisse er schon von den
Speditionsangestellten". Weiters erklärte er, dass sich Herr M. bereits im
Flugzeug befinde und heute oder morgen eintreffen würde. Der Berufungssenat
maß dabei den übereinstimmenden Aussagen der Bediensteten der Firma
A. und des Zollorgans U. größere Glaubwürdigkeit bei, als der
leugnenden Verantwortung des Beschuldigten. Es steht somit fest, dass dem
Beschuldigten bekannt war, dass er mit dem Motorrad nicht fahren durfte, weshalb
ein vorsätzliches Handeln im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG
erwiesen ist.
Die Ausfolgung des Motorrades durch einen Bediensteten der
Firma A. an den Beschuldigten stellt objektiv einen Tatbeitrag zum Vergehen des
Beschuldigten dar, der allenfalls bei Vorliegen der subjektiven
Tatbestandsmerkmale von diesem Verfahren gesondert zu verfolgen
ist.
Durch das vorsätzliche Handeln des Beschuldigten lagen
keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Irrtums beim Beschuldigten
vor. Die Anwendung des § 25 FinStrG wiederum setzt einerseits nur
geringfügiges Verschulden des Täters voraus, andererseits auch, dass
die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Weder konnte
bei einer Benützung des Motorrades trotz mehrfacher entsprechender
Belehrung von einem geringfügigen Verschulden des Beschuldigten die Rede
sein, noch konnte bei einem Verkürzungsbetrag von S 44.084,00 von
unbedeutenden Folgen gesprochen werden.
Zur Strafbemessung ist zu bemerken, dass der Beschuldigte
bei einem Nettoeinkommen von ca. € 1.500,00 für seine Gattin und
zwei Kinder sorgepflichtig ist. Als erschwerend war nichts, als mildernd die
bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und zusätzlich zu den
Milderungsgründen im angefochtenen Erkenntnis die seit der Tat verstrichene
Zeit und, dass sich der Beschuldigte seither wohlverhalten hat, zu
berücksichtigen. Die zu verhängende Geldstrafe war daher bei einem
Strafrahmen von € 6.407,42 mit € 1.600,00 zu
bemessen.
Zur beantragten Abstandnahme von der Verhängung einer
Wertersatzstrafe war auf § 19 Abs. 5 FinStrG zu verweisen, wonach
von der Auferlegung eines Wertersatzes ganz oder teilweise abzusehen ist, wenn
der Wertersatz oder Wertersatzanteil zur Bedeutung der Tat oder zu dem den
Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis steht. Im
angefochtenen Erkenntnis wurde vom Verfall des Motorrades abgesehen und auf eine
Teilwertersatzstrafe mit der Begründung erkannt, dass der Verfall zur
Bedeutung der Tat und die den Beschuldigten treffenden Vorwürfe im
Missverhältnis stünde und das vorsätzliche Verhalten des
Beschuldigten nicht als besonders bedeutend beurteilt werden könne. Der
gemeine Wert des Motorrades zum Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens
belief sich auf € 14.741,68. Nachdem der Beschuldige, um
überhaupt an das Motorrad zu gelangen, gegenüber dem Zollorgan U. und
auch dem Speditionsangestellten S. erklärt hatte, M befinde sich bereits im
Flugzeug und werde am 9. oder 10. Mai 2000 in Klagenfurt eintreffen, obwohl
dem Beschuldigten laut seinen eigenen Angaben klar war, dass Herr M. vorerst
nicht kommen würde und er in der Folge trotz mehrfacher entsprechender
Belehrung das Motorrad privat verwendete, ist die Bedeutung der Tat oder der ihn
treffende Vorwurf keinesfalls als so gering zu beurteilen, dass eine
gänzliches Absehen von der Wertersatzstrafe in Betracht zu ziehen war. Die
Höhe des Wertersatzes war somit entsprechend den Grundsätzen der
Strafbemessung wie im angefochtenen Erkenntnis mit € 2.000,00
festzusetzen.
Dem Eventualantrag um Zurückverweisung der Sache an
die Finanzstrafbehörde I. Instanz gemäß
§ 161
Abs. 4 FinStrG war nicht näher zu treten, da keine umfangreichen
Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens erforderlich waren.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 24. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- Art. 204 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 719 Abs. 3 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0006-K/05
- Stammnummer
- 19136
- Gültig
- 24.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF