Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0070-L/04
Langjährige Hinterziehungen eines keinerlei Steuererklärungen einreichenden Inhabers eines Botendienstes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0070-L/04vom 05.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 4 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden
HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied
HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dipl. Tzt.
Dr. Leopold Pfeil und Ing. Günter Reitinger als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen WS, vertreten durch
Steuerberater Herbert Foissner, wegen der Finanzvergehen der (versuchten)
Abgabenhinterziehung und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§§ 33 Abs. 2 lit. a, 33 Abs. 1 iVm. 13 und 51
Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung
des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Spruchsenates IX beim Finanzamt
Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 25. Juni 2002, StrNr. 046-2001/00287-001, nach der am
5. Oktober 2004 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines
Verteidigers, des Amtsbeauftragten Dr. Dieter Baumgartner sowie der
Schriftführerin Andrea Tober durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten (WS) wird
teilweise
Folge
gegeben und der angefochtene, in
seinem Ausspruch über die Verfahrenskosten unverändert bleibende
Bescheid abgeändert, sodass er zu lauten hat:
I.1.
WS ist schuldig, er hat im Amtsbereich des
Finanzamtes Linz in den Jahren 1994 bis 1999 vorsätzlich als
Abgabepflichtiger
a.)
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die
Monate Juni bis Dezember 1995, Jänner bis Dezember 1996, Februar, März
und Oktober bis Dezember 1997 sowie Februar bis Dezember 1998 eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt
209.778,-- ATS (06-12/95: 17.073,-- ATS; 01-12/96:
80.000,-- ATS; 02, 03, 10-12/97: 27.670,-- ATS und 02-12/98:
85.035,-- ATS) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten,
b.)
unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
für die Veranlagungsjahre 1995, 1996 und 1998 eine Verkürzung an
Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 63.120,-- ATS (1995:
17.808,-- ATS; 1996: 17.808,-- ATS und 1998: 27.504,-- ATS) zu
bewirken versucht, indem er jeweils keine Abgabenerklärungen
abgab,
c.)
Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nämlich Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die Monate August 1994 bis Februar 1995 in Höhe von
insgesamt 29.128,-- ATS (08-12/94: 14.483,-- ATS und 01-02/95:
14.645,-- ATS) nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet noch der Abgabenbehörde bekannt gegeben,
sowie
d.)
ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen,
eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch verletzt, dass
er für das Veranlagungsjahr 1997 keine Jahreseinkommensteuererklärung
abgab,
und
dadurch die Finanzvergehen zu Pkt. a.) der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, zu
Pkt. b.) der versuchten Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG, zu Pkt. c.) der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG und zu Pkt. d.) der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.
Hiefür
wird über ihn gemäß
§§ 33 Abs. 5, 49
Abs. 2, 51 Abs. 2 iVm. 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine
Geldstrafe
in Höhe von
4.000,-- €
(in
Worten: viertausend Euro)
sowie
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall deren
Uneinbringlichkeit eine
Ersatzfreiheitsstrafe
von
dreizehn
Tagen
verhängt.
I.2.
Das gegen den Beschuldigten unter der StrNr. 2001/00287-001 beim Finanzamt Linz
überdies anhängige Verfahren betreffend den Tatvorwurf der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate
Jänner bis Juli 1994 (Verkürzungsbetrag: 20.276,-- ATS) wird
wegen eingetretener Verjährung gemäß
§§ 82
Abs. 3 lit. c, 136 und 157 FinStrG e i n g e s t e l l
t.
II.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
vom 25. Juni 2002, StrNr. 2001/00287-001, hat das Finanzamt Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz durch den angeführten Spruchsenat WS
in dem mit Bescheid vom 19. Juni 2001 eingeleiteten Finanzstrafverfahren
für schuldig erkannt, in den Jahren 1994 bis 1999 als Abgabepflichtiger im
Bereich des Finanzamtes Linz vorsätzlich
1) unter
Verletzung der Pflicht zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Dezember 1994,
Jänner, Februar und Juni bis Dezember 1995, Jänner bis Dezember 1996,
Jänner bis Dezember 1997 und Jänner bis Dezember 1998 eine
Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 261.586,-- ATS
(1994: 34.759,-- ATS; 1995: 34.157,-- ATS; 1996: 80.000,-- ATS,
1997: 27.670,-- ATS und 1998: 85.000,-- ATS) bewirkt zu haben, indem
er keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet und die in diesem Fall
einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldungen nicht abgegeben habe, wobei er dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe,
2) unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- bzw. Wahrheitspflicht für
die Veranlagungsjahre 1995, 1996 und 1998 eine Verkürzung an
Einkommensteuer in Höhe von 63.120,-- ATS (1995 und 1996: jeweils
17.808,-- ATS; 1998: 27.504,-- ATS) zu bewirken versucht zu haben,
indem er keine Steuererklärungen abgegeben habe und
3) ohne
hierdurch eine Abgabenverkürzung zu bewirken eine abgabenrechtliche
Offenlegungs- bzw. Wahrheitspflicht verletzt zu haben, indem er für das
Veranlagungsjahr 1997 keine Einkommensteuererklärung abgegeben habe
und
dadurch die
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG (Punkt 1), der versuchten Abgabenhinterziehung nach
§§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG (Punkt 2) und der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG
(Punkt 3) begangen zu haben.
Aus diesem
Grund wurde über ihn gemäß
§§ 33 Abs. 5 iVm.
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
4.500,-- € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen ausgesprochen.
Die Kosten des
Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG pauschal mit 363,-- € bestimmt.
In ihrer
Begründung verwies die Erstinstanz im Wesentlichen darauf, dass sich die
objektive Tatbildmäßigkeit des Verhaltens des Beschuldigten, der
für die angeführten Voranmeldungszeiträume weder
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, noch Vorauszahlungen geleistet habe bzw.
keine Jahressteuerklärungen abgegeben habe, aus dem ihn betreffenden
Abgabenverfahren bzw. aus den dazu durchgeführten abgabenrechtlichen
Prüfungen ergebe. WS habe für die einzelnen Veranlagungszeiträume
mit Ausnahme von 1997 (Vorlage im Berufungsweg) auch keinerlei Zahlenmaterial
vorgelegt und offenbar darauf vertraut, dass die abgabenbehördliche
Schätzung geringer ausfallen würden. Die subjektive Verantwortlichkeit
ergebe sich aus der Person des jahrelang als Unternehmer tätigen
Beschuldigten, der zudem steuerlich vertreten gewesen sei und dessen Verhalten
wohl in der schlechten wirtschaftlichen Lage begründet gewesen sei.
Als mildernd
wertete der erkennende Senat die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des WS,
die teilweise Schadensgutmachung und seine schlechte wirtschaftliche Situation
[die ihn offenbar zu seinem Verhalten verleitet habe], das lange
Zurückliegen der Taten, den Umstand, dass es bei den angelasteten Delikten
teilweise beim Versuch geblieben sei sowie das teilweise
Tatsachengeständnis, wohingegen die festgestellte Deliktsmehrheit und der
lange Tatzeitraum als straferschwerend zu berücksichtigen gewesen
seien.
Gegen dieses
Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom
16. Juli 2004, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Zur
angelasteten Tat im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
(Punkt 1 des Straferkenntnisses) sei darauf zu verweisen, dass jedenfalls die
geforderte Wissentlichkeit im Hinblick auf die Abgabenverkürzung nicht
gegeben sei, da er entsprechend den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens
keine Kenntnis von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung im
Falle der Nichtentrichtung der Vorauszahlungen gehabt habe. Ein entsprechendes
Wissen habe ihm auch der Steuerberater nicht vermittelt und habe er es sich auf
Grund der angespannten wirtschaftlichen Lage auch gar nicht leisten können,
seine Buchhaltung durch einen Vertreter erstellen zu lassen. Allenfalls habe er
im Hinblick auf die angelasteten Vorauszahlungsverkürzungen
vorsätzlich im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
gehandelt, wobei diesbezüglich, insbesondere im Hinblick auf die vor dem
18. Juni 1998 begangenen Taten, aber wohl die Verjährungsfrist des
§ 31 FinStrG für Finanzordnungswidrigkeiten zu
berücksichtigen sei.
Im Gegensatz
zu den abgabenbehördlichen Schätzungen der Einkünfte für die
Jahre 1995, 1996 und 1998 habe er in den betreffenden Jahren lediglich einen
Gewinn in Höhe von maximal 100.000,-- ATS erzielt. Da allgemein
bekannt sei, dass die Finanzverwaltung bei Nichtabgabe der
Steuererklärungen die Besteuerungsgrundlagen zu hoch schätze, habe
auch er damit gerechnet und könne ihm so kein auf die Hinterziehung der
Jahreseinkommensteuer gerichteter Tatvorsatz im Sinne des § 33
Abs. 1 FinStrG angelastet werden.
Zur
vorgeworfenen Finanzordnungswidrigkeit (Punkt 3 des Erkenntnisses)
schließlich werde darauf verwiesen, dass er 1997 ohnehin entsprechende
Erklärungen bzw. Offenlegungen im Rechtsmittelweg abgegeben habe und ihm
somit auch hier kein entsprechender Tatvorsatz angelastet werden könne.
Es werde
daher 1) die Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich der zur Last gelegten
Umsatzsteuerdelikte bis zum 19. Juni 1998 bzw. eine Bestrafung nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für die nachfolgenden
Delikte bzw. allenfalls die Bestrafung aller Umsatzsteuerdelikte als
Finanzordnungswidrigkeit und 2) hinsichtlich der Punkte 2 und 3 des
Erkenntnisses jeweils die Einstellung des Finanzstrafverfahrens
beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Nach der neben
dem Finanzstrafakt zur StrNr. 046-2001/000287-001, den Veranlagungsakt des
Finanzamtes Linz zu StNr. 172/2779 und die Arbeitsbögen zu den
abgabenbehördlichen Prüfungen ABNr. 102054/95 und
ABNr. 201033/99 und die Ergebnisse des vor der erkennenden Behörde
durchgeführten Berufungsverfahrens (mündliche Berufungsverhandlung)
umfassenden Aktenlage ist für die Beurteilung der gegenständlichen
Berufung von nachstehend angeführtem Sachverhalt auszugehen:
Der in der
Zeit von Mai 1992 bis März 1994 bzw. von April 1995 bis Februar 1997
steuerlich vertretene Beschuldige WS betrieb vom 1. Dezember 1992 bis zum
31. Dezember 1996 einen Handel mit Tiefkühlprodukten bzw. ab
1. Jänner 1997 bis zum 31. Dezember 1998 einen Botendienst und
erzielte daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. tätigte Umsätze
im Sinne des UStG 1974 bzw. UStG 1994 (genannter Veranlagungsakt).
Für die
Veranlagungsjahre 1992 bis einschließlich 1994 wurden, nachdem WS trotz
abgabenbehördlicher Erinnerungen zu den gesetzten Terminen keine
Jahressteuererklärungen eingereicht hatte, vom Finanzamt die
Bemessungsgrundlagen jeweils im Schätzungsweg ermittelt und die
Einkommensteuer (offenbar auf Grund von Anlaufverlusten aus 1992) jeweils mit
Null festgesetzt.
Während
für die Voranmeldungszeiträume März und April 1995 am
10. Mai 1995 (fristgerecht) Umsatzsteuervoranmeldungen (03/95: Zahllast
14.583,-- ATS und 04/95: Zahllast 5.260,-- ATS) bei der
Abgabenbehörde abgegeben wurden, wurden für die hier
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume
Jänner 1994 bis Februar 1995, Juni bis Dezember 1995, Jänner bis
Dezember 1996, Jänner bis Dezember 1997 und Jänner bis Dezember
1998 vom Bw. weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch
Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von 34.759,-- ATS (01-12/94),
5.313,-- ATS (01/95), 9.332,-- ATS (02/95), 17.073,-- ATS,
d. s. 7/8 von 19.512,-- ATS, (06-12/95), 80.000,-- ATS
(01-12/96), 27.670,-- ATS (02, 03 und 10-12/97) und 85.035,-- ATS
(02-12/98) entrichtet.
Diese auch
seitens des Beschuldigten im gegenständlichen Berufungsverfahren
unwidersprochen gebliebenen Feststellungen bzw. Beträge gründen sich
auf vom ihm selbst vorgelegtes Belegmaterial bzw. auf die Ergebnisse der mangels
gegenläufiger Anhaltspunkte auch für das gegenständliche
Finanzstrafverfahren heranzuziehenden abgabenbehördlichen Prüfberichte
ABNr. 102054/95 vom 3. Juli 1995 (Umsatzsteuerprüfung 1991 bis
1993 bzw. Umsatzsteuer-Nachschau 01/94 bis 02/95) und ABNr. 201033/99 vom
26. Februar 1999 (Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung für 02-12/98)
bzw. auf die entsprechenden bescheidmäßigen Abgabenfestsetzungen
durch die Abgabenbehörde vom 18. Juli 1995 (Jahresumsatzsteuer 1994),
vom 14. Juli 1995 (01/95), vom 17. Juli 1995 (02/95), vom
23. Oktober 1997 (Jahresumsatzsteuer 1995), vom 14. April 1998
(Jahresumsatzsteuer 1996), vom 10. März 1999 (02-12/98) sowie vom
16. März 1999 (Berufungsvorentscheidung betreffend die
Jahresumsatzsteuer 1997).
Weiters
erweist die Aktenlage, dass nach den (abgabenbehördlichen) Feststellungen
zur StNr. 172/2779 von WS trotz ausdrücklicher Erinnerung bzw.
Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen für die Veranlagungsjahre
1995, 1996, 1997 und 1998 keine Jahressteuererklärungen betreffend die
jeweilige Umsatz- und Einkommensteuer beim Finanzamt eingereicht wurden, sodass
seitens des Finanzamtes die Bemessungsgrundlagen für die angeführten
Abgaben jeweils im Schätzungsweg gemäß
§ 184
Bundesabgabenordnung (BAO) ermittelt und den ergangenen Abgabenbescheiden vom
23. Oktober 1997 (Umsatz- und Einkommensteuer 1995 in Höhe von
54.000,-- ATS bzw. 17.808,-- ATS), vom 14. April 1998
(Umsatz- und Einkommensteuer 1996 in Höhe von 80.000,-- ATS bzw.
17.808,--- ATS), vom 7. Dezember 1998 (Umsatz- und Einkommensteuer
1997 in Höhe von 80.000,-- ATS bzw. 17.984,-- ATS) und vom
22. Oktober 1999 (Umsatz- und Einkommensteuer 1998 in Höhe von
95.000,-- ATS bzw. 27.504,-- ATS) zu Grunde gelegt wurden. Mit
Ausnahme der Umsatzsteuerfestsetzung 1997, gegen die der Beschuldigte unter
Vorlage eines entsprechenden betrieblichen Zahlenmaterials und einer
detaillierten Aufstellung der in diesem Veranlagungsjahr anfallenden
Umsatzsteuerbeträge am 7. Jänner 1999 Berufung erhoben hat,
erwuchsen die vorangeführten Abgabenbescheide (unwidersprochen seitens des
WS) in Rechtskraft. Hinsichtlich des Veranlagungsjahres 1997 erging - wie
bereits oben angeführt - seitens der Abgabenbehörde am
16. März 1999 eine Berufungsvorentscheidung (§ 276 BAO), mit
der die Jahres-Umsatzsteuer mit 27.670,-- ATS neu festgesetzt wurde.
Der
Beschuldigte und nunmehrige Berufungswerber rechtfertigte sich in der
mündlichen Berufungsverhandlung im Wesentlichen damit, dass er von der
Verpflichtung, für den Fall der Nichtentrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechende Voranmeldungen einzureichen, nichts
gewusst habe, dass er nicht die ihm von der Abgabenbehörde
zugeschätzten Gewinne erzielt habe, ihm aber der Umstand, dass auch bei
niedrigen Gewinnen bzw. auch bei Verlusten eine den getätigten
Umsätzen entsprechende Jahresumsatzsteuerfestsetzung erfolgen werde,
hinreichend bewusst gewesen sei.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält. Eine Verkürzung
an Umsatzsteuer(vorauszahlungen) ist bereits dann bewirkt, wenn die selbst zu
berechnenden Vorauszahlungen ganz oder teilweise (zum Fälligkeitstermin)
nicht entrichtet werden (vgl. § 33 Abs. 3 lit. b
FinStrG).
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit u. a. schuldig, wer vorsätzlich
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet, es sei denn, dass der zuständigen
Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten
Betrages bekannt gegeben wird.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 und 3 lit. a iVm. 13 FinStrG macht sich der
versuchten Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich versucht, unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung zu bewirken.
Das im
Untersuchungsverfahren zur StrNr. 46-2001/00287-001 zu Tage getretene Verhalten
des WS im Hinblick auf die nicht innerhalb der Frist des § 21
Abs. 1 UStG 1994 entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen für die oben
angeführten Zeiträume, nämlich Jänner, Februar, März,
April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1994;
Jänner, Februar, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember
1995; Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August,
September, Oktober, November, Dezember 1996; Februar, März, Oktober,
November, Dezember 1997, sowie Februar, März, April, Mai, Juni, Juli,
August, September, Oktober, November, Dezember 1998, entspricht, da damit
einerseits unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von entsprechenden
Voranmeldungen Selbstbemessungsabgaben nicht (termingerecht) entrichtet wurden
bzw. andererseits (auch) der Abgabenbehörde nicht bekannt gegebene
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht bis zum fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet wurden, dem objektiven Tatbild sowohl des
§ 33 Abs. 2 lit. a als auch des (subsidiären)
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Das
Ausmaß der jeweiligen Verkürzungen bzw. der nicht entrichteten
Abgabenbeträge ergibt sich dabei, wie bereits oben angeführt,
einerseits aus dem vom Beschuldigten im Zuge der abgabenbehördlichen
Prüfungen selbst zur Verfügung gestellten Belegmaterial (01/94-02/95,
vgl. Tz. 13-15 des Berichtes zu ABNr. 102054/95, bzw. 02-12/98 laut
Bericht zu ABNr. 201033/99) bzw. aus den von WS (im Berufungsweg) der
Abgabenbehörde übermittelten Aufzeichnungen (01-12/97, vgl.
Berufungsvorentscheidung vom 16. März 1999) und andererseits aus den
von der Abgabenbehörde mangels Einreichung entsprechender Aufzeichnungen
bzw. Erklärungen im Schätzungsweg gemäß
§ 184 BAO
schlüssig und nachvollziehbar ermittelten Bemessungsgrundlagen
(Jahresteuerbescheide betreffend die Umsatzsteuer 1995 und 1996 vom
23. Oktober 1997 bzw. vom 14. April 1998), die auch vom Beschuldigten
nicht bestritten bzw. in Zweifel gezogen wurden und daher auch im Rahmen der
freien Beweiswürdigung im Sinne des § 98 Abs. 3 FinStrG
für die Ermittlung des das Verkürzungsausmaßes im
Finanzstrafverfahren heranzuziehen sind. Letztere, gleichsam in einem inneren
Betriebsvergleich an Hand der Umsätze in den Vorperioden, der
Prüfungsergebnisse (ABNr. 102054/95) sowie der vom Bw. abgegebenen
Voranmeldungen (03-04/95) ermittelten Schätzungsergebnisse (für 1995:
87,73 % des Umsatzes von 1994 und für 1996: 105,77 % des Umsatzes
von 1995) haben nämlich hier auch die für das Strafverfahren
erforderliche überragende Wahrscheinlichkeit für sich (vgl. zur
Zulässigkeit von Schätzungen im Finanzstrafverfahren generell
Fellner,
Finanzstrafgesetz6,
Band 1, § 33, Anm. 24 mit der dort angeführten Judikatur und
Stoll, BAO-Kommentar,
S 1909 ff bzw. zur überragenden Wahrscheinlichkeit VwGH vom
5. September 1985, 84/16/0094).
Gleichermaßen
stellt sich die Verhaltensweise des Beschuldigten in Hinblick auf die (hier im
Grunde des § 161 Abs. 1 FinStrG verfahrensgegenständliche)
Jahres-Einkommensteuer 1995, 1996 und 1998, indem er durch die Nichtabgabe der
Abgabenerklärungen versucht hat, (durch eine erhoffte daraus folgende zu
geringe behördliche Schätzung der Bemessungsgrundlagen) eine
Einkommensteuerfestsetzung in Höhe von jeweils 17.808,-- ATS (1995 und
1996) bzw. 27.504,-- ATS (1998) zu verhindern, als objektiv tatbildlich im
Sinne der §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG dar, wobei auch hier
die Ergebnisse der abgabenbehördlichen, ebenfalls auf einen inneren
Betriebsvergleich zurückzuführenden Schätzungen als Grundlage
für die Ermittlung des jeweiligen Verkürzungsbetrages heranzuziehen
sind.
So hat die
Abgabenbehörde die angeführten Gewinne für 1995 und 1996,
ausgehend von Umsätzen für 01-04/95 in Höhe von
294.766,-- ATS (Festsetzung für 01-02/95 laut ABNr. 102054/95
bzw. für 03-04/95 jeweils laut eingereichter Umsatzsteuervoranmeldung),
Jahresumsätzen in Höhe von 520.000,-- ATS (1995) bzw. in
Höhe von 550.000,-- ATS (1996) sowie einem Vorjahresgewinn (aus 1994)
von 140.00,-- ATS, jeweils mit 150.000,-- ATS, das ergibt
annähernd 29 bzw. 28 % des Jahresumsatzes, ermittelt, während
für 1998 auf Grundlage der ABNr. 201033/99 (festgestellter Umsatz
für 02-12/98: 554.400 ATS) und eines Jahresumsatzes von
605.000,-- ATS der Gewinn mit 180.00,-- ATS, das ergibt annähernd
30 % des Umsatzes, geschätzt wurde. Setzt man dazu die von WS (im
Berufungsweg zur StNr. 172/2779) selbst erklärte
Umsatz-Gewinn-Relation für 1997 in Höhe von 36 % ins
Verhältnis, erscheint die vorgenommene, in sich schlüssige und
nachvollziehbare Gewinnzuschätzung durch die Abgabenbehörde weitaus
wahrscheinlicher, als die lediglich gleichsam pauschal vorgebrachte und durch
keinerlei Hinweise bzw. Fakten gestützte Behauptung im Berufungsverfahren,
der Gewinn habe in den angeführten Jahren maximal 100.000,-- ATS
betragen (vgl. VwGH vom 28. Mai 1997, 94/13/0257), sodass - in
diesbezüglichem Gleichklang zum Ersterkenntnis - hinsichtlich der
verkürzten Einkommensteuer von einem Gesamtverkürzungsbetrag von
63.120,-- ATS (1994 und 1995: jeweils 17.808,-- ATS und 1998:
27.504,-- ATS) ausgegangen werden kann.
Zum
subjektiven Tatvorwurf im Zusammenhang mit den angeführten verkürzten
bzw. nicht entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen ergibt sich aus dem im
gegenständlichen Berufungsverfahren festgestellten Sachverhalt, dass auf
Grund der Faktenlage hinsichtlich der Vorauszahlungen 01/94-02/95 dem
Beschuldigten, der durch die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1997 vom
7. Dezember 1998 überdies gezeigt hat, dass ihm eine exakte und
zutreffende Berechnung der zu entrichtenden bzw. bekannt zu gebenden
Umsatzsteuerbeträge auch ohne Einschaltung eines steuerlichen Vertreter
möglich war, ein entsprechender, auf die Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen im Sinne des § 21 Abs. 1
UStG 1994 gerichteter (auch nur bedingter) Tatvorsatz mit der für ein
Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht nachgewiesen werden kann.
Während
für die nach dem angeführten Endtermin liegenden
verfahrensgegenständlichen Voranmeldungen (ab Juni, Juli, August,
September, Oktober, November, Dezember 1995; Jänner, Februar, März,
April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1996;
Februar, März, Oktober, November, Dezember 1997, sowie Februar, März,
April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1998)
bzw. die maßgeblichen Tatzeitpunkte (vgl. §§ 21 Abs. 1
UStG 1994 und 33 Abs. 3 lit. b FinStrG) auf Grund der auch schon aus
der pflichtgemäßen Einreichung der Voranmeldungen für März
und April 1995 ersichtlichen intellektuellen Auseinandersetzung mit den
Pflichten des § 21 UStG 1994 im Zuge der abgabenbehördlichen
Prüfung ABNr. 102054/95 im Juli 1995 von einem entsprechenden
Wissensstand des Beschuldigten sowohl im Hinblick auf die Verpflichtung zur
Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für den Fall der Nichtentrichtung von
Vorauszahlungen als auch auf die Folgewirkungen einer Nichtentrichtung des ab
diem genannten Zeitpunkt auch abgabenrechtlich vertretenen WS ausgegangen werden
kann, um daraus sowohl im Hinblick auf die Tathandlung als auch den Taterfolg
auf einen hinreichenden Vorsatz im Sinne des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG schließen zu können, kann aus der übrigen
Faktenlage, derzufolge WS (lediglich) um die Selbstbemessung und Entrichtung
einer sich ergebenden Vorauszahlung zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen
wusste, lediglich auf ein Verschulden im Sinne des § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG geschlossen werden.
Wenngleich dem
erhobenen Berufungseinwand einer allfälligen Verjährung der durch die
Nichtentrichtung der Vorauszahlungen begangenen Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG gemäß
§ 31
Abs. 2 FinStrG die Bestimmung des § 31 Abs. 3 FinStrG
entgegensteht, sind infolge des § 31 Abs. 5 leg. cit. aber
die vor dem 5. Oktober 1994 begangenen Finanzvergehen der
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
hinsichtlich der Vorauszahlungen Jänner bis Juli 1994 einer Bestrafung im
nunmehrigen Berufungsverfahren nicht (mehr) zugänglich.
Einer
allfälligen (scheinbaren) Realkonkurrenz bzw. einer Korrelation von Vor-
und Nachtat zwischen der (vollendeten) Hinterziehung von
Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a und der (nachfolgenden) versuchten Hinterziehung der
Jahresumsatzsteuer im Sinne des §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG
(vgl. z. B. VwGH vom 30. Jänner 2001, 2000/14/0109) steht hier
die mangelnde Erweisbarkeit eines auf die Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer
gerichteten Tatvorsatzes des Beschuldigten, der sich in der Berufungsverhandlung
glaubwürdig dahingehend verantwortet hat, dass ihm klar gewesen sei, dass
auch allfällige Verluste einer entsprechenden Festsetzung der
Jahresumsatzsteuer nicht hinderten, entgegen.
Was
schließlich den Schuldvorwurf betreffend die versuchte Hinterziehung der
Einkommensteuer im Sinne der §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG
für die Veranlagungsjahre 1995, 1996 und 1998 angeht, ist festzustellen,
dass auf den hiezu erforderlichen (zumindest bedingten) und nicht den
verkürzten Abgabenbetrag, sondern lediglich das Wissen um die Steuerpflicht
umfassenden (vgl. VwGH vom 5. März 1990, 88/15/0087) Tatvorsatz im
Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG aus den Verfahrensergebnissen
geschlossen werden kann. Vorsatz bedeutet nämlich eine zielgerichtete
subjektive Einstellung des Täters, auf deren Vorhandensein oder
Nichtvorhandensein aus seinem nach außen hin in Erscheinung tretenden
Verhalten unter Würdigung aller Sachverhaltelemente geschlossen werden kann
(vgl. VwGH 14. Februar 1988, 83/14/0105), wobei Vorsätzlichkeit selbst
dann anzunehmen ist, wenn das deliktische Übel zwar nicht erstrebt bzw. es
als untrennbar verbunden mit den vom Täter bezweckten Folgen seiner
Vorgehensweise betrachtet wird, sondern es lediglich in Kauf genommen wird.
Anhand der
Aktenlage, derzufolge für die drei aufeinander folgenden
Vorveranlagungsjahre 1992, 1993 und 1994 die Nichtabgabe der
Einkommensteuererklärung durch den Beschuldigten für ihn jeweils eine
Schätzung gemäß
§ 184 BAO und eine Festsetzung der
Jahres-Einkommensteuer mit Null erbrachte, kann nämlich der Schuss gezogen
werden, dass der sowohl um die grundsätzliche Steuerpflicht von (nunmehr im
Berufungsverfahren selbst zugestandenen) Gewinnen als auch um die sich in der
Abgabe von Abgabenerklärungen manifestierende abgabenrechtliche Wahrheits-
und Offenlegungspflicht wissende WS es zumindest ernsthaft für möglich
gehalten hat, dass auch die nachfolgenden neuerlichen abgabenbehördlichen
Schätzungen der Bemessungsgrundlagen ein gleiches Ergebnis nach sich ziehen
würden und er somit seiner Abgabenpflicht gemäß den Bestimmungen
des EStG 1988 im Ergebnis überhaupt entgehen würde (vgl. dazu OGH vom
13. Februar 1997, 12 Os 182/96).
Insgesamt
ergibt sich daher aus den in Abweichung zum Ersterkenntnis dem Beschuldigten
anzulastenden Finanzvergehen ein (für die Strafausmessung
maßgeblicher) Hinterziehungsbetrag von 272.898,-- ATS (§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG: 209.778,-- ATS und §§ 33
Abs. 1 iVm. 13 FinStrG: 63.120,-- ATS) zuzüglich einem
Verkürzungsbetrag aus der Tat des § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG von 29.129,-- ATS bzw. für die nach den Strafsätzen der
§§ 33 Abs. 5 und § 49 Abs. 2 FinStrG in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG auszusprechende
Geldstrafe ein oberer Strafrahmen von 560.360,-- ATS bzw.
40.722,94 €.
Die
gesetzliche Strafobergrenze für die für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zwingend auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG beträgt drei Monate.
An sich
erscheint bei den der Erstbehörde ihrem Strafausspruch zu Grunde gelegten
gesetzlichen Strafzumessungsgründen im Sinne der § 23 Abs. 1
und 2 FinStrG (hier: §§ 34 Abs. 1 Z. 2, 10, 13, 15 und
17 bzw. 33 Z. 1 StGB) und (für die Ausmessung der Geldstrafe)
§ 23 Abs. 3 FinStrG insbesondere unter Beachtung der bei der
Verhängung von Sanktionen nach dem FinStrG ebenfalls nicht außer
Betracht zu lassenden künftigen Abhaltung Dritter von der Begehung
gleichartiger Finanzvergehen auch unter Berücksichtigung der durch die
Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit des WS nur mehr
eingeschränkt vorliegenden Spezialprävention, die im Ersterkenntnis -
mit annähernd 9,53 % des dem Spruchsenat zur Verfügung stehenden
Strafrahmens - ausgesprochene Geldstrafe jedenfalls als zu niedrig, um den
gesetzlichen Strafzwecken zum Durchbruch zu verhelfen.
Zieht man
allerdings zu den unverändert auch für das gegenständliche
Berufungsverfahren in Geltung stehenden Zumessungsgründen nach
§ 23 Abs. 1 und 2 FinStrG die gegenüber dem Ersterkenntnis
weiter fortgeschrittene teilweise Behebung des durch das deliktische Verhalten
eingetretenen finanziellen Schadens sowie die durch das (erstmalige)
Hervortreten erheblicher finanzieller Außenstände des
Berufungswerbers, der laut eigenem Vorbringen in der Berufungsverhandlung
derzeit 73.000,-- € Schulden hat, noch deutlicher gewordene
angespannte wirtschaftliche Lage ins Kalkül, erscheint eine weitere
Reduzierung des in Form einer Geldstrafe ausgesprochenen Strafübels auf
annähernd 8,5 % des nunmehr festgestellten Strafrahmens im Rahmen der
vom Gesetzgeber vorgegebenen Zielsetzungen des FinStrG gerade noch möglich
bzw. vertretbar.
Gleiches gilt
auch für ebenfalls (geringfügig) gegenüber dem Ersterkenntnis
unter annähernder Beibehaltung der durchaus auch der gängigen
Spruchpraxis entsprechenden (fiktiven) Relation zwischen Geld- und
Ersatzfreiheitsstrafe zu reduzierende Strafe im Sinne des § 20
FinStrG, wobei hier allerdings der Umstand der angespannten Wirtschaftslage des
Bw. schon auf Grund der Natur der ausgesprochenen Sanktion (vgl.
§§ 20 Abs. 1 und 23 Abs. 3 FinStrG) keine
Berücksichtung finden kann.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese
Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres
ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber
das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe
und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171
Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach
Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert
zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu
entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müsste.
Linz,
5. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
AbgabenhinterziehungVersuchVorsatzNichtentrichtung von SelbstbemessungsabgabenNichtabgabe von Erklärungenabsolute VerjährungBerücksichtigung von abgabenbehördlichen Schätzungen im StrafverfahrenStrafausmessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0070-L/04
- Stammnummer
- 22408
- Gültig
- 05.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF