…Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 20 Tagen festgesetzt. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd die Unbescholtenheit des Bf, als erschwerend keine Umstände berücksichtigt. Im Einspruch vom 19. Dezember 2017 gegen die oa Strafverfügung brachte der Verteidiger des Beschuldigten vor, dass der Beschuldigte die ihm zur Last…
…Dies sei von den einvernommenen ehemaligen Mitarbeitern der GmbH bestätigt und eingestanden worden. Sie hätten unter anderem vom Bf zusätzliche Bargeldzahlungen (Schwarzlohnzahlungen) in Kuverts erhalten. Eine wesentliche Erschwerung der Abgabeneinbringung sei zu befürchten, weil der Bf seit Juni 2017 keine Lohneinkünfte beziehe sowie seit 2017…
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er…
…angespannte wirtschaftliche Lage, erschwerend hingegen keinen Umstand. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erschien dem Senat die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und treffen diese Strafzumessungserwägungen auch für die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zu. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle." **** In der Beschwerde v. 7.2.2023…
…Summe der strafbestimmenden Werte von € 73.102,65 reicht der Strafrahmen von € 14.620,53 bis € 146.205,30. Erschwerend fällt dem Beschuldigten neben dem Zusammentreffen von insgesamt zehn Finanzvergehen der lange Deliktszeitraum von fünf Jahren zur Last. Mildernd kommen ihm sein…
…Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders…
…Kosten voraussichtlich gesichert erscheint (vgl. etwa Fellner, FinStrG 6 , §§ 171 – 175 Rz 12 mwN). Eine derartige Gefährdung bzw. (wesentliche) Erschwerung der Einbringung ist nach der Judikatur u. a. bei drohender Insolvenz, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, bei Vermögensverschiebung ins Ausland (vgl. etwa Ritz…
…bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und…
…immer gegenüber - entstanden. Stattdessen habe er sich nur damit beschäftigt, Rechtsanwendungsfehler zur behaupteten Steuerschuld der B GmbH aufzuzeigen. Sicherstellungsaufträge setzen weiters eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben - hier Mineralölsteuer - voraus. Dieses Kriterium sei nur dann erfüllt, wenn aus der wirtschaftlichen Lage…
…durch die B GmbH entstanden. In sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 kann ab der Anhängigkeit eines Strafverfahrens auch gegen einen der Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens Verdächtigen eine Sicherstellungsbescheid erlassen werden, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgaben zu begegnen. Nach § 232 Abs…
…KM-Stand ablesen zu können. Hiebei habe es der Beschuldigte ernstlich für möglich gehalten und sich auch damit abgefunden, durch die Verweigerung der erbetenen Auskunft sowie der Anfertigung eines Lichtbildes vom Fahrzeug Maßnahmen der Zollaufsicht zu erschweren und damit die Pflicht, an solchen Maßnahmen mitzuwirken…
…ist nach den in § 19 VStG normierten Kriterien vorzunehmen. Im Revisionsfall sind im Grunde des § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des…
…55 von der Beschuldigten hinterzogen. Davon ausgehend ist für die Geldstrafe in einem von € 10.938,60 bis 109.386,05 gespannten Strafrahmen zu bemessen. Erschwerend wirkt das Zusammentreffen mehrfacher Finanzvergehen iVm mit dem langen Tatzeitraum, sowie teilweise (insofern die Strafschärfungsvoraussetzungen des § 41 Abs…
…ausgeführt, dass unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Verbandes und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als mildernd eine teilweise Schadensgutmachung, erstattete Selbstanzeigen und seine wirtschaftliche Lage [zu ergänzen wohl: welche ihn zu seiner deliktischen Untätigkeit verleitet habe], als erschwerend Vorstrafen, gewertet worden seien. Irgendwelche weiteren Ausführungen…
…346,50 (zur Berechnung siehe den Finanzstrafakt betreffend den Beschuldigten, Band V, Bl. 143). Als mildernd wurden berücksichtigt eine teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend eine mehrfache Tatwiederholung (genannter Finanzstrafakt, Band V, Bl. 161 ff). 4. Gegen dieses zuletzt genannte Straferkenntnis hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist…
…von einem unverhältnismäßigen Vorwurf keine Rede sein. Da es sich beim Verfall um eine zwingende Rechtsfolge handelt, können die Milderungs- und Erschwerungsgründe zudem nur bei der Verhängung der Geld- oder Wertersatzstrafe Berücksichtigung finden, wobei der Verfall bei der Verhängung der Geldstrafe keinen Milderungsgrund darstellt (vgl…
…ausschüttende als auch der Empfänger der Ausschüttung der KESt heranzuziehen sind, muss die für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages erforderliche Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgabe sowohl beim Empfänger der ausgeschütteten Beträge als auch bei der ausschüttenden Gesellschaft vorliegen. Die Bf. bringt zwar vor…
Abs. 2: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. Abs. 3: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die…
…prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages die Abgabenschuld dem Grunde nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie die Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung der Einbringung gegeben sind (VwGH 31.01.2002, 96/15/0271)…
…die verhängte Strafe von € 90.000,00 sowie die Höhe der Kosten des Strafverfahrens von € 500,00 deutlich überhöht. Bei Abwägung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe wäre ein Strafausmaß von ca. € 50.000,00 tatsächlich schuld- und tatangemessen gewesen und werde daher beantragt…