Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4200018/2014
Sicherstellungsauftrag bereits vor Entstehung des Haftungsanspruches nach § 11 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4200018/2014vom 22.04.2014Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
- weil es nicht den geringsten Hinweis gebe, der in Deutschland bereits im steuerfreien Verkehr befindliche Olej Rust Cleaner sei unter Steueraussetzung nach Österreich verbracht worden;
- Art. 33 Abs. 1 und Abs. 3 der SystemRL maßgeblich sei, sich an Mitgliedstaaten richte und in Österreich fehlerhaft umgesetzt worden sei.
IV) Ausführungen im Schriftsatz vom 26. März 2014 zur innerstaatlichen Rechtslage und Steuerschuldnerschaft der B GmbH:
Vom Beschwerdeführer wird vorgebracht, dass
- sich aus der Unanwendbarkeit des § 41 Abs. 1 MinStG mangels sonstiger passender Steuertatbestände de facto von selbst die Maßgeblichkeit des § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG ergebe;
- dass in einem ersten Schritt diese Norm dann nach allgemeinen Kriterien auszulegen und zu handhaben sei. Führt die Auslegung zu dem Ergebnis, die B GmbH sei nicht Steuerschuldnerin (z.B. weil sie nicht abgegeben bzw. nicht erstmals abgegeben habe, keinen Kraftstoffbetrieb unterhalte), würde die Sache bereits aus nationaler Sicht ihr richtiges Ende finden, sodass es eines Rückgriffes auf Unionsrecht nicht mehr bedürfe;
- Unionsrecht erst ins Spiel käme, wenn die Beurteilung zur Steuerpflicht der B GmbH führt. Dann jedoch sei § 21 Abs. 1 lit. 5 MinStG entweder richtlinienkonform auszulegen und solcherart dem Art. 33 der SystemRL anzupassen;
- in dem Fall - wovon auszugehen sei - eine richtlinienkonforme Auslegung des § 21 Abs. 1 lit. 5 MinStG scheitert, die Norm unangewendet zu bleiben habe, weil die B GmbH national so zu stellen sei, wie nach Art. 33 der SystemRL, wonach sie als Steuerschuldnerin ausscheide.
V) Ausführungen im Schriftsatz vom 31. März 2014 zur innerstaatlichen Rechtslage und zur Steuerschuldnerschaft der B GmbH:
Vom Beschwerdeführer wird aus Rechtsgründen vorgebracht, dass
- als Folge einer fehlerhaften Umsetzung von Art. 33 der SystemRL der Inhalt des § 41 Abs. 1 MinStG richtlinienkonform auszulegen sei;
- sonst § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG nach unionsrechtlichen Anforderungen zu interpretieren sei;
- die B GmbH von Art. 33 SystemRL nicht erfasst werde, sie also bereits aus unionsrechtlicher Sicht als Steuerschuldnerin ausscheide und daher dafür auch aus nationalrechtlicher Sicht nicht in Betracht komme;
- die B GmbH keinen Kraftstoffbetrieb unterhalten habe;
- bei der B GmbH einzelne Tatbestandsmerkmale des § 22 Abs. 1 Z 5 MinStG als maßgebliche nationale Rechtsvorschrift - die alle kumulativ erfüllt sein müssen - nicht erfüllt seien:
-- Olej Rust Cleaner des KN-Codes 2710 sei kein "Kraftstoff", die B GmbH habe dieses Tatbestandselement des § 22 Abs. 1 Z 5 MinStG damit schon aus diesem Grund nicht erfüllt;
-- Das Tatbestandselement "Steuergebiet" sei erfüllt;
-- Nicht erfüllt sei das Tatbestandselement "erstmals". Es unterliege nicht jede Abgabe von Kraftstoff zur Verwendung als Treibstoff der Mineralölsteuer, sondern nur die erste in Österreich. Die erstmalige Abgabe in Österreich setze voraus, dass die Ware entweder hier hergestellt oder aus dem Ausland bezogen wurde. Hingegen entstehe die Mineralölsteuerschuld beim Bezug von einem inländischen, von einem vom Inland aus agierenden Vormann bereits dort. Der Warenweg habe direkt vom Anwesen des JoK zu den Kunden der B GmbH geführt. Bei der B GmbH sei keine einzige Eingangsrechnung des JoK sichergestellt worden, sodass die B GmbH ein weiteres mal als Steuerschuldnerin ausscheide;
-- Das Tatbestandselement "zur Verwendung als Treibstoff" sei nicht erfüllt, weil die B GmbH im Sinne des § 21 Abs. 6 MinStG Mineralöl oder Kraftstoff als Treibstoff werde selbst verwendet noch selbst einen solchen in den Tank eines Kraftfahrzeuges eingefüllt habe;
-- Das Tatbestandselement "abgeben" sei nicht erfüllt. Abgeben sei ein Begriff der Umgangssprache und in einem rechtlich-formalen Sinn als körperliche Weitergabe, Weitergabe etc. zu verstehen. Das Tatbestandselement setze Besitz, Gewahrsame, Obhut, unmittelbare Sachherrschaft am Gegenstand voraus. Die B GmbH sei in den Warenweg nicht eingebunden gewesen, habe solcherart die Ware weder in Empfang genommen noch jemals in Besitz gehabt.
VI) Ausführungen im Schriftsatz vom 31. März 2014 zum maßgebenden Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer äußert sich in diesem Vorbringen - ausgehend von einleitenden Bemerkungen - auch noch zu dem aus seiner Sicht maßgeblichen Sachverhalt.
Seinen einleitenden Bemerkungen zufolge
- sei allgemein der rechtserhebliche Sachverhalt zu erheben, sei zu erheben, was war, sei Sachaufklärung stets Rekonstruktion eines fremden historischen Geschehens und es müsse unbewiesenes unberücksichtigt bleiben bzw. dass hier zwei divergierende Steuertatbestände eine Rolle spielen.
- stehe außer Frage, dass aufgelegter als hier eine Steuerschwindel nicht mehr sein könne, dass hinter ihrem Rücken ohne die B GmbH und den Beschwerdeführer eine Party in einem Hotel im Großraum Salzburg stattgefunden habe. JoK sei bei dieser Party klar geworden, dass durch den Umschlag von Olej Rust Cleaner Steuern hinterzogen werden. Die B GmbH habe zu JoK aber keinerlei Beziehungen gehabt, weil ansonsten bei ihr Eingangsrechnungen desselben hätten vorgefunden werden müssen, ihre Rolle mangels bewiesener Tatumstände damit in sich zusammenbreche.
Als Eckpunkte des Sachverhaltes sieht der Beschwerdeführer
1) eine polnisch-deutsche Vorgeschichte;
2) eine deutsch-österreichische Hauptgeschichte mit
- einem Warenweg von E direkt zu den Tankstellen in Österreich
und
- einem vom Warenweg abweichenden Fakturenweg.
Das direkt zu den Tankstellen gelieferte Mineralöl sei anfangs von der I Kft. und später von der G HandelsgmbH, zwei im Firmenbuch eingetragene und solcherart rechtlich existente Gesellschaften, gekauft worden. Deren Einbindung in den Fakturenweg habe dolose Gründe und konnte solcherart eine Inlandslieferung dargestellt werden. Für die beiden Hauptakteure ThK und AlP sei es oberstes Gebot gewesen, die B GmbH und ihn zu täuschen, da sie ansonsten ausgestiegen wären. Einen Nachweis des Verkaufes der Ware von JoK an die I Kft. und an die G HandelgmbH gebe es nicht. Zwischen JoK und der B GmbH habe es keine Geschäftsbeziehungen gegeben. Ein Verkauf durch JoK an die B GmbH sei ausgeschlossen, weil bei ihr keine derartigen Rechnungen sichergestellt wurden. Die Ware hätten die I Kft. und die G HandelgmbH an die B GmbH weiter verkauft;
3) die Rolle der B GmbH. Diese sei die eines reinen Zwischenhändlers gewesen, der Ware vom Schreibtisch aus kauft und verkauft, ohne mit der Ware jeweils selbst in Berührung gekommen zu sein. Die B GmbH verfüge über keine Anlagen um Ware in Empfang zu nehmen und zu lagern. Die B GmbH und die Familie S hätten im gesamten Geschehen nur eine untergeordnete Rolle gespielt.
Die maßgeblichen Eckpunkte dafür würden für sie und für sich sprechen:
- Zu JoK habe weder ein Kontakt noch eine Geschäftsbeziehung bestanden.
- Das Gleiche gelte auch für die C.
- Die "Party" im Juni habe hinter ihrem Rücken stattgefunden, sodass alle anderen Beteiligten seit damals gewusst hätten, worum es dabei geht, während die B GmbH und der Beschwerdeführer im falschen Glauben darüber belassen worden seien, die Mineralölsteuergebarung entspreche dem Gesetz.
- Ihre primäre wichtige und nützliche Aufgabe für die Hauptakteure habe darin bestanden, Abnehmer für die Ware zu finden und Kontakte dorthin zu pflegen. Für die Hauptakteuere habe zudem aber auch die Gefahr ihres Ausstieges bestanden.
- Die B GmbH habe die von der LHG H erhaltenen Gelder nach Abzug ihrer Marge ihren Vormännern weitergeleitet und solcherart auch die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer bezahlt, woraus zwingend abzuleiten sei, dass sie in die Malversationen zu keinem Zeitpunkt eingeweiht gewesen sei, bei sonstigem Risiko des Verlustes des Vorsteuerabzuges.
- Bei einem direkten Bezug von JoK wäre bei der B GmbH ein sogenannter innergemeinschaftlicher Erwerb mit einem Vorsteuerabzug in gleicher Höhe gegenüber gestanden.
Bereits diese wenigen Fakten würden erkennen lassen, dass die Behauptung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt, der Beschwerdeführer und die B GmbH hätten maßgeblichen Einfluss auf die Verbringung der Ware nach Östereich gehabt und diese zudem kontrolliert, völlig aus der Luft gegriffen sei, ansonsten hätten sie aus eigenem gewusst, wann Ware angeliefert wird. Stattdessen hätten die slowenischen Kraftfahrer nicht eigens instruiert werden müssen.
Rechtsrichtigkeit habe auf Seiten des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt keine Hauptrolle gespielt, weshalb es hoch an der Zeit sei, dieses evidente Unrecht aus der Welt zu schaffen.
VII) Ausführungen im Eventualvorbringen vom 8. April 2014 unter dem Rubrum Rückblick:
Einleitend bemerkt der Beschwerdeführer, in der Berufungsentscheidung hätten gravierende prozessuale Defizite dazu geführt, dass der unabhängige Finanzsenat Eckpunkte des zu beurteilenden Geschehens wegen nicht ordnungsgemäßer Ermittlungstätigkeit erst gar nicht zum Thema gemacht habe.
Die Folgen würden daher auf der Hand liegen, weil der Begriff der "Abgabe" im Sinne von § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG als körperliche Übergabe, als Besitzübertragung zu verstehen sei und die B GmbH objektiv gar nicht in der Lage gewesen wäre, Mineralöl in Empfang (und damit in Besitz) zu nehmen, zu lagern, und körperlich wieder abzugeben.
Danach beschreibt der Beschwerdeführer auf mehreren Seiten den Zusammenhang zwischen Beweis und Gesetz, indem er sich zunächst zum Wesen und zur Aufgabe eines Verfahrens äußert, danach dazu, dass auch in einem Sicherstellungsverfahren der Sachverhalt über Beweismittel als Träger von Informationen zu gewinnen sei um danach dazu - bezogen auf den Fall - ein erstes Fazit in der Form zu ziehen, der bisherige Umgang mit der Tat- und Rechtsfrage entspreche nicht dem Gesetz.
Der Bescheid des unabhängigen Finanzsenates sei - vom VwGH bestätigt - frei von Sachverhalt. Zentrale Aspekte seien nicht Gegenstand der Ermittlungstätigkeit gewesen und sei mit Beweisen einseitig umgegangen worden. Entlastungsbeweise wären als unerheblich abgetan worden. Es habe die Bewertung der Beweise nach ihrer Aussagekraft gefehlt, wenn dem Zollamt beispielsweise der Waren- und Fakturenweg und der Geldfluss bekannt gewesen sei und dennoch behauptet wurde, die B GmbH habe erstmals abgegeben, obwohl sie dazu mangels Infrastruktur gar nicht in der Lage sei.
Während das Zollamt auf den Warenbezug und den Bezieher, auf § 41 Abs. 1 MinStG, abgestellt habe, habe der unabhängige Finanzsenat die Maßgeblichkeit des § 21 Abs. 1 Z 5 leg. cit. und damit jene der erstmaligen Abgabe der Ware samt Person des Abgebenden betont.
Beide Rollen hätten sich in der Person der LHG H vereinigt, die sei aber frühzeitig aus dem Spiel genommen worden, Defizite, die nun zu Lasten des Bundefinanzgerichtes gingen.
Die Berufungsentscheidung habe beispielsweise die Auskunft im Eventualvorbringen näher genannte Fragen verweigert.
Rechtens hätte der unabhängige Finanzsenat den Weg der Kassation bestreiten müssen, weil die Erledigungen des Zollamtes mit sekundären, dh auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhenden Feststellungsmängeln behaftet seien.
Ungeachtet der Defizite habe der unabhängige Finanzsenat die Rechtsfrage, dies in Anbetracht ihrer Eingaben vom 26. März 2014 und vom 31. März 2014, grundlegend falsch gelöst, aufgrund derer die Sache mit einem Minimum an Aufwand hätte schon längst zu ihren Gunsten entschieden werden können.
Der nächste Teil des Eventualvorbringens erörtert den Weg vom Beweis zum Sachverhalt, befasst sich mit dem Einfluss des Beweises auf den Sachverhalt und dem Einfluss des Gesetzes auf die Sachaufklärung und Beweisführung, weil der mit Beweisen zu gewinnende Sachverhalt die Gesamtheit der Tatumstände, die benötigt werden, um die ins Auge gefasste Rechtsvorschrift anwenden zu können, bilde, was auch im Gegenstand gegolten hätte. Sachverhalt sei Ergebnis einer nach Möglichkeit aussagekräftigen weil geschlossenen Beweiskette, im Idealfall das Abbild der seinerzeitigen Vorgänge in der realen Welt, Zusammenhänge, die auch hier gegolten hätten. Diese Zusammenhänge habe der unabhängige Finanzsenat im Hinblick auf näher genannte entlastende Beweise außer Kraft gesetzt.
Auch dass die Beweismasse gering und einseitig gewesen sei, habe der VwGH anschaulich vor Augen geführt.
Der rechtserhebliche Sachverhalt wäre aufzubereiten gewesen, damit bereits frühzeitig feststeht, welche Bestimmung anzuwenden ist. Das hätte auch hier gegolten. In einigen Fällen sei das Gesetz fehlangewendet oder überhaupt kein Bezug zwischen Sachverhalt und Gesetz hergestellt worden, wie die Rechtsansicht, Olej Rust Cleaner des KN-Codes 2710 falle nicht unter die SystemRL, was auf die Sachaufklärung samt Beweisführung ausstrahle, weil es sich beim Olej Rust Cleaner um eine verbrauchsteuerpflichtige Ware handle. Deshalb wäre es entscheidend auf die deutsche Vorgeschichte, auf konkrete vom Beschwerdeführer danach aufgelistete Fragen angekommen.
Dem Bescheid sei dazu Substanzielles nicht zu entnehmen. Die Kritik treffe das Zollamt, welches noch von einer Steuerpflicht nach § 41 Abs. 1 MinStG, der Überführung einer Ware aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates, ausgegangen sei.
Maßgeblich sei der Weg der Ware, die B GmbH hingegen habe nur vom Schreibtisch aus disponiert, sodass auf sie das Tatbestandsmerkmal "Abgabe" nicht zutreffen könne, weil die B GmbH weder körperlich geliefert, noch tatsächlich abgegeben habe, wozu sie objektiv gar nicht in der Lage gewesen wäre.
Der unabhängige Finanzsenat habe zu ihren Lasten unsachlich differenziert, die I Kft., von der nur UID-Nummer und Name verwendet wurden, weil auch sie gegenüber der LHG H nur ihren Namen und ihre UID-Nummer verwendet habe.
Ein weiterer Teil des Eventualvorbringens hat auf der Basis ausgewählter prozessualer Einzelaspekte Anleitungen zur Beweisaufnahme und zur Beweiswürdigung mit jeweils Hinweisen auf den Ist-Zustand und Soll-Zustand zum Inhalt.
Schließlich wird noch vorgebracht, dass über ihren Einfluss auf die kriminellen Machenschaften der beiden Hauptakteuere spekuliert worden sei, dies angesichts der Party im November 2011. Es sei nicht mit der nötigen Eindeutigkeit festgestellt worden, wer im gesamten Gefüge welche Rolle gespielt habe und wer Steuerschuldner sei.
Es sei / seien zusammengefasst
- zentrale für sie (Beschwerdeführer und B GmbH) sprechende Aspekte erst gar nicht zum Gegenstand ordnungsgemäßer Ermittlungen gemacht worden,
- Entlastungsmaterial frühzeitig mehr oder minder negiert worden und
- habe die abschließende Bewertung des gesamten Verfahrensstoffes am Thema vorbeigeführt; genau zu jenen Tatumständen, auf die es entscheidend angekommen wäre, sei dem Bescheid nichts zu entnehmen.
Es könne aber für das weitere Verfahren Entwarnung gegeben werden, auch wenn Sachverhalt und Beweisführung weiterhin das Um und Auf bleiben werden, weil sich die Anforderungen an sie bei strukturiertem Vorgehen auf eine Minimum reduzieren ließen.
Dass eine geschlossene Sachverhaltsdarstellung fehle, habe der VwGH aufgegriffen.
Auseinandersetzungen mit inneren Widersprüchen der behobenen Entscheidung und mit Scheinbegründungen schließen das Eventualvorbrigen zum Rubrum Rückblick ab.
Dem Zollamt sei der Warenweg bereits am 5. Dezember 2011 aus der Mitteilung des Zollfahndungsamtes München vom 23. August 2011 bekannt gewesen. Die B GmbH sei in den Warenweg nicht eingebunden gewesen. Der Warenweg sei mehrfach als maßgeblich betont worden. Die B GmbH habe die Ware weder körperlich in Empfang genommen, noch körperlich weiter gegeben.
Trotzdem sei in der behobenen Erledigung die Rede davon, die B GmbH habe abgegeben.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates sei der steuerfreie Olej Rust Cleaner in Polen steuerpflichtig gewesen und in Deutschland und in Österreich besteuert worden. So habe man sich Harmonisierung auf europäischer Ebene vorzustellen. Richtig sei vielmehr, dass die Ware der SystemRL unterliege und deshalb (eine Steuer) nur nach den dort vorgesehen Kriterien den dort vorgesehenen Personen vorgeschrieben werden dürfe.
Zuletzt meint der Beschwerdeführer, im aufhebenden Erkenntnis des VwGH vom 28. Februar 2014 habe der VwGH gravierende Defizite im Tatsachenbereich konstatiert, weswegen ihm eine nachprüfende Kontrolle nicht möglich sei, weil die Schilderung der tatsächlichen Abwicklung, des Weges der Ware, der konkrete Tätigkeit der B GmbH gefehlt hätten.
Dem Bescheid könne nicht entnommen werden, von welchem Geschehen der unabhängige Finanzsenat ausgegangen sei, konkret davon,
- wann, wo, wie durch wen die Ware in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sei,
- an wen JoK den Olej Rust Cleaner verkauft (fakturiert) und von wem die B GmbH die Ware bezogen habe,
- wer in diesem Gefüge welche Rolle gespielt habe.
VIII) Ausführungen im Eventualvorbringen vom 8. April 2014 unter dem Rubrum beteiligte Personen und Gesellschaften:
Es handelt sich hier nach den Ausführungen des Beschwerdeführers um insbesondere sachverhaltsbezogene Anmerkungen in der Chronologie des Waren- und Fakturenweges, die er als zweckmäßig und sinnvoll erachtet. Seine Ausführungen werden hier mit dem Versuch, deren Inhalt abzubilden, gerafft wiedergegeben.
1) C:
Bereits aus der Mitteilung des Zollfahndungsamtes München vom 23. August 2011 ergebe sich, dass die Ware Olej Rust Cleaner bei der C ihren Ausgang genommen hat.
Die Ware sei ein gestreckter bzw. gepanschter Diesel.
Weil die Ware unter den KN-Code 2710 einzureihen sei, sei sie ein Energieerzeugnis und verbrauchsteuerpflichtig.
Zur C habe keine wie auch immer geartete Geschäftsbeziehung bestanden.
Die Ware sei mittels polnischer Frächter unter Steueraussetzung nach E verbracht worden, weshalb sich die mehrfach aufgestellte Behauptung, dieser Olej Rust Cleaner unterliege nicht der SystemRL, ein weiteres Mal als unzutreffend erweise.
2) JoK:
Das Landgericht München II habe in seinem Strafurteil vom 2. Juli 2013 JoK verurteilt und seine Rolle herausgearbeitet. Demnach habe JoK seinen Betrieb, seinen Namen bzw. den seines Betriebes und sein Bankkonto zur Verfügung gestellt, damit ThK und AlP u.a. dem österreichischen Fiskus Schaden hatten zufügen können.
Warentechnisch sei seine Aufgabe eine reine Zwischenlagerung gewesen.
JoK selbst habe keine operativen Entscheidungen getroffen, sondern nur ermöglicht, dass ThK und AlP frei schalten und walten konnten.
3) F:
Dieser slowenische Frächter habe den Olej Rust Cleaner am Betriebsgelände des JoK aufgenommen und diretissima zur LHG H verbracht und dort abgeliefert.
Die B GmbH habe zu keiner Zeit Geschäftsbeziehungen zu diesem Betrieb unterhalten.
Die B GmbH kenne die F erst aus dem Fall.
Die B GmbH habe über die Ware als Zwischenhändler disponiert, das Eigentum daran über Fax, Anruf oder e-Mail erworben und es auf gleiche Weise an Kunden übertragen.
4) ThK:
Er sei in jeder Hinsicht Kopf der Malversationen gewesen. Dies komme im Strafurteil des LG München II klar zum Ausdruck. Der Beschwerdführer stützt sich diesbezüglich auf vier Passagen im erwähnten Urteil, wonach
- in der Gruppierung die maßgeblichen Entscheidungen ThK getroffen habe;
- er die im Einzelfall notwendigen Anweisungen gegeben habe, welche die Beteiligten befolgten;
- AlP und ThK mehrfach versichert hätten, dass alle Steuern gezahlt würden;
- ihm (JoK) auf einer Party im Juni 2011 ThK erzählt habe, das gesamte Vorgehen diene dazu, Steuern zu hinterziehen und AlP erhalte 80% des aus diesen Taten resultierenden Profits;
- ihm (AlP) zu einem späteren Zeitpunkt ThK die Durchführung von Dieseltranporten vorgeschlagen habe;
- er (AlP) über ThK den JoK kennengelernt habe,
- ThK seine Tätigkeit darauf beschränkt habe, aus dem Hintergrund entsprechende Anweisungen an AlP zu erteilen.
ThK - so der Beschwerdeführer weiter - habe im Hintergrund die Fäden gezogen, bestimmt wo es lang geht und selbst dem AlP, seiner rechten Hand, Anweisungen erteilt.
Damit erweise sich die Behauptung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt, sie hätten entscheidenden Einfluss auf die Verbringung der Ware nach Österreich gehabt, als eine evident akten-, tatsachen- und wahrheitswidrige Spekulation ohne schlüssigen Beweis.
5) I Kft.:
Die inländische Niederlassung der ungarischen GmbH sei im Firmenbuch eingetragen und solcherart rechtlich existent im Einflussbereich des ThK gestanden.
Als Vehikel sei sie Puffer zwischen JoK und der B GmbH gewesen, weil bei direktem Kontakt bzw. einem Zukauf von ihm das Geschäft deswegen, weil zutage getreten wäre, dass eine Verbrauchsteuer noch nicht entrichtet wurde und so wegen eines zu hohen Einstandspreises - dies verstehe sich für jeden bei klarem Verstand von selbst - geplatzt wäre.
Schon deswegen seien Scheingeschäfte, weil die I Kft. eine bestimmten Zweck zu erfüllen hatte, auszuschließen.
Die I Kft. sei das inländische Vehikel gewesen, um Inlandslieferungen darstellend Steuerschwindel maximieren zu können, weil der B GmbH dadurch Rechnungen mit österreichischer Umsatzsteuer gelegt werden mussten. Bei einem Direktbezug von JoK wären steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen vorgelegen, sodass sich solcherart die Umsatzsteuer bei der B GmbH nur in den Umsatzsteuervoranmeldungen abgespielt hätte.
Genau aus diesen Gründen habe die Party vom Juni 2011 ohne sie stattgefunden. Auch sie seien getäuscht, betrogen, ja geradezu mißbraucht worden und solcherart selbst Opfer und nicht Täter.
Außerdem habe der Fiskus der I Kft. anstandslos eine UID-Nummer erteilt, womit deren rechtlich grundlegend verfehlte Bewertung als Scheinfirma ein weiteres Mal vom Tisch sei.
Die mehrfach eingeholten UID-Auskünfte hätten das Vehikel als steuerlich "sauber" ausgewiesen.
6) AlP:
Für ihn gelte das eben zu ThK Gesagte sinngemäß und mit der Maßgabe, dass dieser - als "Nummer 1" - die Fäden vornehmlich vom Hintergrund aus gezogen habe, während AlP - die "Nummer 2" - nach außen hin in Erscheinung getreten und solcherart derjenige gewesen sei, der die operative Seite bewerkstelligt habe.
7) G Handels GmbH:
Für sie gelte das zur I Kft. Gesagte sinngemäß.
8) B GmbH:
Sie als im Firmenbuch eingetragene Familien-GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Adresse3 habe den Mineralölhandel als Zwischenhändler in einem Büro samt Schreibtisch mit Fax, Telefon und Aktenschränken im Einfamilienhaus abgewickelt. Ihre Rolle sei die eines reinen Zwischenhändlers gewesen, der über keinerlei eigene oder angemietete Erdtanks verfügte, sohin operativ nicht in der Lage gewesen wäre, Ware in Empfang zu nehmen, zu lagern und sodann wieder körperlich abzugeben.
9) SaS:
War und ist die rechtliche Geschäftsführerin der B GmbH .
10) Beschwerdeführer:
Er als Alleingesellschafter sei die treibende Kraft gewesen, deswegen aber noch lange nicht rechtlicher oder faktischer Geschäftsführer der B GmbH. Ersteres ergebe sich aus dem Firmenbuch, Letzteres sei ebenso unbewiesen wie unbeweisbar.
Die Annahme faktischer Geschäftsführung sei Ergebnis einer rechtlichen Bewertung von Tatsachen.
Ausgehend von einem aussagekräftigen Strafurteil des Bayrischen OLG vom 5. Februar 1997 könne von faktischer Geschäftsführung ausgegangen werden, wenn mindesten sechs von dort acht namentlich genannten Kriterien erfüllt seien.
Es gehe bei dieser Frage konkret darum, wer nun tatsächlich die Geschicke der B GmbH gelenkt habe.
Unproblematisch seien solche Fälle, bei denen der faktische Geschäftsführer alleine agiert habe, während der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer nur auf dem Papier bestanden habe, ohne sich in das Geschäft einzumischen. Weniger eindeutig seien solche Fälle, bei denen die Agenden zwischen dem rechtlichen und faktischen Geschäftsführer aufgeteilt wurden.
Bezogen auf den Fall fehle das für eine solche rechtliche Bewertung notwendige Tatsachensubstrat. Daran werde sich auch in Hinkunft nichts ändern, weil von den acht klassischen Merkmalen bei einer reinen Familien-GmbH die ersten drei Kriterien fehlen, das drittletzte Kriterium (Gehaltshöhe) praktisch ausscheide und das letzte (Buchführung und Steuerwesen) auf die rechtliche Geschäftsführerin entfallen sei, sodass lediglich zwei Merkmale verbleiben.
Dies habe, wenn der Beschwerdeführer als faktischer Geschäftsführer ausscheide, zur Konsequenz, dass das von dieser ihm unterstellten Rolle abgeleitete Gefährdungmoment im Sinne von § 232 Abs. 1 BAO nicht mehr aufrecht zu erhalten sei.
Dies gelte auch umgekehrt, weshalb der Beschwerdeführer - weil doch kein faktischer Geschäftsführer - außerhalb seiner Rolle als Alleingesellschafter mit der B GmbH nicht in Verbindung gebracht werden dürfe.
11) LHG H:
Bei ihr hat der Warenweg geendet. Das Mineralöl wurde zu ihr direkt vom Anwesen des JoK geliefert. Sie habe die Ware großteils an ihrer Tankstelle in Adresse4 an Endkunden abgegeben. Trotzdem habe sie im bisherigen Steuerverfahren keine Rolle gespielt, dies weil sie das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt frühzeitig aus freien Stücken aus dem Spiel genommen habe. Einseitiger könne eine Behörde nicht agieren.
Damals hätten die auf Seiten des Zollamtes handelnden Organe den ihnen erst im Vormonat zugetragenen Sachverhalt in Details und Hintergründen noch nicht gekannt und sie als unmittelbaren Täter trotzdem aus dem Spiel genommen, was mit Sachlichkeit nicht zu erklären sei. Stattdessen sei die B GmbH als eine Außenstehende zum Bezieher (§ 41 Abs. 1 MinStG) und solcherart zum Steuerschuldner bzw. unmittelbaren Täter erklärt worden.
Die Berufungsvorentscheidung lasse keine zweite Meinung zu, wenn es dort heißt, "Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Mineralöl nicht selbst in Empfang nahm, ändert nichts daran, dass die Verfügungsmacht und Kontrolle über den eingebrachten Kraftstoff auch dem Beschwerdeführer oblag," eine Fiktion, eine reine Scheinbegründung.
Den Organen der LHG H sei ohne gesetzliche Grundlage als gesetzlose Dauerlösung ein Persilschein in Form guten Glaubens ausgestellt worden.
Eine Querverprobung hätte erbracht, dass § 41 Abs. 1 MinStG generell auch der LHG H gegenüber anwendbar sei. Wegen der gesetzlichen Dauerlösung könne jedoch die Steuerschuld nicht auf diese Norm gestützt werden, obwohl die Genossenschaft Bezieher und alleiniger Besitzer gewesen sei.
Dass sie auch den Tatbestand des § 21 Abs. 1 MinStG verwirklicht haben kann, wäre wohl zu bejahen. Die Ware sei vom Betriebsgelände des JoK direkt zu ihr geliefert und dort abgeliefert worden. Sie sei die erste in Österreich, die den Olej Rust Cleaner in Empfang genommen, in Besitz gehabt und an der eigenen Tankstelle (zumindest großteils) körperlich abgegeben habe.
IX) Ausführungen der im Eventualvorbringen vom 8. April 2014 unter dem Rubrum Bemerkungen zu § 232 BAO:
1) Vorbemerkungen:
Das Vorbringen wurde durch den Beschwerdeführer und durch die B GmbH uno actu eingebracht.
2) Rechtslage:
Der Beschwerdeführer gibt zunächst Überschrift und Wortlaut der für den Gegenstand geltenden Fassung des § 232 Abs. 1 und Abs. 3 BAO wieder.
Abs. 2 leg. cit. könne außer Betracht bleiben, weil er keine Rolle spiele.
Danach gibt der Beschwerdeführer die Aussage in den parlamentarischen Materialien zum durch die Novelle 2009 eingefügten Abs. 3 wieder.
Diese Neuregelung werde von dem der Finanzverwaltung zurechenbaren Schrifttum in der Lesart der Materialien gesehen, wonach der Sicherstellungsauftrag eine Art Vorgriff auf die dem Grunde nach bereits entstandene, aber noch nicht fällige Steuerleistung sei.
Die Rechtslage erlaube mit Blick auf diesen Fall bereits einige Feststellungen zum Zweck, zur Tatbestandsverwirklichung und zum Gefährdungsmoment.
Sicherstellungsaufträge sind Grundlage für das finanzbehördliche und gerichtliche Sicherstellungsverfahren. Sie sollen dem Fiskus wegen drohender Gefährdung bereits frühzeitig ein wirksames Pfandrecht verschaffen, wenn zu befürchten ist, dass der erst (zuweilen viel) später fällig werdende Steueranspruch sonst nicht mehr oder nur mehr erschwert realisiert werden kann.
Sicherstellungsaufträge setzen voraus, dass der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Ist bereits zweifelhaft, ob diese Grundvoraussetzung überhaupt erfüllt ist, so hänge der Sicherstellungsauftrag völlig in der Luft. Das habe der unabhängige Finanzsenat bisher völlig anders gesehen, was nur mit einem Rechtsirrtum zu erklären sei.
Der Abgabenanspruch knüpfe an die Tatbestandsverwirklichung an. Dies erfordere menschliches Zutun, weil eine Steuerschuld einer Person oder Gesellschaft gegenüber entstehe. Dies habe der VwGH aufgezeigt. Wäre der unabhängige Finanzsenat im Recht, hätte sich der VwGH mit dem lapidaren Satz begnügen können, ja müssen, der Anspruch auf Mineralölsteuer sei dem Grunde nach - wem auch immer gegenüber - entstanden. Stattdessen habe er sich nur damit beschäftigt, Rechtsanwendungsfehler zur behaupteten Steuerschuld der B GmbH aufzuzeigen.
Sicherstellungsaufträge setzen weiters eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben - hier Mineralölsteuer - voraus. Dieses Kriterium sei nur dann erfüllt, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann (oder muss), dass der Zahlungseingang nur bei raschem Zugriff der Behörde gesichert erscheint.
Solche Umstände liegen nach der Judikatur vor allem bei einem drohenden Insolvenzverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, bei Vermögensverschleppung, bei Vermögensverschiebungen ins Ausland und/oder an Verwandte und bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung vor.
Die abstrakte Möglichkeit von Vermögensverminderung genüge nicht.
Darum setze die Annahme der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung konkrete Tatsachenfeststellungen voraus, vage Annahmen oder bloße Vermutungen würden nicht genügen.
Das habe mit der objektiven Beweislast zu tun, die beim Zollamt liege.
Bezogen auf den Fall stehe dieser Nachweis noch immer aus. Das habe mehrere Gründe, deren gemeinsamer Nenner darin bestehe, dass auch hier Sachaufklärung in der Aneinanderreihung von Annahmen, Mutmaßungen, Spekulationen ohne schlüssigen Beweis bestehe. Signifikant dafür seien die Annahmen, die auf ein Telefonat dritter Personen, ohne jede Prüfung des Wahrheitsgehaltes, sie würden die B GmbH in Konkurs schicken, die trotz amtlich verordneten Umsatzrückganges auf null noch immer bestehe.
Wenig später sei die Rede davon, dass man jene Gelder, die in Wirklichkeit in die Brieftasche des AlP geflossen seien, bei ihnen nicht gefunden habe, was für eine besondere Schlitzohrigkeit und Dreistigkeit auf ihrer Seite spreche.
In Fällen mit finanzstrafrechtlichem Bezug werde im neuen Abs. 3 noch die Anhängigkeit eines Strafverfahrens wegen Hinterziehung oder einer anderen vorsätzlichen Abgabenverkürzung vorausgesetzt. Demnach müssten in solchen Fällen drei Voraussetzungen erfüllt sein, namentlich
- das Entstehen des Abgaben- oder Haftungsanspruches dem "Betroffenen" gegenüber (§ 232 Abs. 1 BAO),
- das Vorliegen eines Gefährdungsmomentes (§ 232 Abs. 1 BAO),
- die Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens wegen vorsätzlicher Verkürzung von Abgaben (§ 232 Abs. 3 BAO).
Die bloße Anhängigkeit dieses Strafverfahrens allein genüge nicht.
3) B GmbH:
Bei ihr spiele der neue Absatz 3 keine Rolle, weil sie als Primärschuldnerin anzusehen sei, sodass die beiden Voraussetzungen des Abs. 1 übrig bleiben, von denen jedoch keine erfüllt sei.
Sie komme aus Gründen des Unionsrechtes und des nationalen Rechtes nicht als Steuerschuldnerin in Betracht.
Es bestehe kein Gefährdungsmoment. Das Finanzstrafverfahren gegen ihre Geschäftsführerin sei eingestellt worden. Er als Beschwerdeführer sei aus den bereits dargelegten Gründen weder ihr faktischer Geschäftsführer noch ihr steuerlich Wahrnehmender gewesen, die gegenteilige Ansicht sei Spekulation.
Die behaupteten Gefährdungshandlungen würden sich angesichts der Party selbst aus dem Spiel nehmen. Obwohl sie ausgesperrt gewesen seien, dieses Wissen nicht haben konnten, sollen sie die treibenden Kräfte gewesen sein.
4) Beschwerdeführer:
Für den Beschwerdeführer gelte im Ergebnis das Gleiche wie für die B GmbH.
a) Bloß potenzieller Haftungsschuldner
Der Beschwerdeführer scheide aufgrund des Aufhebungsbescheides des Zollamtes vom 27. Juli 2012 als Primärschuldner aus. Er sei keine Haftungsschuldner, sondern nur poteziell Haftender.
Bei den Ausführungen des unabhängigen Finanzsenates
- der Beschwerdeführer scheide als primärer Steuerschuldner aus,
- beide, die B GmbH und der Beschwerdeführer seien keine Haftungsschuldner gemäß § 11 BAO,
- unter § 232 Abs. 3 würden potenziell Haftungspflichtige subsumiert,
- der Beschwerdeführer sei als potenziell Haftender der zu sichernden Mineralölsteuer anzusehen,
- das Entstehen eines Abgabenanspruches gegenüber dem Beschwerdeführer als potenziell Haftungspflichtigem werde von § 232 Abs. 1 nicht vorausgesetzt. Vorausgesetzt werde das Entstehen eines Abgabenanspruches gegenüber einem Abgabepflichtigen, für den der Beschwerdeführer als potenziell Haftungspflichtiger herangezogen werden könnte,
sei sehr viel in Unordnung geraten.
Der unabhängige Finanzsenat habe zunächst die verba legalia gegen sich, weil Abs. 1 gleich zweimal vom Abgabepflichtigen spreche, zu dem auch der bereits in Anspruch genommene Haftende zähle.
Daraus sei im Umkehrschluss abzuleiten, eine noch nicht zur Haftung herangezogene Person, eben ein bloß potenziell Haftender, sei kein Abgabepflichtiger und damit von Abs. 1 nicht erfasst, zumal der Haftende erst mit seiner bescheidmäßigen Inanspruchnahme zum Gesamtschuldner werde, die Rechtswirksamkeit einer Haftung setze deren bescheidmäßigen Ausspruch gegenüber dem Haftungspflichtigen voraus (VwGH 22.9.1988, 87/08/0262).
Ein Sicherstellungsbescheid sei keine Abgabenbescheid und entfalte nur gegenüber jenem Abgabepflichtigen Rechswirkungen, an den er gerichtet sei und dem gegenüber bereits die Abgabenschuld gemäß § 4 BAO entstanden sei (VwGH 3.10.1990, 86/13/0103).
Dem Beschwerdeführer gegenüber sei die Mineralölsteuerschuld weder gemäß § 4 Abs. 1, noch gemäß § 7 Abs. 1, § 224 BAO entstanden. Die Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens genüge nicht, es müssen die beiden Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sein. Angesichts der Maßgeblichkeit des Abs. 1 habe das Bundesfinanzgericht die eben zitierte Judikatur gegen sich.
Persönliche Haftungen seien ein Sonderfall der Gesamtschuld. Auch einem potenziell Haftungspflichtigen gegenüber entstehe die Abgabenschuld nicht gemäß § 4, sondern zeitversetzt erst mit der bescheidmäßigen Geltendmachung der Haftung.
Ein Sicherstellungsauftrag, der vor diesem Zeitpunkt, also vor der Inanspruchnahme ergehe, sei materiell rechtswidrig.
b) Keine Gefährdungshandlung
Hier gelte das zur B GmbH Gesagte sinngemäß.
X) Ausführungen im Eventualvorbringen vom 8. April 2014 unter dem Rubrum Zusammenfassung:
Unter diesem Rubrum wird vom Beschwerdeführer in insgesamt zwölf Punkten ein Fazit aus den bisherigen Vorbringen gezogen.
XI) Ausführungen zum Vorbringen vom 14. April 2014:
In diesem Vorbringen erklären die B GmbH und der Beschwerdeführer, dass aus der Sicht des aufhebenden VwGH-Erkenntnisses nicht einmal feststehe, welche Rolle die B GmbH gespielt habe bzw. wer die F mit den Transporten der Ware vom Betriebsgelände des JoK zur LHG H beauftragt habe. Dem zitierten Bescheid sei nicht zu entnehmen, welche Verbindung zwischen der B GmbH und den slowenischen LKW bestünde.
Der Beschwerdeführer und die B GmbH hätten keinen wie auch immer gearteten Einfluss auf die Verbringung des Olej Rust Cleaner nach Österreich gehabt.
Die Entgegnungen auf die Vorbringen:
I) Entgegnung auf die Ausführungen in den Vorbringen zur Unionsrechtslage und zur Rechtslage in Deutschland:
Die SystemRL legt ein allgemeines System für die Verbrauchsteuern fest, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch verbrauchsteuerpflichtiger Waren, u.a. Energieerzeugnisse gemäß der EnergieStRL, erhoben werden. Als Energieerzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie gelten gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. b Energieerzeugnisse gemäß der EnergieStRL.
Als Energieerzeugnisse im Sinne der EnergieStRL gelten gemäß Art. 2 lit. b auch die Erzeugnisse der KN-Codes 2710.
Damit sind Waren mit der Unterposition 2710 1999 der KN per Definitionem Energieerzeugnisse der SystemRL.
Nichts anderes ist im Steuerbescheid des Hauptzollamtes Augsburg festgehalten.
Die EnergieStRL gilt jedoch gemäß Art. 2 Abs. 4 lit. b der EnergieStRL nicht für Energieerzeugnisse, die für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden.
Waren der Unterposition 2710 1999 der KN werden grundsätzlich nicht als Heiz- oder Kraftstoff verwendet. Erzeugnisse der Unterposition 2710 1999 der KN werden im Bergbau als Flotationsmittel oder auch als Emulsionsmittel eingesetzt. Sie finden unter der Bezeichnung Schmierstoff/Schalungsöl auch in der Baubranche Anwendung.
Die Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der SystemRL gelten gemäß Art. 20 Abs. 1 der EnergieStRL ausschließlich für die dort taxativ aufgeführten Energieerzeugnisse.
Waren der Unterposition 2710 1999 der KN sind dort nicht aufgeführt.
Im Anhang I - Tabelle A - der EnergieStRL sind harmonisierte Mindeststeuersätze für bestimmte Kraftstoffe angeführt. Waren der Unterposition 2710 1999 der KN sind dort nicht mit einem Steuersatz erfasst. Für Waren der Unterposition 2710 1999 der KN sind unionsrechtlich also weder harmonisierte Mindeststeuersätze noch harmonisierte Nullsteuersätze festgelegt.
Es ist wichtig und daher zu bedenken, dass das MinStG bei der Umschreibung des Begriffes "Kraftstoffe" ausgehend von der Terminologie des MinStG 1981 dabei von Waren ausgeht, die nicht als Mineralöle angeführt sind und als Treibstoff dienen.
Die EG-Richtlinien hingegen verwenden den Begriff "Kraftstoffe" auch für Mineralöle, die für motorische Zwecke verwendet werden (vgl. dazu die Ausführungen im Kommentar zu den Verbrauchsteuern auf Mineralöl vom Mag. Helmut Schamp, Teil D Kommentierung, S 12).
Im zweiten Erwägungsgrund der SystemRL ist festgehalten, dass, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, die Voraussetzungen für die Erhebung von Verbrauchsteuern auf Waren, die der Richlinie 92/12/EWG unterliegen (nachstehend "verbrauchsteuerpflichtige Waren" genannt), harmonisiert bleiben müssen.
Schmieröle, die nicht als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden, werden zwar von der Definition des Begriffes "Energieerzeugnisse" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der EnergieStRL erfasst, sind aber gemäß Art. 2 Abs. 4 lit. b erster Gedankenstrich dieser Richtlinie von deren Geltungsbereich ausdrücklich ausgenommen und fallen daher nicht unter die Regelung der harmonisierten Verbrauchsteuer (EuGH 5.7.2007, C-145/06 und C-146/06, Rz 35 und Rz 43).
Genauer gesagt und auf den Gegenstand umgelegt unterliegen Erzeugnisse des KN-Codes 2710 1999 nach Art. 2 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 4 lit. b und Art. 20 der EnergieStRL nicht den Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der SystemRL. Damit unterliegen sie weder den Bestimmungen des Kapitels IV der SystemRL, das die "Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung" regelt, noch den Regelungen des Kapitels V der SystemRL, das die "Beförderung und Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr" regelt.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass Erzeugnisse des KN-Codes 2710 1999 zwar von der Definition des Begriffes "Energieerzeugnisse" der EnergieStRL erfasst werden, die EnergieStRL aber ausdrücklich nicht für die Energieerzeugnisse des KN-Codes 2710 1999 gilt und Energieerzeugnisse des KN-Codes 2710 1999 ausdrücklich auch nicht Gegenstand der Beförderungsbestimmungen der SystemRL sind. Art. 33 der SystemRL ist Teil der Regelungen des Kapitels V der SystemRL, das die Beförderung und Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr regelt.
Die Überlegungen de Beschwerdeführers im Hinblick auf Art. 33 der SystemRL, dieser sei national unausreichend umgesetzt, im Gegenstande maßgebend und dass die B GmbH deswegen und in der weiteren Folge auch nach nationalem Recht nicht Steuerschuldnerin sein könne, sind damit nicht verfahrensrelevant.
Olej Rust Cleaner als Energieerzeugnis des KN-Codes 2710 1999 per se ist keine verbrauchsteuerpflichtige Ware, wird demnach auch nicht unter Steueraussetzung befördert, ist Ware des steuerfreien Verkehrs und kann damit nicht in den freien Verkehr übergeführt werden. Erzeugnisse des KN-Codes 2710 1999 werden durch die EnergieStRL - wie oben dargestellt - unionsrechtlich keiner Verbrauchsteuer unterworfen.
Selbst wenn Erzeugnisse des KN-Codes 2710 1999 Gegenstand der SystemRL wären, wäre dann noch zu beachten, dass Art. 33 Abs. 1 der SystemRL voraussetzt, dass einer Verbrauchsteuer "verbrauchsteuerpflichtige Waren", die in einem Mitgliedstaat bereits "in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind", unterliegen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurden die Energieerzeugnisse in Deutschland bei JoK nicht besteuert, weil sie dort in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, sondern deshalb, weil sie dort als Kraftstoff an die F zur Beförderung an einen Empfänger außerhalb des Steuergebietes übergeben wurden.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde das Mineralöl von Polen nach Deutschland nicht - wie von ihm dargestellt - unter Steueraussetzung befördert. Es erfolgte lediglich eine Überwachung der dortigen nationalen Steuer, und zwar zu Unrecht mit BVD. Mitgliedstaaten (z.B. Polen oder Italien), die Energieerzeugnisse (Mineralöle), die nicht als Kraftstoff oder Heizstoff verwendet werden, zulässigerweise besteuern, müssen ihre Befugnisse auf diesem Gebiet unter Wahrung des Gemeinschaftsrechtes ausüben (vgl. dazu EuGH 5.7.2007, C-145/06 und C-146/06, Rz 41 und Rz 42).
Im Interesse der Rechtssicherheit ist noch darauf hinzuweisen, dass der leichten Nachprüfbarkeit halber das entscheidende Kriterium für die Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der betreffenden Positionen festgelegt sind (EuGH 28.4.1999, Rechtssache C-405/97).
II) Entgegnung auf den Inhalt der Vorbringen zur innerstaatlichen Rechtslage und zur Steuerschuldnerschaft der B GmbH:
Zunächst ist auf die Entgegnung auf die Vorbringen zur Unionsrechtslage und zur Rechtslage in Deutschland zu verweisen, wonach Erzeugnisse des KN-Codes 2710 1999 zwar von der Definition des Begriffes "Energieerzeugnisse" der EnergieStRL erfasst werden, die EnergieStRL aber nicht für die Energieerzeugnisse des KN-Codes 2710 1999 gilt und dass sie als Energieerzeugnisse auch nicht Gegenstand der Beförderungsbestimmungen der SystemRL sind bzw. dass Olej Rust Cleaner als Erzeugnis des KN-Codes 2710 1999 per se - sich ergebend aus der EnergieStRL - keine verbrauchsteuerpflichtige Ware ist.
Wird - vereinfacht ausgedrückt - Diesel auf 350 Grad erhitzt, so verdampfen mindestens 85 Volumsprozent. Wird hingegen ein Mineralöl der Unterposition 2710 1999 der KN auf 350 Grad erhitzt, so verdampfen weniger als 85 Volumsprozent. Im Grenzbereich kann ein Mineralöl der Unterposition 2710 1999 der KN somit ohne größere Probleme als Dieselersatz Verwendung finden.
Mineralöl, das im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, sowie Kraftstoffe und Heizstoffe, die im Steuergebiet verwendet werden, unterliegen gemäß § 1 Abs. MinStG der Mineralölsteuer.
Mineralöle im Sinne des MinStG sind gemäß § 2 Abs. 1 MinStG auch Waren der Positionen 2710 der KN. Damit sind auch Waren der Unterposition 2710 1999 der KN vom Mineralölbegriff umfasst.
Olej Rust Cleaner ist damit aus der Sicht des MinStG ein Mineralöl und keine Kraftstoff.
Gemäß § 2 Abs. 8 MinStG finden, soweit im MinStG nicht anderes bestimmt ist, die "Mineralöle betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes" nur auf die unter Z 1 bis 6 angeführten Waren und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung.
Die Mineralöle betreffenden Bestimmungen sind also nur auf "Mineralöle im engeren Sinn" anzuwenden.
Diesel (Gasöl) ist in § 2 Abs. 8 Z 2 mit den Unterpositionen 2710 1941 bis 2710 1949 erfasst, ist demnach ein Mineralöl im engeren Sinn.
Mineralöle der Unterposition 2710 1999 der KN hingegen werden in § 2 Abs. 8 Z 1 bis Z 6 nicht angeführt, sind damit nicht Mineralöle im engeren Sinn, sondern "anderes Mineralöl".
Auf anders Mineralöl sind gemäß § 2 Abs. 8 vorletzter Satz MinStG die Bestimmungen des MinStG für Kraft- und Heizstoffe anzuwenden, weshalb das Vorbringen, die B GmbH habe den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG schon deswegen, weil dieser nur Kraftstoffe betreffe, nicht erfüllt, scheitern muss.
Die Bestimmung des § 41 MinStG ist eine Mineralölbestimmung und hat deswegen auf Olej Rust Cleaner, eine anders Mineralöl, unangewendet zu bleiben, zumal sich aus § 2 Abs. 8 MinStG zwingend ergibt, dass die Mineralöl betreffenden Bestimmungen, soweit im MinStG nicht anderes bestimmt ist, nur auf die unter den Z 1 bis 6 angeführten Waren und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung finden.
Auf Olej Rust Cleaner als anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden. § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG ist eine Kraftstoffbestimmung.
Olej Rust Cleaner ist in die Unterposition 2710 1999 der KN einzureihen und - wie bereits dargelegt - auf Unionsebene nicht steuerpflichtig. Olej Rust Cleaner ist aber auch im Bundesgebiet nicht verbrauchsteuerpflichtig, zumal Österreich auf Waren der Unterposition 2710 1999 keine nationale Abgabe erhebt.
Die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG ist daher im Gegenstand sinngemäß wie folgt zu lesen:
"Gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG entsteht die Steuerschuld dadurch, dass u.a. ein anderes Mineralöl (ein Erzeugnis der Unterposition 2710 1999 der KN) im Steuergebiet erstmals zur Verwendung als Treibstoff abgegeben wird".
Ob bzw. dass die B GmbH ein Kraftstoffbetrieb im Sinne des § 19 MinStG war, darf ungelöst bleiben, weil § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG nicht voraussetzt, dass ein anderes Mineralöl im Steuergebiet erstmals durch einen Kraftstoffbetrieb zur Verwendung als Treibstoff abgegeben werden muss.
Hinsichtlich des Olej Rust Cleaner - in der Terminologie des MinStG ein Mineralöl - haben die Untersuchungen des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung in München und die Untersuchungen der Technischen Untersuchungsanstalt in Wien aufgezeigt, dass sich die Ware auf ihrem Weg von der in Polen ansässigen C zu den Tankstellen im Steuergebiet tarifarisch nicht geändert hat. Damit wurde im Steuergebiet ein anderes Mineralöl abgegeben.
Die Tatbestandsmerkmale des § 21 Abs. 1 Z 5, namentlich Kraftstoff, Steuergebiet, abgeben, erstmals, zur Verwendung als Treibstoff, müssen kumulativ erfüllt sein.
Sie sind erfüllt.
Es ist auch noch festzuhalten, dass diese Bestimmung mit keinem subjektiven Tatbestandsmerkmal ausgestattet ist.
Das Tatbestandmerkmal "Kraftstoff" ist erfüllt.
Dieses Tatbestandsmerkmal ist insoweit erfüllt, als - wie bereits dargestellt - auf anderes Mineralöl die Kraftstoffbestimmungen des MinStG anzuwenden sind.
Das Tatbestandmerkmal "Steuergebiet" ist erfüllt.
Anderes Mineralöl wurde an Tankstellen im Bundesgebiet abgegeben. Steuergebiet im Sinne des MinStG ist - von Ausnahmen abgesehen - das Bundesgebiet.
Das Tatbestandmerkmal "abgeben" ist erfüllt.
Nach § 23 EnergieStG reicht dafür in der Bundesrepublik Deutschland die ausdrückliche Zweckwidmung (vgl. Bongratz / Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 2. Auflage, Verlag C.H. Beck, S 266 ff).
Verbrauchsteuern sind nach der österreichischen Rechtslage "Realaktsteuern", die Entstehung der Verbrauchsteuern erfolgt aufgrund unterschiedlicher Realakte. Allgemein entsteht die Steuerschuld entweder aufgrund eines Aktes der Gütererzeugung (Herstellung), eines Aktes der Güterverwendung (Verbrauch), eines Vorganges auf dem Weg des Gutes vom Erzeuger zum Verbraucher (Wegbringung aus einem Steuerlager bzw. Entnahme in den freien Verkehr, Lieferung) oder aufgrund der Einfuhr der belasteten Ware in das Steuerinland (vgl. Bieber, Verbrauchsteuern in Österreich, 1. Auflage, Verlag: LexisNexis Österreich, S 13 ff).
Im Hinblick auf dieses Tatbestandsmerkmal ist nun festzuhalten, dass für anderes Mineralöl eine Mineralölsteuerschuld nicht durch die Herstellung im Steuergebiet oder ihre Einbringung in das Steuergebiet maßgeblich ist, da die Besteuerung in sinngemäßer Anwendung der Kraftstoffbestimmungen des MinStG erst an die Abgabe im Steuergebiet zur Verwendung als Treibstoff anknüpft.
Die Steuerschuld entsteht für anderes Mineralöl mit der Abgabe, wenn "bereits vor oder bei der Abgabe" eine einschlägige Zweckwidmung erfolgt. Wurde eine solche Zweckwidmung noch nicht vorgenommen, dann erst entsteht die Steuerschuld mit der Verwendung (vgl. dazu die Ausführungen im Kommentar zu den Verbrauchsteuern auf Mineralöl vom Mag. Helmut Schamp, Teil D Kommentierung, S 2 und S 68).
Die B GmbH hat anderes Mineralöl an Tankstellen im Steuergebiet abgegeben. Ihr sind - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - die Lieferungen der Ware als Realakt zuzurechnen. Dies ergibt sich in einem für ein Sicherstellungsverfahren erforderlichen Ausmaß deswegen, weil
- der B GmbH zurechenbar in ihren Lieferscheinen die Lieferung von Diesel (Gasöl) erfasst, damit bei der Abgabe anderes Mineralöl einschlägig zweckgewidmet wurde;
- das Mineralöl an die Tankstellen mit - die Ware von E direkt zu den Tankstellen begleitenden - Lieferscheinen der B GmbH geliefert wurde;
- es bei der I Kft. und später der G HandelsgmbH keine Eingangsrechnungen gegeben hat, weil diese nur für die Rechnungslegung an die B GmbH benötigt wurden;
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG 1981, Mineralölsteuergesetz 1981, BGBl. Nr. 597/1981
- § 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 232 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SicherstellungsauftragHaftungsanspruchTatbestandGefährdungErschwerungStrafverfahrenpotenzielle Haftungspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4200018/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.4200018.2014
- Stammnummer
- 100226
- Gültig
- 22.04.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF