RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4200018/2014

Sicherstellungsauftrag bereits vor Entstehung des Haftungsanspruches nach § 11 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4200018/2014vom 22.04.2014Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

- sich aus den Einlassungen des JoK im Urteil des Landgerichtes München II ergibt, dass er den Erhalt der Lieferungen aus Polen für die B GmbH bestätigt hat; - sich aus den Gründen im Urteil des Landgerichtes München II ergibt, dass Dieselkraftstoffe durch die B GmbH direkt an die Tankstelle L / Österreich geliefert wurden; - der Beschwerdeführer der faktische Geschäftsführer der B GmbH wusste, dass sich in E Blanko-Lieferscheine der B GmbH befunden haben; - ThK Handlungsvollmacht der B GmbH hatte und damit zusammen mit weiteren Beteiligten den Ankauf der Ware, den Transport und die Lieferung für die B GmbH organisiert hat. Er wurde in der Handlungsvollmacht "insbesondere befugt, Lieferverträge mit Kunden abzuschließen"; - die B GmbH und der Beschwerdeführer nach der Aktenlage die Ware und den Transport vorfinanziert haben; - zumindest der Chef der Kraftfahrer der F von den Malversationen gewusst haben soll; - der Zeuge DiH ausgesagt hat, dass die Frächter ausschließlich durch die B GmbH mit den Lieferungen beauftragt wurden; - gemäß RaF die Transporte durch ThK organisiert wurden; - die Kraftfahrer der F die teilweise vorausgefüllten Lieferscheine der B GmbH im Grunde der Erhebungen durch das Zollamt Landshut verwenden sollten; - die Fahrer der F konkrete Anweisungen zum Transport und die jeweils zugehörigen gefälschten Transportpapiere aus dem Kreis der Beteiligten um ThK erhalten haben, - für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform eines Sachverhaltes maßgebend ist (§ 21 BAO). Das Tatbestandmerkmal "erstmals" ist erfüllt. Im Fall der erstmaligen Abgabe wird derjenige, der im Bundesgebiet anderes Mineralöl zur Verwendung als Treibstoff abgibt, wenn dieser im Steuergebiet ansässig ist, zum Steuerschuldner, andernfalls der Empfänger. Olej Rust Cleaner wurde im Steuergebiet zur Verwendung als Diesel (Gasöl) abgegeben. Inhalt der Lieferscheine und Rechnungen der B GmbH an die Tankstellen war Diesel (Gasöl). An die Tankstellen tatsächlich geliefert wurde Olej Rust Cleaner und dieser in Behälter mit Dieselzapfsäulen abgeschlaucht. Olej Rust Cleaner wurde auf den Transportpapieren und am LKW bei der Beladung der Tankfahrzeuge der F als Diesel (Gasöl), auf den Liefescheinen der B GmbH bei der Abgabe als "Dizelsko Gorivo" (Dieselkraftstoff, Dieseltreibstoff) zweckgewidmet. Dadurch, dass die Lieferungen der B GmbH zurechenbar organisiert wurden, hat die B GmbH erstmals im Steuergebiet anderes Mineralöl als Treibstoff abgegeben. Die Rechnungen der B GmbH an ihre Abnehmer konnten erst erstellt werden, nachdem ihr die von den Kraftfahrern vervollständigten Lieferscheine zugegangen sind. Auch die Scheinrechnungen und Scheinlieferscheine (diesen lag außerdem kein Realakt zugrunde) der I Kft. und später der G HandelsgmbH konnten erst nach der Ausfertigung der Lieferscheine der B GmbH mit Zweckwidmung und Angabe des Empfänger erstellt werden. VlB musste AlP regelmäßig die verladenen Liefermengen mitteilen. Die zeigt z.B. nachvollziehbar der Lieferfall Nr. 145. Das Tatbestandsmerkmal "zur Verwendung als Treibstoff" ist erfüllt. Der Begriff "Treibstoff" im Sinne des MinStG 1995 umfasst - anders als im MinStG 1981 - die Verwendung zum Antrieb von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und zu anderen motorischen Zwecken, wie z.B. Kettensägen, Landmaschinen, Stationärmotoren udgl. Die Tanks der Tankstellen, in die Olej Rust Cleaner abgeschlaucht wurde, waren mit Dieselzapfsäulen versehen. Das Tatbestandselement setzt nicht die "Verwendung von Treibstoff" durch die B GmbH selbst voraus, sondern die "erstmalige Abgabe zur Verwendung als Treibstoff". Der Tatbestand knüpft die Entstehung der Steuerschuld an die Abgabe eines Kraftstoffes (anderen Mineralöls), wenn bereits vor oder bei der Abgabe eine einschlägige Zweckwidmung erfolgt ist. Eine erste Zweckwidmung erfolgte in E, die Zweckwidmung auf den Lieferscheinen im Bundesgebiet anlässlich des Abschlauchens. Wurde eine solche Zweckwidmung noch nicht vorgenommen oder ist eine Abgabe eines anderen Mineralöls oder eines Kraftstoffes nicht erfolgt, erst dann entsteht die Steuerschuld nach dem Tatbestand des § 21 Abs. 1 Z 6 MinStG. Weil die B GmbH anderes Mineralöl im Rahmen ihres Betriebes abgegeben hat, dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet, ist sie gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 MinStG als Inhaber dieses Betriebes zur Steuerschuldnerin geworden. III) Entgegnung auf die Ausführungen zum Sachverhalt im zweiten Vorbringen: Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers wurden bei der Entscheidung über die Beschwerde berücksichtigt, es ist jedoch Sache des Bundefinanzgerichtes, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen. Da es sich im Beschwerdefall um einen Sicherstellungsauftrag handelt, muss sich der Sachverhalt nicht nur auf Beweise stützen, sondern darf das Bundesfinanzgericht bei die Feststellung eines solchen Sachverhaltes auch auf Vermutungen, die auf konkreten Umständen basieren, zurückgreifen, ohne dass diesbezüglich bereits ein Nachweis - ein Beweis - erbracht werden muss (VwGH 28. Februar 2014, 2013/16/0053). Auch das Bundesfinanzgericht sieht als Eckpunkte des Sachverhaltes den Verbringungsvorgang der Ware von Polen nach Deutschland und der gleichen Ware von Deutschland in das Steuergebiet mit einem Warenweg von E direkt zu den Tankstellen in Österreich und einem vom Warenweg abweichenden Fakturenweg, der im Hinblick auf den Verkauf von Diesel aber erst bei den aus dolosen Gründen eingebundenen I Kft. und später der G HandelsgmbH beginnt. Nicht nur die aktenkundige Aufteilung der Provisionen zeigt, wer im historischen Geschehen welche Rolle ausgefüllt hat. Daran vermag der Hinweis, zu JoK habe es keine Geschäftsbeziehungen gegeben, nicht zu rütteln. Ein Verkauf der Ware durch JoK an die B GmbH hat tatsächlich nicht stattgefunden, aber auch nicht ein Verkauf der Ware an die I Kft. und später an die G HandelsgmbH. Dass es zu JoK keinen persönlichen Kontakt gab, ergibt sich aus dessen Aussage. Es gab zu JoK aber einen der B GmbH zurechenbaren Kontakt über den handlungsbevollmächtigten ThK und die weiteren Beteiligten, die dessen Aufträge befolgten. Es ist ebenso Tatsache, dass sich in E - dies hat der Beschwerdeführer als faktischer Geschäftsführer der B GmbH gebilligt - Blanko-Lieferscheine der B GmbH befunden haben. Aus den Einlassungen des JoK im Urteil des Landgerichtes München II geht hervor, dass er den Erhalt der Lieferungen aus Polen für die B GmbH bestätigt hat. Aus den Gründen im Urteil des Landgerichtes München II ergibt sich, dass Dieselkraftstoffe durch die B GmbH von E aus direkt an die Tankstelle L / Österreich geliefert wurden. Dass es zur C keine Kontakte gegeben hat, lässt sich zumindest hinsichtlich des Beschwerdeführers und ThK bezweifeln, wenn man bedenkt, dass im Grunde von Zeugenaussagen Beteiligte - nach Aussage des AlP die beiden Genannten - zu Vertragsverhandlungen bei der C waren. Dass eine Party im Juni hinter ihrem Rücken stattgefunden hat, kann auch damit erklärt werden, dass der Beschwerdeführer und SaS Kontakt nur zu ThK gepflegt und gewünscht haben. Daraus, dass ihre primäre wichtige und nützliche Aufgabe darin bestanden habe, Abnehmer für die Ware zu finden und Kontakte dorthin zu pflegen und dass die B GmbH die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer bezahlt hat, ist nicht zwingend abzuleiten, dass zumindest der Beschwerdeführer in die Malversationen zu keinem Zeitpunkt eingeweiht gewesen sein kann. Dass die B GmbH und der Beschwerdeführer - entgegen ihren Darstellungen - gewusst haben, wann Ware angeliefert wird, ergibt sich aus etlichen e-Mails, die ein "Karl Thomas" als Disponent der B GmbH an die LHG H, an den Beschwerdeführer und an die B GmbH gesendet hat. Stellvertretend herausgegriffen wird das e-Mail vom 31. August 2011, in dem Herrn Ma von der LHG H die Belieferung für Donnerstag den 1. September 2011 angekündigt wird, der erste Zug zwischen 10:00 und 11:00 Uhr, der zweite Zug zwischen 16:00 und 17:00 Uhr und der dritte Zug zwischen 22.00 und 23:00 Uhr. Dass der Beschwerdeführer - entgegen dem Vorbringen - eine nicht nur untergeordnete Rolle gespielt haben kann, ergibt sich schon daraus, dass jemand, der sich dahingehend äußert, dass er – sollte er in die Pfanne gehauen werden – alle die dabei gewesen sind, mitnimmt, schon ein umfangreiches Faktenwissen und das Wissen um Unredlichkeit gehabt haben muss (siehe dazu weiter unten das Telefonüberwachungsprotokoll vom 25. Oktober 2011 über ein Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und ThK). Ein Faktenwissen um Unredlichkeiten und um die wesentliche Rolle des Beschwerdeführers und damit auch der B GmbH ergeben sich - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - auch aus den nachstehend angeführten Inhalten von Protokollen zur Telefonüberwachung (TÜ), aus Inhalten von Protokollen der überwachten SMS und aus Inhalten von e-Mails, e-Mail-accounts und I-Phones. Die durch Abhörprotokolle belegten Bedenken und das Verhalten des Beschwerdeführers galten im Zusammenhang beispielsweise mit der ungültigen UID-Nummer bzw. mit der Einbindung in die Rechnungsgestaltung betreffend die G HandelsgmbH weniger der Aufklärung der Probleme, sondern galten im Besonderen dem Bemühen, vor allem die Buchhaltung der B GmbH nach außen in Ordnung zu halten. Zum Faktenwissen und zum Wissen um Unredlichkeiten: - TÜ vom 25. Oktober 2011 über ein Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und ThK: Im Telefongespräch äußerte sich der Beschwerdeführer u.a. dahingehend, dass ThK den anderen Tatbeteiligten sagen soll, er werde seine ganzen Sachen zurückziehen und dass er, sollte er in die Pfanne gehauen werden, alle die dabei gewesen sind mitnimmt. Im Gespräch wurde auch noch die Änderung von Zahlungen an Mitbeteiligte und die Änderung von Aufgabengebieten der Mitbeteiligten diskutiert und verhandelt. - TÜ vom 23. November 2011 über ein Telefongespräch zwischen AlP und (vermutlich) MaS: Es ging u.a. darum, dass AlP den Differenzbetrag vorher abheben muss, „weil der M an Haufn Geld kriegt, der kriegt 24.000 plus 14.000“. (Anmerkung: M = der Beschwerdeführer) - TÜ vom 23. November 2011 über ein Telefongespräch zwischen AlP und FlK: Inhalt des Telefongespräches war u.a. dass FlK seine Wege erledigen soll und dass AlP sich in der Folge mit VlB treffen wird, dem er das Geld für den Beschwerdeführer geben wird, damit ThK nicht hinfahren braucht. - TÜ vom 29. November 2011 über ein Telefongespräch zwischen ThK und VlB: ThK teilte darin VlB u.a. mit, dass die Sache aufgeflogen ist. Bei der Staatsanwaltschaft sind alle namentlich erfasst. Er soll zum Beschwerdeführer fahren, um ihn zu warnen, dass dessen Telefon überwacht wird, er getraue sich nicht mehr, den Beschwerdeführer anzurufen. Die Staatsanwaltschaft weiß, dass sie in Polen kaufen, über E umschlagen und dass Slowenen fahren. Die Sache geht gegen den Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft weiß genau, wie viel der Beschwerdeführer pro Zug verdient hat. Es brennt lichterloh. - SMS vom 7. Juli 2011 des Beschwerdeführers an ThK: „Das hab ich mir gedacht. Nicht melden Kopf in den Sand und den deppaten Hans in den Stock fahren lassen. Aber wir sitzen in einem Boot, ja aber in welchem sitzt ihr und in welchem sitz ich.“ - SMS vom 15. Juli 2011 des Beschwerdeführers an ThK: „Hi du es geht mir entsprechend. Natürlich vermisse ich dich. Besonders weil ich meine Kohlen nicht bekomme. N (Anmerkung: MaS) behauptet, du hast ihm gesagt er soll mir nix zahlen. Das mag ich aber gar nicht.“ - SMS vom 29. Juli 2011 des Beschwerdeführers an ThK: „Vergiss bitte nicht das Kuvert mit zehn zu bestücken und mir am Vormittag zu schicken.“ - E-Mail vom 2. Oktober 2011 von ThK an AlP: „Weiterer Besprechungspunkt ist die Auszahlung, da wir hinten und vorne nicht auskommen, müssen wir den Saldo bei Krystopfer in Raten abbauen. Sonst schaffen wir es nicht. Wir haben morgen einen Überschuss von ca. 25.000 Euro, S 24.000 Euro usw. Dollinger Auto 10.000 Euro – das zahle ich eh von mir.“ - SMS vom 2. November 2011 von ThK an AlP: „Guten Morgen, Ober?????!! Ein gemütlicher Arbeitstag beginnt, der Blade bekommt wieder einmal seine 12.800 Euro hoffentlich das letzte Mal!!! Der General.“ (Anmerkung: Der Blade = der Beschwerdeführer; Der General = ThK) - SMS vom 8. November 2011 von AlP an ThK: „73.000 Kontoblatt dazu 5x24.550 für morgen = 122.750 + 73.000 = 195.750 Euro ca. 245.000 – 195.750 = 49.250 Überschuss und wir sind quitt – 13.000 S = 36.250 Euro +.“ - E-Mail vom 9. November 2011 des Beschwerdeführers an AlP: „Hallo, bitte Rudi nicht anschreiben (Mai, Fax, SMS usw.) und auch nicht namentlich nennen. Wir selbst werden alles Relevante weiterleiten. Rudi auch in keiner Weise kontaktieren. WIR werden mit ihm alles besprechen. Ich möchte von eurer Seite keinerlei Kontakt mit Rudi und es gibt auch keine direkte Aufforderung an ihn, mehr zu verkaufen. Das mach ausschließlich ich selbst. Bitte um Kenntnisnahme.“ - Beispiel für eine Auszahlungsanweisung: E-Mail und Auszahlungsanweisung des ThK an AlP vom 1. September 2011: "Morgen werden 135.967,93 Euro angewiesen. 1. Überweisung Polen für 4 Cisternen – 97.000 Euro (48.500 2x einzahlen) 2. Überschuss von Euro ergibt sich wie folgt: (135.900 - 97.000 = 38.900) dieser Überschuss gehört wie folgt aufgeteilt. Die Auszahlungstabelle siehst du im Anhang in der Word-Datei wie du welchen Betrag wem ausbezahlen musst." Die Word Datei als Tabelle enthält als Überschrift den Text „Auszahlung am 2. September 2011“ und hat drei Spalten. Die Spalte 1 trägt die Spaltenüberschrift „Name“, die Spalte 2 trägt die Spaltenüberschrift „Betrag“, die Spalte 3 trägt die Spaltenüberschrift „Art der Auszahlung“. In der Spalte 1 ist im ersten Feld „S (10 Züge werden bezahlt) 3 bleiben offen“, in Spalte 2 im ersten Feld „16.000 Euro“, in Spalte 3 im ersten Feld „Entweder Flo morgen oder ich am Montag, erfahre ich noch von Hans per SMS“ eingetragen. Zur Rolle des Beschwerdeführers und der B GmbH: - TÜ vom 25. Oktober 2011 über ein Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und ThK: Beim Gespräch ging es u.a. um Probleme bei der Vorgangsweise von Lieferungen. ThK war deswegen beim Wirtschaftstreuhänder und hat sich dort als Herr Müller vorgestellt, ohne dass die Verwendung dieses Pseudonyms wie auch die Verwendung anderer Pseudonyme den Beschwerdeführer gestört hätte. - TÜ vom 25. Oktober 2011 über ein Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und ThK: Beide haben sich im Zusammenhang mit einer nicht aufrechten UID-Nummer u.a. darüber unterhalten, dass Rechnungen sofort auf die G HandelsgmbH umzuschreiben sind. - TÜ vom 23. November 2011 über ein Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und ThK: Beim Telefongespräch ging es u.a. um die Einflussnahme des Beschwerdeführers auf das Layout einer Rechnung, die „fesch“ geworden ist. Zu den Rechnungsvorschlägen hat der Beschwerdeführer Tipps gegeben, wie beispielsweise einen Firmenaufschrift einen „seriösen Touch“ bekommt und dass eine Rechnung mit viel Farbe „immer auffällig und eigentlich unprofessionell“ ist. - TÜ vom 23. November 2011 über ein Telefongespräch zwischen AlP und VlB: Inhalt des Telefongespräches war u.a. die Verabredung eines Treffens, bei dem VlB eine Mappe für den Beschwerdeführer mit Rechnungen, den neuen von der G und die Kohle für den Beschwerdeführer, die er ihm geben soll bzw. die eigene Kohle bekommen wird. - SMS vom 24. August 2011 des Beschwerdeführers an ThK: „Danke. Bin im Büro. Habe Deine Mail gelesen. Wer hat … Soll Sandra die Re selbst schreiben?“ - SMS vom 24. August 2011 – Antwort von ThK an den Beschwerdeführer: „Ok geht auch, aber ich bekomme reparierten Laptop heute nach Adresse6 von Florian geliefert. Soll sie die Rechnung selber schreiben, ab morgen schicke ich sie ganz normal wieder!“ IV) Entgegnung auf die Ausführungen im Eventualvorbringen zum Rubrum Rückblick: Einleitend ist zu sagen, dass der VwGH die Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat. Sie ist damit nicht mehr im Rechtbestand. Dass es gravierende prozessuale Defizite deswegen gegeben haben soll, weil insbesondere die Ermittlungstätigkeit nicht so stattgefunden habe, wie es der Beschwerdeführer anleitend auf mehren Seiten zu Beweisen und zum Beweisverfahren beschreibt, ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass für die Feststellung eines Sachverhaltes in einem Sicherstellungsverfahren bereits eine auf konkrete Umstände gestützte Vermutung genügt, ohne dass bereits der Nachweis - ein Beweis - erbracht werden muss. Das Zollamt hat den Warenbezug zunächst auf § 41 Abs. 1 MinStG gestützt, auf eine Mineralölbestimmung, die auf sonstiges Mineralöl nicht anzuwenden ist, sondern ist es die Kraftstoffbestimmung des § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG. Dazu wurde bereits ausführlich Stellung genommen. Im Hinblick auf das Vorbringen, dass deswegen der unabhängige Finanzsenat rechtens den Weg der Kassation hätte bestreiten müssen, weil die Erledigungen des Zollamtes deswegen mit sekundären, dh auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhenden Feststellungsmängeln behaftet seien, darf daran erinnert werden, dass nach der im Entscheidungzeitpunkt geltenden Bestimmung das Zollamt als Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe seinen Bescheid bei gleich bleibender Sache im Spruch und in der Begründung nach jeder Richtung hin abändern durfte (§ 85 b Abs. 3 ZollR-DG). Für den unabhängigen Finanzsenat als Berufungsbehörde der zweiten Rechtstufe war dies sinngemäß in § 85c Abs. 8 ZollR-DG iVm § 289 Abs. 2 BAO idgF geregelt. Außerdem wurde für eine Kassation vorausgesetzt, dass wesentliche Ermittlungen unterlassen wurden. Dass Ermittlungen und Umstände nicht in kompakter Form in die behobene Entscheidung als zumindest vermuteter Sachverhalt eingearbeitet wurden, bedeutet nicht zwingend, dass sie auch unterlassen wurden. Dies gilt sinngemäß auch im Hinblick auf das Vorbringen, es sei der Bescheid frei von Sachverhalt, es seien zentrale Aspekte nicht Gegenstand der Ermittlungstätigkeit gewesen. Dass in der Berufungsentscheidung Auskunft zu unter diesem Vorbringen vom Beschwerdeführer aufgelisteten Fragen "verweigert" wurde, ist eine etwas überhöhte Formulierung. Tatsächlich wurde dazu aktenkundiges und erhobenes Substrat an konkreten Umständen und Tatsachen teilweis nicht und/oder in einer nicht kompakten Form niedergelegt, weshalb es ja auch zur verfahrensrechtlichen Behebung durch den VwGH gekommen ist. Dass der unabhängige Finanzsenat die anstehenden Rechtsfragen - auch in Anbetracht der Eingaben vom 26. März 2014 und vom 31. März 2014 - nicht "grundlegend falsch" gelöst haben kann, konnte bereits dargestellt werden. Auch zu den Teilen des Eventualvorbringens, in denen sich der Beschwerdeführer mit der erhobenen Beweismasse beschäftigt, den Weg vom Beweis zum Sachverhalt erörtert, sich mit dem Einfluss des Beweises auf den Sachverhalt und dem Einfluss des Gesetzes auf die Sachaufklärung und Beweisführung auseinander setzt, weil der mit Beweisen zu gewinnende Sachverhalt die Gesamtheit der Tatumstände, die benötigt werden, um die ins Auge gefasste Rechtsvorschrift anwenden zu können - was auch im Gegenstand gegolten hätte - bilde, ist daran zu erinnern, dass für die Feststellung eines Sachverhaltes in Sicherstellungsverfahren bereits eine auf konkrete Umstände gestützte Vermutung genügt, ohne dass bereits der Nachweis - ein Beweis - erbracht werden muss. Dies gilt auch dem Vorbringen, das auf der Basis ausgewählter prozessualer Einzelaspekte vorgetragen wird, dass mit Beweisen einseitig umgegangen worden sei, Entlastungsbeweise als unerheblich abgetan worden seien, die Bewertung der Beweise nach ihrer Aussagekraft gefehlt habe. Dazu, dass und ob sich beide Rollen in der Person der LHG H vereinigt haben, die aber frühzeitig aus dem Spiel genommen worden sei, Defizite, die nun zu Lasten des Bundefinanzgerichtes gingen, ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerschuld für anderes Mineralöl mit der Abgabe im Bundesgebiet entsteht, wenn bereits vor oder bei der Abgabe eine einschlägige Zweckwidmung erfolgte. Wurde eine solche Zweckwidmung noch nicht vorgenommen, "dann erst" entsteht die Steuerschuld mit der Verwendung. Die Frage einer Steuerschuld der LHG H wäre demnach erst dann zu prüfen gewesen, wenn keine Zweckwidmung erfolgt wäre. Entsprechende Feststellungen zur Zweckwidmung sind u.a. Inhalt des Ermittlungsberichtes des Hauptzollamtes Landshut vom 25. Oktober 2011. Dass sich in einem Bescheid Substanzielles im Hinblick auf eine Rechtsansicht, Olej Rust Cleaner des KN-Codes 2710 falle unter die SystemRL, sei eine verbrauchsteuerpflichtige Ware, eine anzuwendende Bestimmung sei deswegen fehlangewendet und hinsichtlich einer nicht anzuwendenden Vorschrift der Sachverhalt nicht erhoben worden und dann ein Bezug zur nicht anzuwendenden Bestimmung nicht hergestellt worden, dass deswegen die deutsche Vorgeschichte nicht entsprechend hinterfragt und aufbereitet worden sei, nicht findet, liegt auf der Hand. Es kommt tatsächlich auf den Weg der Ware an. Dem Argument, dass ein reiner Handelsbetrieb, der nur vom Schreibtisch aus disponiert, allein deswegen nicht liefern kann, stehen im Gegenstand die tatsächliche Einbindung der B GmbH in den Liefervorgang, ihre eigenen Lieferscheine und die der B GmbH schon über die Handlungsvollmacht des ThK zurechenbaren Lieferungen entgegen. Wenn man bedenkt, dass für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 BAO) der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform eines Sachverhaltes maßgebend sind, so kann wohl kaum von einer unsachlichen Differenzierung zu Lasten der B GmbH gesprochen werden, wenn eine wie von ihr selbst als Puffer bezeichnete I Kft. die UID-Nummer und ihren Namen nur aus steuerschädlichen Gründen verwendet. Dass es sich bei ihrem Einfluss auf die kriminellen Machenschaften der beiden Hauptakteuere nicht um Spekulationen gehandelt hat, dies auch angesichts der Party im November 2011, darauf wird an anderer Stelle noch näher eingegangen werden. Das Mineralöl war im Tatzeitraum in Polen national steuerpflichtig. Die Möglichkeit, anderes Mineralöl national auch dann zu besteuern, wenn es nicht motorischen Zwecken dient, ist unionsrechtlich gestattet. Dazu wurde Näheres bereits ausgeführt. Nicht richtig ist, dass die Ware der SystemRL unterliegt und deshalb eine Steuer nur nach den dort vorgesehen Kriterien den dort vorgesehenen Personen vorgeschrieben werden dürfe. Im aufhebenden Erkenntnis hat der VwGH nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht gravierende Defizite im Tatsachenbereich konstatiert, sondern konnte er im behobenen Bescheid einen abgeschlossenen im Sinne von kompakt vorgetragenen Sachverhalt nicht erkennen, auf den der unabhängige Finanzsenat seine Begründung gestützt hat. Dem Bescheid konnte nicht entnommen werden, von welchem Geschehen der unabhängige Finanzsenat ausgegangen ist, was aber nicht gleichzeitig bedeuten mag, dass eine solches Geschehen nicht bereits in einer für einen Sicherstellungsbescheid erforderlichen Art und Weise erhoben war, dass zumindest konkrete Umstände erhoben waren, die einen rechtserheblichen Sachverhalt vermuten lassen. V) Entgegnung auf die Ausführungen im Eventualvorbringen zum Rubrum beteiligte Personen und Gesellschaften: Dem diesbezüglichen Eventualvorbringen ist - wenn man die erhobenen Umstände, Fakten und Beweise bedenkt - doch einiges entgegen zu halten. Zur C: Die Ware Olej Rust Cleaner ist kein gestreckter bzw. gepanschter Diesel, sondern ein unter Zollaufsicht in einem Herstellungsbetrieb hergestelltes Mineralöl. Es wird im Bergbau als Flotationsmittel oder auch als Emulsionsmittel eingesetzt. Es findet unter der Bezeichnung Schmieröl/Schalungsöl auch in der Baubranche Anwendung. Es wird zwar von der EnergieStRL begrifflich als Energieerzeugnis erfasst, unterliegt aber unionsrechtlich keiner Verbrauchsteuer. Dass zur C keine "wie auch immer geartete Geschäftsbeziehung" bestanden hat, ist unter dem Aspekt, dass ThK Handlungsvollmacht und AlP als rechte Hand hatte, der die Ware bei der C bestellt hat, zu hinterfragen. Ein weiteres Mal ist darauf hinzuweisen, dass dieser Olej Rust Cleaner nicht der SystemRL unterliegt. Er wurde zwar unter Steueraussetzung von Polen nach Deutschland verbracht, jedoch wurde zu Unrecht die nationale Steuer mit Dokumenten und Mitteln der Steueraussetzung national überwacht. Zur F: Diesen slowenischen Frächter hat VlB vermittelt. Der Frächter hat den Olej Rust Cleaner am Betriebsgelände des JoK aufgenommen und direkt zur LHG H, zu ihren Tankstellen verbracht und dort abgeliefert. Dass die B GmbH zu keiner Zeit Geschäftsbeziehungen zu diesem Betrieb unterhalten habe, ist nur auf den ersten Blick so und zumindest unter dem Aspekt, dass ThK Handlungsvollmacht hatte, nicht mehr aufrecht zu erhalten. Die B GmbH hat über die Ware als Zwischenhändler disponiert, das Eigentum daran über Fax, Anruf oder e-Mail erworben und es auf gleiche Weise an Kunden übertragen. Dies hat jedoch ihre mögliche Einbindung in den Lieferweg nicht von vorneherein ausgeschlossen. Zu ThK: Er war "ein Kopf" der Malversationen. Im Strafurteil des LG München II kommt zum Ausdruck, dass er im Hintergrund die Fäden gezogen, bestimmt hat wo es lang geht und selbst dem AlP, seiner rechten Hand, Anweisungen erteilt hat. Im Hinblick auf das Strafurteil des LG München II ist jedoch zu bedenken, dass es in Deutschland begangenes Vergehen beurteilt hat. Dass die Behauptung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt, die B GmbH und den Beschwerdeführer hätten entscheidenden Einfluss auf die Verbringung der Ware nach Österreich gehabt, keine evident akten-, tatsachen- und wahrheitswidrige Spekulation ohne schlüssigen Beweis ist, kann auf das Beweismittel, dass ThK Handlungsvollmacht der B GmbH hatte, gestützt werden. Nach der Aussage des Zeugen DiH wurden die Frächter ausschließlich durch die B GmbH mit den Lieferungen von Diesel (Gasöl) beauftragt. Nach den Angaben des RaF hat ThK den Tranport organisiert. Nicht zuletzt mussten Lieferscheine der B GmbH die Ware von E zu den Tankstellen begleiten. Dass der Beschwerdeführer "ein weiterer Kopf" der Malversationen war, diese Vermutung kann u.a. auf die ausbezahlten Provisionen, vor allem der Höhe nach bewertet, und die in überwachten e-Mails und SMS bzw. Telefongesprächen gebrauchten Spitznamen wie "Oberfuchs" für A oder "K2" für ThK gestützt werden. Ein Blick auf die ermittelten Verbindungsnachweise verstärkt diese Vermutung. Außerdem war der Beschwerdeführer nach Aussage des ThK u.a. am 29. Dezember 2011 und in der vierten Haftprüfungsverhandlung Haupttäter, Kopf und Organisator dieses Geschäftsmodells. Auch nach Aussage des AlP u.a. am 18. Jänner 2012 war der Beschwerdeführer der Kopf und Organisator des Geschäftsmodells, ThK hingegen der zweite Mann. So betrachtet würde auch der Spitzname "K2" des zuletzt Genannten passen. Zur I Kft.: Sie ist im Einflussbereich des ThK und des AlP gestanden, es ist jedoch ihr Zweck aus abgabenrechtlicher Sicht wirtschaftlich zu betrachten (§ 21 BAO). Von Scheinfirmen und Scheingeschäften haben erstmals die Beteiligten ThK und AlP gesprochen. Aus den Schlussfolgerungen des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck ergibt sich, dass die B GmbH und der Beschwerdeführer wussten, dass die I Kft. und die G HandelsgmbH lediglich zum Zweck der Ausstellung von Scheinrechnungen und der damit zusammenhängenden Umsatzsteuerverkürzung gegründet wurden. Im Zuge von behördlichen Erhebungen konnte keine wirtschaftliche Tätigkeit festgestellt werden. Geschäftszweig war laut Firmenbuch der Kauf eigener Immobilien. Ein Zukauf direkt aus Deutschland ist zwingend unter verbrauchsteuerrechtlichem Blickwinkel zu sehen. Für ein anderes Mineralöl hätte es keine Abnehmer gegeben. Ein Bezug von Diesel hätte unter der Kontrolle von Zollämtern stattfinden müssen. Deswegen ist unter Einbeziehung des Berichtes des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck zu vermuten, dass die I Kft. und die G HandelsgmbH bewusst als Puffer zwischen JoK und der B GmbH benötigt wurden, um Inlandslieferungen darzustellen, dies alles im Wissen der "Köpfe". Dagegen, dass auch sie (der Beschwerdeführer und die B GmbH) getäuscht, betrogen, ja geradezu mißbraucht und solcherart selbst Opfer und nicht Täter geworden seien, sprechen u.a. die Handlungsvollmacht des ThK, Provisionszahlungen, die bewusste Verwendung der Lieferscheine der B GmbH, die Schlussfolgerungen im Bericht des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck, Telefonabhörprotokolle, in denen zuordenbare Spitznamen verwendet wurden. Dass die mehrfach bemühte Party hinter ihrem Rücken stattgefunden hat, kann auch damit erklärt werden, dass der Beschwerdeführer und SaS Kontakt nur zu ThK gepflegt und gewünscht haben. Dem Vorbringen im Zusammenhang mit der Erteilung von UID-Nummern und UID-Anfragen ist zunächst entgegen zu halten, dass Sache des gegenständlichen Sicherstellungsverfahrens Mineralölsteuer ist. Durch UID-Abfragen wurde die Gültigkeit der UID-Nummer bestätigt, nicht aber dass Daten "sauber" sind. Vor allem auf die Gültigkeit ist es dem Beschwerdeführer und ThK angekommen - "um auf der sicheren Seite zu sein", wenn man den Inhalt der Telefongespräche vom 2. und 4. November 2011 bedenkt. Zu AlP: Dagegen, dass AlP die "Nummer 2" war und dass für ihn das Gleiche gelte, wie für ThK, sprechen ein weiteres Mal die ausbezahlten Provisionen, vor allem der Höhe nach bewertet, und die in überwachten e-Mails und SMS bzw. Telefongesprächen gebrauchten Spitznamen wie "Oberfuchs" für den Beschwerdeführer oder "K2" für ThK. Zur G HandelsgmbH: Für sie gilt das zur I Kft. Entgegnete sinngemäß. Zur B GmbH: Sie hat den Mineralölhandel als Zwischenhändler in einem Büro samt Schreibtisch mit Fax, Telefon und Aktenschränken im Einfamilienhaus abgewickelt. Ihre Rolle war die eines reinen Zwischenhändlers, der über keinerlei eigene oder angemietete Erdtanks verfügt hat, sohin operativ nicht in der Lage war, Mineralöle in Empfang zu nehmen, zu lagern und sodann wieder körperlich abzugeben. Das zuletzt Angeführte setzt § 22 Abs. 1 Z 5 MinStG nicht voraus. Zum Beschwerdeführer: Er war Alleingesellschafter, die treibende Kraft und in faktischer Hinsicht Geschäftsführer der B GmbH. Im Hinblick auf das erwähnte Strafurteil des Bayrischen OLG vom 5. Februar 1997 ist zu bedenken, dass es schon wegen der anders gearteten Beweisregeln in Abgaben- und Strafverfahren durchaus zu einer unterschiedlichen Beurteilung ein und desselben Sachverhaltes in Abgaben bzw. Strafverfahren kommen kann (z.B. VwGH 29.4.2010, 2007/15/0277), vor allem wenn der Sachverhalt in Sicherstellungsverfahren sogar auf Vermutungen gestützt werden darf. SaS - die rechtliche Geschäftsführerin - hat am 5. Dezember 2011 und am 23. Februar 2012 ausgesagt, ihr Vater der Beschwerdeführer war der eigentliche Chef im Unternehmen. Sie selbst hatte mit Bestellungen nichts zu tun. Ihre Aufgabe hat sich auf die "Vorbereitung der Buchhaltung" (und nicht wie im Eventualvorbringen dargestellt "der Buchführung samt Steuerwesen") und die Ausführung der vom Vater aufgetragenen Tätigkeiten beschränkt. Das Anwerben von Kunden, der Abschluss von Liefer- und Kaufverträgen war Aufgabe ihres Vaters. Aus der Sicht des Berichtes des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck war die Geschäftsführerin SaS für die "Buchhaltung und den Schriftverkehr" zuständig. Dies alles steht mit der Aussage des AlP am 18. Jänner 2012, der Beschwerdeführer habe ihn, als er jemanden für einen Mineralölhandel und für die Abwicklung von Bankangelegenheiten suchte, angesprochen, im Einklang. Die betroffene Firma sei die B GmbH gewesen, deren Geschäftsführerin, allerdings "nur auf dem Papier", die Tochter des Beschwerdeführers. Wenn der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer nur auf dem Papier bestanden hat, so ist diese aus der Sicht des Eventualvorbringens eigentlich ein leicht zu lösender Fall. Gegenüber DiH hat sich der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der B GmbH vorgestellt. Dem Sachverhalt im Bericht des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck ist zu entnehmen, dass sich der Verdacht einer ungerechtfertigten Verkürzung von Umsatzsteuerzahllasten gegen die Geschäftsführerin der B GmbH SaS und gegen den faktisch handelnden Beschwerdeführer sowie gegen die B GmbH selbst richte. Der Beschwerdeführer scheidet damit als faktischer Geschäftsführer nicht aus, dies mit der Konsequenz, dass auch das Gefährdungsmoment im Sinne von § 232 Abs. 1 BAO aufrecht erhalten bleibt. 11) LHG H: Warum die LHG H im bisherigen Steuerverfahren keine Rolle gespielt hat, wurde bereits begründet. Wegen der vor der Abgabe an sie erfolgten Zweckbindung des Olej Rust Cleaner als Diesel kann sie den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Z 5 und jenen der Z 6 MinStG nicht mehr verwirklicht haben, auch wenn die Ware vom Betriebsgelände des JoK direkt zu ihr geliefert und dort abgeliefert wurde, um sodann von ihr an der eigenen Tankstelle körperlich abgegeben zu werden, weil nur die "erstmalige" Abgabe steuerschuldbegründend wirkt. Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 MinStG ist schon deswegen nicht "generell" auch auf die LHG H anwendbar, weil diese eine Mineralölbestimmung ist. VI) Entgegnung auf die Ausführungen im Eventualvorbringen zum Rubrum Bemerkungen zu § 232 BAO: Ein angefochtener Sicherstellungsauftrag ist nach der Judikatur des VwGH im Rechtszug allein darauf zu überprüfen, ob im Zeitpunkt seiner Erlassung hierfür die erforderlichen sachlichen Voraussetzungen gegeben waren oder nicht (z.B. VwGH 9.12.1974, 746/73; VwGH 11.5.1983, 82/13/0262). Es ist vor Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht notwendig, sämtliche Beweise zu erheben und diese dem Abgabepflichtigen vorzuhalten (VwGH 24.10.1990, 86/13/0198). Im Gegenstand ergeben sich die für einen Sicherstellungsauftrag maßgebenden Anspruchsvoraussetzungen aus § 232 Absätze 1 bis 3 BAO, die kumulativ erfüllt sein müssen. Alle Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen, ist auch nur eine von ihnen nicht erfüllt, so ist die Maßnahme insgesamt unzulässig. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 232 Abs. 2 BAO hat der Beschwerdeführer außer Streit gestellt. In § 232 Abs. 1 BAO ist als Voraussetzung festgeschrieben, dass ein Tatbestand verwirklicht sein muss, an den die Abgabenvorschriften die Abgabenpflicht knüpfen. Objektiv betrachtet war im Zeitpunkt der Erstellung des Sicherstellungsauftrages der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG als Kraftstoffbestimmung verwirklicht. Der geschilderte gleiche Sachverhalt als Sache des Sicherstellungsverfahrens wurde vom Zollamt zunächst rechtlich falsch beurteilt, indem es den Sachverhalt der Mineralölbestimmung des § 41 MinStG subsumiert hat. Richtigerweise wäre aber der bereits am 5. Dezember 2011 bekannte Sachverhalt unter die Kraftstoffbestimmung des § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG zu subsumieren gewesen. Dass es sich um den geschilderten gleichen Sachverhalt gehandelt hat, ergibt sich aus dem seitens des Zollfahndungsamtes München am 18. August 2011 aufgenommenen umfangreichen Ermittlungsbericht, der dem Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt vor dem 5. Dezember 2011 bekannt war. Aus einem gegen einen deutschen Staatsangehörigen geführten Verfahren war dem Zollfahndungsamt München bekannt, dass das BHKW D aus Polen große Mengen an Olej Rust Cleaner, ein anderes Mineralöl, eine steuerbefreite Ware, die auch als Dieselkraftstoff verwendet werden kann, bezieht und dass sie im erwähnten Verfahren auch als solcher verwendet worden war. Das Vermögen des Beschwerdeführers wurde gemäß § 232 Abs. 1 iVm Abs. 3 BAO bei ihm als potenziell Haftungspflichtigem im Sinne von § 11 BAO sichergestellt. Der Abgabenanspruch (Abs. 1 leg. cit.) ist der B GmbH gegenüber - wie oben ausführlich dargestellt - durch die Verwirklichung des Tatbestandes des § 21 Abs. 1 Z. 5 MinStG durch die B GmbH entstanden. In sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 kann ab der Anhängigkeit eines Strafverfahrens auch gegen einen der Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens Verdächtigen eine Sicherstellungsbescheid erlassen werden, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgaben zu begegnen. Nach § 232 Abs. 3 (idF AbgVRefG) ist ein Sicherstellungsauftrag bereits vor der Entstehung des Haftungsanspruches - diese Haftung setzt die rechtskräftige Verurteilung des Täters voraus - ab Anhängigkeit des Strafverfahrens zulässig (Ritz, BAO4, Rz 6a zu § 232). Damit hat das Bundesfinanzgericht die vom Beschwerdeführer angeführte Judikatur nicht gegen sich, wenn im Sinne der Neuregelung eine Sicherstellung schon vor der bescheidmäßigen Geltendmachung der Haftung (§ 11 iVm § 224 BAO) zulässig ist. Ein Sicherstellungsbescheid ist keine Abgabenbescheid, weil mit diesem keine Abgaben festgesetzt werden. Er entfaltete bis zur Neuregelung nur gegenüber jenem Abgabepflichtigen Rechtswirkungen, an den er gerichtet ist und bei dem bereits die Abgabenschuld gemäß § 4 BAO durch die Tatbestandsverwirklichung entstanden ist. Die Erlassung eines Sicherstellungsbescheides war bis zur Neuregelung grundsätzlich im Zeitraum zwischen Erlassung eines Haftungsbescheides und dem Eintritt der Vollstreckbarkeit zulässig. Eine Ausnahme davon ist die Neuregelung. Danach ist eine Sicherstellung bereits ab der Anhängigkeit eines Strafverfahrens gegen eine der Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens Verdächtigen zulässig. In sinngemäßer Anwendung des § 232 Abs. 1 BAO kann gemäß Abs. 3 leg. cit. ab der Anhängigkeit eines Strafverfahrens auch gegen einen der Begehung eine vorsätzlichen Finanzvergehens Verdächtigen eine Sicherstellungsbescheid erlassen werden, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgaben zu begegnen. Gegen den Beschwerdeführer war am 5. Dezember 2011 ein Strafverfahren anhängig. Durch die B GmbH war der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG verwirklicht. In § 232 Abs. 1 BAO ist als weitere Voraussetzung festgeschrieben, dass die Abgabenbehörde an den Abgabepflichtigen (hier gemäß Abs. 3 in sinngemäßer Anwendung an den potenziell Haftungspflichtigen) einen Sicherstellungsauftrag erlassen kann, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Es müssen jedoch gewichtige Gründe für die Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringung der Abgabenschuld vorliegen (VwGH 17.12.1996, 95/14/0130). Zur Gefährdung und wesentlichen Erschwerung der Einbringung reicht die objektive Gegebenheit der Gefährdung oder Erschwerung für eine Sicherstellungsmaßnahme. Der Annahme der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung müssen entsprechende Tatsachenfeststellungen zugrunde liegen (z.B. VwGH 30.10.2001, 96/14/0170). Dass von einem Abgabenschuldner und oder einem potenziell Haftungspflichtigen tatsächlich Gefährdungshandlungen gesetzt werden oder wurden, ist für eine Sicherstellungsmaßnahme nicht erforderlich, weil die objektive Gegebenheit für die Gefährdung oder Erschwerung für eine Sicherstellungsmaßnahme ausreicht (VwGH 26.4.2000, 97/14/0003). Das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt konnte sich am 5. Dezember 2011 im Hinblick auf die Annahme der Gefährdung oder der wesentliche Erschwerung der Einbringung auf Tatsachenfeststellungen, auf Fakten berufen. Ein Kriterium der Besorgnis der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Mineralölsteuer ist, dass der Beschwerdeführer als alleiniger Gesellschafter und faktischer Geschäftsführer der B GmbH in der Lage war, deren Geschicke maßgebend zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang ist auch das überwachte Telefongespräch vom 20. Oktober 2011 zu sehen, in dem sich JoK und AlP darüber unterhalten haben, der Beschwerdeführer werde seine Firmen in Konkurs schicken. Gegen den Beschwerdeführer war am 5. Dezember 2011 unbestritten ein Finanzstrafverfahren anhängig, ein nach der Judikatur herausgearbeiteter Umstand für einen Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung. Gegen ihn bestand der dringende Verdacht, eine Abgabenhinterziehung als Beitragstäter begangen zu haben. Beim überwachten Telefongespräch - ebenfalls vom 20. Oktober 2011 - hat der Beschwerdeführer dem ThK Ratschläge und Anweisungen erteilt, wie erwirtschaftetes Geld am besten angelegt werden kann, in ein Haus, das an die Frau oder die Kinder übergeben wurde, um es auch nach einer eventuellen Verhaftung und Gefängnisstrafe noch zur Verfügung zu haben. Der Beschwerdeführer hat dabei auch betont, alles schon zu kennen und durchgemacht zu haben. Vermögensverschiebungen an Verwandte sind ein weiterer nach der Judikatur herausgearbeiteter Umstand für eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung. Es ist wohl nicht zu bestreiten, dass sich in einem überwachten Telefongespräch Personen darüber unterhalten haben, was als Inhalt der Gespräche festgehalten wurde. Gegen das Vorbringen, man habe jene Gelder, die in Wirklichkeit in die Brieftasche des AlP geflossen seien, bei ihnen nicht gefunden, weil AlP 80% des aus diesen Taten resultierenden Gewinnes erhalten habe, sprechen Fakten, wie z.B die Auszahlungsanweisung vom 1. September 2011 (Auszahlung erfolgte am 2. September). Danach hat - wie in allen Fällen von Provisionszahlungen - AlP die Anweisung von ThK erhalten, einen Überschuss von Euro 38.900 (135.900 - 97.000 = 38.900) aufzuteilen. Von diesem Überschuss wurden z.B für den Beschwerdeführer 16.000 Euro ausbezahlt. Aktenkundig sind weitere Auszahlungsanweisungen. Das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt durfte zu Recht davon ausgehen, die zur Vorschreibung kommenden Abgabenbeträge würden die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und auch der B GmbH bei weitem übersteigen. Ein hohes Ausmaß an Zusatzzahlungen aus den Mineralölimporten ergibt sich aus der Telefonüberwachung und wurde von den Mittätern im Übrigen nicht bestritten. Das Zollamt durfte durchaus von einer Vermögensverschleppung ausgehen, zumal trotz der sofort eingeleiteten Ermittlungen über den Verbleib der Zusatzzahlungen nichts habe festgestellt werden können. Dass sich die Gefährdungshandlungen angesichts der mehrfach erwähnten Party selbst aus dem Spiel nehmen, konnte im Hinblick auf das festgestellte Faktenwissen bzw. das Wissen des Beschwerdeführers um Unredlichkeiten widerlegt werden. Die Tatsachen und Fakten rechtfertigen in Summe die Annahme der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der verfahrensgegenständlichen Mineralölsteuer. Dem Sicherstellungsbescheid lassen sich nachvollziehbar die Anzahl der Transporte und die entsprechenden Tatsachen entnehmen, aus denen das Zollamt auf die Höhe der sicherzustellenden Abgabe geschlossen hat, zumal die genaue Höhe der Abgabenschuld im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages noch nicht feststehen musste, weil es genügte, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach entstanden war und gewichtige Anhaltspunkte über die Höhe der Abgabenschuld vorlagen. Zur Übung von Ermessen und zu der damit im Zusammenhang stehenden Begründung im Sicherstellungsbescheid und in der Berufungsvorentscheidung durch das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt ist nichts hinzuzufügen, weshalb auf diese verwiesen werden kann. VII) Entgegnung auf die Ausführungen im Eventualvorbringen zum Rubrum Zusammenfassung: Zu dem in den ersten elf Punkten gezogenen Fazit des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das in diesen Punkten Festgehaltene Inhalt des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses wurde, indem dazu vom Bundesfinanzgericht jeweils Stellung genommen wurde. Insgesamt waren die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Gemäß § 282 BAO besteht kein uneingeschränktes Antragsrecht auf Entscheidung durch einen Einzelrichter. VIII) Entgegnung auf die Ausführungen zum Vorbringen vom 14. April 2014: Im aufhebenden Erkenntnis des VwGH ist festgehalten, dass ein Urteil über die Abgabepflicht, insbesondere zur Frage der Person des Steuerschuldners erst gebildet werden kann, wenn die Behörde ein genaues Bild über die tatsächliche Abwicklung und den Weg der in Rede stehenden Ware, insbesondere vom Erdtank in E, Deutschland, zur jeweiligen Tankstelle in Österreich geschildert hat. So ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, welche Verbindung zwischen der B GmbH und den slowenischen LKW bestünde. Im gegenständlichen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wurde nun auf eine für einen Sicherstellungsauftrag erforderliche Weise der Weg der in Rede stehenden Ware, insbesondere vom Erdtank in E zur jeweiligen Tankstelle in Österreich geschildert. Zum Vorbringen, es habe weder von der B GmbH noch vom Beschwerdeführer einen wie immer gearteten Einfluss auf die Verbringung des Olej Rust Cleaner nach Österreich gegeben, ist an die Handlungsvollmacht, die die B GmbH ThK erteilt hat, zu erinnern bzw. an die Erwägungsgründe, weswegen der B GmbH die verfahrensgegenständlichen Lieferungen zugerechnet werden können. Dass die B GmbH oder der Beschwerdeführer die Mineralöltransporte konkret und selbst bei der F beauftragt haben, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Dass ihr die Lieferungen aber zugerechnet werden, sei gerafft und nicht abschließend noch einmal dargestellt. VlB hat die F vermittelt und hatte konkret wegen sprachlicher Probleme die Transporte zu organisieren und die Fahrer einzuweisen. AlP hat für die Bezahlung der Kosten der F gesorgt. Die Fahrer der F wurden in E mit Lieferscheinen der B GmbH und mit Frachtpapieren ausgestattet und wurden ihnen von VlB konkrete Anweisungen zum Transport erteilt. Sie sollten Lieferscheine der B GmbH verwenden. Der Chef der Fahrer als Subunternehmer der F war gemäß AlP bei Besprechungen dabei und wusste von der Sache. ThK als Handlungsbevollmächtigter der B GmbH war insbesondere befugt, Lieferverträge mit Kunden abzuschließen. In einem Telefongespräch zwischen VlB und ThK am 18. November 2011 geht es darum, dass in Zukunft der Beschwerdeführer die F bezahlen darf, nicht mehr sie, der verdiene in der Woche einen guten 25'ger. Aus dem Urteil des Landgerichtes München II geht hervor, dass die B GmbH "geliefert" hat. Aus beispielsweise den Lieferscheinen der I Kft. mit der Bezeichnung TE/2011-002 oder TE/2011-051 ergibt sich, dass im Auftrag der B GmbH ausgeliefert wurde. Eine - wenn auch nicht direkte - Verbindung zwischen der B GmbH und der F ist sohin zumindest zu vermuten. Zulässigkeit einer Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig, da das Erkenntnis von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Kraftstoffbestimmung des § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG, insbesondere zur Rechtsfrage, dass ein Kraftstoff im Steuergebiet erstmals zur Verwendung als Treibstoff abgegeben wird, fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso fehlt zur Bestimmung des § 232 Abs. 3 BAO, wonach ein Sicherstellungsauftrag bereits vor der Entstehung des Haftungsanspruches nach § 11 BAO ab Abhängigkeit eines Strafverfahrens zulässig ist, eine Rechtssprechung des VwGH.

Normen und Schlagworte

SicherstellungsauftragHaftungsanspruchTatbestandGefährdungErschwerungStrafverfahrenpotenzielle Haftungspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4200018/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.4200018.2014
Stammnummer
100226
Gültig
22.04.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF