Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4200018/2014
Sicherstellungsauftrag bereits vor Entstehung des Haftungsanspruches nach § 11 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4200018/2014vom 22.04.2014Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Conrad von Hötzendorf-Str. 14-18
8010 Graz
www.bfg.gv.at
DVR: 2108837
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch
den Richter
R
in der Beschwerdesache des A, Adresse1, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 5/DG, gegen den Bescheid (Sicherstellungsauftrag) des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 5. Dezember 2011, Zahl: 230000/aa/11-AFA-79, betreffend die Anordnung der Sicherstellung für die Abgabenart Mineralölsteuer für die Monate Juni bis Dezember 2011 mit (voraussichtlich) Euro 2.300.000 gemäß § 232 BAO zur Sicherung der Einbringung des Abgabenanspruches des Bundes zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensverlauf
Mit Sicherstellungsbescheid vom 5. Dezember 2011, Zl. 230000/aa/2011-FA, hat das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt hinsichtlich des Vermögens des Beschwerdeführers gemäß § 232 BAO zur Sicherung der Einbringung des Abgabenanspruches des Bundes die Sicherstellung für die Abgabenart Mineralölsteuer für die Monate Juni bis Dezember 2011 mit (voraussichtlich) Euro 2.300.000,00 angeordnet.
Das Zollamt hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, im Zeitraum beginnend mit 28. Juni 2011 bis einschließlich 5. Dezember 2011 sei eine Menge von insgesamt sechs Millionen Liter unversteuertes Mineralöl (Dieselkraftstoff) in das Steuergebiet der Republik Österreich vorschriftswidrig eingebracht worden. Es bestehe der Verdacht, eine international agierende Tätergruppe mit dem Beschwerdeführer und weiteren Beteiligten habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken zur Durchführung der deliktischen Tätigkeit Rechnungen gefälscht und Scheinrechnungen vorgetäuscht.
Dagegen hat der Beschwerdeführer die nach der geltenden Rechtslage als Beschwerde zu wertende Berufung vom 20. Dezember 2011 eingebracht. Er ficht den Sicherstellungsauftrag vom 5. Dezember 2011 seinem gesamten Inhalt nach als rechtswidrig an und beantragt dessen Aufhebung.
Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass § 232 BAO voraussetzt, dass ein Tatbestand verwirklicht wird, an den die Abgabenvorschriften eine Abgabepflicht knüpfen. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer aber keinen solchen Tatbestand verwirklicht. Das Zollamt selbst spreche nur von einem Verdacht. Es habe sich mit der geforderten Verwirklichung auch nicht auseinander gesetzt.
Der Sicherstellungsauftrag sei gemäß § 232 Abs. 1 BAO an den Abgabepflichtigen zu richten. Die Behörde erster Instanz richte ihren Bescheid jedoch an den nicht abgabepflichtige Beschwerdeführer. Der Sicherstellungsauftrag hätte vielmehr an die Zulieferfirmen der B GmbH gerichtet werden müssen. Die B GmbH ihrerseits habe die Rechnungen der Zulieferer und damit auch die in Rede stehenden Abgaben bezahlt. Abgabenschuldner seien die Zulieferer der B GmbH.
Weitere Voraussetzung des Tatbildes des § 232 BAO sei, dass ein Sicherstellungsauftrag erlassen wird, um einer Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung zu begegnen. Da der Beschwerdeführer nicht Abgabepflichtiger sei, könne auch das gesetzliche Ziel der Verhinderung einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung beim Beschwerdeführer nicht erreicht werden.
Das Zollamt hat die Berufung mit seiner Berufungsvorentscheidung vom 20. Jänner 2012, Zl. 230000/bb/169/2011-AFA als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wandte sich die Beschwerde vom 20. Februar 2012, in der im Wesentlichen beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben und den Sicherstellungsbescheid aufzuheben.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 hat der Beschwerdeführer ein abschließendes Vorbringen erstattet.
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde mit Berufungsentscheidung vom 25. Juli 2012, GZ. ZRV/cc-Z3K/12, entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dagegen Beschwerde an den VfGH erhoben.
Der unabhängige Finanzsenat hat den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19. September 2012 klaglos gestellt, der VfGH das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 10. Oktober 2012 eingestellt.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 hat der unabhängige Finanzsenat den Beschwerdeführer über die Ermittlungsergebnisse des Zollfahndungsamtes München im Wege der Amtshilfe mit Polen in Kenntnis gesetzt.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 erstattete der Beschwerderführer ein zusammenfassendes Rechtsvorbringen.
Das Vorbringen im Schriftsatz vom 22. November 2012 ist die gedankliche Verlängerung der Eingabe vom 10. Oktober 2012.
Im vier weiteren Schriftsätzen hat der Beschwerdeführer weitere aus seiner Sicht für die Entscheidung über die Beschwerde wesentliche Gründe vorgetragen.
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde vom 20. Februar 2012 mit Berufungsentscheidung vom 31. Jänner 2013, Zl. ZRV/dd-Z3K/12, entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der VfGH hat die Behandlung der vor ihm dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 13. März 2013 abgelehnt und die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten.
Diesen vom Beschwerdeführer auch vor dem VwGH angefochtenen Bescheid hat der VwGH mit Erkenntnis vom 28. Februar 2014, Zl. 2013/16/0052-10, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Mit Eingabe vom 17. März 2014 hat der Beschwerdeführer ein weiteres Rechtsvorbringen erstattet.
Mit Eingabe vom 26. März 2014 hat der Beschwerdeführer das Vorbringen I, mit Eingabe vom 31. März 2014 das Vorbringen II und mit Eingabe vom 8. April 2014 ein Eventualvorbringen erstattet.
Im Vorbringen I
- nimmt der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein gesamtes bisheriges Vorbringen zurück, nicht aber den aufrechten Antrag auf Erledigung durch den Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung;
- erklärt der Beschwerdeführer im wesentlichen ihr Sach-, Beweis- und Rechtsvorbringen in diesem und einem folgenden Schriftsatz und nur diese als maßgebend; was darin nicht enthalten ist, dürfe zulässigerweise unberücksichtigt bleiben;
- werden vom Beschwerdeführer dem Bundesfinanzgericht großteils bekannte Beilagen neu vorgelegt, neu von ./a1 bis ./a10 bezeichnet und im Beilagenband geschlossen dargestellt.
Im Vorbringen II
- steckt der Beschwerdeführer im Wesentlichen den Rahmen des Vorbringens dahingehend ab,
- dass die B GmbH weder den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG erfüllt,
- noch über einen Kraftstoffbetrieb verfügt habe und
- werden vom Beschwereführer dem Bundesfinanzgericht großteils bekannte weitere Beilagen neu vorgelegt, neu von ./a11 bis ./a19 bezeichnet und im Beilagenband geschlossen dargestellt.
Im Eventualvorbringen
- macht der Beschwerdeführer einen Rückblick auf die aufgehobene Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates, die gravierende prozessuale Defizite aufweise,
- benennt der Beschwerdeführer die beteiligten Personen und Gesellschaften, die in diesem Fall eine Rolle gespielt haben und macht ergänzende, vor allem sachverhaltsbezogene Anmerkungen zu ihnen in der Chronologie des Warenweges und des Fakturenweges,
- beschäftigt sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt des § 232 BAO, zumal die Sache bereits im Vorfeld zu seinen Gunsten entschieden sei, aus dem einzigen Grund, weil die beiden Sicherstellungsaufträge vom 5. Jänner 2011 samt Berufungsvorentscheidungen auch aus diesem Grund gesetzlos ergangen seien und
- werden vom Beschwerdeführer dem Bundesfinanzgericht großteils bekannte weitere Beilagen neu vorgelegt, neu von ./a20 bis ./a29 bezeichnet und im Beilagenband geschlossen dargestellt.
Abschließend zieht der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen ein Fazit.
Im Vorbringen vom 14. April 2014 erklären der Beschwerderührer und die B GmbH, Erstgenannter an Eides statt, sie hätten keinen wie immer gearteten Einfluss auf das Verbringen des Olej Rust Cleaner nach Österreich gehabt.
Dem Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt wurde zu allen vier Vorbringen das Parteiengehör gegeben.
Es hat zu den ersten drei Vorbringen mit Schriftsatz vom 10. April 2014 und zum vierten Vorbringen mit Schriftsatz vom vom 14. April 2014 Stellung genommen.
Sachverhalt
Folgende Personen bzw. Gesellschaften waren in unterschiedlichen Rollen beteiligt:
C:
Die Ware Olej Rust Cleaner hat bei der C, einem Steuerlager und Herstellungsbetrieb in Polen, ihren Ausgang genommen. Das Erzeugnis ist ein unter Zollaufsicht hergestelltes Mineralöl. Es wird im Bergbau als Flotationsmittel oder auch als Emulsionsmittel eingesetzt. Es findet unter der Bezeichnung Schmieröl/Schalungsöl auch in der Baubranche Anwendung. Die C hat das Erzeugnis auf der Basis (ab dessen Wirksamkeit) des zwischen ihr und dem BHKW D (Blockheizkraftwerk D) abgeschlossenen Handelsvertrages verkauft. Die C hat die Transportkosten bezahlt. Das Erzeugnis wurde (zu Unrecht) unter Steueraussetzung von Polen nach Deutschland verbracht.
Die C aus Adresse2 in Polen hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausschließlich das Mineralöl Olej Rust Cleaner, ein Produkt aus 80% Diesel und 20% Basis- und Bioöl unter Zollaufsicht hergestellt.
Transportleistungen KrS:
Dieser Frächter hat den Olej Rust Cleaner im Auftrag der C von Polen nach E verbracht. Die Frachtkosten hat die C getragen.
BHKW D und JoK.
JoK hat seinen Betrieb, seinen Namen bzw. den seines Betriebes und sein Bankkonto zur Verfügung gestellt. Auch AlP hatte auf sein Konto Zugriff. Die B GmbH hat u.a. auf dieses Konto Rechungen der an sie verkaufenden Unternehmen bezahlt. Warentechnisch hat in E einen reine Zwischenlagerung stattgefunden. JoK selbst hat keine operativen Entscheidungen getroffen. Bei ihm hat der Fakturenweg betreffend den Olej Rust Cleaner geendet.
ThK:
Er war ein Kopf der Malversationen. Er hat in der Gruppierung um ihn die maßgeblichen Entscheidungen getroffen, die im Einzelfall notwendigen Anweisungen gegeben, welche die Beteiligten befolgten. Er hat seine Tätigkeit im Wesentlichen darauf beschränkt, aus dem Hintergrund entsprechende Anweisungen an AlP und weitere Beteiligte zu erteilen.
Er hat im Hintergrund die Fäden gezogen und selbst dem AlP, seiner rechten Hand, Anweisungen erteilt.
ThK hatte Handlungsvollmacht der B GmbH.
AlP hat in seinem Auftrag die Verteilung der Provisionen vor allem in Kuverts veranlasst.
Einer seiner Spitznamen war "K2". Er war die Verbindungsstelle zwischen der B GmbH bzw. dem Beschwerdeführer mit der Gruppierung der Beteiligten um ihn selbst.
AlP:
AlP war die rechte Hand von ThK. Er war die Kontaktstelle zu JoK und für den Wareneinkauf und die finanzielle Abwicklung zuständig. Seine Aufgabe bestand vor allem darin, nach Eingang des Geldes bei den Banken neue Ware zu kaufen, bestehende Rechnungen zu bezahlen und den übrig gebliebenen Differenzbetrag bei den einzelnen Banken bar abzuholen, an ThK zu übergeben und danach über dessen Auftrag die Verteilung der Provisionen vor allem in Kuverts zu veranlassen.
VlB, FlK, MaS und MaD:
Sie haben die von ThK und AlP erteilten Anweisungen ausgeführt.
VlB hat im Wesentlichen die Transporte von E zu den Tankstellen im Bundesgebiet organisiert und die Fahrer der F angewiesen. Er hat die F vermittelt.
MaS war zunächst im Wesentlichen für die Errichtung von e-Mail-Adressen, Fax-Geräten, das Installieren von Handys und Laptops zuständig. Danach hat er u.a. Rechnungen und Lieferscheine der G HandelsgmbH an die B GmbH geschrieben.
FlK und MaD waren im Wesentlichen Boten.
F und die Kraftfahrer der F:
Diesen slowenischen Frächter hat VlB über Ersuchen von ThK vermittelt. Dieser Frächter hat den Olej Rust Cleaner am Betriebsgelände des JoK aufgenommen und mit Kraftfahrern auf direktem Weg zu den Tankstellen der Lagerhausgenossenschaft H (LHG H) verbracht. Bei der Beladung in E wurden an die Kraftfahrer der F die für Dieseltransporte erforderliche Fracht- und Begleitpapiere übergeben. Sie erhielten von VlB konkrete Anweisungen zum Transport und teilweise ausgefüllte und mit einem Eigentumsvorbehalt zugunsten der B GmbH versehene Lieferscheine der B GmbH, teilweise auch Blanko-Lieferscheine der B GmbH sowie eine schriftliche Anweisung, was nach Anlieferung zu tun ist.
Bei den Tankstellen im Bundesgebiet haben die Kraftfahrer das Erzeugnis in dortige mit Dieselzapfsäulen versehene Treibstofftanks abgeschlaucht und in die teilweise vorausgefüllten Lieferscheine der B GmbH die abgeschlauchte Litermenge mittels des Bordzählwerkes eingedruckt.
Die so vervollständigten und sodann von ihnen unterfertigten Lieferscheine und die CMR-Frachtbriefe haben sie dann u.a. an den Beschwerdeführer unter der Faxnummer der B GmbH gefaxt.
I Kft. und die G HandelsgmbH:
Beide sind im Firmenbuch eingetragene Unternehmen und standen im Tatzeitraum im Einflussbereich des ThK und des AlP. Sie wurden als Vehikel, als Puffer zwischen JoK und der B GmbH benötigt. Dadurch wurden Inlandgeschäfte vorgetäuscht.
Bei ihnen hat der Fakturenweg - es gab keinen Eingangsrechnungen - im Hinblick auf "Diesel" begonnen.
B GmbH:
Sie ist eine im Firmenbuch eingetragene Familien-GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Adresse3. Sie hat den Mineralölhandel in einem Büro samt Schreibtisch mit Fax, Telefon und Aktenschränken im Einfamilienhaus abgewickelt.
Sie verfügt über keinerlei eigene oder angemietete Erdtanks, war sohin operativ nicht in der Lage, Ware in Empfang zu nehmen, zu lagern und sodann wieder körperlich abzugeben.
Sie hat über die Ware als Zwischenhändler disponiert, das Eigentum daran über Fax, Anruf oder e-Mail erworben und es auf gleiche Weise an Kunden übertragen.
Sie hat das Erzeugnis von der I Kft. und später von der G HandelsgmbH zugekauft und an die LHG H weiter verkauft.
SaS:
Ist und war die rechtliche Geschäftsführerin der B GmbH.
Beschwerdeführer:
Er als Alleingesellschafter der B GmbH, war die treibende Kraft, der faktische Geschäftsführer der B GmbH. Er hat tatsächlich die Geschicke der B GmbH gelenkt. Er war der eigentliche Chef im Unternehmen. Das Anwerben von Kunden und der Abschluss von Liefer- und Kaufverträgen war seine Aufgabe.
Er hat Provisionen erhalten. In überwachten e-Mails und SMS bzw. Telefongesprächen wurde ihn betreffend z.B. der Spitzname "Oberfuchs" verwendet. Er hatte Kontakt vor allem zu ThK.
LHG H und DiH:
Bei ihr hat der Warenweg und auch der Fakturenweg geendet. Das Mineralöl wurde zu deren Tankstellen direkt vom Anwesen des JoK geliefert. Sie hat die Ware großteils an ihren Tankstelle an Endkunden abgegeben. Sie hat Diesel über RaF beim Beschwerdeführer und damit bei der B GmbH gekauft und Olej Rust Cleaner verkauft und geliefert erhalten. DiH war im Tatzeitraum Geschäftsführer der LHG H.
Weitere Details zum Sachverhalt:
Kurz umschrieben wurde ein Erzeugnis mit der Bezeichnung "Olej Rust Cleaner" mit Tankwägen eines polnischen Frächters im Auftrag der in Polen ansässigen C von ihrer Erzeugungsstätte nach E in Bayern zum BHKW D verbracht und dort in einen Erdtank entladen, danach unverändert wieder aus dem Erdtank entnommen und unverändert in Tankwägen eines slowenischen Frächters gepumpt. Die Kraftfahrer des Frächters erhielten in E die für einen Dieseltransport erforderlichen Fracht- und Begleitpapiere. In den Fracht- und Begleitpapieren und am Beförderungsmittel wurde das getankte Erzeugnis Olej Rust Cleaner als "Dieselkraftstoff" ausgewiesen, in den Lieferscheinen im Zuge des Abschlauchens bei den Tankstellen im Steuergebiet als "Dizelsko Gorivo" (Dieselkraftstoff, Dieseltreibstoff).
Die Kraftfahrer des slowenischen Frächters haben dieses von der B GmbH an die Abnehmer als Diesel (Gasöl) verkaufte Erzeugnis Olej Rust Cleaner in der Zeit zwischen 28. Juni 2011 und 5. Dezember 2011 an Tankstellen im Bundesgebiet geliefert und es dort in mit Zapfsäulen versehene Treibstofftanks abgeschlaucht.
Das Erzeugnis Olej Rust Cleaner wurde in Polen im Tatzeitraum aufgrund eines nationalen Gesetzes besteuert. An das Tanklager des BHKW D wurde das Erzeugnis auf Grundlage eines schriftlichen Handelsvertrages verkauft. Einige Beteiligte waren deswegen zu Vertragsverhandlungen in Polen.
Die C musste beim Zollamt für die Lieferungen eine Sicherheit für die nationale Abgabe leisten. Für jede das polnische Verbrauchsteuergebiet verlassende Lieferung wurden deshalb sowohl ein Vereinfachtes Begleitdokument (BVD) als auch ein CMR-Frachtbrief erstellt. JoK hat den Erhalt der Ware darauf bestätigt. Erst durch Vorlage dieser national wirkenden Ausfuhrnachweise beim zuständigen polnischen Zollamt war sichergestellt, dass die Ware das Steuergebiet Polens verlassen hat, sodass der C die nationale Verbrauchsteuer kassentechnisch erstattet werden konnte.
Mit Tankwägen des Frächters Transportleistungen KrS wurde die bestellte Ware vom Herstellungsbetrieb nach E zum Anwesen des JoK auf Kosten und im Auftrag der C verbracht und dort in einen von JoK an u.a. AlP vermieteten Erdtank zur Zwischenlagerung entladen.
RaF hat das Geschäft über Diesel(Gasöl)lieferungen zwischen DiH und dem Beschwerdeführer angebahnt.
DiH hat den Bedarf an Diesel (Gasöl) über ihn beim Beschwerdeführer und damit bei der B GmbH bestellt. Der Transport und die Lieferung von E zu den Tankstellen im Bundesgebiet war Sache der B GmbH. Nach der Bestellung beim Beschwerdeführer und damit bei der B GmbH und nach Weitergabe der Bestellung an ThK wurde Olej Rust Cleaner wieder unverändert aus dem Erdtank entnommen und unverändert in Tankwägen des slowenischen Frächters F abgepumpt und neue Ware bestellt.
Allen Beteiligten soll seit Juni 2011 bekannt gewesen sein, dass eine Versteuerung des "Diesels" nicht stattfindet und dass Abgaben hinterzogen werden.
Die B GmbH hat durch Rechnungen belegte Diesellieferungen von der I Kft. und der G HandelsgmbH zugekauft und sodann weiter verkauft. Ein durch Eingangsrechungen belegter Zukauf der Ware vom BHKW D durch die Lieferfirmen hat nicht stattgefunden. Inhalt der Rechnungen der B GmbH an die J GmbH bzw. an die LHG H sind Diesel(Gasöl)lieferungen. Auf den Rechnungen der B GmbH sind ebenfalls Eigentumsvorbehalte zu ihren Gunsten vermerkt.
Die B GmbH hat die vom LHG H für erfolgte Dieselieferungen erhaltenen Rechnungsbeträge nicht auf Konten der I Kft. bzw. der G HandelsgmbH, sondern auf das Konto des JoK und auf weitere Konten, auf die AlP Zugriff hatte, angewiesen. Die B GmbH und der Beschwerdeführer haben die bestellte Ware und die Fracht von E zu den Tankstellen vorfinanziert.
Für den Geschäftsablauf, die Behebungen, Bezahlungen und Bankenwege war AlP zuständig und hatte Helfer. Er hat für die Bezahlung der Rechnungen der C, für die Bezahlung der Transportkosten des Frächters F und für die Bezahlung der sonst anerlaufenen Kosten gesorgt. Steuern wurden nicht abgeführt.
Die Preisfestsetzung für Diesel (Gasöl) war grundsätzlich Sache des ThK.
Eine Lieferung Olej Rust Cleaner hat zwischen Euro 24.000 und Euro 25.000 gekostet.
Der Gewinn im Betrag von ca. Euro 8.000 aus dem Geschäftsmodell, im Wesentlichen nicht entrichtete Mineralölsteuer abzüglich der anerlaufenen Kosten, wurde in Form von unterschiedlich hohen Provisionen an alle am Geschäftsmodell mitwirkenden Personen aufgeteilt.
Die B GmbH und der Beschwerdeführer haben nicht nur eine untergeordnete Rolle gespielt.
Gegen den Beschwerdeführer war am 5. November 2011 unbestritten ein Finanzstrafverfahren wegen eines Vorsatzdeliktes anhängig.
Die konkreten Umstände und die Beweiswürdigung
Der diesem Erkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt wird vom Bundesfinanzgericht auf die nachfolgend angeführten Beweise bzw. konkreten Umstände gestützt.
Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Im aufhebenden Erkenntnis des VwGH vom 28. Februar 2014, Zl. 2013/16/0053, wird vom VwGH wörtlich ausgeführt: "Da es sich im Beschwerdefall um einen Sicherstellungsauftrag handelt, genügt für die Feststellung eines solchen Sachverhaltes die auf konkrete Umstände gestützte Vermutung, ohne dass von der Behörde bereits der Nachweis erbracht werden muss."
Es genügt für die Feststellung eines solchen Sachverhaltes damit eine auf konkrete Umstände gestützte Vermutung, ohne dass von der Behörde (von der belangte Behörde und jetzt vom Bundesfinanzgericht) bereits der Nachweis erbracht werden muss.
In E wurde Olej Rust Cleaner mit der Entnahme aus dem Erdtank des JoK lediglich papiermäßig und durch Kennzeichnung der Beförderungsmittel zu Diesel (Gasöl).
Das Mineralöl selbst hat sich auf seinem Weg von der C zu den Tankstellen im Bundesgebiet tarifarisch nicht geändert. Dies belegen Untersuchungsergebnisse des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung in München und Untersuchungsergebnisse der Technischen Untersuchungsanstalt in Wien.
Die in Bayern aus dem Erdtank des JoK, bzw. aus Beförderungsmitteln des slowenischen Frächters F entnommene Ware war "anderes Schweröl im Sinne der Unterposition 2710 1999 der KN".
Die in Österreich bei der Tankstelle in Adresse4 aus Zapfsäulen entnommene Ware war "Schweröl (Schmieröl) der Unterposition 2710 1999 00 des Österreichischen Gebrauchszolltarifes"; ebenso die in Österreich bei der Tankstelle in Adresse4 aus dem liefernden Beförderungsmittel des slowenischen Frächters F entnommene Ware.
Die Fakten im Hinblick auf die C, die Beschaffenheit des Olej Rust Cleaner, der Umstand, dass das Erzeugnis aufgrund eines nationalen Gesetzes in Polen steuerpflichtig war und dass es auf der Basis eines Handelsvertrages an das BHKW D verkauft wurde, ergeben sich aus dem Antwortschreiben der polnischen Zollverwaltung vom 4. Oktober 2012 auf das vom Zollfahndungsamt München am 3. Februar 2012 gestellte Amtshilfeersuchen.
Die C musste beim zuständigen polnischen Zollamt für die Lieferungen eine Sicherheit für die nationale Abgabe leisten und es kam erst durch die Vorlage von national wirkenden Ausfuhrnachweisen beim Zollamt Katowice zur kassentechnischen Erstattung der nationalen Steuer an die C.
Dem Antwortschreiben angeschlossen waren
- eine Liste über 250 Lieferungen von Olej Rust Cleaner an das BHKW D;
- die der C zollbehördlich erteilte Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers;
- die aktuelle Beschreibung des Technologieprozesses;
- Beispiele für Fakturen der C an das BHKW D;
- das Protokoll über die Vernehmung des Vorstandsvorsitzenden der C PiZ als Zeuge;
- das Protokoll über die Vernehmung des Händlers der C KrN als Zeuge;
- das Protokoll über die Vernehmung des Frächters KrS als Zeuge und
- eine Kopie des zwischen der C und dem BHKW D abgeschlossenen Handelsvertrages.
AlP hat am 16. Februar 2012 ausgesagt, dass er von ThK wisse, dass sich ThK und der Beschwerdeführer zweimal mit den zuständigen Personen der C getroffen haben.
KrN hat ausgesagt, dass er persönlich die Vertragsverhandlungen geführt hat und dass zu diesen einige Personen des BHKW D zur C kamen. Den Transport hat die C organisiert. Er kennt den Namen AlP, weil dieser die Bestellungen zur C geschickt hat.
PiZ beschreibt seine Aufgabe im Unternehmen dahingehend, dass sich sein Rolle darauf beschränkt, Verträge zu unterschreiben. Die Vertragsverhandlungen hat KrN geführt. Die C hat den Transport bezahlt und im Tatzeitraum keinen Kraftstoff produziert.
Die Transporte von der C nach E wurden von den Transportleistungen KrS durchgeführt. Die Fahrer des Unternehmens erhielten von der C auch Fracht- und Zollpapiere und haben mit Tankwägen die übernommene Ware nach E in Bayern verbracht und dort durch Gravitationsentladung in einen Erdtank entladen.
AlP war die Kontaktstelle zu JoK und für den Wareneinkauf und die finanzielle Abwicklung zuständig. Er hat nach eigenen Angaben vom 18. Jänner 2012 zwei Stempel "BHKW" und einen Stempel "G" anfertigen lassen und an JoK ausgehändigt. Seine Aufgabe bestand darin, nach Eingang des Geldes bei den Banken neue Ware zu kaufen und bestehende Rechnungen zu bezahlen. Den übrig gebliebenen Differenzbetrag hat er bei den einzelnen Banken bar abgeholt, an ThK übergeben und danach über dessen Anweisung den Differenzbetrag verteilt.
Dies ergibt sich auch aus aktenkundigen Auszahlungsanweisungen des ThK an AlP, aus eingestandenen Botengängen mit Kuverts und aus überwachten Telefongesprächen bzw. SMS.
Die Handlungsvollmacht des ThK war ihm schriftlich am 8. März 2010 von der B GmbH erteilt worden. SaS hat am 23. Februar 2012 bestätigt, dass ThK Handlungsvollmacht hatte.
Inhalt der Handlungsvollmacht war die Vertretungbefugnis zum Betrieb des Unternehmens der B GmbH und erstreckte sich ausschließlich auf Akquisitionsgeschäfte und Rechtshandlungen die der Betrieb des Unternehmens der B GmbH gewöhnlich mit sich bringt. ThK wurde berechtigt, für die B GmbH sämtliche Akquisitionen zu tätigen. Insbesondere wurde er befugt, Lieferverträge mit Kunden abzuschließen.
Aus den Einlassungen des JoK im Urteil des Landgerichtes München II vom 2. Juli 2013 ergibt sich, dass ThK seine Tätigkeit darauf beschränkt hat, aus dem Hintergrund entsprechende Anweisungen zu erteilen.
ThK hielt den Kontakt zur B GmbH und zum Beschwerdeführer. Insbesondere Letzteres ergibt sich nachhaltig aus den aktenkundigen Telefonverbindungsnachweisen. Für SaS war ThK der alleinige Ansprechpartner in Bezug auf die I Kft. und die G HandelsgmbH. Dies ist zunächst schon wegen der Handlungsvollmacht naheliegend und wird durch die Aussage des ThK am 5. März 2012, wonach er für den Beschwerdeführer und für SaS der einzig akzeptierte Ansprechpartner war, bestätigt.
JoK hat, um einen Überblick zu behalten, darauf bestanden, bei Ent- und Beladungen dabei zu sein. Er hat, dies ergibt sich aus seinen Einlassungen im Urteil des Landgerichtes München II, den Erhalt der Lieferungen aus Polen für die B GmbH bestätigt. Die von ihm mindestens 250 erhaltenen Lieferungen hat aus der Sicht der Gründe im Urteil die B GmbH direkt an eine namentlich genannte Tankstelle in Österreich geliefert.
Dass JoK an AlP und eine weitere Person seinen Erdtank vermietet hat, ergibt sich aus den Mietverträgen. Er hat an AlP sogar seine Steuernummer vermietet und sein Konto, auf das die B GmbH u.a. in der Folge die von der Gruppierung erstellten Scheinrechnungen bezahlte, zur Verfügung gestellt.
MaS hat dazu befragt am 21. Dezember 2011 ausgesagt, dass ihm bewusst war, dass Rechnungen über Dieselgeschäfte ausgestellt wurden, die so nicht stattgefunden haben. Über Verlangen vom Beschwerdeführer wurde zu jeder Rechung auch ein gleichlautender Lieferschein erstellt. Beide wurden von der e-Mail-Adresse der G HandelsgmbH an die e-Mail-Adressen der B GmbH, der SaS und des Beschwerdeführers versandt. Die Mengen wurden von jedem Zustellfahrer AlP bekannt gegeben. Hintergrund dafür sei die Möglichkeit sofortiger Eilüberweisungen von der B GmbH an die G HandelsgmbH gewesen.
Dass er von AlP auch die Termine und Anweisungen zur Beladung der Tankwägen der F erhalten hat, darauf lassen einerseits die Verbindungsnachweise von AlP zu VlB und JoK und andererseits die Botengänge zwischen dem Büro in Adresse5 und E schließen.
MaS hat am 21. Dezember 2011 ausgesagt, VlB sei Vermittler und Dolmetscher für die slowenischen Fahrer und für die Koordinierung der Wareneingänge und Warenausgänge zuständig gewesen.
Die Anbahnung des Diesel(Gasöl)geschäftes und den Bestellvorgang haben RaF und DiH - Letztgenannter auch die Zahlungsmodalitäten - anlässlich ihrer Einvernahmen bestätigt. Im e-Mail vom 9. November 2011 des Beschwerdeführers an AlP wünscht dieser keinen Kontakt durch andere mit RaF, das macht er ausschließlich selbst.
Dass die Kraftfahrer der F die teilweise vorausgefüllten Lieferscheine der B GmbH verwenden und bei Lieferung an der Tankstelle die abgeschlauchte Litermenge an Diesel (Gasöl) mittels des Bordzählwerkes eindrucken sollten bzw. dass sie nach Ablieferung den Lieferschein der B GmbH und den CMR-Frachtbrief des BHKW D an den Beschwerdeführer unter der Faxnummer der B GmbH faxen mussten, hat das Hauptzollamt Landshut anlässlich der LKW-Kontrolle am 25. Oktober 2011 erhoben.
Vom Hauptzollamt Landshut wurde eine Anweisung für die Abwicklung der Diesellieferungen und ein Vermerk, dass jeweils nach Ablieferung der unterschriebene Lieferschein (der B GmbH) unverzüglich an den Beschwerdeführer zu faxen ist, sichergestellt. Es wurden auch ein teilweise ausgefüllter Lieferschein der B GmbH über die Lieferung von Diesel (Gasöl), ein Stapel Blanko-Lieferscheine der B GmbH und eine eidestattliche Erklärung der I Kft. darüber, dass sämtliche in Österreich anfallenden Steuern ordnungs- und zeitgemäß abgeführt werden, sichergestellt.
Die schriftliche Anweisung zur Entladung hat VlB nach eigenen Angaben am 5. Dezember 2011 den jeweiligen Fahrern übergegeben.
RaF hat am 12. April 2013 ausgesagt, dass die Zustellung des Diesels durch slowenische Tanklastzüge an die Tankstelle Suben durch ThK organisiert wurde.
DiH hat am 5. Dezember 2011 als Zeuge befragt ausgesagt, dass die Frächter ausschließlich durch die B GmbH mit den Lieferungen von Diesel (Gasöl) beauftragt wurden.
Aus dem Urteil des Landgerichtes München II geht hervor, dass die B GmbH geliefert hat.
Es wurden Lieferscheine der B GmbH mit Eigentumsvorbehalt verwendet.
Die B GmbH bzw. der Beschwerdeführer haben die Ware und den Transport vorfinanziert.
Der Beschwerdeführer hat zu den Transporten befragt am 5. und 6. Dezember 2011 ausgesagt, dass er bzw. die B GmbH mit dem Transport überhaupt nichts zu tun hatten. Die Fracht sei von ThK organisiert worden. Er bzw. die B GmbH hätten nur als Zwischenhändler fungiert und pro Transport ca. Euro 400 erlöst.
Dass sich in E Blanko-Lieferscheine der B GmbH befunden haben, war dem Beschwerdeführer bewusst. Im überwachten Telefongespräch vom 4. November 2011 hat der Beschwerdeführer bei ThK nachgefragt, ob dort keine "K-Lieferscheine" mehr liegen würden, weil er einen "urdeutschen" gekriegt hat.
Die bei der Beladung in E für den Transport von Diesel erforderlichen Begleit- und Frachtpapiere wurden von AlP bzw. im Auftrag durch weitere Beteiligte erstellt. VlB hat auf Nachfrage, wer für die Organisation der Dokumente (Rechnungen, Frachtbriefe) zuständig war, ausgesagt, er gehe davon aus, dass diese unter der Leitung von AlP erstellt wurden, weil er laufend die Menge der gelieferten Liter benötigt hat.
Die Aufgabe von FlK und MaD bestand nach deren eigenen Angaben ausschließlich in Botengängen. Sie haben die ihnen von AlP persönlich übergebenen Kuverts auch zu JoK nach E gebracht und Kuverts des JoK an AlP.
Auch diese Botengänge sind ein Beleg dafür, dass die für den Transport von Diesel (Gasöl) erforderlichen Begleit- und Frachtpapiere von AlP bzw. im Auftrag durch weitere Beteiligte erstellt wurden.
Was die Erstellung der Scheinrechnungen betrifft, belasten sich diesbezüglich AlP und ThK anlässlich von Einvernahmen gegenseitig, ohne jedoch die Existenz von Scheinrechnungen in Abrede zu stellen. AlP belastet z.B. am 18. Jänner 2012 ThK, ThK hingegen AlP z.B. am 5. Dezember 2011.
Die Aktenlage zeigt jedoch, dass die Scheinrechnungen zum Großteil von AlP unter Mithilfe von MaS und weiterer Beteiligter im Büro in Adresse5 sowie mobil im Auftrag arbeitsteilig erstellt wurden.
Zu den Rechnungen ist im Bericht des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck festgehalten, dass sie sich im Aufbau und in der Gliederung sehr ähnlich sind. Auf den PC´s von SaS und vom Beschwerdeführer konnten Rechnungsformulare der I Kft. und der G HandelsgmbH sichergestellt werden.
Der Beschwerdeführer war in die Gestaltung von Rechnungsvordrucken der G HandelsgmbH eingebunden. Dies ergibt das überwachte Telefongespräch vom 23. November 2011.
SaS hat am 5. Dezember 2011 und am 23. Februar 2012 ausgesagt, ihr Vater, der Beschwerdeführer, war der eigentliche Chef im Unternehmen. Sie selbst hatte mit Bestellungen nichts zu tun. Ihre Aufgabe hat sich auf die Vorbereitung der Buchhaltung und die Ausführung der vom Vater aufgetragenen Tätigkeiten beschränkt. Auch das Anwerben von Kunden, der Abschluss von Liefer- und Kaufverträgen war Aufgabe ihres Vaters.
Dies steht mit der Aussage des AlP am 18. Jänner 2012, der Beschwerdeführer habe ihn, als er jemanden für einen Mineralölhandel und für die Abwicklung von Bankangelegenheiten suchte, angesprochen, im Einklang. Die betroffene Firma sei die B GmbH gewesen, deren Geschäftsführerin, allerdings nur auf dem Papier, die Tochter des Beschwerdeführers.
DiH hat am 5. Dezember 2011 als Zeuge befragt ausgesagt, dass sich der Beschwerdeführer ihm gegenüber als Geschäftsführer der B GmbH vorgestellt hat.
Der Beschwerdeführer war nach Aussage des ThK u.a. am 29. Dezember 2011 und in der vierten Haftprüfungsverhandlung Haupttäter, Kopf und Organisator dieses "Geschäftsmodells".
Auch nach Aussage des AlP u.a. am 18. Jänner 2012 war der Beschwerdeführer der Kopf und Organisator des Geschäftsmodells, ThK hingegen der zweite Mann.
Für JoK und VlB war - ausgehend von der Niederschrift vom 8. Februar 2012 bzw. vom 5. Dezember 2011 - ThK der Organisator und der Beschwerdeführer der Geldgeber.
Für AlP war der Beschwerdeführer der Kopf, ThK hingegen der zweite Mann (Niederschrift vom 18. Jänner 2012).
Der Beschwerdeführer selbst brachte dazu am 5. Dezember 2011 vor, von ThK und AlP hineingelegt worden zu sein. Sein Unternehmen habe Sicherheitsleistungen und Bankgarantien vorfinanziert. Er habe mit dem Geschäftsmodell nichts zu tun.
Bedenkt man jedoch die an die Beteiligten ausbezahlten Provisionen und die in überwachten e-Mails und SMS bzw. Telefongesprächen gebrauchten Spitznamen wie "Oberfuchs" für den Beschwerdeführer oder "K2" für ThK, so wird klar, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch ThK sehr wohl eine führende Rolle gespielt haben.
Zum Faktenwissen bzw. zum Wissen des Beschwerdeführers um Unredlichkeiten und zur Rolle sowohl des Beschwerdeführers und damit auch der B GmbH wird auf die Entgegnung auf die Ausführungen zum Sachverhalt im zweiten Vorbringen, vor allem auf die dort angeführten Inhalte von Protokollen zur Telefonüberwachung, auf die dort angeführten Inhalte von Protokollen zu überwachten SMS und auf die dort angeführten Inhalte von überwachten e-Mails, e-Mail-accounts und I-Phones verwiesen.
Dass die Beteiligten, darunter auch der Beschwerdeführer, seit Juni 2011 wussten, dass eine Versteuerung des "Diesels" nicht stattfindet, dass Basisöl importiert und Diesel (Gasöl) verkauft wird und dass Abgaben hinterzogen werden, hat ThK anlässlich der ersten Haftverhandlung am 19. bzw. 20. Dezember 2012 ausgesagt. Jeder habe gewusst, wie das Geschäft abläuft, wo die Ware her kommt und dass eine Versteuerung der Ware durch die Lieferfirmen nicht erfolgte. Es sei allen klar gewesen, dass Olej Rust Cleaner als Diesel (Gasöl) verkauft wird.
Dazu, dass alle wussten, dass eine Versteuerung des Diesels nicht stattgefunden hat, ist an den Bericht des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck zu verweisen.
AlP war sich anlässlich seiner Aussage am 18. Jänner 2012 sicher, dass zumindest der Chef der Fahrer von der ganzen Sache wusste.
Am 16. Februar 2012 hat er ausgesagt, der Beschwerdeführer habe zunächst Provisionen in Höhe von Euro 1.600 je Zug, später Euro 2.500 pro Zug erhalten. Der Beschwerdeführer habe natürlich genau gewusst, dass der Diesel ursprünglich von Polen kommt.
Dies zeigt auch das überwachte SMS vom 7. Juli 2011 des Beschwerdeführers an ThK mit dem Inhalt: "Iss leicht scho wieda nix mit`n Sprit. Die Polen nix geliefert oder was klemmt schon wieder weil du dich nicht meldest.“
Der Beschwerdeführer hat zur Versteuerung des Mineralöls durch die Lieferfirmen befragt am 5. November 2011 ausgesagt, ThK habe ihm versichert, dass die Mineralölsteuer bereits durch die Lieferfirmen entrichtet wurde, dass sämtliche Steuern bezahlt wurden.
Der Verkauf des Diesels war nach eigenen Angaben am 5. November 2011 Sache des Beschwerdeführers. Den Verkauf letztendlich durchgeführt hat die B GmbH. Sie war die Verkäuferin der von der I Kft. und der G HandelsgmbH - basierend auf Scheinrechungen - zugekauften "Diesellieferungen".
Eingangsrechnungen bei der I Kft. und der G HandelsgmbH konnten nicht festgestellt werden. Dass liegt auch nahe, wenn die Namen beider nur für die Rechnungslegung an die B GmbH benötigt und verwendet wurden. Die I Kft. wurde bereits gegründet von AlP übernommen und von diesem geführt. Dass die G HandelsgmbH auf Anraten des Beschwerdeführers von AlP gegründet wurde, hat ThK am 20. Dezember 2011 ausgesagt. Aus seiner Aussage vom 29. Dezember 2011 geht hervor, dass beide Firmen nur für die Rechnungslegung an die B GmbH benötigt und verwendet wurden. Beide hat ThK als Scheinfirmen ohne irgendeine bestehende Firmenbuchhaltung beschrieben.
Dies erklärt auch, dass ein Zukauf der Ware vom BHKW D wohl nicht stattgefunden hat. Außerdem hat AlP dazu am 16. Februar 2012 auf gezielte Nachfrage, warum keine Anweisungen auf das Konto der I Kft. durchgeführt wurden, ausgesagt, dass der Name der Firmen nur für Rechnungen an die B GmbH verwendet wurde. Es gibt keine Buchhaltung seiner Firmen I Kft. und G HandelsgmbH.
Inhalt der Rechnungen der B GmbH - z.B. jener vom 29. Juni 2011 an die JgmbH oder jener vom 14. Juli 2011 an die LHG H - bzw. Inhalt weiterer Rechnungen, die in den Akten bei den Fallschilderungen einliegen, war der Verkauf von Diesel (Gasöl). Auch auf den Rechnungen hat sich die B GmbH ihr Eigentum vorbehalten.
Der Oil Marketing Report (O.M.R.) ist eine Plattform, auf der man sich jeden Tag den Dieselpreis im Detail ansehen kann. Der Zugang ist nicht für jedermann möglich, sondern nur mit einem Benutzernamen und einem Kennwort. Der Beschwerdeführer hatte einen Internet-Activ-Abonnementvertrag und diesen ab 12. April 2011 um zwei Zusatzkennungen für SaS und für ThK erweitert.
Die Preisfestsetzung auf Basis des O.M.R. war seinen Angaben am 29. Dezember 2011 zufolge, grundsätzlich Sache des ThK. Der von ihm jeweils ermittelte Preis dürfte mit dem Beschwerdeführer abgesprochen worden sein, wenn man den Inhalt der e-Mail vom 15. November 2011 bedenkt. Es ging dabei um den aktuellen Preis O.M.R. mit 1,0785. Beide sind sich einig, dass 1,03 zu billig ist, dass sie mit dem Preis hinauffahren müssen und dass ab morgen 1,065 ok ist.
Den finanziellen Geschäftsablauf und Bestellvorgang hat ThK niederschriftlich am 5. Dezember 2011 skizziert. AlP hat diesen am 18. Jänner 2012 niederschriftlich bestätigt und detaillierter Stellung bezogen.
Beide haben übereinstimmend ausgeführt, dass Steuern wie Mineralölsteuer bzw. Umsatzsteuer hinterzogen wurden.
Für die Auszahlung der Provisionen befinden sich in den Akten zahlreiche Belege, beispielsweise die Auszahlungsanweisung vom 2. September 2011, wonach der Beschwerdeführer für zehn Züge Euro 16.000 erhielt.
Dies deckt sich mit der Aussage des AlP vom 16. Februar 2012, wonach der Beschwerdeführer zunächst Provisionen in Höhe von Euro 1.600 je Zug erhalten hat.
Im Grunde der Auszahlungsanweisung vom 27. September 2011 erhielt der Beschwerdeführer in bar Euro 19.200, im Grunde jener vom 9. November 2011 erhielt "Oberfuchs" Euro 19.400.
ThK hat am 9. Februar 2012 niederschriftlich ausgesagt, der Beschwerdeführer habe Provisionen in Millionenhöhe erhalten.
AlP hat am 16. Februar 2012 ausgesagt, dass er um die Höhe der Bezahlung der einzelnen Mitglieder der Gruppe wusste und über Anweisung von ThK die Kuverts mit den jeweiligen Bargeldbeträgen zur Verteilung durch Botengänge hergerichtet hat.
Dass der Gewinn aus diesem Geschäftsmodell als Differenzbetrag pro Tankzug zwischen dem für Olej Rust Cleaner an die C bezahlten Kaufpreis und jenem dafür als Diesel (Gasöl) an die Tankstellen verrechnetem Verkaufspreis einen von AlP genannten Betrag von rund Euro 8.000 je Tankzug ausgemacht haben kann, lässt sich bereits grob anhand der von der polnischen Zollverwaltung im Wege der Amtshilfe übersendeten Rechnungen der C über den Verkauf von Olej Rust Cleaner und der in den Fallbeispielen enthaltenen Rechnungen der B GmbH an die JgmbH bzw. an die LHG H über den Verkauf von Diesel (Gasöl) belegen.
Rechtslage
Unionsrechtslage:
Mineralöle mit der Bezeichnung Olej Rust Cleaner sind in die Unterposition 2710 1999 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen.
Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG (SystemRL):
(1) Diese Richtlinie legt ein allgemeines System für die Verbrauchsteuern fest, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch folgender Waren (nachstehend "verbrauchsteuerpflichtige Waren" genannt) erhoben werden:
a) Energieerzeugnisse und elektrischer Strom gemäß der Richtlinie 2003/96/EG;
b) ...
Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2003/96/EG (EnergieStRL):
Als Energieerzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie gelten die Erzeugnisse der KN-Codes 2701, 2702 und 2704 bis 2715.
Art. 2 Abs. 3 EnergieStRL (auszugsweise):
Die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse sind steuerbare Erzeugnisse. Neben den in Abs. 1 genannten steuerbaren Erzeugnissen sind alle zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel bestimmten oder als solche zum Verkauf angebotenen bzw. verwendeten Erzeugnisse zu dem für einen gleichwertigen Kraftstoff erhobenen Steuersatz zu besteuern.
Art. 2 Abs. 4 lit. b erster Anstrich EnergieStRL:
Diese Richtlinie gilt nicht für Energieerzeugnisse, die für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden.
Art. 20 EnergieStRL:
Die Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richtlinie 92/12/EWG gelten ausschließlich für die nachstehend angeführten Energieerzeugnisse:
a) ...
EnergieStRL - Anhang I Tabelle A - Mindestbesteuerung für Kraftstoffe
In dieser Tabelle sind jene Kraftstoffe angeführt, für die EU-weit harmonisiert Mindeststeuersätze zu erheben sind.
Art. 47 Abs. 2 der SystemRL:
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.
Nationale Rechtslage zur Mineralölsteuer:
§ 1 Abs. 1 MinStG:
Mineralöl, das im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, sowie Kraftstoffe und Heizstoffe, die im Steuergebiet verwendet werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Mineralölsteuer).
§ 2 Abs. 1 Z 1 MinStG:
Mineralöle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Waren
1) der Positionen 2705 bis 2712 und 2715 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erdgas der Unterposition 2711 2100 der Kombinierten Nomenklatur.
§ 2 Abs. 2 MinStG:
Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle in Abs. 1 nicht angeführten Waren, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen mit Ausnahme ...
§ 2 Abs. 8 MinStG:
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 6 angeführten Waren und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung.
Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden.
Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind die Waren:
1) ...
§ 21 Abs. 1 Z 5 MinStG:
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass ein Kraftstoff oder ein Heizstoff im Steuergebiet erstmals zur Verwendung als Treibstoff oder zum Verheizen abgegeben wird; durch die Verwendung nach dieser Abgabe und in jenen Fällen, in denen der Kraftstoff oder Heizstoff in einem Steuerlager zur Herstellung von Mineralöl einem solchen beigemischt wird, entsteht keine Steuerschuld.
§ 22 Abs. 1 Z 4 MinStG:
Steuerschuldner ist in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 5, wenn der Kraftstoff oder der Heizstoff im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet, der Inhaber dieses Betriebes; ist dies nicht der Fall, der Verwender.
§ 3 Abs. 1 lit. 9 MinStG:
andere als in den Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen denselben Steuersätzen wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.
Nationale Rechtslage im Sicherstellungsverfahren:
§ 232 BAO:
(1) Die Abgabenbehörde kann, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
(2) Der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) hat zu enthalten:
a) die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld;
b) die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt;
c) den Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann;
d) die Bestimmung des Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
(3) Abs. 1 und Abs. 2 gelten sinngemäß ab der Anhängigkeit eines Strafverfahrens gegen einen der Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens oder einer vorsätzlichen Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden Verdächtigen hinsichtlich jenes Betrages, um den die Abgaben voraussichtlich verkürzt werden.
Für die Entscheidung über die Beschwerde maßgebende Bestimmungen der BAO:
§ 21 Abs. 1 BAO:
Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
§ 279 Abs. 1 BAO:
Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Dazu ist im Allgemeinen anzumerken, dass es die Aufgabe jedes Verwaltungsgerichtes ist, in der Sache selbst zu entscheiden, das heißt, neuerlich und zwar so zu entscheiden, als ob die Sache erstmals nach den für diese geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze behandelt würde (Reformation). Das Verwaltungsgericht ist demnach nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, seine Entscheidung (gegenüber der Vorentscheidung) originär neu zu gestalten (z.B. VwGH 23.11.2004, 2001/15/0143).
§ 270 BAO:
Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.
Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren, welches sich auf die Überprüfung der Frage zu beschränken hat, ob die im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren oder nicht, besteht kein Neuerungsverbot. Neu hervorgekommene Tatsachen können daher in der Entscheidung verwertet werden.
Erwägungen
Die Vorbringen:
I) Vorbemerkung:
Alle Vorbringen wurden durch den Beschwerdeführer und die B GmbH uno actu eingebracht.
II) Ausführungen im Schriftsatz vom 26. März 2014 zur Unionsrechtslage und Rechtslage in Deutschland:
Vom Beschwerdeführer wird vorgebracht, die B GmbH scheide aus Rechtsgründen, konkret wegen Umsetzungsdefiziten als Schuldnerin der Mineralölsteuer aus, im Wesentlichen deswegen, weil
- Olej Rust Cleaner als Energieerzeugnis (Art. 2 Abs. 1 lit. b EnergieStRL) unter die SystemRL (Art. 1 Abs. 1 lit. a) falle;
- Olej Rust Cleaner - weil in Polen hergestellt - eine verbrauchsteuerpflichtige Ware sei (Art. 1 Abs. 1 erster Satz SystemRL);
- sich die Ware bereits in Deutschland im steuerrechtlich freien Verkehr befunden habe;
- sich die Steuerschuld für die Verbringung verbrauchsteuerpflichtiger Waren von Mitgliedstaat A (hier: Deutschland) nach Mitgliedstaat B (hier: Österreich) auf europäischer Ebene nach Art. 33 Abs. 1 und 3 der SystemRL bestimme;
- der Transfer dieser Richtlinienbestimmung in das nationale Recht unzureichend erfolgt sei, wenn Art. 33 Abs. 1 der SystemRL auf verbrauchsteuerpflichtige Waren abstelle, § 41 Abs. 1 MinStG hingegen nur für bestimmte Mineralöle, aus den Gründen des § 2 Abs. 8 MinStG demnach nicht für Heiz- und Kraftstoffe gelte;
- § 41 Abs. 1 MinStG solcherart ausscheide uns sich mangels Alternativen die Steuerschuld nach § 21 Abs.1 Z 5 MinStG von selbst ergebe;
- diese Norm zu ihren Gunsten wirke: Entweder ergebe sich aus ihr, dass die B GmbH doch nicht die Steuerschuldnerin sei. Oder die Bestimmung sei richtlinienkonform auszulegen bzw. habe wegen des Anwendungsvorranges von Unionsrecht unangewendet zu bleiben;
- legistische Umsetzungsdefizite nicht zu Lasten des Einzelnen gehen dürfen. Die B GmbH erfülle keines der Kriterien des Art. 33 Abs. 1 und Abs. 3 der SystemRL und scheide solcherart bereits auf europäischer Ebene als Steuerschuldnerin aus, komme dafür daher auch nach nationalem Recht nicht in Betracht.
III) Ausführungen im Schriftsatz vom 31. März 2014 zur Unionsrechtslage:
Vom Beschwerdeführer wird neuerlich vorgebracht, die B GmbH scheide aus Rechtsgründen, konkret wegen Umsetzungsdefiziten als Schuldnerin der Mineralölsteuer aus, im Wesentlichen deswegen,
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG 1981, Mineralölsteuergesetz 1981, BGBl. Nr. 597/1981
- § 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 232 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SicherstellungsauftragHaftungsanspruchTatbestandGefährdungErschwerungStrafverfahrenpotenzielle Haftungspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4200018/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.4200018.2014
- Stammnummer
- 100226
- Gültig
- 22.04.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF