Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300026/2016
Deckungsrechnungen, keine Abhebungen zu behaupteten Barzahlungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300026/2016vom 04.04.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Abs. 2: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Über den Bf. wurde am 19.11.2014 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Der Zahlungsplan wurde angenommen. Die Verteilungsquote beträgt 0,2076%, die letzte Rate ist am 20.2.2022 fällig. Er hat Sorgepflichten für drei Kinder. Es ist daher von sehr angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen und von der Uneinbringlichkeit der derzeit noch aushaftenden Abgabenschuldigkeiten auszugehen.
Der Spruchsenat wertete den bisherigen ordentlichen Lebenswandel als mildernd, als erschwerend keinen Umstand.
Der Bf. wies zwar im Zeitpunkt der Verurteilung durch den Spruchsenat eine Vorstrafe auf, die jedoch vor Erlassung des Erkenntnisses des BFG getilgt wurde.
Strafverfügung vom 14.3.2011 wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG, Tilgungsfrist daher nach § 186 Abs. 3 FinStrG 5 Jahre nach Vollzug der Strafe. Die Strafe wurde am 28.2.2012 entrichtet.
Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit besteht daher im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung durch das BFG wieder.
Zum Milderungsgrund des längeren Wohlverhaltens seit der letzten Tat kommt der weitere Milderungsgrund dazu, dass es im Jahr 2008 beim Versuch geblieben ist sowie eine teilweise Schadensgutmachung im Ausmaß von ca. € 7.600, erschwerend ist hingegen der mehrmalige Tatentschluss zu werten.
Bei der Strafneubemessung wegen Teileinstellung ist somit auch das Vorliegen zahlreicher Milderungsgründe eingeflossen. Die ausgesprochene Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen und entspricht den spezialpräventiven (der Bf. soll von weiteren Finanzvergehen abgehalten werden) und generalpräventiven Erfordernissen (andere potentielle Nachahmungstäter sollen von Finanzvergehen abgehalten werden).
Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe von 56 Tagen entspricht dem festgestellten Verschulden des Bf. unter Berücksichtigung der oben genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe.
Einer niedrigeren Strafbemessung standen insbesondere generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem Bundesfinanzgericht nicht ermöglichten bei Gefahr einer Beispielswirkung für Nachahmungstäter eine niedrigere Sanktion zu verhängen.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das BAWAG-P.S.K.Konto des Finanzamtes zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0009 oder VwGH 26.2.2014, Ro 2014/02/0039).
Wien, am 4. April 2017
Normen und Schlagworte
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 157 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300026/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7300026.2016
- Stammnummer
- 114515
- Gültig
- 04.04.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF