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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500589/2021

1. Parkometer - Behindertenausweis nicht gut sichtbar angebracht - § 33a VStG "beraten statt strafen" im Bereich des Parkometerstrafen nicht anwendbar, 2. Ein einschlägiger rechtskräftiger Schuldspruch (Ermahnung) ist als Erschwerungsgrund zu berücksichtigen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500589/2021vom 18.11.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 33a Abs 1 VStG ist das Ziel der in § 33a VStG festgelegten Maßnahmen die Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten und die Herstellung des den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustandes. Damit werden in erster Linie sogenannte Dauerdelikte angesprochen. Eine Übertretung des § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 ist im Beanstandungszeitpunkt jedenfalls bereits beendet und der Erfolg der Verkürzung bereits eingetreten. Es mag zwar eine Entrichtung der geschuldeten Parkgebühr auch nach Deliktsbeendigung noch möglich sein, den Zustand einer fristgerechten Gebührenentrichtung könnten die in § 33a VStG vorgesehenen Maßnahmen nicht mehr erreichen. Solcherart kommt die Anwendung des § 33a VStG für die beschwerdegegenständliche Übertretung nach § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 nicht in Betracht (vgl zur gleichgelagerten Bestimmung des § 6 Abs 1 lit a des Oö. Parkgebührengesetzes VwGH 25.3.2021, Ra 2020/16/0165, unter Hinweis auf Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 1150/2 und 1150/1).

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde der A**** C****, geb.: **.**.****, [Adresse], gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 20.9.2021, MA67/216700649340/2021, wegen Übertretung des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr 51/2005, idF ABl der Stadt Wien Nr 46/2016 inVerbindung mit § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr 9/2006, idF LGBl für Wien Nr 71/2018 zu Recht: Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von EUR 12,00 (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Datum/Zeit: 05.07.2021, 16:39 Uhr Ort: 1010 Wien, Schubertring gegenüber 7 /Nebenfahrbahn Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-**** (A) Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung." Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Geldstrafe von 60,00 EUR sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Ferner wurden 10,00 EUR an Kosten des Strafverfahrens festgesetzt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrug daher 70,00 EUR. Dem Straferkenntnis liegt eine Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien zugrunde. Im Verwaltungsakt befinden sich zwei vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigte Fotografien des abgestellten Fahrzeuges, wobei auf einer zu erkennen ist, dass der Behindertenausweis (§ 29b-Ausweis) teilweise verdeckt angebracht war. Aus dem im Akt erliegenden Vorstrafenauszug der Beschwerdeführerin sind zwei einschlägige, noch nicht getilgte Ermahnungen ersichtlich. In ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe das Fahrzeug seit Jänner 2018 geleast. Bedingt durch einen Schaden sei die Windschutzscheibe im Juli 2019 erneuert worden. Seit damals habe sie das Problem mit dem Ausweis gemäß § 29b StVO. Während bei der ursprünglichen Windschutzscheibe dieser Ausweis hinter der Windschutzscheibe habe eingesteckt werden können und sich nicht selbstständig verschoben habe, sei dies bei der neuen Windschutzscheibe nicht mehr möglich. Sie habe daraufhin den Ausweis im kleinen Seitenfenster eingeklemmt. Leider sei auch dies nicht die Lösung gewesen, da sie in diesem Zusammenhang zwei Strafverfügungen bekommen habe. Damals sei ihr für beide Strafverfügungen eine Ermahnung erteilt worden. Seither klebe sie den Ausweis an die Fensterbank an. Da sie jedoch fallweise von ihren Töchtern, aber auch bereits von einer Enkeltochter mit deren Fahrzeug mitgenommen werde, sei beim Retournieren des Ausweises dieser bedauerlicherweise unabsichtlich und nicht wissend, dass dieser Platz absolut nicht geeignet sei, falsch hinterlegt worden. Sie müsse in Zukunft dieser Problematik größere Sorgfalt beimessen, wobei sie leider darauf hinweisen müsse, dass sie aufgrund einer Querschnittlähmung den Ausweis selbst nicht anbringen könne, sondern diesbezüglich von ihren Helfern abhängig sei. Der Magistrat der Stadt Wien erließ das angefochtene Straferkenntnis. In diesem wird ua ausgeführt, aus den angefertigten Fotografien komme eindeutig hervor, dass der § 29b-Ausweis nicht sichtbar hinterlegt gewesen sein. Die Beschwerdeführerin sei bereits zu zwei Verwaltungsübertretungen eine Ermahnung erteilt worden und habe daher im gegenständlichen Fall nicht erneut von dieser Form der Bestrafung Gebrauch gemacht werden können. In ihrer Beschwerde gegen das Straferkenntnis wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Sie sei von ihren Töchtern mit deren Fahrzeug transportiert worden, der Ausweis sei deshalb in deren Fahrzeug hinterlegt worden. Als der Ausweis von den Töchtern zurück ins Fahrzeug der Beschwerdeführerin gelegt worden sei, sei er nicht mit einem Klebestreifen fixiert worden. Deshalb sei er in der Folge hinuntergerutscht und sei daher nur mehr teilweise zu sehen gewesen. Sie habe die richtige Anbringung des Ausweises nach dem Aussteigen aufgrund ihrer Querschnittlähmung nicht selbst kontrollieren können, sie werde jedoch in Zukunft die jeweilige Person jedes Mal anweisen, eine entsprechende Kontrolle durchzuführen. Sie ersuche um ein Absehen von der Bestrafung und weise insbesondere auf § 33a VStG ("beraten statt strafen") hin. Über die Beschwerde wurde erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt. Danach steht folgender Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin hat am 5.7.2021 um 16:39 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-**** (A) in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Schubertring gegenüber 7 /Nebenfahrbahn abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Im Fahrzeug war ein Ausweis gemäß § 29b StVO (Behindertenausweis) so angebracht, dass er zum Teil verdeckt war. Die wesentlichen Informationen waren zur Gänze nicht sichtbar. Die Beschwerdeführerin verfügt über durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Beweiswürdigung: Die Feststellungen sind unstrittig   Rechtlich folgt daraus: Gemäß § 1 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Gemäß § 6 lit g Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe für Fahrzeuge nicht zu entrichten, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind. Gemäß § 29b Abs 1 StVO 1960 ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen. Gemäß Abs 3 leg cit dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs 1 befördern, in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung parken. Gemäß Abs 4 leg cit hat beim Halten gemäß Abs 2 der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs 1 lit d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen. Gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Stellt die Behörde eine Übertretung fest und sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering, so hat ihn die Behörde gemäß § 33a Abs 1 VStG, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und ihn schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen. Wird der schriftlichen Aufforderung innerhalb der von der Behörde festgelegten oder erstreckten Frist entsprochen, dann ist gemäß § 33a Abs 2 VStG die weitere Verfolgung einer Person wegen jener Übertretungen, betreffend welche der den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechende Zustand hergestellt worden ist, unzulässig. Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist gemäß § 33a Abs 3 VStG jedenfalls nicht gering, wenn die Übertretung nachteilige Auswirkungen auf Personen oder Sachgüter bewirkt hat oder das Auftreten solcher Auswirkungen bei auch nur kurzem Andauern des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu erwarten ist. Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gilt gemäß § 33a Abs 4 VStG als gering, wenn geringfügige Abweichungen von technischen Maßen festgestellt wurden und keine der im Abs 3 genannten Umstände vorliegen. Abs 1 und 2 sind gemäß § 33a Abs 5 VStG jedenfalls nicht anzuwenden auf 1. Übertretungen von Verwaltungsvorschriften, die zur Strafbarkeit vorsätzliches Verhalten erfordern; 2. Übertretungen, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Feststellung der Übertretung bereits Gegenstand einer Beratung und schriftlichen Aufforderung durch die Behörde waren oder zu denen einschlägige noch nicht getilgte Verwaltungsstrafen bei der Behörde aufscheinen; 3. Übertretungen, die Anlass zu in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen einstweiligen Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen geben; 4. Übertretungen, für welche die Verwaltungsvorschriften die Maßnahme der Entziehung von Berechtigungen vorsehen. Im Fahrzeug der Beschwerdeführerin war der § 29b-Ausweis nicht gut erkennbar hinterlegt. Die Kennzeichnung eines Fahrzeuges mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs 1 oder 5 StVO wirkt ausschließlich dann abgabenbefreiend, wenn das Originaldokument zur Kennzeichnung verwendet wird und dieses Dokument hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar angebracht wird. Eine Anbringung des Ausweises wie im Beschwerdefall stellt keine Kennzeichnung iSd § 6 lit g Parkometerabgabeverordnung dar und löst daher die Rechtsfolge der Befreiung von Parkometerabgaben auch dann nicht aus, wenn das Fahrzeug von befugten Personen verwendet oder solche Personen befördert werden. Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist somit erwiesen.   Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, zwar ohne dies zu wollen, jedoch unter Außerachtlassung der ihm möglichen Sorgfalt (zB der Vorhersehbarkeit und Verhinderbarkeit). Derjenige, der die Möglichkeit der Tatbildverwirklichung dabei überhaupt nicht ins Auge fasst, handelt unbewusst fahrlässig; derjenige, der dies tut, ohne die Tatbildverwirklichung in Kauf zu nehmen, handelt bewusst fahrlässig. Für die Strafbarkeit hat die Unterscheidung in der Regel keine Bedeutung (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019) Rz 1004). Die Beschwerdeführerin wendet ein, der § 29b-Ausweis sei ohne ihr Wissen von ihren Töchtern nicht mit einem Klebestreifen fixiert worden. Deshalb sei er in der Folge hinuntergerutscht und sei daher nur mehr teilweise zu sehen gewesen. Sie habe die richtige Anbringung des Ausweises nach dem Aussteigen aufgrund ihrer Querschnittlähmung nicht selbst kontrollieren können. Als Lenkerin ist die Beschwerdeführerin dafür verantwortlich, dass für das in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellte Fahrzeug die Parkgebühr entrichtet oder der § 29b-Ausweis gut sichtbar angebracht wird. War ihr die entsprechende Anbringung des § 29b-Ausweis nicht selbst möglich, so lag es in ihrer Verantwortung, dies durch einen Helfer in geeigneter Weise vornehmen zu lassen. Dies ist im Beschwerdefall offensichtlich nicht geschehen. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar war, für eine gut sichtbare Anbringung des § 29b-Ausweis (allenfalls durch einen Helfer) zu sorgen bzw ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe rechtzeitig nachzukommen; der Umstand, dass der § 29b-Ausweis sich häufig selbstständig verschob, war der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Abstellung des Fahrzeuges (bereits seit Juli 2019) bekannt. Wenn die Beschwerdeführerin nach dem Aussteigen die richtige Anbringung des § 29b-Ausweis nicht selbst kontrollieren kann, so liegt es an ihr, Vorkehrungen zu treffen, dass dieser § 29b-Ausweis so angebracht (befestigt) wird, dass er jedenfalls gut sichtbar ist. Die Verschuldensfrage ist daher zu bejahen. Die Beschwerdeführerin hat somit die Verwirklichung des Tatbestandes zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit zu verantworten, weswegen die Beschwerde (auch) in der Schuldfrage abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin hat somit die Parkometerabgabe nicht entrichtet und damit fahrlässig verkürzt.   Die Beschwerdeführerin wendet ein, nach dem Grundsatz "beraten statt strafen" gemäß § 33a VStG möge von einer Bestrafung Abstand genommen werden. Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin nach den Feststellungen einen Sachverhalt verwirklicht, der dem Tatbild des § 4 Abs 1 Parkometergesetzes 2006 entspricht und die Verwaltungsübertretung nach dieser Bestimmung begangen. Nach dem Wortlaut des § 33a Abs 1 VStG ist das Ziel der in § 33a VStG festgelegten Maßnahmen die Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten und die Herstellung des den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustandes. Damit werden in erster Linie sogenannte Dauerdelikte angesprochen. Die im Beschwerdefall in Rede stehende Übertretung des § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 war jedenfalls bereits beendet und der Erfolg der Verkürzung war bereits eingetreten. Es mag zwar eine Entrichtung der geschuldeten Parkgebühr auch nach Deliktsbeendigung noch möglich sein, den Zustand einer fristgerechten Gebührenentrichtung könnten die in § 33a VStG vorgesehenen Maßnahmen nicht mehr erreichen. Solcherart kommt die Anwendung des § 33a VStG für die beschwerdegegenständliche Übertretung nach § 4 Abs 1 Parkometergesetzes 2006 nicht in Betracht (vgl zur gleichgelagerten Bestimmung des § 6 Abs 1 lit a des Oö. Parkgebührengesetzes VwGH 25.3.2021, Ra 2020/16/0165, unter Hinweis auf Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 1150/2 und 1150/1) Zur Strafbemessung ist auszuführen: Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht als geringfügig angesehen werden kann. Das Ausmaß des Verschuldens kann im Streitfall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und die Beschwerdeführerin zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch die Beschwerdeführerin eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 1 VStG ist daher im Streitfall kein Raum. Der Aktenlage nach kommt der Beschwerdeführerin der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zu. Vielmehr sind zwei noch nicht getilgte einschlägige rechtskräftige Schuldsprüche (Ermahnungen) aktenkundig und erschwerend zu berücksichtigen (vgl Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG2 § 19 VStG Rz 13 lit b; VwGH 27.8.2020, Ra 2020/02/0191). Das Vorliegen von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen blieb unbestritten. Aus diesen Gründen erscheint die verhängte Geldstrafe von 60,00 EUR in spezialpräventiver Hinsicht durchaus als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht. Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt. Eine Strafherabsetzung kommt auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin angeführten Gründen unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365,00 EUR reichenden) gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht. Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Der Magistrat der Stadt Wien erweist sich als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da diesem gemäß § 1 Abs 1 Z 3 VVG bereits die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.   Wien, am 18. November 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500589/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500589.2021
Stammnummer
135387
Gültig
18.11.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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