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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105846/2015

Sicherstellung: Ermessen, Abgabepflichtiger im Ausland, DBA mit Liechtenstein

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7105846/2015vom 27.10.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Da eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung bei Vermögensverschiebung ins Ausland vorliegt, muss im Fall, dass sich der Abgabepflichtige und sein Vermögen von Anfang an im Ausland befinden analog von einer Gefährdung oder zumindest wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit ausgegangen werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.5.2015, Ro 2014/15/0046, ausgeführt hat, liegt es im Ermessen, ob die Haftung gegenüber der gewinnausschüttenden Körperschaft geltend gemacht wird oder eine unmittelbare Vorschreibung an den Empfänger der Kapitalerträge erfolgt. Kommt die Behörde - wie im vorliegenden Fall - im Rahmen ihrer Ermessensabwägung zum Schluss, dass sowohl die ausschüttende als auch der Empfänger der Ausschüttung der KESt heranzuziehen sind, muss die für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages erforderliche Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgabe sowohl beim Empfänger der ausgeschütteten Beträge als auch bei der ausschüttenden Gesellschaft vorliegen. Die Bf. bringt zwar vor, dass die Empfängerin der Kapitalerträge in der Beschwerde gegen den Kapitalertagsteuerbescheid bestätigt habe, über ausreichendes Vermögen zu verfügen, jedoch darf nicht unbeachtet bleiben, dass die genannte Anstalt (Stiftung) ihren Sitz in Liechtenstein hat und mit dem Ansässigkeitsstaat für den vorliegenden Abgabenanspruch (Kapitalertragsteuer 2009) nicht einmal Rechtshilfevereinbarungen in Abgabensachen bestehen. Dazu wird ausgeführt: Im Abänderungsprotokoll zum DBA zwischen Liechtenstein und Republik Österreich, das am 1.1.2014 in Kraft trat, wurde eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe festgelegt. Im Artikel III des Protokolls wurde normiert, dass seine Bestimmungen ausschließlich für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1.1.2014 beginnen, Anwendung finden. Demgemäß ist die Behauptung, dass die Anstalt in Liechtenstein über ausreichendes Vermögen verfüge, schon deshalb nicht ausreichend, da die belangte Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages davon auszugehen hatte, dass ihr im Falle der Nichtentrichtung der Abgabe durch die Anstalt in Liechtenstein keine Möglichkeit zur zwangsweisen Durchsetzung zur Verfügung stand. Daraus folgt, dass für die dem Sicherstellungsauftrag zugrundeliegende Kapitalertragsteuer 2009 keine Vollstreckungshilfe mit Liechtenstein besteht, so dass bei dieser Sachlage zu schließen ist, dass eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Abgabeneinbringung vorliegt. Dass in der Folge die Abgabenschuldigkeit mit Pfandbestellungsurkunde auf einer Liegenschaft der Firma4 sichergestellt wurde, ist für den vorliegenden Fall unbeachtlich, zumal der Sachverhalt nach der Erlassung des Sicherstellungsauftrages verwirklicht wurde. In diesem Zusammenhang wird auf die ständige Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach Umstände, die nach Erlassung des Sicherstellungsauftrages eintretende Umstände im Rahmen der Rechtsmittelentscheidung nicht zu berücksichtigen sind (VwGH 24.1.1996, 95/13/0147). In der Begründung des gegenständlichen Sicherstellungsauftrages an die Bf. hat das Finanzamt zur Gefährdung bzw. wesentlichen Erschwerung ausgeführt, dass sich die Bf. in Liquidation befinde, im Jahresabschluss zum 31.12.2013 das Liquidationskapital € 58.299,88 betragen habe, die Gesellschaft nach Aussage des Liquidators vor Organen der Abgabenbehörde am 2.7.2015 angegeben habe, dass die Gesellschaft über einen Guthabensstand bei der UniCredit in Höhe von € 90.000,00-€ 100.000,00 verfüge. Diesem Sachverhalt ist die Bf. in der Beschwerde nicht entgegengetreten, sodass dieser als zutreffend zu erkennen ist. Eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung liegt nach der Ständigen Rechtsprechung des VwGH insbesondere bei drohender Insolvenzgefahr vor. Dass eine solche in Anbetracht der Höhe der Abgabenforderung im Verhältnis zu den vorhandenen Vermögenswerten vorlag, wurde in der mündlichen Senatsverhandlung zugestanden. Bei dieser Sachlage erscheint die Folgerung der Behörde, eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Abgabeneinbringung liege vor, schlüssig und es kann auch trotz des Umstandes, dass die Kapitalertragsteuer auch beim Empfänger der Kapitalerträge geltend gemacht wurde, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkannt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Wien, am 27. Oktober 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105846/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105846.2015
Stammnummer
112173
Gültig
27.10.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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