…Die Unauffindbarkeit und die völlige Unbekanntheit einer Person auch an der angegebenen Anschrift seien ausreichend maßgebliche Gründe für diese Vermutung (vgl. VwGH 25.5.2004, Zl. 2001/15/0019). Habe die namhaft gemachte Person eine Leistung nicht erbracht, könne diese Person auch nicht als Empfänger…
…Die Unauffindbarkeit und die völlige Unbekanntheit einer Person auch an der angegebenen Anschrift sind ausreichend maßgebliche Gründe für diese Vermutung (z.B. VwGH 25.5.2004, 2001/15/0019). Hat die namhaft gemachte Person eine Leistung nicht erbracht, kann diese Person auch nicht als Empfänger…
…wirtschaftliche Substanz aufgewiesen habe. Da die ***LBP-GmbH*** die Leistungen keinesfalls erbracht haben könne, sei auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei dieser um den tatsächlichen Empfänger der in den gegenständlichen Rechnungen ausgewiesenen Beträge handle. Es werde angeregt, gemäß der Bestimmung des § 22 Abs…
…sonstige Unterlagen über die Geschäfte, fehlende Preislisten, fehlende Rabatte, keine tatsächlichen Geschäftsführertätigkeiten bzw. Unauffindbarkeit des Rechnungsausstellers unter der angegebenen Adresse bzw. branchenunübliche Höhe der verdeckten Leistungen oder ein unangemessenes Entgelt für die verrechneten Leistungen, lägen nicht vor. Das Vorhandensein einer UID- bzw. Steuernummer seien weitere …
…nicht mehr kontaktierbar ist und das Entstehen von Beitragsrückständen, ein Scheinunternehmen iSd SBBG vorliegt. Gemäß § 8 Abs 3 SBBG liegen sohin folgende Anhaltspunkte vor: + Die Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der der Abgabenbehörde oder dem Träger der…
…geleistet worden (Seite 9 des genannten Berichts). Die absolute Unauffindbarkeit einer Firma und ihre völlige Unbekanntheit auch an der in den Rechnungen aufscheinenden Adresse sind ausreichend maßgebliche Gründe für die Vermutung, dass die damit benannte Person nicht Empfänger der Zahlungen war (VwGH 28.05.1997…
…Unauffindbarkeit des Geschäftsführer-Gesellschafters der Unternehmerin, die Nichtexistenz der Firma an der in den Rechnungen aufscheinenden Adresse, die Tatsache, dass ohne Kontrolle Überweisungen auf das auf der Rechnung aufscheinende Konto vorgenommen wurden, waren ausreichend maßgebliche Gründe für die Annahme, dass die R- GmbH nicht Empfänger…
…entsprochen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind. Die Unauffindbarkeit und die völlige Unbekanntheit einer Person an der angegebenen Adresse sind ausreichend maßgebliche Gründe für diese Vermutung (VwGH 28.05.1997, 94/13/0230…
…wenn vom tatsächlichen Vorliegen (an unbenannt gebliebene Empfänger) geleisteter Zahlungen auszugehen ist (vgl. VwGH 30.9.1998, 96/13/0017; VwGH 15.9.1999, 99/13/0150). Die Unauffindbarkeit und die völlige Unbekanntheit einer Person auch an der angegebenen Adresse sind ausreichend maßgebliche Gründe für…
…nicht entsprochen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger sind. Die Unauffindbarkeit und die völlige Unbekanntheit einer Person auch an der angegebenen Anschrift sind ausreichend maßgebliche Gründe für diese Vermutung (z.B. VwGH 25.5.2004, 2001/15…
…dass die Subunternehmen mit Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz als Scheinunternehmen gelten würden. Des Weiteren spreche die Unauffindbarkeit von für das Subunternehmen tätigen Personen an der der Abgabenbehörde zuletzt bekanntgegebenen Adresse oder der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift, die Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontaktes zu den…
…Unauffindbarkeit des Geschäftsführer-Gesellschafters der Unternehmerin, die Nichtexistenz der Firma an der in den Rechnungen aufscheinenden Adresse, die Tatsache, dass ohne Kontrolle Überweisungen auf das auf der Rechnung aufscheinende Konto vorgenommen wurden, waren ausreichend maßgebliche Gründe für die Annahme, dass die ***2*** GmbH nicht Empfänger…
…Provision und Kaution am 15.12.2011 von BE (lt. Herrn BC ein Verwandter) bezahlt, der seit 1.9.2012 der Nachfolgemieter dieser Wohnung ist. Die Unauffindbarkeit des Inhabers des E.U.‚ die Tatsache, dass diese ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, die Unterschriften lt…
…als Empfänger bezeichneten Person der Aufforderung nach § 162 BAO dann nicht entsprochen wird, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannte Person nicht der tatsächliche Empfänger ist. Maßgebliche Gründe für die Vermutung, dass die benannte Person nicht der Empfänger war, sind beispielsweise deren Unauffindbarkeit…
…reagierten. Die Gesellschafter beziehungsweise Geschäftsführer wären teilweise auch während ihrer Funktionsperiode nicht in Österreich polizeilich gemeldet gewesen, sie wären auch unauffindbar gewesen und hätten auch auf Kontaktversuche nicht reagiert. Auf den Auftragsschreiben zwischen der Beschwerdeführerin und den jeweiligen Subunternehmen fänden sich Unterschriften für das Subunternehmen…
…Einschaltung von Briefkastenfirmen, Unauffindbarkeit oder völlige Unbekanntheit einer Person an der angegebenen Adresse), dass die benannten Personen nicht die Empfänger der abgesetzten Beträge sind, kann die Behörde den Abzug versagen (vgl. VwGH 28.2.2012, Zl. 2008/15/0005). Empfänger ist derjenige, mit welchem der…
…bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (VwGH 31.1.2000, 96/15…
…zu jedem der 14 Subunternehmen dargelegt worden sei, aufgrund welcher konkreten Umstände (Unauffindbarkeit des Geschäftsführers des Subunternehmens, kein Firmensitz an der Rechnungsadresse, Kassaquittungen nicht vom Geschäftsführer unterzeichnet, keine Nennung der Personen, die an Stelle des Geschäftsführers die Gelder in Empfang genommen hätten, Aussagen vorgeblicher Arbeitnehmer…
…die Streitjahre ergangenen Bescheiden über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer den Bf betreffend und setzte die Kapitalertragsteuer in Höhe von 9.926,88 € (2014) und 7.766,25 € (2015) fest. Die Direktvorschreibung beim Bf als Empfänger der Kapitalerträge stützte das Finanzamt auf § 95 Abs…
…wenn vom tatsächlichen Vorliegen (an unbenannt gebliebene Empfänger) geleisteter Zahlungen auszugehen ist (vgl. VwGH 30.9.1998, 96/13/0017; VwGH 15.9.1999, 83/13/0150). Die Unauffindbarkeit und die völlige Unbekanntheit einer Person auch an der angegebenen Adresse sind ausreichend maßgebliche Gründe für…