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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100321/2013

Verdeckte Ausschüttung aus fingierten Scheinrechnungen (Fremdleistungsaufwand)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100321/2013vom 17.09.2015Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Vertreter der Bf. habe die Firmenunterlagen wie Firmenbuchauszug, Gewerbenachweis, Nachweise über UID- und Steuernummer sowie DG-Kontonummer verlangt. Deren Adresse stehe in den Firmenunterlagen dieser Gesellschaft. Die FS-GmbH sei auf den Baustellen K. , EKZ-D. , T. , G. und E. tätig gewesen. Die Leistungen seien in Form von Kontrolle auf den Baustellen überprüft worden. Diese Gesellschaft sei nicht in der Bf., sondern für die Bf. tätig gewesen. Die Leistung sei vom Vertreter der Bf. in Form von Kontrolle der jeweiligen Baustelle überprüft worden. Wenn Regiearbeiten durchzuführen gewesen seien, haben diese durch die örtliche Bauleitung bestätigt werden müssen. Die von der Bauleitung bestätigten Regiestunden (auch von dieser auf die Menge überprüft) seien so weiterverrechnet worden. Die eingesetzten Arbeiter-Subfirmen seien und werden noch vor Arbeitsantritt durch die örtliche Bauleitung überprüft. Wenn die Arbeiter keine Anmeldung, keinen Ausweis oder keine Arbeitserlaubnis haben vorweisen können, seien diese nicht auf die Baustelle gelassen worden. Damit sei die beste Kontrolle gegeben, damit die Papiere der eingesetzten Arbeiter der Subfirmen passen. Es seien nicht die Arbeiter in Rechnung gestellt, sondern die Leistungen für die Subfirma beauftragt worden. Nach Rechnungslegung mit der Subfirma seien diese Leistungen auf dem Bankweg beglichen worden. Sollte es einmal - auf Bitten des Geschäftsführers zu einer Barauszahlung gekommen sein, sei ausschließlich an deren handelsrechtlichen Geschäftsführer E.M. persönlich ausbezahlt worden. 4. Zusammenfassung Leistungserbringung durch Subunternehmer: Im Zuge der abgabenbehördlichen prüfung wurde festgestellt, dass für den Großteil der Subunternehmer kurze Zeit nach der Rechnungsausstellung das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Diese Subunternehmer seien nach den Feststellungen der BP nach der Vorhaltsbeantwortung vom 25. Juli 2011 nicht an ihrem Betriebssitz besucht worden. Bei Barzahlung haben die inkassoberechtigten Personen ihre Berechtigung nicht mittels Ausweis bewiesen. Es sei nicht angegeben worden, welche Arbeiter jeder Subfirma an welcher Baustelle eingesetzt worden seien. Die Arbeiter seien von der örtlichen Bauleitung kontrolliert worden, jedoch seien keine Kopien der Ausweispapiere und Arbeitsbewilligungen erstellt worden. Von einigen Subunternehmen seien Stundenaufzeichnungen ohne Angaben der Arbeiter vorgelegt worden. An den Betriebsadressen der Subunternehmer seien nach den Erhebungen der Masseverwalter die Firmen teilweise unbekannt, es handle sich dabei um die Adressen von selbständigen Buchhaltern. Bei allen Konkursverfahren seien die jeweiligen Geschäftsführer unauffindbar und es habe auch kein aktueller Aufenthaltsort ermittelt werden können. Die Unterschriften auf den vorgelegten Werkverträgen und Rechnungen der Subunternehmer würden jeweils nicht mit der Musterzeichnung lt. Firmenbuch übereinstimmen. Die Leistungserbringung durch die Subunternehmer habe in keiner Weise nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden können. Laut Vorhaltsbeantwortung vom 25.07.2011 seien die Leistungen in Form der Kontrollen der jeweiligen Baustellen überprüft, aber lt. Beschuldigteneinvernahme nicht dokumentiert worden. Nach den Feststellungen der BP sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Arbeiten nicht von diesen Gesellschaften, sondern von Schwarzarbeitern der Bf. erbracht worden seien. Da eine Tätigkeit stattgefunden habe und der Erfahrung nach Nettolöhne an Arbeiter bezahlt worden seien, sei ein Teil des Aufwandes anzuerkennen. Mangels Unterlagen bzw. entsprechender Angaben werde die Höhe mit 50% der bisher als Fremdleistungsaufwand erklärten Betriebsausgaben angenommen. Die Differenz sei dem Gewinn hinzuzurechnen und als verdeckte Ausschüttung des Gatten F.A., als Generalvollmachtnehmer der Geschäftsführerin E.A. zu behandeln. Die Kapitalertragsteuer werde der Bf. vorgeschrieben. Nach der Aussage von E.A. und nach seinen eigenen Angaben sei F.A. der Betriebsführer. Die nicht anerkannten Fremdleistungen der Jahre 2007 bis 2011 seien wie folgt ermittelt worden: [Grafik] Legende aus Anonymisierungsgründen: "AH-GmbH": AH-GmbH; "V-GmbH": V-GmbH; "SW-GmbH": SW-GmbH; "PH-GmbH": PH-GmbH; "L-GmbH": L-GmbH; "HO-GmbH": HO-GmbH; "HH-GmbH": HH-GmbH; "MN-GmbH": MN-GmbH; "FS-GmbH": FS-GmbH. Die Höhe der verdeckten Ausschüttung für die Jahre 2007 bis 2011 sei daher wie folgt ermittelt worden: [Grafik] 5. Verfahrensfortgang beim Finanzamt - K 2007 bis 2010, KESt 2007-2010: Das Finanzamt folgte den Feststellungen der BP, dabei wurde hinsichtlich der Jahre 2007 bis 2009 gemäß § 303 Abs. 4 BAO das Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen und das Jahr 2010 entsprechend den Feststellungen der BP zur Körperschaftsteuer 2010 veranlagt. Die Bemessungsgrundlagen und die Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2007 bis 2010 seien daher wie folgt ermittelt worden: [Grafik] Gleichzeitig wurde die Bf. mit Haftungsbescheid vom 29. November 2011 als Haftungspflichtige für die aushaftende Kapitalertragsteuerschuld des Abgabepflichtigen F.A. mit 25% von EUR 567.183,24 und somit im Gesamtbetrag von EUR 141.795,81 in Anspruch genommen. Gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2007 bis 2010 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2007 bis 2010 erhob die Bf. mit Schriftsätzen vom 14. Dezember 2011 jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde. Dabei wurden die Bescheide ihrem gesamten Inhalt nach wegen formeller und materieller Mängel angefochten und diese Beschwerden wie folgt begründet: Wenn das Finanzamt zu dem Schluss gekommen sei, dass es sich bei den in Rede stehenden Rechnungen um Deckungsrechnungen handle, weil auf den ausgestellten Rechnungen die Unterschriften nicht von den Geschäftsführern der Subunternehmen stammen, so verkenne das Finanzamt allerdings, dass der Vertreter der Bf., F.A., die Firmenunterlagen sämtlicher Subunternehmer wie zB Firmenbuchauszug, Gewerbeberechtigung, Steuernummer etc. überprüft habe. F.A. habe daher zum Ergebnis kommen müssen, dass diese Unternehmen sämtliche gewerbe- und steuerrechtlichen Vorschriften eingehalten haben. Aus diesem Grund hätte auch eine sorgfältige und verständige Person die Geschäftsadresse der Subunternehmer nicht aufgesucht, zumal erbrachte Leistungen durch die Subunternehmer ordnungsgemäß an die Bf. in Rechnung gestellt worden seien. Festzuhalten sei, dass die an die Bf. gerichteten Rechnungen der Subunternehmer den Formerfordernissen des § 11 UStG entsprechen. Aufgrund dessen könne von Deckungsrechnungen keine Rede sein. Die belangte Behörde setze sich über die glaubwürdigen Angaben der Bf. hinweg und versuche ihren unrichtigen Standpunkt durch Scheinbegründungen zu untermauern. Der Vertreter der Bf. habe aufgrund des Ergänzungsersuchens vom 4. Juli 2011 bekannt gegeben, dass sämtliche Arbeiter der Subunternehmen durch die örtliche Bauleitung überprüft worden seien. Festzuhalten sei, dass Arbeiter anhand von Ausweisen, Arbeitserlaubnis sowie Anmeldungen zur Sozialversicherung überprüft worden seien. Dies seien die Voraussetzungen gewesen, dass Arbeiter überhaupt der Zutritt zur Baustelle gewährt worden sei. Hätte sich die belangte Behörde mit dem gegenständlichen Fall ausführlich auseinandergesetzt, wäre sie zu dem Schluss gelangt, dass aufgrund der von der Bf. vorgelegten Firmenunterlagen, Regieberichte und Leistungsbeschreibungen eindeutig keine Deckungsrechnungen ausgestellt worden seien, sondern die in Rede stehenden Leistungen tatsächlich von den Subunternehmern ausgeführt worden seien. Daher seien die Arbeiter der Bf. nicht "schwarz" ausbezahlt worden, da es sich vielmehr um Fremdleistungen handle. Dass Subunternehmen Insolvenz angemeldet haben, könne nicht einmal als Indiz herhalten, dass es sich um Briefkastenfirmen gehandelt habe, da der Bf. ein wirtschaftlicher Misserfolg des Geschäftspartners nicht zum Nachteil gereichen könne. Überdies habe die belangte Behörde nicht darlegen können, worauf sich ihre unrichtige Behauptung gründe, dass Arbeiten nicht als Fremdleistung, sondern von den Arbeitern der Bf. ausgeführt worden wären. Die Aktenlage lasse jedenfalls keinen Schluss darauf zu. Hätte die belangte Behörde sämtliche oben genannten Fakten in ihre Entscheidungsfindung einfließen lassen, so wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Abgabennachforderung nicht vorliege. Es werde daher beantragt, die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Mit Stellungnahme der BP vom 10. Jänner 2012 zur vorliegenden Beschwerde wurde wurde seitens der BP den vorliegenden Beschwerdeausführungen entgegengehalten: Eine Kontrolle der in der Steuerberatungskanzlei vorgelegten Unterlagen habe gezeigt, dass die Bf. Betriebsausgaben für Fremdleistungen in Abzug bringe, wobei die vorgeblich beauftragten Subunternehmen als Betrugsfirmen einzustufen seien. Im Laufe der BP haben weder im Zuge der Beschuldigteneinvernahme noch während der Schlussbesprechung weitere Beweise für den Wahrheitsgehalt der Angaben in der Buchhaltung vorgelegt oder schlüssig dargelegt werden können. Vielmehr würden die niederschriftlich festgehaltenen Aussagen zeigen, dass von den Kontrollmöglichkeiten kein Gebrauch gemacht worden sei. Vielmehr habe sich die Bf. darauf verlassen, die Ansprüche der Behörden auf Beweise für behauptete Geschäftsbeziehungen mit Kopien von Firmenunterlagen, Verträgen und Schriftstücken mit Firmenstempel und fragwürdigen Unterschriften zufrieden zu stellen. Die persönlich haftende Gesellschafterin E.A. und ihr bevollmächtigter Gatte F.A. würden langjährige Erfahrungen im Baugewerbe haben. Die "Schwarzarbeit am Bau" sei immer wieder Gegenstand von Medienberichten und in der breiten Öffentlichkeit bekannt. Umso mehr könne bei der Gesellschafterin und dem Vollmachtnehmer vorausgesetzt werden, dass auch sie über das Auftreten von Scheinfirmen am Bau und dem damit verfolgten Zweck Kenntnis haben. Für jedermann sei erkennbar, dass die Personen, die als Gesellschafter und Geschäftsführer der "Briefkasten-GmbHs" eingesetzt werden, weder die finanziellen Mittel noch die Sachkenntnis haben, um solche Unternehmen zu gründen und zu führen. Das Finanzamt erachte daher die Angaben der Gesellschafterin und ihres bevollmächtigten Gatten in der Vorhaltsbeantwortung, dass die betreffenden Unternehmen auf Baustellen an sie herangetreten seien und man schließlich nach Einholung sämtlicher zumutbarer Erkundigungen mit diesen Unternehmen in Geschäftsverbindung getreten sei, für unglaubwürdig. In Wahrheit seien nämlich hinter den "Briefkasten-GmbHs" bzw. Betrugsfirmen der oder die gleichen Hintermänner gestanden, mit denen E.A. und F.A. in Geschäftsverbindung getreten seien. Für das wissentliche Mitwirken der Gesellschafterin und des Vollmachtnehmers, F.A., an Leistungsbeziehungen mit Scheinfirmen spreche auch die Häufigkeit der Geschäftsverbindungen mit derartigen Unternehmen. Ein Fehler könne passieren, eine Kontrolle einmal versagen, die wiederholte Geschäftstätigkeit mit allen Subfirmen, die typische "Briefkasten-GmbHs" bzw. Betrugsfirmen seien, beweise die Absicht der Gesellschafterin und ihres Ehegatten. Für den Großteil der Subunternehmer sei kurze Zeit nach Rechnungsausstellung das Konkursverfahren eröffnet worden. Nach der Vorhaltsbeantwortung vom 25. Juli 2011 seien die Subunternehmen nicht an ihrem Betriebssitz besucht worden. Bei Barzahlungen haben die inkassoberechtigten Personen ihre Berechtigung nicht mittels Ausweis bewiesen. Es sei nicht angegeben worden, welche Arbeiter jeder Subfirma an welcher Baustelle eingesetzt worden seien. Die Arbeiter seien von der örtlichen Bauleitung kontrolliert worden, jedoch seien keine Kopien der Ausweispapiere, Arbeitsbewilligungen etc. erstellt worden. Von einigen Subunternehmern seien Stundenaufzeichnungen ohne Angabe der Arbeiter vorgelegt worden. Ebenso wird mit dieser Stellungnahme der BP den Ausführungen der Bf. entgegen gehalten, dass nach den Erhebungen der Masseverwalter an den Betriebsadressen der Subunternehmer diese Firmen teilweise unbekannt seien. Dabei handle es sich um die Adressen von selbständigen Buchhaltern. Bei allen Konkursverfahren sei der jeweilige Geschäftsführer unauffindbar und habe auch kein aktueller Aufenthaltsort ermittelt werden können. Die Unterschriften auf den vorgelegten Rechnungen und Werkverträgen der Subunternehmer würden nicht mit der Musterzeichnung auf dem Firmenbuch übereinstimmen. So laut Vorhaltsbeantwortung vom 25. Juli 2011 die Leistungen in Form von Kontrollen der jeweiligen Baustellen überprüft, dies aber lt. Beschuldigten-Einvernahme vom 3. November 2011 nicht dokumentiert werden könne, habe die Leistungserbringung durch Subunternehmer in keiner Weise nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden können. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens sei davon auszugehen, dass die Arbeiten nicht von diesen Gesellschaften, sondern von Schwarzarbeitern der Bf. erbracht worden seien. Durch diese Feststellung der BP liege ein Mehrgewinn vor, der im Betriebsvermögen der Bf. als Gesellschaft keinen Niederschlag gefunden habe. Dadurch liege eine verdeckte Ausschüttung vor, die der Kapitalertragsteuer unterliege. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die ausführliche Begründung zu den Prüfungsfeststellungen verwiesen. Nach der mit 1. Oktober 2012 erstatteten Gegenäußerung werden die Ausführungen in der Stellungnahme der BP vom 4. September 2012 zur Gänze bestritten, da es sich um reine Scheinbegründungen und leere Worthülsen handle. So versuche die belangte Behörde ihren Standpunkt mit dem Hinweis auf in den Medien berichtete Schwarzarbeit zu untermauern und wolle offenbar daraus schließen, dass auch im gegenständlichen Fall "Briefkasten-GmbHs" tätig geworden seien. In Wahrheit habe das Finanzamt keinerlei Anhaltspunkte und Tatsachen ins Treffen führen können, welche auf die Ausstellung von Scheinrechnungen hinweisen würden. Weil auf den ausgestellten Rechnungen die Unterschriften nicht von den Geschäftsführern der Subunternehmen stammen, sei die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen, dass es sich um um Deckungsrechnungen handle. Wiederholt werde auf den Umstand verwiesen, dass F.A., die Firmenunterlagen sämtlicher Subunternehmer, wie zB Firmenbuchauszug, Gewerbeberechtigung, Steuernummer etc. überprüft habe. Der Vertreter der Bf. habe zu dem logischen Schluss habe kommen müssen, dass diese Unternehmen sämtliche gewerbe- und steuerrechtlichen Vorschriften eingehalten haben. Aus diesem Grund hätte auch eine sorgfältige und verständige Person die Geschäftsadresse der Subunternehmer nicht aufgesucht. Dies, zumal erbrachte Leistungen durch Subunternehmer ordnungsgemäß an die Bf. in Rechnung gestellt worden seien. Weiters sei von F.A. die Anmeldung des jeweiligen Arbeitnehmers der Subunternehmen kontrolliert worden (vgl. Beschuldigten-Einvernahme vom 03.11.2011, Seite 4). Ebenso wird wiederholt vorgebracht, dass sämtliche Arbeiter der Subunternehmen durch die örtliche Bauleitung namentlich überprüft worden seien. Festzuhalten sei, dass Arbeiter anhand von Ausweisen, Arbeitserlaubnis sowie Anmeldungen zur Sozialversicherung überprüft worden seien. Dies seien die Voraussetzungen gewesen, dass Arbeiter überhaupt der Zutritt zur Baustelle gewährt worden sei. Im vorliegenden Fall seien daher Arbeiter der Bf. nicht "schwarz" ausbezahlt worden, da es sich vielmehr um Fremdleistungen handle. Des Weiteren verweist die Bf. abermals auf den Umstand, dass der Umstand der Konkurseröffnung der Subunternehmer nicht als Indiz herhalten könne, dass es sich um Briefkastenfirmen handle. Überdies habe die belangte Behörde nicht darlegen können, worauf sich ihre unrichtige Behauptung gründe, dass Arbeiten nicht als Fremdleistung, sondern von Arbeitern der Bf. ausgeführt worden seien. Die Aktenlage lasse jedenfalls keinen Schluss darauf zu. Hätte die Behörde sämtliche zuvor genannten Fakten in ihre Entscheidungsfindung einfließen lassen, so wäre sie in ihrer Stellungnahme vom 4. September 2012 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bf. keine Scheinunternehmen beauftragt habe. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2007 bis 2010 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2007-2010 wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. 6. weiteres Verfahren beim Finanzamt betreffend K 2011: Bei der Einreichung der Körperschaftsteuer-Erklärung 2011 erklärte die Bf. einen Verlust in Höhe von -EUR 1.363,42 und wurde gemäß dieser eingereichten Erklärung zur Körperschaftsteuer 2011 veranlagt. Die Körperschaftsteuer 2011 wurde somit mit Bescheid vom 27. September 2012 in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer von EUR 1.750,00 festgesetzt. Mit Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 14. Februar 2013 wurde der Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom 27. September 2012 aufgehoben, da sich dessen Spruch nicht als richtig erweise. Insbesondere seien die im Zuge der Außenprüfung getätigten Feststellungen zur FS-GmbH nicht berücksichtigt worden. Analog zu Punkt 4 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 24. Jänner 2011 seien daher 50% des Fremdleistungsaufwandes dieser Firma nicht anerkannt worden. Insbesondere sei im Zuge der Vorhaltsbeantwortung festgestellt worden, dass Rechnungen im Gesamtbetrag von EUR 88.750,27 der Firma FS-GmbH als Fremdleistungsaufwand geltend gemacht worden seien. Analog zu den Feststellungen der BP in den Vorjahren seien diese Aufwendungen nicht anzuerkennen. Da jedoch davon auszugehen sei, dass die Arbeiten nicht von der FS-GmbH, sondern von Schwarzarbeitern der Bf. erbracht worden seien, sei vom Finanzamt ein Lohnaufwand von 50% des erklärten Fremdleistungsaufwandes betreffend die FS-GmbH anerkannt worden. Ergänzend werde auf die Feststellungen der BP der Vorjahre verwiesen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2011 wurden mit Bescheid vom 14. Februar 2013 in Höhe von EUR 43.011,71 ermittelt und die Körperschaftsteuer in Höhe von EUR 10.752,93 festgesetzt. Gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom 14. Februar 2013 erhob die Bf. mit Eingabe vom 18. März 2013 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerde vom 18. März 2013 gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom 14. Februar 2013 wurde mit den wortgleichen Argumenten wie die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2007 bis 2011 sowie betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2007-2010 begründet. Diese Beschwerde wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt. 7. weitere Ermittlungsergebnisse iZm Finanzstrafverfahren: Anlässlich der mit 3. November 2011 erfolgten Einvernahme von F.A. im Beisein von RA Mag. Werner Tomanek als Beschuldigter wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG für den Zeitraum 2007 bis 2011 wird von dem bevollmächtigten Vertreter der Bf., F.A., u.a. niederschriftlich festgehalten: Aus der Sicht von F.A. habe es keine Scheinrechnungen gegeben. F.A. sei für die Bf. verantwortlich. Seine Frau E.A. mache in der Firma der Bf. praktisch nicht viel, F.A. entscheide alles selber. Er habe die Praxis, seine Frau E.A. kenne sich nur ein wenig aus. Mit seiner früheren Firma sei F.A. im Jahre 2000 in Konkurs gegangen. Die Bf. könne maximal 15 Arbeiter anstellen, das seien seine fest angestellten Arbeiter. Die Bf. habe 10 fixe Arbeiter, die seien schon viele Jahre bei ihm. Wenn F.A. mehr Arbeiter benötige als seine 10, dann nehme er Subunternehmer. F.A. nehme grundsätzlich keine Aufträge an, die er nicht mit seinem eigenen Personal bedienen könne. N ur wenn F.A. in Zeitdruck gerate, dann nehme er Subfirmen. F.A. zahle und kassiere nur über Konto, es gebe keine Barzahlung. Löhne, Gehälter und Subunternehmer würden über das Konto bezahlt. Die niederschriftlich als Beschuldigte einvernommene E.A. hält mit Niederschrift u.a. vom 3. November 2011 fest, dass die Bf. Ende 2006 gegründet worden sei, um "nicht vom Arbeitsamt" leben zu müssen. Ihr Gatte F.A. sei in Bosnien schon als Bauarbeiter tätig gewesen und habe dort eine Firma gehabt. Die Bf. sei durch E.A. gegründet worden, da F.A. dies tun habe können, da er mit der Firma F-Bau in Österreich in Konkurs gegangen sei. Die Aufgabe von E.A. bei der Bf. sei eine kleine. Die Rechnungen der Bf. am PC werden nur von F.A. geschrieben. Befragt, von wo im Jahre 2009 eine Einlage von E.A. in die Kassa der Bf. erfolgt sei, verweist diese auf die Aussage ihres Mannes, dass die Bf. "im Plus sei" und sie daher den Beleg unterschrieben habe. Woher das Geld stamme wisse E.A. nicht. 8. weiteres zweitinstanzliches Ermittlungsverfahren: Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 verweist RA Mag. Werner Tomanek, als Vertreter der Bf. auf den Umstand, dass die im Vorhalt vom 30. Juni 2015 angeführten Firmen wie AH-GmbH, SW-GmbH, L-GmbH und HH-GmbH lediglich Subunternehmer der Bf. gewesen seien. Diese Subunternehmer haben die vereinbarten Leistungen erbracht und seien dafür entsprechend den Verträgen entlohnt worden. Es würden daher weder Schein- noch Aufwandsdeckungsrechnungen vorliegen. Da die Bf. nie in die Leitung der vorstehend bezeichneten bzw. der von ihr beauftragten Subunternehmer involviert gewesen sei, könne zu den einzelnen Punkten im Vorhalt vom 30. Juni 2015 keine Stellungnahme abgegeben werden. Der Vollständigkeit halber werden mit Eingabe vom 28. Juli 2015 noch einmal die Vertragsunterlagen übermittelt. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl I Nr. 52/2009 wird bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Die Kapitalertragsteuer beträgt gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 25%. Schuldner der Kapitalertragsteuer ist gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Soweit gemäß § 184 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist nach Abs. 2 leg.cit. insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Zu schätzen ist nach § 184 Abs. 3 BAO ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Im übrigen hat die Abgabenbehörde nach § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob es sich hinsichtlich der an die Bf. in den Jahren 2007 bis 2011 gelegten und als Fremdleistungsaufwand verbuchten Rechnungen der AH-GmbH, V-GmbH, SW-GmbH, PH-GmbH, L-GmbH, HO-GmbH, HH-GmbH, MN-GmbH. und FS-GmbH jeweils um Scheinrechnungen bzw. sog. Aufwands-Deckungs-Rechnungen handelt. Dies mit der Folge, dass die fakturierten Leistungen nicht von den Rechnung legenden Gesellschaften, sondern von eigenen Schwarzarbeitern der Bf. erbracht worden seien, sodass der Lohnaufwand bzw. die verdeckte Ausschüttung im Schätzungswege mit 50% des Fremdleistungsaufwandes zu ermitteln wäre. Nach ständiger Rspr des VwGH reicht die Nennung einer beliebigen Person zur Anerkennung eines Aufwandes als Betriebsausgabe nicht aus. Rechtfertigen maßgebliche Gründe die Vermutung (zB Einschaltung von Briefkastenfirmen, Unauffindbarkeit oder völlige Unbekanntheit einer Person an der angegebenen Adresse), dass die benannten Personen nicht die Empfänger der abgesetzten Beträge sind, kann die Behörde den Abzug versagen (vgl. VwGH 28.2.2012, Zl. 2008/15/0005). Empfänger ist derjenige, mit welchem der Stpfl. in eine rechtliche Beziehung tritt, der also Vertragspartner ist, der einerseits an die Bf. geleistet und andererseits die Gegenleistung empfangen hat (vgl. VwGH 14.10.2010, Zl. 2008/15/0124). Um eine Person als Empfänger ansehen zu können, ist die "formelle Existenz" im Rechtssinn etwa einer ausländischen Gesellschaft ebenso wenig ausreichend wie deren formelle Funktion als Empfängerin der strittigen Zahlung oder bloße Rechnungslegerin. Die Nennung der tatsächlichen Empfänger garantiert aber noch nicht die Anerkennung der betreffenden Aufwendungen bzw. Schulden; diesbezüglich ist in freier Beweiswürdigung zu entscheiden (vgl. VwGH 11.5.1983, Zl. 83/13/0030, 0031). Hat die namhaft gemachte Person eine Leistung nicht erbracht, sei es, dass es sich dabei um eine "Briefkastenfirma", d.h. um ein Unternehmen handelt, das keinen geschäftlichen Betrieb hat und deswegen keine Leistung erbringen kann, sei es aus anderen Gründen, so kann diese Person nicht als Empfänger angesehen werden (vgl. VwGH 20.9.2007, Zl. 2007/14/0007). Die Angabe einer im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift bewirkt für sich allein noch nicht, dass es sich um eine "richtige" Anschrift handelt, wenn dem Leistungsempfänger etwa bekannt ist, dass dort keine Geschäftstätigkeit des Leistenden entfaltet wird (vgl. VwGH 10.8.2005, Zl. 2005/13/0059; 28.2.2007, Zl. 2004/13/0039; 21.11.2007, Zl. 2004/13/0133). Unter der angegebenen Adresse muss daher eine Geschäftstätigkeit des Unternehmers entfaltet werden (vgl. VwGH 20.11.1996, Zl. 96/15/0027; 1.6.2006, Zl. 2004/15/0069). Eine bloße Zustelladresse ist daher nicht ausreichend. Nach der Rspr des VwGH ist der Leistungsempfänger auch nicht in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des leistenden Unternehmers geschützt (vgl. VwGH 1.6.2006, Zl. 2002/15/0174; 1.6.2006, Zl. 2004/15/0069). Dass an einer im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsadresse keine Geschäftstätigkeit entfaltet worden ist, hat die Abgabenbehörde amtswegig unter Mitwirkung des Abgabepflichtigen festzustellen, ihn trifft keine Beweislast für das Vorliegen der Geschäftstätigkeit (vgl. VwGH 28.2.2007, Zl. 2004/13/0039). Wer nach der Rspr des VwGH undurchsichtige Geschäfte tätigt und das über den Geschäften liegende Dunkel auch nachträglich gegenüber der Abgabenbehörde nicht durch eine lückenlose Beweisführung zu erhellen vermag, hat das damit verbundene steuerliche Risiko selbst zu tragen (vgl. VwGH 10.5.1963, Zl. 1736/62; 21.11.1985, Zl. 85/16/0092). Nach der Rspr des VwGH ist bei Nichtnachweisbarkeit von Auftragsverhältnissen und dem Einsatz von Schwarzarbeitern durch den Unternehmer ein geschätzter Lohnaufwand als Betriebsausgabe anzuerkennen, wobei von den Rechnungssummen der angeblichen Vertragsfirmen, gekürzt um 50% (wegen fehlender Lohnabgaben, Lohnnebenkosten, Gewinnmargen, Regiekosten usw.) ausgegangen werden kann. Dies insbesondere, als Arbeitnehmer mangels Abfuhr von Lohn- und Sozialabgaben ungleich kostengünstiger beschäftigt werden können (vgl. VwGH 19.9.2007, Zl. 2003/13/0115). Verdeckte Ausschüttungen sind alle nicht ohne Weiteres erkennbaren Vorteile bzw. Zuwendungen einer Körperschaften, an ihr mittelbar oder unmittelbar beteiligten Personen, die zu einer Gewinnminderung der Körperschaft führen und Dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden (vgl. VwGH 7.2.1989, Zlen. 86/14/0121, 0122, 18.12.1990, Zl. 89/14/0133, 1.3.2007, Zl. 2004/15/0096, Die Zuwendung eines Vorteiles an einen Anteilseigner kann nach der Rspr des VwGH auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilseigner nahestehende Person begünstigt wird (vgl. VwGH 20.11.1989, Zl. 89/14/0141, 19.4.2007, Zl. 2005/15/0020; 24.9.2007, Zl. 2004/15/0166). Die Vorteilsgewährung an eine dem Anteilseigner nahestehende Person stellt eine verdeckte Ausschüttung dar, wenn die Zuwendung durch die Anteilseignerschaft veranlasst ist (vgl. VwGH 21.11.2007, Zl. 2004/13/0001). Insbesondere sind der Ehegatte oder die Ehegattin des Anteilseigners nahestehende Personen (vgl. VwGH 20.4.1982, 81/14/0120-0123, 82/14/0094, 0095, ÖStZB 1983, 31; 3.8.2000, 96/15/0159, ÖStZB 2002, 86; 8.2.2007, 2004/15/0149, ÖStZB 2007, 552). Voraussetzung für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung ist, dass entweder einem Anteilseigner oder einer einem Anteilseigner nahestehenden Person ein Vorteil zugewendet wird. Der zugewendete Vorteil muss nach hA entweder in Geld bestehen oder einen in Geld ausdrückbaren Wert haben und hinreichend bestimmt und messbar sein (vgl. Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG 12, § 8 Tz 152 f; KStR 2001, Rz 758). Erwirtschaftet eine Körperschaft Erträge, die durch den Anteilseigner vereinnahmt und daher gar nicht in die Bücher der Körperschaft aufgenommen werden, ist von einer sozietär veranlassten Einkommensminderung auszugehen (vgl. KStR 2001, Rz 824; Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG 11, § 8 Tz 201). Aufgrund der fehlenden bücherlichen Erfassung werden solche Einkommensminderungen vor allem durch Schätzungen erfasst. Bei der Körperschaft nicht erfasste Mehrgewinne aus berechtigten Zuschätzungen stellen daher eine verdeckte Ausschüttung dar (vgl. VwGH 21.9.2005, Zlen. 2002/13/0230, 0231; 21.9.2005, Zlen. 2001/13/0261, 0262; Ressler/Stürzlinger in Lang/Schuch/Staringer, KStG, § 8, Rz 112). Im Einzelnen bedeutet dies hinsichtlich der in den Jahren 2007 bis 2011 als Aufwand für Fremdleistungen abgesetzten und von den nachstehenden Gesellschaften fakturierten Leistungen: 1. AH-GmbH: Im vorliegenden Fall ergibt sich hinsichtlich der im Zeitraum vom 05.05.2009 bis 25.08.2009 an die Bf. fakturierten Eingangsrechnungen im Gesamtbetrag von EUR 45.287,95 der AH-GmbH , dass es sich bei der Sitzadresse dieser Gesellschaft in PLZ-Ort2 , Adresse5 , um die Anschrift des früheren von der Bf. bevollmächtigten Buchhalters C.U. handelt. An dieser Adresse haben weiters auch die SW-GmbH und MN-GmbH ihren Firmensitz. Der von der Bf. zu dieser Adresse Befragte und verantwortliche Beauftragte F.A. kann sich auf Befragen an eine konkrete Adresse dieser Gesellschaft aber nicht erinnern. Den Betriebsgegenstand der AH-GmbH bildet die Ausübung des Baumeistergewerbes. Die auf dem zwischen der Bf. und der AH-GmbH auf dem Werkvertrag vom 16. März 2009 betreffend die Erbringung von Regie und Trockenarbeiten befindliche Unterschrift weicht wesentlich von der im Firmenbuch aufliegenden Musterzeichnung des W.B. ab. Ebenso wenig kann diese Unterschrift P.N.zugeordnet werden. W.B. war überdies ab 27. August 2007 als Dienstnehmer der SW-GmbH beschäftigt. So in der mit 28. Juli 2015 vorgelegten Eingabe zur AH-GmbH ausgeführt wird, dass der Werkvertrag vom 16. März 2009 von P.N. unterfertigt worden sei, steht dies in Widerspruch zur Aktenlage. Über das Vermögen der AH-GmbH wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 16. Oktober 2009 das Konkursverfahren eröffnet und RA G.E. zum Masseverwalter dieser Gesellschaft bestellt. Nach der vom Masseverwalter der AH-GmbH , RA G.E. , erstatteten Sachverhaltsdarstellung vom 22. Dezember 2009 hat selbst durch den Masseverwalter der AH-GmbH nicht festgestellt werden können, ob und in welchem Ausmaß die bei der AH-GmbH gemeldeten "Dienstnehmer" überhaupt Arbeitsleistungen entfaltet haben. Dies insbesondere, als nach den Erhebungen der BUAK bis auf weiteres von sog. "Scheinarbeitsverhältnissen" auszugehen sei. Vom Masseverwalter der AH-GmbH wurde daher der Verdacht geäußert, dass diese Gesellschaft ab dem Zeitpunkt von deren Übernahme durch P.N. ausschließlich dazu "verwendet" wurde, um durch die Anmeldung von "Dienstnehmern" und der angeblichen Nichtbezahlung von Löhnen bzw. Gehältern im Zuge des Insolvenzverfahrens zu Unrecht Insolvenz-Ausfallgeld zu lukrieren. Als Ansprechperson für die AH-GmbH wurde deren Geschäftsführer P.N. angegeben, der in der Zeit von 02.04.2009 bis 24.08.2009 in PLZ-Ort2 , Adresse2 , gemeldet war und danach in die Slowakei verzogen war. Der Masseverwalter dieser Gesellschaft, RA G.E. , hat keinen Kontakt zum Geschäftsführer und zur Gemeinschuldnerin herstellen können. Darüber hinaus wurde in Punkt 5 des zwischen der Bf. und der AH-GmbH geschlossenen Werkvertrages vom 16. März 2009 eine Gewährleistung ausgeschlossen, obgleich im vorliegenden Fall Leistungen im Gesamtbetrag von EUR 45.287,95 an die Bf. fakturiert wurden. Eine Überprüfung der Abgabenkonten der AH-GmbH hat ergeben, dass für diesen Zeitraum weder Steuern noch Lohnabgaben in richtiger Höhe gemeldet und abgeführt wurden. Aufgrund der vorstehend bezeichneten Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass die fakturierten Leistungen im Gesamtbetrag von EUR 45.287,95 netto durch die AH-GmbH erbracht wurden. So im vorliegenden Fall der Vertreter der Bf. damit argumentiert, dass Firmenbuchauszug, Gewerbeberechtigung und Steuernummer der AH-GmbH kontrolliert worden seien und er daher sämtliche steuerliche Vorschriften erfüllt habe, ist dem zu entgegnen: Wie bereits ausgeführt, befindet sich der Sitz der AH-GmbH sich an der Adresse in PLZ-Ort2 , Adresse5 , dem Büro des selbständigen Buchhalters C.U. . In einem weiteren Büro des selbständigen Buchhalters C.U. in PLZ-Ort2 , Adresse3 , befand sich bis 30. April 2008 auch der Sitz der Bf.. Somit ist davon auszugehen, dass die Bf. ohnehin in einem hinreichenden Ausmaß über die Geschäftsgebarung und über die tatsächlichen Geschäfte der AH-GmbH informiert war. Des Weiteren ist im vorliegenden Fall unstrittig, dass die von der Bf. übernommenen und weiter an die AH-GmbH weiter in Auftrag gegebenen Leistungen tatsächlich erbracht wurden. So vom Vertreter der Bf. ins Treffen geführt wird, dass die auf Baustellen tätigen Arbeiter durch die örtliche Bauleitung kontrolliert worden seien, ist dem zu entgegnen, dass im vorliegenden Fall keine Kopien der Ausweispapiere, Arbeitsbewilligungen etc. erstellt wurden. Für das Vorliegen von Scheinrechnungen bzw. Aufwandsdeckungsrechnungen hinsichtlich der von der AH-GmbH gelegten Eingangsrechnungen spricht weiters der Umstand, dass auch diese Rechnungen über erbrachte Spachtel- und Regiearbeiten jeweils eine Unterschrift aufweisen, die weder P.N. noch W.B. zugeordnet werden können. Die Eingangsrechnungen der AH-GmbH im Gesamtbetrag von EUR 45.287,95 netto werden für das Jahr 2009 somit nicht zum Abzug zugelassen. 2. V-GmbH: Im vorliegenden Fall ergibt sich hinsichtlich der im Zeitraum 16.02.2007 bis 18.06.2007 an die Bf. fakturierten Eingangsrechnungen im Gesamtbetrag von EUR 68.090,29 der V-GmbH , dass W.BL. , der gewerberechtliche Geschäftsführer der Bf., auch als Unterkunftgeber der V-GmbH fungiert. An der weiteren Adresse in PLZ-Ort3 , Adresse4 , war lt. Schreiben der selbständigen Buchhalterin A.I. die V-GmbH nie ansässig. Der von der Bf. zu dieser Adresse Befragte und verantwortliche Beauftragte F.A. kann sich auf Befragen aber an eine konkrete Adresse dieser Gesellschaft nicht erinnern. Als Ansprechperson dieser Gesellschaft wurde deren Geschäftsführer S.V. angegeben. S.V. war in der Zeit von 11.10.2006 bis 08.06.2007 in PLZ-Ort2 , Adresse3 , bei Unterkunftgeber W.BL. polizeilich gemeldet und ist danach in die Slowakei verzogen. Zum Zeitpunkt der letzten Rechnungsausstellung war S.V. in Österreich gar nicht mehr gemeldet. Die Unterschrift bzw. Musterzeichnung lt. Firmenbuch ist nicht ident mit der Unterschrift auf dem zwischen der Bf. und der V-GmbH mit 1. Dezember 2006 geschlossenen Werkvertrag betreffend die Erbringung von Spachtelarbeiten. Auf dem zwischen der Bf. und der V-GmbH geschlossenen Werkvertrag vom 1. Dezember 2006 sowie auf den Eingangsrechnungen der V-GmbH befindet sich ein Firmenstempelabdruck, wo die Adresse der V-GmbH stets mit PLZ-Ort3 , Adresse4 , angegeben wurde. Von der BP bei der selbständigen Buchhalterin A.I. durchgeführte Erhebungen haben in diesem Zusammenhang ergeben, dass lt. Schreiben von A.I. vom 22. Oktober 2009 die V-GmbH in PLZ-Ort3 , Adresse4 , nie ansässig war. Eine Überprüfung der Abgabenkonten der V-GmbH ergab, dass für diesen Zeitraum weder Steuern noch Lohnabgaben in richtiger Höhe gemeldet und abgeführt wurden. Aufgrund der vorstehend bezeichneten Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass die fakturierten Leistungen im Gesamtbetrag von EUR 68.090,29 netto durch die V-GmbH erbracht wurden. Da im vorliegenden Fall der gewerberechtliche Geschäftsführer der Bf., W.BL. , auch als Unterkunftgeber der V-GmbH fungiert hat, kann sich die Bf. nicht darauf berufen, dass mit der Anforderung von Firmenbuchauszug, Gewerbeberechtigung und Steuernummer sämtliche steuerliche Vorschriften erfüllt und die Bf. im guten Glauben über die fakturierende Gesellschaft geblieben sei. So im vorliegenden Fall auch hinsichtlich der von der V-GmbH fakturierten Leistungen von der Bf. ins Treffen geführt wird, dass die auf Baustellen tätigen Arbeiter durch die örtliche Bauleitung kontrolliert worden seien, ist dem ebenso zu entgegnen, dass im vorliegenden Fall keine Kopien der Ausweispapiere, Arbeitsbewilligungen etc. erstellt bzw. vorgelegt wurden. Die Eingangsrechnungen der V-GmbH im Gesamtbetrag von EUR 68.090,29 netto werden für das Jahr 2007 somit nicht zum Abzug zugelassen. 3. SW-GmbH: Im vorliegenden Fall ergibt sich hinsichtlich der im Zeitraum 28.09.2007 bis 22.10.2007 an die Bf. fakturierten Eingangsrechnungen im Gesamtbetrag von EUR 37.064,94 der SW-GmbH , dass der hier verwendete Firmenstempel dieser Gesellschaft nicht einmal deren Namen korrekt wiedergibt, wenn dieser die leistungserbringende Firma stets mit SV-GmbH. bezeichnet. Bei der Sitzadresse dieser Gesellschaft in PLZ-Ort2 , Adresse5 , handelt es sich um die Anschrift des früheren von der Bf. bevollmächtigten selbständigen Buchhalters C.U. . An dieser Adresse haben weiters auch die AH-GmbH und die MN-GmbH und fünf andere Firmen ihren Firmensitz. Der von der Bf. zu dieser Adresse Befragte und verantwortliche Beauftragte F.A. kann sich auf Befragen aber an eine konkrete Adresse dieser Gesellschaft nicht erinnern. Aus der mit 29. Juli 2008 datierten Stellungnahme des Masseverwalters der SW-GmbH , RA W.S. , ergibt sich, dass die SW-GmbH weder an der Adresse in PLZ-Ort4 , Adresse6 , noch an der Adresse PLZ-Ort2 , Adresse5 , bekannt ist. Die SW-GmbH ist laut Auskunft der Hausverwaltung FuP in PLZ-Ort4 , Adresse6 , unbekannt. An dieser Adresse waren drei andere Firmen tätig. Auch an der Adresse in PLZ-Ort2 , Adresse5 , sind weder der Geschäftsführer noch die SW-GmbH bekannt. Als Ansprechperson für diese Gesellschaft wurde deren Geschäftsführer K.S. angegeben, der seit 16. März 2009 über keinen aufrechten Wohnsitz mehr in Österreich verfügt. Darüber hinaus war nach den Feststellungen der BP der gewerberechtliche Geschäftsführer der Bf., W.BL. , für den Zeitraum 13.08.2007 bis 30.09.2007 und damit auch für den überwiegenden in Rede stehenden Leistungszeitraum von 28.09.2007 bis 22.10.2007 zum gewerberechtlichen Geschäftsführer dieser Gesellschaft bestellt. Die Unterschrift lt. Firmenbuch ist nicht ident mit der Unterschrift auf dem zwischen der Bf. und der SW-GmbH mit 28. August 2007 geschlossenen Werkvertrag betreffend die Erbringung von Regie- und Spachtelarbeiten. Eine Überprüfung der Abgabenkonten der SW-GmbH ergab, dass für diesen Zeitraum weder Steuern noch Lohnabgaben in richtiger Höhe gemeldet und abgeführt wurden. Aufgrund der vorstehend bezeichneten Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass die fakturierten Leistungen im Gesamtbetrag von EUR 37.064,94 netto durch die SW-GmbH erbracht wurden. Da im vorliegenden Fall der gewerberechtliche Geschäftsführer der Bf., W.BL. , für den Zeitraum 13.08.2007 bis 30.09.2009 zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der SW-GmbH bestellt wurde, kann sich die Bf. auch nicht darauf berufen, dass mit der Anforderung von Firmenbuchauszug, Gewerbeberechtigung und Steuernummer sämtliche steuerliche Vorschriften erfüllt und die Bf. allenfalls im guten Glauben über die fakturierende Gesellschaft geblieben sei. So vom Vertreter der Bf. ins Treffen geführt wird, dass die auf Baustellen tätigen Arbeiter durch die örtliche Bauleitung kontrolliert worden seien, ist dem zu entgegnen, dass im vorliegenden Fall keine Kopien der Ausweispapiere, Arbeitsbewilligungen etc. erstellt wurden. Die Eingangsrechnungen der SW-GmbH im Gesamtbetrag von EUR 37.064,94 netto werden für das Jahr 2007 somit nicht zum Abzug zugelassen. 4. PH-GmbH: Im vorliegenden Fall ergibt sich hinsichtlich der im Zeitraum 27.08.2008 bis 30.09.2008 an die Bf. fakturierten Leistungen im Gesamtbetrag von EUR 67.376,20 der PH-GmbH , dass der Geschäftsführer dieser Gesellschaft, P.K. , weder an der alten Adresse in PLZ-Ort6 , Adresse7 , noch an der Adresse in PLZ-Ort3 , Adresse14 , bekannt war. Der von der Bf. zu dieser Adresse Befragte und verantwortliche Beauftragte F.A. kann sich auf Befragen an eine konkrete Adresse dieser Gesellschaft und ob diese von ihm kontrolliert wurde, aber nicht erinnern. Der Geschäftsführer P.K. war in der Zeit von 18.02.2008 bis 27.04.2009 in PLZ-Ort5 , Adresse8 , polizeilich gemeldet. Nach der mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum4 erfolgten Konkurseröffnung über das Vermögen dieser Gesellschaft hat Masseverwalter, RA M.S. , keinen Kontakt zum Geschäftsführer P.K. herstellen können. Laut Masseverwalter, RA M.S. , handelt es sich bei der Firmenadresse dieser Gesellschaft in PLZ-Ort3 , Adresse14 , um die Adresse der selbständigen Buchhalterin A.I. . Auch diese hat eigenen Angaben zufolge seit einiger Zeit keinen Kontakt mehr zum Geschäftsführer der PH-GmbH . Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum4 wurde über das Vermögen der PH-GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Nach der Stellungnahme des Masseverwalters der PH-GmbH, RA M.S., vom 25. November 2008 hat dieser keinen aufrechten Geschäftsbetrieb und keinen aufrechten Firmensitz der PH-GmbHfeststellen und auch keine Telefonnummer des Geschäftsführers, P.K. , und der Gemeinschuldnerin eruieren können. Die PH-GmbH verfügt über eine Gewerbeberechtigung zur Überlassung von Arbeitskräften. Die Unterschrift lt. Firmenbuch ist nicht ident mit der auf dem zwischen der Bf. und den von dieser Gesellschaft fakturierten Rechnungen. Eine Überprüfung der Abgabenkonten dieses Unternehmens ergab, dass für den in Rede stehenden Zeitraum weder Steuern noch Lohnabgaben in richtiger Höhe gemeldet und abgeführt wurden. Nach dem weiteren Zwischenbericht des Masseverwalters der PH-GmbH, RA M.S., vom 25. November 2008 handelt es sich hinsichtlich dieser Gesellschaft um ein Konkursverfahren, wo durch die Beschäftigung einer großen Zahl von Dienstnehmern (im Schnitt ca. 100 Dienstnehmer vor Konkurseröffnung), ohne dafür Abgaben zu entrichten, deren Zahlungsunfähigkeit bewusst herbeigeführt wurde. Aufgrund der vorstehend bezeichneten Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass die fakturierten Leistungen im Gesamtbetrag von EUR 67.376,20 netto durch die PH-GmbH erbracht wurden. Im Hinblick auf die vorbezeichneten Umstände sowie des Umstandes, dass bei der Baubranche eine sog. "Hochrisikobranche" vorliegt, kann sich die Bf. nicht lediglich darauf berufen, dass mit der Anforderung von Firmenbuchauszug, Gewerbeberechtigung und Steuernummer sämtliche steuerliche Vorschriften erfüllt und die Bf. allenfalls im guten Glauben über die fakturierende Gesellschaft geblieben sei. So vom Vertreter der Bf. ins Treffen geführt wird, dass die auf Baustellen tätigen Arbeiter durch die örtliche Bauleitung kontrolliert worden seien, ist dem zu entgegnen, dass im vorliegenden Fall keine Kopien der Ausweispapiere, Arbeitsbewilligungen etc. erstellt wurden. Die Eingangsrechnungen der PH-GmbH im Gesamtbetrag von EUR 67.376,20 netto werden für das Jahr 2008 somit nicht zum Abzug zugelassen. 5. L-GmbH: Im vorliegenden Fall ergibt sich hinsichtlich der im Zeitraum 10.10.2008 bis 23.10.2008 an die Bf. fakturierten Leistungen der L-GmbH im Gesamtbetrag von EUR 42.814,62, dass sich an dem seit 2. September 2008 im Firmenbuch eingetragenen Betriebssitz dieser Gesellschaft in PLZ-Ort3 , Adresse9 , das Büro der selbständigen Buchhalterin A.I. befindet. Der zu dieser Adresse Befragte und für die Bf. verantwortliche Beauftragte F.A. kann sich auf Befragen an eine konkrete Adresse dieser Gesellschaft und ob diese von ihm kontrolliert wurde, aber nicht erinnern. Als Ansprechperson wurde deren Geschäftsführer M.N. angegeben. Dieser war an der Adresse in PLZ-Ort2 , Adresse10 , lediglich für einen Tag polizeilich im Inland gemeldet. An dieser Adresse befindet sich nach den Erhebungen des Masseverwalters dieser Gesellschaft, RA W.S. , ein Gasthaus, das bereits geschlossen war. Aus der vom Masseverwalter der L-GmbH, RA W.S., erstatteten Sachverhaltsdarstellung vom 2. Juli 2009 ergibt sich, dass deren Geschäftsführer M.N. dem nunmehr bestellten Masseverwalter weder sagen konnte, wie viele Dienstnehmer bei der L-GmbH beschäftigt noch genaue Angaben über etwaige Bauvorhaben machen konnte. Darüber hinaus, hat der Masseverwalter in Erfahrung gebracht, dass M.N. im Besitz eines gefälschten Reisepasses ist. Die L-GmbH übt das Baumeistergewerbe aus. Der Masseverwalter der L-GmbH , RA W.S. , erfragte bei Geschäftsführer M.N. lt. Stellungnahme vom 2. Juli 2009 deren aktuelle Adresse, die ihm von M.N. mit PLZ-Ort7 , Adresse11 , angegeben wurde. An dieser Adresse ist die L-GmbH nicht ansässig. Vermutlich handle es sich nach den Vermutungen des Masseverwalters um die Adresse PLZ-Ort7, G-Straße, da sich dort zumindest der Eingang befindet. Nach der Firmenbucheintragung vom Datum6 ist für die L-GmbH deren aktuelle Geschäftsanschrift unbekannt. In dem Bericht des Masseverwalters vom 2. Juli 2009 wird überdies festgehalten, dass der Geschäftsführer M.N. der selbständigen Buchhalterin A.I. den Auftrag erteilte, innerhalb kurzer Zeit 113 Dienstnehmer an– und abzumelden, obwohl er wusste, dass er die Lohnabgaben weder melden noch bezahlen werde. Der gewerberechtliche Geschäftsführer der Bf., W.BL. , war nach den Erhebungen des Masseverwalters dieser Gesellschaft, RA W.S. , für zwei Monate bei der L-GmbH als deren Dienstnehmer tätig. Die Unterschrift lt. Firmenbuch ist nicht ident mit der auf dem zwischen der Bf. und den von dieser Gesellschaft geschlossenen Werkvertrag vom 24. September 2008 betreffend die Erbringung von Trockenbauarbeiten. Eine Überprüfung der Abgabenkonten dieses Unternehmens ergab, dass für diesen Zeitraum weder Steuern noch Lohnabgaben in richtiger Höhe gemeldet und abgeführt wurden. Nach der von der Orange Telekom Austria Telekommunikations GmbH erteilten Auskunft waren auf die L-GmbH zwei Handys mit den Rufnummern TelNr.1 und Tel.Nr.2 angemeldet: Auf einen Anruf durch die Mitarbeiterin des Masseverwalters bei der Tel.Nr. TelNr.1 hat niemand abgehoben. Bei einem weiteren Anruf auf der Tel.Nr. Tel.Nr.2 hat sich ein Herr BK. gemeldet und der Mitarbeiterin des Masseverwalters mitgeteilt, dass er den Geschäftsführer der L-GmbH , M.N. , nicht kenne. In weiterer Folge hat die Mitarbeiterin des Masseverwalters die weitere Handy-Nr. Tel. Tel.Nr.3 angerufen, die sie von der selbständigen Buchhalterin A.I. erhalten hat. Auf dieser Handynummer hat zunächst niemand abgehoben. 10 Minuten später sei sie von dieser Handynummer von W.BL. (ehem. Dienstnehmer der L-GmbH und gewerberechtlicher Geschäftsführer der Bf.) zurückgerufen worden. Zunächst habe W.BL. der Mitarbeiterin des Masseverwalter erklärt, dass er den Geschäftsführer der L-GmbH , M.N. , nicht kenne. Daraufhin habe die Mitarbeiterin des Masseverwalters W.BL. damit konfrontiert, dass sie es eigenartig finde, dass vom Handy des W.BL. (Tel. Tel.Nr.3 ) Daten von Dienstnehmern zur Anmeldung an die Lohnverrechnerin A.I. für eine Firma geschickt werden, die er angeblich nicht kenne. In der Folge habe sich W.BL. sofort korrigiert und gemeint, dass M.N. ein Bekannter von ihm sei. Wenn sich W.BL. ab und zu mit dem Geschäftsführer M.N. treffe, dann würde W.BL. dem M.N. sein Handy borgen. Aufgrund der vorstehend bezeichneten Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass die fakturierten Leistungen im Gesamtbetrag von EUR 42.814,62 netto durch die L-GmbH erbracht wurden. Im Hinblick auf den Umstand, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer der Bf., W.BL. , auch für zwei Monate als Dienstnehmer der L-GmbH tätig war, kann sich die Bf. nicht lediglich darauf berufen, dass mit der Anforderung von Firmenbuchauszug, Gewerbeberechtigung und Steuernummer sämtliche steuerliche Vorschriften erfüllt und die Bf. allenfalls im guten Glauben über die fakturierende Gesellschaft geblieben sei. So vom Vertreter der Bf. ins Treffen geführt wird, dass die auf Baustellen tätigen Arbeiter durch die örtliche Bauleitung kontrolliert worden seien, ist dem zu entgegnen, dass im vorliegenden Fall keine Kopien der Ausweispapiere, Arbeitsbewilligungen etc. erstellt wurden. Die Eingangsrechnungen der L-GmbH im Gesamtbetrag von EUR 42.814,62 netto werden für das Jahr 2008 somit nicht zum Abzug zugelassen, da nicht davon auszugehen ist, dass die fakturierten Leistungen durch die L-GmbH erbracht wurden. 6. HO-GmbH:

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100321/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100321.2013
Stammnummer
107154
Gültig
17.09.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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