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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100321/2013

Verdeckte Ausschüttung aus fingierten Scheinrechnungen (Fremdleistungsaufwand)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100321/2013vom 17.09.2015Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im vorliegenden Fall ergibt sich hinsichtlich der im Zeitraum 06.07.2007 bis 24.07.2007 an die Bf. gelegten Eingangsrechnungen der HO-GmbH im Gesamtbetrag von EUR 33.926,65, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer der Bf., W.BL., für die Zeit vom 06.06.2007 bis 24.08.2007 die Funktion eines gewerberechtlichen Geschäftsführers dieser Gesellschaft ausübte. Als Ansprechperson dieser Gesellschaft wurde Geschäftsführer O.H. (im Folgenden: O.H) bekannt gegeben. O.H war in der Zeit von 27.11.2007 bis 18.11.2009 in PLZ-Ort2, Adresse13, polizeilich gemeldet und ist dann nach Deutschland verzogen. Unterkunftgeber an der Adresse in PLZ-Ort2, Adresse13, war ebenso der gewerberechtliche Geschäftsführer der Bf., W.BL.. Darüber hinaus war O.H in der Zeit von 13.03.2007 bis 05.06.2007 an der Adresse in PLZ-Ort2, N-Gasse, polizeilich gemeldet. An der Adresse in an der Adresse in PLZ-Ort2, Adresse10, war – wie bereits ausgeführt – auch M.N., der Geschäftsführer der L-GmbH für einen Tag im Inland gemeldet. Für den in Rede stehenden Leistungszeitraum von 6. Juli 2007 bis 24. Juli 2007 verfügt der Geschäftsführer O.H über keinen Wohnsitz im Inland. Der zu dieser Adresse Befragte und für die Bf. verantwortliche Beauftragte F.A. kann sich auf Befragen an eine konkrete Adresse dieser Gesellschaft und ob diese von ihm kontrolliert wurde, aber nicht erinnern. Nach den Erhebungen des Masseverwalters der L-GmbH, RA W.S., waren am Firmensitz der HO-GmbH in PLZ-Ort2, L-Straße, über 75 (!) Firmen gemeldet. Die HO-GmbH verfügt über die Gewerbeberechtigung der Stukkateure und Trockenausbauer, eingeschränkt auf Trockenausbauer. Die OH-GmbH wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum3 von Amts wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG gelöscht. Von Seiten der Finanzverwaltung hat zu der Firma und zum Geschäftsführer kein Kontakt hergestellt werden können. Die Unterschrift lt. Firmenbuch ist nicht ident mit der auf dem zwischen der Bf. und den von dieser Gesellschaft geschlossenen Werkvertrag vom 30. August 2007 betreffend die Erbringung von Regie- und Trockenbauarbeiten und nicht ident mit den an die Bf. gelegten Eingangsrechnungen. So mit Eingabe vom 28. Juli 2015 die mit 13. Jänner 2012 datierte Bestätigung von O.H nachgereicht wird, aus der sich ergebe, dass dieser in den Jahren 2007 bis 2009 in Wien tätig und mit der Firma HO-GmbH für die Bf. als auf verschiedenen Baustellen als Subunternehmer gearbeitet habe, ist darauf zu verweisen, dass die Unterschrift des O.H auf dem in Rede stehenden Werkvertrag sowie auf den vorliegenden Eingangsrechnungen erheblich abweicht. Eine Überprüfung der Abgabenkonten dieses Unternehmens ergab, dass für diesen Zeitraum weder Steuern noch Lohnabgaben in richtiger Höhe gemeldet und abgeführt wurden Aufgrund der vorstehend bezeichneten Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass die fakturierten Leistungen im Gesamtbetrag von EUR 33.926,65 netto durch die HO-GmbH erbracht wurden. Im Hinblick auf den Umstand, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer der Bf., W.BL., für die Zeit vom 06.06.2007 bis 24.08.2007 zum gewerberechtlichen Geschäftsführer dieser Gesellschaft bestellt war und ebenso als Unterkunftgeber für den namhaft gemachten Geschäftsführer O.H fungierte, kann nicht mit Erfolg argumentiert werden, dass die Bf. mit der Anforderung von Firmenbuchauszug, Gewerbeberechtigung und Steuernummer sämtliche steuerliche Vorschriften erfüllt und die Bf. allenfalls im guten Glauben über die fakturierende Gesellschaft geblieben sei. So vom Vertreter der Bf. ins Treffen geführt wird, dass die auf Baustellen tätigen Arbeiter durch die örtliche Bauleitung kontrolliert worden seien, ist dem zu entgegnen, dass im vorliegenden Fall keine Kopien der Ausweispapiere, Arbeitsbewilligungen etc. erstellt wurden. Die Eingangsrechnungen der HO-GmbH im Gesamtbetrag von EUR 33.926,65 netto werden für das Jahr 2007 somit nicht zum Abzug zugelassen. 7. HH-GmbH: Im vorliegenden Fall ergibt sich hinsichtlich der im Zeitraum 27.06.2007 bis 16.07.2009 an die Bf. gelegten Eingangsrechnungen der HH-GmbH im Gesamtbetrag von EUR 327.935,88, dass die vorgelegten Belege teilweise von der HO-GmbH erstellt wurden. Als Ansprechperson dieser Gesellschaft wurde M.R. angegeben, obwohl bereits mit 1. Dezember 2007 O.Hzu deren Geschäftsführer bestellt wurde. M.R. wurde erst mit 21. Oktober 2008 als Geschäftsführer der HH-GmbH bestellt, hat sich bereits mit 22. Jänner 2009 und somit noch vor Ende des in Rede stehenden Leistungszeitraumes in die Slowakei abgemeldet und verfügt über keinen aufrechten Wohnsitz im Inland. M.R. hat daher vom Masseverwalter dieser Gesellschaft nicht erreicht werden können. An dem im Firmenbuch seit 29. Oktober 2008 eingetragenen Betriebssitz in PLZ-Ort3 , Adresse14 , befindet sich das Büro der selbständigen Buchhalterin A.I. , die bis Jänner 2009 die Lohnverrechnung betreute. Zuvor war die HH-GmbH in PLZ-Ort2 , Adresse3 , und somit an der gleichen Adresse wie die Bf. ansässig. Unterkunftgeber der HH-GmbH an der bis 29. Oktober 2008 gültigen Adresse in PLZ-Ort2 , Adresse3 , war somit der gewerberechtliche Geschäftsführer der Bf., W.BL. . Der zu dieser Adresse Befragte und für die Bf. verantwortliche Beauftragte F.A. kann sich auf Befragen an eine konkrete Adresse dieser Gesellschaft und ob diese von ihm kontrolliert wurde, aber nicht erinnern. Aus der Sachverhaltsdarstellung des Masseverwalters dieser Gesellschaft, S.P. , vom 25. Juni 2009 ergibt sich, dass die HH-GmbH nach der Auskunft der selbständigen Buchhalterin, A.I. , ihre aktuelle Anschrift in PLZ-Ort9 , Adresse17 , habe. An der Adresse in PLZ-Ort9 , Adresse17 , befindet sich jedoch ein Pfarrkindergarten und die HH-GmbH ist dort gänzlich unbekannt. Darüber hinaus kann nach der Sachverhaltsdarstellung des Masseverwalters dieser Gesellschaft dem von der selbständigen Buchhalterin, A.I. , übergebenen Ordner mit Lohnverrechnungsunterlagen, nichts über die operative Tätigkeit der HH-GmbH entnommen werden. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum3 wurde die HH-GmbH wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG von Amts wegen gelöscht. Die Unterschrift lt. Firmenbuch ist nicht ident mit der auf dem zwischen der Bf. und den von dieser Gesellschaft geschlossenen Werkvertrag vom 26. September 2008 betreffend die Erbringung von Regie- und Trockenbauarbeiten sowie mit den von dieser Gesellschaft gelegten Eingangsrechnungen. Vielmehr ähnelt diese Unterschrift jener Unterschrift, die sich auf dem zwischen der Bf. und der HO-GmbH geschlossenen Werkvertrag vom 30. August 2007 befindet und daher einer nicht offengelegten Person zuzuordnen ist. Eine Überprüfung der Abgabenkonten dieses Unternehmens ergab, dass für diesen Zeitraum weder Steuern noch Lohnabgaben in richtiger Höhe gemeldet und abgeführt wurden Aufgrund der vorstehend bezeichneten Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass die fakturierten Leistungen im Gesamtbetrag von EUR 327.935,88 netto durch die HH-GmbH erbracht wurden. Im Hinblick auf den Umstand, dass die HH-GmbH zuvor in PLZ-Ort2 , Adresse3 , ansässig und deren Unterkunftgeber der gewerberechtliche Geschäftsführer der Bf., W.BL. , war, kann im vorliegenden Fall ebenso wenig mit Erfolg argumentiert werden, dass die Bf. mit der Anforderung von Firmenbuchauszug, Gewerbeberechtigung und Steuernummer sämtliche steuerliche Vorschriften erfüllt und die Bf. allenfalls im guten Glauben über die fakturierende Gesellschaft geblieben sei. So vom Vertreter der Bf. ins Treffen geführt wird, dass die auf Baustellen tätigen Arbeiter durch die örtliche Bauleitung kontrolliert worden seien, ist dem zu entgegnen, dass im vorliegenden Fall keine Kopien der Ausweispapiere, Arbeitsbewilligungen etc. erstellt wurden. Die Eingangsrechnungen der HH-GmbH im Gesamtbetrag von EUR 327.935,88 netto werden in den Jahren 2007, 2008 und 2009 somit nicht zum Abzug zugelassen. 8. MN-GmbH : Im vorliegenden Fall ergibt sich hinsichtlich der in Rede stehenden Eingangsrechnung der MN-GmbH vom 20. März 2009 im Nettobetrag von EUR 11.870,25, d ass es sich bei dem Sitz dieser Gesellschaft in PLZ-Ort2 , Adresse5 , um die Anschrift des früheren von der Bf. bevollmächtigten selbständigen Buchhalters, C.U. , handelt. An dieser Adresse haben weiters u.a. auch die bereits angeführten AH-GmbH und SW-GmbH ihren Firmensitz. Als Ansprechperson dieser Gesellschaft wurde M.No. angegeben. Dieser war in der Zeit von 19.01.2009 bis 02.08.2010 in PLZ-Ort4 , Adresse15 , und somit der gleichen Adresse wie M.R. , der Geschäftsführer der zuvor erwähnten HH-GmbH gemeldet. M.No. sich mit 2. August 2010 in die Slowakei abgemeldet und verfügt über keinen aufrechten Wohnsitz im Inland. Den Betriebsgegenstand der MN-GmbH bildet die Personalbereitstellung. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 7. Jänner 2010 wurde über das Vermögen der MN-GmbH das Konkursverfahren eröffnet und RA Dr.S. zum Masseverwalter dieser Gesellschaft bestellt. Der Masseverwalter dieser Gesellschaft konnte keinen Kontakt zum Geschäftsführer der MN-GmbH herstellen, ebenso war für den Masseverwalter RA Dr.S. kein gemeinschuldnerisches Inventar festzustellen, sodass von einer Inventarisierung und Schätzung abgesehen wurde. Der zu dieser Adresse Befragte und für die Bf. verantwortliche Beauftragte F.A. kann sich auf Befragen an eine konkrete Adresse dieser Gesellschaft und ob diese von ihm kontrolliert wurde, aber nicht erinnern. Der zwischen der Bf. und der MN-GmbH geschlossene Rahmenvertrag vom 17. Februar 2009 hat die Personalbereitstellung zum Gegenstand. Die Unterschrift lt. Firmenbuch ist nicht ident mit der auf dem zwischen der Bf. und den von dieser Gesellschaft geschlossenen Rahmenvertrag vom 17. Februar 2009 betreffend die Bereitstellung von Personal. Eine Überprüfung der Abgabenkonten dieses Unternehmens ergab, dass für diesen Zeitraum weder Steuern noch Lohnabgaben in richtiger Höhe gemeldet und abgeführt wurden. Im vorliegenden Fall könnte die zwar auf der in Rede stehende Eingangsrechnung vom 20. März 2009 im Nettobetrag von EUR 11.870,25 befindliche Unterschrift M.No. zugeordnet werden, doch im Hinblick auf den Umstand, dass die Musterzeichnung des M.No. im Firmenbuch erheblich von der auf der im Rahmenvertrag befindlichen Unterschrift abweicht, durch den Masseverwalter dieser Gesellschaft, RA Dr.S. , lt. Bericht vom 10. November 2009 kein gemeinschuldnerisches Inventar feststellbar war, wird in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass die fakturierten Leistungen nicht von der MN-GmbH erbracht wurden. Ebenso wenig kann im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg argumentiert werden, dass die Bf. mit der Anforderung von Firmenbuchauszug, Gewerbeberechtigung und Steuernummer sämtliche steuerliche Vorschriften erfüllt und die Bf. allenfalls im guten Glauben über die fakturierende Gesellschaft geblieben war. Die Eingangsrechnung der MN-GmbH im Nettobetrag von EUR 11.870,25 netto wird somit für das Jahr 2009 nicht zum Abzug zugelassen. 9. FS-GmbH: Im vorliegenden Fall ergibt sich hinsichtlich der im Zeitraum 23.08.2010 bis April 2011 an die Bf. gelegten Eingangsrechnungen der FS-GmbH im Gesamtbetrag von EUR 216.409,49, dass diese Gesellschaft Scheinrechnungen an die Bf. verkauft hat. Dies wurde insbesondere im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung bei der FS-GmbH festgestellt. Nach den Feststellungen der BP im BP-Verfahren der FS-GmbH verfügt dieses Unternehmen nur über wenige Arbeiter, wobei der Großteil erst mit 09/2010 angemeldet wurde. Gegen Entrichtung einer von der Rechnungssumme abhängige Provision wurden fingierte Rechnungen verfasst, die beim Käufer als Aufwand dessen Gewinn und damit dessen Steuerbemessungsgrundlage mindern. Die FS-GmbH wurde daher als Betrugsfirma eingestuft, deren Unternehmenszweck in der Erstellung und im Verkauf von Scheinrechnungen liegt. Als Ansprechperson dieser Gesellschaft wurde E.M. angegeben. E.M. ist kroatischer Staatsbürger und war nach den Feststellungen der BP an der Adresse in PLZ-Ort9 , Adresse16 , wohnhaft. Obgleich namens dieser Gesellschaft Eingangsrechnungen bis April 2011 gelegt wurden, hat sich E.M. bereits mit 11. Jänner 2010 zuletzt von seinem Wohnsitz in PLZ-Ort13 , V-Straße , abgemeldet. Als Nebenwohnsitz scheint im Zentralen Melderegister seit 09. Februar 2010 die Adresse PLZ-Ort4 , PY-Gasse , auf. Von diesem Wohnsitz meldete sich E.M. am 24. September 2010 ab, sodass er im Prüfungszeitraum 2010 polizeilich nicht mehr gemeldet war. Der Geschäftsführer der FS-GmbH , E.M. , war somit für den überwiegenden Leistungszeitraum 2010 und 2011 im Inland polizeilich nicht gemeldet. Der zu dieser Adresse Befragte und für die Bf. verantwortliche Beauftragte F.A. kann sich auf Befragen an eine konkrete Adresse dieser Gesellschaft und ob diese von ihm kontrolliert wurde, aber nicht erinnern. Die FS-GmbH verfügt über eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Baumeistergewerbes. Die Unterschrift lt. Firmenbuch ist nicht ident mit der auf dem zwischen der Bf. und den von dieser Gesellschaft geschlossenen Werkvertrag vom 2. August 2010 betreffend die Erbringung von Trockenbau- und Spachtelarbeiten. Eine Überprüfung der Abgabenkonten dieses Unternehmens ergab, dass für diesen Zeitraum weder Steuern noch Lohnabgaben in richtiger Höhe gemeldet und abgeführt wurden. Im Zuge der Vorhaltsbeantwortung ergab sich im vorliegenden Fall, dass für das Jahr 2011 von der FS-GmbH nicht bloß Eingangsrechnungen iHv EUR 70.413,07, sondern iHv EUR 88.750,27 an die Bf. gelegt wurden. Aufgrund der vorstehend bezeichneten Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in den Jahren 2010 und 2011 fakturierten Leistungen im Gesamtbetrag von EUR 234.746,27 netto (d.s. EUR 145.996,00 (2010) zuzüglich EUR 88.750,27 (2011)) durch die FS-GmbH erbracht wurden. Im Hinblick auf den Umstand, dass die FS-GmbH als Betrugsfirma einzustufen ist, die gegen Entgelt Scheinrechnungen ausgestellt hat, kann nicht mit Erfolg argumentiert werden, dass die Bf. mit der Anforderung von Firmenbuchauszug, Gewerbeberechtigung und Steuernummer sämtliche steuerliche Vorschriften erfüllt und die Bf. allenfalls im guten Glauben über die fakturierende Gesellschaft geblieben sei. So vom Vertreter der Bf. ins Treffen geführt wird, dass die auf Baustellen tätigen Arbeiter durch die örtliche Bauleitung kontrolliert worden seien, ist dem zu entgegnen, dass im vorliegenden Fall keine Kopien der Ausweispapiere, Arbeitsbewilligungen etc. erstellt wurden. Die im Zuge der BP festgestellten Eingangsrechnungen der FS-GmbH im Gesamtbetrag von EUR 216.409,49 netto, d.s. EUR 145.996,00 (2010) sowie EUR 88.750,27 (1-4/2011), werden somit nicht zum Abzug zugelassen. 10. Zusammenfassende Feststellungen: Im vorliegenden Fall ist die Bf. selbst als Subunternehmerin u.a. für diverse Auftraggeber tätig geworden, weswegen davon auszugehen ist, dass die in den vorstehenden Eingangsrechnungen der Jahre 2007 bis 2011 angeführten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Entsprechend der zur Nichtnachweisbarkeit von Auftragsverhältnissen ergangenen Judikatur des VwGH und dem wahrscheinlichen Einsatz von eigenen Schwarzarbeitern ist ein geschätzter Lohnaufwand als Betriebsausgabe anzuerkennen. Dabei kann von den Rechnungssummen der angeblichen Vertragsfirmen, gekürzt um 50% (wegen fehlender Lohnabgaben, Lohnnebenkosten, Gewinnmargen, Regiekosten usw.) ausgegangen werden. Dies insbesondere, als Arbeitnehmer mangels Abfuhr von Lohn- und Sozialabgaben ungleich kostengünstiger beschäftigt werden können (vgl. VwGH 19.9.2007, Zl. 2003/13/0115). Die sich daraus ergebenden Mehrgewinne, die in den Büchern der Bf. nicht erfasst wurden, begründen eine verdeckte Ausschüttung (vgl. VwGH 21.9.2005, Zl. 2002/13/0230) an F.A. , dem Ehegatten der Alleingesellschafterin und Gesellschafter-Geschäftsführerin E.A. . Dies insbesondere, als sich aus den von F.A. und E.A. unterfertigten Niederschriften vom 3. November 2011 anlässlich der Einvernahme als Beschuldigte im Finanzstrafverfahren ergibt: F.A. ist als Ehegatte der Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin E.A. verantwortlich, da seine Ehegattin E.A. praktisch "nicht viel in der Firma macht". F.A. ist insbesondere auch Ansprechperson für Arbeiter auf Baustellen und trifft sämtliche Entscheidungen. Nach seinen eigenen Aussagen gebe es nichts, das er nicht ohne seine Gattin bei der Bf. entscheiden dürfe. Demgemäß hält die Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin E.A. fest, dass ihre Rolle in der Bf. eine unbedeutende sei. Insbesondere habe F.A. nicht zum Geschäftsführer der Bf. bestellt werden können, da er seinerzeit mit der Firma F-Bau in Österreich in Konkurs gegangen war. E.A. hat demnach nur die für die Gründung der Bf. erforderlichen Dokumente unterschrieben. Im vorliegenden Fall wurde daher zu Recht eine verdeckte Ausschüttung angenommen und die Bf. als Haftungspflichtige für die aushaftende Kapitalertragsteuerschuld von F.A. in Anspruch genommen. Soweit sich aufgrund des weiteren Vorhalteverfahrens für das Jahr 2011 ergibt, dass hinsichtlich der Rechnungen der Firma FS-GmbH ein Aufwand für Fremdleistungen iHv EUR 88.750,27 (anstatt: EUR 70.413,07 lt. BP) geltend gemacht wurde, werden für das Jahr 2011 dieser erhöhte Fremdleistungsaufwand und die daraus resultierende verdeckte Ausschüttung rechnerisch berücksichtigt. Zulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Insbesondere beruhen im vorliegenden Fall die Annahme und die Höhe der in den Jahren 2007 bis 2011 bewirkten verdeckten Ausschüttungen aus nicht erklärten Mehrgewinnen, die im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, auf der Beweiswürdigung des BFG und der zu nicht erklärten Mehrgewinnen einer Kapitalgesellschaft ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Höhe der verdeckten Ausschüttung im Zeitraum 2007 bis 2011 sowie die Höhe der Kapitalertragsteuer werden wie folgt ermittelt: [Grafik] Legende aus Anonymisierungsgründen: "AH-GmbH": AH-GmbH; "V-GmbH": V-GmbH; "SW-GmbH": SW-GmbH; "PH-GmbH": PH-GmbH; "L-GmbH": L-GmbH; "HO-GmbH": HO-GmbH; "HH-GmbH": HH-GmbH; "MN-GmbH": MN-GmbH; "FS-GmbH": FS-GmbH. Wien, am 17. September 2015

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100321/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100321.2013
Stammnummer
107154
Gültig
17.09.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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