Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100321/2013
Verdeckte Ausschüttung aus fingierten Scheinrechnungen (Fremdleistungsaufwand)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100321/2013vom 17.09.2015Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in den Beschwerden der Bf., Adresse1, PLZ-Ort, vertreten durch RA Mag. Werner Tomanek, Neutorgasse 13/4, 1010 Wien gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 28., 29. und 30. November 2011, 2. und 6. Dezember 2011 sowie 14. Februar 2013 betreffend Körperschaftsteuer 2007 bis 2011 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2007 bis 2011, zu Recht erkannt:
Die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2007 bis 2011 werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2007 bis 2011 wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Bescheidspruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 20. April 2006 gegründet und mit 27. Juli 2006 in das Firmenbuch eingetragen.
Der im Firmenbuch eingetragene Sitz dieser Gesellschaft befindet sich bis einschließlich 30. April 2008 in PLZ-Ort2, Adresse3, in den Räumlichkeiten des von der Bf. bevollmächtigten Buchhaltungsbüros C.U. (selbständiger Buchhalter). Dort habe die Bf. über einen Büroarbeitsplatz mit der Infrastruktur eines Büros (Telefon/Fax, PC/Drucker, Internet, Kopierer etc.) verfügt. Der bis 30. April 2008 benützte Büroraum in PLZ-Ort2, Adresse3, sei mit Mietvertrag vom 2. Oktober 2006 von W.BL., dem gewerberechtlichen Geschäftsführer der Bf., angemietet worden.
Mit 1. Mai 2008 verlegte die Bf. ihren Sitz nach PLZ-Ort, Adresse1, wo sie über einen angemieteten und branchenüblich eingerichteten Büroraum im Ausmaß von 30,66 m2 verfügt.
Den Betriebsgegenstand der Bf. bilden lt. Gesellschaftsvertrag das Baumeistergewerbe, sowie das Bau- und Baunebengewerbe. Die Tätigkeit der Bf. bestehe lt. dem vorliegenden Auszug aus dem Unternehmensregister im Anbringen von Stuckaturen und Verputzen sowie der Gipserei.
Nach den Erhebungen des Finanzamtes seien zum Stichtag 10. Juli 2008 zwei Angestellte und sechs Arbeiter bei der Bf. zur Sozialversicherung angemeldet gewesen.
Das Stammkapital iHv EUR 35.000,00 wird zur Gänze von E.A. gehalten, diese ist auch zur einzelvertretungsbefugten Geschäftsführerin der Bf. bestellt. Mit Vollmacht vom 16. Juni 2006 wurde F.A. als Ehegatte der Alleingesellschafterin und Gesellschafter-Geschäftsführerin eine allgemeine und unbeschränkte Vollmacht zur Vertretung der Bf. in allen Angelegenheiten vor Behörden ermächtigt.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung für den Zeitraum 2007 bis 2010 sowie einer Nachschau für den Zeitraum Jänner bis April 2011 wurden u.a. die nachstehend bezeichneten Feststellungen getroffen:
1. Allgemeine Feststellungen zum Prüfungsablauf:
Eine Überprüfung der in der Steuerberatungskanzlei vorgelegten Unterlagen habe gezeigt, dass die Bf. Betriebsausgaben für Fremdleistungen in Abzug bringe, wo die vorgeblich beauftragten Subunternehmen als Betrugsfirmen einzustufen seien.
Im Laufe der BP haben weder im Zuge der Beschuldigteneinvernahme noch während der Schlussbesprechung weitere Beweise für den Wahrheitsgehalt der Angaben der Buchhaltung vorgelegt oder schlüssig dargelegt werden können. Vielmehr würden die niederschriftlich festgehaltenen Aussagen zeigen, dass von Kontrollmöglichkeiten kein Gebrauch gemacht worden sei, sondern man sich darauf verlassen habe, die Ansprüche der Behörden auf Beweise für behauptete Geschäftsbeziehungen mit Kopien von Firmenunterlagen, Verträgen und Schriftstücken mit Firmenstempel und fragwürdigen Unterschriften zufrieden zu stellen.
Insbesondere würden alle Eingangsrechnungen der Subunternehmer das gleiche Schriftbild wie die Ausgangsrechnungen der Bf. aufweisen und beispielsweise den gleichen Verweis auf einen falschen Paragraphen im UStG enthalten.
2. Allgemeine Feststellungen zur Baubranche:
Die Baubranche sei - vor allem was die arbeitsintensiven Leistungsbereiche betreffe - aus Sicht der Finanzverwaltung als Hochrisikobranche einzustufen. An die Befolgung der Abgabengesetze sowie der sozialversicherungs- und unternehmensrechtlichen Bestimmungen sowie auch an die Einhaltung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes seien besondere Maßstäbe anzulegen und seitens der BP mit der angemessenen Genauigkeit zu kontrollieren.
Im vorliegenden Fall seien auf dem Konto "Fremdleistungen" in allen Prüfungsjahren und auch im Nachschauzeitraum Rechnungen von Subunternehmern verbucht worden.
In der Niederschrift vom 3.11.2011 habe der bevollmächtigte Ehegatte der Geschäftsführerin F.A. angegeben, nur 15% der Arbeiten an Subfirmen zu vergeben. Lt. Beschuldigteneinvernahme vom 3.11.2011 seien sämtliche Arbeiten mit Eigenpersonal bewältigt und nur bei Terminschwierigkeiten Subfirmen beauftragt worden.
In der vorgelegten Buchhaltung 2007 bis 2010 seien jedoch Fremdleistungen im Ausmaß von 60% (2007), 44% (2008), 42% (2009) und 30% (2010) als Aufwand verbucht worden.
Als Ansprechpartner der Subunternehmer seien die damaligen Geschäftsführer genannt worden. Zu den jeweiligen Ansprechpersonen der Subunternehmer habe kein Kontakt hergestellt werden können, da lt. Vorhaltsbeantwortung keine Adressen oder Telefon-Nummern der Geschäftsführer bekannt gegeben worden seien.
Die persönlich haftende Gesellschafterin E.A. und ihr bevollmächtigter Gatte F.A. würden langjährige Erfahrung im Baugewerbe haben. Die "Schwarzarbeit am Bau" sei immer wieder Gegenstand von Medienberichten und in der breiten Öffentlichkeit bekannt. Umso mehr könne bei der Gesellschafterin und dem Vollmachtnehmer vorausgesetzt werden, dass sie über das Auftreten von Scheinfirmen am Bau und dem damit verfolgten Zweck Kenntnis haben.
Für jedermann sei erkennbar, dass die Personen, die als Gesellschafter und Geschäftsführer der "Briefkasten-GmbHs" eingesetzt werden, weder die finanziellen Mittel noch die Sachkenntnis haben, um solche Unternehmen zu gründen und zu führen.
Bei der Beschuldigteneinvernahme vom 3.11.2011 haben E.A. und F.A. angegeben, nur die Firma E-Bau betrieben zu haben. Die Firma E2-Bau, bei der F.A. vom 24.01.1997 bis 30.08.1997 Gesellschafter gewesen und E.A. vom 30.08.1997 bis 19.2.2004 Gesellschafter-Geschäftsführerin gewesen sei, sei nicht zu Protokoll gegeben worden.
Frau E.A. habe ausgesagt, dass sie vor Gründung der Bf. lediglich Hausfrau gewesen und keiner Beschäftigung nachgegangen sei.
Zu den Lebenshaltungskosten habe E.A. ein Einkommen iHv EUR 700,00 monatlich angegeben.
Aus der Buchhaltung sei jedoch ersichtlich, dass keine Entnahmen (mit Ausnahme 2007: EUR 2.407,--) erfolgten, vielmehr sei eine Einlage iHv EUR 12.456,00 in die Kassa getätigt worden. Der Vermögenszuwachs habe von E.A. und F.A. nicht schlüssig erklärt werden können.
Außerdem seien die Eintragungen im Kassabuch nicht chronologisch erfolgt. Dadurch komme es im Jahre 2010 zu einem Kassafehlbetrag von EUR 5.180,43, die Entnahmen der Geschäftsführerin seien am 30.6.2010 und 29.12.2010 mit der gleichen Belegnummer verbucht worden. Daraus sei ersichtlich, dass der Kassastand eine rein rechnerische Größe sei und mit der tatsächlichen Geldgebarung nichts zu tun habe.
Es werden daher die Angaben der E.A. und ihres bevollmächtigten Ehegatten F.A. in der Vorhaltsbeantwortung, dass die betreffenden Unternehmen auf Baustellen an sie herangetreten und man nach Einholung sämtlicher zumutbarer Erkundigungen mit diesen Unternehmen in Geschäftsverbindung getreten sei, für unglaubwürdig erachtet.
In Wahrheit seien hinter den "Briefkasten-GmbHs" bzw. Betrugsfirmen der oder die gleichen Hintermänner gestanden. Mit diesen Hintermännern seien E.A. und F.A. in Geschäftsverbindung getreten.
Für das wissentliche Mitwirken von E.A. und F.A. an Leistungsbeziehungen mit Scheinfirmen spreche auch die Häufigkeit der Geschäftsverbindungen mit derartigen Unternehmen. Nach den Feststellungen der BP könne ein Fehler einmal passieren und eine Kontrolle einmal versagen, die wiederholte Geschäftstätigkeit mit allen Subfirmen, die alle typische "Briefkasten-GmbHs" seien, beweise die Absichten von E.A. und F.A..
3. Fremdleistungen im einzelnen im Prüfungs- und Nachschauzeitraum:
3.1 AH-GmbH:
PLZ-Ort2, Adresse5:
In der Belegsammlung der Bf. würden für die Zeit von 05.05.2009 bis 25.08.2009 Rechnungen im Gesamtbetrag von EUR 45.287,95 vorliegen. Als Ansprechperson sei deren Geschäftsführer P.N. angegeben worden. Der Erstkontakt zu dieser Gesellschaft sei auf der Baustelle Hotel MR. durch P.N. erfolgt.
An eine konkrete Adresse der AH-GmbH könne sich F.A. nicht erinnern. Ob die Firmenadresse kontrolliert worden sei, sei F.A. nicht mehr erinnerlich. Die "Subpreise" seien nach der Auskunft der Bf. mit 20% weniger als die Montagepreise der Bf. kalkuliert worden.
Bei der Sitzadresse dieser Gesellschaft in PLZ-Ort2, Adresse5, handle es sich um die Anschrift des früheren von der Bf. bevollmächtigten Buchhalters C.U.. An dieser Adresse haben weiters auch die SW-GmbH und MN-GmbH ihren Firmensitz. Den Betriebsgegenstand der AH-GmbH bilde die Ausübung des Baumeistergewerbes.
Der Geschäftsführer der AH-GmbH, P.N., sei in der Zeit von 02.04.2009 bis 24.08.2009 in PLZ-Ort2, Adresse2, gemeldet gewesen und danach in die Slowakei verzogen.
Der vorgelegte Werkvertrag sei jedoch bereits mit 16.03.2009 datiert: zu diesem Zeitpunkt sei nicht P.N., sondern W.B., der Geschäftsführer der AH-GmbH lt. Lohnzettel der OH-GmbH für die Zeit von Datum1 bis Datum2 bestellt gewesen.
Mit dem zwischen der Bf. und der AH-GmbH geschlossenen Werkvertrag vom 16. März 2009 habe sich letztere zur Erbringung von Regie und Trockenbauleistungen zu einem Stundensatz iHv EUR 23,50 netto verpflichtet. Gewährleistung sei lt. Punkt 5 dieser Vereinbarung ausgeschlossen worden.
Die Unterschrift lt. Firmenbuch sei nicht ident mit der Unterschrift auf dem Werkvertrag, als diese nicht W.B. und auch nicht P.N. zuzuordnen sei.
An dem im Firmenbuch eingetragenen Betriebssitz der AH-GmbH befinde sich das Buchhaltungsbüro von C.U., der als selbständiger Buchhalter tätig sei. Der Masseverwalter dieser Gesellschaft, RA G.E., habe keinen Kontakt zum Geschäftsführer und zur Gemeinschuldnerin herstellen können.
Eine Überprüfung der Abgabenkonten der AH-GmbH habe ergeben, dass für diesen Zeitraum weder Steuern noch Lohnabgaben in richtiger Höhe gemeldet und abgeführt worden seien.
Aus der mit 22. Dezember 2009 vom Masseverwalter der AH-GmbH, RA G.E., erstatteten Sachverhaltsdarstellung ergebe sich, dass bis dato nicht festgestellt habe werden können, ob und in welchem Ausmaß die bei der AH-GmbH gemeldeten "Dienstnehmer" überhaupt Arbeitsleistungen entfaltet haben. Nach den Erhebungen der BUAK sei bis auf weiteres von sog. "Scheinarbeitsverhältnissen" auszugehen. Im Dienstnehmerbereich der AH-GmbH haben 11 Personen rückständige Entgeltansprüche von über EUR 46.000,00 angemeldet, welche jedoch im Hinblick auf das Vorliegen von Scheinarbeitsverhältnissen bestritten werden.
Vom Masseverwalter der AH-GmbH sei daher der Verdacht geäußert worden, dass diese Gesellschaft ab dem Zeitpunkt von deren Übernahme durch P.N. ausschließlich dazu "verwendet" worden sei, um durch die Anmeldung von "Dienstnehmern" und der angeblichen Nichtbezahlung von Löhnen bzw. Gehältern im Zuge des Insolvenzverfahrens zu Unrecht Insolvenz-Ausfallgeld zu lukrieren.
Diesen Feststellungen wurde im Zuge des BP-Verfahrens mit Telefax vom 26. Mai 2010 entgegen gehalten, dass der Erstkontakt zur AH-GmbH auf der Baustelle Hotel MR. hergestellt worden sei. Ansprechpartner für die Bf. sei P.N. gewesen. Von der AH-GmbH seien Firmenunterlagen (Firmenbuchauszug, Gewerbenachweis, Steuernummer, UID-Nummer und DG-Kontonummer) abverlangt und von P.N. überbracht worden. Die Adresse der AH-GmbH stehe in den Firmenunterlagen dieser Gesellschaft.
Die von der AH-GmbH in Rechnung gestellten Subpreise seien mit ca. 20% weniger als die Montagepreise der Bf. kalkuliert worden.
Die AH-GmbH sei überdies auf den Baustellen Hotel MR., BVH1, BVH2, BVH3 und BVH4 tätig gewesen.
Die von der AH-GmbH in Rechnung gestellten Leistungen seien von der Bf. in Form einer Kontrolle auf der jeweiligen Baustelle überprüft worden. Wenn Regiearbeiten durchzuführen gewesen seien, seien diese durch die örtliche Bauleitung bestätigt worden, was mit der Bauleitung geregelt worden sei. Die von der Bauleitung bestätigten (und von dieser überprüften) Regiestunden seien von der Bf. so weiterverrechnet worden.
Die eingesetzten Arbeiter der Subfirma seien noch vor Arbeitsantritt durch die örtliche Bauleitung überprüft worden. Wenn die Arbeiter keine Anmeldung, keinen Ausweis bzw. keine Arbeitserlaubnis vorweisen haben können, seien sie nicht auf die Baustelle gelassen worden. Das sei damit die beste Kontrolle, damit die Papiere der eingesetzten Arbeiter der Subfirma passen würden.
Nach Rechnungslegung der Subfirma sei diese Rechnung auf dem Bankweg überwiesen worden. Sollte es einmal (auf Bitten des Geschäftsführers der Subfirma) zu einer Barzahlung gekommen sein, sei ausschließlich an P.N. persönlich ausbezahlt worden.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 wird die nachstehende, auszugsweise wiedergegebene und in schlechtem Deutsch abgefasste Stellungnahme vorgelegt, die von einem hier nicht namentlich genannten Vertreter der Bf. verfasst sei. Diese Stellungnahme habe u.a. den nachstehend bezeichneten Inhalt:
Das Büro der Firma AH-GmbH befinde sich neben dem Büro der Bf.. Buchhalter dieser Gesellschaft sei C.U., den der Vertreter der Bf. schon länger kenne.
Der Vertrag zwischen der Bf. und der AH-GmbH sei mit 16.03.2009 unterschrieben von P.N., da sei P.N. schon Geschäftsführer gewesen.
Die Arbeiten haben erst Mitte April 2009 begonnen und die erste Rechnung sei am 05.05.2009 gelegt worden.
Als Unterlagen habe der Vertreter der Bf. Anmeldungen von Arbeitern erhalten, wo deutlich darauf stehe, dass C.U. Buchhalter sei. Dann habe der Vertreter der Bf. eine Bestätigung vom Finanzamt vom 04.03.2009, wo darauf stehe, dass die AH-GmbH keine Schulden habe, sowie einen Gewerbeschein für das Baumeister-Gewerbe erhalten.
Der Vertreter der Bf. könne den Buchhalter C.U. als Zeugen nennen. Insbesondere habe der Vertreter der Bf. bei C.U. nachgefragt, ob bei der AH-GmbH alles in Ordnung und die Arbeiter gemeldet seien.
Die Zusammenarbeit zwischen der Bf. und der AH-GmbH habe ca. 4 Monate betragen.
Der namentlich nicht genannte Vertreter der Bf. habe P.N. ein paar Mal bei C.U. gesehen. Der Vertreter der Bf. wisse auch nicht, wann die AH-GmbH in Konkurs gegangen sei, er denke aber, dies sei in der Zeit von 5.5.2009 bis 25.08.2009 gewesen. Die Unterlagen der Bf. seien in Ordnung.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 wurde ebenso die mit 4. März 2009 datierte Bestätigung des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vorgelegt, derzufolge hinsichtlich der AH-GmbH keine fälligen Abgabenforderungen bestehen.
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 18. März 2009, Zl. GZ5, sei der AH-GmbH für deren Standort in PLZ-Ort8, F-Gasse, eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Baumeister-Gewerbes gemäß § 94 Z 5 GewO 1994 erteilt worden. Dabei sei gleichzeitig die Bestellung von H.W., geb. Datum19, wohnhaft in PL-Ort17, Adresse22, zu deren gewerberechtlichen Geschäftsführer genehmigt worden.
Darüber hinaus seien nachstehende Dienstnehmer der AH-GmbH lt. den vorgelegten Daten aus dem elektronischen Datensammelsystem zur Sozialversicherung angemeldet worden:
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Name:
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seit:
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Anmeldung durch:
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O.E.
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16.04.2009
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C.U.
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M.SD.
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16.04.2009
|
C.U.
|
S.F.
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16.04.2009
|
C.U.
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R.A.
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16.04.2009
|
C.U.
|
R.M.
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16.04.2009
|
C.U.
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A.B.
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16.04.2009
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C.U.
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M.E.
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16.04.2009
|
C.U.
3.2 V-GmbH:
Adresse: PLZ-Ort2, Adresse3(s. Adresse wie Bf.)
Adresse: PLZ-Ort3, Adresse4;
In der Belegsammlung der Bf. würden für die Zeit von 16.02.2007 bis 18.06.2007 Rechnungen im Gesamtbetrag von EUR 68.090,29 vorliegen. Als Ansprechperson sei deren Geschäftsführer S.V. angegeben worden.
An eine konkrete Adresse der V-GmbH könne sich F.A. nicht erinnern. Ob die Firmenadresse kontrolliert worden sei, sei F.A. nicht mehr erinnerlich.
Der Geschäftsführer S.V. sei in der Zeit von 11.10.2006 bis 08.06.2007 in PLZ-Ort2, Adresse3, bei Unterkunftgeber W.BL., dem gewerberechtlichen Geschäftsführer der Bf., gemeldet gewesen und sei danach in die Slowakei verzogen. Zum Zeitpunkt der letzten Rechnungsausstellung sei S.V. in Österreich nicht mehr gemeldet gewesen. An der weiteren Adresse in PLZ-Ort3, Adresse4, sei lt. Schreiben der A.I. die V-GmbH nie ansässig gewesen.
Die Unterschrift lt. Firmenbuch sei nicht ident mit der Unterschrift auf dem Werkvertrag vom 1. Dezember 2006 über die Erbringung von Spachtelarbeiten.
Eine Überprüfung der Abgabenkonten der V-GmbH habe ergeben, dass für diesen Zeitraum weder Steuern noch Lohnabgaben in richtiger Höhe gemeldet und abgeführt worden seien.
Nach der im Zuge der BP abgegebenen Stellungnahme der Bf. sei der Erstkontakt der Bf. zur V-GmbH auf einer Baustelle erfolgt, die man aber nicht mehr genau wisse. Ansprechpartner für die Bf. sei S.V. gewesen. Die Bf. habe Firmenunterlagen wie Firmenbuchauszug, Gewerbenachweis, Steuernummer, UID-Nummer und DG-Kontonummer abverlangt. Die Bf. habe bei der Krankenkasse und beim Finanzamt nachgefragt, das stehe im Werkvertrag.
Die Adresse der V-GmbH stehe in den Firmenunterlagen, die Subpreise seien mit 20% weniger als die kalkulierten Montagepreise der Bf. veranschlagt worden.
Die V-GmbH sei überdies auf den Baustellen S-Gasse, U-Gasse, BVH6 und P-Gasse tätig gewesen.
Die fakturierten Leistungen der V-GmbH seien in Form von Kontrollen auf den Baustellen überprüft und haben durch die örtliche Bauleitung bestätigt werden müssen. Die von der Bauleitung bestätigten Regiestunden (von dieser sei auch die Menge überprüft worden) seien so an die Bf. weiterverrechnet worden.
Die eingesetzten Arbeiter-Subfirmen seien noch vor Arbeitsantritt durch die örtliche Bauleitung überprüft worden. Wenn die Arbeiter keine Anmeldung, keinen Ausweis bzw. keine Arbeitserlaubnis vorweisen haben können, seien sie nicht auf die Baustelle gelassen worden. Das sei die beste Kontrolle, damit die Papiere der eingesetzten Arbeiter der Subfirmen passen.
3.3 SW-GmbH.:
lt. Firmenstempel (abweichend): SV-GmbH;
PLZ-Ort2, Adresse5, Strafanzeige erstattet;
In der Belegsammlung der Bf. würden für die Zeit von 28.09.2007 bis 22.10.2007 Rechnungen der SW-GmbH (im Folgenden: SW-GmbH.) im Gesamtbetrag von EUR 37.064,94 vorliegen. Als Ansprechperson sei deren Geschäftsführer K.S. angegeben worden.
Nach den Feststellungen der BP sei überdies W.BL. gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft für die Zeit vom 13.08.2007 bis 30.09.2007 gewesen. Bei W.BL. handle es sich um den gewerberechtlichen Geschäftsführer der Bf..
An eine konkrete Adresse der SW-GmbH. könne sich F.A. nicht erinnern. Ob die Firmenadresse kontrolliert worden sei, sei F.A. nicht mehr erinnerlich.
Bei der Sitzadresse dieser Gesellschaft in PLZ-Ort2, Adresse5, handle es sich um die Anschrift des früheren von der Bf. bevollmächtigten selbständigen Buchhalters C.U.. An dieser Adresse haben weiters auch die AH-GmbH und die MN-GmbH und fünf andere Firmen ihren Firmensitz.
Am Firmenstempel scheine aber die (abweichende) Bezeichnung SV-GmbH auf. Die Unterschrift lt. Firmenbuch sei nicht ident mit der Unterschrift auf dem Werkvertrag vom 28. august 2007 über die Erbringung von Regie und Spachtelarbeiten.
Der im Firmenbuch eingetragene Betriebssitz und die Wohnadresse des Geschäftsführers seien mit PLZ-Ort2, Adresse5, ident. Laut Masseverwalter dieser Gesellschaft, RA W.S., seien an dieser Adresse weder der Geschäftsführer noch das Unternehmen bekannt.
Nach der Stellungnahme des Masseverwalters der SW-GmbH, RA W.S., vom 29. Juli 2008 sei die SV-GmbH weder an der Adresse in PLZ-Ort2, Adresse5, noch an der weiteren Adresse in PLZ-Ort4, Adresse6 (bei der Hausverwaltung FuP) bekannt.
Eine Überprüfung der Abgabenkonten der SW-GmbH habe ergeben, dass für diesen Zeitraum weder Steuern noch Lohnabgaben in richtiger Höhe gemeldet und abgeführt worden seien.
Nach den weiteren Ausführungen in der Stellungnahme der Bf. vom 26. Mai 2010 sei der Erstkontakt zur SW-GmbH im Büro der Bf. durch Herrn K.S. hergestellt worden. Die Bf. habe Firmenunterlagen wie Firmenbuchauszug, Gewerbenachweis, Steuernummer, UID-Nummer und DG-Kontonummer abverlangt. Diese Unterlagen seien von K.S. gebracht worden.
Die Adresse der SW-GmbH stehe in den Firmenunterlagen dieser Gesellschaft. Darüber hinaus sei die SW-GmbH auf den Baustellen "BVH7", U-Gasse und "BVH8" tätig gewesen.
Die fakturierten Leistungen seien von der Bf. in Form von Kontrollen auf der jeweiligen Baustelle überprüft worden. Wenn Regiearbeiten durchzuführen waren, seien diese durch die örtliche Bauleitung bestätigt worden, was die Bf. mit der Bauleitung regle. Die von der Bauleitung bestätigten Regiestunden seien so weiterverrechnet worden. Ebenso seien die eingesetzten Arbeiter-Subfirmen noch SW-GmbH vor Arbeitsantritt durch die örtliche Bauleitung überprüft worden. Wenn die Arbeiter keine Anmeldung, keinen Ausweis bzw. keine Arbeitserlaubnis vorweisen haben können, seien diese nicht auf die Baustelle gelassen worden. Damit sei die beste Kontrolle der eingesetzten Arbeiter der Subfirmen gegeben.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 wurde hinsichtlich der SV-GmbH (korrekt: SW-GmbH) ausgeführt, dass es sich bei der Schreibweise dieser Firma und der Adresse um einen Tippfehler handle, welcher jedoch keine Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis gehabt habe.
In der Eingabe vom 28. Juli 2015 übermittelte der Vertreter der Bf. Kopien des Firmenbuchauszuges der SW-GmbH, des Auszuges aus dem Gewerberegister, des Bescheides vom 25. Juni 2007 über die Erteilung einer UID-Nummer sowie der Mitteilung über die Erteilung einer Steuernummer sowie eine Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse, aus der sich ergebe, dass für die SW-GmbH eine Dienstgeber-Kontonummer eröffnet worden sei. Nach dem mit dieser Eingabe vorgelegten Firmenbuchauszug sei deren Geschäftsführer K.S. in PLZ-Ort2, Adresse5, polizeilich seit 13. August 2007 gemeldet.
Darüber hinaus wurden Kopien des Werkvertrages vom 28. August 2007 sowie der Bau-Tagesberichte der SW-GmbH mit jeweils einem Firmenstempel vorgelegt, auf dem diese Gesellschaft davon abweichend jeweils mit SV-GmbHbezeichnet wurde. Nach den vorgelegten Daten aus dem elektronischen Datensammelsystem seien nachstehende Dienstnehmer der SW-GmbH zur Sozialversicherung angemeldet worden:
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Name:
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seit:
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Anmeldung durch:
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P.Z.
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10.09.2007
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A.I.
|
B.G.
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02.07.2007
|
A.I.
|
A.N.
|
02.07.2007
|
A.I.
|
D.Z.
|
02.07.2007
|
A.I.
|
D.N.
|
01.08.2007
|
A.I.
|
B.D.
|
21.08.2007
|
A.I.
|
B.W.
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13.08.2007
|
A.I.
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W.BT.
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27.08.2007
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A.I.
| Sch.B. | 02.07.2007 | A.I.
Die mit Eingabe vom 28. Juli 2015 vorgelegten Regie-Listen weisen ebenfalls einen Firmenstempel auf mit dem die SW-GmbH jeweils unzutreffend als SV-GmbHbezeichnet worden sei.
3.4 PH-GmbH:
PLZ-Ort6, Adresse7, Strafanzeige erstattet;
PLZ-Ort3, Adresse14;
In der Belegsammlung der Bf. würden für die Zeit von 27.08.2008 bis 30.09.2008 Rechnungen im Gesamtbetrag von EUR 67.376,20 vorliegen. Als Ansprechperson sei deren Geschäftsführer P.K. angegeben worden.
An eine konkrete Adresse der PH-GmbH könne sich F.A. nicht erinnern. Ob die Firmenadresse kontrolliert worden sei, sei F.A. nicht mehr erinnerlich. Die PH-GmbH verfüge im vorliegenden Fall über eine Gewerbeberechtigung betreffend die Überlassung von Arbeitskräften.
Nach den Feststellungen der BP sei der Geschäftsführer dieser Gesellschaft, P.K., weder an der Adresse in PLZ-Ort6, Adresse7, noch an der Adresse in PLZ-Ort3, Adresse14, bekannt. Der Geschäftsführer P.K. sei in der Zeit von 18.02.2008 bis 27.04.2009 in PLZ-Ort5, Adresse8, gemeldet gewesen. Vom Masseverwalter habe kein Kontakt hergestellt werden können.
Laut Masseverwalter, RA M.S., vom 25. November 2008 handle es sich bei deren Firmenadresse in PLZ-Ort3, Adresse14, um die Adresse einer selbständigen Buchhalterin A.I.. Auch diese habe seit einiger Zeit keinen Kontakt mehr zum Geschäftsführer der PH-GmbH. An der alten Adresse in PLZ-Ort6, Adresse7, sei das Unternehmen nicht bekannt.
Die Unterschrift lt. Firmenbuch sei nach den Feststellungen der BP nicht ident mit der Unterschrift auf den Rechnungen.
Eine Überprüfung der Abgabenkonten dieses Unternehmens habe ergeben, dass für diesen Zeitraum weder Steuern noch Lohnabgaben in richtiger Höhe gemeldet und abgeführt worden seien.
Mit E-Mail vom 26. Mai 2010 wird hinsichtlich der fakturierten Leistungen der PH-GmbH ausgeführt, dass der Erstkontakt zu P.K. im Büro der Bf. hergestellt worden sei. Dabei habe der Vertreter der Bf. die Firmenunterlagen wie Firmenbuchauszug, Gewerbenachweis, Nachweise von UID- und Steuernummer sowie die DG-Kontonummer abverlangt. Es sei seitens der Bf. auch bei Krankenkassa und Finanzamt nachgefragt worden. Die Adresse der PH-GmbH stehe in den Firmenunterlagen dieser Gesellschaft.
Die PH-GmbH sei auf den Baustellen BVH10, BVH11, BVH12, BVH9 und "BVH5" tätig gewesen. Die PH-GmbH sei nicht in der Bf., sondern für die Bf. tätig gewesen.
Die fakturierten Leistungen seien vom Vertreter der Bf. in Form von Kontrolle auf den Baustellen überprüft worden. Wenn Regiearbeiten durchzuführen gewesen seien, haben diese von der örtlichen Bauleitung bestätigt werden müssen. Die von der Bauleitung bestätigten Regiestunden (auch von dieser auf die Menge überprüft) seien so weiterverrechnet worden.
Die eingesetzten Arbeiter-Subfirmen seien und werden noch vor Arbeitsantritt durch die örtliche Bauleitung überprüft. Wenn die Arbeiter keine Anmeldung, keinen Ausweis oder keine Arbeitserlaubnis haben vorweisen können, seien diese nicht auf die Baustelle gelassen worden. Damit sei die beste Kontrolle gegeben, damit die Papiere der eingesetzten Arbeiter der Subfirmen passen.
Die PH-GmbH habe das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften betrieben. Für die geleistete Arbeit auf oben genannten Baustellen seien Arbeiter von dieser Gesellschaft bereitgestellt und deren geleistete Arbeit in Arbeitsstunden mit der PH-GmbH abgerechnet worden. Nach Rechnungslegung der PH-GmbH sei diese auf dem Bankweg überwiesen worden. Sollte es einmal - auf Bitten des Geschäftsführers - zu einer Barauszahlung gekommen sein, sei ausschließlich an den handelsrechtlichen Geschäftsführer P.K. ausbezahlt worden.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 reichte die Bf. Kopien des Firmenbuchauszuges der PH-GmbH, der Verständigung vom 4. Juni 2008 über die Erteilung einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung, des Bescheides vom 15. April 2008 über die Erteilung einer UID-Nummer, der Mitteilung des Finanzamtes vom 15. April 2008 über die Erteilung einer Steuernummer sowie des Zentralen Melderegisters über die Bestätigung eines Wohnsitzes von P.K. (Geschäftsführer der PH-GmbH) nach.
Darüber hinaus seien nachstehende Dienstnehmer der PH-GmbH lt. den vorgelegten Daten aus dem elektronischen Datensammelsystem zur Sozialversicherung angemeldet worden:
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Name:
|
seit:
|
Anmeldung durch:
|
K.H.
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26.05.2008
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A.I.
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K.K.
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14.07.2008
|
A.I.
|
Y.S.
|
14.07.2008
|
A.I.
|
S.I.
|
28.07.2008
|
A.I.
Der gewerberechtliche Geschäftsführer der PH-GmbH, H.K., sei auch zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der MN-GmbH bestellt.
3.5 L-GmbH:
PLZ-Ort3, Adresse9;
In der Belegsammlung der Bf. würden für die Zeit von 10.10.2008 bis 23.10.2008 Rechnungen im Gesamtbetrag von EUR 42.814,62 vorliegen. Als Ansprechperson sei deren Geschäftsführer M.N. angegeben worden.
An eine konkrete Adresse der L-GmbH könne sich F.A. nicht erinnern. Ob die Firmenadresse kontrolliert worden sei, sei F.A. nicht mehr erinnerlich. An dem im Firmenbuch eingetragenen Betriebssitz dieser Gesellschaft in PLZ-Ort3, Adresse9, befinde sich ein Büro von A.I.. Diese Gesellschaft übe das Baumeistergewerbe aus.
Der Geschäftsführer M.N. sei an der Adresse in PLZ-Ort2, Adresse10, am 21.05.2008 einen Tag gemeldet gewesen. Laut Masseverwalter habe der Geschäftsführer keine Aussagen betreffend der Dienstnehmer noch etwaiger Bauvorhaben machen können.
Die aktuelle Adresse dieser Gesellschaft befinde sich lt. dem von der BP mit dem Masseverwalter am 27. februar 2009 geführten Telefonat in PLZ-Ort7, Adresse11. Dort sei aber diese Gesellschaft nicht ansässig, da sich an dieser Adresse ein Gasthaus befinde, das geschlossen sei.
Die Unterschrift lt. Firmenbuch sei nicht ident mit der Unterschrift auf dem Werkvertrag vom 24. September 2008 betreffend die Erbringung von Trockenbauarbeiten.
Eine Überprüfung der Abgabenkonten dieses Unternehmens habe ergeben, dass für diesen Zeitraum weder Steuern noch Lohnabgaben in richtiger Höhe gemeldet und abgeführt worden seien.
Mit Sachverhaltsdarstellung vom 31. März 2009 hält der Masseverwalter dieser Gesellschaft, RA W.S. , fest, dass deren GF M.N. weder sagen habe können, wieviele Dienstnehmer beschäftigt noch irgendwelche Angaben über Bauvorhaben habe machen können. Insbesondere habe GF M.N. der selbständigen Buchhalterin A.I. den Auftrag erteilt, innerhalb kurzer Zeit 113 Dienstnehmer an– und abzumelden, obwohl er wusste, dass er die Lohnabgaben weder melden noch bezahlen werde.
Nach der weiteren Sachverhaltsdarstellung vom 2. April 2009 habe der Masseverwalter RA W.S. den Geschäftsführer M.N. mit der Frage konfrontiert, dass man bei so vielen (angemeldeten) Dienstnehmern sicherlich gute Aufträge hätte. Daraufhin habe GF M.N. weder sagen können, wie viele Dienstnehmer beschäftigt seien noch genaue Angaben über Bauvorhaben machen können.
Nachforschungen des Masseverwalters haben zudem ergeben, dass es die Adresse in PLZ-Ort7, Adresse11, nicht gebe, es handle sich vermutlich um die Adresse PLZ-Ort7, G-Straße. Weitere Erhebungen des Masseverwalters an der Privatadresse des Geschäftsführers in PLZ-Ort2, Adresse10, haben ergeben, dass sich an dieser Adresse ein geschlossenes Gasthaus befinde.
Nach der weiteren Sachverhaltsdarstellung des Masseverwalters dieser Gesellschaft, RA W.S., sei GF M.N. im Besitz eines gefälschten Reisepasses.
Nach der von der Orange Telekom Austria Telekommunikations GmbH erteilten Auskunft seien auf die L-GmbH zwei Handys mit den Rufnummern TelNr.1 und Tel.Nr.2 angemeldet.
Auf einen Anruf durch die Mitarbeiterin des Masseverwalters bei der Tel.Nr. TelNr.1 habe niemand abgehoben.
Bei einem weiteren Anruf auf der Tel.Nr. Tel.Nr.2 habe sich ein Herr BK. gemeldet und mitgeteilt, dass er den Geschäftsführer der L-GmbH, M.N., nicht kenne.
In weiterer Folge habe die Mitarbeiterin des Masseverwalters die Tel.Nr. Tel.Nr.3 angerufen, die sie von der selbständigen Buchhalterin A.I. erhalten habe. Auf dieser Handynummer habe zunächst niemand abgehoben. 10 Minuten später sei sie von dieser Handynummer von W.BL. (ehem. Dienstnehmer der L-GmbH und gewerberechtlicher Geschäftsführer der Bf.) zurückgerufen worden. Zunächst habe W.BL. der Mitarbeiterin des Masseverwalter erklärt, dass er den Geschäftsführer der L-GmbH, M.N., nicht kenne. Daraufhin habe die Mitarbeiterin des Masseverwalters W.BL. damit konfrontiert, dass sie es eigenartig finde, dass vom Handy des W.BL. (Tel. Tel.Nr.3) Daten von Dienstnehmern zur Anmeldung an die Lohnverrechnerin A.I. für eine Firma geschickt werden, die er angeblich nicht kenne. In der Folge habe sich W.BL. sofort korrigiert und gemeint, dass M.N. ein Bekannter von ihm sei. Wenn sich W.BL. ab und zu mit dem Geschäftsführer M.N. treffe, dann würde W.BL. dem M.N. sein Handy borgen.
Nach den Feststellungen der BP sei die selbständige Buchhalterin, A.I. , für mehrere Firmen tätig gewesen, welche ebenfalls Scheintätigkeiten ausüben und gegründet werden, um der Republik durch die Nichtabführung der Lohnabgaben Schaden zuzufügen.
W.BL. sei als Mittäter für zwei Monate bei der L-GmbH beschäftigt gewesen, habe seinen Wohnsitz dem O.H zur Verfügung gestellt. W.BL. besitze genaue Kenntnisse betreffend die "Einsparung von Lohnnebenkosten". An der Adresse des W.BL. sei die Bf. gemeldet.
Nach der Eingabe vom 26. Mai 2010 sei der Erstkontakt zur L-GmbH durch deren Geschäftsführer M.N. zustande gekommen. Welche Baustelle das sei, wisse der Vertreter der Bf. nicht mehr.
Der Vertreter der Bf. habe die Firmenunterlagen wie Firmenbuchauszug, Gewerbenachweis, Nachweise über UID- und Steuernummer sowie DG-Kontonummer verlangt. Diese Unterlagen seien von Geschäftsführer M.N. gebracht worden. Der Vertreter der Bf. habe bei Krankenkassa und Finanzamt nachgefragt. Die Firmenadresse der L-GmbH stehe in deren Firmenunterlagen. Die Subpreise dieser Gesellschaft seien mit 20% weniger als die Montagepreise der Bf. kalkuliert worden.
Die L-GmbH sei auf den Baustellen BVH10 und BVH13 tätig gewesen, die L-GmbH sei nicht in der Bf., sondern für die Bf. tätig gewesen.
Die Leistung sei vom Vertreter der Bf. in Form von Kontrolle der jeweiligen Baustelle überprüft worden. Wenn Regiearbeiten durchzuführen gewesen seien, haben diese durch die örtliche Bauleitung bestätigt werden müssen.
Die eingesetzten Arbeiter-Subfirmen seien und werden noch vor Arbeitsantritt durch die örtliche Bauleitung überprüft. Wenn die Arbeiter keine Anmeldung, keinen Ausweis oder keine Arbeitserlaubnis haben vorweisen können, seien diese nicht auf die Baustelle gelassen worden. Damit sei die beste Kontrolle gegeben, damit die Papiere der eingesetzten Arbeiter der Subfirmen passen.
Nach Rechnungslegung der Subfirma seien diese Rechungen auf dem Bankweg überwiesen worden. Sollte es einmal zu einer Barauszahlung - auf Bitten des Geschäftsführers - gekommen sein, sei ausschließlich an den handelsrechtlichen Geschäftsführer M.N. persönlich ausbezahlt worden.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 wurde das Schreiben des Masseverwalters der L-GmbH, RA W.S., vom 20. April 2009 vorgelegt, aus dem sich ergebe, dass der Geschäftsführer der L-GmbH für den Masseverwalter dieser Gesellschaft nicht erreichbar sei. Vom Masseverwalter der L-GmbH sei daher der Verdacht geäußert worden, dass es sich bei der L-GmbH um eine Scheinfirma handle. Zum Schreiben des Masseverwalters der L-GmbH habe sich die Bf. mit Schreiben vom 27. April 2009 wie folgt geäußert:
Die Ansprechperson der L-GmbH sei deren Geschäftsführer, M.N., gewesen. Der Erstkontakt der Bf. zu dieser Firma sei dadurch zustande gekommen, dass der Geschäftsführer der Bf. auf einer Baustelle von M.N. angesprochen worden sei, ob er nicht Arbeiter benötigen würde. Daraufhin seien die Telefonnummern ausgetauscht und die Bf. von M.N.angerufen worden.
Nach Erhalt der Unterlagen (Firmenbuch, Gewerbeschein, UID-Nummer, Steuernummer) habe die L-GmbH mit den Arbeiten bei den nachstehenden Bauvorhaben begonnen:
BVH W., PLZ-Ort3;
BVH FK-Gasse, PLZ-Ort8.
Die Rechnungen seien per Überweisung bezahlt worden. Die L-GmbH habe in der Zeit von September 2008 bis Anfang November 2008 für die Bf. gearbeitet. Mit der Rechnungslegung vom 3. November 2008 seien die Arbeiten beendet worden, da kein Bedarf mehr vorhanden gewesen sei. Aufgrund der Fertigstellung der Arbeiten habe es auch "keine Folgefirma" gegeben.
Der Eingabe vom 28. Juli 2015 wurden Kopien des Firmenbuchauszuges der L-GmbH, des Bescheides vom 28. September 2008 über die Erteilung einer UID-Nummer, der Bestätigung der Steuernummer beim Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, des Bescheides der BH Oberwart vom 6. August 2008, Zl. GZ3, über die Erteilung einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Baumeistergewerbes gemäß § 94 Z 5 GewO am Standort PLZ-Ort10, Sch., sowie des Werkvertrages vom 24. September 2003 über die Erbringung von Trockenbauarbeiten vorgelegt.
Darüber hinaus seien nachstehende Dienstnehmer der L-GmbHlt. den vorgelegten Daten aus dem elektronischen Datensammelsystem zur Sozialversicherung angemeldet worden:
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Name:
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seit:
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Anmeldung durch:
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S.E.
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20.10.2008
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A.I.
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G.N.
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20.10.2008
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A.I.
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S.M.
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20.10.2008
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A.I.
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A.S.
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20.10.2008
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A.I.
3.6 HO-GmbH:
PLZ-Ort2, Adresse12;
In der Buchhaltung der Bf. seien unter Konto "L 00012" Fremdleistungen für die Zeit vom 06.07.2007 bis 24.07.2007 in Höhe von EUR 33.926,65 verbucht worden. Als Ansprechperson sei Geschäftsführer O.H. angegeben worden.
An eine Adresse könne sich F.A. nicht erinnern. Ob die Firmenadresse kontrolliert worden sei, sei F.A. nicht mehr erinnerlich.
Der Geschäftsführer O.H. sei von 27.11.2007 bis 18.11.2009 in PLZ-Ort2, Adresse13 (Unterkunftgeber: W.BL.), gemeldet gewesen und dann nach Deutschland verzogen.
Herr W.BL. (der gewerberechtliche Geschäftsführer der Bf.) sei auch gewerberechtlicher Geschäftsführer der HO-GmbH) für die Zeit vom 06.06.2007 bis 24.08.2007 gewesen. Die HO-GmbH verfüge über die Gewerbeberechtigung der Stukkateure und Trockenausbauer, eingeschränkt auf Trockenausbauer.
Von Seiten der Finanzverwaltung habe zu der Firma und zum Geschäftsführer kein Kontakt hergestellt werden können.
Die Unterschrift lt. Firmenbuch sei nicht ident mit der Unterschrift auf dem Werkvertrag vom 30. August 2007 betreffend die Erbringung von Regie und Trockenbauarbeiten.
Eine Überprüfung der Abgabenkonten dieses Unternehmens habe ergeben, dass für diesen Zeitraum weder Steuern noch Lohnabgaben in richtiger Höhe gemeldet und abgeführt worden seien.
Aufgrund des erst mit 30. August 2007 zwischen der Bf. und der HO-GmbH geschlossenen Werkvertrages sei die Erbringung von Regie und Trockenbauarbeiten vereinbart worden, obgleich bereits mit 6. Juli 2007 Rechnungen an die Bf. gelegt worden seien.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2010 werde festgehalten, dass der Erstkontakt der Bf. zur HO-GmbH auf einer Baustelle hergestellt worden sei, die man aber nicht mehr wisse. Der Vertreter der Bf. habe Firmenunterlagen wie Firmenbuchauszug, Gewerbenachweis, Nachweise über UID- und Steuernummer sowie DG-Kontonummer von der HO-GmbH abverlangt. Überdies sei bei der Krankenkasse wie auch beim Finanzamt nachgefragt worden. Die Adresse der HO-GmbH stehe in deren Firmenunterlagen. Die von dieser Gesellschaft fakturierten Leistungen seien mit 20% weniger als die Montagepreise der Bf. kalkuliert worden.
Die HO-GmbH sei auf den Baustellen BVH7 , BVH10 , SR. , BRG-H. , BVH15 , Hotel MR. , BVH14 , BVH16 , S-Gasse sowie U-Gasse tätig gewesen. Die HO-GmbH sei nicht in der Firma der Bf., sondern für die Bf. tätig gewesen.
Die Leistung sei vom Vertreter der Bf. in Form von Kontrolle der jeweiligen Baustelle überprüft worden. Wenn Regiearbeiten durchzuführen gewesen seien, haben diese durch die örtliche Bauleitung bestätigt werden müssen. Die von der Bauleitung bestätigten Regiestunden (auch von dieser auf die Menge überprüft) seien so weiterverrechnet worden.
Die eingesetzten Arbeiter-Subfirmen seien und werden noch vor Arbeitsantritt durch die örtliche Bauleitung überprüft. Wenn die Arbeiter keine Anmeldung, keinen Ausweis oder keine Arbeitserlaubnis haben vorweisen können, seien diese nicht auf die Baustelle gelassen worden. Damit sei die beste Kontrolle gegeben, damit die Papiere der eingesetzten Arbeiter der Subfirmen passen.
Nach Rechnungslegung durch die Subfirmen seien die fakturierten Leistungen auf dem Bankweg überwiesen worden. Sollte es einmal zu einer Barzahlung - auf Bitten des Geschäftsführers - gekommen sein, sei ausschließlich an den handelsrechtlichen Geschäftsführer O.H. überwiesen worden.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 reichte die Bf. die mit 13. Jänner 2012 datierte Bestätigung von O.H. nach, aus der sich ergebe, dass dieser in der Zeit (2007, 2008 und 2009) in Wien tätig gewesen und mit der Firma HO-GmbH für die Bf. auf verschiedenen Baustellen als Subunternehmer gearbeitet habe. Die Abrechnungen seien generell über sein Geschäftskonto erfolgt. Die von O.H. ausgestellten Rechnungen seien alle gebucht und versteuert worden. Seine Gesprächspartner seien F.A. und W.BL. gewesen.
Von Rechtsanwältin G.G., wohnhaft in PLZ1 Schn., Adresse19, werde mit 13. Jänner 2012 hiermit bestätigt, dass die Bestätigung vom 13. Jänner 2012 persönlich von O.H. unterfertigt worden sei.
Darüber hinaus wurde die mit 5. Juni 2014 datierte Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien über die Einstellung des gegen O.H. geführten Ermittlungsverfahrens wegen §§ 146, 147, 148, 153c, 153d, 156, 159, 223, 224 StGB übermittelt. Diese Einstellung sei erfolgt, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe.
Insbesondere sei der Verdacht der betrügerischen Krida und des Sozialbetruges für O.H. als Geschäftsführer der HO-GmbH nicht erweislich, da die massive Dienstnehmeranmeldung und der Aufbau von Verbindlichkeiten bei der HO-GmbH erst nach dem Ausscheiden von O.H. als deren Geschäftsführer begonnen habe. Nach den Vermutungen der Staatsanwaltschaft Wien dürften diese Tathandlungen dem faktischen Machthaber A., geb. BW., anzulasten sein.
3.7 HH-GmbH:
PLZ-Ort2, Adresse3,
PLZ-Ort3, Adresse14;
In der Buchhaltung der Bf. seien unter Konto "L 00011" Fremdleistungen für die Zeit vom 27.06.2007 bis 16.07.2009 in Höhe von EUR 327.935,88 verbucht worden. Aus den vorgelegten Belegen gehe hervor, dass diese teilweise von der Firma HO-GmbH erstellt worden seien. Als Ansprechperson sei Geschäftsführer M.R. angegeben worden, obwohl im Jahre 2007 O.H der Geschäftsführer gewesen sei. M.R. sei erst mit 21. Oktober zum Geschäftsführer der HH-GmbH bestellt worden.
An eine Adresse könne sich F.A. nicht erinnern. Ob die Firmenadresse kontrolliert worden sei, sei F.A. nicht mehr erinnerlich.
An dem im Firmenbuch eingetragenen Betriebssitz in PLZ-Ort3, Adresse14, befinde sich das Büro der selbständigen Buchhalterin A.I., die bis Jänner 2009 die Lohnverrechnung betreut habe. Zuvor sei die HH-GmbH an der gleichen Adresse wie die Bf. in PLZ-Ort2, Adresse3, ansässig gewesen.
Der Geschäftsführer M.R. sei vom 20.10.2008 bis 22.01.2009 in PLZ-Ort4, Adresse15, gemeldet gewesen, danach in die Slowakei verzogen und habe vom Masseverwalter nicht erreicht werden können.
Die Unterschrift lt. Firmenbuch sei nicht ident mit der Unterschrift auf dem Werkvertrag vom 26. September 2008 betreffend die Erbringung von Regie und Trockenbauarbeiten.
Eine Überprüfung der Abgabenkonten dieses Unternehmens habe ergeben, dass für diesen Zeitraum weder Steuern noch Lohnabgaben in richtiger Höhe gemeldet und abgeführt worden seien.
Nach der Sachverhaltsdarstellung der Masseverwalterin dieser Gesellschaft, RA S.P., vom 25. Juni 2009 sei die HO-GmbH. (im Folgenden: HH-GmbH) im November 2007 von O.H gegründet worden und habe ihren ursprünglichen Sitz in PLZ-Ort2, Adresse3, gehabt. Mit Oktober 2008 habe der slowakische Staatsbürger M.R. die Funktion des Gesellschafter-Geschäftsführers übernommen. In der Folge habe deren Geschäftsanschrift nach PLZ-Ort3, Adresse14, gewechselt, wo sich das Büro der selbständigen Buchhalterin A.I. befinde.
Dem von der selbständigen Buchhalterin A.I. der Masseverwalterin der HH-GmbH ausgehändigten Ordner mit Lohnverrechnungsunterlagen sei über die operative Tätigkeit dieser Gesellschaft nichts zu entnehmen. Auch finde sich darin kein Hinweis auf Vermögen.
Der Masseverwalterin der HH-GmbH , RA S.P. , sei es nicht möglich einen Kontakt zum Geschäftsführer dieser Gesellschaft, M.R. , herzustellen. Nach der der Masseverwalterin erteilten Information soll die HH-GmbH ihren Sitz zuletzt in PLZ-Ort13 , Adresse17 , gehabt haben. An dieser Adresse befinde sich nach den Feststellungen der Masseverwalterin ein Pfarrkindergarten.
3.8 MN-GmbH:
PLZ-Ort2, Adresse5;
In der Belegsammlung der Bf. würde für die Zeit vom 27.06.2007 bis 16.07.2009 eine Rechnung der MN-GmbH. (im Folgenden: MN-GmbH) im Gesamtbetrag von EUR 11.870,25 vorliegen. Als Ansprechperson sei deren Geschäftsführer M.No. angegeben worden.
An eine Adresse könne sich F.A. nicht erinnern. Ob die Firmenadresse kontrolliert worden sei, sei F.A. nicht mehr erinnerlich.
Bei der Sitzadresse dieser Gesellschaft in PLZ-Ort2, Adresse5, handle es sich um die Anschrift des früheren von der Bf. bevollmächtigten selbständigen Buchhalters C.U.. An dieser Adresse haben weiters u.a. auch die AH-GmbH und SW-GmbH ihren Firmensitz. Den Betriebsgegenstand der MN-GmbH bildet die Überlassung von Arbeitskräften. Der zwischen der Bf. und der MN-GmbH geschlossene Werkvertrag vom 17. Februar 2009 habe die Personalbereitstellung zum Gegenstand.
Der Geschäftsführer M.No. sei vom 19.01.2009 bis 02.08.2010 in PLZ-Ort4, Adresse15 (gleiche Adresse wie M.R., GF der HH-GmbH) gemeldet gewesen und habe vom Masseverwalter nicht erreicht werden können.
An dem im Firmenbuch eingetragenen Betriebssitz in PLZ-Ort2, Adresse5, befinde sich das Büro von C.U., einem gewerblichen Buchhalter. Die Adresse in PLZ-Ort2, Adresse5, sei auch die gleiche Adresse wie die der AH-GmbH und der SW-GmbH..
Die Unterschrift lt. Firmenbuch sei nicht ident mit der Unterschrift auf dem Werkvertrag vom 17. Februar 2009 betreffend die Personalbereitstellung.
Eine Überprüfung der Abgabenkonten dieses Unternehmens habe ergeben, dass für diesen Zeitraum weder Steuern noch Lohnabgaben in richtiger Höhe gemeldet und abgeführt worden seien.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2010 werde festgehalten, dass der Erstkontakt der Bf. zur MN-GmbH auf einer Baustelle hergestellt worden sei, die man aber nicht mehr wisse. Der Vertreter der Bf. habe Firmenunterlagen wie Firmenbuchauszug, Gewerbenachweis, Nachweise über UID- und Steuernummer sowie DG-Kontonummer von der MN-GmbH abverlangt. Diese Unterlagen seien von M.No. gebracht worden. Überdies sei bei der Krankenkasse wie auch beim Finanzamt nachgefragt worden. Die Adresse der MN-GmbH stehe in deren Firmenunterlagen. Die von dieser Gesellschaft fakturierten Leistungen seien mit 20% weniger als die Montagepreise der Bf. kalkuliert worden.
Die MN-GmbH sei auf der Baustelle Sch2. für die Bf. tätig gewesen.
Die Leistung sei vom Vertreter der Bf. in Form von Kontrolle der jeweiligen Baustelle überprüft worden. Wenn Regiearbeiten durchzuführen gewesen seien, haben diese durch die örtliche Bauleitung bestätigt werden müssen. Die von der Bauleitung bestätigten Regiestunden (auch von dieser auf die Menge überprüft) seien so weiterverrechnet worden.
Die eingesetzten Arbeiter-Subfirmen seien und werden noch vor Arbeitsantritt durch die örtliche Bauleitung überprüft. Wenn die Arbeiter keine Anmeldung, keinen Ausweis oder keine Arbeitserlaubnis haben vorweisen können, seien diese nicht auf die Baustelle gelassen worden. Damit sei die beste Kontrolle gegeben, damit die Papiere der eingesetzten Arbeiter der Subfirmen passen.
Die MN-GmbH habe das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften betrieben. Für die geleistete Arbeit auf obengenannter Baustelle seien Facharbeiter der MN-GmbH bereitgestellt und die geleistete Arbeit in Arbeitsstunden mit dieser Firma abgerechnet worden. Nach Rechnungslegung mit der Subfirma seien diese Leistungen auf dem Bankweg beglichen worden. Sollte es einmal - auf Bitten des Geschäftsführers zu einer Barauszahlung gekommen sein, sei ausschließlich an den handelsrechtlichen Geschäftsführer M.No. persönlich ausbezahlt worden.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 reichte die Bf. Kopien des Firmenbuchauszuges der MN-GmbH, des Auszuges aus dem Gewerberegister (Überlassung von Arbeitskräften), des Bescheides vom April 2009 über die Erteilung einer UID-Nummer, der Mitteilung des Finanzamtes vom 7. April 2009 über die Erteilung einer Steuernummer, der Maestro-Card von M.No. sowie des mit der Bf. geschlossenen Werkvertrages vom 17. Februar 2009 betreffend die Personalbereitstellung nach.
Der MN-GmbH sei nach der mit 10. März 2009 datierten Verständigung des Magistrats der Stadt Wien, Zl. GZ4, für den Standort PLZ-Ort2, Adresse5, eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes betreffend die Überlassung von Arbeitskräften erteilt worden. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft sei H.K., geb. Datum5, wohnhaft in PLZ-Ort6, Adresse18, eingetragen.
Darüber hinaus seien nachstehende Dienstnehmer der MN-GmbH lt. den vorgelegten Daten aus dem elektronischen Datensammelsystem zur Sozialversicherung angemeldet worden:
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Name:
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seit:
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Anmeldung durch:
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E.S.
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02.03.2009
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C.U.
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J.P.
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02.03.2009
|
C.U.
3.9 FS-GmbH:
PLZ-Ort9, Adresse16;
In der Belegsammlung der Bf. würden für die Zeit vom 23.08.2010 bis April 2011 Rechnungen im Gesamtbetrag von EUR 216.409,49 vorliegen. Als Ansprechperson sei deren Geschäftsführer E.M. angegeben worden.
Die Kontaktaufnahme sei telefonisch unter der Tel.Nr. TelNr1 erfolgt, die Adresse lt. Firmenbuch sei PLZ-Ort9, Adresse16.
Laut F.A. sei die Firmenadresse kontrolliert worden, die Adresse stehe in den Firmenunterlagen der Bf..
Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung bei der Firma FS-GmbH sei festgestellt worden, dass dieses Unternehmen Scheinrechnungen an die Bf. verkauft habe, damit diese ihre Schwarzarbeiter als Aufwand absetzen könne. Insbesondere verfüge dieses Unternehmen nur über wenige Arbeiter, wobei der Großteil erst mit 09/2010 angemeldet worden sei. Gegen eine von der Rechnungssumme abhängige Provision seien fingiert Rechnungen verfasst worden, die beim Käufer als Aufwand dessen Gewinn und damit dessen Steuerbemessungsgrundlage gemindert haben. Die FS-GmbH sei daher als Betrugsfirma einzustufen. Die FS-GmbH verfüge über eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Baumeistergewerbes.
Die Unterschrift lt. Firmenbuch sei nicht ident mit der Unterschrift auf dem Werkvertrag vom 2. August 2010 betreffend die Erbringung von Trockenbau und Spachtelarbeiten.
Mit E-Mail vom 26. Mai 2010 wird zu den Eingangsrechnungen der FS-GmbH ausgeführt, dass der Erstkontakt zu dieser Gesellschaft im Büro zu E.M. hergestellt worden sei. Die Kontaktaufnahme sei telefonisch unter der Tel.Nr. TelNr3 , erfolgt.
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Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100321/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100321.2013
- Stammnummer
- 107154
- Gültig
- 17.09.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF