Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103536/2017
Vorliegen von Deckungsrechnungen in der Baubranche
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103536/2017vom 16.05.2025Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Müller-Dobler MBA MSc in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Gosteco Goworek Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Consulting GmbH, Zieglergasse 27/2/9, 1070 Wien, über die Beschwerde vom 28.08.2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, nunmehr Finanzamt Österreich, vom 22. Juni 2015 betreffend Körperschaftsteuer 2011, 2012 und 2013 und Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2013, Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31. Jänner 2025
1. zu Recht erkannt:
I.I. Die Beschwerde hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2011 und 2012 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2011 und 2012 bleiben unverändert.
I.II. Der Beschwerde hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2013 wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
2. den Beschluss gefasst:
I. Der Vorlageantrag vom 28.02.2017 betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid über die Anspruchszinsen 2013 vom 17.09.2015 wird als nicht rechtzeitig eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein seit 1997 bestehendes Bauunternehmen, Herr TK ist Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG wurde die Umsatzsteuer, die Körperschaftsteuer und die zentrale Meldung für die Jahre 2011 - 2013 geprüft. Die Vorsteuer für das Jahr 2011 wurde gemäß § 11 UStG iVm § 12 UStG wegen formeller Rechnungsmängel um 1.435,60 € gekürzt, überdies wurden für die Jahre 2011 bis 2013 verbuchte Aufwendungen von in Summe 92.009,87 € als verdeckte Ausschüttung qualifiziert und gewinnerhöhend angesetzt (2011: 5.024,60 €; 2012: 71.922,02 €; 2013: 15.063,25 €).
Im Bericht über das Ergebnis einer Außenprüfung vom 19.06.2015 wurde Folgendes zusammenfassend festgestellt:
Bei den nicht anerkannten Aufwendungen handle es sich durchgehend um Bauleistungen, die von Subunternehmen im Zuge von diversen Bauprojekten für die Beschwerdeführerin erbracht worden seien. Die gewinnerhöhende Nichtanerkennung von Aufwendungen wird im Prüfungsbericht im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei den gegenständlichen Subunternehmern um in der Baubranche verbreitete, kurzlebige Unternehmen handle, die ausschließlich zu dem Zweck gegründet werden, die zu erbringenden Bauleistungen einer nur beschränkt haftenden juristischen Person oder einer nicht mehr greifbaren Person zuzurechnen. Diese Subfirmen würden in weiterer Folge auch die sie treffenden kostenverursachenden Arbeitgeberpflichten nicht erfüllen. Die handelnden Gesellschaftsorgane tauchten in der Regel unter und die betroffene Gesellschaft sei wenige Monate später insolvent.
Bei den beschwerdegegenständlichen Vertragspartnern der Beschwerdeführerin handelt es sich um die M1- GmbH, die M2- GmbH, die U- GmbH und die M3- GmbH.
Bei allen Gesellschaften sei es im Laufe von wenigen Jahren zu mehrmaligen Wechseln der Gesellschafter und der Geschäftsführer und zu Verlegungen der Firmensitze gekommen. Im Zuge von Begehungen an den jeweiligen Sitzen wären in keinem Fall Hinweise auf ein lebendes Unternehmen gefunden worden. Eine Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Geschäftsführern durch die Finanzverwaltung sei nicht möglich gewesen, weil die jeweiligen Personen - sofern sie überhaupt noch in Österreich gemeldet waren - nicht auffindbar wären und auf Kontaktversuche nicht reagierten. Die Gesellschafter beziehungsweise Geschäftsführer wären teilweise auch während ihrer Funktionsperiode nicht in Österreich polizeilich gemeldet gewesen, sie wären auch unauffindbar gewesen und hätten auch auf Kontaktversuche nicht reagiert. Auf den Auftragsschreiben zwischen der Beschwerdeführerin und den jeweiligen Subunternehmen fänden sich Unterschriften für das Subunternehmen, deren Schriftbild von der Musterzeichnung der zeichnungsberechtigten Person im Firmenbuch abweiche; dieser Umstand bekräftigte den Verdacht, dass das jeweils vertretungsbefugte Organ gar nicht operativ am Tagesgeschäft des jeweiligen Subunternehmens beteiligt gewesen sei.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes wurde seitens der Außenprüfung in freier Beweiswürdigung der Schluss gezogen, dass die Leistungserbringung nicht durch die gegenständlichen Subunternehmen erfolgt sei.
Daher wäre zu folgern, dass es sich bei den verbuchten Rechnungen nur teilweise um einen Aufwand handle, der mit einer Leistungserbringung einhergehe. Dieser Aufwand wurde mit 50% geschätzt. Der Rest stelle aus Sicht der Abgabenbehörde eine verdeckte Ausschüttung dar und wurde dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Rahmen der Kapitalertragsteuer vorgeschrieben.
Aufgrund dieser Feststellungen der Außenprüfung wurden die Verfahren betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2011, 2012 und 2013 wiederaufgenommenen und entsprechende Sachbescheide erlassen. Die Beschwerdeführerin erhob am 28.08.2015 innerhalb offener Frist gegen die im Spruch genannten Bescheide Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sämtliche Subunternehmen sehr wohl Bauleistungen erbracht hätten und dass die branchenüblichen Sorgfaltspflichten seitens der Beschwerdeführerin eingehalten worden seien. Zur Beauftragung von Subunternehmen sei es in den Prüfungsjahren vor allem wegen der überproportionalen Auftragslage der Beschwerdeführerin gekommen. Die beauftragten Unternehmen seien keine Scheinfirmen, sondern durchwegs Unternehmen, die vor allem dem Bauleiter der Beschwerdeführerin, Herrn Ing. Bauleiter, bereits aus früheren Geschäftsbeziehungen bekannt seien. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe gemeinsam mit Herrn Ing. Bauleiter die Geschäfte mit den Subfirmen abgewickelt. Dabei habe üblicherweise Ing. Bauleiter dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ein seiner Meinung nach geeignetes Unternehmen vorgeschlagen. In weiterer Folge sei über das jeweilige Unternehmen eine Internetrecherche durchgeführt, die Gültigkeit der UID-Nummer überprüft und eine Abfrage über eine Eintragung in der HFU-Liste getätigt worden. Eine gültige UID-Nummer und die Eintragung in die HFU-Liste seien nach Ansicht der Bf Indizien dafür, dass es sich um ein lebendes Unternehmen handle. Überdies seien diverse Dokumente wie zum Beispiel der Gewerbeschein, eine Passkopie und eine Meldebestätigung des Geschäftsführers von den Subunternehmen verlangt worden. Zu den von den Subunternehmen im Einzelfall abverlangten Dokumenten werde auf die der Beschwerde vom 28.08.2015 beigelegten Schriftstücke verwiesen.
Die Verhandlungen mit den Subunternehmen fanden nach Aussage des Geschäftsführers stets in den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin statt. Er sei nie in den Räumlichkeiten der jeweiligen Subunternehmen gewesen. Die endgültige Entscheidung über die Auftragsvergabe sei bei ihm gelegen. Es seien Trockenbauarbeiten vereinbart worden, wobei das Material von der Beschwerdeführerin bereitgestellt worden sei. Die von den Subunternehmern gelegten Rechnungen seien kontrolliert und von ihm per Banküberweisung auf das Konto der Subunternehmen bezahlt worden.
Des Weiteren monierte die Beschwerde, dass Schätzungsergebnisse der Pflicht zur Begründung unterliegen und im vorliegenden Fall seien die Umstände für die Schätzung des "tatsächlichen" Fremdleistungsaufwandes mit 50% der ursprünglich gebuchten Kosten in keiner Weise begründet.
Abschließend wurde die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Abänderung der Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2011 - 2013 in den Stand vor der Wiederaufnahme beantragt.
In der vom Prüfer verfassten Stellungnahme zur Beschwerde vom 15.10.2015 wurde auf die einzelnen Argumente der Beschwerde eingegangen und zusätzlich ausgeführt, dass die Eintragung in die HFU-Gesamtliste lediglich den Entfall der Auftraggeberhaftung nach § 82a Abs. 1 EStG bewirke. Es lasse sich aus dem aber keine reale Geschäftsbeziehung ableiten. Zudem gäbe es keinen sich auf steuerliche Belange ausdehnenden Vertrauensschutz hinsichtlich einer im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsadresse, die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche.
In der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Gegenäußerung vom 09.11.2015 wird nochmals auf die einzelnen Subunternehmen eingegangen und allgemein ausgeführt, dass die Eintragung der HFU-Liste zwar keine reale Geschäftsbeziehung nachweise, jedoch bedeute diese, dass es keine rückständigen Beträge für Zeiträume bis zu dem zweitvorangegangenen Kalendermonat gäbe, und mindestens drei Jahre Bauleistungsdurchführungen und die Beschäftigung von in Österreich sozialversicherten Dienstnehmern vorlägen. Wenn somit von der Abgabenbehörde behauptet werde, dass der einzige Existenzgrund der Gesellschaften der Abgabenbetrug sei, stelle sich die Frage der gültigen Eintragung in der HFU-Liste. Betreffend Firmenadresse brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es Branchen gäbe, deren Haupttätigkeit nicht in einem Gebäude, Büro oder Produktionshalle stattfinde, sondern mit Hilfe eines Laptops irgendwo bzw wie im Falle der Beschwerdeführerin auf den jeweiligen Baustellen. Zu den von der Abgabenbehörde behaupteten Kick-Back-Zahlungen führte die Beschwerdeführerin aus, dass diese nicht bewiesen worden seien und Schwarzarbeiter monatlich mindestens einmal, wenn nicht zweimal, bar bezahlt werden wollen, die Baustellenabrechnungen aber erst Monate später durch die Beschwerdeführerin bezahlt worden seien. Somit hätte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die Schwarzarbeiter persönlich vorfinanzieren müssen.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2015 als unbegründet abgewiesen. Zusammenfassend wurde in der Begründung vom 02.02.2017 ausgeführt:
Die Baubranche sei aus Sicht der Finanzverwaltung als Hochrisikobranche einzustufen. An die Befolgung der Abgabengesetze sowie der sozialversicherungs- und unternehmensrechtlichen Bestimmungen und auch an die Einhaltung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Unternehmers seien besondere Maßstäbe anzulegen und mit der angemessenen Genauigkeit zu kontrollieren. In der Baubranche könne sich der Abgabenpflichtige nicht lediglich darauf berufen, dass mit der Anforderung von Firmenbuchauszug, Gewerbeberechtigung und Steuernummer sämtliche steuerliche Vorschriften erfüllt seien und der Abgabenpflichtige allenfalls im guten Glauben über die fakturierende Gesellschaft geblieben sei. Bei Vorliegen weiterer Auffälligkeiten würde ein ordentlicher Unternehmer weitere Nachforschungen durchführen. Derartige Auffälligkeiten seien im konkreten Fall:
Berücksichtigung der Besonderheiten der Baubranche ("Schwarzbaustellen"; z.B. UFS vom 13.12.2011, RV/0769-L/08);
die Vertragspartner seien GmbH´s mit oft wechselnden, teilweise ausländischen Gesellschaftsorganen, die erst kürzere Zeit in Österreich gemeldet seien und unstabile Wohnverhältnisse aufweisen;
häufiges Wechseln der Gesellschaftsorgane und der Firmensitze;
von den Musterzeichnungen abweichende Unterschriften auf Auftragsschreiben seitens der Subunternehmen;
die Art der Kontaktaufnahme, nämlich kein Aufsuchen der Büroräumlichkeiten der Subunternehmen;
keine Nennung von Arbeitnehmern/Monteuren in den Auftragsschreiben;
das Vorliegen von "Personalgestellungsverträgen" der Subunternehmen mit weiteren Subunternehmen.
Des Weiteren habe die UID-Nummer keine Indizwirkung für die Frage, ob ein Unternehmen seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkomme. Aus der Erteilung einer UID-Nummer könne bezüglich des Umfangs einer unternehmerischen Tätigkeit nichts abgeleitet werden (VwGH vom 03.09.2008, 2006/13/0125). Der Unternehmer benötige eine UID-Nummer für die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Handel (VwGH vom 18.10.2007, 2006/16/0108). Die UID-Nummer habe primär den Zweck, die ordnungsgemäße Besteuerung des innergemeinschaftlichen Handels sicherzustellen, indem sie einerseits dem Steuerpflichtigen das Vorliegen von Tatbestandselementen signalisiere, deren Kenntnis er für die richtige Besteuerung benötige, andererseits den Finanzbehörden die Kontrolle der korrespondierenden steuerlichen Behandlung des innergemeinschaftlichen Handels erlaube. Zusätzlich diene die UID-Nummer dazu, in einzelnen Fällen die Besteuerung praktikabler zu gestalten bzw. Steuerhinterziehungen hintanzuhalten (VwGH vom 02.09.2009, 2005/15/0031). Dass den Subfirmen möglicherweise Jahre vor der Geschäftsanbahnung mit der Beschwerdeführerin eine UID-Nummer vergeben wurde, besage noch nicht, dass es sich bei den Subfirmen im Streitzeitraum um real wirtschaftende Unternehmen gehandelt habe.
Die Abgabenbehörde kann vom Abgabepflichtigen, der die Betriebsausgaben geltend macht, verlangen, den Gläubiger oder Empfänger der abgesetzten Beträge genau zu bezeichnen (§ 162 Abs. 1 BAO). Die Aufforderung zur Empfängernennung sei eine verfahrensleitende Verfügung. Kommt der Abgabenpflichtige einer gesetzesmäßigen Aufforderung nach § 162 Abs. 1 BAO nicht nach, so dürfen die betreffenden Betriebsausgaben (Aufwendungen) nach § 162 Abs. 2 BAO nicht anerkannt werden. Im gegenständlichen Fall sei seitens der Finanzverwaltung keine förmliche Aufforderung zur Empfängernennung an den Abgabepflichtigen vorgenommen worden. Im Falle einer Verletzung der Pflicht zur Empfängernennung seien die Aufwendungen zur Gänze abzuerkennen, jedoch wurden Aufwendungen der Beschwerdeführerin seitens der Betriebsprüfung zu 50 % im Schätzungswege anerkannt. Die Regelungen zur Empfängernennung seien im gegenständlichen Fall somit irrelevant.
Betreffend vorgebrachten überproportionalen Auftragsständen in den Prüfungsjahren 2011 - 2013 wurde ausgeführt, dass die Umsätze in den letzten beiden Jahren vor dem Prüfungszeitraum ähnlich hoch bzw. höher waren als die im Prüfungszeitraum.
Des Weiteren fasste die Abgabenbehörde zu den einzelnen Subunternehmen abermals die festgestellten Auffälligkeiten zusammen.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom 28.02.2017 beantragte die Beschwerdeführerin neben weiteren Ausführungen zu den Subunternehmen die Zeugeneinvernahme des Bauleiters, Herr Ing. Bauleiter, und wiederholte, dass die Schätzung der Abgabenbehörde nicht begründet worden sei. Des Weiteren beantragte sie auch die Vorlage der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid an die Beschwerdeführerin für 2011 bis 2013 vom 02.02.2017 eingelangt am 09.02.2017 betreffend Kapitalertragsteuer.
Auf Nachfrage dazu nahm die belangte Behörde am 29.11.2024 wie folgt Stellung:
"Am 02.02.2017 erging ein Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 2011 bis 2013 an die Beschwerdeführerin. Am 28.02.2017 beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem die Vorlage der Beschwerde gegen diesen Haftungsbescheid. Eine Beschwerde gegen diesen Haftungsbescheid ist nicht aktenkundig, weshalb nach Ansicht der Behörde Rechtskraft eingetreten ist. Der Vorlageantrag gegen den Haftungsbescheid wäre daher als unzulässig zurückzuweisen."
Mit Vorlagebericht vom 19.07.2017 wurden die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Der von der Beschwerdeführerin beantragte Zeuge Herr Ing. Bauleiter wurde vom Bundesfinanzgericht zur Zeugeneinvernahme am 21.11.2024 geladen. Der Termin wurde jedoch aufgrund einer E-Mail der steuerlichen Vertretung, mit dem dem Gericht mitgeteilt wurde, dass die Zustellung nicht wirksam erfolgt sei, abberaumt.
Der Zeuge erschien trotz der Abberaumung am ursprünglich angesetzten Termin, dem 21.11.2024 um 12:45 Uhr beim Gericht und gab Folgendes an:
1. Wann begann Ihr Anstellungsverhältnis bei der Beschwerdeführerin?
01.04.2011
2. Sind Sie dort noch immer beschäftigt? Wenn nein, seit wann nicht mehr?
Nein, bis 30.06.2024.
3. Bitte schildern Sie den Prozess der Beauftragung eines Subunternehmens bei der Beschwerdeführerin!
Man hat einen gewissen Datenpool, man kennt sich in der Branche, wenn jemand Arbeit braucht, dann kann er sich bei mir melden. Dann schaut man, ob das ein ordentliches Unternehmen ist und was für einen Ruf dieses Unternehmen hat. Die Subunternehmen versprechen oft viel und können dann nicht alles. Deswegen hat auch mein Chef gemeint, dass wir keine Subunternehmen mehr beschäftigen. Ich glaube, nach dem Jahr 2013 haben wir keine Subunternehmen mehr beschäftigt.
Der Ruf wird über Hören-Sagen verbreitet.
4. Was war der Grund für die Beauftragung der Subunternehmen?
Kapazitätsprobleme, zur Spitzenabdeckung
Auf Vorhalt der Richterin betreffend die Umsätze in den Vorjahren: Es kommt auf den Auftragszeitraum an, also wie lange wir Zeit haben, einen Auftrag zu erfüllen.
5. Was war Ihre Aufgabe im Unternehmen und konkret bei der Beauftragung der Subunternehmen?
Beschaffung von Subunternehmen (Kontaktherstellung), Überprüfung der Subunternehmen (Firmenbuchauszug, Anmeldung der Arbeiter, Gewerbeschein und Reisepass des Geschäftsführers) Ich kann aber keinen SV-Auszug machen, dh ich habne nur due Anmeldung bekommen.
Danach haben wir preise vereinbart und wenn die Subunternehmen sie in Ordnung fanden, haben wir den Vertrag vereinbart.
Ich habe die Leistung in Aufmaßpläne eingepflegt, das wurde mit dem Auftraggeber überprüft und dann nach der Überprüfung haben wir die Rechnungslegung an den Auftraggeber geschickt.
Ich habe auch alle Rechnungen geschrieben, ich habe die Eigenmonteure eingeteilt und das zu verwendende Material bestimmt.
Ansonsten war meine Aufgabe Aufträge für die Beschwerdeführerin an Land zu ziehen und diese Aufträge abzuwickeln. Ich war Ansprechpartner und habe die Projekte von Anfang bis Ende erledigt.
6. Wie wurde der Leistungsumfang mit den Subunternehmen festgelegt? Unterlagen?
Siehe Frage 5 und 8
Es gibt hier Aufmaßunterlagen, der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Auftrag.
7. Wie wurde die Leistung an den Baustellen kontrolliert?
Täglich, ich habe Bautageberichte geschrieben und dem Architekten gegeben.
Die Bautageberichte hatte auch mein Arbeitgeber (Beschwerdeführerin), ich weiß nicht, ob sie noch vorhanden sind.
Ich war derjenige, der die Leistungen kontrolliert hat.
Die Anmeldungen der Monteure in Zusammenschau mit deren Ausweisen habe ich am 1. Tag der Baustelle gemacht. Über Abmeldungen hatte ich dann keine Information.
8. Wie wurden die Leistungen abgerechnet?
Siehe oben; die Leistungen, die ich mit meinem Auftraggeber abgerechnet habe, haben in weiterer Folge auch die Subunternehmer bekommen, gleiche Leistungspositionen, anderer Preis.
9. Wurde in Raten bezahlt oder ein Gesamtbetrag nach Leistungserbringung?
Sobald ich die Rechnung geschrieben habe, und soweit ich weiß, hat der Geschäftsführer dann die Rechnung mit Überweisung gezahlt; aber Einblick in die Zahlungen hatte ich nie.
10. Von wo kannten Sie die Subunternehmen / deren Geschäftsführer?
Über andere Subunternehmen, über Hören-Sagen.
Der andere Subunternehmer war ein bekannter Subunternehmer, mit dem ich früher gut zusammengearbeitet habe.
Ich habe aktiv Kontakt aufgenommen mit einem Subunternehmen, das ich schon kannte.
Im Trockenbau gibt es ca 100 Subunternehmer, wenn man dann einen Subunternehmer beschäftigen will und dieser hat keine Zeit, dann würde dieser einen neuen vorschlagen. Auf dessen Urteil habe ich mich dann verlassen.
11. In der Beschwerde wurde vorgebracht, Sie würden die Geschäftsführer der Subunternehmer (zumeist) persönlich kennen. Woher?
Ich weiß nicht, ob ich dann jeweils mit dem Geschäftsführer oder mit den Monteuren Kontakt hatte, aber es gab einen Ansprechpartner.
Zusätzlich: Mit den genannten Subunternehmen hat die Zusammenarbeit nicht funktioniert.
Zu den einzelnen Subunternehmen:
I. M1- GmbH
1. Wie kam die Geschäftsbeziehung zustande?
Siehe oben, Genaueres weiß ich nicht.
2. Welche Unterlagen gab es diesbezüglich? Wie erfolgte die Kommunikation mit dem Subunternehmen?
Per Telefon und der hat dann seine Firmenpapiere per Mail geschickt.
Die Preise habe ich dem Subunternehmen dann geschickt und die haben mir dann gesagt, ob sie diese zahlen werden oder nicht.
3. Welche Person ist für dieses Subunternehmen aufgetreten? Mit welcher Person hatten Sie Kontakt?
Ich habe Bekannte (immer unterschiedliche) aktiv angesprochen und diese haben dann für mich weitervermittelt. Diese Bekannte waren von Baufirmen, mit denen die Zusammenarbeit gut funktioniert hat.
Ich weiß nicht mehr, wer das war, ob das der Geschäftsführer oder jemand anderer war. Ich weiß keine Namen mehr.
4. Haben Sie noch in Erinnerung, auf welcher Baustelle das Subunternehmen für Sie tätig war?
Vielleicht die ***straße, aber ich weiß es nicht mehr genau.
5. Wie wurde von Ihnen die Leistung kontrolliert? Einmalig am Ende oder regelmäßig?
Die Leistung wurde täglich kontrolliert. Ich hatte Terminpläne und habe geschaut, ob wir innerhalb des Terminplanes liegen oder das Subunternehmen schneller arbeiten soll.
6. Gibt es diesbezüglichen Schriftverkehr oder Bautageberichte?
Es gibt Auftraggeber, die wollen Bautageberichte, dann wurden welche geführt. Aber von selbst aus haben wir keine geführt.
Ich habe Terminpläne erstellt. Die Kommunikation war via Telefon oder mündlich vor Ort bei der Baustelle.
7. Wie erfolgte die Abrechnung?
Nach meinen Aufmaßplänen
II. U- GmbH
1. Wie kam die Geschäftsbeziehung zustande?
Siehe oben
2. Welche Unterlagen gab es diesbezüglich? Wie erfolgte die Kommunikation mit dem Subunternehmen?
Siehe oben
3. Welche Person ist für dieses Subunternehmen aufgetreten? Mit welcher Person hatten Sie Kontakt?
Siehe oben
4. Haben Sie noch in Erinnerung, auf welcher Baustelle das Subunternehmen für Sie tätig war?
Siehe oben
5. Wie wurde von Ihnen die Leistung kontrolliert? Einmalig am Ende oder regelmäßig?
Siehe oben
6. Gibt es diesbezüglichen Schriftverkehr oder Bautageberichte?
Siehe oben
7. Wie erfolgte die Abrechnung?
siehe oben
III. M2- GmbH
1. Wie kam die Geschäftsbeziehung zustande?
Siehe oben
2. Welche Unterlagen gab es diesbezüglich? Wie erfolgte die Kommunikation mit dem Subunternehmen?
Siehe oben
3. Welche Person ist für dieses Subunternehmen aufgetreten? Mit welcher Person hatten Sie Kontakt?
Siehe oben
4. Haben Sie noch in Erinnerung, auf welcher Baustelle das Subunternehmen für Sie tätig war?
Siehe oben
5. Wie wurde von Ihnen die Leistung kontrolliert? Einmalig am Ende oder regelmäßig?
Siehe oben
6. Gibt es diesbezüglichen Schriftverkehr oder Bautageberichte?
Siehe oben
7. Wie erfolgte die Abrechnung?
Siehe oben
IV. M3- GmbH
1. Wie kam die Geschäftsbeziehung zustande?
Siehe oben
2. Welche Unterlagen gab es diesbezüglich? Wie erfolgte die Kommunikation mit dem Subunternehmen?
Siehe oben
3. Welche Person ist für dieses Subunternehmen aufgetreten? Mit welcher Person hatten Sie Kontakt?
Siehe oben
4. Haben Sie noch in Erinnerung, auf welcher Baustelle das Subunternehmen für Sie tätig war?
Siehe oben
5. Wie wurde von Ihnen die Leistung kontrolliert? Einmalig am Ende oder regelmäßig?
Siehe oben
6. Gibt es diesbezüglichen Schriftverkehr oder Bautageberichte?
Siehe oben
7. Wie erfolgte die Abrechnung?
Siehe oben
In der am 31.05.2025 abgehaltenen mündlichen Verhandlung wurde ergänzt, dass der 21.11.2024 vernommene Zeuge, Ing. Bauleiter Bauleiter der Beschwerdeführerin. war, der den direkten Kontakt zu den Fremdleistern hatte und die komplette Abwicklung des Bauvorhabens überprüfte.
Befragt wurde die Amtspartei, wie sich die Beträge zusammensetzen, die als Deckungsrechnungen bewertet wurden. Im Konkreten angesprochen wurde der Rechnungsbetrag der Fa. M2- GmbH in Höhe von 66.838,50 € und 30.126,49 €.
Der Betriebsprüfer erklärt, dass sich dieser Betrag nicht aus der Summe von einzelnen Rechnungen ergibt, sondern er diesen Betrag aus dem Kontenblatt entnommen hat. Der Betrag ist ersichtlich aus dem Konto 5801 Fremdarbeit Bauleistungen und aus dem Gegenkonto Kreditor M2- GmbH: 73179.
Steuerberater: Diese Zahlungen wurden zuerst auf das Kreditorenkonto der M2- gebucht und bei veranlasster Zahlung auf das Bankkonto der M2- durch die Bf. ausgebucht.
Ergänzend wird von der steuerlichen Vertretung ausgeführt, dass das Finanzamt die Meinung vertritt, dass es sich bei den gegenständlichen Gesellschaften um Scheinfirmen handelt und hat die Rechnungen per se nicht anerkannt. Ich möchte auf einen Artikel von Beiser, SWK, 23/24 vom 15.08.2015, Seite 1055 ff, verweisen. Es ist unwesentlich, wie geleistet wird, es geht lediglich um die Leistung und wie der Empfänger der Leistung diese weiterleitet. Für den Geschäftsführer bestand kein Problem bei der Beauftragung dieser Gesellschaften, weil der Zeuge sie von anderen Baustellen von früher her kannte. Wem sich der Vertragspartner für die Durchführung der Auftragsleistung bedient, mittels Gehilfen oder Subunternehmen, kann wie in diesem Fall der Beschwerdeführerin egal sein. Hier war es die M2- GmbH, die der Zeuge kannte und die Beschwerdeführerin hat diese Gesellschaft als Vertragspartner genommen. Nach Prüfung der Bauleistungen durch den Zeugen wurde der ausstehende Betrag an die Gesellschaft überwiesen. Das ist ein üblicher Vorgang von uns. Wir sehen hier kein Problem.
Betriebsprüfer: Ich sehe das nicht so, weil im Auftragsschreiben mit der M2- GmbH unter Pkt. 3 ersichtlich ist, dass die Weiterleitung von Leistungen an Subunternehmen, nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung, gestattet ist. In diesem Fall gibt es diese Zustimmung nicht.
Dieser Aussage widerspricht die steuerliche Vertretung, dass nämlich sehr wohl die Zustimmung vorgelegen ist und diese bei den Akten liege.
Diesbezüglich relativiert der Prüfer seine Aussage dahingehend, dass bezüglich der M2- GmbH zwei Rahmenwerkverträge vorliegen, nämlich an die D- GmbH und S- GmbH. Der Rahmenwerkvertrag betreffend S- GmbH wurde erst im Zuge der Beschwerde vorgelegt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass zum Zeitpunkt der Leistungserbringung die Zustimmungserklärung seitens der Beschwerdeführerin vorlag. Ergänzt wird, dass die D- GmbH und S- GmbH kurz nach der Leistungserbringung insolvent waren.
Nach Ansicht der Amtspartei stellen diese zwei Rahmenwerkverträge keine ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Beschwerdeführerin dar.
Nach Ansicht der steuerlichen Vertretung sei durch das faktische Weiterarbeiten die Zustimmung zu diesem Rahmenvertrag konkludent erteilt worden.
Betriebsprüfer: Diese Rahmenverträge wurden erst im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegt, als die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wurde, dass die im Auftragsschreiben angeführten Dienstnehmer nicht bei der M2- GmbH beschäftigt waren. Ich möchte darauf hinweisen, dass vorgebracht wurde, dass die Dienstnehmer auf der Baustelle kontrolliert werden. In diesem Zeitpunkt müsste aufgefallen sein, dass die Arbeiter nicht bei der Fa. M2- GmbH als Dienstnehmer gemeldet waren, sondern bei der D- GmbH.
Amtspartei: Das Finanzamt vertritt die Meinung, dass nicht gesagt werden muss, wer die Leistung erbracht hat, sondern dass die die Rechnungen ausstellenden Unternehmen die Leistungen nicht erbracht haben.
Steuerliche Vertretung: Nach unserer Ansicht, muss das Finanzamt feststellen, wer die unstrittige Leistung erbracht hat. Die Feststellungen und die Beweisführung der Betriebsprüfung war keine der beweisrechtlichen Normen der BAO. Verwiesen wird auf §§ 115, 164ff BAO.
Amtspartei: Das Finanzamt beantragt die Abweisung der Beschwerde und verweist auf das bisherige Vorbringen.
Steuerliche Vertretung: Wir beantragen die Stattgabe der Beschwerde. Ergänzend möchte ich vorbringen, dass Herr TK, dieses Bauunternehmen seit 28 Jahren betreibt und am Markt tätig ist. Dieses Unternehmen hat eine ordentliche, wirtschaftlich und abgabenrechtliche Gebarung. Die Abgaben werden immer fristgerecht bezahlt und die Meldungen zeitgerecht abgegeben. Im Anschluss an diese Betriebsprüfung erfolgte eine GPLA-Prüfung. Der Prüfer hat sich entschuldigt, dass er diese Vorschreibung machen muss, aufgrund der ordentlichen Gebarung der Beschwerdeführerin, weil alles fristgerecht abgegeben und gezahlt wird. Es ist verwunderlich, dass ein wirtschaftlich und abgabenrechtlich total ordentlich geführtes Unternehmen, wie die Beschwerdeführerin, kriminalisiert werde, und wie sie mit Strafzahlungen konfrontiert wird. Mich wundert es nicht, dass kein Staatsbürger mehr in Österreich, ein Unternehmen führen bzw. Unternehmer sein will. Gerade die Unternehmen schaffen Arbeitsplätze, fördern die Wirtschaft und nicht die Politiker.
Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Strittig ist im vorliegenden Beschwerdefall, ob die von der Beschwerdeführerin beauftragten Subunternehmen tatsächlich die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht haben oder ob es sich hierbei um Deckungsrechnungen handelt.
I. Allgemeines
Die Beschwerdeführerin erklärte in den verfahrensgegenständlichen Jahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Beschwerdeführerin ist in der Baubranche tätig und erbringt vor allem Leistungen im Rahmen des Trockenbaus.
Die Beschwerdeführerin wurde am ***4*** mit Sitz in der Gründungssitz-Bf gegründet und zur Firmenbuchnummer FNt im Firmenbuch eingetragen. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum war Herr TK, geboren am 00.00.0000, Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin.
Verantwortlicher Bauleiter war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Herr Ing. Bauleiter, der im Zeitraum 01.04.2011 bis 30.06.2024 bei der Beschwerdeführerin angestellt war.
II. Fremdleistungen
In der Buchhaltung der Beschwerdeführerin befinden sich in den Jahren 2011 bis 2013 folgende Eingangsrechnungen von unten genannten Gesellschaften und wurden die von diesen Gesellschaften in Rechnung gestellten Beträge als Fremdleistungsaufwand gewinnwirksam geltend gemacht.
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Rechnungsnummer
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Rechnungsdatum
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Rechnungsbetrag
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Überweisungsbetrag
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2011: U- GmbH
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293/2011
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31.08.2011
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7.400,00 €
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7.178,00 €
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2012: M2- GmbH
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2012/116
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16.07.2012
|
9.000,00 €
|
8.550,00 €
|
2012/148
|
09.08.2012
|
12.600,00 €
|
12.600,00 €
|
2012/204
|
13.09.2012
|
14.400,00 €
|
14.400,00 €
|
2012/264
|
11.10.2012
|
8.100,00 €
|
7.695,00 €
|
2012/323
|
08.11.2012
|
1.559,75 €
|
1.512,96 €
|
2012/345
|
12.11.2012
|
1.008,00 €
|
977,76 €
|
2012/359
|
23.11.2012
|
5.400,00 €
|
5.130,00 €
|
2012/461
|
21.12.2012
|
2.025,00 €
|
2.025,00 €
|
Summe
| | |
52.890,72 €
|
2012: M1- GmbH
|
364/2012
|
21.05.2012
|
5.575,71 €
|
5.296,92 €
|
365/2012
|
22.05.2012
|
21.144,32 €
|
20.087,11 €
|
439/2012
|
13.06.2012
|
9.276,92 €
|
8.813,07 €
|
Summe
| | |
34.197,10 €
|
2012: M3-
|
251/2012
|
25.10.2012
|
32.062,38 €
|
30.459,26 €
|
305/2012
|
21.11.2012
|
8.946,21 €
|
8.498,89 €
|
Summe
| | |
38.958,15 €
|
Summe insgesamt
| | |
126.045,97 €
|
2013: M2- GmbH
|
2013/031
|
25.01.2013
|
6.300,00 €
|
5.985,00 €
|
2013/074
|
22.02.2013
|
9.000,00 €
|
9.000,00 €
|
2013/110
|
14.03.2013
|
2.750,00 €
|
2.750,00 €
|
2013/133
|
29.03.2013
|
6.614,96 €
|
6.614,96 €
|
2013/198
|
02.05.2013
|
1.364,99 €
|
1.364,99 €
|
Summe
| | |
25.714,95 €
Zum Vertragsabschluss mit den jeweiligen Firmen kam es über Ing. Bauleiter, der mit den in Rede stehenden Firmen über "Hörensagen" in Kontakt trat.
Ing. Bauleiter, der Bauleiter vermittelte der Beschwerdeführerin die rechnungsausstellenden Unternehmen. Der Bauleiter verlangte beim ersten Treffen mit den Subunternehmern jeweils den Firmenbuchauszug, die UID-Nummer, die Steuernummer, den Personalausweis der Geschäftsführer und den Gewerbeschein.
Die Bezahlung der Rechnungen erfolgte jeweils mit Überweisung.
Bevor der Rechnungsbetrag überwiesen wurde, wurde die Gültigkeit der UID-Nummer und die Eintragung in der HFU-Liste überprüft.
Relevante Unterlagen zur Abrechnung der jeweiligen Fremdleistungen, die die Leistungserbringung und Leistungsüberprüfung oder Vorsorge für Haftungsinanspruchnahme nachvollziehbar oder glaubhaft machen würden, liegen betreffend die Subunternehmen nicht vor.
Am jeweiligen eingetragenen Firmensitz der Gesellschaften wurden keine Büros vorgefunden und folglich konnte dort keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden.
Aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse ist davon auszugehen, dass keine Leistungserbringung durch die folgenden genannten Unternehmer erfolgte, sondern dass es sich bei den verbuchten Rechnungen um Deckungsrechnungen für den nicht im Rechenwerk enthaltenen Personalaufwand handelt.
II.1. M2- GmbH
Die M2- GmbH wurde am 27.02.2008 mit Sitz in *Gründungssitz-M2-GmbH*, mit dem Geschäftszweig Projektmanagement gegründet und zu Firmenbuchnummer FN FNi im Firmenbuch eingetragen.
Im Zeitraum 07.11.2008 bis 15.08.2013 war der Firmensitz in Sitz1-M2, am 15.08.2013 wurde der Sitz an die Privatadresse des Geschäftsführers GF4-M2, Sitz2-M2, verlegt.
Im streitgegenständlichen Zeitraum waren als Geschäftsführer der M2- GmbH eingetragen:
-) GF3-M2, geboren am 04.04.0004, von 27.10.2011 - 16.10.2012
-) GF4-M2, geboren am 05.05.0005, seit 03.10.2012 bis Löschung
Die streitgegenständlichen Rechnungen fallen in den Zeitraum Juli 2012 bis Mai 2013.
Laut ZMR-Auszug ist Herr GF3-M2 seit 19.12.2007 in Adresse-GF3 hauptwohnsitzgemeldet.
GF4-M2 war von 01.10.2012 - 28.04.2014 in Sitz2-M2 gemeldet.
Gesellschafter waren im beschwerdegegenständlichen Zeitraum oben genannte Personen, teilweise aufeinanderfolgend, teilweise überlappend. Seit Oktober 2011 ist GF3-M2 alleiniger Gesellschafter, ab Oktober 2012 war GF4-M2 mit GF3-M2 an der Gesellschaft beteiligt und ab August 2013 schließlich war GF4-M2 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer.
Bei der M2- GmbH waren im Oktober/November 2012 kaum Dienstnehmer, im Juni 2013 über 100 Dienstnehmer und bei Konkurseröffnung am 06.06.0006 drei Dienstnehmer angemeldet.
Die UID-Nummer der Gesellschaft wurde mit 19.07.2013 begrenzt.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 06.06.0006 zu 00A 000/00a wurde der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss vom TT.11.2014 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin holte den Bescheid über die Gewerbeerteilung vom 24.08.2009 ein. Die Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe wurde am 06.03.2014 entzogen.
Die Beschwerdeführerin legte Auftragsschreiben mit der M2- GmbH und zwei Rahmenwerkverträge zwischen der M2- GmbH und der D- GmbH (FN ***3***) beziehungsweise der S- GmbH (FN ***5***) vor.
Die Beschwerdeführerin hat auf Grundlage von Eingangsrechnungen der M2- GmbH im Zeitraum von Juli 2012 bis Mai 2013 entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung einen Gesamtbetrag von 66.838,50 € im Jahr 2012 und 30.126,49 € im Jahr 2013, insgesamt also 96.964,99 € als Fremdleistungsaufwand verbucht. Diese Rechnungen wurden als Teilrechnungen jeweils mittels Überweisung auf das Konto der M2- GmbH beglichen.
Die Rechnung vom 16.07.2012 mit der RNr. 2012/116 in Höhe von 9.000,00 € und einem Buchungsbetrag in Höhe von 8.550,00 € (5 % Skonto) ist eine Deckungsrechnung, davon werden 50 %, das sind 4.275,00 € anerkannt.
Die Rechnung vom 09.08.2012 mit der RNr. 2012/148 in Höhe von 12.600,00 € und einem Buchungsbetrag in Höhe von 12.600,00 € ist eine Deckungsrechnung, davon werden 50 %, das sind 6.300,00 € anerkannt.
Die Rechnung vom 13.09.2012 mit der RNr. 2012/204 in Höhe von 14.400,00 €und einem Buchungsbetrag in Höhe von 14.400,00 € ist eine Deckungsrechnung, davon werden 50 %, das sind 7.200,00 € anerkannt.
Die Rechnung vom 11.10.2012 mit der RNr. 2012/264 in Höhe von 8.100,00 € und einem Buchungsbetrag in Höhe von 7.695,00 € (inkl. 5 % Skonto) ist eine Deckungsrechnung, davon werden 50 %, das sind 3.847,50 € anerkannt.
Die Rechnung vom 08.11.2012 mit der RNr. 2012/323 in Höhe von 1.559,75 € und einem Buchungsbetrag in Höhe von 1.512,96 € (inkl. 3 % Skonto) ist eine Deckungsrechnung, davon werden 50 %, das sind 756,00 € anerkannt.
Die Rechnung vom 12.11.2012 mit der RNr. 2012/345 in Höhe von 1.008,00 € und einem Buchungsbetrag in Höhe von 977,76 € (inkl. 3 % Skonto) ist eine Deckungsrechnung, davon werden 50 %, das sind 488,50 € anerkannt.
Die Rechnung vom 23.11.2012 mit der RNr. 2012/359 und einem Buchungsbetrag in Höhe von 5.130,00 € ist eine Deckungsrechnung, davon werden 50 %, das sind 2.565,00 € anerkannt.
Die Rechnung vom 21.12.2012 mit der RNr. 2012/461 in Höhe von 2.025,00 € und einem Buchungsbetrag in Höhe von 2.025,00 € ist eine Deckungsrechnung, davon werden 50 %, das sind 1.012,50 € anerkannt.
Die Rechnung vom 25.01.2013 mit der RNr. 2013/031 in Höhe von 6.300,00 € und einem Buchungsbetrag in Höhe von 5.985,00 € (5 % Skonto) ist eine Deckungsrechnung, davon werden 50 %, das sind 2.992,50 € anerkannt.
Die Rechnung vom 22.02.2013 mit der RNr. 2013/074 in Höhe von 9.000,00 € ist eine Deckungsrechnung, davon werden 50 %, das sind 4.500,00 € anerkannt.
Die Rechnung vom 14.03.2013 mit der RNr. 2013/110 in Höhe von 2.750,00 €, das sind 1.375,00 € ist eine Deckungsrechnung, davon werden 50 % anerkannt.
Die Rechnung vom 29.03.2013 mit der RNr. 2013/133 in Höhe von 6.614,96 € ist eine Deckungsrechnung, davon werden 50 %, das sind 3.307,48 € anerkannt.
Die Rechnung vom 02.05.2013 mit der RNr. 2013/198 in Höhe von 1.364,99 € ist eine Deckungsrechnung, davon werden 50 %, das sind 682,49 € anerkannt.
Insgesamt wurden in den Jahren 2012 und 2013 78.605,67 € von der Beschwerdeführerin überwiesen, davon werden 50% als Betriebsausgaben, das sind 39.302,84 € (26.444,50 € für das Jahr 2012 und 12.857,47 € für das Jahr 2013) anerkannt.
II.2. U- GmbH
Die U- GmbH wurde am 05.05.1999 mit Sitz in der Gründungssitz-U-GmbH, zur Firmenbuchnummer FNa im Firmenbuch eingetragen. Am 02.02.2011 wurde der Firmensitz an die Sitz1-U, verlegt.
Nach mehreren Gesellschafter- und Geschäftsführerwechseln war zunächst der kroatische Staatsangehörige Herr GF1-U, geboren am 07.07.0007, im Prüfungszeitraum von 14.01.2011 bis 08.12.2011 als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der U- GmbH eingetragen. Darauffolgend war der bulgarische Staatsangehörige GF2-U, geboren am 08.08.0008, bis zur amtswegigen Löschung Alleingesellschafter und Geschäftsführer.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes vom TT.03.2013, 0B 00/00b wurde der Konkurs aufgehoben und am TT.07.2013 wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG amtswegig gelöscht.
GF2-U
GF2-U, zugezogen aus Bulgarien war laut ZMR-Auszug lediglich von 13.12.2011 - 04.06.2012 (davon zeitgleich mit GF1-U zwischen 13.12.2011 bis 21.03.2012) in Österreich, und zwar am Firmensitz in der Sitz1-U, mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Die Rechnung wurde im August 2011 gelegt.
Die UID-Nummer der Gesellschaft wurde mit 08.12.2011 begrenzt.
Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 09.09.0009 zu 0B 00/00b wurde der Konkurs eröffnet und das Unternehmen am TT.07.2013 amtswegig infolge Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht.
Die Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe wurde mit 14.12.2012 beendet.
Die Beschwerdeführerin holte folgende Dokumente ein:
über die Gewerbeanmeldung "Baumeister" vom 17.12.2010
Abfrage der HFU-Liste vom 23.08.2011
Bescheid über die Vergabe einer UID-Nummer vom 02.02.2000
Meldebestätigung (Nebenwohnsitz) des Geschäftsführers Herrn GF1-U in Österreich vom 18.03.2011 (gemeldet seit 18.03.2011)
Firmenbuchauszug vom 07.02.2011
Bekanntgabe der Steuernummer am 03.06.2004
Mitteilung über Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Stukkateure und Trockenausbauer" und Eintragung zum handelsrechtlichen Geschäftsführer vom 21.02.2011 vom Magistrat der Stadt Wien
Die Rechnung vom 31.08.2011 mit der RNr. 293/2011 in Höhe von 8.880,00 € und einem Buchungsbetrag in Höhe von 8.613,60 € (minus 3 % Skonto) ist eine Deckungsrechnung, davon wurden (nichtabzugsfähige) Vorsteuern in Höhe von 1.435,00 € geltend gemacht, vom Nettobetrag in Höhe von 7.178,00 € werden 50 %, das sind 3.589,00 € € als Betriebsausgaben anerkannt.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2011 werden wie im Bescheid vom 22.06.2015 mit einem Verlust in Höhe von 5.347,34 € festgesetzt. Die Körperschaftsteuer 2011 beträgt 1.750,00 € (Mindestkörperschaftsteuer).
II.3. M3- GmbH
Die M3- GmbH wurde am 03.05.2008 mit Sitz in der Gründungssitz-M3-GmbH, zur Firmenbuchnummer FNb im Firmenbuch eingetragen.
Mit am 29.04.2009 erfolgter Eintragung im Firmenbuch wurde der Sitz auf den Sitz1-M3, verlegt.
Nach mehreren Gesellschafter- und Geschäftsführerwechseln war der slowakische Staatsangehörige Herr GF1-M3, geboren am 10.10.0010, im Zeitraum von 24.05.2012 bis 11.12.2012 als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der M3- GmbH eingetragen. Danach übernahm der slowakische Staatsangehörige Herr GF2-M3, geboren am 11.11.0011, die Geschäftsführerfunktion und wurde ihm von Herrn GF1-M3 100% der Gesellschaftsanteile für 1,00 € mit Abtretungsvertrag vom 11.12.2012 abgetreten.
Mit Eintragung vom am TT.11.2013 wurde die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG amtswegig gelöscht.
Laut ZMR-Auszug war Herr GF1-M3, zugezogen aus der Slowakei lediglich im Zeitraum 16.05.2012 - 22.02.2013 in Österreich, und zwar in Adresse-GF1 (mit Hauptwohnsitz) gemeldet.
Laut ZMR-Auszug war Herr GF2-M3 im Zeitraum 06.12.2012 - 11.12.2013 in Sitz1-M3, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Als Unterkunftsgeber scheint die M3- GmbH auf.
Die UID-Nummer der Gesellschaft wurde mit 02.09.2013 begrenzt.
Die Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe endete mit 29.11.2013.
Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2012 auf Grundlage von Eingangsrechnungen der M3- GmbH im Zeitraum Oktober bis November 2012 einen Gesamtbetrag von 41.008,58 € als Fremdleistungsaufwand verbucht.
Die Beschwerdeführerin holte folgende Dokumente ein:
Firmenbuchauszug vom 16.07.2012
Bescheid über die Erteilung einer Gewerbeberechtigung des Baumeistergewerbes vom 31.08.2009
Bescheid über die Erteilung einer UID-Nummer (Datum unbekannt, weil nicht gescannt)
Mitteilung über Vergabe neuer Steuernummer und neue Zuständigkeit (Datum unbekannt, weil nicht gescannt)
ZMR Auszug des Geschäftsführers Herrn GF1-M3 vom 16.05.2012
Passkopie des Geschäftsführers Herrn GF1-M3
Die Rechnung vom 25.10.2012 mit der RNr. 251/2012 in Höhe von 32.062,38 €, geltend gemacht wurde der Überweisungsbetrag in Höhe von 30.459,26 €, ist eine Deckungsrechnung, davon werden 50 %, das sind 15.229,63 € als Betriebsausgaben anerkannt.
Die Rechnung vom 21.11.2012 mit der RNr. 305/2012 in Höhe von 8.946,20 €, geltend gemacht wurde der Überweisungsbetrag in Höhe von 8.498,89 €, ist eine Deckungsrechnung, davon werden 50 %, das sind 4.249,44 € als Betriebsausgaben anerkannt.
Von dem als Fremdleistungsaufwand verbuchten Gesamtbetrag von insgesamt 38.958,15 € werden 19.479,08 € als Betriebsausgaben anerkannt.
II.4. M1- GmbH
Die M1- GmbH wurde am 11.12.2002 mit Sitz in Gründungssitz-M1-GmbH, zur Firmenbuchnummer FNc im Firmenbuch eingetragen.
Nach mehreren Gesellschafter- und Geschäftsführerwechseln war der bulgarische Staatsangehörige Herr GF1-M1, geboren am 12.12.0012, im Prüfungszeitraum von 12.07.2011 bis 01.03.2013 als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der M1- GmbH eingetragen. Danach war der rumänische Staatsangehörige Herr GF2-M1, geboren am 13.13.0013, Geschäftsführer; Alleingesellschafter blieb Herr GF1-M1.
Mit am 22.07.2011 erfolgter Eintragung im Firmenbuch wurde der Sitz nach Sitz1-M1 verlegt.
Die verfahrensgegenständlichen Rechnungen wurden im Zeitraum Mai/Juni 2012 gelegt.
Laut ZMR-Auszug war Herr GF1-M1, zugezogen aus Bulgarien lediglich in den Zeiträumen vom 05.10.2010 bis 21.04.2011 in A-Straße mit Nebenwohnsitz und vom 17.10.2011 bis 17.01.2013 in Sitz1-M1 mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Herr GF2-M1, zugezogen aus Rumänien war lediglich in den Zeiträumen 03.02.2009 bis 07.07.2006 in B-Straße mit Nebenwohnsitz und vom 25.04.2012 - 29.07.2013 in Adresse-GF2 mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Die UID-Nummer der Gesellschaft wurde mit 11.10.2012 begrenzt.
Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 14.14.0014 zu 0C 000/12c wurde der Konkurs über die M1- GmbH eröffnet, mit Beschluss vom TT.05.2014 nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und mit Eintragung vom TT.10.2014 gemäß § 40 FBG amtswegig im Firmenbuch gelöscht.
Die Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe wurde am 07.03.2014 entzogen.
Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2012 auf Grundlage von Eingangsrechnungen der M1- GmbH im Zeitraum von Mai bis Juni 2012 einen Gesamtbetrag von 35.996,95 € als Fremdleistungsaufwand verbucht.
Die Beschwerdeführerin holte folgende Dokumente ein:
Bescheid über die Erteilung des Baumeistergewerbes vom 01.09.2011
Firmenbuchauszug vom 24.8.2011
Bestätigung der Gültigkeit der UID Nummer vom 19.10.2011 (Abfrage Stufe 2)
Reisepasskopie von Herrn GF1-M1
Kopien der Dienstnehmeranmeldung von
1) Arbeiter1 (beschäftigt ab 17.10.2011 für 20 Stunden als Hilfsarbeiter)
2) Arbeiter2 (beschäftigt ab 01.09.2011 für 20 Stunden als Baumeister)
3) Arbeiter3 (beschäftigt ab 01.02.2012 für 20 Stunden als Monteur)
4) Arbeiter4 (beschäftigt ab 01.02.2012 für 20 Stunden als Monteur)
5) Arbeiter5 (beschäftigt ab 09.02.2012 für 38,5 Stunden als Monteur)
jeweils bei der M1- GmbH.
Die Rechnung vom 22.05.2012 mit der RNr. 364/2012 in Höhe von 5.575,71 € inkl. 5 % Skonto und einem Überweisungsbetrag in Höhe von 5.296,92 € ist eine Deckungsrechnung, davon werden 50 %, das sind 2.787,86 €, anerkannt.
Die Rechnung vom 22.05.2012 mit der RNr. 365/2012 in Höhe von 21.144,32 € inkl. 5 % Skonto und einem Überweisungsbetrag in Höhe von 20.087,11 € ist eine Deckungsrechnung, davon werden 50 %, das sind 10.043,55 €, anerkannt.
Die Rechnung vom 13.06.2012 mit der RNr. 439/2012 in Höhe von 9.276,92 € inkl. 5 % Skonto und einem Überweisungsbetrag in Höhe von 8.813,07 € ist eine Deckungsrechnung, davon werden 50 %, das sind 4.406,53 €, anerkannt.
Von dem als Fremdleistungsaufwand verbuchten Gesamtbetrag von insgesamt 34.197,10 € werden 17.098,05 € als Betriebsausgaben anerkannt.
III. Vorliegen von Deckungsrechnungen
Die Beschwerdeführerin beschränkte sich in Bezug auf alle verfahrensgegenständlichen Subunternehmen auf eine formale Überprüfung der rechtlichen Existenz dieser. So wurden entsprechende Firmenbuchauszüge eingeholt, die HFU-Liste abgefragt und UID-Abfragen durchgeführt. Die Begleichung der vorgelegten Rechnungen erfolgte gemäß den Feststellungen der belangten Behörde und der Angaben der Beschwerdeführerin mittels Überweisung auf die jeweiligen Konten der Subunternehmen.
Neben formalen Prüfungsmaßnahmen entsprach es dem Sorgfaltsmaßstab jedoch auch weitergehende Überprüfungsmaßnahmen zu treffen, die eine tatsächliche Existenz der Subunternehmen dokumentieren. Die Beschwerdeführerin verabsäumte es jedoch, Bautageberichte, Stundenaufzeichnungen der Arbeiter, Besprechungsprotokolle, E-Mails oder Faxe vorzulegen, die eine tatsächliche Tätigkeit der genannten Subunternehmen nachweisen würden.
In Bezug auf alle vier Subunternehmen wird in freier Beweiswürdigung somit davon ausgegangen, dass die Leistungen zwar erbracht wurden, nicht jedoch durch die auf den Rechnungen angeführten Unternehmen. Die formalen Leistungserbringer können unter Gesamtbetrachtung der hier vorliegenden Umstände diese Leistungen nicht erbracht haben, da die Dienstnehmer anhand der Versicherungsdatenauszüge zu den angegebenen Ausführungszeiträumen nicht bei den jeweiligen Unternehmen beschäftigt waren oder grundsätzlich nicht genug Dienstnehmer beschäftigt waren, um die Aufträge erfüllen zu können.
Der daraus resultierende Aufwand für die Beschwerdeführerin wird im Schätzungsweg gemäß § 184 BAO mit 50 % des in Rechnung gestellten Betrages angesetzt und der andere Teil (ebenfalls 50 % des in Rechnung gestellten Betrages) stellt einen nicht erklärten Mehrgewinn dar, der verdeckt an den Alleingesellschafter ausgeschüttet wurde. Hierbei handelt es sich um Zuwendungen von Vermögensvorteilen außerhalb einer offenen Ausschüttung durch die Beschwerdeführerin an ihren Alleingesellschafter, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren und mit Wissen und Wollen der Gesellschaft erfolgten, wobei sich die Absicht der Vorteilsgewährung daraus ergibt, dass sich der Geschäftsführer bewusst war, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin durch die überhöhten Zahlungen vermindert wurde; dennoch wurde die Vermögensminderung nicht rückgängig gemacht. Dadurch wurden sowohl das objektive als auch das subjektive Tatbild der verdeckten Ausschüttung erfüllt.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist hinsichtlich des vorliegenden Beschwerdefalles wie folgt auszuführen:
Die getroffenen Feststellungen zu der Beschwerdeführerin selbst sowie den vier betreffenden Subunternehmen ergeben sich aus dem dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Verwaltungsakt sowie den - in Wahrnehmung der amtswegigen Ermittlungspflicht - vom Bundesfinanzgericht eingesehenen Datenbanken, wie das Firmenbuch und das Zentrale Melderegister und Dokumenten, wie Verträge, der Zeugeneinvernahme von Ing. Bauleiter vor dem Bundesfinanzgericht und der Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2025.
Die getroffenen Feststellungen zu Unternehmensgründungen und -beendigungen, Firmensitzen, Gesellschaftsverhältnissen und Geschäftsführungsbefugnissen beruhen auf den jeweiligen Firmenbuchauszügen der genannten Gesellschaften.
Normen und Schlagworte
- § 347 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 162 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 67a Abs. 1 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 40 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
- § 162 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 916 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 82a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103536/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103536.2017
- Stammnummer
- 148479
- Gültig
- 16.05.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF