RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103536/2017

Vorliegen von Deckungsrechnungen in der Baubranche

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103536/2017vom 16.05.2025Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Zeitraum des Bestehens der aufrechten UID-Nummern ergab sich jeweils aus den elektronischen Akten der jeweiligen Subunternehmen. Die Beauftragung der Subunternehmer, der beauftragte Wert der Leistungen sowie der Inhalt der Leistungen ergibt sich aus den aktenkundigen Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen der Betriebsprüfung bzw aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen (Auftragsschreiben). Die Feststellungen zu den Vorgängen und Umständen bei der Konkurseröffnung - insbesondere die Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme mit den Geschäftsführern der Subunternehmen, Nichtvorliegen eines Büros sowie der Verdacht des Vorliegens von Betrugsszenarien - gründen sich auf die Berichte der jeweiligen Masseverwalter in den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen. Dass die Leistungen tatsächlich erbracht wurden, ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen und wird weder von der Beschwerdeführerin noch von der Abgabenbehörde bestritten. Zudem existieren die zugrundeliegenden Bauvorhaben auch tatsächlich. Aus folgenden Gründen geht das Bundesfinanzgericht bei angeführten Subunternehmen davon aus, dass diese nicht die Leistungserbringer waren: I. Allgemein Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vor, dass sie im Prüfungszeitraum über so hohe Auftragsstände verfügt hätte, dass diese nicht zur Gänze mit eigenem Personal durchgeführt werden konnten. Sowohl der Geschäftsführer als auch der Zeuge gaben in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.02.2015 an, dass sämtliche Leistungen von eigenen Arbeitern erbracht und Subunternehmer nur zur Spitzenabdeckung beauftragt würden. Die Umsätze der Beschwerdeführerin stellen sich wie folgt dar: | Jahr 2009 | Umsatz Steuerbarer KZ 000 | 2.100.153,93 € | Umsätze (Bauleistungen) KZ 021 | 700.868,73 € | Jahr 2010 | Steuerbarer Umsatz KZ 000 | 2.503.720,04 € | Umsätze (Bauleistungen) KZ 021 | 572.821,08 € | Jahr 2011 | Steuerbarer Umsatz KZ 000 | 1.941.395,41 € | Umsätze (Bauleistungen) KZ 021 | 485.329,75 € | Jahr 2012 | Steuerbarer Umsatz KZ 000 | 2.219.802,49 € | Umsätze (Bauleistungen) KZ 021 | 590.949,92 € | Jahr 2013 | Steuerbarer Umsatz KZ 000 | 1.966.249,77 € | Umsätze (Bauleistungen) KZ 021 | 688.761,45 € Die Umsätze im Prüfungszeitraum sind somit nicht höher (sondern zum Teil sogar niedriger) als in den Jahren zuvor. Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass die hohen Auftragsstände somit Grund für die Beauftragung von Subunternehmen wären, kann daher nicht gefolgt werden. Die Aussage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, dass die Geschäftsbeziehung mit den Subunternehmen viele Monate bzw Jahre vor der Eröffnung des Konkurses der jeweiligen Gesellschaften beendet wurde, entspricht nicht dem festgestellten Sachverhalt. Die Konkurse von drei der gegenständlichen Gesellschaften wurden vier bis sechs Monate nach der letzten Rechnung eröffnet. Die UID-Nummer wurde jeweils schon zuvor begrenzt. | Firma | Letzte Rechnung | Konkurseröffnung | Löschung | UID-Begrenzung | M2- | 05/2013 | TT.09.2013 | 26.11.2014 | 19.07.2013 | M3- | 11/2012 | | 29.11.2013 | 02.09.2013 | U | 08/2011 | TT.02.2012 | 04.07.2013 | 08.12.2011 | M1- | 06/2012 | TT.11.2012 | 07.10.2014 | 11.10.2012 Einvernahme Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Auf die Frage, welche Subunternehmen seit dem Jahr 2011 von der Beschwerdeführerin beauftragt wurden, gab der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in seiner Einvernahme am 19.02.2015 an, dass dies die "1- GmbH, 2- GmbH, D- GmbH, 3- GmbH wären". An die beschwerdegegenständlichen Subunternehmen konnte sich der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin somit nicht erinnern. Es erscheint ungewöhnlich, dass man sich etwa zwei Jahre nach einer monatelangen Geschäftsbeziehung, nicht mehr an die Existenz dieser erinnern kann. HFU - Liste Unstrittig steht fest, dass die Beschwerdeführerin die HFU-Listen abgefragt hat. Aus der aufrechten Eintragung in die HFU-Liste zum Zeitpunkt der Rechnungslegung lässt sich jedoch grundsätzlich keine reale wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens bzw eine reale Geschäftsbeziehung zwischen einem Subunternehmen und einem Auftraggeber ableiten. Die Haftungsbefreiungsmöglichkeit besteht darin, dass das beauftragte Unternehmen im Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) nach § 67b Abs. 6 ASVG eingetragen ist (§ 67a Abs. 3 Z 1 ASVG). Der Eintrag in der HFU-Liste besagt lediglich, dass die Auftraggeberhaftung für das auftraggebende Unternehmen entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Werklohnleistung in der HFU-Gesamtliste geführt wird. In die HFU-Gesamtliste eintragen lassen können sich auf schriftlichen Antrag Unternehmen, die in Österreich sozialversicherte Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer beschäftigen, und in Österreich sozialversicherte natürliche Personen ohne Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer (Einpersonenunternehmen). Voraussetzungen für Unternehmen, die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer beschäftigen sind: Das Unternehmen muss bereits mindestens drei Jahre lang Bauleistungen nach § 19 Abs 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) erbracht haben. Das Unternehmen muss als Dienstgeber nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) gemeldete Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer beschäftigen. Das Unternehmen darf keine rückständigen Beiträge für Zeiträume bis zu dem zweitvorangegangenen Kalendermonat aufweisen. Außer Betracht bleiben Beitragsrückstände, die 10 % der abzuführenden Beiträge im Kalendermonat vor Antragstellung nicht übersteigen. Darüber hinaus müssen die entsprechenden Beitragsgrundlagenmeldungen vorliegen. Das Aufscheinen in der HFU - Gesamtliste bewirkt somit lediglich den Entfall der Auftraggeberhaftung nach § 82a Abs. 1 EStG 1988 bzw § 67a Abs. 1 ASVG. II. M2- GmbH 1. Vorgelegte Dokumente: Auftragsschreiben für das Bauvorhaben Bauvorhaben1: Laut dem Auftragsschreiben vom 06.07.2012 zwischen der Beschwerdeführerin als Auftraggeber und der M2- GmbH als Auftragnehmer betreffend das Bauvorhaben "Bauvorhaben1" in Bauvorhaben1-Adresse wurde die Erbringung folgender Leistung vereinbart: "Trockenarbeiten gemäß beiliegendem Leistungsverzeichnis bzw nachstehend angeführten Punkten". Der Auftrag für das Bauvorhaben war laut Vertrag im Zeitraum zwischen 09.07.2012 bis 15.08.2012 zu erledigen, die Auftragssumme beläuft sich auf 39.199,50 €. Als Monteure wurden in der Beilage zum Werkvertrag Herr Arbeiter6, Herr Arbeiter7 und Herr Arbeiter8 genannt, welche weder zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Auftragsschreiben noch in der angegebenen Ausführungsfrist Dienstnehmer bei der M2- GmbH waren. Es wurden zwei Leistungsverzeichnisse vorgelegt, wobei eines davon als "Summenblatt für Schlussrechnung" bezeichnet wird und den in mit Rechnung von 14.03.2013 gestellten Betrag ausweist. Betreffend die Arbeitsstelle Bauvorhaben1-Adresse liegt ein Regiegegenschein für die Woche "2012" vor, laut dem Herr Arbeiter6 und Herr Arbeiter7 jeweils 37 Stunden auf der Baustelle gearbeitet haben. Die Regieleistungen wurden beschrieben, ein Regiegegenschein für die Woche "2012" vor, laut dem Herr Arbeiter6 und Herr Arbeiter7 jeweils 41 Stunden auf der Baustelle gearbeitet haben. Die Regieleistungen wurden beschrieben. Für einen Tag wurden 9 Stunden am Vormittag und 9 Stunden am Nachmittag, also insgesamt 18 Stunden am Tag verzeichnet, ein Regiegegenschein für die Woche "2012" vor, laut dem Herr Arbeiter6 und Herr Arbeiter7 jeweils 34,5 Stunden auf der Baustelle gearbeitet haben. Die Regieleistungen wurden beschrieben. Laut Leistungsverzeichnis wurden 225 Regiestunden abgerechnet. Auftragsschreiben für das Bauvorhaben Bauvorhaben2: Laut dem Auftragsschreiben vom 13.09.2012 zwischen der Beschwerdeführerin als Auftraggeber und der M2- GmbH als Auftragnehmer betreffend das Bauvorhaben "Bauvorhaben2" in der Bauvorhaben2-Adresse, wurde die Erbringung folgender Leistung vereinbart: "Trockenarbeiten gemäß beiliegendem Leistungsverzeichnis bzw nachstehend angeführten Punkten". Der Auftrag für das Bauvorhaben war laut Vertrag im Zeitraum zwischen 01.10.2012 bis 22.03.2013 zu erledigen, die Auftragssumme beläuft sich auf 28.845,00 €. Als Monteure wurden in der Beilage zum Werkvertrag Herr Arbeiter6 und Herr Arbeiter7 genannt, welche weder zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Auftragsschreiben noch in der angegebenen Ausführungsfrist Dienstnehmer bei der M2- GmbH waren. Es wurden zwei Leistungsverzeichnisse vorgelegt, wobei eines davon als "Summenblatt für Schlussrechnung" bezeichnet wird und den mit Rechnung von 02.05.2013 gestellten Betrag ausweist. Herr Arbeiter7 war von 17.06.2013 bis 09.08.2013 und Herr Arbeiter6 war von 17.06.2013 bis 30.08.2013 bei der M2- GmbH als Dienstnehmer gemeldet. Betreffend die Rechnung vom 12.11.2012 über das Bauvorhaben Bauvorhaben3 liegen mit Ausnahme von einem Regiebericht vom 06.09.2012 über 36 Stunden für die Facharbeiter Herr Arbeiter6 und Herr Arbeiter7 keine Dokumente vor. Auch betreffend die anderen oben genannten Bauvorhaben liegen keine weiteren schriftlichen Angebote, Auftragsvereinbarungen, Auftragsbestätigungen oder Leistungsüberprüfungen (mit Ausnahme Regiestunden) zwischen der Beschwerdeführerin und der M2- GmbH vor. Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich vor, dass die Arbeiter nicht Dienstnehmer der M2- GmbH, sondern der D- GmbH wären. 2. Rahmenwerkverträge Diesbezüglich führte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin aus, dass seit Juni 2012 zwischen der M2- GmbH und der D- GmbH ein Rahmenwerkvertrag über Trockenbauarbeiten bestünde (Rahmenwerkvertrag vom 28.06.2012 über eine Auftragssumme von 32.000,00 € betreffend das Bauvorhaben "Bauvorhaben1-Adresse"). Dieser Rahmenwerkvertrag wäre Herrn Ing. Bauleiter bekanntgegeben worden. Die Monteure wären daher bei der D- GmbH angemeldet gewesen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass in den "Allgemeinen Vertragsbedingungen des Auftraggebers zur Vergabe von Werkleistungen", die die Beschwerdeführerin als Grundlage bei ihren Vertragsabschlüssen verwendet, in Punkt 3. vertraglich vereinbart wird, dass "die Weitergabe der von Ihnen entstandenen Arbeiten an Subunternehmer nicht gestattet ist. In Sonderfällen ist unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung erforderlich." Eine diesbezügliche schriftliche Genehmigung wurde nicht vorgelegt. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 15.15.0015, GZ ***2*** wurde über die D- GmbH, FN ***3*** eröffnet. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom TT.07.2013 wurde der Konkurs nach Verteilung der Masse aufgehoben. Mit Eintragung TT.10.2013 wurde die Gesellschaft gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 15.15.0015 waren bei der D- GmbH keine Dienstnehmer angemeldet (vgl aktenkundiger Bericht des Masseverwalters vom 04.01.2013). Der Masseverwalter konnte keinen Kontakt zum Geschäftsführer der D- GmbH herstellen, die Gewerbeberechtigung wurde im November 2012 zurückgelegt, die UID-Nummer mit 06.12.2012 begrenzt. Laut dem Bericht des Masseverwalters vom 19.02.2013 ist der wirtschaftliche Zusammenbruch der D- GmbH auf Malversationen eines ehemaligen Arbeitnehmers zurückzuführen. Dieser hat laut Strafanzeige vom 22.05.2012 im Namen der D- GmbH Aufträge angenommen und das Entgelt veruntreut. Laut Auskunft des Vermieters (aktenkundiges E-Mail vom 30.01.2015) kündigte die D- GmbH den Firmensitz in der Adresse d-GmbH mit Juli 2012. Bei der D- GmbH war Herr Arbeiter8 von 10.07.2012 bis 31.08.2012 geringfügig, Herr Arbeiter6 von 04.06.2012 - 28.09.2012 und Herr Arbeiter7 von 19.03.2012 - 13.04.2012 und 16.07.2012 - 28.09.2012 als Dienstnehmer gemeldet. Das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin sollte durch die M2- GmbH im Zeitraum 01.10.2012 - 22.03.2013 ausgeführt werden. Die in Bezug auf das Bauvorhaben genannten Monteure waren bis spätestens Ende September 2012 gemeldet, somit in der Ausführungsperiode nicht mehr als Dienstnehmer bei der D- GmbH beschäftigt. Die Gewerbeberechtigung wurde kurz nach Beginn der Ausführungsperiode zurückgelegt, der Konkurs ein wenig später eröffnet. Zudem weist die Unterschrift von GF3-M2, Geschäftsführer der M2- GmbH am nachgereichten Rahmenwerkvertrag zwischen der M2- GmbH und der D- GmbH ein anderes Schriftbild auf als die Unterschrift auf den Werkverträgen der Beschwerdeführerin mit der M2- GmbH. Es wird daher davon ausgegangen, dass die D- GmbH nicht beim Bauvorhaben mitgewirkt hat. Dieser abgabenbehördlichen Feststellung entgegentretend legte die Beschwerdeführerin einen Rahmenwerkvertrag vom 06.08.2012 zwischen der M2- GmbH als Auftraggeber, vertreten durch den Geschäftsführer GF3-M2, und der S- GmbH als Auftragnehmer, vertreten durch MN, vor. Dieser besteht aus einer Seite, das Bauvorhaben wird mit "diverse Bauvorhaben Wien" beschrieben und "die Preise werden für jedes Bauvorhaben gesondert mit einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu diesem Rahmenwerkvertrag vereinbart". Diese Zusatzvereinbarung wurde nicht vorgelegt. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin die Existenz von jenem Rahmenwerkvertrag erst nachdem die Abgabenbehörde der Beschwerdeführerin vorgehalten hatte, dass die bei der D- GmbH angemeldeten Dienstnehmer die Leistung aus den oben genannten Gründen nicht erbracht haben konnten, offengelegt hat. Es wurden diesbezüglich Anmeldungen der Dienstnehmer Arbeiter7 und Arbeiter6 ab 01.10.2012 bei der S- GmbH für 39 Stunden vorgelegt. Die UID-Nummer der S- GmbH wurde mit 07.11.2012 begrenzt. Mit Beschluss des Gerichtes vom 16.16.0016 wurde über die S- GmbH der Konkurs eröffnet und schließlich mit Eintragung im Firmenbuch am TT.02.2014 amtswegig gelöscht. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht glaubwürdig, dass die S- GmbH betreffend das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin Leistungen an die M2- GmbH erbracht hat. 3. Erhebungen der Finanzverwaltung Erhebungen der Finanzverwaltung im Juli und Oktober 2013 am Firmensitz in Sitz2-M2 ergaben keinen Hinweis auf die Existenz der M2- GmbH. Der Mietvertrag für die Wohnung am Firmensitz wurde mit Herrn GF3-M2, befristet auf drei Jahre, beginnend mit 01.04.2012, abgeschlossen. Die Nutzung ist laut Vertrag nur für Wohnzwecke zulässig, die Nutzfläche beträgt 30m². Eine Erhebung der Finanzverwaltung am 19.04.2012 an dieser Adresse ergab, dass am Postkasten die Anschrift "ARGE XX, Arbeitskräfteüberlassung" angebracht war. Herr GF4-M2 (Geschäftsführer der Gesellschaft) war von 01.10.2012 - 28.04.2014 in Sitz2-M2 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Laut einer Erhebung des Finanzamtes zur M2- GmbH (E-Mail an die Finanzpolizei vom 02.11.2012) hatte die genannte Gesellschaft einen völlig unrealistischen Kassastand, kaum Arbeiter angemeldet und meldete im Zeitraum 1-9/2011 Umsätze in Höhe von 2,800.000,00 €. Zudem wurde betreffend die S- GmbH erhoben, dass diese zum aktuellen Stand 124 Dienstnehmer angemeldet hatte, jedoch keine Lohnabgaben entrichtete. Laut Sozialversicherung waren bei der M2- GmbH im Juni 2013 über 100 Dienstnehmer angemeldet und die Lohnabgaben wurden weder gemeldet noch entrichtet. Somit wurden innerhalb nicht einmal eines Jahres etwa 100 Dienstnehmer bei dieser Gesellschaft neu angemeldet. Bei Konkurseröffnung am 06.06.0006 waren nur noch drei Arbeiter gemeldet. Da Lohnabgaben weder gemeldet noch entrichtet wurden, ist davon auszugehen, dass diese Anmeldungen nur zum Schein vorgenommen wurden. In einem Auskunftsersuchen vom 18.05.2015 an Herrn GF3-M2 sagte dieser aus, dass er das Unternehmen der Beschwerdeführerin nicht kenne und die diesbezüglichen Werkverträge auch nicht unterschrieben hatte. Danach revidierte dieser seine Aussage zum Teil und gab an, er kenne die Beschwerdeführerin ein bisschen. Das Unternehmen D- GmbH sage ihm nichts. 4. Erhebungen der Masseverwalterin Laut dem Bericht der Masseverwalterin vom 24.09.2013 versuchte diese mit den bei der M2- GmbH beschäftigten Dienstnehmern Kontakt aufzunehmen, wobei sich alle drei beschäftigten Dienstnehmer nicht meldeten. Allerdings wurde die Masseverwalterin ständig von zahlreichen (nicht angemeldeten) Arbeitern gebeten, Bestätigungen über Urlaube auszustellen. Diese Arbeiter gaben als Dienstgeber Herrn GF4-M2 und als Betriebsadresse die Anschrift in Sitz1-M2 (Anmerkung: laut Firmenbuch seit 13.08.2013 nicht mehr der Firmensitz) an. Ebenso konnte die Masseverwalterin den Geschäftsführer Herrn GF4-M2 nicht erreichen. An der ehemaligen Firmenadresse (Sitz1-M2) befindet sich ein "Espresso", das vor einiger Zeit der GmbH gehörte, jetzt aber einen anderen Besitzer hat. Laut Bericht der Masseverwalterin vom 30.01.2014 wurde am 22.04.2013 - somit kurz nach Rechnungslegung an die Beschwerdeführerin - ein Betrag in Höhe von 28.500,00 € vom Konto der M2- GmbH an den ehemaligen Geschäftsführer Herr GF3-M2 überwiesen. Ebenso wurde in diesem Zusammenhang festgestellt, dass Herr GF3-M2 vom Konto der M2- GmbH bei der Bank am 10.05.2013 einen Betrag von 34.000,00 €, am 03.05.2013 einen Betrag von 50.000,00 € und am 28.05.2013 einen Betrag von 40.000,00 € abgehoben hat. Laut Strafanzeige der Masseverwalterin an die Staatsanwaltschaft Wien vom 02.04.2014 wurde unverzüglich nach Erhalt einer Gutschrift diese bar vom Konto bei der Bank2 abgehoben. Die in der Buchhaltung befindlichen Rechnungen wiesen andere Beträge aus, als jene, die die jeweiligen Vertragspartner bezahlt hatten. Die Rechnungen waren zumeist sehr allgemein gefasst, sodass weder Leistungszeitraum noch eine örtliche Zuordnung möglich war, weswegen sich für den Masseverwalter der Verdacht auf Erstellen von Scheinrechnungen bzw Abgabenhinterziehung erhärtete. Auch die von der Abgabenbehörde behaupteten "Kick-Back"-Zahlungen werden nicht durch das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin müsste in dem Fall die auf der Baustelle arbeitenden Personen aus persönlicher Tasche vorfinanzieren, entkräftet. Es wurden von der M2- GmbH betreffend beide Bauvorhaben beginnend mit 16.07.2012 Teilrechnungen an die Beschwerdeführerin gelegt (letzte Teilrechnung vom 02.05.2013). Die Beschwerdeführerin bezahlte diese regelmäßig jeweils etwa zwei Wochen nach Rechnungseingang. Sollten diese "Kick-Back"-Zahlungen somit stattgefunden haben, hätte die Beschwerdeführerin laufend Bargeld erhalten, das diese dann für die Bezahlung der Arbeiter vor Ort an der Baustelle verwenden konnte (laut Aussage der Arbeiter und auch laut Beschwerde wurden diese bar bezahlt). 5. Sonstiges, Conclusio Auf Nachfrage, wer für diese Gesellschaft aufgetreten ist, gab der Geschäftsführer in seiner Einvernahme an, dass "es ihm nicht erinnerlich sei, es war aber jedenfalls ein Mann, der Deutsch gesprochen hat." Laut Notariatsakt vom 03.10.2012 und Beschwerdevorbringen ist Herr GF4-M2 der deutschen Sprache nicht mächtig. Es ist nicht nachvollziehbar, warum eine Person, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist, als Vertreter einer Gesellschaft, die wirtschaftlich in Österreich tätig ist, als Geschäftsführer bestellt wird. Da der Geschäftsführer einer GmbH diese vertritt und in ihrem Namen Geschäfte abschließt, erscheint es zweckmäßig, dass dieser sich nicht bei jedem Geschäftsabschluss durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen muss. Die mangelnde Sprachkenntnis des Geschäftsführers bildet ein weiteres Indiz für die nicht vorhandene Geschäftsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und des Subunternehmens. In einem im vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen E-Mail der Beschwerdeführerin an ihren Auftraggeber, gab die Beschwerdeführerin an, dass es zu Bauverzögerungen und daher auch zu Mehrkosten kommen würde. Die Beschwerdeführerin bat deswegen um einen Termin für eine diesbezügliche Besprechung. Da die Beschwerdeführerin die Leistung allerdings laut ihren Angaben an ein Subunternehmen weitergegeben hätte, müsste auch Schriftverkehr vorhanden sein, in dem die M2- GmbH der Beschwerdeführerin Bauverzögerungen und dergleichen angezeigt hätte. Ein Schriftverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und der genannten Gesellschaft, geschweige denn betreffend Bauverzögerungen, ist allerdings nicht vorhanden. Der Geschäftsführer GF4-M2 hat sich zeitgleich mit der Geschäftsführerbestellung laut ZMR erstmals in Österreich gemeldet und hat nur wenige Monate nach Entziehung der Gewerbeberechtigung bzw Eröffnung des Konkursverfahrens den Hauptwohnsitz in Österreich abgemeldet. Obigen Ausführungen entsprechend kann somit von einer realen wirtschaftlichen Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden, weswegen die im Aufwand der Beschwerdeführerin enthaltenen Rechnungen in freier Beweiswürdigung als Deckungsrechnung festzustellen waren. III. U- GmbH: 1. Erhebungen der Finanzverwaltung Bei der U- GmbH fand für die Jahre 2010 und 2011 eine die Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer, Normverbrauchsabgabe, Körperschaftsteuer und Kammerumlage betreffende Betriebsprüfung statt. Gegen die diesbezüglich nach Betriebsprüfung ergangenen Bescheide wurde keine Beschwerde eingebracht. Der steuerliche Vertreter Dr. K konnte mit dem neuen Geschäftsführer, Herrn GF1-U keinen Kontakt aufnehmen. Nach wochenlangen erfolglosen Kontaktversuchen wurde die Vertretungsvollmacht von Seiten der Gesellschaft im April 2011 gekündigt. Der Prüfungsbeginn wurde sodann mit dem neuen steuerlichen Vertreter, Herrn B, vereinbart, der jedoch nur eine Buchhaltung bis inklusive März 2011 vorlegen konnte. Aufgrund ausstehender Fragen wurde die Außenprüfung unterbrochen und erst am 21.03.2012 mit dem Masseverwalter Dr. S fortgesetzt bzw formell begonnen. In dem diesbezüglichen Betriebsprüfungsbericht vom 13.06.2012 wurde Folgendes festgestellt: Erhebungen der Finanzpolizei am 24.02.2011 sowie Anfang August 2011 am eingetragenen Sitz in Firmensitz ergaben keinerlei Hinweise auf eine Existenz der Gesellschaft an diesem Sitz. Der Hauptmieter, der die oa Adresse teilweise mit Mietvertrag vom 23.02.2011 an die U- GmbH untervermietet hat, gab am 16.01.2012 an, dass die Gesellschaft zahlreiche Monatsmieten schuldig geblieben wäre und daher eine Klage anhängig ist und die Schlösser ausgetauscht wurden. Der Hauptmieter hatte keine Kenntnis von den aufrechten Wohnsitzmeldungen der Geschäftsführer und hatte auch keinen Kontakt mit diesen. Die Nutzung für Wohnzwecke ist nicht vorgesehen und ist das untervermietete Lokal dafür auch nicht ausgerichtet. Auch ein Lokalaugenschein im Zuge der Prüfung am 09.02.2012 ergab keine Hinweise auf eine Existenz der Gesellschaft an diesem Sitz. Da die gemeldete Adresse der Geschäftsführer somit nicht für Wohnzwecke geeignet ist und der Hauptmieter von dieser Vermietung auch keine Kenntnis davon hatte, ist davon auszugehen, dass diese keinen Wohnsitz in Österreich begründet haben. Seit Mai 2011 wurden weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet. Im Jahr 2010 waren bei der Gesellschaft bis Oktober lediglich zwei Arbeitnehmer gemeldet, danach fünf. Ab März 2011 kam es dann zu einem Anstieg der Anmeldungen, durchschnittlich über das Jahr 2011 verteilt waren 14 (zumeist geringfügig beschäftigt) Arbeitnehmer angemeldet. Erhebungen der Finanzverwaltung im Zuge der Betriebsprüfung haben zudem ergeben, dass eine Vielzahl von Rechnungen der Gesellschaft im Umlauf ist, die unterschiedliche Rechnungsmuster und Rechnungsnummerierungen aufweisen. Die im Rahmen des Konkursverfahrens übermittelten Kontodaten wurden auch der Betriebsprüfung zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2011 sind Zahlungseingänge von dritter Seite in Höhe von insgesamt 9.729.988,36 € ausgewiesen, von denen insgesamt 9.071.880,00 € sofort wieder bar bzw mittels Scheck behoben wurden. Der Verdacht von Kick-Back-Zahlungen und Scheinrechnungen auf Provision liegt daher nahe. Die Betriebsprüfung stellte fest, dass die Gesellschaft kaum über Betriebsmittel verfügte. Maschinen oder Werkzeuge waren im Anlagevermögen bzw im Anlageverzeichnis nicht vorhanden. Die Betriebsprüfung sah es als erwiesen an, dass das Unternehmen zu einem großen Teil Scheinrechnungen ausstellte. Begründet wurde dies einerseits durch das enorme, wirtschaftlich nicht leistbare Ausmaß (das Volumen belief sich auf mehr als das 19-fache des kalkulatorisch ermittelten Leistungsumsatzes) und andererseits durch die unglaubliche Vielfalt von Leistungen (Betreiben eines Cafés, Bauleistungen, etc.) sowie aus den sonstigen Feststellungen der Behörden (zB zum Kaffeeschmuggel). 2. Erhebungen des Masseverwalters Laut dem Bericht des Masseverwalters vom 03.04.2012 war eine Kontaktaufnahme mit dem Geschäftsführer nicht möglich. Bei einer Nachschau des Masseverwalters am Firmensitz (Sitz1-U) und gleichzeitig gemeldeten (Haupt-)Wohnsitz der Geschäftsführer hat dieser festgestellt, dass der Geschäftsführer, GF2-U, weder an der Adresse wohnhaft noch aufhältig ist. Eine Nachfrage bei der zuständigen Hausverwaltung hat ergeben, dass dieser sowohl die Gesellschaft als auch der Geschäftsführer fremd beziehungsweise unbekannt sind. Die angemeldeten Insolvenzforderungen stammen größtenteils aus dem Zeitraum ab Mitte des Jahres 2011. Aus Sicht des Masseverwalters ist daraus somit zu schließen, dass die Ursache für die Insolvenz in diesem Zeitraum gelegen ist. Für diesen Zeitraum standen dem Masseverwalter allerdings keinerlei Unterlagen zur Verfügung, der ehemalige Steuerberater legte Unterlagen lediglich bis Mai 2011 vor. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung waren bei der Gesellschaft 12 Dienstnehmer gemeldet. Auf Ersuchen des Masseverwalters meldete sich jedoch nur einer, der bekanntgab, dass er nie bei der U- GmbH beschäftigt war. Da die übrigen angemeldeten Dienstnehmer zu keinem Zeitpunkt auf die Kontaktierungsversuche des Masseverwalters regierten, ist davon auszugehen, dass diese ebenfalls nicht bei der U- GmbH beschäftigt waren. Die angemeldeten Dienstnehmer wurden daher vom Masseverwalter abgemeldet und gemäß § 25 IO aus anwaltlicher Vorsicht gekündigt. Laut dem Bericht vom TT.02.2012 wurde eine Abgabenforderung von 29.858,13 € angemeldet, die in weiterer Folge als uneinbringlich gelöscht wurde. Die Wiener Gebietskrankenkasse meldete eine aus SV-Beiträgen resultierende Forderung in Höhe von 8.910,54 € an. 3. Verfahrensgegenständliche Rechnung Auf der Rechnung vom 31.08.2011 an die Beschwerdeführerin ist als Firma "u- GmbH" angeführt, während im Firmenbuch die Firma "U- GmbH" eingetragen ist. Im Firmenbuch findet sich unter dem Suchbegriff "U" nur die Gesellschaft mit der Firma "U- GmbH". Zudem wurde als E-Mail-Adresse u-@gmail.com (sic!) angeführt. Im dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Verwaltungsakt befinden sich noch andere von der Gesellschaft - nicht an die Beschwerdeführerin - ausgestellte Rechnungen, die allerdings alle im Kopf die Firma "U- GmbH" und die E-Mail-Adresse U-@gmail.com aufweisen. Die Beschwerdeführerin konnte nicht aufklären, warum auf der Rechnung die Firma u- GmbH genannt wurde, sondern brachte lediglich vor, dass deswegen gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 keine Beschwerde eingebracht werde. Es erscheint ungewöhnlich, die Firmennamen u- GmbH zu verwenden, wenn eine Rechnung für Bauleistungen gelegt wird. Auch der Schreibfehler in der E-Mail-Adresse erscheint merkwürdig. Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin diesbezüglich vor, dass der andere beziehungsweise falsche Firmenname der Gesellschaft dem Geschäftsführer bei Überweisung der Rechnung nicht aufgefallen wäre. Dies erscheint dem Bundesfinanzgericht unglaubwürdig, weil der Name "u- GmbH" groß, fett-geschrieben und mittig den Kopf der Rechnung bildet. Auch bei den Kontodaten ist als Empfänger "u- GmbH" genannt, somit hätte dem Geschäftsführer spätestens dann der unrichtige Name auffallen müssen. Die Überweisung wurde auch an "u- GmbH" getätigt. Angemerkt wird, dass die Kontonummer nicht ident mit jener ist, die als Kontonummer der "U- GmbH" auf anderen Rechnungen angegeben wird. 4. Conclusio Die Gesellschafter-Geschäftsführer waren nur für die kurze Zeit des aktiven Bestehens der Gesellschaft im Inland gemeldet. Ob sich diese tatsächlich überhaupt im Inland aufgehalten haben, erscheint im Hinblick auf die oben angeführten Ausführungen fraglich. Faktisch waren keine Dienstnehmer beschäftigt (vgl Erhebungen des Masseverwalters), somit konnte das Subunternehmen auch nicht die Leistung für die Beschwerdeführerin erbringen. Von einer realen wirtschaftlichen Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin wird somit nicht ausgegangen, weswegen die im Aufwand der Beschwerdeführerin enthaltene Rechnung in freier Beweiswürdigung als Deckungsrechnung festzustellen war. IV. M3- GmbH 1. Vorgelegte Dokumente Laut Mietvertrag vom 31.03.2009 betreffend den Firmensitz Sitz1-M3, beträgt die Nutzungsfläche 26,05m2. Das als Geschäftsraummiete bezeichnete Mietverhältnis begann am 01.04.2009 und wurde mit 31.03.2014 gerichtlich aufgekündigt (vgl aktenkundiges E-Mail der Hausverwaltung vom 30.03.2015). Der Geschäftsführer Herr GF2-M3 war im Zeitraum 06.12.2012 - 11.12.2013 eben an dieser Adresse in Sitz1-M3 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Als Unterkunftsgeber scheint die M3- GmbH auf. Auftragsschreiben vom 17.09.2012, BVH 3., Bauvorhaben4-Adresse: Laut dem Auftragsschreiben vom 17.09.2012 zwischen der Beschwerdeführerin als Auftraggeber und der M3- GmbH als Auftragnehmer betreffend das Bauvorhaben "Bauvorhaben4" in Bauvorhaben4-Adresse wurde die Erbringung von Trockenarbeiten vereinbart. Der Auftrag für das Bauvorhaben war laut Vertrag im Zeitraum zwischen 01.10.2012 - 30.11.2012 zu erledigen, die Auftragssumme beläuft sich auf 39.585,00 €. Es wurde in der Beilage zum Werkvertrag weder ein verantwortlicher Vorarbeiter für die Dienst- und Fachaufsicht noch Monteure genannt. Es wurde ein Leistungsverzeichnis beigelegt. Betreffend die Monteure führte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aus, dass der Auftrag am 17.09.2012 zwischen der Beschwerdeführerin und der M3- GmbH unterschrieben worden sei. Laut Auskunft von Herrn Ing. Bauleiter hat die M3- GmbH bezüglich Terminkoordination mit anderen Baustellen zu diesem Zeitpunkt noch keine Monteure namhaft gemacht, die dann im Oktober und November 2012 auf der Baustelle der Beschwerdeführerin arbeiten sollten. Zu Beginn des Bauvorhabens werden von der M3- GmbH Herr Monteur1 und Herr Monteur2 als Monteure eingesetzt, welche die BB- in Form einer Personalgestellung der M3- GmbH zur Verfügung gestellt haben. Angesprochener Personalgestellungsvertrag wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgelegt. Die Vorlage von Unterlagen betreffend die Personalverrechnung sind laut Angaben der Beschwerdeführerin von Seiten der BB- verweigert worden. Dem ist von Seiten des Bundesfinanzgerichtes zu entgegnen, dass ein zwei Parteien betreffender Vertrag im Normalfall auch beiden Seiten ausgehändigt wird. Zum einen müsste somit auch die M3- GmbH eine Ausfertigung des Vertrages besitzen und zum anderen wäre es von einem sorgfältigen Unternehmer auch von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, dass sich diese den Personalgestellungsvertrag - der das eigene Bauvorhaben betrifft - vorlegen lässt. Dies gilt ebenfalls für die Personalverrechnung. Des Weiteren wurden Regiegegenscheine für die Woche 08.10.2012 - 14.10.2012, die Woche 15.10.2012 - 21.10.2012 und die Woche 05.11.2012 - 11.11.2012 betreffend die Baustelle Bauvorhaben4-Adresse, für die Monteure Herr Monteur1 und Herr Monteur2 für jeweils zwei Tage bzw einen Tag pro Woche für ein paar Stunden vorgelegt. Es liegen ebenso vorgelegte Anmeldungen bei der Sozialversicherung für den Dienstnehmer Herrn Monteur1 ab 24.02.2012 als gewerberechtlicher Geschäftsführer und für den Dienstnehmer Herrn Monteur2 ab 22.08.2012 als Facharbeiter jeweils bei der BB- für 39 Stunden vor. Da keine Unterlagen betreffend die vorgebrachte Personalgestellung vorgelegt wurden und Herr Monteur1 selbst aussagte, dass es eine solche nicht gab (vgl sogleich die Ausführungen unter Punkt 2), wird davon ausgegangen, dass die beiden genannten Monteure nicht für die M3- GmbH tätig waren. 2. Erhebungen der Finanzverwaltung Bei einer bei der M3- GmbH stattgefundenen Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 3/2011 - 9/2011 wurde mit Betriebsprüfungsbericht vom 16.01.2012 festgestellt, dass einige Rechnungen, die von als Scheinunternehmen eingestuften Gesellschaften gelegt wurden, nicht anerkannt werden. Im Betriebsprüfungsbericht vom 18.09.2013 betreffend eine Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 2/2013 - 7/2013 wurde Folgendes ausgeführt: Erhebungen der Finanzverwaltung am Firmensitz Sitz1-M3, im Juli und August 2013 ergaben keinen Hinweis auf die M3- GmbH. Kontaktaufnahmen mit dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer Herr GF2-M3 waren weder persönlich noch telefonisch möglich. Laut Auskunft des steuerlichen Vertreters hatte dieser bereits seit ca 1,5 Jahren keinen Kontakt mehr zur Gesellschaft. Da am Firmensitz kein Hinweis auf eine wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft vorlag und keine Kontaktaufnahme möglich war, wurde der Gesellschaft mitgeteilt, dass die UID - Nummer, sollte es zu keiner Kontaktaufnahme durch den Geschäftsführer mit der Abgabenbehörde kommen, begrenzt werde. Da keine Kontaktaufnahme erfolgte und auch keine Unterlagen vorgelegt wurden, wurde die UID-Nummer begrenzt. Zudem wurde als Betriebsgegenstand in allen Außenprüfungsberichten "Gas-, Wasser- und Sanitärinstallation" angegeben. Als Antwort auf ein am 30.04.2015 an die E-Mail-Adresse der BB- gestelltes Auskunftsersuchen an Herrn Monteur1 sagte dieser aus, dass es keinen Personalgestellungsvertrag zwischen der BB- und der M3- GmbH gab. Auf die Frage, ob er und Herr Monteur2 im Oktober und November 2012 auf der Baustelle Bauvorhaben4-Adresse, gearbeitet haben, gab dieser an, dass er dort für die Beschwerdeführerin gearbeitet habe. Dem beigelegt wurden jeweils am 12.11.2012, am 19.11.2012 und am 13.12.2012 erstellte Rechnungen der BB- an die Beschwerdeführerin betreffend das Bauvorhaben 0000, XX für Regiestunden. Diese Rechnungen wurden in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin erfasst. Es kann jedoch nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob es sich dabei um das Bauvorhaben in der Bauvorhaben4-Adresse handelt. 3. Sonstige Auffälligkeiten, Conclusio Beide Geschäftsführer haben sich kurze Zeit vor Übernahme der Gesellschafter-Geschäftsführerfunktion in Österreich gemeldet und haben sich kurze Zeit nach Abgabe der Funktion bzw nach Löschung der Gesellschaft in Österreich abgemeldet. Es erscheint unglaubwürdig, dass der Wohnsitz des Geschäftsführers an einem bereits drei Jahre bestehenden Firmensitz, der eine Nutzfläche von 26,05m2 aufweist, begründet wird. Erfahrungsgemäß wird im Falle der gleichen Adresse des Firmensitzes und des Wohnsitzes der Wohnsitz zuerst begründet und danach der Firmensitz an die Wohnadresse verlegt, weil zB dort ein Büro eingerichtet wird. Der umgekehrte Fall ist nicht zuletzt aufgrund des Ausmaßes der Nutzfläche zumindest im Beschwerdefall nicht glaubhaft. Es wird daher davon ausgegangen, dass sich die Geschäftsführer nie wirklich in Österreich aufgehalten haben und ihren Hauptwohnsitz nur zum Schein angemeldet haben. Dies wird auch durch den Umstand untermauert, dass im Abtretungsvertrag vom 11.12.2012 beide Geschäftsführer durch den Bevollmächtigten Herrn AG vor dem Notar vertreten wurden. Laut vorgelegter Vollmacht vom 24.05.2012 wurde Herrn AG, der von August 2012 bis August 2013 bei der Gesellschaft als Angestellter angemeldet und beschäftigt war, und Herrn MJ, jeweils eine Generalvollmacht, ausgestellt vom damaligen Geschäftsführer Herrn GF1-M3, erteilt. Herr GF1-M3 war ab 24.05.2012 Geschäftsführer der Gesellschaft, somit stellte der Geschäftsführer gleich am ersten Tag seiner Funktion eine Generalvollmacht für einen Angestellten aus. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Geschäftsführer nicht in Österreich aufhältig war und sich nur zum Schein angemeldet hatte. Die Beschwerdeführerin brachte im Zuge der Beschwerde vor, dass sie die Personalgestellung durch die BB- an die M3- GmbH genehmigen musste, weil sie auch einen Vertrag mit ihren Kunden einzuhalten hätte, der bei Nichteinhaltung von Terminvorgaben mit Pönalzahlungen verbunden wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass in den "Allgemeinen Vertragsbedingungen des Auftraggebers zur Vergabe von Werkleistungen" unter Punkt 7) und 15) Folgendes ausgeführt wird: "Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für alle Mehr- und Folgekosten, die diesem aus einer Nichterreichung der von ihm bestellten Qualität und Leistungen entstehen. Das gilt insbesondere für alle Nachteile die dem Auftraggeber aus diesem Titel gegenüber dem Bauherrn erwachsen. Der Auftraggeber ist diesem Fall berechtigt in demselben Maß Ansprüche geltend zu machen wie sie der Bauherr, wegen dem vom Auftragnehmer zu betretenden Mehr- und Folgekosten, in Anspruch nimmt. Der Auftraggeber behält sich vor, derartige Ansprüche gegen Vertragsforderungen des Auftragnehmers aufzurechnen. Sollte der von der Beschwerdeführerin einvernehmlich mit ihnen festgelegte Terminplan (Anmerkung: nicht vorhanden) durch Ihr Verschulden überschritten werden, wird das vom Bauherrn festgesetzte Pönale an Sie weitergegeben. Für Überstunden, welche zur Erreichung des vereinbarten Termins geleistet werden, erfolgt keine Vergütung." Somit hätte die Beschwerdeführerin alle ihr auferlegten Pönalzahlungen und Mehrkosten mit der M3- GmbH weiterverrechnen können, wenn sie dem Personalgestellungsvertrag nicht zustimmen hätte wollen. Jener Personalgestellungsvertrag wurde nicht vorgelegt. Begründend hierzu führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie zur Dokumentation des Geschäftsfalles versucht hätte, die Personalgestellungsverrechnung dieser beiden Monteure zwischen der BB- und M3- GmbH bei der BB- einzuholen. Dies wäre der Beschwerdeführerin von Seiten der BB- verweigert worden. Es ist für das Bundesfinanzgericht kein Grund ersichtlich, warum die BB- die Vorlage dieser Unterlagen verweigern würde. Auch der diesbezügliche Personalgestellungsvertrag wurde nicht vorgelegt. Zudem ist es auch - wie bereits oben ausgeführt - ungewöhnlich, dass die M3- GmbH diesen Vertrag nicht besitzt. In Zusammenschau mit dem oben angeführten Auskunftsersuchen an Herrn Monteur1 ist deswegen davon auszugehen, dass ein Personalgestellungsvertrag zwischen der BB- und der M3- GmbH nicht existierte. Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich ebenso vor, dass Herr Monteur1 wohl nichts von dem Personalgestellungsvertrag gewusst hätte. Dies kann insoweit ebenso entkräftet werden, als dass Herr Monteur1 der Ehegatte der Geschäftsführerin der BB- ist und selbst telefonisch aussagte, dass er stark in die Prozesse der Gesellschaft eingegliedert ist, nicht zuletzt, weil er davor Geschäftsführer der BB- war. Dies zeigt sich auch darin, dass er das Auskunftsersuchen mit der E-Mail-Adresse der BB- (bb@hotmail.com) beantwortet hat. Somit kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn diese meint, Herr Monteur1 hätte nichts vom Personalgestellungsvertrag gewusst. Obigen Ausführungen entsprechend kann somit von einer realen wirtschaftlichen Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden, weswegen die im Aufwand der Beschwerdeführerin enthaltenen Rechnungen in freier Beweiswürdigung als Deckungsrechnungen festzustellen waren. V. M1- GmbH 1. Vorgelegte Dokumente Auftragsschreiben vom 04.04.2012, Bauvorhaben4-Adresse: Laut dem Auftragsschreiben vom 04.04.2012 zwischen der Beschwerdeführerin als Auftraggeber und der M1- GmbH als Auftragnehmer betreffend das Bauvorhaben "Bauvorhaben5" in Bauvorhaben4-Adresse wurde die Erbringung von Trockenbauarbeiten vereinbart. Der Auftrag für das Bauvorhaben war laut Vertrag im Zeitraum 10.04.2012 - 31.05.2012 zauszuführen, die Auftragssumme beläuft sich auf 11.608,21 €. Auftragsschreiben vom 4.4.2012, Bauvorhaben4-Adresse: Laut dem Auftragsschreiben vom 04.04.2012 zwischen der Beschwerdeführerin als Auftraggeber und der M1- GmbH als Auftragnehmer betreffend das Bauvorhaben "Bauvorhaben5" in Bauvorhaben4-Adresse wurde die Erbringung von Trockenbauarbeiten vereinbart. Der Auftrag für das Bauvorhaben war in der Ausführungsfrist 10.04.2012 - 21.05.2012 zu erledigen, die Auftragssumme beläuft sich auf 5.660,90 €. Aus welchem Grund am gleichen Tag zwei Auftragsschreiben für das gleiche Bauvorhaben und die gleiche Leistung ("Trockenbauarbeiten") ergehen, erschließt sich dem Bundesfinanzgericht nicht. Auftragsschreiben vom 15.05.2012, Bauvorhaben4-Adresse: Laut dem Auftragsschreiben vom 15.05.2012 zwischen der Beschwerdeführerin als Auftraggeber und der M1- GmbH als Auftragnehmer betreffend das Bauvorhaben "Bauvorhaben6" in Bauvorhaben4-Adresse wurde die Erbringung von Trockenbauarbeiten vereinbart. Der Auftrag für das Bauvorhaben war laut Vertrag im Zeitraum 21.05.2012 - 22.06.2012 auszuführen, die Auftragssumme beläuft sich auf 8.689,15 €. Betreffend alle drei Auftragsschreiben wurden in der Beilage zum Werkvertrag Herr Arbeiter5 als verantwortlicher Vorarbeiter für die Dienst- und Fachaufsicht und Herr Arbeiter3, Herr Arbeiter4 und Herr Arbeiter5 als Monteure genannt. Die Unterschrift (gezeichnet Herr GF1-M1) auf den Auftragsschreiben und auf den Beilagen stimmt nicht mit jener auf der Musterzeichnung und in seinem Reisepass überein. Es wurden Leistungsverzeichnisse beigelegt. Die Auftragsschreiben belaufen sich auf eine Auftragssumme von gesamt 25.958,26 €. In Rechnung gelegt wurde ein Gesamtbetrag von 35.996,95 €. Schriftverkehr, der auf diese Erhöhung der Kosten hinweist, ist nicht vorhanden. 2. Erhebungen der Finanzverwaltung Mit Betriebsprüfungsbericht vom 12.11.2012 wurde Folgendes festgestellt: Im Rahmen der Betriebsprüfung ist der Geschäftsführer Herr GF1-M1 nie zu den vereinbarten Terminen erschienen, eine Kontaktaufnahme ist somit nicht möglich gewesen, weswegen in weiterer Folge auch die UID - Nummer begrenzt wurde. Erhebungen im Zuge der Betriebsprüfung haben ergeben, dass es sich beim Firmensitz, der zugleich eingetragener Wohnsitz des Geschäftsführers ist, um ein Straßenlokal im Erdgeschoß handelt. Personen wurden bei den erfolgten Begehungen nie angetroffen. Laut Mietvertrag vom 04.08.2011 über die Sitz1-M1, beginnend mit 01.08.2011, ist eine Nutzung der Nutzfläche von 55,16m2 für Wohnzwecke nicht vorgesehen. Aufgrund schon stattgefundener Erhebungen wurde die Betriebsprüfung in eine Prüfung gemäß § 99 FinStrG ausgeweitet. Auch zur Beschuldigtenvernehmung ist der Geschäftsführer nicht erschienen. Im Vorfeld der Betriebsprüfung wurden der Abgabenbehörde Ausgangsrechnungen der M1- GmbH mittels Kontrollmitteilungen bekanntgegeben. Diese Ausgangsrechnungen wurden in der Buchhaltung der M1- GmbH nicht erfasst. Zusätzlich wurde festgestellt, dass das Rechnungsbild (mindestens vier verschiedene Muster), die Rechnungsnummerierung und der Firmenstempel dieser Ausgangsrechnungen nicht mit den in der Buchhaltung erfassten Ausgangsrechnungen ident sind, obwohl diese teilweise den gleichen Zeitraum betreffen. Die Unterschrift des Geschäftsführers Herrn GF1-M1 auf diesen Rechnungen stimmt nicht mit der Musterzeichnung oder mit der im Reisepass überein. Ebenso wurde festgestellt, dass Lieferantenrechnungen von als Scheinunternehmen festgestellten Gesellschaften in der Buchhaltung erfasst sind. Durch Befragungen der Mitarbeiter der M1- GmbH wurde festgestellt, dass die Lohnkonten nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprechen und wurde deswegen 10% des Lohnaufwandes nicht anerkannt. Die letzte Umsatzsteuervoranmeldung wurde für den Monat 12/2011 eingereicht. Mit Schreiben vom 20.11.2012 wurde von der betreibenden Partei "bP" aufgrund einer Fahrnisexekution der Antrag auf amtswegige Ausforschung der Firmenanschrift beim Handelsgericht Wien gestellt, weil der im Firmenbuch eingetragene Firmensitz leer stehe. Einvernahme Herr Arbeiter3 vom 29.04.2015 In seiner Einvernahme vor der Abgabenbehörde gab Herr Arbeiter3 an, dass er von Anfang Februar 2012 bis Mitte Juni 2012 als Hilfsarbeiter bei der M1- GmbH beschäftigt gewesen sei. Das Gehalt sei ihm 1-2 Mal monatlich bar auf der Baustelle ausbezahlt worden. Der Chef wäre Herr CC gewesen. Dieser habe sich als Chef vorgestellt und auch alle anderen Personen haben gesagt, er wäre der Chef. Herr CC hat auch immer die Besprechungen mit den Baumeistern geführt. Er glaube, der Firmensitz wäre irgendwo im 16. Bezirk, er ist aber nie dort gewesen. Er hat ausschließlich auf einer Baustelle im 20. Bezirk in einer Nebengasse zur Sitz1-M1 gearbeitet. Auf der Baustelle Bauvorhaben4-Adresse habe er nie gearbeitet. Er hatte keine Vollmachten und hatte auch nie im Namen der M1- GmbH etwas unterschrieben. Herrn Ing. Bauleiter kennt er nicht. Laut Versicherungsdatenauszug vom 28.04.2015 war Herr Arbeiter3 von 01.02.2012 bis 15.06.2012 bei der M1- GmbH angemeldet. 3. Sonstiges, Conclusio: Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass die Unterschrift auf den Auftragsschreiben und auf den Beilagen dazu nicht mit jener auf der Musterzeichnung oder am Reisepass von Herrn GF1-M1 übereinstimmt, nahm Geschäftsführer der Beschwerdeführerin dahingehend Stellung, als dass dieser meinte, die Werkverträge wären von Herrn Arbeiter3 unterzeichnet worden. Auf Vorhalt der oben geschilderten Einvernahme des Herrn Arbeiter3 gab die Beschwerdeführerin lediglich an, sie wäre davon ausgegangen, dass Herr Arbeiter3 die Auftragsschreiben unterschrieben hätte. In der eingebrachten Beschwerde wurde nicht aufgeklärt, wer die Auftragsschreiben unterschrieben hatte. Dass dies Herr GF1-M1 gewesen wäre, wurde allerdings nicht behauptet und ist auch für das Bundesfinanzgericht in Anbetracht der Divergenzen in den Unterschriften nicht glaubhaft. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erläutert, dass die Einsicht in die Musterzeichnung im Firmenbuch einem Vertragspartner nicht offen steht und eine Kontrolle nicht zugemutet werden kann, so ist dies insoweit richtigzustellen, als jede Person in das Firmenbuch Einsicht nehmen kann und die Einsichtsmöglichkeit sowohl das Hauptbuch als auch die Urkundensammlung umfasst. Zusätzlich dazu verfügte die Beschwerdeführerin über die Kopie des Reisepasses, die ebenso nicht mit der Unterschrift am Auftragsschreiben übereinstimmte. Die Beschwerdeführerin monierte, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bei Auftragsvergabe an die Subunternehmen sich jeweils Ausweise vorlegen lassen würde. Das bedeutet, dass in diesem Fall diese nicht auf Übereinstimmung mit dem Reisepass überprüft wurde oder der Geschäftsführer wusste, dass es sich bei der unterzeichnenden Person nicht um den Geschäftsführer Herrn GF1-M1 handelte. Das im Zuge der Beschwerde vorgelegte E-Mail von der M1- GmbH (E-Mail-Adresse: "m1.gmbh@gmail.com") an die Beschwerdeführerin, mit der Bekanntgabe einer neuen Bankverbindung, solle zum Nachweis der Geschäftsbeziehung zwischen den beiden Gesellschaften dienen. Zum einen ist die Bezahlung an das Konto der Gesellschaften selbst unstrittig. Strittig im Beschwerdeverfahren ist die Leistungserbringung durch die Subunternehmen. Betreffend die Leistungserbringung dient das vorgelegte E-Mail, das nur die geänderte Bankverbindung zum Inhalt hat, nicht als Nachweis. Zum anderen scheint als Absender "Gf1-M1" auf und nicht - wie im ZMR-Auszug, Firmenbuch und Reisepass als "GF1-M1". Zudem wurde im Jahr 2012 von der M1- GmbH noch eine weitere E-Mail-Adresse verwendet, nämlich "M1-@gmx.at", etwa am Auftragsschreiben vom 15.05.2012. Auch ein gescannter Briefkopf bzw eine gescannte Signatur der Gesellschaft (das gescannte Dokument ist nicht zuordenbar) lautet: "M1- GmbH, Gf1-M1, Geschäftsführer". Die richtige Schreibweise lautet allerdings "GF1-M1". Es ist grundsätzlich anzunehmen, dass ein Geschäftsführer seinen Namen am Briefkopf respektive in der Signatur richtig ausweist. Es deutet sohin vielmehr daraufhin, dass der eingetragene Geschäftsführer bei der Gesellschaft faktisch nicht tätig ist. Das Bundesfinanzgericht schließt sich somit hierbei der Ansicht der Abgabenbehörde an, dass davon auszugehen ist, dass Herr GF1-M1 niemals operativ als Geschäftsführer in der M1- GmbH tätig war. Insbesondere die Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme durch die Finanzverwaltung, die mit den Musterzeichnungen divergierenden Unterschriften auf den Auftragsschreiben, die nur kurz andauernde polizeiliche Meldung in Österreich und der Umstand, dass Herr GF1-M1 von Arbeitnehmern der M1- GmbH auch nicht erkannt bzw als Chef genannt wurde, sprechen dafür, dass dieser als nicht greifbarer Strohmann in der M1- GmbH eingesetzt wurde. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die in Rechnung gestellten Leistungen von der M1- GmbH an die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht erbracht wurden und es sich bei den verbuchten Rechnungen um Deckungsrechnungen handelt. VI. Fehlende Dokumente, fehlende Bautageberichte: Neben einem vorliegenden Vertrag, der bereits aus mehreren Dokumenten bestehen sollte und das Bau-SOLL beschreibt, sollte sich im Zuge der Ausführung der Leistung eine Fülle von weiteren Dokumenten (Pläne, Terminpläne, Protokolle, Bautageberichte und Dokumentation, Störungsmeldungen, Schriftverkehr, Abrechnungsunterlagen usw) ergeben. Laut Beilage zum Werkvertrag stellt die Beschwerdeführerin bei allen Subunternehmen selbst das Material zur Verfügung. Betreffend Ausführungsplanung, Vorleistungen, Beistellungen etc ist es unglaubwürdig, dass es keinerlei Schriftverkehr dazu gibt, welches Material bereitgestellt wird. Allein aufgrund Haftungsansprüche und dergleichen müsste das Material, das die Beschwerdeführerin zur Verfügung stellt und jenes, das von den Subunternehmen mitgebracht wird, klar ausgeschildert sein.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103536/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103536.2017
Stammnummer
148479
Gültig
16.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF