…Verfahrensbeendigung Stellung zu nehmen. Mit E-Mail vom 25.01.2023 teilte das Finanzamt für Großbetriebe mit, dass es keine Einwendungen gegen die Einstellung des Beschwerdeverfahrens gebe. Die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person hat bloß deklaratorischen Charakter (VwGH 17.5. 2004…
…Schuld im Sinne des § 23 Abs. 1 FinStrG erhalte sohin ihr Maß nicht allein von der ablehnenden inneren Einstellung des Täters gegenüber rechtlich geschützten Werten, sondern auch von der schuldhaft begangenen strafbaren Handlung, vom objektiven Gewicht der verschuldeten Tat und damit der Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung…
Im angefochtenen Erkenntnis wurde der Sachverhalt unverändert aus der Vorlage der Amtsbeauftragten an den Spruchsenat übernommen, da die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat entgegen § 126 FinStrG - der gewährleisten soll, dass eine mündliche Verhandlung und damit eine abschließende Entscheidung nicht erfolgen darf, wenn der Beschuldigte aus…
…abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittel-bar aus § 284 Abs…
…nicht schon vor Beschwerdeerhebung gegenstandslos ist, sodass insoweit nicht mit Zurückweisung der Beschwerde, sondern mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen ist (vgl VwGH 15.01.1991, 89/14/0270). Im Zeitpunkt der Beschwerde befand sich der angefochtene Vorauszahlungsbescheid noch im Rechtsbestand. Eine Beschwerde ist daher dem…
…unstrittig vermögenslos war und andererseits aufgrund der Nichtentrichtung der strittigen Abgaben durch eine BFG-Entscheidung in der Beschwerdesache selbst auch kein abwickelbares Vermögen entstünde. Auch wenn in den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung die "Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss" nicht vorgesehen ist, entspricht dies jenen Fällen des …
…abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2…
…abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2…
…könnte. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht war somit einzustellen. Gegen diese Einstellung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof unzulässig. Den Parteien steht allerdings der Rechtsbehelf des Fristsetzungsantrages (§ 38 VwGG) offen, falls die vorliegende Einstellung für unrechtmäßig erachtet wird. Wien…
…bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Wien…
…abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittel-bar aus § 284 Abs…
…abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2…
…zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolge der Einstellung des Verfahrens ergibt sich unmittelbar aus § 284 Abs 2 BAO. Es…
…bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Wien…
…abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2…
…Verweis auf VwGH 16.12.2014, Ra 2014/16/0033; 25.01.2018, Ro 2017/16/0001). Nicht im Widerspruch mit der Gegenstandsloserklärung ist die einschlägige Lösung der Einstellung des Verfahrens, die der Gesetzgeber für derlei Fälle gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO vorsieht…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Maria Daniel über die Beschwerde der S***, S-Adr*** vom 29. September 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. September 2025 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Kinder A*** (VNR 123***), B*** (VNR…
…abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Maria Daniel über die Beschwerde der Bf***, Bf-Adr***, vom 11. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. März 2025 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für das Kind A*** (VNR/Geb.dat…
…abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2…