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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7100124/2025

Einstellung Säumnisbeschwerde

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100124/2025vom 19.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Paugger Steuerberatung GmbH, Wollzeile 18 Tür 16, 1010 Wien, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 26.08.2025 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich vom 28.08.2025, betreffend Antrag gemäß § 295a und § 236 BAO für die Jahre 2012 bis 2017 vom 30.12.2022 den Beschluss: I. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt. II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Die ***Bf1*** hat mit Eingabe vom 26.8.2025, eingelangt am 28.8.2025, gemäß § 284 Abs. 1 BAO eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über den Antrag gemäß § 295a und § 236 BAO für die Jahre 2012 bis 2017 vom 30.12.2022 erhoben. Mit Beschluss vom 3.9.2025, zugestellt am 9.9.2025, wurde der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, gewisse Mängel zu beheben. Eine Beantwortung dieses Mängelbehebungsauftrages vom 26.9.2025 ging am 1.10.2025 am Bundesfinanzgericht ein. Dieser Eingabe ist zu entnehmen, dass sich die Säumnis der belangten Behörde auf die Erledigung des Antrags vom 30.12.2022 auf Abänderung gemäß § 295a BAO und § 236 BAO für die Jahre 2012 bis 2017 bezieht. Dem Finanzamt wurde am 1.10.2025 gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Beschwerde plus drei Wochen Hemmung gemäß § 285 Abs. 2 BAO (somit bis längstens 19.12.2025) die säumigen Bescheide zu erlassen und eine Abschrift der Entscheidung vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Pflicht zur Erlassung des Bescheides nicht oder nicht mehr vorliegt. Mit Antrag auf Fristverlängerung vom 18.12.2025 verwies die belangte Behörde auf in der Sache gelegene Gründe, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen, darunter ua eine verpflichtende zweistufige Approbation der Nachsicht samt Befassung des Bundesministeriums für Finanzen. Die Frist wurde antragsgemäß bis zum 29.5.2026 verlängert. § 284 BAO lautet auszugsweise: (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat. (2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen. (3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt. (6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird. Das Finanzamt hat mit Eingabe vom 3.3.2026 den Bescheid vom 13.4.2023, betreffend Zurückweisung des Antrags auf Abänderung gemäß § 295a BAO für die Jahre 2012 bis 2015 sowie den Bescheid vom 18.12.2025, betreffend Abweisung des Antrags auf Abänderung gemäß § 295a BAO für die Jahre 2016 bis 2017 übermittelt. Zudem übermittelte das Finanzamt mit Eingabe vom 27.5.2026 den abweisenden Bescheid betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO. Sämtliche Eingaben des Finanzamtes wurden der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Die beschwerdeführende Partei bringt hierzu in der Säumnisbeschwerde vor, der Bescheid betreffend Zurückweisung des Antrags auf Abänderung vom 13.4.2023 für die Jahre 2012 bis 2015 sei "mangels Begründung nichtig". In Beantwortung der Übermittlung der Eingabe der belangten Behörde verweist die Bf. nochmals auf die Nichtigkeit der Bescheide, weil die Begründung völlig unzureichend und eine bescheidmäßige Erledigung somit nach wie vor ausstehend sei. Dieser Ansicht vermag sich das Bundesfinanzgericht nicht anzuschließen. Der fragliche Bescheid mag zwar äußerst knapp begründet sein. Aber auch ein Bescheid, der keinerlei Begründung aufweist, ist wirksam (vgl. VwGH 24.8.2023, Ra 2023/13/0052, Rn 17 mwN; vgl. auch Ritz/Koran, BAO8 (2025) § 93 Rn 18). Das Finanzamt hat daher insgesamt die säumigen Bescheide erlassen bzw. lag eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vor. Gemäß § 284 Abs. 2 BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde. Da die Bescheide nunmehr erlassen wurden bzw. keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorlag, ging die Zuständigkeit nicht auf das Bundesfinanzgericht über. Das Säumnisbeschwerdeverfahren ist daher einzustellen. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Überdies folgt das Bundesfinanzgericht der Rechtsprechung des VwGH zur Wirksamkeit von Bescheiden (vgl. VwGH 24.8.2023, Ra 2023/13/0052). Wien, am 19. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/7100124/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RS.7100124.2025
Stammnummer
151949
Gültig
19.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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