Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101647/2025
Einstellung des Beschwerdeverfahrens, da VZ-Bescheid aufgrund Veranlagung in der Zwischenzeit aus dem Rechtsbestand eliminiert wurde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101647/2025vom 06.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Maria Daniel über die Beschwerde der Bf***, Bf-Adr*** vom 4. Juli 2022, vertreten durch Mag. Alexander Perl, Alois-Prager-Straße 39, 2283 Obersiebenbrunn, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. Mai 2022 betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen 2022 (Steuernummer Bf-StNr***) beschlossen:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid vom 30.5.2022 wurde für die Beschwerdeführerin die Vorauszahlung an Körperschaftsteuer für 2022 und Folgejahre mit € 19.073,00 festgesetzt.
In der Beschwerde vom 04.07.2022 wurde vorgebracht, der Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2022 basiere auf der Veranlagung der Körperschaftsteuer 2019, bei welcher Verlustvorträge iHv € 1.602.869,60 im verrechenbaren gesetzlichen Ausmaß iHv € 50.193,58 nicht als Verlustabzug berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus sei die Mindestkörperschaftsteuer iHv € 15.831,28 nicht berücksichtigt worden. Die Abweichungen stünden im Zusammenhang mit den Feststellungen der Betriebsprüfung betreffend die Veranlagungsjahre 2014 bis 2017. Bei einem zu erwartenden Einkommen im Jahr 2022 iHv € 100.000,00 werde sich nach Verrechnung des Verlustvortrages ein Einkommen iHv € 25.000,00 ergeben. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, die Vorauszahlung an Körperschaftsteuer für 2022 und Folgejahre mit € 1.750,00 festzusetzen.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2024 als gegenstandslos erklärt. Im Zuge der Veranlagung der Körperschaftsteuererklärung 2022 sei der angefochtene Vorauszahlungsbescheid 2022 vom 30.05.2022 außer Kraft getreten. An seine Stelle trete nun der Körperschaftsteuerbescheid vom 16.10.2024.
Im rechtzeitig, nach Fristerstreckung eingebrachten Vorlageantrag beantragte die Beschwerdeführerin die Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2024 aufgrund der Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben. Da die Beschwerde gegen den Vorauszahlungsbescheid 2022 nicht zurückgenommen wurde, fehle es der Beschwerdevorentscheidung an einer gesetzlichen Grundlage. Darüber hinaus sei bereits mit 26.11.2024 aufgrund der Bescheidbeschwerde vom 24.11.2024 gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2022, die Aussetzung der Einhebung der Körperschaftsteuer 2022 iHv € 18.825,00 bewilligt worden.
Die Körperschaftsteuer 2022 wurde mit Bescheid vom 16.10.2024 festgesetzt. Mit Bescheid vom 04.05.2023 wurde die Vorauszahlung an Körperschaftsteuer für 2023 und Folgejahre mit € 19.928,00 festgesetzt.
Gem § 24 Abs 3 KStG 1988 sind für die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer die Vorschriften des EStG 1988 über die Veranlagung und Entrichtung der Einkommensteuer sinngemäß anzuwenden.
Nach § 45 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Diese Vorauszahlungen sind je zu einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgestellt, dass in der Berufung gegen einen Vorauszahlungsbescheid nur solche Einwendungen vorgebracht werden können, die die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheides im Zeitpunkt seiner Erlassung aufzeigen. Einwendungen, die auf eine nach Erlassung des Vorauszahlungsbescheides erfolgte Veranlagung für ein früheres Kalenderjahr Bezug nehmen, sind nicht zulässig (vgl VwGH 30.11.1993, 90/14/0234).
Eine Beschwerde gegen einen Vorauszahlungsbescheid ist demnach abzuweisen, auch wenn der zugrunde liegende Einkommensteuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist. Der Vorauszahlungsbescheid bleibt aufrecht, solange er nicht aufgehoben oder geändert wird (vgl BFG 12.05.2025, RV/7102202/2024).
Ein Vorauszahlungsbescheid bleibt im Zeitverlauf stets so lange im Rechtsbestand, als er nicht durch einen späteren Bescheid ersetzt wird (vgl VfGH 09.12.2014, G 136/2014-25, G 166/2014,-20, G 186/2014-23). Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde der angefochtene Vorauszahlungsbescheid aufgrund der nachfolgenden Veranlagung bereits durch einen neuen Bescheid ersetzt.
Gehört ein Vorauszahlungsbescheid im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr dem Rechtsbestand an, ist die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen. Ist der angefochtene Bescheid wegen Wiederaufnahme des Verfahrens nach Einbringung der Beschwerde aus dem Rechtsbestand eliminiert worden, so folgt daraus, dass der Bescheid nicht schon vor Beschwerdeerhebung gegenstandslos ist, sodass insoweit nicht mit Zurückweisung der Beschwerde, sondern mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen ist (vgl VwGH 15.01.1991, 89/14/0270).
Im Zeitpunkt der Beschwerde befand sich der angefochtene Vorauszahlungsbescheid noch im Rechtsbestand. Eine Beschwerde ist daher dem Grunde nach zulässig. Da jedoch der angefochtene Bescheid aufgrund der Veranlagung der Körperschaftsteuer für das Jahr 2022 in der Zwischenzeit aus dem Rechtsbestand eliminiert wurde, ist das Beschwerdeverfahren in analoger Anwendung der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung spruchgemäß einzustellen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da sich die zu lösende Rechtsfrage bereits aus der im Beschluss zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ergibt. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 6. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 45 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7101647/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101647.2025
- Stammnummer
- 152033
- Gültig
- 06.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF