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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100204/2026

Einstellung nach Zurücknahme der Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100204/2026vom 22.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Maria Daniel über die Beschwerde der Bf***, Bf-Adr***, vom 11. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. März 2025 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für das Kind A*** (VNR/Geb.dat. 123***) betreffend den Zeitraum März 2022 bis März 2025 iHv € 7.178,30 den Beschluss: Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG nicht zulässig. Begründung Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. März 2025 wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum März 2022 bis März 2025 von der Beschwerdeführerin rückgefordert, da aufgrund völkerrechtlicher Verträge, bzw Amtssitzabkommen für Angestellte der UNIDO und deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder ein Ausschluss von den Geldleistungen aus dem Ausgleichsfonds für Famillienbeihilfen vorliege, sofern sie nicht ÖsterreicherInnen oder durch das Recht der Europäischen Union gleichgestellte Staatsangehörige eines anderen Staates oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich seien. Da sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr bei der UNIDO beschäftigter Gatte und deren Kind die chinesische Staatsbürgerschaft aufwiesen, sei der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht gegeben. Die am 11.4.2025 eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.7.2025 als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 8.8.2025 (eingelangt bei der belangten Behörde am 11.8.2025) beantragte die Beschwerdeführerin die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Mit weiterer Eingabe über FinanzOnline vom 12.1.2026 hat die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde vom 11.4.2025 zurückgezogen. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am 20.1.2026 vorgelegt. Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird. Da die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12.1.2026 die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.3.2025 zurückgezogen hat, ist diese gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdeverfahren lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich bereits aus § 256 Abs 3 BAO. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.   Wien, am 22. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100204/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100204.2026
Stammnummer
150271
Gültig
22.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF