Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RS/7100170/2025
Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens nach Bescheiderlassung durch die belangte Behörde
geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100170/2025vom 16.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Maria Daniel über die Säumnisbeschwerde des Bf***, Nr. Bf-Adr*** (Rumänien), vertreten durch UnionTax Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Postfach 11 11 12, 40511 Düsseldorf (Deutschland), vom 13.10.2025 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend Antrag vom 21.03.2025 auf Gewährung von Differenzzahlungen für die Zeiträume Mai 2022 bis November 2022, Februar 2023 bis November 2023 und Februar 2024 bis November 2024 für die Kinder A*** (geb. am TT.MM.JJJJ***) und B*** (geb. am TT.MM.JJJJ***) den Beschluss:
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei hat gemäß § 284 Abs 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde betreffend Antrag auf Differenzzahlung für die Zeiträume Mai 2022 bis November 2022, Februar 2023 bis November 2023 und Februar 2024 bis November 2024 für die Kinder A*** (geb. am TT.MM.JJJJ***) und B*** (geb. am TT.MM.JJJJ***) erhoben.
Die gegenständliche Säumnisbeschwerde langte beim Bundesfinanzgericht am 13.10.2025 ein.
Gemäß § 284 Abs 2 BAO hat das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
Dem Finanzamt Österreich wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 14.10.2025 gemäß § 284 Abs 2 BAO aufgetragen, zur vorliegenden Säumnisbeschwerde binnen drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde (somit bis längstens 13.01.2026) die versäumte Entscheidung zu erlassen und eine Abschrift dieser Entscheidung vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Mit Eingabe vom 08.01.2026 ersuchte die belangte Behörde um Fristverlängerung bis 20.01.2026, da die laufende Frist bis 15.01.2026 im Zusammenhang mit der bescheidmäßigen Ablehnung des Vertreters (Bescheid vom 04.12.2025) abzuwarten sei.
Da das Abwarten dieser Frist die Entscheidung der belangten Behörde bis längstens 13.01.2026 unmöglich machte, wurde die Frist zur Erlassung der versäumten Entscheidung mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 09.01.2026 bis 20.01.2026 verlängert.
Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 13.01.2026 den Beschwerdeführer nunmehr mitgeteilt, dass der Anspruch auf Ausgleichszahlung überprüft wurde und in folgendem Umfang gewährt werden könne:
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Name des Kindes
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Geb. Dat.
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Zeitraum
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Wohnstaat
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B***
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TT.MM.JJJJ***
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Feb. 2024 - Nov. 2024
Feb. 2023 - Nov. 2023
Mai 2022 - Nov. 2022
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Rumänien
Rumänien
Rumänien
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A***
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TT.MM.JJJJ***
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Feb. 2024 - Nov. 2024
Feb. 2023 - Nov. 2023
Feb. 2022 - Nov. 2022
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Rumänien
Rumänien
Rumänien
Eine eventuell zustehende Nachzahlung werde in den nächsten Tagen erfolgen.
Eine Abschrift dieser Mitteilung wurde dem Bundesfinanzgericht am 15.01.2026 übermittelt.
Da der versäumte Bescheid bzw die Mitteilung über den bewilligten Bezug der Ausgleichszahlung nunmehr erlassen wurde, ging die Zuständigkeit nicht auf das Bundesfinanzgericht über. Das Säumnisbeschwerdeverfahren ist daher einzustellen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Wien, am 16. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RS/7100170/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RS.7100170.2025
- Stammnummer
- 151523
- Gültig
- 16.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF