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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101022/2015

Einstellung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5101022/2015vom 26.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ehemals ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 3. März 2015 gegen den Bescheid des ehemals ***FA*** (nunmehr Finanzamt für Großbetriebe ) vom 6. Februar 2015 betreffend Forschungsprämie § 108c EStG 1988 2012 Steuernummer ***BF1StNr1*** für das Jahr 2012 gemäß § 278 BAO beschlossen: Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Die Beschwerdeführerin (Bfin) wurde am 11.12.2021 im Firmenbuch (Firmenbuchnummer ***1***) gelöscht. Der frühere Firmenwortlaut der Bfin. lautete "***14***". Die ehemalige Firma war in körperschaftsteuerlicher Hinsicht im Rahmen einer Unternehmensgruppe (als Konzernmutter) tätig. Mit Bescheid vom 16.01.2023 ist die Beendigung der Unternehmensgruppe- festgestellt durch das nunmehr zuständige Finanzamt für Großbetriebe, ***15*** -aktenkundig. Die Unternehmensgruppe endete mit der Veranlagung 2021 (Änderung gemäß § 9 Abs. 9 KStG 1988 zum Bescheid vom 21.08.2008). Streitgegenständlich war die Forschungsprämie 2012. Das ehemalige Finanzamt setzte die Forschungsprämie mit € 573.242,72 fest. Demgegenüber vertrat die stl. Vertretung in der Beschwerde die Ansicht, diese sei mit einem Betrag von € 615.376,79 (Bemessungsgrundlage: € 6.153.767,89) zu bemessen. Steuerliche Vertreter war damals die Steuerberatung und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ***2*** in A-***3***. Auf die Beschwerdeausführungen wird verwiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2015 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Auf die Beschwerdevorentscheidung wird verwiesen. Mit Vorlageantrag vom 28.05.2015 führte die ehemalige steuerliche Vertretung, dass es keine Rechtsgrundlage für die Kürzung der Forschungsprämie gebe und daher der Bescheid betreffend Forschungsprämie rechtswidrig sei. Außerdem sei aus dem Bescheid nicht ersichtlich, ob die Kürzung der F-Prämie im Zusammenhang mit dem fehlenden Inlandsbezug oder wegen der vom FA behaupteten fehlenden Fremdüblichkeit stehe. Im Vorlagebericht v. 17.06.2015 führte das ehemalige Finanzamt DS *** aus: "Sachverhalt: Mit Bescheid vom 06.02.2015 wurde die Prämie für eigenbetriebliche Forschung iSd § 108c Abs 2 Z 1 EstG1988 festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage für die Prämie wurde um jene Leistungen der ***19*** Slovakia s.r.o. an ihre Konzernmutter (=Bfin.) gekürzt, die in der Slowakei durchgeführt wurden. Beweismittel: Beilagen zum Bescheid vom 06.02.2015 Stellungnahme: Nachdem der in § 108c Abs 2 Z 1 EStG geforderte Inlandsbezug nicht gegeben ist, können die in der Slowakei erbrachten Leistungen nicht in die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie einbezogen werden und ist die Beschwerde daher abzuweisen". Am 6. 7. 2015 wurde ein Insolvenzverfahren ohne Eigenverwaltung eingeleitet. Zum Masseverwalter wurde Rechtsanwalt ***18*** in ***5***, bestellt. Mit E-Mail vom 18.11.2021 wurde das nunmehr zuständige Finanzamt für Großbetriebe ersucht mitzuteilen, ob das Insolvenzverfahren mittlerweile beendet worden ist. Auf das Antwortscheiben des FAG v. 18.11.2021 wird verwiesen. Mit Beschluss des Konkursgerichtes vom ***.03.2021, ***17***, wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben( Eintragung ***7*** des Firmenbuches zu ***8***) . Die Firma wurde schließlich am ***.12.2021 gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Im Zuge der Organisationsänderung ab 01.01.2021 wurde die Zuständigkeit vom ehemaligen ***FA*** zu ***9*** - BV ***10*** auf das Finanzamt für Großbetriebe mit Standort ***11*** ,***12***, Betriebsveranlagungsteam ***13*** geändert. Mit E-Mail v. 19.01.2023 wurde das nunmehr zuständige FAG ***16*** eingeladen, weiters zur geplanten Verfahrensbeendigung Stellung zu nehmen. Mit E-Mail vom 25.01.2023 teilte das Finanzamt für Großbetriebe mit, dass es keine Einwendungen gegen die Einstellung des Beschwerdeverfahrens gebe. Die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person hat bloß deklaratorischen Charakter (VwGH 17.5. 2004, 2003/17/0134) und beendet die Rechtsfähigkeit nicht, solange Vermögen vorhanden ist (OGH 19.6.2006, 8 ObA 46/06g) und Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt sind (vgl. Ritz, BAO5, § 79, Tz 10, 11; VwGH 21.9.2005, 2001/13/0059; VwGH 11.11.2008, 2006/13/0187). Die Rechts- und Parteifähigkeit einer GmbH bleibt daher auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch solange erhalten, als noch Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn die Abgabenfestsetzung etwa durch Anrechnung von Steuervorauszahlungen, Abzugssteuern oder Vorsteuern zu einem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führen kann. An eine im Firmenbuch bereits gelöschte GmbH gerichtete Bescheide ergehen daher im Fall eines bestehenden Abwicklungsbedarfs grundsätzlich rechtswirksam (VwGH 26.2.2003, 98/17/0185; VwGH 28.6.2007, 2006/16/0220; VwGH 24.2.2011, 2007/15/0112; VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035). Die Löschung gemäß § 40 Abs. 1 FBG sowie die im Firmenbuch gemäß § 39 Abs. 2 FBG einzutragende Auflösung gelten zwar nur als deklarativ und führen grundsätzlich nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft (OGH 12.7.2005, 5 Ob 58/05y). Jedoch ist mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch nach der Rechtsprechung des OGH konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden (OGH 20.5.1999, 6 Ob 330/98t; OGH 28.6.2007, 3 Ob 113/07z), sodass in diesem Fall an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden können. Eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer wäre unwirksam (OGH 28.6.2007, 3 Ob 113/07z; UFS 25.7.2007, RV/0792-W/05; UFS 23.5.2011, RV/2748-W/09; UFS 13.4.2012, RV/1078-W/05). Ob noch Abwicklungsbedarf besteht, ergibt sich aus dem Umstand, ob bei sonstiger Vermögenslosigkeit die Abgabenfestsetzung in irgendeiner denkbaren Konstellation - etwa durch Anrechnung von Steuervorauszahlungen, Abzugssteuern oder Vorsteuern - zu einem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führen kann (VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035). Aus diesem Grund ist zu prüfen, ob sich auf Grund des vorliegenden Rechtsstreits nachträglich ein abwicklungsfähiges Vermögen der Bf. ergeben könnte, sodass die Rechtspersönlichkeit der Bf. insoweit als fortdauernd anzusehen wäre (VwGH 24.2.2011, 2007/15/0112). Im gegenständlichen Fall geht es um die Frage, ob die geltend gemachte strittige Forschungsprämie in besagter Höhe für das Jahr 2012 zu Recht zur Tilgung von Konkursforderungen verwendet werden durfte. Ein entsprechendes Aktivvermögen ergibt sich daraus jedenfalls nicht (siehe E-Mail des FAG v. 19.11.2022). Es liegt daher im Streitfall eine Vollbeendigung der beschwerdeführenden GmbH vor. Da das Verfahren nach dem "Wegfall der Rechtspersönlichkeit" der beschwerdeführenden Partei nicht fortgeführt werden kann, ist es nach der Rechtsprechung des VwGH in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde mit Beschluss im Sinne des § 278 BAO einzustellen (VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035). Dieser Beschluss ist, da an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden können und auch eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer unwirksam wäre (vgl. hiezu etwa der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 26.11.2019, RV/7101135/2013), lediglich an das Finanzamt als Amtspartei zuzustellen. Am Abgabenkonto der Beschwerdeführerin wurde ein hoher Aussetzungsbetrag gemäß § 231 Aussetzung der Einbringung (AEB) gebucht. Der ausgesetzte Betrag ist zum Zeitpunkt der Entscheidung der Einstellung dieses Beschwerdeverfahrens nachwievor ausgesetzt (€ 2.125.627,86). Diese Beschlussfassung gemäß § 278 BAO konnte im Wege eines Richterbeschlusses (verfahrensrechtlicher Beschluss) erfolgen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In diesem Zusammenhang wird auf die oa. Judikatur verwiesen. Linz, am 26. Jänner 2023

Normen und Schlagworte

FirmenbuchlöschungInsolvenzverfahrenEinstellung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/5101022/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5101022.2015
Stammnummer
139840
Gültig
26.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF