Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RS/1200001/2022
Einstellung Säumnisbeschwerde; Beschwerdevorentscheidung (BVE) nach Ablauf der § 284 Abs. 2 BAO gesetzten Frist nachgeholt
geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/1200001/2022vom 16.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Mag. Samir Letica in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2-4, 1090 Wien, betreffend die Säumnisbeschwerde vom 22. August 2022 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Zollamtes Österreich hinsichtlich der Erstattung von Eingangsabgaben den Beschluss:
I. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Die ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** (zukünftig Beschwerdeführerin-Bf.) beantragte mit ihrem Schreiben vom 20. Juni 2012 die Erstattung bzw. Erlass der mit Bescheid des Zollamtes ***Zollstelle***, nunmehr Zollamt Österreich, vom 6. September 2011, Zl. *'Zl.1**, vorgeschriebenen Eingangsabgaben.
Dieser Antrag wurde vom Zollamt Österreich mit Bescheid vom 4. Juni 2018, Zl. ***Zl.2a***, als unbegründet abgewiesen.
Die Bf. erhob mit ihrem Schreiben vom 6. Juli 2018 dagegen Beschwerde.
Mit der Eingabe vom 22. August 2022 hat die Bf. gemäß § 284 Abs. 1 BAO Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde betreffend der ausstehenden Entscheidung über die Beschwerde vom 6. Juli 2018 erhoben.
Daraufhin wurde das Zollamt durch das Bundesfinanzgericht per Beschluss vom 22. August 2022, RS/1200001/2022, aufgefordert, die versäumte Entscheidung zu erlassen und eine Abschrift dieser Entscheidung vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Am 10. Oktober 2022 stellte das Zollamt einen Antrag auf Verlängerung dieser Frist mit der Begründung, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 22.7.2022, RV/1200015/2019, anhängig ist.
Per Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 24. Oktober 2022 wurde bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgericht vom 22.7.2020, RV/1200015/2019, zuzüglich 1 Monat ab Einlangen der Verwaltungsgerichtshofentscheidung verlängert.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 5. September 2024, Ra 2022/16/0083, wurde das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 22.Juli.2022, RV/1200015/2019, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Zollamt Österreich hat mit seiner Beschwerdevorentscheidung vom 23. März 2026, Zl. ***Zl.2***, (zugestellt 26. März 2026) über die Beschwerde der Bf. vom 6. Juli 2018 betreffend den abweisenden Bescheid vom 4. Juni 2018 abgesprochen.
Die Entscheidung in der als säumig geltend gemachten Sache erging daher erst nach Ablauf der für den Zuständigkeitsübergang maßgeblichen Frist.
Ein Bescheid gehört (erst) mit seiner Erlassung dem Rechtsbestand an (VwGH vom 19.Oktober 2011, 2008/08/0210). Vor Bekanntgabe entfaltet ein Bescheid keinerlei Rechtswirkungen (Ritz, BAO, § 97 Tz. 1).
Liegt ein wirksam nach Ablauf der gemäß § 284 Abs. 2 BAO gesetzten Frist erlassener Bescheid der Abgabenbehörde vor, darf das Verwaltungsgericht nicht mehr in der Sache entscheiden (VwGH vom 16.Dezember 2014, Ra 2014/16/0033). Durch den Ablauf der Frist geht zwar die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 284 Abs. 3 BAO auf das Verwaltungsgericht über, diese Zuständigkeit endet aber, wenn die säumige Behörde - obwohl sie sachlich hiezu nicht mehr zuständig ist - den betreffenden (versäumten) Bescheid erlässt (Fischerlehner, Abgabenverfahren [2016], § 284). Ein solcherart verspätet erlassener Bescheid ist daher keineswegs nichtig, sondern wirksam und rechtsmittelfähig (vgl. BFG vom 27. Jänner 2020, RS/3100005/2019).
Auch wenn die belangte Behörde säumig ist und die am 26. März 2026 zugestellte Beschwerdevorentscheidung erst nach dem Übergang der Zuständigkeit an das Bundesfinanzgericht ergangen ist, ist diese dennoch wirksam.
Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher gemäß § 284 Abs. 2 BAO einzustellen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge der Einstellung des Verfahrens ergibt sich unmittelbar aus § 284 Abs 2 BAO. Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 16. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RS/1200001/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RS.1200001.2022
- Stammnummer
- 151344
- Gültig
- 16.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF