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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102439/2026

Einstellung des Beschwerdeverfahrens mangels Parteifähigkeit der im Firmenbuch aufgrund Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102439/2026vom 24.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 15. April 2026 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 13. April 2026 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe 2026, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Die Beschwerde wird nach § 278 Abs 1 lit. b BAO als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a VwGG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang/Sachverhalt Die beschwerdeführende GmbH in Liquidiation (Bf.) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 03.02.2017 errichtet. Im Mai 2017 wurde dem Finanzamt als steuerliche Vertreterin die ***1*** SteuerberatungsgmbH bekanntgegeben, wobei die Vollmacht u.a. den Empfang von Schriftstücken und die elektronische Akteneinsicht umfasste. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***4***.2025, eingetragen im Firmenbuch am 23.10.2025, wurde das Insolvenzverfahren über die Bf. mangels Kostendeckung nicht eröffnet und die Gesellschaft infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst. Die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung wurde rechtskräftig (Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***5***.2025, bekannt gemacht am 21.10.2025). Als Abwickler/Liquidator vertritt Herr ***2***, einer der bisherigen Geschäftsführer, die Bf. seit ***5***.2025 selbständig. Am 13. April 2026 erging an die beschwerdeführende GmbH in Liquidation (Bf.) zu Handen der ***1*** SteuerberatungsgmbH ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe für den Zeitraum 2026 in Höhe von 1.000,00 Euro, nach dem in der nachweislich zugestellten Erinnerung vom 20. Jänner 2026 (die Androhung wurde ebenfalls zu Handen der genannten Steuerberatungskanzlei adressiert) die bis 13. März 2026 gewährte Nachfrist zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer abgelaufen sei. Eine Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer erfolgte am 15.04.2026. Gegen diesen Zwangsstrafenbescheid wurde von der Bf. durch ihren Liquidator Beschwerde vom 15 April 2026 eingebracht und darin ausgeführt, dass die Meldung an das WiEReG bereits am 15. November 2024 durch den Steuerberater erfolgt sei und seit diesem Zeitpunkt sich keine Änderungen in der Eigentümerstruktur ergeben hätten. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. April 2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass der Rechtsträger seit dem Jahr 2017 im Firmenbuch eingetragen sei und demnach rechtlich existent und nach § 1 Abs. 2 Z 2 WiEReG in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes falle. Eine Ausnahme für in Liquidation befindliche Rechtsträger sehe das Gesetz nicht vor. Die Meldeverpflichtung nach dem WiEReG bestehe daher so lange, als der Rechtsträger im jeweiligen Stammregister (Firmenbuch) eingetragen sei. Die Geschäftsführung sei verpflichtet, sämtliche Vorschriften und Gesetze zu beachten und sich über die geltende Rechtslage zu informieren. Es wäre sowohl der steuerlichen Vertretung als auch der beschwerdeführenden Gesellschaft möglich gewesen, dafür zu sorgen, dass bis zum Ablauf der Nachfrist der gesetzlichen Meldefrist entsprochen werde. Die Beschwerdevorentscheidung wurde nachweislich am 20. April 2026 in die Databox zu Handen der genannten Steuerberatungskanzlei zugestellt. Am 5. Juni 2026 wurde von der Bf. durch ihren Liquidator die Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt und um die Herabsetzung auf ein angemessenes Maß ersucht. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Mit Vorlagebericht vom 11. Juni 2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde vor und hielt im Wesentlichen den in der Beschwerdevorentscheidung vertretenen Rechtsstandpunkt aufrecht, in eventu sei der Vorlageantrag als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Die Bf. wurde gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht, was im Firmenbuch am 16.06.2026 eingetragen wurde. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den elektronisch vorgelegten Aktenteilen. Die Feststellungen hinsichtlich des Insolvenzverfahrens ergeben sich aus der durch das Bundesfinanzgericht durchgeführten Firmenbuchabfrage sowie der Abfrage der Insolvenzdatei zu Aktenzeichen ***3*** beim Handelsgericht Wien. Aus dem Firmenbuch konnte festgestellt werden, dass mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***4***.2025 die Bf. infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst wurde. Am 16.06.2026 wurde die amtswegige Löschung der Bf. gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit im Firmenbuch eingetragen. Als Abwickler/Liquidator wurde ein ehemaliger Geschäftsführer der Bf. ernannt, der diese ab ***5***.2025 vertritt. Aus dem Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom April 2026 (sowie auch bereits aus der Androhung vom Jänner 2026) ist ersichtlich, dass die Adressierung an die Bf. zu Handen der genannten Steuerberatungskanzlei erfolgt ist. Da die beschwerdeführende Gesellschaft mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***4***.2025, rechtskräftig mit Oktober 2025, aufgelöst wurde, war keine Vertretungs- und Zustellvollmacht der steuerlichen Vertretung mehr gegeben. Es lag ab diesem Zeitpunkt keine Zustellvollmacht der ***1*** SteuerberatungsgmbH mehr vor. Auch die organschaftliche Vertretung der Gesellschaft durch den Abwickler/Liquidator ist durch die im Firmenbuch gemäß § 39 FBG einzutragende Auflösung weggefallen. Der gegenständliche Bescheid konnte daher nicht rechtswirksam zugestellt werden. Am 10.06.2026 erging ein Bescheid über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung über die Zwangsstrafe iHv 1.000,00 Euro. Der Sachverhalt kann daher gemäß § 167 BAO als erwiesen angenommen werden. Rechtliche Beurteilung Die Vollmacht erlischt durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Machtgebers oder Machthabers (§ 1024 ABGB). Das Erlöschen der Vollmacht wirkt unabhängig vom Kenntnisstand der Behörde (vgl. z.B. Arnold, AnwBl 1994, 1005). Nach § 2 Abs 1 IO treten die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Kundmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt (Ritz/Koran, BAO § 83 Rz 21 und 24). Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat zur Folge, dass bestehende Vertretungsvollmachten gemäß § 1024 ABGB ipso iure erlöschen (vgl. z.B. VwGH 26.09.2000, 99/13/0229; Leitner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren I, BAO § 83 Rz 27). Die Vollmacht erlischt endgültig, sie lebt auch nicht mit Aufhebung der Insolvenz wieder auf (vgl. etwa Perner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 1024 Rz 1f mwN). Im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides im April 2026 war das Vollmachtsverhältnis somit beendet. Dass das Finanzamt Kenntnis davon hatte, dass sich die Bf. in Liquidation befand, ergibt sich jedenfalls schon aus der Adressierung des Bescheides. Diese Tatsache ist im vorliegenden Fall aber nicht entscheidend, da - wie oben ausgeführt - auch bei Unkenntnis der Behörde Vollmachten bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen. Die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person hat bloß deklaratorischen Charakter und beendet die Rechtsfähigkeit nicht, solange Vermögen vorhanden ist (OGH 19.06.2006, 8 ObA 46/06g) und Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt - also zB Abgaben noch festzusetzen - sind (vgl. BFG 28.04.2014, RV/7103101/2012, sowie VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 und die dort wiedergegebene Literatur und Judikatur). Die Rechts- und Parteifähigkeit einer GmbH bleibt daher auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch solange erhalten, als noch Abwicklungsbedarf besteht. Ob noch Abwicklungsbedarf besteht, ergibt sich aus dem Umstand, ob bei sonstiger Vermögenslosigkeit die Abgabenfestsetzung zu einem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führen kann. An eine im Firmenbuch bereits gelöschte GmbH gerichtete Bescheide ergehen daher grundsätzlich rechtswirksam (VwGH 28.6.2007, 2006/16/0220). Bis zur Vollbeendigung braucht die aufgelöste Gesellschaft einen gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter. In der Zeit zwischen Auflösung und Vollbeendigung (vollständige Abwicklung aller Rechtsverhältnisse) fungiert grundsätzlich der vormalige Geschäftsführer als "geborener Liquidator"(vgl. VwGH 23.6.1993, 91/15/0157; VwGH 17.12.1993, 92/15/0121; UFS 17.12.2008, RV/0527-K/06; UFS 12.3.2009, RV/0292-K/07). An ihn können an die Gesellschaft adressierte Erledigungen bis zur Bestellung eines Liquidators noch zugestellt werden. Der Auflösung folgt i.d.R. die Liquidation oder Abwicklung (§ 89 GmbHG). Während dieser Zeit wird eine Kapitalgesellschaft durch die im Firmenbuch eingetragenen Liquidatoren oder Abwickler (§ 93 GmbHG) vertreten. Nach Beendigung der Liquidation und Entlastung der Liquidatoren erfolgt die Löschung im Firmenbuch (§ 157 UGB, § 93 GmbHG). Mit ihr endet auch das Liquidatorenamt. Sollten in weiterer Folge noch Bescheide an die im Firmenbuch gelöschte Gesellschaft erlassen werden, regelt § 80 Abs. 3 BAO, dass Zustellungsvertreter einer gelöschten GmbH nach Beendigung der Liquidation ist, wer gemäß § 93 Abs. 3 GmbHG auf die Dauer von sieben Jahren zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war. Bei diesem "Verwahrer", der in Ermangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrages oder eines Gesellschafterbeschlusses durch das Gericht bestimmt wird, kann es sich um einen Gesellschafter oder um eine dritte Person handeln. Die Vertretungsregelung des § 80 Abs. 3 BAO erfasst allerdings nur jene Fälle, in denen eine Liquidation (§ 89 GmbHG) stattgefunden hat. Nicht erfasst sind Fälle, in denen eine Kapitalgesellschaft gemäß § 40 Abs. 1 FBG wegen Vermögenslosigkeit durch das Gericht gelöscht wird oder eine Gesellschaft gemäß § 39 Abs. 1 FBG bei Konkursabweisung mangels eines zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichenden Vermögens (§ 71b IO) als aufgelöst gilt und daher mangels Vermögens von Amts wegen zu löschen ist. Der Löschung im Firmenbuch kann durch das für die Abgabenerhebung zuständige Finanzamt gemäß § 160 Abs. 3 BAO die Zustimmung versagt werden (Löschungssperre). Das Finanzamt kann sich auch gegen eine vom Firmenbuchgericht beabsichtigte amtswegige Löschung aussprechen (§ 40 Abs. 2 FBG). Die Löschung gemäß § 40 Abs. 1 FBG sowie die im Firmenbuch gemäß § 39 Abs. 2 FBG einzutragende Auflösung gelten zwar nur als deklarativ und führen grundsätzlich nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft (vgl. dazu auch OGH 12.7.2005, 5 Ob 58/05y). Jedoch ist mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch nach der Rechtsprechung des OGH konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden (vgl. OGH 20.05.1999, 6 Ob 330/98t; OGH 28.06.2007, 3 Ob 113/07z), sodass in diesem Fall an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden können. Eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer wäre unwirksam (vgl. OGH 28.06.2007, 3 Ob 113/07z). Eine Entscheidung über die Beschwerde kann durch das Gericht im gegenständlichen Verfahren daher nicht mehr zugestellt werden. Die steuerliche Vertretung vertritt die gelöschte GmbH nach Löschung derselben nicht mehr. Eine andere Person (Empfänger), der ein Beschluss oder Erkenntnis in diesem Beschwerdeverfahren zugestellt werden könnte, besteht aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht. Der Abwickler/Liquidator vertritt die gelöschte GmbH nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht mehr. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu entschieden, dass beim Erlöschen der Rechtssubjektivität einer GmbH das Beschwerdeverfahren einzustellen bzw. als gegenstandslos geworden zu erklären ist (VwGH vom 28.10.2014, 2014/13/0035) und führt dazu aus, dass der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH zu bejahen ist, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht. Ein Abwicklungsbedarf bestünde nur dann, wenn die für die Löschung gemäß § 40 Firmenbuchgesetz erforderliche Voraussetzung der Vermögenslosigkeit nicht erfüllt wäre oder die BFG-Entscheidung in der Beschwerdesache direkt oder indirekt ein abwickelbares Aktivvermögen der gelöschten GmbH betreffe, sodass die Rechtspersönlichkeit insoweit als fortdauernd anzusehen wäre, was dann nicht der Fall wäre, wenn keine Zahlungen auf die strittige Abgabenschuld erfolgt seien, somit keine Aussicht auf einen Rückzahlungsanspruch bestehe und das Vorliegen eines anderweitigen Vermögens und damit Abwicklungsbedarfes nicht feststellbar sei. Das trifft im streitanhängigen Fall nicht zu, weil die Bf. zum Zeitpunkt der Löschung im Firmenbuch unstrittig vermögenslos war und andererseits aufgrund der Nichtentrichtung der strittigen Abgaben durch eine BFG-Entscheidung in der Beschwerdesache selbst auch kein abwickelbares Vermögen entstünde. Auch wenn in den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung die "Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss" nicht vorgesehen ist, entspricht dies jenen Fällen des § 33 Abs. 1 VwGG, in denen es zum "Wegfall der Rechtspersönlichkeit" der beschwerdeführenden Partei kommt. In diesen Fällen ist die Revision (Beschwerde) "als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen." Eine Zustellung an die Bf. kann im Hinblick auf das Erlöschen der Parteifähigkeit unterbleiben. Es erfolgt die alleinige Zustellung an die Amtspartei. Der ehemalige Geschäftsführer und Liquidator wird von diesem Beschluss durch Übermittlung einer Abschrift derselben in Kenntnis gesetzt. Da die Rechtssubjektivität durch die Löschung im Firmenbuch beendet wurde und mangels Abwicklungsbedarf auch über die Löschung hinausgehend kein Fortbestand der Rechtssubjektivität gegeben ist, war die gegenständliche Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts erfolgte unter Berücksichtigung der im Erkenntnis zitierten Judikatur des VwGH und des BFG (siehe insbesondere VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035). Das Bundesfinanzgericht ist von dieser Judikatur nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher im gegenständlichen Fall nicht vor. Eine Revision ist somit nicht zulässig. Wien, am 24. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7102439/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102439.2026
Stammnummer
151970
Gültig
24.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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