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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/2100001/2026

Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens nach Erlassung des versäumten Bescheides

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/2100001/2026vom 20.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***1***, vertreten durch ***2***, über die Säumnisbeschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 30. Dezember 2025 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das ***FA*** betreffend des Antrages vom 26.09.2023 auf Nichtfestsetzung, in eventu auf Herabsetzung der Säumniszuschläge, welche mit Bescheiden vom 09.08.2023 sowie 11.09.2003, betreffend Umsatzsteuer 01-03/2023 in der Höhe von EUR 517,24 sowie EUR 258,62, zu Steuernummer ***BF1StNr1***, festgesetzt wurden, beschlossen: Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Die Bf. ***Bf1*** hat mit Eingabe 30.12.2025, eingelangt beim BFG am 05.01.2026, gemäß § 284 Abs. 1 BAO eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Antrages vom 26.09.2023 auf Nichtfestsetzung, in eventu auf Herabsetzung der Säumniszuschläge, welche mit Bescheiden vom 09.08.2023 sowie 11.09.2003, betreffend Umsatzsteuer 01-03/2023 in der Höhe von EUR 517,24 sowie EUR 258,62, festgesetzt wurden, erhoben. Dem Finanzamt wurde mit Schreiben vom 09.01.2026 gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, bis spätestens 30.03.2026 die versäumte Entscheidung zu erlassen und eine Abschrift der Entscheidung samt Zustellnachweis vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Pflicht zur Erlassung des Bescheides nicht oder nicht mehr vorliegt. § 284 BAO lautet auszugsweise: (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat. (2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen. (3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt. (6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird. Das Finanzamt hat am 12.01.2026 den säumigen Bescheid erlassen und dem Bundesfinanzgericht am 20.01.2026 eine Abschrift übermittelt. Ersichtlich ist aus dem elektronischen Abgabenakt der Bf. auch, dass die entsprechenden Buchungen am Abgabenkonto bereits durchgeführt wurden. Gemäß § 284 Abs. 2 BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde. Da der versäumte Bescheid nunmehr erlassen wurde, ging die Zuständigkeit nicht auf das Bundesfinanzgericht über. Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher einzustellen. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Graz, am 20. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/2100001/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RS.2100001.2026
Stammnummer
150231
Gültig
20.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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