…eine Ausschüttung voraus; andernfalls erfolgt die Zurechnung an die "Series". Nach US-Steuerrecht erfolgt keine Durchgriffsbesteuerung auf die Anteilinhaber ohne Ausschüttung an sie. Für "Series" besteht in den USA eine Steuerbegünstigung: Sofern sie mindestens 90 % der steuerpflichtigen Einkünfte (ohne realisierte Wertsteigerungen) ausschütten, sind sie berechtigt…
…aus realisierten Wertsteigerungen. Die Zurechnung von Einkünften an die Anteilinhaber in den USA setzt eine Ausschüttung voraus; andernfalls erfolgt die Zurechnung an den Kapitalanlagefonds. Nach US-Steuerrecht erfolgt keine Durchgriffsbesteuerung auf die Anteilinhaber, ohne Ausschüttung der Fondserträge an sie. Für die Bf. besteht in den…
…Die Zurechnung von Einkünften an die Anteilinhaber in den USA setzt eine Ausschüttung voraus; andernfalls erfolgt sie an die "Series" (keine Durchgriffsbesteuerung der Anteilinhaber ohne Ausschüttung). Für "Series" besteht in den USA eine Steuerbegünstigung: Sofern sie mindestens 90 % der steuerpflichtigen Einkünfte (ohne realisierte Wertsteigerungen) ausschütten…
…eine Ausschüttung voraus; andernfalls erfolgt die Zurechnung an die "Series". Nach US-Steuerrecht erfolgt keine Durchgriffsbesteuerung auf die Anteilinhaber ohne Ausschüttung an sie. Für "Series" besteht in den USA eine Steuerbegünstigung: Sofern sie mindestens 90 % der steuerpflichtigen Einkünfte (ohne realisierte Wertsteigerungen) ausschütten, sind sie berechtigt…
…Die Zurechnung von Einkünften an die Anteilinhaber in den USA setzt eine Ausschüttung voraus; andernfalls erfolgt sie an die "Series" (keine Durchgriffsbesteuerung der Anteilinhaber ohne Ausschüttung). Für "Series" besteht in den USA eine Steuerbegünstigung: Sofern sie mindestens 90 % der steuerpflichtigen Einkünfte (ohne realisierte Wertsteigerungen) ausschütten…
…gegeben sei. Aber selbst wenn die objektive Vergleichbarkeit der Situation der Bf. als aufsichtsrechtliche Investmentgesellschaft mit einer inländischen Körperschaft bejaht würde, wäre ein Rechtfertigungsgrund für die Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit durch die Durchgriffsbesteuerung gemäß § 188 InvFG 2011 aus folgenden Gründen gegeben: 1. Die Regelung sei notwendig…
…1 Z. 3 InvFG 2011 definierten ausländischen Gebilde, die ihr Vermögen nach den Grundsätzen der Risikostreuung anlegen und keine OGAW oder AIF sind. Damit wurde eine einheitliche Durchgriffsbesteuerung bei in- und ausländischen Investmentfonds und anderen Organismen, die eine risikogestreute Vermögensveranlagung betreiben, unabhängig von ihrer Rechtsform…
…die Bf. oder die Anteilinhaber der Investmentfonds sowie 3. Prüfung eines Rechtfertigungsgrundes für eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit durch eine in § 42 InvFG 1993 und § 188 InvFG 2011 idF vor AIFMG normierte Durchgriffsbesteuerung der Anteilsinhaber der Investmentsfonds. 3. Rechtliche Beurteilung 1. Typenvergleich gemäß § 1 Abs. 3…
…Tumpel komme unter Hinweis auf das Urteil des BFH zur Erkenntnis, dass § 42 InvFG 1993 in der gegenständlichen Ausgestaltung somit gemeinschaftswidrig sei (vgl. Tumpel, Ist die Durchgriffsbesteuerung bei Kaitalgesellschaften gemäß § 42 Abs. 1 InvFG gemeinschaftswidrig?, SWI 2004,501). Aufgrund der oben angeführten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit sei die…
…hingegen kein Körperschaftsteuersubjekt. Die Beschwerdeführerin war in den USA über den gesamten antragsgegenständlichen Zeitraum steuerpflichtig und wurde auch besteuert. Es erfolgt in den USA somit keine "Durchgriffsbesteuerung", weil eine Zurechnung von Einkünften an die Anteilsinhaber stets eine Ausschüttung voraussetzt. In den USA besteht allerdings eine…
… 22 BAO verankerten Rechtsmissbrauchsfolgen im internationalen Steuerfall (mit Erfolg) ab, so wird dies nach dem Vorbild anderer Staaten zur Erlassung von besonderen Steueroasengesetzen mit Durchgriffsbesteuerung führen, deren Vollziehung aber erhebliche administrative Bürden sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Verwaltung mit sich bringen wird…
…eines Vorkaufsrechtes grunderwerbsteuerrechtlich noch keinen Erwerbsvorgang. Der erfolgte Hinweis auf die einkommensteuerrechtliche Behandlung des Verkaufes des Anteiles an der W-OG vermöge die Rechtsauffassung des Finanzamtes deshalb nicht zu begründen, denn aufgrund der einkommensteuerlichen Durchgriffsbesteuerung (vgl. dazu EStRl Rz 6022, RZ 6022a) würde für Zwecke…
…EStG 1988 keine normative Grundlage gegeben habe, den Verkauf eines Anteils an einer grundstücksverwaltenden KG als anteiligen Grundstücksverkauf zu behandeln. Wäre eine Durchgriffsbesteuerung vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen, hätte er dies ausdrücklich ins Gesetz geschrieben (wie für Mitunternehmerschaften) oder in § 30 EStG 1988 nicht ausdrücklich nur…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. Dezember 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. November 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der…
Unstrittig ist, dass die Beteiligung an einer Luxemburger S.A.R.L. (Sociètè à responsabilitè limitèe) unter die zweite Gruppierung fällt, die "sonstigen Gesellschaftsanteile" iS der oben fett formatierten Bestimmung (vgl. auch Z 26 des OECD-Kommentars zu Art. 10 OECD-MA und Loukota/Jirousek…
Mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (EWR-Abkommen) gelten die vier Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechtes (Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit) auch gegenüber EWR-Mitgliedstaaten. Das Fürstentum Liechtenstein ist seit 1. Mai 1995 Mitglied des EWR. Das Abkommen über den EWR trat am…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden, Mag. Dieter Fröhlich, den Richter Mag. Christian Seywald und die Beisitzer, Ing. Dr. Martin Jilch und Mag. Ulrike Richter, über die Bescheidbeschwerde vom 24.05.2016 der Bf. Public Limited Company, Investmentfondsgesellschaft, Registrierungsnummer: XX., Irland…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende ***Ri1***, die Richterin ***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***SenLR1*** und ***SenLR2*** in der Beschwerdesache Bf1, ***Bf1-Adr*** als Rechtsnachfolgerin der Bf2, ***Bf1-Adr*** vertreten durch die TPA Steuerberatung, Wiedner Gürtel 13, Turm 24, 1100 Wien…
Bei ordnungsgemäß abgewickelten Geschäftsbeziehungen ist regelmäßig davon auszugehen, dass entsprechende Verträge, Leistungsnachweise, Abrechnungen oder sonstige Belege existieren und vorgelegt werden können. Das Ausbleiben der Vorlage von Unterlagen zu den angeblich erbrachten Leistungen spricht dafür, dass diese tatsächlich nicht oder jedenfalls nicht in der behaupteten Weise…
Die belangte Behörde gehe daher in ihrer "endgültigen Beurteilung" davon aus, dass die ***5*** ks die behaupteten Leistungen nicht erbringen könne, da sie über keine diese Leistungen notwendige Infrastruktur verfüge. Es bestehe lediglich eine Postadresse/Adresse Firmensitz und erfolge die Inanspruchnahme von Bürodienstleistungen vergleichbar denen…