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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101864/2025

Keine KESt-Rückerstattung an ausländische Investmentfondsgesellschaften gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG 1988

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101864/2025vom 27.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter, Mag. Dieter Fröhlich über die Bescheidbeschwerde vom 9.7.2015 des Bf- - Bf..,, Steuernummer X1, in USA, PLZ O., Str.1 situiert, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH, 1090 Wien, Porzellangasse 51, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart (nunmehr Finanzamt für Großbetriebe) vom 8.05.2015, mit dem der Antrag auf Rückzahlung von 2013 einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer gemäß § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988, Antragsnummer: X2, abgewiesen wurde nach der am 26.9.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (in der Folge Bf.) beantragte mit Anbringen vom 16.12.2014 durch ihren steuerlichen Vertreter (StV) gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1a Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988) die vollständige Rückzahlung der 2013 von ausgeschütteten Dividenden österreichischer börsennotierter Kapitalgesellschaften einbehaltenen Kapitalertragssteuer (Antrag Nr. X2 iHv € 58.151,79). Dem Antrag wurden Nachweise zur rechtlichen Stellung der Antragstellerin als ein in den USA ansässiges Steuerrechtssubjekt sowie zu den zurückzuzahlenden Abzugssteuern angeschlossen und in einem Begleitschreiben folgender Sachverhalt dargelegt: Zur rechtlichen Stellung der Antragstellerin Der Bf.., (Antragstellerin, kurz Z.) der Bf- (kurz ZZ) sei in den USA steuerlich ansässig und als Körperschaft steuerpflichtig. Die ZZ seien ein Delaware Statutory Trust gemäß dem Delaware Statutory Trust Act, 12 Del. C. §3801 et seq ("DSTA"). ZZ bestehe aus sieben "Series", diese seien eigene Teilvermögen oder selbständige Teilfonds innerhalb der einen juristischen Person. Die Antragstellerin sei eine solche "Series" (Teilvermögen) der ZZ. Ein Delaware Statutory Trust sei gemäß dem DSTA eine eigene juristische Person. Trotz des Wortes "Trust" im Namen müsse ein Delaware Statutory Trust von einem herkömmlichen Trust, z.B. nach dem Recht von Großbritannien, unterschieden werden, welcher keine eigene Rechtspersönlichkeit habe und bei welchem der Trustee (Treunehmer) oft der zivilrechtliche Eigentümer der Vermögenswerte des Trusts sei. Nach den Bestimmungen des DSTA komme die Rechtspersönlichkeit dem Trust selbst zu. Zum Nachweis werde auf die beigelegten Auszüge aus dem DSTA und dem Link zu dem entsprechenden Gesetz hingewiesen. Die Anteilsinhaber hätten ein Stimmrecht in den Angelegenheiten, die sie betreffen. Jede "Series" (Teilvermögen) bestehe aus einem separaten eigenen Pool von Vermögenswerten und dazugehörigen Verbindlichkeiten, deren Einkünfte (Gewinne/Verluste) nur der jeweiligen Series zugerechnet würden. Forderungen, denen Verbindlichkeiten oder Aufwendungen, die in Bezug auf eine bestimmte "Series" eingegangen worden sind, zugrunde liegen, könnten nur in die Vermögenswerte dieser "Series" vollstreckt werden, jedoch nicht gegen die Anteilsinhaber direkt und auch nicht in Vermögenswerte der ZZ selbst oder einer anderen "Series". Die Anteilsinhaber treffe somit nur eine beschränkte Haftung mit ihrer Vermögenseinlage. Jede "Series" der ZZ werde schlussendlich von einem "Board of Trustees" (Verwaltungsrat) verwaltet, welches von den Anteilsinhabern gewählt wird. Die Antragstellerin sei bei der US Securities & Exchange Commission registriert und werde von dieser gesetzlich beaufsichtigt. Die Antragstellerin sei wirtschaftliche Eigentümerin der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. ZZ ist der zivilrechtliche und die Antragstellerin die wirtschaftliche Eigentümerin ihrer Vermögenswerte. Aus dem DSTA ergebe sich, dass die Antragstellerin einer inländischen juristischen Person vergleichbar sei. Für sie bestehe ebenso nur eine beschränkte Haftung mit dem eingelegten Sondervermögen. Mit den ausgegebenen Anteilsscheinen werde der Kapitalanteil der Investoren an dem Teilvermögen der Antragstellerin verbrieft. Zusätzliche Informationen über die Antragstellerin könnten dem Anhang I entnommen werden. Zur Besteuerung der Antragstellerin in den USA und in Österreich hinsichtlich der Dividenden Die Antragstellerin habe in verschiedene börsennotierte österreichische Gesellschaften investiert und Dividendenausschüttungen von diesen Gesellschaften bezogen. Von den österreichischen Gesellschaften sei jeweils 25% Kapitalertragsteuer von ihren Ausschüttungen einbehalten und abgeführt worden. Die Antragstellerin sei während des gesamten antragsgegenständlichen Zeitraums gemäß Subchapter M of Chapter I des US Internal Revenue Code (the "Code") steuerpflichtig gewesen. Sie sei eine Körperschaft nach US-Bundeseinkommensteuerrecht. Das bedeute, die Antragstellerin sei ein eigenes, von den anderen Series unterschiedenes Körperschaftsteuersubjekt (tatsächlich sei ZZ selbst kein eigenes Körperschaftsteuersubjekt, vielmehr werde steuerrechtlich auf die einzelne Series abgestellt, welche jeweils ein Körperschaftsteuersubjekt bilde). Die Einkünfte der Antragstellerin würden deren Anteilsinhabern steuerlich nicht zugerechnet. Diese Einkünfte seien auf Ebene der Anteilinhaber erst dann steuerpflichtig, wenn sie von der Antragstellerin an die Anteilsinhaber ausgeschüttet werden. Die Antragstellerin sei in den USA körperschaftsteuerpflichtig mit ihren in- und ausländischen Einkünften sowie mit den von ihr realisierten Wertsteigerungen auf Vermögen. Unter bestimmten Voraussetzungen könne die Antragstellerin jedoch Ausschüttungen an ihre Anteilsinhaber steuerlich in Abzug bringen, sodass ihre tatsächliche Körperschaftsteuerschuld auf null reduziert werde. Hierzu müsse die Antragstellerin mindestens 90 Prozent ihrer steuerpflichtigen Einkünfte (ohne Berücksichtigung der realisierten Wertsteigerungen auf Vermögen) und 90 Prozent der inländischen steuerfreien Zinseinkünfte ausschütten. Insofern die Antragstellerin nicht mindestens 90 Prozent der Einkünfte für ein Steuerjahr auszuschüttet, unterlägen sämtliche Einkünfte und realisierten Wertsteigerungen auf Vermögen der Antragstellerin für dieses Jahr der US-Körperschaftsteuer nach allgemeinem Tarif. Würden mehr als 90 Prozent, aber weniger als 100 Prozent der Einkünfte und realisierten Wertsteigerungen ausgeschüttet, sei die Antragstellerin mit den nicht ausgeschütteten Beträgen körperschaftsteuerpflichtig (derzeit 35%). Im antragsgegenständlichen Zeitraum habe die Antragstellerin alle Voraussetzungen erfüllt, um die Ausschüttungen an ihre Anteilsinhaber steuerlich in Abzug bringen zu können und sie beabsichtige, diese Voraussetzungen auch weiterhin zu erfüllen. Alle Einkünfte und realisierten Wertsteigerungen des Jahres 2014 seien ausgeschüttet worden, sodass für dieses Jahr keine US-Bundeseinkommensteuer entrichtet worden sei. Die österreichische Abzugsteuer stelle für das antragsgegenständliche Jahr daher eine endgültige Steuerbelastung für die Antragstellerin dar. Entsprechend den Erlässen des BMF habe die Antragstellerin stellvertretend für ihre Anteilsinhaber gemäß den Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich die Herabsetzung der Kapitalertragsteuer auf 15% und Erstattung des Differenzbetrages (10% der Bruttodividenden) beantragt. Zu diesem Zwecke habe die Antragstellerin eine Deklaration über die abkommensrechtliche Berechtigung ihrer Anteilsinhaber gemäß den österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen gegenüber dem Finanzamt abgegeben. Die beantragte KESt-Rückerstattung nach den Doppelbesteuerungsabkommen sei vom Finanzamt durchgeführt worden und dieser Teil der einbehaltenen Abzugssteuern sei daher nicht Gegenstand des hier vorliegenden Antrages gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG 1988. Zu den EU-rechtlichen Grundlagen des Antrages Nach EU-Recht sei es unbestritten, dass Drittstaatsansässigen Rechte aufgrund des Prinzips der Kapitalverkehrsfreiheit zukomme. Das EU/EWR-Ansässigen eingeräumte Recht auf Erstattung von Abzugsteuer müsse auch Drittstaatsansässigen gewährt werden. Da für die Erstattung von Abzugsteuer, bei österreichischen Rechtsträgern in der Rechtsform von Körperschaften, keine besonderen Voraussetzungen bestünden, sei die objektive Vergleichbarkeit leicht zu etablieren: die Antragstellerin sei objektiv mit einer österreichischen Körperschaft vergleichbar und müsse daher steuerlich gleich behandelt werden. Jedenfalls sei festzuhalten, dass die Feststellung der objektiven Vergleichbarkeit eindeutig sei, da sich das österreichische Körperschaftssteuerrecht auch auf Rechtsträger ohne eigene Rechtspersönlichkeit erstrecke. Die Antragstellerin beantrage daher gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG 1988 die Erstattung der in Verstoß gegen EU-Recht einbehaltenen Abzugssteuern zuzüglich der darauf entfallenden Zinsen. Mit Bescheiden vom 8.05.2015 hat das Finanzamt (FA) den Antrag auf Rückzahlung von Kapitalertragsteuern gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG 1988 vom 16.12.2014 als unbegründet abgewiesen. Die in den USA ansässige und dem amerikanischen Aufsichtsregime unterliegende Investmentfondsgesellschaft sei zu einer Erstattung der österreichischen Abzugssteuern gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG nicht antragslegitimiert. Mit Schreiben vom 8.06.2015 beantragte die Bf. rechtswirksam eine Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum 13.07.2015. Binnen offener Frist wurde gegen die Abweisungsbescheide die Bescheidbeschwerde vom 9.07.2015, eingebracht am 10.07.2015, erhoben und das Begehren gestellt, die Erstattung der österreichischen Abzugssteuern wie beantragt festzusetzen. Es wurde gemäß § 262 Abs. 2 BAO eine Direktvorlage der Beschwerde an das BFG ohne Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch das FA sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zur Begründung wurde auf die ausführlichen rechtlichen Darlegungen im Begleitschreiben zu den Erstattungsanträgen verwiesen. Die Erstattung habe in direkter Anwendung von EU-Recht zu erfolgen. Mit Vorlagebericht vom 4.08.2015 wurde das Rechtsmittel mitsamt den bezugshabenden Verwaltungsakten dem BFG vorgelegt. Das BFG hat mit Erkenntnis vom 3.10.2017, RV/7103986/2015, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die in Rechtsform einer Körperschaft errichtete US-Investmentfondgesellschaft sei in einer gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise mit inländischen Investmentfonds vergleichbar. Die steuerrechtliche Bestimmung des Investmentfondsgesetzes 2011 über die zwingende Zurechnung der Kapitalerträge bei allen in- und ausländischen Investmentfonds - auch wenn sie nach ausländischem Recht als Körperschaft ausgestaltet sind - an die Anteilinhaber, sei unionsrechtskonform und daher anzuwenden. Nach Aufhebung dieser Entscheidung des BFG durch Erkenntnis des VwGH, 13.01.2021, Ro 2018/13/0003 wurde vom BFG mit Erkenntnis vom 22.04.2022, RV/7100203/2021 dem Erstattungsantrag betreffend KESt 2013 stattgegeben. Dagegen wurde Amtsrevision erhoben und in deren Folge vom VwGH mit Beschluss vom 20.09.2023, Ro 2022/13/0014 ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Entsprechend dem dazu ergangenen Urteil des EuGH, vom 30.04.2025, C-602/23 (Rs Finanzamt Großbetriebe) hat der VwGH mit Erkenntnis vom 28.05.2025, Ro 2022/13/0014 die stattgebende BFG-Entscheidung (RV/7100203/2021) aufgehoben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die oben zitierten Entscheidungen des BFG und VwGH in den Vorverfahren, welche den Parteien zugegangen sind, verwiesen. Unter Berücksichtigung der vom VwGH, 28.05.2025, Ro 2022/13/0014, nunmehr eindeutig gelösten Streitfragen wird das gegenständliche Verfahren fortgesetzt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf. ist eine in den USA ansässige Investmentgesellschaft. Sie ist ein frei handelbarer Publikumsfonds, der in internationale Wertpapiere investiert. Für ihn gilt ein dem europäischen und nationalen Aufsichtsrecht im Wesentlichen vergleichbares Aufsichtsrecht, deren Einhaltung durch staatliche Behörden überwacht wird. Die Fondsjahre begannen jeweils mit 1.1. und endeten mit 31.12. des Jahres. Es liegt eine Umbrella-Fondskonstruktion vor. Die Bf. ist eine sogenannte "Series" - also ein eigenständiges Teilvermögen - eines in den USA (Delaware) ansässigen Trusts, der aus sieben "Series" besteht. Nach amerikanischem Recht (DSTA) gilt der Trust als eigenständige juristische Person, die klagen und geklagt werden kann. Dieser ist nach dem Recht der USA zivilrechtlicher Eigentümer des Teilvermögens, welches aber der Bf. nach ihren Angaben als wirtschaftliche Eigentümerin zuzurechnen ist. Jede Series bildet einen eigenen Rechnungskreis und ist nach US-amerikanischen Recht eine steuerpflichtige Körperschaft. Der Steuerpflicht in den USA unterliegen alle in- und ausländischen Einkünfte einschließlich der Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen. Die Zurechnung von Einkünften an die Anteilinhaber in den USA setzt eine Ausschüttung voraus; andernfalls erfolgt sie an die "Series" (keine Durchgriffsbesteuerung der Anteilinhaber ohne Ausschüttung). Für "Series" besteht in den USA eine Steuerbegünstigung: Sofern sie mindestens 90 % der steuerpflichtigen Einkünfte (ohne realisierte Wertsteigerungen) ausschütten, sind sie berechtigt, die Ausschüttung steuerlich geltend zu machen. Dadurch kann die zu zahlende US-Bundeseinkommensteuer auf bis zu null reduziert werden. Die Bf. hat in ihrem Antrag klar erklärt, dass sie im Jahr 2013 alle Einkünfte und realisierten Wertsteigerungen an die Anteilinhaber ausgeschüttet hat, sodass für dieses Jahr keine US-Bundeseinkommensteuer von ihr geschuldet wurde. Die Bf. gab ferner an, auch künftighin eine Vollausschüttung vornehmen zu wollen. Die Bf. hat als Stellvertreterin der Anteilinhaber eine Herabsetzung und Rückerstattung der KESt nach den Doppelbesteuerungsabkommen der Republik Österreich beantragt und erhalten. Hierzu hat die Bf. auch eine Erklärung über die Abkommensberechtigung der Anteilinhaber gegenüber dem Finanzamt abgegeben. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus den Unterlagen des Verwaltungsaktes und es wird das Vorliegen dieses Sachverhaltes von den Parteien auch nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Strittig ist die Rechtsfrage, ob die beschwerdeführende Investmentfondsgesellschaft zu einer Antragstellung auf KESt-Rückzahlung gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG 1988 idF BGBl 52/2009 (BudBG 2009), bzw. ab 1.1.2011 idF BGBl 111/2010 (BudBG 2011) berechtigt ist, weil durch die Bestimmungen des § 40 und 42 Investmentfondsgesetzes 1993 (bzw § 186 und 188 InvFG 2011 ab 1.4.2012) durch in- und ausländische Kapitalanlagefonds ungeachtet ihrer Rechtsform durchgegriffen wird, sodass die ausgeschütteten Erträge des Fonds direkt den Anteilinhabern zuzurechnende steuerpflichtige Einnahmen sind. Auf Grund der Normierung des steuerrechtlichen Durchgriffs durch alle Kapitalanlagefonds im Investmentfondsgesetz kommen nur die Anteilinhaber eines Investmentfonds als "Steuerpflichtige der Kapitalerträge" in Betracht und können daher nur sie dieses Tatbestandsmerkmal des § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG verwirklichen, sofern sich nicht aus einer unmittelbaren Anwendung des Gemeinschaftsrechtes ein anderer Norminhalt ergeben würde. Der § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG 1988 lautet: "Beschränkt Steuerpflichtigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, ansässig sind, ist die Kapitalertragsteuer für die von ihnen bezogenen Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a, b und c des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Antrag zurückzuzahlen, soweit die Kapitalertragsteuer nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden kann. Der Steuerpflichtige hat den Nachweis zu erbringen, dass die Kapitalertragsteuer ganz oder teilweise nicht angerechnet werden kann." § 40 Absatz 1 1. Satz und § 42 des InvFG 1993 lauten: "Werden Erträge abzüglich der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen eines Kapitalanlagefonds sowie Substanzgewinne ausgeschüttet, sind diese bei den Anteilsinhabern steuerpflichtige Einnahmen." "Die Bestimmungen des § 40 sind auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solches gilt, ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist […]." Für Geschäftsjahre von Kapitalanlagefonds, die nach dem 1.4.2012 beginnen, werden die inhaltlich im Wesentlichen unveränderten Bestimmungen des § 186 Abs. 1 Satz 1 und § 188 Satz 1 und 2 des InvFG 2011 wirksam. Diese lauten: "Die ausgeschütteten Erträge aus Einkünften im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen eines Kapitalanlagefonds sind beim Anteilinhaber steuerpflichtige Einnahmen. "Die Bestimmungen des § 186 sind auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solche gilt, ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist." In dem Erkenntnis, VwGH, 28.05.2025, Ro 2022/13/0014 wird vom Verwaltungsgerichtshof. betreffend den Rückerstattungsantrag der Bf. zur strittigen Rechtsfrage Folgendes ausgeführt: "§ 188 InvFG 2011 sieht vor, dass bei ausländischen Kapitalanlagefonds unabhängig von der Rechtsform die Einkünfte den Anteileignern zugerechnet werden, weshalb § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 nicht anwendbar ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil festgehalten, dass eine solche Bestimmung nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, wenn der Kapitalanlagefonds in seinem Sitzstaat nicht besteuert wird und die Einkünfte den Anteilinhabern zugerechnet werden. Er weist in Rn. 63 des Urteils (30.04.2025, C-602/23) darauf hin, dass dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes geprüft werden müsse, dass die mitbeteiligte Partei ihre gesamten Einkünfte für das Jahr 2013 ausgeschüttet habe, so dass sie für jenes Jahr keine US-amerikanische Bundeseinkommensteuer habe entrichten müssen und für die Anteilinhaber seitens der österreichischen Steuerverwaltung eine Ermäßigung des Kapitalertragssteuersatzes nach dem Doppelbesteuerungsabkommen gewährt wurde. Der Gerichtshof geht sohin davon aus, dass der Umstand, dass die Mitbeteiligte aufgrund der Vollausschüttung in den USA im Ergebnis keine Steuern zu entrichten hatte, dazu führt, dass die Erträge der Mitbeteiligten in ihrem Sitzstaat nicht auf ihrer Ebene besteuert wurden. Nach den unbestrittenen Feststellungen des Bundesfinanzgerichts entrichtete die Mitbeteiligte im Jahr 2013 keine US Bundessteuern. Ebenso unbestritten blieb im Verfahren, dass bei einer Vollausschüttung im Ergebnis nur die Anteilinhaber mit diesen Erträgen in den USA steuerpflichtig sind. Im Jahr 2013 erfolgte nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts eine Vollausschüttung der Erträge. Zudem ist nicht strittig, dass die erhaltenen Dividenden aus österreichischer Sicht den Anteilinhabern der Mitbeteiligten zugerechnet wurden. Die Dividenden wurden auch nicht höher besteuert als Dividenden an gebietsansässige Investmentfonds." In dem Facharktikel, SWK 20-21, Seite 922ff, Stefan Haslinger und Philipp Rümmele, Keine KESt-Erstattung an ausländische Corporate Funds - VwGH spricht das Schlusswort, kommen die Autoren (StB des StV) auf Grund der Rechtsprechung des VwGH zusammenfassend zu Folgendem Ergebnis: "Die Frage der Quellensteuererstattungsberechtigung ausländischer Corporate Funds nach § 21 Abs 1 Z 1a KStG ist nach dem Erkenntnis des VwGH vom 28.05. 2025, Ro 2022/13/0014, abschließend geklärt. Die Anwendung von § 188 InvFG 2011 idF vor dem AIFMG steht einer solchen Erstattung entgegen, und die Anwendung dieser Norm stellt nach Ansicht des EuGH, dem sich der VwGH anschließt, keine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit dar, wenn schlussendlich die Anleger und nicht der Corporate Funds Steuer bezahlen." Da ein identischer Sachverhalt vorliegt und für die Streitjahre 2009 bis 2012 inhaltlich die gleiche Rechtslage besteht, waren auf Grund der, durch das Investmentfondsgesetz normierten, Zurechnung der ausgeschütteten Fondserträge an die Anteilinhaber der Kapitalanlagefonds die Anträge der Bf. auf KESt-Rückzahlung gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG 1988 vom Finanzamt zu Recht abgewiesen worden. Die Beschwerde war daher ohne Aussicht auf Erfolg und spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 27. August 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101864/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101864.2025
Stammnummer
148976
Gültig
27.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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