Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102436/2017
Direktvorschreibung Kapitalertragsteuer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102436/2017vom 10.03.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bei ordnungsgemäß abgewickelten Geschäftsbeziehungen ist regelmäßig davon auszugehen, dass entsprechende Verträge, Leistungsnachweise, Abrechnungen oder sonstige Belege existieren und vorgelegt werden können. Das Ausbleiben der Vorlage von Unterlagen zu den angeblich erbrachten Leistungen spricht dafür, dass diese tatsächlich nicht oder jedenfalls nicht in der behaupteten Weise erbracht wurden. Fehlen solche Unterlagen vollständig oder werden sie trotz Aufforderung nicht beigebracht, deutet dies darauf hin, dass den behaupteten Leistungen kein realer wirtschaftlicher Gehalt zugrunde liegt.
In der Gesamtschau ist eine tatsächlich erfolgte Leistungserbringung daher nicht glaubhaft.
B 5 ***Sub5*** GmbH, ***L2***
Das Vorliegen einer virtuellen Adresse im Zeitraum der Rechnungsstellungen im Jahr 2011 stärkt den Verdacht des Vorliegens eines nicht tätigen Unternehmens. Da an diesem Standort nachweislich kein operativer Geschäftsbetrieb existierte, fehlt die logistische Voraussetzung für jede reale Leistungserbringung. In Verbindung mit der Barzahlung und dem Fehlen jeglicher Unterlagen oder Kontaktpersonen deutet dies auf eine bloße Fakturierung ohne Leistung hin. Solche Strukturen dienen in der Regel nur der Täuschung, da die für eine Leistungserbringung notwendige betriebliche Organisation an einer rein virtuellen Adresse physisch nicht möglich ist.
Wenn im Konkursverfahren keinerlei Geschäftsunterlagen oder Aufzeichnungen vorgefunden werden, jeglicher Kontakt zur Geschäftsleitung scheitert und zudem jede physische Infrastruktur fehlt, lässt dies ebenso darauf schließen, dass kein realer Geschäftsbetrieb existiert hat. Das völlige Fehlen betrieblicher Strukturen in Kombination mit dem Umstand, dass Transaktionen ausschließlich in bar abgewickelt wurden, entzieht der Annahme tatsächlich erbrachter Leistungen die Grundlage.
Bei ordnungsgemäß abgewickelten Geschäftsbeziehungen ist regelmäßig davon auszugehen, dass entsprechende Verträge, Leistungsnachweise, Abrechnungen oder sonstige Belege existieren und vorgelegt werden können. Das Ausbleiben der Vorlage von Unterlagen zu den angeblich erbrachten Leistungen spricht dafür, dass diese tatsächlich nicht oder jedenfalls nicht in der behaupteten Weise erbracht wurden. Fehlen solche Unterlagen vollständig oder werden sie trotz Aufforderung nicht beigebracht, deutet dies darauf hin, dass den behaupteten Leistungen kein realer wirtschaftlicher Gehalt zugrunde liegt.
In der Gesamtschau ist eine tatsächlich erfolgte Leistungserbringung daher nicht glaubhaft.
B 6 ***Sub6*** Trade GmbH, ***L2***
Da die Rechnungslegungen exakt in den kritischen Zeitraum zwischen dem ersten abgewiesenen Konkursantrag und der endgültigen Konkurseröffnung fällt, ist es höchst unglaubwürdig, dass die behaupteten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. In einer Phase derart massiver finanzieller Instabilität widerspricht es jeglicher wirtschaftlichen Lebenserfahrung, dass umfangreiche Aufträge vergeben und zudem in beträchtlicher Höhe mittels Barzahlungen beglichen wurden.
Wenn im Konkursverfahren keinerlei Geschäftsunterlagen oder Aufzeichnungen vorgefunden werden, jeglicher Kontakt zur Geschäftsleitung scheitert, lässt dies ebenso darauf schließen, dass keine reale Geschäftsabwicklung durchgeführt wurde. Dass die Abgabenbehörde die Bemessungsgrundlagen für USt und KöSt 2008 schätzen mussten, unterstreicht die Intransparenz und die fehlende Glaubwürdigkeit der vorliegenden Rechnungen.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei ordnungsgemäß abgewickelten Geschäftsbeziehungen regelmäßig davon auszugehen ist, dass entsprechende Verträge, Leistungsnachweise, Abrechnungen oder sonstige Belege existieren und vorgelegt werden können. Das Ausbleiben der Vorlage von Unterlagen seitens der Gesellschaft zu den angeblich erbrachten Leistungen spricht dafür, dass diese tatsächlich nicht oder jedenfalls nicht in der behaupteten Weise erbracht wurden. Fehlen solche Unterlagen vollständig oder werden sie trotz Aufforderung nicht beigebracht, deutet dies darauf hin, dass den behaupteten Leistungen kein realer wirtschaftlicher Gehalt zugrunde liegt.
In der Gesamtschau ist eine tatsächlich erfolgte Leistungserbringung daher nicht glaubhaft.
B 7 ***Sub7***, ***L2***
Im gegenständlichen Fall traf die Betriebsprüfung rund 2 Monate vor der Konkurseröffnung am offiziellen Firmensitz kein Personal an. Dies beeinträchtigt die Glaubwürdigkeit der Leistungserbringung, da die notwendige betriebliche Infrastruktur und personelle Kapazität für die behaupteten Umsätze fehlen. Die Abwesenheit von Mitarbeitern an der Geschäftsanschrift ist im gegenständlichen Fall ein starkes Indiz dafür, dass die Gesellschaft lediglich Rechnungen ausstellte, ohne über die Ressourcen zur tatsächlichen Ausführung der Leistungen zu verfügen. Da betriebliche Abläufe, die Dokumentation und die physische Umsetzung von Aufträgen eine gewisse Präsenz erfordern, deutet die Leere am Standort darauf hin, dass die Leistungen entweder gar nicht oder nicht in der behaupteten Weise erbracht wurden. Die Kombination mit den erfolgten Barzahlungen macht eine Leistungserbringung unglaubwürdig, da ohne Bankbelege nicht nachprüfbar ist, ob das Geld wirklich für eine echte Leistung geflossen ist oder nur der Verschleierung von Geldflüssen diente.
Da die Betriebsprüfung in weiterer Folge die Bemessungsgrundlagen für USt und KöSt 2007 und 2008 schätzen musste unterstreicht die Intransparenz und die fehlende Glaubwürdigkeit der vorliegenden Rechnungen.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei ordnungsgemäß abgewickelten Geschäftsbeziehungen regelmäßig davon auszugehen ist, dass entsprechende Verträge, Leistungsnachweise, Abrechnungen oder sonstige Belege existieren und vorgelegt werden können. Das Ausbleiben der Vorlage von Unterlagen seitens der Gesellschaft zu den angeblich erbrachten Leistungen spricht dafür, dass diese tatsächlich nicht oder jedenfalls nicht in der behaupteten Weise erbracht wurden. Fehlen solche Unterlagen vollständig oder werden sie trotz Aufforderung nicht beigebracht, deutet dies darauf hin, dass den behaupteten Leistungen kein realer wirtschaftlicher Gehalt zugrunde liegt.
In der Gesamtschau ist eine tatsächlich erfolgte Leistungserbringung daher nicht glaubhaft.
B 8 ***Sub8*** GmbH, ***L2***
Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass ein Aktenvermerk der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 30.12.2015 festhält, dass es sich bei der ***Sub8*** GmbH lediglich um einen Firmenmantel gehandelt hat, der zu keinem Zeitpunkt einen tatsächlichen Geschäftsbetrieb unterhielt. Die Gesellschaft ist in dieser Liste in alphabetischer Reihenfolge an 11. Stelle genannt.
Demnach verfügte die Gesellschaft weder über die erforderliche personelle noch über die sachliche oder organisatorische Ausstattung, um operative Tätigkeiten auszuführen oder am wirtschaftlichen Verkehr aktiv teilzunehmen. Insbesondere bestanden keine eigenen Betriebsstätten, keine Mitarbeiter, keine betriebsnotwendige Infrastruktur und keine nachweisbaren Geschäftsfälle, die auf eine reale unternehmerische Tätigkeit schließen ließen. Vor diesem Hintergrund war das Unternehmen objektiv nicht in der Lage, die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich zu erbringen. Die Abwicklung über Barzahlungen verstärkt zudem den Eindruck, dass die behaupteten Leistungen tatsächlich nicht erbracht wurden.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei ordnungsgemäß abgewickelten Geschäftsbeziehungen regelmäßig davon auszugehen ist, dass entsprechende Verträge, Leistungsnachweise, Abrechnungen oder sonstige Belege existieren und vorgelegt werden können. Das Ausbleiben der Vorlage von Unterlagen seitens der Gesellschaft zu den angeblich erbrachten Leistungen spricht dafür, dass diese tatsächlich nicht oder jedenfalls nicht in der behaupteten Weise erbracht wurden. Fehlen solche Unterlagen vollständig oder werden sie trotz Aufforderung nicht beigebracht, deutet dies darauf hin, dass den behaupteten Leistungen kein realer wirtschaftlicher Gehalt zugrunde liegt.
In der Gesamtschau ist eine tatsächlich erfolgte Leistungserbringung daher nicht glaubhaft.
B 9 ***Sub9*** Bau GmbH, ***L2***
Dass innerhalb von nur zwei Monaten 24 Rechnungen gestellt werden, wirkt deshalb unglaubwürdig, weil diese Frequenz massiv vom üblichen Geschäftsverkehr abweicht und untypische administrative Abläufe suggeriert. In einer normalen Geschäftsbeziehung werden Leistungen üblicherweise gebündelt, etwa wöchentlich oder monatlich, um den Verwaltungsaufwand für beide Seiten gering zu halten. Eine Rechnungsstellung im Schnitt alle 2,5 Tage deutet eher auf eine künstliche Stückelung von Beträgen hin, die dazu dient eine geschäftliche Aktivität vorzutäuschen, die in dieser kleinteiligen Abfolge operativ kaum sinnvoll umsetzbar ist. Ohne eine plausible Erklärung für diese Taktung entsteht daher zwangsläufig der Verdacht von nicht erbrachten Leistungen, da der bürokratische Aufwand in keinem Verhältnis zur eigentlichen Leistungserbringung steht.
Ergänzend wirkt die Buchung von 24 Barzahlungsvorgängen innerhalb dieses kurzen Zeitraums - teils mehrfach am selben Tag - in höchstem Maße realitätsfern und widerspricht jeglicher kaufmännischen Logik. Dass dabei eine Gesamtsumme von rund 333.000 Euro in bar bewegt worden sein soll, ist im modernen Wirtschaftsverkehr absolut unüblich und setzt ein Maß an Bargeldlogistik voraus, das ohne triftigen operativen Grund schlicht unglaubwürdig erscheint. Ein solches Transaktionsverhalten ist mit effizienten Betriebsabläufen nicht vereinbar, was den Verdacht erhärtet, dass diese Vorgänge lediglich auf dem Papier konstruiert wurden.
Zudem ist bei ordnungsgemäß abgewickelten Geschäftsbeziehungen regelmäßig davon auszugehen, dass entsprechende Verträge, Leistungsnachweise, Abrechnungen oder sonstige Belege existieren und vorgelegt werden können. Das Ausbleiben der Vorlage von Unterlagen zu den angeblich erbrachten Leistungen spricht dafür, dass diese tatsächlich nicht oder jedenfalls nicht in der behaupteten Weise erbracht wurden. Fehlen solche Unterlagen vollständig oder werden sie trotz Aufforderung nicht beigebracht, deutet dies darauf hin, dass den behaupteten Leistungen kein realer wirtschaftlicher Gehalt zugrunde liegt.
In der Gesamtschau ist eine tatsächlich erfolgte Leistungserbringung daher nicht glaubhaft.
B 10 ***Sub10*** GmbH
Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass ein Aktenvermerk der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 30.12.2015 festhält, dass es sich bei der ***Sub10*** GmbH lediglich um einen Firmenmantel gehandelt hat, der zu keinem Zeitpunkt einen tatsächlichen Geschäftsbetrieb unterhielt. Die Gesellschaft ist in dieser Liste in alphabetischer Reihenfolge an 4. Stelle genannt.
Weiters stärkt, wie im BP-Bericht vom 12.10.2010 ausgeführt, das Vorliegen einer virtuellen Adresse im Zeitraum der Rechnungsstellungen im Jahr 2010 den Verdacht des Vorliegens von nicht erbrachten Leistungen, da an diesem Standort nachweislich kein operativer Geschäftsbetrieb existierte. Daher fehlt die logistische Voraussetzung für jede reale Leistungserbringung. In Verbindung mit den Barzahlungen und dem Fehlen jeglicher Unterlagen oder Kontaktpersonen deutet dies auf eine bloße Fakturierung ohne Leistung hin.
Wenn weiters im Konkursverfahren keinerlei Geschäftsunterlagen oder Aufzeichnungen ab dem Jahr 2010 vorgefunden werden sowie jeglicher Kontakt zur Geschäftsleitung scheitert, lässt dies ebenso darauf schließen, dass keine reale Geschäftsabwicklung durchgeführt wurde. Die Nichtabgabe von Steuererklärungen für das Jahr 2010, unterstreicht die Intransparenz und die fehlende Glaubwürdigkeit der vorliegenden Rechnungen.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei ordnungsgemäß abgewickelten Geschäftsbeziehungen regelmäßig davon auszugehen ist, dass entsprechende Verträge, Leistungsnachweise, Abrechnungen oder sonstige Belege existieren und vorgelegt werden können. Das Ausbleiben der Vorlage von Unterlagen seitens der Gesellschaft zu den angeblich erbrachten Leistungen spricht dafür, dass diese tatsächlich nicht oder jedenfalls nicht in der behaupteten Weise erbracht wurden. Fehlen solche Unterlagen vollständig oder werden sie trotz Aufforderung nicht beigebracht, deutet dies darauf hin, dass den behaupteten Leistungen kein realer wirtschaftlicher Gehalt zugrunde liegt.
In der Gesamtschau ist eine tatsächlich erfolgte Leistungserbringung daher nicht glaubhaft.
B 11 ***Sub11***, ***L2***
Seitens der Abgabenbehörde wurde die ***Sub11*** einer Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 02/2009 - 05/2010 unterzogen.
Gemäß dem Bericht der Betriebsprüfung vom 15.10.2010 wurde festgestellt, dass die ***Sub11*** die fakturierten Leistungen weder durch eigenes Personal noch durch die angeführten Subunternehmer tatsächlich erbracht hat. In dem Prüfbericht wird konkret dargelegt, dass es sich bei den zugrunde liegenden Abrechnungen kein realer Leistungsaustausch nachgewiesen werden konnte. Da die Leistungen von den vermeintlichen Auftragnehmern faktisch nicht ausgeführt wurden, versagte die Abgabenbehörde infolgedessen die Anerkennung als Betriebsausgaben.
Da die Betriebsprüfung bereits für einen Teil der Abrechnungen das Fehlen jeglicher Leistungserbringung durch das Unternehmen oder dessen Subunternehmer explizit festgestellt hat, ist konsequenterweise davon auszugehen, dass auch den gegenständlichen Eingangsrechnungen keine tatsächlichen Leistungen zugrunde liegen.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei ordnungsgemäß abgewickelten Geschäftsbeziehungen regelmäßig davon auszugehen ist, dass entsprechende Verträge, Leistungsnachweise, Abrechnungen oder sonstige Belege existieren und vorgelegt werden können. Das Ausbleiben der Vorlage von Unterlagen seitens der Gesellschaft zu den angeblich erbrachten Leistungen spricht dafür, dass diese tatsächlich nicht oder jedenfalls nicht in der behaupteten Weise erbracht wurden. Fehlen solche Unterlagen vollständig oder werden sie trotz Aufforderung nicht beigebracht, deutet dies darauf hin, dass den behaupteten Leistungen kein realer wirtschaftlicher Gehalt zugrunde liegt.
In der Gesamtschau ist eine tatsächlich erfolgte Leistungserbringung daher nicht glaubhaft.
B 12 ***Sub 12*** GmbH, ***L2***
Seitens der Abgabenbehörde wurde die ***Sub 12*** GmbH einer Außenprüfung für den Zeitraum 2010 - 2011 unterzogen, welche mit Bericht vom 13.06.2012 abgeschlossen wurde. Aus diesem Bericht geht hervor, dass am 24.2.2011 durch die Finanzpolizei eine Begehung des neuen Firmensitzes der Gesellschaft in ***Adr10*** durchgeführt wurde. Dabei konnte kein Hinweis auf die ***Sub 12*** GmbH gefunden werden. Anfang August 2011 gab es eine weitere Begehung durch die Finanzpolizei. Es gab auch zu diesem Zeitpunkt kein Zeichen dafür, dass die Firma ***Sub12*** an dieser Adresse operativ tätig war. Es war weder ein Firmenschild noch ein Briefkasten vorhanden. Die Bemessungsgrundlagen für das Jahr 2011 mussten mangels Geschäftsunterlagen im Schätzungsweg ermittelt werden.
Aus diesem Bericht geht weiters hervor, dass seitens des Masseverwalters die im Konkursverfahren von den Banken übermittelten Kontodaten zur Auswertung im Rahmen der seinerzeitigen Betriebsprüfung zur Verfügung gestellt wurden. Die Gesellschaft verfügte im Jahr 2011 über 5 Bankkonten, auf welchen umfangreiche Geldbewegungen ersichtlich sind. Es wurde ermittelt, dass von den Eingängen in Millionenhöhe, unmittelbar danach Abhebungen (in Höhe von 93,2% der Eingänge) in bar bzw. mittels Schecks behoben wurden.
Aufgrund der im Rahmen der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass kein tatsächlicher Geschäftsbetrieb vorlag, sondern vielmehr in erheblichem Ausmaß Rechnungen ohne zugrundeliegende Leistungen ausgestellt wurden. Insbesondere das Fehlen einer nachvollziehbaren betrieblichen Tätigkeit, das systematische Ausstellen von Rechnungen ohne entsprechende Leistungsgrundlagen sowie die erheblichen Ein- und Auszahlungen auf den Bankkonten, die in keinem wirtschaftlich plausiblen Zusammenhang mit realen Geschäftsabläufen stehen, sprechen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass den in Rechnung gestellten Beträgen keine tatsächlichen Leistungen zugrunde lagen.
Wenn weiters im Konkursverfahren keinerlei Geschäftsunterlagen oder Aufzeichnungen ab dem Jahr 2011 vorgefunden werden, jeglicher Kontakt zur Geschäftsleitung scheitert, lässt dies ebenso darauf schließen, dass keine reale Geschäftsabwicklung durchgeführt wurde.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei ordnungsgemäß abgewickelten Geschäftsbeziehungen regelmäßig davon auszugehen ist, dass entsprechende Verträge, Leistungsnachweise, Abrechnungen oder sonstige Belege existieren und vorgelegt werden können. Das Ausbleiben der Vorlage von Unterlagen seitens der Gesellschaft zu den angeblich erbrachten Leistungen spricht dafür, dass diese tatsächlich nicht oder jedenfalls nicht in der behaupteten Weise erbracht wurden. Fehlen solche Unterlagen vollständig oder werden sie trotz Aufforderung nicht beigebracht, deutet dies darauf hin, dass den behaupteten Leistungen kein realer wirtschaftlicher Gehalt zugrunde liegt.
In der Gesamtschau ist eine tatsächlich erfolgte Leistungserbringung daher nicht glaubhaft
B 13 ***Sub13*** SRL, ***L1***
Entsprechend den Erkenntnissen aus einem internationalen Amtshilfeersuchen sowie einer Abfrage beim KSV1870, existiert das fragliche Unternehmen nicht, wodurch logischerweise keine physischen Warenlieferungen durchgeführt werden konnten. Da somit die tatsächliche Leistungserbringung in keiner Weise glaubhaft ist und zudem sämtliche Beträge untypischerweise als Barzahlungen abgewickelt wurden, muss vom Vorliegen von Deckungsrechnungen ausgegangen werden.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei ordnungsgemäß abgewickelten Geschäftsbeziehungen regelmäßig davon auszugehen ist, dass entsprechende Verträge, Leistungsnachweise, Abrechnungen oder sonstige Belege existieren und vorgelegt werden können. Das Ausbleiben der Vorlage von Unterlagen seitens der Gesellschaft zu den angeblich erbrachten Leistungen spricht dafür, dass diese tatsächlich nicht oder jedenfalls nicht in der behaupteten Weise erbracht wurden. Fehlen solche Unterlagen vollständig oder werden sie trotz Aufforderung nicht beigebracht, deutet dies darauf hin, dass den behaupteten Leistungen kein realer wirtschaftlicher Gehalt zugrunde liegt.
In der Gesamtschau ist eine tatsächlich erfolgte Leistungserbringung daher nicht glaubhaft.
B 14 ***Sub14*** & Co SRL, ***L1***
Entsprechend den Erkenntnissen aus einem internationalen Amtshilfeersuchen sowie einer Abfrage beim KSV1870, existiert das fragliche Unternehmen nicht, wodurch logischerweise keine physischen Warenlieferungen durchgeführt werden konnten. Da somit die tatsächliche Leistungserbringung in keiner Weise glaubhaft ist und zudem sämtliche Beträge untypischerweise als Barzahlungen abgewickelt wurden, muss vom Vorliegen von Deckungsrechnungen ausgegangen werden.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei ordnungsgemäß abgewickelten Geschäftsbeziehungen regelmäßig davon auszugehen ist, dass entsprechende Verträge, Leistungsnachweise, Abrechnungen oder sonstige Belege existieren und vorgelegt werden können. Das Ausbleiben der Vorlage von Unterlagen seitens der Gesellschaft zu den angeblich erbrachten Leistungen spricht dafür, dass diese tatsächlich nicht oder jedenfalls nicht in der behaupteten Weise erbracht wurden. Fehlen solche Unterlagen vollständig oder werden sie trotz Aufforderung nicht beigebracht, deutet dies darauf hin, dass den behaupteten Leistungen kein realer wirtschaftlicher Gehalt zugrunde liegt und es sich folglich um ein Scheingeschäft handelt.
In der Gesamtschau ist eine tatsächlich erfolgte Leistungserbringung daher nicht glaubhaft.
B 15 ***Sub15*** GmbH
Eine Abrechnung von rund 2.700 Arbeitsstunden für lediglich zwei Personen innerhalb eines Zeitraums von sieben Wochen ist rechnerisch vollkommen unrealistisch und entbehrt jeder glaubwürdigen Grundlage. Legt man diese Zahlen zugrunde, müsste jede Person pro Woche durchschnittlich etwa 193 Stunden gearbeitet haben, was natrürlich unmöglich ist da eine Woche insgesamt nur 168 Stunden hat.
Dass im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung weiters keinerlei Unterlagen - wie etwa Lohnkonten, Arbeitszeitaufzeichnungen oder Dienstverträge - vorgelegt werden konnten, unterstreicht die mangelnde Nachweisbarkeit einer Leistungserbringung.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei ordnungsgemäß abgewickelten Geschäftsbeziehungen regelmäßig davon auszugehen ist, dass entsprechende Verträge, Leistungsnachweise, Abrechnungen oder sonstige Belege existieren und vorgelegt werden können. Das Ausbleiben der Vorlage von Unterlagen seitens der Gesellschaft zu den angeblich erbrachten Leistungen spricht dafür, dass diese tatsächlich nicht oder jedenfalls nicht in der behaupteten Weise erbracht wurden. Fehlen solche Unterlagen vollständig oder werden sie trotz Aufforderung nichtbeigebracht, deutet dies darauf hin, dass den behaupteten Leistungen kein realer wirtschaftlicher Gehalt zugrunde liegt.
In der Gesamtschau ist eine tatsächlich erfolgte Leistungserbringung daher nicht glaubhaft.
B 16 ***Sub16***
Im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfung bei dem eingesetzten Subunternehmen wurden schwerwiegende Unregelmäßigkeiten festgestellt, wobei Rechnungsposten in Höhe von 23.800 € und 87.760 € als sogenannte Scheinrechnungen qualifiziert wurden. Die Abgabenbehörde kam zu dem Schluss, dass diesen Abrechnungen keine tatsächlichen Lieferungen oder Leistungen zugrunde lagen. Da die Argumentation der Abgabenbehörde schlüssig und glaubhaft erscheint und zudem keinerlei Gegenbeweise oder Dokumentationen vorliegen, die die tatsächliche Durchführung der Arbeiten belegen könnten, ist glaubhaft vom Nichterbringen der in Rechnung gestellten Leistungen auszugehen.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei ordnungsgemäß abgewickelten Geschäftsbeziehungen regelmäßig davon auszugehen ist, dass entsprechende Verträge, Leistungsnachweise, Abrechnungen oder sonstige Belege existieren und vorgelegt werden können. Das Ausbleiben der Vorlage von Unterlagen seitens der Gesellschaft zu den angeblich erbrachten Leistungen spricht dafür, dass diese tatsächlich nicht oder jedenfalls nicht in der behaupteten Weise erbracht wurden. Fehlen solche Unterlagen vollständig oder werden sie trotz Aufforderung nicht beigebracht, deutet dies darauf hin, dass den behaupteten Leistungen kein realer wirtschaftlicher Gehalt zugrunde liegt.
In der Gesamtschau ist eine tatsächlich erfolgte Leistungserbringung daher nicht glaubhaft.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Direktvorschreibung Kapitalertragsteuer
§ 95 EStG 1988 idF BGBl I 112/2012 lautet auszugsweise:
(1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Der Abzugsverpflichtete (Abs. 2) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer ...
(2) Abzugsverpflichteter ist:
1. Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital, einschließlich tatsächlich ausgeschütteter Erträge und als ausgeschüttet geltender Erträge aus einem Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes oder einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien Investmentfondsgesetzes:
a) Der Schuldner der Kapitalerträge, wenn dieser Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat ...
(3) Der Abzugsverpflichtete hat die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. ...
(4) Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
1. der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
2. der Empfänger weiß, dass der Abzugsverpflichtete die einbehaltene Kapitalertragsteuer
nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
§ 95 EStG 1988 idF BGBl I 65/2008 lautet auszugsweise:
(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt 25%.
(2) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. ...
(3) Zum Abzug der Kapitalertragsteuer ist verpflichtet:
1. Bei inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2) der Schuldner der Kapitalerträge.
(4) Der zum Abzug Verpflichtete hat die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. ...
(5) Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
1. der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
2. der Empfänger weiß, daß der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
Durch das BudBG 2011, BGBl. Nr. 111/2010, wurde § 95 Abs. 5 EStG 1988 materiell unverändert in Abs. 4 verschoben.
Die Ergänzung des § 95 Abs 4 Z 1 EStG durch das StRefG 2015/2016 (BGBl I 2015/118) wonach eine Inanspruchnahme des Empfängers einer verdeckten Ausschüttung nur mehr dann erfolgen kann, wenn eine Haftung der ausschüttenden Gesellschaft nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre, ist mit 15.08.2015 in Kraft getreten und somit für den gegenständlichen Beschwerdezeitraum nicht anwendbar.
Den Körperschaftsteuerbescheiden kommt nicht die Eigenschaft von Grundlagenbescheiden zu.
Gewinnanteile, Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988. Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen (Abs 2) die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Zu solchen Kapitalerträgen gehören gemäß Abs 2 dieser Gesetzesstelle auch verdeckte Ausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 (vgl. VwGH 25.6.2007, 2007/14/0002). Schuldner der Kapitalerträge ist gemäß § 95 Abs 1 EStG 1988 idF BGBl I 112/2012 der Empfänger der Kapitalerträge. Der Abzugsverpflichtete (Abs 2) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Gemäß Abs 3 leg. cit hat der Abzugsverpflichtete die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen.
Gemäß § 95 Abs 4 Z 1 EStG 1988 idF BGBl I 112/2012 ist dem Empfänger der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder der Empfänger weiß, dass der Abzugsverpflichtete die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung kann automatisch unterstellt werden, dass es sich um nicht vorschriftsmäßig gekürzte Kapitalerträge handelt (Quantschnigg/Schuch, § 95 Tz 11). Das Finanzamt kann nach den Grundsätzen des begründeten Ermessens wählen, ob es der Gesellschaft einen Haftungsbescheid oder dem Gesellschafter einen Abgabenbescheid gem § 95 Abs 4 vorschreibt (vgl VwGH 31. 5. 2011, 2008/15/0153; Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, § 95 Rz 69).
Sind diese Voraussetzungen gegeben, so liegt es im Ermessen der Abgabenbehörde, ob die Haftung beim Schuldner der Kapitalerträge geltend gemacht wird oder der Steuerschuldner unmittelbar in Anspruch genommen wird (vgl. VwGH 28.05.2015, Ro 2014/15/0046).
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht.
Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Billigkeit ist die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei. Zweckmäßigkeit bezieht sich auf das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben und auf die Verwaltungsökonomie.
Das Finanzamt begründete sein Ermessen mit dem Umstand, dass aufgrund der erheblichen Vorschreibungen nach der Betriebsprüfung die Liquidität der Gesellschaft gefährdet sei und dass der Verursacher der verdeckten Ausschüttungen diesbezüglich zu belangen sei.
Der BF hatte nach den Feststellungen bei der Gesellschaft das betriebliche Geschehen in der Hand, zumal er im fraglichen Zeitraum Geschäftsführer war. Der BF hat die Nichtabführung der Kapitalertragsteuer selbst verursacht. Eine Direktvorschreibung an den BF ist daher schon aus diesem Grund gerechtfertigt. Substanzielle inhaltliche Einwendungen gegen die Direktvorschreibung erfolgten nicht. Weiters ist davon auszugehen, dass die Kapitalertragsteuer bei der Gesellschaft, die sich nunmehr im Stadium der Liquidation befindet, nicht mehr eingebracht werden kann. Sowohl unter Berücksichtigung der Umstände bei der Gesellschaft als auch unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie ist die Direktvorschreibung gerechtfertigt.
Verjährung
§ 207 BAO lautet:
(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
Der Abgabenanspruch für die KESt 2008 entstand mit Ablauf des Jahres 2008. Daher endete die Verjährungsfrist grundsätzlich im Jahr 2013. Der Abgabenbescheid betreffend KESt 2008 wurde am 08.10.2014 erlassen. Da hinsichtlich Einkommensteuer 2008 des BF der Bescheid am 18.05.2011 erlassen wurde, konnte aufgrund dieser tauglichen Verlängerungshandlung die Festsetzungsverjährung somit frühestens mit Ablauf des 31.12.2014 eintreten.
Der Abgabenbescheid betreffend KESt 2008 wurde am 08.10.2014 erlassen. Damit wurde der Bescheid innerhalb der Verjährungsfrist erlassen. Der Abgabenbescheid betreffend KESt 2007 ist wegen des Nichtvorliegens verdeckter Ausschüttungen im Jahr 2007 aufzuheben. Eine mögliche Verjährung ist daher nicht zu prüfen.
Schätzung
Gemäß § 184 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Sind Scheingeschäfte und damit im Zusammenhang stehend von Scheinrechnungen im Rechenwerk des Beschwerdeführers auszugehen, so folgt schon daraus die Schätzungsberechtigung der belangten Behörde für die gewerbliche Tätigkeit des Beschwerdeführers (vgl. VwGH 2009/13/0150 vom 30.05.2012).
Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen; d.h. jene Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Eine gewisse Ungenauigkeit ist jeder Schätzung immanent.
Die Behörde ist u.a. zur Schätzung verpflichtet, wenn eine Betriebsausgabe dem Grunde nach feststeht, aber ihre Höhe nicht erwiesen ist. Der Steuerpflichtige ist auch bei der Schätzung zur Mitwirkung verpflichtet.
Von der Abgabenbehörde waren im Schätzungswege, gemäß den Erfahrungen des Wirtschaftslebens, 50% der seitens der Gesellschaft geltend gemachten Fremdleistungsaufwendungen anerkannt worden. Dies ist im Hinblick darauf, dass erfahrungsgemäß nur ein Teil der in Deckungsrechnungen ausgewiesenen Beträge zur Bezahlung von Schwarzarbeitern verwendet wird, plausibel und nachvollziehbar. Dieser Prozentsatz entspricht nämlich der von Erfahrungswerten gestützten langjährigen Entscheidungspraxis, welche ihre Begründung im Wesentlichen darin findet, dass der ausbezahlte Nettolohn wegen der darauf entfallenden Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberbeiträge, Dienstgeberzuschläge etc. regelmäßig nur knapp die Hälfte der insgesamt anfallenden Lohnkosten ausmacht und Schwarzarbeiter regelmäßig nicht die Bruttolöhne zuzüglich Nebenkosten ausbezahlt werden sowie Schein bzw. Deckungsrechnungen üblicherweise überhöht ausgestellt werden (vgl. UFS 19.08.2003, RV/0052-W/02; BFG 22.07.2013, RV/2239-W/12; BFG 05.10.2017, RV/5100268/2011; BFG 26.06.2017, RV/7100715/2013; BFG 04.01.2019, RV/2100828/2017).
Der auf Erfahrungswerten der Abgabenbehörde beruhenden Schätzung mit 50% der strittigen Rechnungsbeträge setzte der BF auch nichts Konkretes entgegen. In diesem Sinne führte die steuerliche Vertretung im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, dass diesbezüglich Personalbedarfsrechnungen anzustellen seien, um festzustellen, dass die Beauftragung von Subunternehmen zur Bewältigung der Aufgaben durchgeführt hätten werden müssen. Dies wurde jedoch in keiner Weise bestritten. Die Gesellschaft hat im Beschwerdezeitraum in erheblichem Ausmaß Fremdleistungen in Anspruch genommen. Eine eigene Schätzung wurde seitens des BF jedoch nicht vorgelegt. Hinsichtlich der Höhe der begehrten Zurechnungen, hat die steuerliche Vertretung weder die Schätzungsberechtigung dem Grunde nach in Frage gestellt noch sachlich fundierte Argumente vorgebracht, die eine Abweichung von der seitens der Betriebsprüfung vorgenommenen Zuschätzung iHv 50% gerechtfertigt hätte.
Der griffweisen Schätzung der Abgabenbehörde war daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu folgen. Das Bundesfinanzgericht folgte damit auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.5.2019, Ra 2018/13/0006).
Verdeckte Gewinnausschüttung
Verdeckte Ausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Unter einem Anteilsinhaber ist dabei ein Gesellschafter oder eine Person mit einer gesellschafterähnlichen Stellung zu verstehen. Die Zuwendung eines Vorteils an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person begünstigt wird (beispielsweise VwGH 29.7.2010, 2006/15/0215; VwGH 14.10.2010, 2008/15/0324; VwGH 31.5.2011, 2008/15/0153 bzw. VwGH 5.9.2012, 2010/15/0018).
Die steuerliche Neutralisierung verdeckter Ausschüttungen dient der Entflechtung von betrieblich veranlassten Vorgängen einerseits und den durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Vorgängen andererseits (VwGH 29.1.1998, 96/15/0013). Offene und verdeckte Ausschüttungen von Körperschaften stellen gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 generell eine Verwendung erzielten Einkommens dar. Die damit verbundene Folge der Nichtberücksichtigung bei der Einkommensermittlung gilt auch für verdeckte Ausschüttungen. Zweck des Aufgreifens verdeckter Ausschüttungen ist daher das Erfassen des objektiv richtigen steuerlichen Erfolges der Körperschaft.
Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben.
Umsatz bzw. Gewinnzuschätzungen bei einer Körperschaft, die in deren Betriebsvermögen keinen Niederschlag gefunden haben, rechtfertigen idR auch die Zurechnung einer verdeckten Ausschüttung an die Anteilseigner (vgl. VwGH 18.09.2003, 99/15/0262). Derartige Mehrgewinne der Kapitalgesellschaft sind den Gesellschaftern grundsätzlich nach dem auch sonst geltenden Gewinnverteilungsschlüssel als verdeckte Ausschüttung zuzurechnen, es sei denn, sie sind abweichend hievon nur einem der Gesellschafter zugeflossen (vgl. VwGH 2001/13/0261 vom 21.09.2005).
Da die verbliebenen 50 % der liquiden Mittel nicht für die Entlohnung eigener Schwarzarbeiter aufgewendet wurden, verblieben diese Beträge im unmittelbaren Macht- und Verfügungsbereich der Gesellschaft und somit des BF. Eine Zahlung an Subunternehmer für die Nichterbringung von Leistungen ist aus wirtschaftlichen Gründen auszuschließen. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor. Da für diesen Verbleib keine betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden konnte und die Mittel dem Gesellschaftsvermögen entzogen wurden, ist davon auszugehen, dass sie den Anteilseignern direkt oder indirekt, im Zeitpunkt der vermeintlichen Zahlung, zugeflossen sind. Dieser Vorgang erfüllt den Tatbestand einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA), da die Vermögensminderung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat und einem fremden Dritten gegenüber unter denselben Bedingungen nicht eingeräumt worden wäre.
Da die Beweisergebnisse keine eindeutige Zuordnung der verbliebenen Mittel zu einer spezifischen Person zulassen, kann abgeleitet werden, dass diese Beträge nicht lediglich einem einzelnen Anteilseigner zugeflossen sind. Vielmehr verblieben die Gelder im kollektiven Machtbereich der Gesellschaft, ohne dass eine konkrete Mittelverwendung für betriebliche Zwecke oder eine gezielte Entnahme durch einen bestimmten Gesellschafter festgestellt werden konnte. In Ermangelung eines Einzelnachweises rechtfertigt dieser Verbleib im Machtbereich des Unternehmens die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung an die Anteilseigner nach Maßgabe ihrer jeweiligen Beteiligungsverhältnisse und des Gesellschaftsvertrages.
Grundsätzlich sind Anteilseigner bei Kapitalgesellschaften die Gesellschafter. Werden die Anteilsrechte treuhänderisch gehalten, ist iSd § 24 Abs. 1 BAO, der Treugeber als Anteilseigner zu qualifizieren. § 24 BAO regelt die Zurechnung von Wirtschaftsgütern, nicht jedoch die Zurechnung von Einkünften. Diese folgt bei Einkünften aus einem Treuhandvermögen der nach österreichischem Recht im Innenverhältnis grundsätzlich beim Treugeber bleibenden Dispositionsbefugnis. Ein zur abweichenden Zurechnung führendes (verdecktes) Treuhandverhältnis ist zwar nur wirksam, wenn es eindeutig vereinbart und nachweisbar ist. Der Nachweis muss jedoch nicht notwendigerweise durch schriftliche Vereinbarungen geführt werden, sondern kann sich auch aus den Gesamtumständen, insbesondere der eindeutigen tatsächlichen Handhabung ergeben (vgl. BFH 28. 2. 2001, I R 12/00, BStBl II 2001, BFH19. 6. 2007, VIII R 54/05, BStBl II 2007, vgl. Lachmayer/Strimitzer/Vock, Körperschaftsteuer Kommentar Rz 710 ff). Das Wesen von Treuhandverhältnissen besteht vor allem darin, dass jemand (der Treuhänder) Rechte übertragen erhält, die er im eigenen Namen, aber auf Grund einer besonderen obligatorischen Bindung zu einer anderen Person (dem Treugeber) nur in einer bestimmten Weise ausüben soll (Zweckbindung). Der Treuhänder ist im Besitz des Vollrechtes, er kann darüber wie ein sonstiger Berechtigter wirksam verfügen. Der Treuhänder handelt in eigenem Namen, jedoch für fremde Rechnung, er übt fremde Rechte aus. Der Treuhänder ist nach außen hin unbeschränkt verfügungsberechtigt, jedoch im Innenverhältnis dem Treugeber obligatorisch verpflichtet, das ihm übertragene Recht im Interesse des Treugebers auszuüben, also von seiner äußeren Rechtsstellung als voll Verfügungsberechtigter nur dem inneren Zweck entsprechend Gebrauch zu machen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Seite 302; Ritz, BAO8, § 24 Tz 13).
Der BF ist im Zeitraum Jänner 2007 bis 08. April 2011 als Anteilseigner der Gesellschaft iHv 25% im Firmenbuch eingetragen. Die Beweisergebnisse ergeben für den Zeitraum ab 09. April 2011 bis Dezember 2011 ein Treuhandverhältnis zwischen dem BF (Treugeber) und dem Rechtsanwalt ***RA*** (Treuhänder) und somit eine wirtschaftliche Anteilsinhaberschaft des BF für diesen Zeitraum. Der BF ist somit für das gesamte Jahr 2011 als Anteilseigner der Gesellschaft iHv 25% anzusehen. Die Kapitalerträge sind dem BF in diesem Ausmaß zuzurechnen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei der Frage, ob die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht wurden, handelt es sich um einzelfallbezogene Sachverhaltsfragen, die einer Revision nicht zugänglich sind. Zur Frage der Direktvorschreibung, Verjährung, Schätzung sowie zum Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen folgt dieses Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Linz, am 10. März 2026
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Normen und Schlagworte
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102436/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102436.2017
- Stammnummer
- 151155
- Gültig
- 10.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF