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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103985/2015

Keine KESt-Rückerstattung bei ausländischen, körperschaftlich organisierten Investmentfonds

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103985/2015vom 10.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich über die Bescheidbeschwerde des ***Bf2***, ***Bf2-Adr*** USA situiert, Steuernummer ***BF1StNr1***, Tax-Identification-Number: XX1, vertreten durch KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien, vom 9.07.2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart (nunmehr Finanzamt für Großbetriebe) vom 8.05.2015, mit welchen die Anträge auf Rückzahlung von 2009 und 2010 einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer gemäß § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988, Antragsnummern: A1 und A2, abgewiesen wurden zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (in der Folge Bf.) beantragte mit Anbringen vom 16.12.2014, eingebracht am 23.12.2014, durch ihren steuerlichen Vertreter (StV) gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1a Körperschaftsteuergesetz (KStG 1988) die vollständige Rückzahlung folgender Kapitalertragssteuern auf ausgeschüttete Dividenden österreichischer börsennotierter Kapitalgesellschaften: | Jahr/KESt-Entrichtung | Antrags- nummern | Erhaltene Bruttodividende | Einbehaltene 25%ige KESt | Beantragter Rückzahlungsbetrag | 2009 | A1 | 545.430,00 | 136.357,50 | 81.814,50 | 2010 | A2 | 1.283.550,00 | 320.887,50 | 192.532,50 Den Anträgen wurden Nachweise zur rechtlichen Stellung der Antragstellerin als ein in den USA ansässiges Steuerrechtssubjekt sowie zu den zurückzuzahlenden Abzugssteuern angeschlossen und in einem Begleitschreiben folgender Sachverhalt dargelegt: Zur rechtlichen Stellung der Antragstellerin: Der ***Bf2*** (Antragstellerin) der ***Bf1*** (T.) sei in den USA steuerlich ansässig und als Körperschaft steuerpflichtig. Der T. sei ein Delaware Statutory Trust gemäß dem Delaware Statutory Trust Act, 12 Del. C. §3801 et seq ("DSTA"). T. bestehe aus sieben "Series", das seien eigene Teilvermögen oder selbständige Teilfonds innerhalb der einen juristischen Person. Die Antragstellerin sei eine solche "Series" (Teilvermögen) der T.. Ein Delaware Statutory Trust sei gemäß dem DSTA eine eigene juristische Person. Trotz des Wortes "Trust" im Namen müsse ein Delaware Statutory Trust von einem herkömmlichen Trust, z.B. nach dem Recht von Großbritannien, unterschieden werden, welcher keine eigene Rechtspersönlichkeit habe und bei welchem der Trustee (Treunehmer) oft der zivilrechtliche Eigentümer der Vermögenswerte des Trusts sei. Nach den Bestimmungen des DSTA komme die Rechtspersönlichkeit dem Trust selbst zu. Zum Nachweis werde auf die beigelegten Auszüge aus dem DSTA und dem Link zu dem entsprechenden Gesetz hingewiesen. Die Anteilsinhaber hätten ein Stimmrecht in den Angelegenheiten, die sie betreffen. Jede "Series" (Teilvermögen) bestehe aus einem separaten eigenen Pool von Vermögenswerten und dazugehörigen Verbindlichkeiten, deren Einkünfte (Gewinne/Verluste) nur der jeweiligen Series zugerechnet würden. Forderungen, denen Verbindlichkeiten oder Aufwendungen, die in Bezug auf eine bestimmte "Series" eingegangen worden sind, zugrunde liegen, könnten nur in die Vermögenswerte dieser "Series" vollstreckt werden, jedoch nicht gegen die Anteilsinhaber direkt und auch nicht in Vermögenswerte des T. selbst oder einer anderen "Series". Die Anteilsinhaber treffe somit nur eine beschränkte Haftung mit ihrer Vermögenseinlage. Jede "Series" des T. werde schlussendlich von einem "Board of Trustees" (Verwaltungsrat) verwaltet, welches von den Anteilsinhabern gewählt wird. Die Antragstellerin sei bei der US Securities & Exchange Commission registriert und werde von dieser gesetzlich beaufsichtigt. Die Antragstellerin sei wirtschaftliche Eigentümerin der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. T. sei der zivilrechtliche und die Antragstellerin die wirtschaftliche Eigentümerin ihrer Vermögenswerte. Aus dem DSTA ergebe sich, dass die Antragstellerin einer inländischen juristischen Person vergleichbar sei. Für sie bestehe ebenso nur eine beschränkte Haftung mit dem eingelegten Sondervermögen. Mit den ausgegebenen Anteilsscheinen werde der Kapitalanteil der Investoren an dem Teilvermögen der Antragstellerin verbrieft. Zusätzliche Informationen über die Antragstellerin könnten dem Anhang I entnommen werden. Zur Besteuerung der Antragstellerin in den USA und in Österreich hinsichtlich der Dividenden: Die Antragstellerin habe in den Streitjahren 2009 und 2010 Aktien an der Telekom Austria AG gehalten und von dieser die in vorstehender Tabelle angeführten Dividendenausschüttungen erhalten, wovon jeweils 25% Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden sei. Die Antragstellerin sei während des gesamten antragsgegenständlichen Zeitraums gemäß Subchapter M of Chapter I des US Internal Revenue Code (the "Code") steuerpflichtig gewesen. Sie sei eine Körperschaft nach US-Bundeseinkommensteuerrecht. Das bedeute, die Antragstellerin sei ein eigenes, von den anderen Series unterschiedenes Körperschaftsteuersubjekt (tatsächlich sei T. selbst kein eigenes Körperschaftsteuersubjekt, vielmehr werde steuerrechtlich auf die einzelne Series abgestellt, welche jeweils ein Körperschaftsteuersubjekt bilde). Die Einkünfte der Antragstellerin würden deren Anteilsinhabern steuerlich nicht zugerechnet. Diese Einkünfte seien auf Ebene der Anteilinhaber erst dann steuerpflichtig, wenn sie von der Antragstellerin an die Anteilsinhaber ausgeschüttet werden. Die Antragstellerin sei in den USA körperschaftsteuerpflichtig mit ihren in- und ausländischen Einkünften sowie mit den von ihr realisierten Wertsteigerungen auf Vermögen. Unter bestimmten Voraussetzungen könne die Antragstellerin jedoch Ausschüttungen an ihre Anteilsinhaber steuerlich in Abzug bringen, sodass ihre tatsächliche Körperschaftsteuerschuld auf Null reduziert werde. Hierzu müsse die Antragstellerin mindestens 90 Prozent ihrer steuerpflichtigen Einkünfte (ohne Berücksichtigung der realisierten Wertsteigerungen auf Vermögen) und 90 Prozent der inländischen steuerfreien Zinseinkünfte ausschütten. Insofern die Antragstellerin nicht mindestens 90 Prozent der Einkünfte für ein Steuerjahr auszuschütte, unterliegen sämtliche Einkünfte und realisierten Wertsteigerungen auf Vermögen der Antragstellerin für dieses Jahr der US-Körperschaftsteuer nach allgemeinem Tarif. Würden mehr als 90 Prozent, aber weniger als 100 Prozent der Einkünfte und realisierten Wertsteigerungen ausgeschüttet, sei die Antragstellerin mit den nicht ausgeschütteten Beträgen körperschaftsteuerpflichtig (derzeit 35%). Im antragsgegenständlichen Zeitraum habe die Antragstellerin alle Voraussetzungen erfüllt, um die Ausschüttungen an ihre Anteilsinhaber steuerlich in Abzug bringen zu können. Alle Einkünfte und realisierten Wertsteigerungen für die Jahre 2009 und 2010 seien ausgeschüttet worden, sodass für diese Jahre keine US-Bundeseinkommensteuer geschuldet worden sei. Die österreichische Abzugsteuer stelle für alle antragsgegenständlichen Jahre daher eine endgültige Steuerbelastung für die Antragstellerin dar. Entsprechend den Erlässen des BMF habe die Antragstellerin stellvertretend für ihre Anteilsinhaber für die Jahre 2009 und 2010 gemäß den Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich die Herabsetzung der Kapitalertragsteuer auf 15% und Erstattung des Differenzbetrages (10% der Bruttodividenden) beantragt. Zu diesem Zwecke habe die Antragstellerin eine Deklaration über die abkommensrechtliche Berechtigung ihrer Anteilsinhaber gemäß den österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen gegenüber dem Finanzamt abgegeben. Die beantragte KESt-Rückerstattung nach den Doppelbesteuerungsabkommen sei vom Finanzamt durchgeführt worden und dieser Teil der einbehaltenen Abzugssteuern sei daher nicht Gegenstand des hier vorliegenden Antrages gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG 1988. Zu den EU-rechtlichen Grundlagen des Antrages: Nach EU-Recht sei es unbestritten, dass Drittstaatsansässigen Rechte aufgrund des Prinzips der Kapitalverkehrsfreiheit zukomme. Das EU/EWR-Ansässigen eingeräumte Recht auf Erstattung von Abzugsteuer müsse auch Drittstaatsansässigen gewährt werden. Da für die Erstattung von Abzugsteuer, bei österreichischen Rechtsträgern in der Rechtsform von Körperschaften, keine besonderen Voraussetzungen bestehen, sei die objektive Vergleichbarkeit leicht zu etablieren: die Antragstellerin sei objektiv mit einer österreichischen Körperschaft vergleichbar und müsse daher steuerlich gleich behandelt werden. Jedenfalls sei festzuhalten, dass die Feststellung der objektiven Vergleichbarkeit eindeutig sei, da sich das österreichische Körperschaftssteuerrecht auch auf Rechtsträger ohne eigene Rechtspersönlichkeit erstrecke. Die Antragstellerin beantrage daher gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG 1988 die Erstattung der in Verstoß gegen EU-Recht einbehaltenen Abzugssteuern zuzüglich der darauf entfallenden Zinsen. Mit Bescheiden vom 8.05.2015 hat das Finanzamt (FA) die Anträge auf Rückzahlung von Kapitalertragsteuern gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG 1988 vom 16.12.2014 als unbegründet abgewiesen. Die in den USA ansässige und dem amerikanischen Aufsichtsregime unterliegende Investmentfondsgesellschaft sei zu einer Erstattung der österreichischen Abzugssteuern gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG nicht antragslegitimiert. Mit Schreiben vom 8.06.2015 beantragte die Bf. rechtswirksam eine Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum 13.07.2015. Binnen offener Frist wurde gegen die Abweisungsbescheide die Bescheidbeschwerde vom 9.07.2015, eingebracht am 10.07.2015, erhoben und das Begehren gestellt, die Erstattung der österreichischen Abzugssteuern wie beantragt festzusetzen. Es wurde gemäß § 262 Abs. 2 BAO eine Direktvorlage der Beschwerde an das BFG ohne Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch das FA sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zur Begründung wurde auf die ausführlichen rechtlichen Darlegungen im Begleitschreiben zu den Erstattungsanträgen verwiesen. Die Erstattung habe in direkter Anwendung von EU-Recht zu erfolgen. Mit Vorlagebericht vom 4.08.2015 wurde das Rechtsmittel mitsamt den bezugshabenden Verwaltungsakten dem BFG vorgelegt. In einem identischen Parallelfall (andere US-Fondsgesellschaft dieses Investmentkonzerns) war beim Verwaltungsgerichtshof ein Revisionsverfahren mit den gleichen Rechtsfragen anhängig, weshalb vom BFG die Entscheidung gemäß § 271 BAO auf dieses VwGH-Verfahren ausgesetzt worden ist. Der VwGH hat - nach Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH, mit Urteil vom 30.04.2025, C-602/23, - mit Erkenntnis vom 28.05.2025, Ro 2022/13/0014 die maßgebenden Streitfragen eindeutig entschieden. Vom BFG wurde gemäß § 271 Abs. 2 BAO das Beschwerdeverfahren unter Berücksichtigung des zitierten VwGH-Rechtsprechung, das Anlass für die Aussetzung der Entscheidung war, fortgesetzt. Mit Anbringen vom 28.08.2025 wurde den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf. ist eine in den USA ansässige Investmentgesellschaft. Sie ist ein frei handelbarer Publikumsfonds, der in internationale Wertpapiere investiert. Für ihn gilt ein dem europäischen und nationalen Aufsichtsrecht im Wesentlichen vergleichbares Aufsichtsrecht, deren Einhaltung durch staatliche Behörden überwacht wird. Die Fondsjahre begannen jeweils mit 1.1. und endeten mit 31.12. des Jahres. Es liegt eine Umbrella-Fondskonstruktion vor. Die Bf. ist eine sogenannte "Series" - also ein eigenständiges Teilvermögen - eines in den USA (Delaware) ansässigen Trusts, der aus sieben "Series" besteht. Nach amerikanischem Recht (DSTA) gilt der Trust als eigenständige juristische Person, die klagen und geklagt werden kann. Dieser ist nach dem Recht der USA zivilrechtlicher Eigentümer des Teilvermögens, welches aber der Bf. nach ihren Angaben als wirtschaftliche Eigentümerin zuzurechnen ist. Jede Series bildet einen eigenen Rechnungskreis und ist nach US-amerikanischen Recht eine steuerpflichtige Körperschaft. Der Steuerpflicht in den USA unterliegen alle in- und ausländischen Einkünfte einschließlich der Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen. Die Zurechnung von Einkünften an die Anteilinhaber in den USA setzt eine Ausschüttung voraus; andernfalls erfolgt die Zurechnung an die "Series". Nach US-Steuerrecht erfolgt keine Durchgriffsbesteuerung auf die Anteilinhaber ohne Ausschüttung an sie. Für "Series" besteht in den USA eine Steuerbegünstigung: Sofern sie mindestens 90 % der steuerpflichtigen Einkünfte (ohne realisierte Wertsteigerungen) ausschütten, sind sie berechtigt, die Ausschüttung steuerlich geltend zu machen. Dadurch kann die zu zahlende US-Bundeseinkommensteuer auf bis zu null reduziert werden. Die Bf. hat in ihrem Antrag klar erklärt, dass sie in den Jahren 2009 und 2010 alle Einkünfte und realisierten Wertsteigerungen an die Anteilinhaber ausgeschüttet hat, sodass für diese Jahre keine US-Bundeseinkommensteuer von ihr geschuldet wurde. Die Bf. hat als Stellvertreterin der Anteilinhaber eine Herabsetzung und Rückerstattung der KESt nach den Doppelbesteuerungsabkommen der Republik Österreich beantragt und erhalten. Hierzu hat die Bf. auch eine Erklärung über die Abkommensberechtigung der Anteilinhaber gegenüber dem Finanzamt abgegeben. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus den Unterlagen des Verwaltungsaktes und es wird sein Vorliegen von den Parteien auch nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Strittig ist die Rechtsfrage, ob die beschwerdeführende Investmentfondsgesellschaft zu einer Antragstellung auf KESt-Rückzahlung gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG 1988 idF BGBl 52/2009 berechtigt ist, weil durch die Bestimmungen des § 40 und 42 Investmentfondsgesetzes 1993 (bzw § 186 und 188 InvFG 2011 für Fondsjahre ab 1.4.2012) durch in- und ausländische Kapitalanlagefonds ungeachtet ihrer Rechtsform durchgegriffen wird, sodass die ausgeschütteten Erträge des Fonds direkt den Anteilinhabern zuzurechnende steuerpflichtige Einnahmen sind. Auf Grund dieser Durchgriffsnormierung durch alle Kapitalanlagefonds im Investmentfondsgesetz kommen nur die Anteilinhaber des Kapitalanlagefonds als "Steuerpflichtige der Kapitalerträge" in Betracht und können daher nur sie dieses Tatbestandsmerkmal des § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG verwirklichen, sofern sich nicht aus einer unmittelbaren Anwendung des Gemeinschaftsrechtes ein anderer Norminhalt ergeben würde. Der § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG 1988 in der Fassung BGBl. 52/2009 lautet: "Beschränkt Steuerpflichtigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, ansässig sind, ist von dem für die Erhebung der Körperschaftssteuer des Schuldners der Kapitalerträge zuständigen Finanzamt die Kapitalertragsteuer für die von ihnen bezogenen Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 auf Antrag zurückzuzahlen, soweit die Kapitalertragsteuer nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden kann. Der Steuerpflichtige hat den Nachweis zu erbringen, dass die Kapitalertragsteuer ganz oder teilweise nicht angerechnet werden kann." § 40 Absatz 1 1. Satz und § 42 des InvFG 1993 lauten: "Werden Erträge abzüglich der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen eines Kapitalanlagefonds sowie Substanzgewinne ausgeschüttet, sind diese bei den Anteilsinhabern steuerpflichtige Einnahmen." "Die Bestimmungen des § 40 sind auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solches gilt, ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist […]." Für Geschäftsjahre von Kapitalanlagefonds, die nach dem 1.4.2012 beginnen, werden die Bestimmungen des § 186 Abs. 1 Satz 1 und § 188 Satz 1 und 2 des InvFG 2011 wirksam. Diese lauten: "Die ausgeschütteten Erträge aus Einkünften im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen eines Kapitalanlagefonds sind beim Anteilinhaber steuerpflichtige Einnahmen (§ 186 Abs. 1 1. Satz InvFG 2011)." "Die Bestimmungen des § 186 sind auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solche gilt, ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist (§ 188 1. u. 2. Satz InvFG 2011)." Durch die Neufassung der Fondsbesteuerung durch das BBG 2011 wurden der Norminhalt der §§ 40 und 42 InvFG 1993 im Wesentlichen unverändert in den Bestimmungen in §§ 186 und 188 InvFG 2011 fortgeführt. Die steuerlichen Bestimmungen des InvFG 2011 treten grundsätzlich mit 1.4.2012 in Kraft. Die bisherigen Regelungen der Fondsbesteuerung (§§ 40 Abs. 1 und 42 InvFG 1993) sind weiterhin für Geschäftsjahre des Kapitalanlagefonds anzuwenden, die im Kalenderjahr 2012 beginnen. Der VwGH führt in dem Erkenntnis, 28.05.2025, Ro 2022/13/0014 betreffend den im Sachverhalt und der Rechtslage im Wesentlichen identischen Parallelfall einer anderen körperschaftlich konstituierten US-Fondsgesellschaft desselben Investmentkonzerns zur rechtlichen Beurteilung der strittigen Rechtsfrage Folgendes aus: "§ 188 InvFG 2011 sieht vor, dass bei ausländischen Kapitalanlagefonds unabhängig von der Rechtsform die Einkünfte den Anteileignern zugerechnet werden, weshalb § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 nicht anwendbar ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil festgehalten, dass eine solche Bestimmung nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, wenn der Kapitalanlagefonds in seinem Sitzstaat nicht besteuert wird und die Einkünfte den Anteilinhabern zugerechnet werden. Er weist in Rn. 63 des Urteils (30.04.2025, C-602/23) darauf hin, dass dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes geprüft werden müsse, dass die mitbeteiligte Partei ihre gesamten Einkünfte für das Jahr 2013 ausgeschüttet habe, so dass sie für jenes Jahr keine US-amerikanische Bundeseinkommensteuer habe entrichten müssen und für die Anteilinhaber seitens der österreichischen Steuerverwaltung eine Ermäßigung des Kapitalertragssteuersatzes nach dem Doppelbesteuerungsabkommen gewährt wurde. Der Gerichtshof geht sohin davon aus, dass der Umstand, dass die Mitbeteiligte aufgrund der Vollausschüttung in den USA im Ergebnis keine Steuern zu entrichten hatte, dazu führt, dass die Erträge der Mitbeteiligten in ihrem Sitzstaat nicht auf ihrer Ebene besteuert wurden. Nach den unbestrittenen Feststellungen des Bundesfinanzgerichts entrichtete die Mitbeteiligte im Jahr 2013 keine US Bundessteuern. Ebenso unbestritten blieb im Verfahren, dass bei einer Vollausschüttung im Ergebnis nur die Anteilinhaber mit diesen Erträgen in den USA steuerpflichtig sind. Im Jahr 2013 erfolgte nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts eine Vollausschüttung der Erträge. Zudem ist nicht strittig, dass die erhaltenen Dividenden aus österreichischer Sicht den Anteilinhabern der Mitbeteiligten zugerechnet wurden. Die Dividenden wurden auch nicht höher besteuert als Dividenden an gebietsansässige Investmentfonds." In einem vergleichbaren KESt-Rückerstattungsfall einer irischen Investmentgesellschaft hat der VwGH mit Erkenntnis, 25.06.2025, Ra 2021/13/0162, unter Hinweis auf EuGH, 30.04.2025, C 602/23 und VwGH, 28.05.2025, Ro 2022/13/0014, diese Rechtsprechung betreffend KESt-Rückerstattung der Jahre 2008 bis 2012 fortgeführt. Einhellige Meinung besteht zu dieser Rechtsprechung auch in der Literatur. Unter anderem kommen in dem Facharktikel, "SWK 20-21, Seite 922ff, Stefan Haslinger und Philipp Rümmele, Keine KESt-Erstattung an ausländische Corporate Funds - VwGH spricht das Schlusswort", die Autoren auf Grund der Rechtsprechung des VwGH zusammenfassend zu Folgendem Ergebnis: "Die Frage der Quellensteuererstattungsberechtigung ausländischer Corporate Funds nach § 21 Abs 1 Z 1a KStG ist nach dem Erkenntnis des VwGH vom 28.05. 2025, Ro 2022/13/0014, abschließend geklärt. Die Anwendung von § 188 InvFG 2011 idF vor dem AIFMG steht einer solchen Erstattung entgegen, und die Anwendung dieser Norm stellt nach Ansicht des EuGH, dem sich der VwGH anschließt, keine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit dar, wenn schlussendlich die Anleger und nicht der Corporate Funds Steuer bezahlen." Für die Streitjahre 2009 bis 2012 besteht nach dem Investmentfondsgesetz inhaltlich die gleiche Rechtslage, wie für Dividendenausschüttungen im Jahr 2013 (vgl. VwGH, 25.06.2025, Ra 2021/13/0162 betreffend KESt 2008 bis 2012). Auf Grund der durch das Investmentfondsgesetz normierten Zurechnung der ausgeschütteten Fondserträge an die Anteilinhaber des Kapitalanlagefonds waren die beiden Anträge der Bf. auf KESt-Rückzahlung gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG 1988 vom Finanzamt zu Recht abgewiesen worden. Die Beschwerde ist im Lichte der im Jahr 2025 ergangenen Rechtsprechung des EuGH und VwGH ohne Aussicht auf Erfolg geworden und war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das BFG folgte in der Entscheidung der zitierten Rechtsprechung des VwGH, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorgelegen ist und die ordentliche Revision für nicht zulässig zu erklären war. Wien, am 10. September 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103985/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103985.2015
Stammnummer
149207
Gültig
10.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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