…eingesetzten Personals etc. vorgelegt werden können. Überprüfungen der Arbeiter hinsichtlich GKK-Anmeldungen seien nicht durchgeführt worden. 2.1.6 Entgegnung im Zuge des BP-Verfahrens vom 29. Jänner 2016: zum Sachverhalt: Die vom Finanzamt gemachten Feststellungen betreffend ***47*** (Briefkastenfirma, Scheinanmeldungen, sehr hohe Rechnungssummen, Wohnadresse des…
Jedenfalls sei festzuhalten, dass im bzw. bereits vor dem Zeitraum der strittigen Leistungserbringung im Zentralen Melderegister keine Meldedaten betreffend des Geschäftsführers des in Rede stehenden Rechnungslegers vorhanden gewesen seien, und dass im Zeitpunkt der BP (bzw. auch schon vorher im Zeitpunkt der USO-Prüfung im…
…die wirtschaftliche Betrachtungsweise von allgemeinen Feststellungen bzw. Feststellungen aus anderen Betriebsprüfungen über rechtswidrige Umstände auf den Einzelfall zu schließen, wobei dieselben widrigen Vorkommnisse unterstellt werden. So seien die Feststellungen bzw. Annahmen (Briefkastenfirma, Scheinanmeldungen, sehr hohe Rechnungssummen, Wohnadresse des Geschäftsführers, Behebung von Gutschriften kurzfristig nach Einzahlung…
…Legung von Scheinrechnungen zu ermöglichen, geht der erkennende Senat davon aus, dass die fakturierten Leistungen tatsächlich nicht von der ***35*** erbracht wurden. Aufgrund der vorstehend bezeichneten Umstände ist die ***35*** als reine Briefkastenfirma anzusehen, von der die an den Bf. fakturierten Leistungen nicht erbracht wurden…
…festgestellt werden könne, ob Subunternehmer beschäftigt worden seien. Teilweise seien die Inhaber/Gesellschafter/Geschäftsführer vorgeladen und einvernommen worden. Das Ergebnis dieser Einvernahmen werde bei den einzelnen Gesellschaften angeführt. Nach Wiedergabe der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu "Briefkastenfirmen", die Unmöglichkeit einer funktionslosen Firma, Leistungen zu erbringen…
…laut den Prüfungsfeststellungen, bei den gegenständlichen Unternehmen um substanzlose, kurzlebige Gesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern handle (Briefkastenfirmen) und die Rechnungen auch die formalen Voraussetzungen des § 12 UStG nicht erfüllten. Die verbuchten Fremdleistungen wurden daher bloß im Ausmaß von 50% anerkannt, die restlichen 50% wurden als verdeckte…
…des Ermittlungsergebnisses der slowakischen Abgabenbehörde bezüglich der angegebenen Empfängerin der Marketinghonorare, einer XY s.r.o., von einer "Schein- bzw. Briefkastenfirma" aus. Da der Bf, trotz wiederholter Aufforderung unter Hinweis auf seine erhöhte Mitwirkungspflicht aufgrund des Auslandssachverhalts, keinerlei Nachweise über eine tatsächliche Leistungserbringung vorgelegt habe…
…des Ermittlungsergebnisses der slowakischen Abgabenbehörde bezüglich der angegebenen Empfängerin der Marketinghonorare, einer XY s.r.o., von einer "Schein- bzw. Briefkastenfirma" aus. Da der Bf, trotz wiederholter Aufforderung unter Hinweis auf seine erhöhte Mitwirkungspflicht aufgrund des Auslandssachverhalts, keinerlei Nachweise über eine tatsächliche Leistungserbringung vorgelegt habe…
…laut den Prüfungsfeststellungen, bei den gegenständlichen Unternehmen um substanzlose, kurzlebige Gesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern handle (Briefkastenfirmen) und die Rechnungen auch die formalen Voraussetzungen des § 12 UStG nicht erfüllten. Die verbuchten Fremdleistungen wurden daher bloß im Ausmaß von 50% anerkannt, die restlichen 50% wurden als verdeckte…
…sei. Damit sei die Lieferung bereits vor der Einfuhr erfolgt. Soweit sich das Finanzamt (im mündlichen Betriebsprüfungsverfahren) darauf stützte, die Firma_A sei eine „Briefkastenfirma“ weist die Bf. darauf hin, dass auch „Briefkastenfirmen“ Unternehmer iSd UStG sein könnten. Außerdem habe die Finanzverwaltung nicht ausreichend ermittelt…
…worden, sondern handle es sich vielmehr um Fremdleistungen. Dass Subunternehmen Insolvenz angemeldet hätten, könne nicht einmal als Indiz herhalten, dass es sich um Briefkastenfirmen handle, da der Bf ein wirtschaftlicher Misserfolg eines Geschäftspartners nicht zum Nachteil gereichen könne. Überdies habe die Behörde nicht darlegen können…
…gewesen seien, sondern nur "Briefkastenfirmen", die für die Zwecke der verdeckten Ausschüttungen genutzt worden seien. Die Geschäftsführer dieser Unternehmen seien nicht erreichbar gewesen oder hätten keine Kenntnis von den durchgeführten Geschäften gehabt. Insgesamt habe die Prüfung ergeben, dass die ***Ges*** eine "Briefkastenfirma" gewesen sei, die…
…Konto 7400 verbucht. (Tz4) Tz 6: Rechtliche Würdigung: Zu Tz 5 Pkt 1) Aus der Judikatur zur Empfängernennung nach § 162 BAO iZm Scheinfirmen/Briefkastenfirmen geht hervor, dass mit der Namhaftmachung von Personen als Empfänger der Abzug von Ausgaben noch nicht gesichert ist. Nach der Rechtsprechung…
…erhalten, denen die Leistungen von zig Mitarbeitern zugrunde gelegen seien. Somit könne keine Rede von Scheinfirmen/Briefkastenfirmen sein - allenfalls seien Scheingeschäftsführer eingesetzt worden. Dass es Leistungen gegeben habe, sei vom Finanzamt ja auch inhaltlich bestätigt worden; die Aussage, dass es sich um Scheinfirmen/Briefkastenfirmen handele…
…erhalten, denen die Leistungen von zig Mitarbeitern zugrunde gelegen seien. Somit könne keine Rede von Scheinfirmen/Briefkastenfirmen sein - allenfalls seien Scheingeschäftsführer eingesetzt worden. Dass es Leistungen gegeben habe, sei vom Finanzamt ja auch inhaltlich bestätigt worden; die Aussage, dass es sich um Scheinfirmen/Briefkastenfirmen handele…
…sei grundsätzlich, wie die Erfahrung zeigen würde, durch Gewinnverlagerungen in Steueroasenländer Steuerspareffekte zu bewirken. Bei einer solchen "Briefkastenfirma" würde somit der Verdacht naheliegen, dass die an sie bezahlten Gelder wiederum an den Leistenden zurückgeflossen bzw. überhaupt nicht aus dessen Verfügungsmacht ausgeschieden seien (vgl. VwGH 13…
…Erfahrung gebracht hätten werden konnten. Des Weiteren sei angeführt worden, dass die Firma in Belize kein Personal beschäftige und keine Büroräumlichkeiten besitze; ein Indiz für das Vorliegen einer "Briefkastenfirma". < An der Adresse der H Holding Ltd., ***4***, Belize City, Belize seien 28 Firmenadressen registriert…
…sämtliche von der Beschwerdeführerin im Sinne eines ordentlichen Kaufmannes erhobenen Indizien zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung darauf hindeuteten, dass die Leistungsgerbringerin (und zwar immerhin schon seit dem für "Scheinfirmen" oder "Briefkastenfirmen" jedenfalls unüblichen Zeitraum von über 5 Jahren!) an der im Rechnungskopf genannten Adresse etabliert war…
…die Fa. ***Kanalinsel-Ltd*** abgerechnet wurden, seien dem Bf. direkt zuzurechnen, da es sich dabei um eine Briefkastenfirma handle. Außerdem wurde der Bf. in der Ladung erneut aufgefordert, an der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen mitzuwirken. Zur Schlussbesprechung am 15.9.2015 erschien der Bf. trotz ordnungsgemäßer…
…Beschwerdeführerin vom 15.11.2013 zum Ergänzungsersuchen vom 30.9.2013, Seite 3). i. Vorliegen von Scheinrechnungen und Qualifikation der Rechnungsaussteller als sog. Briefkastenfirmen Die Auftragsabwicklung erfolgte bei sämtlichen unter den Punkten a. bis h. angeführten Rechnungen dergestalt, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Herrn ***B…