…der Berechnung des laufenden Verlustes geltend gemachten Ausgaben als Betriebsausgaben zu erfassen sind, sowie der aus dem Privatkonkurs resultierende Schuldennachlass iZm einer schlagend gewordenen Ausfallshaftung für von insolvent gewordenen Firmen (an denen der Bf. direkt oder indirekt beteiligt war) aufgenommene Kredite zu einem Sanierungsgewinn führt…
Wie bereits oben in der Beweiswürdigung dargelegt, sind dem Bf. im Zusammenhang mit der Abwicklung des Privatkonkurses für die Rechtsberatung (Kanzlei ***15***/***20***) und die rechtsanwaltliche Beratung (***17*** GmbH) Kosten iHv insgesamt € 8.525,00 netto entstanden, welche im Jahr 2017 vom Bf. auch…
…22.10.2015, Ra 2015/16/0082). Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung dafür ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1969, 96/13…
…einem gänzlichen Ausfall der Abgabenzahlungsansprüche auszugehen sei. Es sei zu beachten, dass die Haftung gemäß § 9 BAO eine Ausfallshaftung sei und daher die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben voraussetze. Diese könne nur angenommen werden, wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens feststünde, dass die Abgabenforderungen im Konkurs…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Thomas Leitner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Thomas Bründl, Mondseerstraße 5, 5204 Straßwalchen, über die Beschwerde vom 26. Jänner 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. Dezember…
…der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können (§ 9 Abs. 1 BAO). Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung. Sie darf nur dann geltend gemacht werden, wenn der Ausfall nicht nur beim Erstschuldner, sondern auch bei mit ihm verbundenen Gesamtschuldnern sowie bei außerhalb…
Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren…
…es sich bei der Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO um eine Ausfallshaftung handelt, die die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme voraussetzt und dass eine etwaige Quote im Insolvenzverfahren jedenfalls zu berücksichtigen ist. Mit Beschluss des Landesgerichtes YXY vom Datum3…
…Umstand wurde der Beschwerdeführer mit Schriftsatz des Gerichtes vom 8. Februar 2016 hingewiesen. Die Haftung des § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung, welche die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben bei der Primärschuldnerin im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraussetzt. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist im Beschwerdefall grundsätzlich gegeben…
…einer Schwägerin handelt - lediglich behilflich sein. Mit den finanziellen Angelegenheiten habe er nie etwas zu tun gehabt. Bei § 9 BAO handle es sich um eine Ausfallshaftung. Diese werde gegenüber dem Beschwerdeführer erst schlagend, wenn beim Mitgeschäftsführer erfolglos versucht wurde, die Abgabennachforderung einbringlich zu machen. Nachweise…
…eine Einlage von Bf iHv € 50.000) abgegeben worden sei. Des weiteren bestehe eine Ausfallshaftung der AH GmbH für Bestandverbindlichkeiten von bis zu € 120.000. Weitere über das Jahr 2013 hinausgehende Bilanzen bzw. Jahresabschlüsse der AM GmbH liegen dem Gericht nicht vor. Aktenkundig…
…zu klären sein werde. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung wurde vorgebracht, dass eine Haftungsinanspruchnahme die objektive Uneinbringlichkeit bei allen Gesamtschuldnern voraussetze, weil die Haftung nach § 9 BAO eine Ausfallshaftung sei. Schuldner der Kapitalertragsteuer sei gemäß § 95 Abs. 1 erster Satz EStG der Empfänger der Kapitalerträge…
…zu klären sein werde. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung wurde vorgebracht, dass eine Haftungsinanspruchnahme die objektive Uneinbringlichkeit bei allen Gesamtschuldnern voraussetze, weil die Haftung nach § 9 BAO eine Ausfallshaftung sei. Schuldner der Kapitalertragsteuer sei gemäß § 95 Abs. 1 erster Satz EStG der Empfänger der Kapitalerträge…
…Begründend wurde ausgeführt, dass die nach aliquoter Gegenverrechnung der ausgeschütteten Verteilungsquote mit den aushaftenden Konkursforderungen verbleibenden Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin uneinbringlich geworden seien, weshalb der Tatbestand der Ausfallshaftung gemäß § 9 BAO gegeben sei. Am 21. Oktober 2021 wurde ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde und…
…Da es sich bei der Vertreterhaftung nach § 9 Abs. 1 BAO um eine Ausfallshaftung handelt, ist zunächst als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Haftenden die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben bei der Primärschuldnerin im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bf. festzustellen. Uneinbringlichkeit liegt in diesem Zusammenhang…
…erübrigt sich daher. Zur Uneinbringlichkeit der Abgaben Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung und setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus (VwGH 22.9.1999, 96/15/0049). Die objektive Uneinbringlichkeit der verfahrensgegenständlichen Abgaben durch den…
…auch in einer gemeinsamen Prüfung der lohnabgängigen Abgaben bestätigt worden. Festgestellt werde, dass für die Ausfallshaftung keine grobe Pflichtverletzung notwendig sei, da laut Kommunalsteuergesetz allein die schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers für die Haftung notwendig sei. Löhne und Gehälter für die Jahre 2018 und 2019 seien…
…2. Zur Uneinbringlichkeit der Abgaben Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung und setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus (VwGH 22.9.1999, 96/15/0049). Die objektive Uneinbringlichkeit der verfahrensgegenständlichen Abgaben steht zweifelsfrei fest, da…
…43 *) Die Grundlagenbescheide seien angeschlossen. Die weiteren Abgaben seien selbst berechnet und erklärt worden. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Haftung nach § 9 BAO eine Ausfallshaftung sei. Voraussetzung sei die objektive Uneinbringlichkeit. Diese liege vor, weil mit Gerichtsbeschluss vom 20.6.2018…
…sei nicht einschlägig, weil es einen anderen Haftungstatbestand, nämlich die Ausfallshaftung nach § 9 BAO zum Gegenstand hatte). Aufgrund des Umstandes, dass die Zuflusszeitpunkte an den Gesellschaftergeschäftsführer KK betreffend den Punkt "Eingangsrechnungen laut Punkt IV des Außenprüfungsberichtes" erst mit den tatsächlichen Überweisungen der Rechnungsbeträge auf die…