Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100973/2023
Haftung, Gleichbehandlungsberechnung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100973/2023vom 25.01.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bf.: Lieber an mich. Wie ersichtlich ist, wurde eine Stellungnahme von der Steuerberatungskanzlei Roth abgeben, die ja dann als solche nicht anerkannt wurde, in ihrer Art der Berechnung. Ich habe dann meine Stellungnahme selbst gemacht. Wobei ich die verschiedenen Ansätze der Berechnungsmöglichkeit die mir aus Erkenntnissen des VwGH bekannt waren durchgeführt habe. Bis heute gibt es keine verbindlichen Vorgaben für die Berechnung für eine Gleichbehandlungsrechnung. Es ist ersichtlich, dass auch Steuerberatungskanzleien daran scheitern. Mir eine Haftung aus diesem Titel "aufzudrücken", wo ich aber Abgabenschuldigkeiten bezahlt habe und insgesamt eine Gleichbehandlung gegeben ist, kann ich aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehen. In Der Stellungnahme von 12.01.2024 wird angeführt, dass die aushaftenden Verbindlichkeiten nicht nachvollziehbar wären, obwohl ich auf über 50 Seiten alle Verbindlichkeiten einzeln dargestellt habe. Zusammenfassend wird ersucht, nochmals Zeit zu geben um die Darstellungen in der Stellungnahme der AP zu prüfen, da dies in der heute vorgelegten Form nicht möglich ist.
Bf. beantragt wie soeben ausgeführt, bzw. für den Fall, dass der Senat in der Beratung zu dem Schluss kommt, dass die Rechtsasche entscheidungsreif ist, die Aufhebung des Haftungsbescheides.
Ich kann natürlich nicht beurteilen, ob eine Aufhebung zur Gänze gerechtfertigt ist oder nicht. Da ich dies in Beantwortung des Beschlusses nicht so darstellen konnte."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in § 80 Abs. 1 BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß.
Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Haftung gemäß § 9 BAO sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die objektive Uneinbringlichkeit der entsprechenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 03.07.1996, 96/13/0025), die Stellung als Vertreter, dessen schuldhafte Pflichtverletzung sowie die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit sind (VwGH 10.11.1993, 91/13/0181).
Da es sich bei der Vertreterhaftung nach § 9 Abs. 1 BAO um eine Ausfallshaftung handelt, ist zunächst als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Haftenden die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben bei der Primärschuldnerin im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bf. festzustellen.
Uneinbringlichkeit liegt in diesem Zusammenhang stets dann vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären.
Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin:
Über das Vermögen der ***3*** wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt am tt.mm.2018 das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkurs zu ***6*** wurde nach der Schlussverteilung gem. § 152 b IO mit einer Sanierungsplanquote von 20% am 20.11.2018 aufgehoben.
Die Umsatzsteuer 2012, 2013, 2014, 8 und 9/2016 sowie 11/2016 im Ausmaß von € 2.510,10 haften wegen der Verrechnung der Quote mit den ältesten Abgabenschuldigkeiten nicht mehr am Abgabenkonto der Primärschuldnerin aus.
Somit kommt jedoch zu diesen im Haftungsbescheid genannten Abgaben eine Haftungsinanspruchnahme nicht mehr in Frage, da keine offene Abgabennachforderung als Anspruchsgrundlage für eine Haftungsinanspruchnahme besteht.
Da ein Zugriff auf die Geldmittel der Gesellschaft darüberhinausgehend nicht mehr gegeben ist, steht die Uneinbringlichkeit der weiterhin aushaftenden Abgaben bei der Primärschuldnerin fest.
Der Bf. war ab 28.3.2011 bis zur Konkurseröffnung alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer.
Daraus folgt, dass der Bf. im Zeitraum seiner Geschäftsführung grundsätzlich verpflichtet war für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften Sorge zu tragen.
Zu diesen Vorschriften gehören neben der Verpflichtung Abgaben zu entrichten etwa auch die Führung von Aufzeichnungen sowie die zeitgerechte Einreichung von richtigen Abgabenerklärungen.
Gehen einem Haftungsbescheid Abgabenbescheide voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten.
Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt. Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche Bindung nicht (vgl. z.B. VwGH 29.3.2007, 2007/15/0005). Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem Fall als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden (VwGH 17.12.1996, 94/14/0148 und auch VwGH 30.3.2006, 2003/15/0125).
Schuldhafte Pflichtverletzung:
Zur Frage, ob nun eine schuldhafte Pflichtverletzung, welche eine Uneinbringlichkeit von Abgabenschuldigkeiten bewirkt hat, vorliegt, ist zunächst Folgendes auszuführen:
Gemäß § 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein Verschulden verhindert war, der Beweis.
Daraus ist abzuleiten, dass der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten.
Nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme. Eine bestimmte Schuldform ist jedoch nicht gefordert, weshalb auch leichte Fahrlässigkeit genügt (z. B. VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 31.10.2000, 95/15/0137). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Unterbleibt der Nachweis, kann die Behörde die uneinbringlichen Abgaben dem Vertreter zur Gänze vorschreiben (VwGH 24.02.2004, 99/14/0278). Dem Vertreter obliegt dabei kein negativer Beweis, sondern die konkrete (schlüssige) Darstellung der Gründe, die zB. der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden (VwGH 27.10.2008, 2005/17/0259).
Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Die Lohnsteuer von Bezügen (Löhnen), die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, gilt als Lohnsteuer, die im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten war.
Bezugnehmend auf die haftungsgegenständlichen Beträge an Lohnsteuer ist darauf hinzuweisen, dass diese nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Gleichheitsgrundsatz ausgenommen sind. Reichen nämlich die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten (Verweis auf § 78 Abs. 3 EStG 1988). In derartigen Fällen dürfen die Löhne nicht in voller Höhe ausgezahlt werden und sind diese anteilig zu kürzen und die auf den gekürzten Lohnbetrag entfallende Lohnsteuer ist zur Gänze zu entrichten (vgl. z.B. VwGH 16.12.2009, 2009/15/0127, VwGH 29.1.2004, 2000/15/0168).
Die Lohnsteuer 10/2016 war am 15.11.2016 zu entrichten und haftet weiterhin in der im Haftungsbescheid genannten Höhe aus.
Hinsichtlich der übrigen offenen Abgabenschuldigkeiten (UVz, DB, DZ und Köst) obliegt es gegebenenfalls dem Bf. einen Nachweis zu erbringen, dass er mit deren Nichtentrichtung, bzw. anteiligen Nichtentrichtung die Abgabenbehörde als Gläubigerin nicht schlechter gestellt habe als die anderen Gläubiger.
Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch Erstellung und Aufbewahrung von Ausdrucken - zu treffen. Es ist dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (vgl. VwGH vom 18. März 2013, 2011/16/0187).
Auf das Erfordernis zur Erbringung eines derartigen Gleichbehandlungsnachweises, welcher sich auf die jeweiligen Fälligkeitstage der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten zu beziehen hat, ist der Bf. auch bereits bei seiner Heranziehung zur Haftung nach § 9 BAO iVm § 80 BAO ausdrücklich hingewiesen worden.
Am 5.11.2020 erging ein Haftungsvorhalt mit der Einräumung der Möglichkeit einen Gleichbehandlungsnachweis zur Fälligkeit der einzelnen Abgabenschuldigkeiten zu erbringen.
Dazu liegt die Stellungnahme des Bf. vom 14.1.2021 vor:
"Steuernummer/Aktenkennzahl: ***9***
Sehr geehrte Frau ***10***!
Betreffend des Haftungsprüfungsvorbehalts möchte ich folgende Stellungnahme abgeben:
Ich habe die aushaftenden Abgaben und die Zahlungen an das Finanzamt für den Haftungszeitraum Oktober 2016 bis Juni 2018 zusammengestellt. Ebenso habe ich die sonstigen Forderungen (Zahlungen und offene Forderungen) aufgelistet. Die diesbezüglichen Tabellen finden Sie im Anhang.
Nach den vorliegenden Berechnungen liegt keine Benachteiligung des Finanzamtes vor. Ich hoffe, ich konnte den Sachverhalt nachvollziehbar darstellen. Am 5.7.2022 wurde ein Ergänzungsersuchen erlassen und der Bf. aufgefordert, zum Nachweis der Richtigkeit seiner Angaben die erforderlichen Unterlagen in Kopie beizulegen.
Zudem wurden folgende Fragen gestellt:
Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass bei der Berechnung der Quote für die Gläubigergleichbehandlung die Mitteltheorie und nicht die Zahlungstheorie (vgl. VwGH24.2.2010, 2006/13/0110) zur Anwendung kommt. Somit müssen zum Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger die zur Verfügung gestandenen Mittel überprüft werden können. In Ihrer Beantwortung vom 14.01.2021 gehen Sie bei der berechneten Quote lediglich von den erfolgten Zahlungen der Verbindlichkeiten aus und nicht von den gesamten zur Verfügung gestandenen Mitteln aus. Es sind dabei alle verfügbar gewesenen Mittel anzugeben bzw. gegenüber zu stellen.
• Außerdem wird für die Überprüfung um Übermittlung der vollständigen Kontoauszüge des Firmenkontos mit Zahlungseingängen und -ausgängen sowie Anfangs- und Endbestände im haftungsrelevanten Zeitraum ersucht.
• Sie werden weiters ersucht, eine Aufstellung der Verbindlichkeiten am Anfang des haftungsrelevanten Zeitraumes beizulegen."
Dazu erging am 25.9.2022 folgende Mail seitens des Bf. :
"In der Anlage sende ich Ihnen die Bankkontodaten für den Zeitraum 10-2016 bis 06-2018, eine Saldenliste per 10-2016 und eine Aufstellung der Verbindlichkeiten per 10-2016 nach den mir vorliegenden Daten.
Nach Beendigung des Kuraufenthaltes sende ich Ihnen die Unterlagen per Post."
Nach den nunmehr dem BFG vorgelegten Unterlagen ergeben sich folgende Feststellungen zum zu würdigenden Sachverhalt bei den verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten:
Umsatzsteuervorauszahlungen:
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Die Umsatzsteuervorauszahlung für 11/2016 in der Höhe von € 4.637,89 war am 15.1.2017 fällig, davon wurde ein anteiliger Betrag laut Rückstandsausweis aushaftender Betrag von € 1.200,21 bis dato nicht entrichtet.
Am 15.1.2017 betrug der Rückstand am Abgabenkonto € 50.495,83, dies noch ohne die geschuldete USt für 11/2016 v. € 4.637,89 und die ebenfalls bereits fällig gewesene U 2012 in der Höhe v. € 819,20, die U 2013 in der Höhe v. € 580,00 und die U 2014 in der Höhe v. € 580,00, die Kest 2013 in der Höhe v. € 1.160,00 und die Kest 2014 in der Höhe v. € 1.271,33.
Somit hat bei fälligkeitsbezogener Betrachtung der tatsächliche Rückstand bei der Abgabenbehörde am 15.1.2017 € 59.544,25 betragen.
Am 15.1.2017 ist keine Zahlung an die Abgabenbehörde erfolgt.
Die nächste saldowirksame Einzahlung erfolgte erst am 27.4.2017 mit € 3.000,00. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Rückstand am Abgabenkonto bereits € 63.150,44.
Der Bf. hat nunmehr gleich zwei Berechnungen zum Fälligkeitstag, wie er es bezeichnet Stichtag, 15.1.2017 erstellt, dies jedoch zu zwei Zeitraumbetrachtungen 1.1.2017 bis 15.1.2017 und 16.12.2017 bis 15.1.2017, die bedeutende Unterschiede bei der Höhe der von ihm angegebenen liquiden Mittel aufweisen. Laut der ersten Berechnung standen liquide Mittel von € 4.510,75 zur Verfügung, laut der zweiten Berechnung liquide Mittel von € 51.574,48.
Davon sollen nach der ersten Berechnung € 15.697,40 an die Abgabenbehörde gegangen sein und € 4.040,00 an die Lieferanten.
Nach der zweiten Berechnung sollen € 17.693,31 an die Abgabenbehörde gegangen sein und € 28.248,85 an Lieferanten.
In beiden Berechnungen wird zudem nur der derzeit aushaftende Betrag an Umsatzsteuervorauszahlung für 11/2016 angesetzt und nicht der damals fällig gewesene Betrag.
Es ist demnach in beiden Berechnungen der angeführte tatsächlich zum 15.1.2017 zu begleichende Betrag an die Abgabenbehörde unrichtig ausgewiesen und nicht ersichtlich, in welcher Höhe tatsächlich am 15.1.2017 tatsächlich liquide Mittel zur Verfügung gestanden sind und wie diese verwendet wurden.
Nach der Stellungnahme vom 9.11.2023 soll es im Jänner 2017 Einnahmen von € 28.815,64 gegeben haben, denen Zahlungen von € 30.835,99 gegenüberstehen. Gleichbehandlungsberechnung 1 kommt zu fiktiven liquiden Mitteln von € 4.510,75 und Gleichbehandlungsberechnung 2 zu fiktiven liquiden Mitteln von € 51.574,48.
Es ist somit nicht angegeben worden, in welcher Höhe tatsächlich am 15.1.2017 liquide Mittel vorhanden waren und wie diese in der Folge bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit auf die Abgabenschuldigkeiten, die hinzukommenden Abgabenschuldigkeiten und die anderen Gläubiger verteilt wurden.
Die Gleichbehandlungsberechnungen entsprechen nicht den Vorgaben der Judikatur des VwGH und dies zieht sich in der Folge auch bei den Gleichbehandlungsberechnungen für die nachfolgenden Abgabenschuldigkeiten durch.
Auch zum Stichtag 15.2.2017 wurden zwei Berechnungen erstellt. Diese Berechnung geht von einem fälligen Abgabenrückstand von € 66.457,46 + U 12/2016 in der Höhe von € 219,84 aus.
Tatsächlich betrug der Abgabenrückstand jedoch € 67.169,26, davon U 12/2016 € 274,80.
Eine Gleichbehandlungsberechnung hat von den tatsächlich zu entrichten gewesenen Abgabenschuldigkeiten auszugehen, der spätere Abzug einer Quote aus einem Ausgleichsverfahren ist bei der Berechnung nicht relevant. Der Ansatz unrichtiger zu einem Fälligkeitstag geschuldeter Zahllasten aus Umsatzsteuervorauszahlungen wurde in der Folge beibehalten.
Die U 3/2017 in der Höhe von € 5.921,77 war am 15.5.2017 fällig. Zu dem Zeitpunkt bestand am Abgabenkonto ein Rückstand von € 60.587,44. Die Buchung scheint unter dem Buchungstag 30.5.2017 auf, zum Buchungstag 15.5.2017 gibt es jedoch eine Einzahlung von € 5.921,77, die saldowirksam verrechnet wurde.
Die U 4/2017 in der Höhe von € 12.013,35 war am 16.6.2017 fällig. Zu diesem Zeitpunkt bestand am Abgabenkonto ein Rückstand von € 72.977,70.
Der Bf. legt dazu zwei Gleichbehandlungsberechnungen 1) für einen Zeitraum 1.6. bis 16.6.2017 und 2) für einen Zeitraum 16.5. bis 16.6.2017 vor, in denen der Rückstand nur mit € 60.964,36 angegeben wird und die U 4/2017 mit € 3.200,00 ausgewiesen ist.
Diese Berechnung geht somit nicht von den zutreffenden Daten aus und ist daher nicht übernehmbar.
Die Umsatzsteuer 8/2017 in der Höhe von € 6.223,15 war am 16.10.2017 fällig. Zu diesem Zeitpunkt bestand ein Rückstand von € 60.866,03.
Dazu wurde zwar eine Auflistung der Einnahmen und der Ausgaben im Monat 8/2017 sowie im Monat 10/2017 vorgelegt, jedoch keine Gleichbehandlungsberechnung beginnend mit dem Fälligkeitstag 16.10.2017 vorgenommen.
Das Abgabenkonto weist am 20.11.2017 einen Eingang v. € 6.223,15 aus, der saldowirksam verrechnet wurde.
Die Umsatzsteuer 9/2017 in der Höhe von € 5.445,06 wurde am 15.11.2017 gemeldet und am 28.11.2017 entrichtet, jedoch gab es dazu am 15.11.2017 auch eine Festsetzung mit € 9.000,00, der keine Begleichung gegenübersteht. Der Rückstand betrug am Fälligkeitstag € 60.767,34.
Nach dem Vorbringen des Bf. soll der Betrag von € 9.000,00 durch Teilzahlungen mit Verrechnungsweisung entrichtet worden sein. Am 12.12.2017 scheint am Abgabenkonto ein Eingang von € 5.000,00 auf, am 19.12.2017 ein Eingang von € 1.800,00 und am 10.1.2017 ein Eingang von € 2.200,00. Diese Zahlungen wurden saldowirksam verrechnet.
Die Umsatzsteuer 12/2017 in der Höhe von € 18.167,98 war am 15.2.2018 fällig. Zu diesem Zeitpunkt bestand der Rückstand am Abgabenkonto € 71.211,21.
Der Bf. legt dazu Gleichbehandlungsberechnungen für einen Zeitraum 1.2. bis 15.2.2018 und 16.1. bis 15.2.2018 vor, in denen der Rückstand nur mit € 52.606,23 angegeben wird und die Umsatzsteuer mit € 14.534,***9***.
Diese Berechnung baut wiederum auf unrichtigen Daten auf, daher ist sie nicht übernehmbar.
Die Umsatzsteuer 1/2018 in der Höhe von € 137,35 war am 15.3.2018 fällig. An diesem Tag betrug der Rückstand € 71.711,92.
In den Gleichbehandlungsberechnungen zum Zeitraum 1.3.2018 bis 15.3.2018 und 16.1. bis 15.2.2018 (? Unrichtige Bezeichnung des Zeitraumes) wurde jedoch für die U 1/2018 lediglich ein Betrag von € 109,88 angesetzt, daher ist die Berechnung schon aus diesem Grund unzutreffend.
Die U 2/2018 in der Höhe von € 6.000,10 war am 16.4.2018 fällig. Zu dem Zeitpunkt bestand am Abgabenkonto ein Rückstand von € 77.879,10.
In den Gleichbehandlungsberechnungen zum Zeitraum 1.4.2018 bis 16.4.2018 und 16.3.2018 bis 16.4.2018 wird jedoch für die U 2/2018 lediglich ein Betrag von € 4.800,00 angesetzt, daher ist die Berechnung schon aus diesem Grund unzutreffend.
Die U 3/2018 in der Höhe von € 452,25 war am 15.5.2018 fällig. Zu diesem Zeitpunkt bestand am Abgabenkonto ein Rückstand von € 78.888,35.
In den Gleichbehandlungsberechnungen zum Zeitraum 1.5.2018 bis 15.5.2018 und 16.4.2018 bis 15.5.2018 wird jedoch für die U 3/2018 lediglich ein Betrag von € 36,18 angesetzt, daher ist die Berechnung schon aus diesem Grund unzutreffend.
Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.
Zu den behaupteten Entrichtungen mittels Einzahlung mit Verrechnungsweisung ist grundsätzlich auszuführen, dass im Haftungsverfahren insoweit eine Bindung an das Abgabenkonto besteht, dass davon auszugehen ist, dass Buchungen und Verrechnungen rechtsrichtig vorgenommen wurden.
Ist ein Abgabepflichtiger der Ansicht, dass eine Verrechnungsweisung nicht entsprechend berücksichtigt wurde, steht ihm ein Verfahren nach § 216 BAO offen, bzw. wäre ihm offen gestanden.
Dieser Einwand war daher nicht geeignet, eine Einschränkung der Haftungsinanspruchnahme zu erlangen.
Zudem hat die Amtspartei in ihrer Stellungnahme vom 12.1.2024 ergänzend bekannt gegeben, dass die Verrechnungsweisungen nicht richtig bezeichnet wurden und auch eine denkmögliche Berichtigung unterblieben ist. Spätestens an den festgesetzten Säumniszuschlägen wegen Nichtentrichtung der Abgabenschuldigkeiten hätte der Bf. die Fehler erkennen und handeln müssen.
Eine Teil-Aufhebung des Haftungsbescheides aus dem Titel bisher unrichtig behandelter Verrechnungsweisungen kam demnach nicht in Betracht.
Lohnabhängige Abgaben:
Gemäß § 43 Abs. 1 FLAG ist der Dienstgeberbeitrag für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten. Arbeitslöhne, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für das vorangegangene Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen. Werden Arbeitslöhne für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist der Dienstgeberbeitrag bis zum 15. Februar abzuführen. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den für die Abfuhr der Lohnsteuer maßgebenden Vorschriften. Für die Erhebung des Dienstgeberbeitrages ist örtlich das Wohnsitz-, Betriebs- oder Lagefinanzamt zuständig, wobei der Dienstgeberbeitrag in den Fällen, in denen der Dienstgeber im Bundesgebiet keine Betriebsstätte (§ 81 des Einkommensteuergesetzes 1988) hat, an das Finanzamt zu leisten ist, in dessen Bereich der Dienstnehmer überwiegend beschäftigt ist.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, welcher von der in § 41 FLAG 1967 festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 122 Abs. 7 und 8des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
DB und DZ 9/2016 € 618,07 und € 60,49 waren am 15.10.2016 zu entrichten. Damals betrug der Rückstand am Abgabenkonto € 37.685,33.
Eine Gleichbehandlungsberechnung wurde dazu nicht vorgelegt.
DB und DZ 10/2016 € 592,41 und € 57,02 waren am 15.11.2016 zu entrichten. Damals betrug der Rückstand am Abgabenkonto € 55.355,83.
Eine Gleichbehandlungsberechnung wurde dazu nicht vorlegt.
Der Senat ist demnach zu dem Schluss gekommen, dass der Bf. schuldhaft seiner Entrichtungsverpflichtung der selbst zu berechnenden Umsatzsteuervorauszahlungen und der lohnabhängigen Abgaben nicht nachgekommen ist und kein übernehmbarer Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger zwischen jeweiliger Fälligkeit einer Abgabe bis zur Konkurseröffnung vorliegt.
Abgabenbehördliche Prüfung laut Bericht vom 20.1.2017:
"Unter Tz 2a des Prüfungsberichtes sind Feststellungen zu verdeckten Gewinnausschüttungen aus den Jahren 2012, 2013 und 2014 aufgelistet.
Demnach wurden Lohnkosten für ***12***, den Sohn der Gesellschafterin, im Rahmen eines Fremdvergleiches gekürzt und für 2012 aus diesem Titel eine verdeckte Gewinnausschüttung von € 1.616,69 angesetzt.
Als weitere verdeckte Gewinnausschüttungen wurden 2013 der Lohnaufwand für ***13*** im Ausmaß von € 384,00 und für Frau ***14*** im Ausmaß von € 3.412,44 gewertet sowie Kosten für die Privatnutzung des Telefons (€ 1.440,00) und die Privatnutzung des PKW (€ 2.160,00).
Für die Jahre 2013 und 2014 wurden diese Privatnutzungen von Telefon und PKW gleichfalls als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen und Kapitalertragsteuer nachgefordert.
Die Kapitalertragsteuer war jeweils binnen Wochenfrist ab Zufließen der Erträge fällig.
Hinsichtlich der Kapitalertragsteuer gilt, dass sie als Abfuhrabgabe wie die Lohnsteuer vom Gleichbehandlungsgrundsatz ausgenommen ist (VwGH 16.2.2000, 95/15/0046).
Für das Jahre 2012 ergaben die verdeckten Gewinnausschüttungen auch eine Nachforderung an Körperschaftsteuer.
Die Körperschaftsteuer 2012 in der Höhe von € 2.377,00 war am 6.3.2017 fällig.
Eine Gleichbehandlungsberechnung basierend auf der Fälligkeit dieser Abgabe bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft wurde nicht vorgelegt.
Die Prüfungsfeststellungen stellen dar, dass es der Bf. unterlassen hat die Privatnutzungen entsprechend steuerlich richtig zu erfassen und Lohnkosten im familiären Bereich überhöht angesetzt hat.
Dazu hat es zwei behördliche Finanzstrafverfahren gegeben. Der Haftende wurde rechtskräftig wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG verurteilt und über ihn eine Geldstrafe von € 4.000,00 ausgesprochen. Desweiteren wurde die Primärschuldnerin als belangbarer Verband wegen der durch ihren Entscheidungsträger begangenen Finanzvergehen verantwortlich erklärt und über sie eine Geldbuße von € 2.400,00 verhängt.
Demnach ist auch diesbezüglich eine schuldhafte Pflichtverletzung als Grundlage einer Haftungsinanspruchnahme gegeben.
Judikatur zur Gleichbehandlungsberechnung:
Der Vertreter haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenbehörde im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen liquiden Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (Gleichbehandlungsgrundsatz). Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter.
Auf diesem, nicht auf der Behörde, lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote. Vermag der Vertreter nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesen und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl. z.B. VwGH 2.9.2009, 2007/15/0039, BFG 28.5.2015, RV/7100596/2014, a.o. Rev. zurückgewiesen).
Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung bezieht sich auch auf Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind. Eine Privilegierung von Gläubigern kann daher etwa auch in der Barzahlung von Wirtschaftsgütern (Zug-um-Zug Geschäfte) bestehen. Der vom Vertreter zu erbringende Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger hat daher ua. auch die von der Gesellschaft getätigten Zug-um-Zug-Geschäfte zu umfassen (vgl. VwGH 19.04.2006, 2003/13/0111, 18.10.2007, 2006/15/0073, 24.1.2013, 2012/16/0100, 22.12.2015, Ra 2015/16/0128). Dazu gehören beispielsweise Zahlungen für Miete (vgl. VwGH 25.1.1999, 97/17/0144), Strom (vgl. VwGH 10.9.1998, 96/15/0053) oder Sozialversicherungsbeiträge (vgl. VwGH 16.12.1998, 98/13/0203).
VwGH v. 28.6.2022, Ra 2020/13/0067:
Für den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung kommt es nicht nur auf die liquiden Mittel zum Fälligkeitstag an, die den an diesem einen Tag jeweilig fälligen Verbindlichkeiten gegenüberzustellen sind, weil eine derartige Betrachtung für nur einen einzigen Tag im Monat ohne Berücksichtigung der vorhandenen liquiden Mittel für die Zeiträume nach der Fälligkeit der Abgaben keinen Nachweis über eine Gläubigergleichbehandlung geben kann.
VwGH v. 29.1.2014, 2012/08/0227:
Der im Hinblick auf die Gläubigergleichbehandlung zu beurteilende Zeitraum endet spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
VwGH 25.11.2009, 2008/15/0263: Mangels eines konkreten Vorbringens über die Gleichbehandlung aller Gläubiger zu den jeweiligen Fälligkeitstagen ist die belangte Behörde nicht gehalten gewesen, mittels Schätzung auf das Ausmaß der Uneinbringlichkeit zu schließen.
Es wäre demnach seit dem Abgehen des VwGH von seiner ständigen Judikatur zu einer fälligkeitstagsbezogenen Betrachtung im Sommer 2022 eben eine Gleichbehandlungsberechnung für jede Abgabe beginnend mit ihrer Fälligkeit bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einer Primärschuldnerin zu machen gewesen, was nicht erfolgt ist.
Das BFG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichts nicht angehalten, selbst mittels Schätzung auf das Ausmaß einer Uneinbringlichkeit zu schließen.
Die Vorgaben an den Bf., wie eine Berechnung vorzunehmen sein werde, wurden im Beschwerdeverfahren aktualisiert, die Einräumung einer weiteren Frist zur allfälligen Erstellung einer weiteren Berechnung auf Grund der Gegendarstellung der Behörde nicht geboten.
Auf Grund der vorgelegten Berechnungen war somit keine Einschränkung der Haftungsinanspruchnahme auszusprechen.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung der Nichtentrichtung der Abgabenschuldigkeiten bei deren Fälligkeit durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die spätere Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin war.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit rasch eingebracht werden kann.
Ist eine Einbringlichmachung beim Primärschuldner unzweifelhaft nicht gegeben, kann die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden (VwGH 16.12.1999, 97/16/0006).
Der Bf. war alleiniger Geschäftsführer der Primärschuldnerin, daher konnte eine Haftungsinanspruchnahme nur bei ihm erfolgen.
Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits ist ein Umstand, den die Abgabenbehörde bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht lassen darf.
Befasst sich das BFG - im Rahmen der Ermessensentscheidung - nicht mit der Frage einer allfälligen überlangen Verfahrensdauer, belastet dies das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (VwGH 7.9.2022, Ra 2019/13/0066):
Ein solcher Umstand kann jedoch auch lediglich einer von mehreren Gesichtspunkten sein, die im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen sind. Inwieweit dieser Gesichtspunkt beim Ermessen Berücksichtigung findet, hängt vom Einzelfall ab. Eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch läge dann vor, wenn ein solcher Umstand bei der Ermessensentscheidung überhaupt nicht berücksichtigt würde. Im vorliegenden Revisionsfall hat das Bundesfinanzgericht den Umstand einer lange verstrichenen Zeit in seiner Entscheidung berücksichtigt, allerdings eine Unbilligkeit verneint, weil der Revisionswerber noch immer über "entsprechende Unterlagen" der Gesellschaft verfüge. (VwGH 16.10.2014, Ro2014/16/0066).
Der angefochtene Haftungsbescheid erging zwar erst 4 Jahre nach Abschluss des Konkursverfahren, der Bf. wurde jedoch bereits mit Haftungsvorhalt vom 5.11.2020 über eine geplante Haftungsinanspruchnahme in Kenntnis gesetzt und verfügt auch immer noch über Unterlagen der Primärschuldnerin, daher ist im Ermessen nicht von überlanger Verfahrensdauer auszugehen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 25. Jänner 2024
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Normen und Schlagworte
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100973/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100973.2023
- Stammnummer
- 143495
- Gültig
- 25.01.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF