Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102580/2018
Umfang der Geschäftsführerhaftung, konkursrechtliche Aufrechnungsbesonderheiten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102580/2018vom 08.03.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
1. die als haftungspflichtige in Frage kommende Person zum Personenkreis der §§ 80 ff BAO gehört (Vertreterstellung),
2. eine uneinbringliche Abgabenforderung gegen den Vertretenen besteht (Uneinbringlichkeit),
3. ein Verschulden des Vertreters an der Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten des Vertretenen vorliegt (Verschulden) und
4. die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (Kausalität).
Die Haftung nach § 9 BAO ist einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nachgebildet (VwGH 25.3.2010, 2009/16/0104). Die Haftung nach § 9 BAO stellt nicht die Haftung für einen Schaden dar, welcher dem Abgabengläubiger bei Gesamtbetrachtung der Abgabenschulden mehrerer Abgabenschuldner entstanden ist, sondern der Tatbestand des § 9 BAO stellt darauf ab, dass Abgabenschulden eines Abgabepflichtigen nicht eingebracht werden können. Als Geschäftsführer der Primärschuldnerin war der BF ihr Vertreter.
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218). Aus der Konkurseröffnung allein ergibt sich noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit. Diese ist erst dann anzunehmen, wenn im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann; schließlich würde selbst eine geringe Quote die Haftung betragsmäßig entsprechend vermindern (zB VwGH 17.12.2009, 2009/16/0092).
Auf Grund des Abschlusses des Konkursverfahrens steht die Uneinbringlichkeit in jenem Ausmaß, das nicht von der Quote abgedeckt ist, endgültig fest. Auch wenn der BF in der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2023 bekräftigte, dass die Uneinbringlichkeit aus seiner Sicht schon bei Konkurseröffnung, nämlich durch Wegfall der Finanzierungszusage/Zahlungen seitens der Vetriebspartnerin ***5*** bestand, wird dem entgegengehalten, dass diese aufgrund der noch offenen bzw. schwebenden (Schaden)ersatzklagen (in Amerika) sowie der weiteren Abwicklung von noch offenen Geschäftsfällen zur Schadensminimierung (s. Niederschrift vom 03.03.2023) zu diesem Zeitpunkt eben noch nicht gegeben war. Aufgrund dieser schwebenden und ungewissen Klagsführung war auch das Konkursverfahren über Jahre offen und konnte keinem Abschluss zugeführt werden.
3.2.1. Zur Vertreterstellung
Der BF war im haftungsrelevanten Zeitraum wie festgestellt handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin und gehörte damit zum Personenkreis der §§ 80 ff BAO. Zu seinen Pflichten als Geschäftsführer der GmbH gehörte es daher, die abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft wahrzunehmen und für die Entrichtung der Abgaben aus den verwalteten Mitteln zu sorgen (siehe VwGH 22.9.1999, 96/15/0049; 3.9.2008, 2006/13/0121; 29.4.2010 2008/15/0085).
3.2.2. Zur Uneinbringlichkeit der Abgaben
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung und setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus (VwGH 22.9.1999, 96/15/0049).
Die objektive Uneinbringlichkeit der verfahrensgegenständlichen Abgaben steht zweifelsfrei fest, da das über die Primärschuldnerin mit dem Beschluss vom tt.06.2008 eröffnete Konkursverfahren mit rechtskräftigem Beschluss vom 05.01.2016 mit einer Quote von 8,33454% beendet wurde, weshalb eine Einbringlichmachung der noch zu 91,66546% aushaftenden Abgabenverbindlichkeiten bei der Gesellschaft ausgeschlossen ist (VwGH 11.4.2018, Ra 2015/08/0038 mwN).
Im Übrigen wurde die Uneinbringlichkeit in der Stellungnahme zum Haftungsprüfungsvorhalt vom 30.10.2017 außer Streit gestellt.
3.2.3. Zum Verschulden
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine verschuldensabhängige Haftung. Voraussetzung ist daher ein Verschulden des Vertreters an der Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten der vertretenen Gesellschaft. Eine bestimmte Schuldform ist nicht gefordert (auch leichte Fahrlässigkeit ist ausreichend, zB VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 91/13/0038; 31.10.2000, 95/15/0137).
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war (zB VwGH 28.2.2013, 2012/16/0029; 18.3.2013, 2011/16/0184; 19.3.2015, 2013/16/0166; 22.4.2015, 2013/16/0208; 19.5.2015, 2013/16/0016). Die Judikatur beruft sich teilweise auf § 1298 ABGB (zB VwGH 22.2.1989, 85/13/0214; 26.6.2000, 95/17/0613; nach Arnold, AnwBl 1987, 193, ist diese Ableitung problematisch). Nur der Vertreter wird nämlich idR jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht (zB VwGH 19.11.1998, 98/15/0159; 30.10.2001, 2001/14/0087; 27.1.2011, 2009/16/0108; 5.4.2011, 2009/16/0106). Daher hat er für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen ( VwGH 7.9.1990, 89/14/0132), etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken (zB VwGH 27.5.2020, Ra 2020/13/0027).
In der Beschwerde wird gegen das Vorliegen eines Verschuldens eingewendet, dass eine ursächliche, schuldhafte Pflichtverletzung durch Eintritt eines unvorhersehbaren Ereignisses nicht vorliege. Es sei die von der einzigen Vertriebspartnerin (***5***) bereits zugesagte Finanzierung in Höhe von EUR 700.000,-- zurückgenommen und der Vertriebsvertrag gekündigt worden und somit nur noch eine gleichmäßige Tilgung der Verbindlichkeiten aller Gläubiger mit 3,62% möglich gewesen. Dazu wird festgestellt:
Der Umstand des Vertrauens auf die Finanzierungszusage in Verbindung mit dem Finanzierungsausfall, kann den BF jedoch noch nicht entschulden, da es für die Haftung nach § 9 BAO ohne Bedeutung ist, ob den Vertreter ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit trifft. Es oblag ihm als Geschäftsführer generell die Obsorge für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Primärschuldnerin im Zeitraum seiner handelsrechtlichen Geschäftsführung. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Die Tatsache des Finanzierungsausfalles sowie die Nichtvorhersehbarkeit der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse reichen nicht aus, um eine einhergehende schuldbefreiende Wirkung betreffend die abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu begründen.
Im gegenständlichen Fall bringt der BF keine triftigen Gründe, aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre, vor. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass dem BF keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden waren, sondern lediglich, dass durch den Finanzierungsausfall der Vertriebspartnerin die Mittel nicht ausreichten. Werden die vorhandenen liquiden Mittel nicht gleichmäßig zum entsprechenden Fälligkeitstag auf alle Gläubiger entrichtet, stellt dies einen schuldhaften Verstoß gegen die abgabenrechtlichen Verpflichtungen dar. Im konkreten Fall lag, laut eigenen Angaben des BF, zum Zeitpunkt der Fälligkeit der hier haftungsrelevanten Abgaben, eine freie Liquidität von EUR 117.816,71 (per 31.5.2008) bzw. EUR 102.022,05 (per 15.5.2008) vor. Im Mai 2008 wurden zwar Zahlungen in Höhe von EUR 103.620,14 vorgenommen, allerdings wurde davon kein Betrag, auch nicht quotenmäßig, zur Begleichung der Abgabenschulden verwendet. In diesem Verhalten liegt ein schuldhafter Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und daher gegen die oben angeführten Bestimmungen.
Da für eine Haftung nach § 9 BAO nur die Verletzung von Abgabenvorschriften durch den Vertreter maßgebend ist, kommt daher den Ursachen für die Zahlungsunfähigkeit im vorliegenden Verfahren ebenso wenig Bedeutung zu wie dem Umstand, dass den BF am Eintritt der Insolvenz kein Verschulden traf.
Reichen, wie gegenständlich, die Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so hat der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden, andernfalls haftet der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft. Eine Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers oder einiger Gläubiger stellt somit eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter dar, sofern dieses Verhalten eine Verkürzung der Abgaben bewirkt hat (VwGH 22.9.1999, 96/15/0049).
Zum Gleichbehandlungsnachweis:
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH darf der Vertreter bei der Entrichtung von Schulden die Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als andere Schulden; er hat die Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen ("Gleichbehandlungsgrundsatz"; VwGH 22.12.2015, Ra 2015/16/0128). Verfügt der Vertretene über (wenn auch nicht ausreichende) Mittel, so darf der Vertreter bei der Entrichtung von Schulden Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen Schulden (zB VwGH 17.10.2001, 2000/16/0575; 3.9.2008, 2003/14/0094; 15.12.2009, 2005/13/0040). Es kann aber nicht verlangt werden, der Vertreter müsse den Abgabengläubiger vor allen übrigen Gläubigern befriedigen (VwGH 29.4.1994, 93/17/0395; 17.8.1998, 98/17/0038; 24.2.2004, 99/14/0278). Er hat die Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen.
Was die haftungsgegenständlichen Abgaben betrifft, erstreckt sich die Haftung des Vertreters, wenn die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden gereicht haben und der Vertreter nur deswegen haftet, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und somit die Abgabengläubiger benachteiligt hat, nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte, als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat (VwGH 27.8.2008, 2006/15/0165).
Der Vertreter erfährt somit nur dann eine Einschränkung der Haftung, wenn er den Nachweis erbringt, welcher konkrete Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre (VwGH 28.2.2002, 96/15/0224). Hat der Geschäftsführer aber nicht dargetan, weshalb er für die rechtzeitige Entrichtung der bei der Gesellschaft angefallenen Abgaben gesorgt hat, darf die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen (siehe nochmals VwGH 27.1.2011, 2009/16/0108).
Da der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, dem BF oblag, wurde er von der Abgabenbehörde im Haftprüfungsvorhalt vom 20.09.2017 aufgefordert, zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der Abgaben eine Aufstellung sämtlicher Gläubiger, der auf die einzelnen Verbindlichkeiten geleisteten Zahlungen sowie aller verfügbar gewesenen liquiden Mittel beizubringen. Auch die Ausführungen in der BVE vom 19.04.2018 sind als nochmalige Aufforderung zur Vorlage von Gleichbehandlungsnachweisen zu verstehen.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens herrscht nun Streit darüber, ob die vom BF vorgelegten Aufstellungen eine ausreichende Erfüllung seiner verfahrensrechtlichen Obliegenheiten darstellen.
Für den Ausgang des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens (das Haftungsausmaß) ist es daher entscheidend, ob das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung der vorgelegten Aufstellungen und Quotenbehauptungen beurteilen kann, inwieweit der BF die vorhandenen (finanziellen) Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
Nach der Judikatur sind - wie auch in der BVE dargelegt - in die rechnerische Darstellung des Nachweises (Verhältnisrechnung) einzubeziehen:
- die gesamte Einnahmensituation (vgl. VwGH 25.4.2002, 99/15/0253);
- die gesamte Liquiditätssituation (vgl. VwGH 24.2.2011, 2009/16/0108);
- die freiwillig geleisteten Zahlungen (vgl. VwGH 27.8.2008, 2006/15/0010);
- die im Wege der Exekution entrichteten Beträge (vgl. VwGH 27.8.2008, 2006/15/0010);
- die Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erforderlich sind (vgl. VwGH 9.11.2011, 2011/16/0064);
- die von der Gesellschaft getätigten systemerhaltenden Ausgaben (vgl. VwGH 28.9.2004, 2001/14/0176).
Unbestritten ist, dass ab Mitte Mai 2008 bis zur Konkurseröffnung am tt.06.2008 überhaupt keine Abgaben mehr entrichtet wurden, während andere Gläubiger - nach Darstellung des steuerlichen Vertreters - noch befriedigt wurden.
Es war daher am BF gelegen, zu den jeweiligen Fälligkeitstagen die Finanzverbindlichkeit den übrigen Schulden gegenüberzustellen, den Anteil der Finanzverbindlichkeiten an den Gesamtverbindlichkeiten zu berechnen (=Quote) und darzustellen, inwieweit die Abgabenbehörde gegenüber den anderen Gläubiger quotenmäßig bei Verwendung der vorhandenen liquiden Mittel benachteiligt wurde.
Der BF hat sowohl in seiner Stellungnahme zum Haftungsprüfungsvorhalt (vom 30.10.2017), in seiner Beschwerde (vom 19.03.2018) sowie im Vorlangeantrag (vom 17.05.2018) umfangreiche Unterlagen zur vorhandenen Liquidität (Mitte und Ende) Mai 2008, sowie der offenen Verbindlichkeiten per 30.4.2008 vorgelegt. Weiters wurde eine Übersicht über sämtliche geleisteten Zahlungen im Mai 2008 vorgelegt und anhand dieser Unterlagen die anteilige Quote im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes mit 3,62 % zum Stichtag 31.05.2008 und 3,38% zum Stichtag 15.05.2008 ermittelt. Bei einer freien Liquidität von € 117.816,71, welche sich aus dem Guthaben am BA-CA Konto € 32.713,36 per 30.4. und den Kundenzahlungen (Bankeingänge) im Mai in Höhe von € 85.103,35 zusammensetzt und offenen Verbindlichkeiten, die dieser Liquidität gegenüberstehen, in Höhe von insgesamt € 3,255.294,23 (offene Verbindlichkeiten per 30.4.2008 mit € 2,997.106,16 - siehe Anhang 3 der Stellungnahme - und Eingangsrechnungen vom Mai 2008 in Höhe von € 258.188,07) berechnet sich eine maximale anteilige Quotentilgung von 3,62 %. Dies ergibt sich, wenn die 117.816,71 auf die 3,255.294,23 gleichmäßig aufgeteilt werden, dann können die Verbindlichkeiten gleichmäßig anteilig im Ausmaß von 3,62 % getilgt werden.
Aufstellung zum 30.4.2008
Lieferanten 317.121,49
Sonstige Verbindlichkeiten inkl. Bank 2.681.173,96
Gesamt 2,997.106,16
Eingangsrechnungen Mai 258.188,07
Gesamt offen per 31.5.2008 daher 3,255.294,23
Liquidität Mai
Girokonto RLB negativ
Girokonto BA-CA per 30.4.2008 32.713,36
Zahlungseingang Mai (Kundenzahlungen) 85.103,35
Freie Liquidität Mai daher 117.103,25
Bei Verteilung dieser freien Liquidität auf die gesamten offenen Verbindlichkeiten wäre (zum Stichtag 31.05.2008) eine anteilige Deckung der Verbindlichkeiten im Ausmaß von max. 3,62 % möglich gewesen.
Aufstellung zum 15.05.2008
Eingangsrechnungen Mai € 20.888,64
Zahlungseingänge bis 15.5. € 69.308,69
Gesamt offen per 30.4. 2,997.106,16
ER bis 15.5.2008 20.888,64
Gesamt offen per 15.5.2008 3,017.994,80
Freie Liquidität per 30.4. 32.713,36
Zahlungseingänge bis 15.5. 69.308,69
Fiktive Liquidität per 15.5. 102.022,05
Per 15.05.2008 ergibt dies eine Gleichbehandlungsquote von 3,38 %.
Den Nachweis, welcher Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger hinsichtlich der haftungsrelevanten Zeiträume uneinbringlich geworden wäre sowie die Aufstellung, aus dem eine von ihm berechnete Ungleichbehandlung des Finanzamtes iHv 3,38% des vorgeschriebenen Haftungsbetrages hervorgeht, hat der BF durch diese Unterlagen und Berechnungen nach Ansicht des Gerichtes erbracht. Durch die Offenlegung der vollständigen Einnahmensituation sowie der ganzen Ausgabensituation (und zwar insgesamt als auch bezogen auf den Zeitpunkt der Abgabenfälligkeiten/fallgegenständlich lediglich zum 15.05.2008) war die Beurteilung der Ungleichbehandlung des Abgabengläubigers durch vollständig Darstellung der Liquiditätssituation möglich. Eine schuldhafte Pflichtverletzung im eingeschränkten Ausmaß von 3,38% konnte daher als erwiesen angenommen werden, sodass diese Haftungsbeträge (mit Ausnahme der Lohnsteuer, s. unten) entsprechend einzuschränken sind.
Entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde wurde demnach sehr wohl nachgewiesen welcher Betrag zum Fälligkeitstag an wen bezahlt wurde (s. Aufstellung: Zahlungen vom BA-CA Konto, das im Buchungsjournal Deckung findet), somit welche anteilsmäßige Befriedigung an wen erfolgte. Im Hinblick auf die vorgenommene Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der (vollen) Abgabenverbindlichkeiten kommt daher eine Beschränkung der Haftung des BF bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden in Betracht.
Da der BF sohin sämtlichen Verpflichtung nach Ansicht des BFG nachgekommen ist, hat ihn die belangte Behörde zu Unrecht im Ausmaß des gesamten Abgabenrückstandes in Anspruch genommen.
Die strenge und weder aus dem Gesetz noch aus der Judikatur der Höchstgerichte auferlegte Nachweisführung zur Gläubigergleichbehandlung seitens des Finanzamtes konnten trotz Wahrung des Parteiengehörs (Stellungnahme vom 30.01.2023 und 02.02.2023) nicht nachvollzogen werden.
Darüber hinaus erlaubt sich das Gericht die Anmerkung, dass im Haftungsverfahren des weiteren Geschäftsführers, Dr. ***3***, der von derselben steuerlichen Vertretung erstellte, gleichlautende Gleichbehandlungsnachweis im Haftungsverfahren zur Kommunalsteuer (durch die Stadt Wien) sehr wohl anerkannt wurde (vgl. Unterlagen aus dem im Akt aufliegenden Haftungsverfahren, ***6***, Magistratsabteilung 6, vom Dezember 2009). Darin findet sich im Schreiben der MA 6 (11.12.2009) folgendes zum Gleichbehandlungsnachweis: "Zur Berechnungsmethode des anteiligen Haftungsbetrages ist auszuführen, dass entsprechend der Judikatur des VwGH das Verhältnis der vom BF bekanntgegebenen Verbindlichkeiten zu den ebenso bekannt gegebenen Zahlungen zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt ermittelt und die sich daraus ergebende Befriedigungsquote auf die zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt bestehende Abgabenforderung einschl. der Nebengebühren angewendet wurde."
Hinsichtlich der von der belangten Behörde dazu vorgebrachten Mittel- bzw. Zahlungstheorie verweist das BFG auf die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach der Vertreter dann jedenfalls für die nicht entrichteten Abgaben der vertretenen GmbH haftet, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen (siehe bspw. VwGH 18.04.2012, 2011/16/0186; 09.11.2011, 2011/16/0075; 24.01.2013, 2012/16/0100, VwGH 18.03.2013, 2011/16/0187 und BFG vom 15.06.2021, RV/2101192/2019).
3.2.4 Haftung für Lohnsteuer
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt bei der Lohnsteuer der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum Tragen. Aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG 1988, wonach in Fällen, in denen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichten, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten ist, ergibt sich nämlich, dass jede vom Geschäftsführer einer GmbH vorgenommene Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflicht mit den Rechtsfolgen des § 9 Abs. 1 BAO darstellt (siehe zuletzt VwGH 19.10.2017, Ra 2016/16/0097 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Wenn der BF angibt, dass die Liquidität am 28.04.2008, zum Zeitpunkt der Auszahlung der Löhne nicht anders war, als die Monate davor und sich diese erst durch die Kündigung einer Vertriebsvereinbarung Mitte Mai dramatisch verschlechterte, sodass sämtliche Zahlungen eingestellt werden mussten und daher auch die am 15.05.2008 fälligen Abgaben nicht mehr entrichtet werden konnten, so exkulpiert dieser Umstand den BF nicht von seiner abgabenrechtlichen Verpflichtung, die zur Gänze einbehaltene Lohnsteuer auch zur Gänze abzuführen. Schon im Erkenntnis vom 18. Dezember 2001, 2001/15/0187 hat der VwGH ausgesprochen, dass das allfällige Fehlen liquider Mittel das Unterlassen der Abfuhr von Lohnsteuer nicht hätte entschuldigen können. Dem ist zu entnehmen, dass die einbehaltene Lohnsteuer zur Gänze zur späteren Abfuhr zu verwenden ist und bei sich bis zum Abfuhrzeitpunkt geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht dem Gleichbehandlungsgebot unterliegt.
Jede vom Geschäftsführer vorgenommene Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne stellt eine schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten dar, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die Abfuhr der darauf entfallenden Lohnsteuer ausreichen und auch abgeführt werden. Die Bestimmung stellt nicht auf jene Gründe ab, die dazu geführt haben, dass nicht die volle Lohnsteuer abgeführt wurde.
Somit trifft den Vertreter nach § 80 BAO die Verpflichtung, die Lohnsteuer einerseits einzubehalten und andererseits - ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten und des Gleichbehandlungsgebotes - zur Gänze dem Finanzamt zum Fälligkeitstag abzuführen.
Nach dem Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 18.10.1995, 91/13/0037 fällt es einem Vertreter im Sinne des § 80 ff BAO als Verschulden zur Last, wenn er Löhne ausbezahlt, aber die darauf entfallende Lohnsteuer nicht an das Finanzamt abführt (UFSW vom 07.01.2008, RV/0759-W/06). Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Lohnsteuer immer abzuführen ist. Beim Vorhandensein ausreichender Mittel ist die Lohnsteuer vom vollen ausbezahlten Lohn abzuführen, wenn nicht ausreichende Mittel vorhanden sind, ist schon der zur Auszahlung gelangende Lohn entsprechend zu kürzen. Das bedeutet, dass der BF bereits im Zeitpunkt der Auszahlung der Löhne für den Monat April 2008 dafür hätte sorgen müssen, dass bei Fälligkeit der Lohnsteuer für April 2008, also am 15.05.2008, ausreichend liquide Mittel vorhanden sein müssen, um die Lohnsteuer für die ausbezahlten Löhne an das Finanzamt überweisen zu können. Dass der BF diesbezüglich nicht die entsprechenden Vorkehrungen getroffen hat, stellt eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten dar.
Unabhängig von wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft ist die Verletzung der Verpflichtung zur Abfuhr von Lohnabgaben jedenfalls schuldhaft, weil es sich dabei um solche Abgaben handelt, deren Entrichtung bzw. Abfuhr bei korrekter Geschäftsführung durch diese Schwierigkeiten nicht gehindert war (VwGH 12.8.1994, 92/14/0125). Eine Begrenzung der Haftung in Höhe des sogenannten Quotenschadens kommt diesbezüglich nicht in Betracht (VwGH 8.7.2009, 2009/15/0013).
Bei der Lohnsteuer liegt daher nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten nur dann nicht vor, wenn bei fehlenden Mitteln die Gesamtauszahlung an die Arbeitnehmer vermindert und die Lohnsteuer vom verminderten Betrag in voller Höhe abgeführt wird.
Von einer Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten ist daher insgesamt hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer auszugehen.
3.2.5 Zur Kausalität/Pflichtverletzung
Gemäß § 18 GmbHG wird die GmbH durch die Geschäftsführer vertreten. Ein bestellter Geschäftsführer hat die abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen oder seine Funktion unverzüglich niederzulegen.
Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehört,
- für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen (Abgabenzahlungspflicht);
- die Erfüllung der den Vertretenen treffenden gesetzlichen Buchführungs- und Aufzeichnungs-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten;
- andere Personen (Angestellte), die er mit den steuerlichen Agenden betraut, zu kontrollieren (Auswahl- und Kontrollpflichten);
- sich bei Geschäftsübernahme zu informieren;
- Zurücklegung der Geschäftsführungsfunktion bei Behinderung/Beschränkung der Befugnisse.
Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Die Pflichtverletzung muss zur Uneinbringlichkeit geführt haben. Wäre die Abgabe auch ohne schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters uneinbringlich geworden, so besteht keine Haftung (zB Stoll, BAO, 131; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 9, 51).
Im Fall des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht nach der Rechtsprechung des VwGH eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang. Die Pflichtverletzung ist demnach kausal für die Uneinbringlichkeit (VwGH 17.10.2001, 2001/13/0127).
Im vorliegenden Fall war die pflichtwidrige (zur Gänze) Nichtentrichtung der aushaftenden Abgaben kausal für deren Uneinbringlichkeit. Dieses pflichtwidrige Verhalten ist dem BF als verantwortlichem Geschäftsführer der Gesellschaft für die übrig gebliebenen Abgaben zuzurechnen.
3.2.6. Zum Ermessen
Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen.
Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalls. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftung folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Da der Abgabenausfall auf ein Verschulden des BF zurückzuführen ist, ist den Zweckmäßigkeitsgründen der Vorrang einzuräumen. In Hinblick auf die Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin ist die Geltendmachung der Haftung die einzige Möglichkeit, für die Einbringlichkeit der gegenständlichen Abgaben zu sorgen.
Bei Abstandnahme von der Haftungsinanspruchnahme würde die Abgabengläubigerin ihres Anspruches verlustig gehen. Vom BF wurde grundsätzlich nicht aufgezeigt, dass die Haftung wegen seiner berechtigten Interessen nicht geltend gemacht werden dürfe. Derartige Umstände sind auch für das BFG nicht ersichtlich. Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen stünden im Übrigen der Geltendmachung der Haftung nicht entgegen (vgl. zB VwGH 25.11.2009, 2008/15/0220 mwN).
Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits ist ein Umstand, der bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht gelassen werden darf (VwGH 16.10.2014, Ro 2014/16/0066). Im vorliegenden Fall liegen zwischen dem Zeitpunkt der endgültigen Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben und der Haftungsinanspruchnahme des BF über zwei Jahre, hinzu kommt die lange verstrichene Zeit zwischen der Fälligkeit der Abgabenschuldigkeiten und der Haftungsinanspruchnahme. Zur Hintanhaltung von Unbilligkeiten bei der Ermessensübung ist daher Bedacht zu nehmen, sodass eine Reduzierung der Haftungsbeträge um 30% gerechtfertigt erscheint und der Beschwerde insoweit teilweise stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern ist (vgl. BFG vom 04.02.2020, RV/7102887/2019).
Vom BF wurden keine weiteren Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können.
4. Umfang der Haftung
4.1. Konkursquote
Entgegen den angeführten Beträgen (EUR 44.576,60) aus dem Haftungsprüfungsvorhalt vom 20.09.2017 hat die belangte Behörde im Haftungsbescheid vom 12.02.2018 die entrichtete Konkursquote von 8,33454% - mit Ausnahme der Lohnsteuer 4/2008 - berücksichtigt und den Haftungsbetrag auf gesamt EUR 43.792,53 reduziert.
Bezüglich des die Quote umfassenden Betrages liegt keine Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin vor, da es eben durch die Zahlungen im Insolvenzverfahren zu einer anteiligen Befriedigung aus der Masse gekommen war (vgl. BFG vom 08.02.2022, RV/7102878/2021). Die Inanspruchnahme im Ausmaß der vollen Lohnsteuer 4/2008 durch die belangte Behörde erweist sich jedoch in Hinblick auf die Quotenentrichtung vom 11.01.2016 als nicht richtig und ist daher eine Verringerung in Höhe von EUR 2.931,05 vorzunehmen.
Hinsichtlich des Haftungsbetrages betreffend Umsatzsteuer 03/2008 wird der Entscheidung der Betrag von EUR 2.458,93 zugrunde gelegt. Die belangte Behörde hat nach Vorhalt der mangelnden Nachvollziehbarkeit des Betrages im Haftungsbescheid bzw. der BVE dargelegt, dass es hier irrtümlich zur Doppelberücksichtigung der Konkursquote gekommen ist. Dieser Feststellung ist der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten.
4.2. Anrechnung von Guthaben am Finanzamtskonto
Strittig ist weiters, welche Auswirkung die am Finanzamtskonto ausgewiesenen Gutschriften von EUR 1.707,44 und EUR 8.678,39 auf die Haftungssumme haben.
Dazu wird festgehalten, dass es sich hierbei um Meinungsverschiedenheiten betreffend die Richtigkeit der Gebarung (§ 213 BAO), insbesondere darüber, wie die Gutschriften vom Finanzamt verbucht hätten werden müssen, handelt. In einem solchen Fall ist jedoch mittels Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) abzusprechen (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 239 Anm 2; Ritz, BAO4, Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, Seite 2353; § 216 Rz 2; VwGH 29.01.2004, 2000/15/0046), zu solcher Antragsstellung auch der Haftungspflichtige legitimiert ist (VwGH 26.01.1999, 98/14/0154). Demnach ist die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen nicht im Haftungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu klären (siehe dazu Arnold, AnwBl 1998, 729; VwGH 21.05.2001, 2001/17/0043; 28.02.2008, 2006/16/0129; 25.06.2009, 2007/16/0121; Ritz, BAO4, § 216 Rz 1).
Die Einwendungen betreffend die Gebarung auf dem Abgabenkonto sind daher im Haftungsverfahren unbeachtlich.
Der Vollständigkeit halber erlaubt sich das Gericht dazu folgende Anmerkungen, aus denen hervorgeht, dass sich das vorgebrachte Guthaben nicht haftungsmindernd auswirkt:
4.2.1. Guthaben von EUR 1.707,44
In der Stellungnahme zum Haftungsprüfungsvorhalt bringt der BF vor, dass sich aus der laufenden Abgabengebarung während des Konkursverfahrens u.a. ein Guthaben in Höhe von EUR 1.707,44 (siehe Finanzamtskonto per 10.1.2016) ergeben habe, welches mit den Konkursforderungen der Abgabenbehörde verrechnet worden sei. Dieses Guthaben hätte sich daher mindernd auf den haftungsrelevanten Rückstand ausgewirkt.
Festgehalten wird zunächst, dass die vom BF geltend gemachte Gutschrift über EUR 1.707,44 in der Zeit des laufenden Konkursverfahrens, nämlich zwischen 13.05.2013 und 27.08.2015 aufgrund nachstehender Verbuchungen, zustande kam:
[...]
Die Gutschrift resultiert aus div. Körperschaftssteuervorauszahlungen, Umsatzsteuervoranmeldungen, Körperschafts- und Umsatzsteuerbescheiden (s. Auszug).
Aufrechnung (Kompensation) ist die Aufhebung gegenseitiger Forderungen ohne effektiven Leistungsaustausch (Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 20 KO (Stand 1.9.1998, rdb.at). Im Konkurs wird die Aufrechnung zum Teil erleichtert, zum Teil erschwert. Erleichtert wird die Aufrechnung insofern, als mit im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch bedingten oder betagten Forderungen bzw. solchen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind, aufgerechnet werden kann (§ 19 Abs 2 IO). Erschwert ist die Aufrechnung, weil die Aufrechenbarkeit im Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung nicht genügt, diese vielmehr schon im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegeben gewesen sein muss (§ 20 Abs 1 IO).
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens lässt grundsätzlich die bereits bestandene Möglichkeit der Aufrechnung unberührt (SZ 53/92; 56/128; JBl 1986, 321; RdW 1987, 82; ZIK 1995, 26; Petschek/Reimer/Schiemer 475 ff). Voraussetzung ist aber, dass sich die Forderungen bereits bei Verfahrenseröffnung aufrechenbar gegenüberstanden. Entsteht eine der Forderungen erst durch die Konkurseröffnung, fehlt es an dieser Voraussetzung der Aufrechenbarkeit (SZ 53/92; 56/128; RdW 1987, 82).
Wurde eine Forderung gegen den Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben, ist das Aufrechnungsverbot des § 20 IO zu beachten.
In den Konkurs fallen grundsätzlich nur solche vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Gemeinschuldner, die schon im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestanden haben. Mit dem Tag der Konkurseröffnung ist die Gruppe der Konkursgläubiger abgeschlossen (vgl. VwGH 5.7.2004, 2002/14/0123). Die für eine Aufrechnung erforderliche Voraussetzung, dass sich die Forderungen bei Verfahrenseröffnung aufrechenbar gegenüberstehen, lag im vorliegenden Fall nicht vor. Aufrechnungen sind untersagt, sofern Forderung und Gegenforderung unterschiedliche Entstehungszeitpunkte (vor und nach Insolvenzeröffnung) haben.
Der Rechtsansicht des BF, wonach die am Abgabenkonto der GmbH verbuchten Guthaben im Ausmaß von 1.707,44 EUR die Haftungsschuld vermindern müssten, weil sie mit den zeitlich vorausgegangenen Fälligkeiten hätten verrechnet werden müssen, kann aus folgenden Gründen nicht geteilt werden:
Gemäß § 46 Abs. 1 KO sind Masseforderungen unter anderem die Kosten des Konkursverfahrens (Z 1), alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind sowie alle die Masse treffenden Steuern, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird (Z 2).
Gemäß § 20 Abs. 1 KO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist oder wenn die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben worden ist.
Aus den zitierten Aufrechnungsvorschriften der KO folgt, dass für die Aufrechnung von Abgaben, die auf die Zeit nach Konkurseröffnung (tt.06.2008) entfallen (Masseforderungen) gegen Forderungen der Masse (z.B. Umsatzsteuergutschriften, die während des laufenden Konkursverfahrens entstehen) keine konkursrechtlichen Sonderbestimmungen bestehen und der Konkursgläubiger daher aushaftende Masseforderungen mit gegen ihn gerichtete Forderungen der Masse verrechnen kann. Ausgeschlossen ist nach dieser Gesetzeslage hingegen eine Aufrechnung von vor der Konkurseröffnung fälligen Verbindlichkeiten (Konkursforderungen) mit erst während des Konkursverfahrens entstandenen Masseforderungen.
Nach der Judikatur des VwGH entstehen Abgabenansprüche im engeren Sinn und auch Rückforderungsansprüche jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem ein gesetzlicher Tatbestand, mit dessen Konkretisierung das Gesetz Abgabenrechtsfolgen verbindet, verwirklicht wird. Das bedeutet, dass es sich bei einem Rückforderungsanspruch des Abgabepflichtigen um nichts anderes handelt, als um einen "negativen Abgabenanspruch" der Abgabenbehörde (vgl. (VwGH 21.10.1993, 91/15/0077; VwGH vom 18.4.1990, 89/16/0203). Somit entsteht der Rückforderungsanspruch aus der auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw. der Vornahme der Berichtigung kommt es ebenfalls nicht an. Mit dem Bescheid wird vielmehr lediglich die Durchsetzbarkeit des Anspruches gegenüber der Abgabenbehörde bewirkt, nicht aber das Entstehen des Anspruches. Grundsätzlich gilt im Insolvenzverfahren, dass der Zeitpunkt der Entstehung des Guthabens auf dem Abgabenkonto bzw. der Zeitpunkt der Buchung eines Abgabenbescheides, der eine Gutschrift oder Belastung auslöst, unmaßgeblich ist. Die Abgabenansprüche der Behörde ebenso wie die Rückforderungsansprüche des Abgabepflichtigen entstehen vielmehr unabhängig vom Willen des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde bereits mit der Realisierung eines gesetzlichen Tatbestandes, nämlich im Zeitpunkt, in dem ein gesetzlicher Tatbestand verwirklicht wird, mit dessen Konkretisierung das Gesetz Abgabenrechtsfolgen verbindet.
Gemäß § 4 Abs. 2 Zif. 2 BAO entsteht der Abgabenanspruch bei der zu veranlagenden Körperschaftsteuer mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird. Dieser Zeitpunkt des Ablaufes des Kalenderjahres ist daher nach der Rechtsprechung des VwGH für die insolvenzrechtliche Qualifikation eines Abgabenanspruches bzw. Rückforderungsanspruches maßgebend (vgl. VwGH 29.1.2004, 2000/15/0046).
Gegenständlich entstanden die - aus abgabenrechtlicher Sicht - jeweiligen Steuergutschriften ("negative Abgabenansprüche") in jedem Fall nach Ablauf des Kalenderjahres 2008 und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (am tt.06.2008). Eine Aufrechnung der Gutschriften mit den Konkursforderungen und die daraus abgeleitete Reduktion des Haftungsbetrages kam daher nicht in Frage und geht dieser Punkt der Beschwerde sohin auch aus diesem Blickwinkel ins Leere. Sämtliche im Haftungsbescheid angeführten Abgaben waren vor Konkurseröffnung fällig und stellen daher Konkursforderungen dar, die mit den angeführten Masseforderungen nach den Bestimmungen der KO nicht verrechnet werden konnten.
Nicht zuletzt vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass den Aufrechnungsvorschriften der KO und der AO (insbesondere §§ 19, 20 KO und AO) der Vorrang vor den Verrechnungsregeln des § 214 BAO zukommt (siehe VwGH-Erkenntnis vom 26.4.1993, 92/15/0012 und die dort zitierte Vorjudikatur), sodass die Regelung des § 214 Abs. 1 BAO, wonach in den Fällen der zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften zunächst grundsätzlich auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen sind, im Konkursverfahren nicht anzuwenden ist.
4.2.2. Guthaben von EUR 8.678,39
Das Guthaben über EUR 8.678,39 ergab sich durch folgende Gutschriften am Abgabenkonto, gebucht am 21.03.2017 bzw. 22.03.2017:
[...]
Am 23.03.2017 wurde die Einbringung der USt-Nachforderungen 04/2008 wiederaufgenommen und das Guthaben der EUR 8.678,39 damit gegenverrechnet.
Wenn der BF in diesem Zusammenhang versucht die Bestimmung des § 212a Abs 8 BAO ins Treffen zu führen, wird dem entgegnet, dass im vorliegenden Fall keine Aussetzung der Einhebung (wie in § 212a Abs 8 BAO normiert), sondern eine Aussetzung der Einbringung (§ 231 BAO) vorliegt.
Eine Aussetzung der Einbringung setzt voraus, dass Einbringungsmaßnahmen erfolglos waren bzw. aussichtslos wären, aber die Möglichkeit besteht, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zum Erfolg führen können. Diese Voraussetzung lag bei den im Haftungsbescheid angeführten Konkursforderungen vor, sodass die belangte Behörde die Einbringung Abgaben zu Recht aussetzte. Der Abgabepflichtige hat keinen Rechtsanspruch auf Aussetzung der Einbringung (VwGH 12.6.1990, 90/14/0100; 15.4.1997, 96/14/0001; 31.3.2003, 97/14/0128; 21.11.2007, 2007/13/0086; 24.10.2013, 2012/15/0020); die Aussetzung liegt im Ermessen (zB Stoll, BAO, 2392; Kraft, Abgabenverfahrensrecht, 211; RAE, Rz 1491; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 231 Anm 2; UFS 13.10.2010, RV/0848-L/10; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 231, 678).
Wenn der BF in seinen Eingaben immer wieder die Bestimmung des § 214 Abs. 1 BAO, wonach in den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen sind, vorbringt, so darf darauf verwiesen werden, dass § 214 Abs. 1 auf gemäß § 231 ausgesetzte Beträge nicht anwendbar ist (zB Stoll, BAO, 2393; RAE, Rz 1495, Rz 1496; ebenso Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 231 Anm 5).
4.3. Ergebnis
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erstreckt sich die Haftung des Vertreters nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte, als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat (zB VwGH 24.10.2000, 95/14/0090; 29.3.2001, 2000/14/0149; 16.9.2003, 2003/14/0040; 27.1.2011, 2009/16/0108; ebenso VereinsR 2001, Rz 818).
Besteht nur die Pflicht zur anteiligen Entrichtung, so ist die Verletzung dieser Pflicht nur kausal für den anteiligen Abgabenausfall (nicht jedoch für die Abgabe zur Gänze). Nicht zuletzt deshalb besteht bei Verletzung der Gleichbehandlungspflicht die Haftung des § 9 nur anteilig, nämlich mit jenem Teilbetrag, der bei Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu entrichten gewesen wäre (vgl zB Arnold, AnwBl 1993, 519; Auer, Rechtsgrundlagen für GmbH-Geschäftsführer, Tz 654; VwGH 27.8.2008, 2006/15/0010).
Der Beschwerde war aus den dargelegten Gründen gemäß § 279 BAO teilweise Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, als die Umsatzsteuer im Ausmaß von EUR 2.195,81, die Lohnsteuer im Ausmaß von 12.601,99, die Kammerumlage im Ausmaß von EUR 80,67, der Dienstgeberbeitrag im Ausmaß von EUR 6.120,31 und der Dienstgeberzuschlag im Ausmaß von EUR 598,43 aus der Haftung ausgeschieden werden.
Für den darüber hinaus offenen Haftungsbetrag an Umsatzsteuer von EUR 58,18, Lohnsteuer von EUR 22.565,53, Kammerumlage von EUR 1,79, Dienstgeberbeitrag von EUR 135,68 und der Dienstgeberzuschlag von EUR 13,27 war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Finanzamt Österreich
§ 323b Abs. 1 bis 3 BAO lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 99/2020 (2. FORG)
§ 323b. (1) Das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe treten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am 1. Jänner 2021 an die Stelle des jeweils am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Finanzamtes. Das Zollamt Österreich tritt am 1. Jänner 2021 an die Stelle der am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Zollämter.
(2) Die am 31. Dezember 2020 bei einem Finanzamt oder Zollamt anhängigen Verfahren werden von der jeweils am 1. Jänner 2021 zuständigen Abgabenbehörde in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt.
(3) Eine vor dem 1. Jänner 2021 von der zuständigen Abgabenbehörde des Bundes genehmigte Erledigung, die erst nach dem 31. Dezember 2020 wirksam wird, gilt als Erledigung der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens für die jeweilige Angelegenheit zuständigen Abgabenbehörde.
Die gegenständliche Entscheidung ergeht daher an das Finanzamt Österreich.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (vgl. die unter 3.2. zitierte Rechtsprechung). Die vorliegende Rechtsprechung des VwGH ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage, ob der BF zu Recht zur Haftung herangezogen wurde sowie zum Umfang der Haftung, vor.
Wien, am 8. März 2023
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Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 212a Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 231 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 1 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 139 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 19 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 20 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 20 Abs. 1 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 215 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102580/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102580.2018
- Stammnummer
- 140323
- Gültig
- 08.03.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF