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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101989/2013

Geschäftsführerhaftung, schuldhafte Pflichtverletzung und Bescheidbindung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101989/2013vom 24.06.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218). Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit fest, da mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum das über das Vermögen der V-GmbH beantragte Konkursverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst wurde. Unbestritten ist auch, dass dem Bf. als Vorstand der damaligen V-AG die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Die Ausführungen des Bf. hinsichtlich der Entstehung der Umsatzsteuerverbindlichkeiten sind für die Beurteilung der gegenständlichen Haftungsbeschwerde ohne Belang, da es für die Haftung nach § 9 BAO ohne Bedeutung ist, ob den Vertreter ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit trifft (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420). Umsatzsteuer 2008 Dem Vorbringen des Bf., dass die Umsatzsteuernachforderung für das Jahr 2008 auf Umbuchungen im Zusammenhang mit der Umgründung der V-AG in die V-GmbH basiere, müssen die Aussagen (Schreiben vom 13. Mai 2014 und Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2014) des zuständigen Mitarbeiters der damaligen steuerlichen Vertretung A. Steuerberatungs GmbH, Herrn Mag. A.F., entgegengehalten werden, wonach sich diese vor allem aus zwei im Zuge der Bilanzierung nachgereichten Unterlagen ergeben hätte. Aus dem Schreiben vom 9. Juni 2008 lässt sich nichts gewinnen, weil es sich hierbei lediglich um ein Anbot und keine Rechnung handelt, aus der sich eine Umsatzsteuerpflicht ergeben hätte können. Wenn allerdings eine darauf basierende Rechnung existieren sollte, dann wäre sogar eine Steuerpflicht in Höhe von Euro 123.700,00 entstanden. Vor allem aus der vorgelegten Rechnung vom 31. Juli 2008 ergibt sich aber, dass die dort in Höhe von Euro 27.123,68 ausgewiesene Umsatzsteuer jedenfalls abgeführt hätte werden müssen. Dies ist offenbar nur deshalb unterblieben, weil der Bf. diese Rechnung der steuerlichen Vertretung nicht übermittelte. Die Uneinbringlichkeit der letztendlich nach Abzug von Umsatzsteuerberichtigungen nach Forderungsabschreibungen im Zuge des Jahresabschlusses verbliebene Umsatzsteuerzahllast von Euro 6.015,62 hat der Bf. zu verantworten, weil er zu diesem Zeitpunkt eine Gleichbehandlung aller Gläubiger vornehmen hätte müssen. Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420). Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003). Im gegenständlichen Fall bringt der Bf. jedoch keine triftigen Gründe, aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre, vor. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass dem Bf. im Zeitpunkt der Fälligkeit der gegenständlichen Abgabe keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer zur Verfügung gestanden wären. Für eine damalige völlige Vermögenslosigkeit der Primärschuldnerin ergeben sich auch nach Aktenlage keine Anhaltspunkte. Was eine allfällige Gleichbehandlung der Gläubiger betrifft, so wäre dies vom Bf. zu behaupten und zu beweisen gewesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. VwGH 9.7.1997, 94/13/0281). Umsatzsteuer 2009 Die Behauptung des Bf., dass es im Geschäftsjahr 2009 keine einzige Aktivität der Gesellschaft mehr gegeben hätte, steht im Widerspruch zum Vorbringen des Finanzamtes, dass es zur Festsetzung von Umsatzsteuer für sämtliche Monate im Zeitraum Jänner bis Juni 2009 gekommen wäre. Das Vorbringen des Finanzamtes geht jedoch ins Leere, weil in diesem Zeitraum lediglich Gutschriften festgesetzt wurden. Für den Bf. lässt sich daraus jedoch nichts gewinnen, da diese Abgabe bescheidmäßig am 15. Juli 2011 festgesetzt wurde. Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten (VwGH 17.12.1996, 94/14/0148; VwGH 3.7.2003, 2000/15/0043). Einwendungen gegen den Abgabenanspruch können nicht mit Erfolg im Haftungsverfahren vorgebracht werden, sondern ausschließlich im Berufungsverfahren gemäß § 248 BAO betreffend Bescheide über den Abgabenanspruch, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die nach § 9 BAO erforderliche Verschuldensprüfung von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen hat (VwGH 27.2.2008, 2005/13/0094). Für die Umsatzsteuer 2009 gilt demnach wiederum der zur Umsatzsteuer 2008 ausgeführte Gleichbehandlungsgrundsatz, wobei sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH 23.11.2004, 2001/15/0108). Bei Selbstbemessungsabgaben ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (VwGH 15.12.2004, 2004/13/0146); maßgebend ist daher ausschließlich der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, somit unabhängig davon, ob die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wird (VwGH 23.1.2003, 2001/16/0291). Ein Verschulden des Bf. kann hier aber entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes nicht ausgeschlossen werden, da er als Vorstand der Gesellschaft erkennen hätte müssen bzw. schuldhaft nicht erkannt hat, dass Umsatzsteuer für 2009 nicht (ausreichend) abgeführt wurde. Lohnabgaben 11/2008 Auch hinsichtlich der Lohnabgaben 11/2008 gilt grundsätzlich die bereits erwähnte Bescheidbindung, wonach nach den Feststellungen der Lohnsteuerprüfung die Lohnabgaben für November 2008 sowohl des laufenden Gehaltes als auch der wie immer bezeichneten Sonderzahlung von Euro 17.000,00 weder gemeldet noch entrichtet wurden. Daran hat sich auch das Bundesfinanzgericht zu halten. Allerdings ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in jedem Fall dennoch auch das Verschulden des Vertreters zu prüfen (VwGH 18.4.2007, 2004/13/0046). Dabei widerspricht sich jedoch der Bf., weil er zunächst in der Beschwerde von „noch offenem Vorstandsentgelt“ und im Vorlageantrag von einer „lohnsteuerfreien Entnahme“ sprach, hingegen in der mündlichen Verhandlung, dass es sich bei den sogenannten Prämienzahlungen lediglich um Rückerstattung von privat geleisteten Aufwendungen für die Gesellschaft gehandelt hätte. Obwohl die zuletzt getätigte Aussage auch durch den damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden KR Dkfm. P.L. bestätigt wurde, kommen den zeitnahen Verantwortungen mehr Glaubwürdigkeit zu, zumal der Bf. auch einwandte, dass ihm für den Monat 11/2008 überhaupt kein Vorstandsentgelt ausbezahlt worden wäre und das ansonsten gewährte Gehalt von monatlich Euro 1.500,00 brutto seiner Funktion nicht angemessen erscheint. Da für diesen Monat überhaupt keine Meldungen der Lohnabgaben erstattet und diese auch nicht entrichtet wurden, obwohl sowohl das laufende Entgelt als auch die Prämienzahlungen am Lohnkonto der steuerlichen Vertretung verbucht waren, ist jedenfalls ein Verschulden des Bf. gegeben, weshalb nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bindung an die Bescheide des Finanzamtes vom 13. April 2011 gegeben ist (VwGH 17.12.1996, 94/14/0148). Darüber hinaus lässt sich für das gegenständliche Haftungsverfahren aus dem Vorbringen hinsichtlich der Qualität der erhaltenen Zahlungen nichts gewinnen, weil Einreden betreffend Abgabenfestsetzung nicht im Haftungsverfahren, sondern in dem die Abgabenfestsetzung selbst betreffenden Verfahren vorzutragen sind (VwGH 23.5.1990, 89/13/0250). Die Berufung gemäß § 248 BAO wäre dem Bf. nämlich trotz des von der steuerlichen Vertretung für die Gesellschaft abgegebenen Rechtsmittelverzichtes möglich gewesen, da diesfalls nicht die Gesellschaft, sondern der Bf. als Haftungspflichtiger Rechtsmittelwerber gewesen wäre. Eine Gleichbehandlung kommt für die Lohnsteuer nicht in Betracht, da für aushaftende Abfuhrabgaben Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz gelten (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; 29.1.2004, 2000/15/0168), weil nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat. Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war. Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist inner­halb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Be­rücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessens­kriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Herein­bringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungs­norm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Zum Einwand des Bf., dass die durch die Abgabenbehörde zweifelsfrei ausgeübte Ermessensübung erst mit 29. Oktober 2012 durch Ausstellung eines Haftungsbescheides durchgeführt worden wäre und nicht bereits mit Bekanntgabe des „Konkurseröffnungsverfahrens“ (in Wahrheit Beschluss auf Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens) mit Datum, weil bereits zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der Uneinbringlichkeit denkbar wäre, ist festzustellen, dass nach dem Inhalt der vorgelegten Akten ein Haftungsprüfungsvorhalt bereits am 22. Juni 2011 erging, der allerdings nicht beantwortet wurde. Dass das Finanzamt dem Bf. ausreichend Zeit (über ein Jahr) für dessen Beantwortung einräumte, kann nicht als Missbrauch des Ermessensspielraumes angesehen werden. Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der V-GmbH zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision: Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Wien, am 24. Juni 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101989/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101989.2013
Stammnummer
102310
Gültig
24.06.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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