Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101092/2021
1. betrieblich veranlasster Anteil der Quotenzahlung im Privatkonkursverfahren führt zu Betriebsausgaben 2. Schuldennachlass iZm einer schlagend gewordenen Ausfallshaftung führt zu keinem Sanierungsgewinn, da die der Haftung zu Grunde gelegenen Kredite nie beim Bf. selbst in seinem betrieblichen Interesse aufgenommen wurden
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101092/2021vom 29.07.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Christine Gruber-Nadlinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Prosenz und Partner WP u Stb GmbH, Döblinger Hauptstraße 37, 1190 Wien, über die Beschwerde vom 4. Dezember 2020 gegen den Bescheid des damaligen Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 6. November 2020 betreffend Einkommensteuer 2017, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist als Berater für diverse Unternehmen tätig und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Rahmen gegenständlicher Tätigkeit war der Bf. unter anderem auch für Gesellschaften, an denen er (direkt oder indirekt) beteiligt und/oder Geschäftsführer war und welche zwischenzeitig in Folge Insolvenz im Firmenbuch gelöscht wurden, beratend tätig.
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für 2017 erklärte der Bf. einen Verlust aus Gewerbebetrieb und beantragte einen Verlustabzug aus Vorjahren.
Mit Vorhalt der belangten Behörde vom 16.01.2020 wurde der Bf. aufgefordert, über sein am TT.02.2017 eröffnetes Schuldenregulierungsverfahren und die angenommene Zahlungsplanquote von 3,5% das Anmeldeverzeichnis vorzulegen sowie anzugeben, ob Privatschulden vorliegen würden und der Betrieb zwischenzeitig aufgegeben worden sei.
In Beantwortung des gegenständlichen Vorhaltes führte der Bf. aus, dass die Privatinsolvenz eine Folge der Unternehmensinsolvenzen jener Gesellschaften sei, an denen der Bf. Hauptgesellschafter und Geschäftsführer gewesen sei. Diese Gesellschaften, nämlich die ***1*** GmbH, die ***2*** GmbH, die ***3*** GmbH, die ***5*** GmbH und die ***4*** Gesellschaft m.b.H. seien in den Jahren 2015 und 2016 endgültig geschlossen worden.
Der Bf. sei weiterhin als selbständiger Berater für diverse Unternehmen tätig. Auf Grund der Privatinsolvenz sei dies nur im geringen Umfang möglich. Die jährlichen Einkünfte würden den Freibetrag von € 730,00 übersteigen, weshalb keine Betriebsaufgabe vorgenommen worden sei.
Die Honorare der Steuerberatung würden die Erstellung der privaten Steuererklärungen und Beratungsleistungen betreffen.
Die Gesamtkosten für die Privatinsolvenz würden € 80.131,20 betragen und würden auf sieben Jahre aufgeteilt. Daraus resultierten Insolvenzkosten für 2017 iHv € 11.447,31.
Der Bf. legte der Vorhaltsbeantwortung ein Abstimmungsverzeichnung der im Insolvenzverfahren angemeldeten Schulden, eine Bekanntgabe des Insolvenzverwalters über die Erlegung der Quote und Verfahrenskosten und eine Aufstellung über die Gesamtkosten der Privatinsolvenz inkl. der Bezug habenden Rechnungen bei.
In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 und führte in der gesonderten Bescheidbegründung an, dass § 36 EStG 1988 Gewinne betreffen würde, die durch Vermehrung des Betriebsvermögens zufolge eines Erlasses von Schulden entstanden seien. Sie seien auf den betrieblich bedingten Wegfall von Verbindlichkeiten zurückzuführen. Der Wegfall einer Schuld führe zu einer Betriebsvermögensmehrung. Bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich sei offensichtlich, dass daraus ein (steuerpflichtiger) Gewinn resultieren könne. Auch bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (wie im gegenständlichen Fall) könne ein aus Schulderlass resultierender Gewinn entstehen. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn der Schulderlass Verbindlichkeiten beträfe, deren Bezahlung beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner nicht zu Betriebsausgaben führen würde.
Zu beachten sei, dass sich der Sanierungsgewinn bei bilanzierenden Steuerpflichtigen aus dem Wegfall von Verbindlichkeiten auf der Passivseite der Bilanz und der daraus resultierenden Erhöhung des Betriebsvermögens ergäbe. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechner würde dies nur in Bezug auf Schulden für Anlagevermögen und aus Darlehensverbindlichkeiten gelten, weil nur in diesen Bereichen eine Gleichstellung zum Bilanzierer gegeben sei.
Im gegenständlichen Fall würden die angemeldeten Forderungen der Gläubiger - mit Ausnahme der Forderung von der Steuerberatung - allesamt Darlehensverbindlichkeiten betreffen, welche als Betriebsausgaben allesamt nicht abzugsfähig seien.
Wenn der Bf. ausführe, dass die angemeldeten Forderungen keine Betriebsschulden seien, sondern aus privaten Haftungen für die in Insolvenz geratenen Gesellschaften (***1*** GmbH, ***2*** GmbH, ***3*** GmbH, ***5*** GmbH und ***4*** Gesellschaft m.b.H.) entstanden seien, sei für die Abgabenbehörde in weiterer Folge nicht verständlich, weshalb der Bf. bei Privatschulden die Kosten der Privatinsolvenz iHv. € 80.131,20 und die Anwaltskosten iHv € 8.525,00 selbst als Betriebsausgabe (verteilt über 7 Jahre) geltend mache.
Ob ein Kredit eine betriebliche oder eine private Verbindlichkeit darstelle, hänge davon ab, wozu die damit verfügbar gewordenen finanziellen Mittel dienen würden. Dienten sie der Finanzierung der Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen seien, so liege eine Privatverbindlichkeit vor; dienten sie hingegen betrieblichen Zwecken, so sei die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen. Entscheidend sei demnach der Schuldgrund.
Im gegenständlichen Fall habe die Übernahme der Verpflichtungen (Haftungen) in den Gesellschaften jedenfalls nicht der privaten Lebensführung gedient, sondern der Sicherung des Forstbestands der Gesellschaften und somit auch der Einkunftsquelle.
Über das Vermögen des Bf. sei am TT.02.2017 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und dabei eine Zahlungsplanquote von 3,5 % (entspricht € 21.220,00) angenommen worden. Am TT.06.2017 sei das Schuldenregulierungsverfahren wieder aufgehoben worden.
Laut Anmeldeverzeichnis vom 08.05.2017 haben die festgestellten Forderungen € 546.138,10 betragen, wobei € 17.200,00 auf das Honorar von ***6*** entfallen seien. Dieser Betrag sei laut Abgabepflichtigen mit dem Anmeldeverzeichnis vom 09.05.2017, welches bei Gericht unterschrieben worden sei, ident. Die restlichen Verbindlichkeiten iHv € 528.938,10 würden auf Darlehensverbindlichkeiten entfallen, welche als Betriebsausgaben nicht abzugsfähig wären.
Neben der bezahlten Quote iHv 3,5 % (Anmerkung: Quote entspräche nicht der Höhe der festgestellten Forderungen) seien laut Vorbringen des Abgabepflichtigen noch von der Sparkasse ***11*** von einem Depotkonto ein Betrag von € 50.206,20 sowie vom Treuhandkonto ***7*** ein Betrag iHv € 8.705,00 eingezogen worden.
Ausgangsbasis seien die festgestellten Forderungen zum 08.05.2017 in Höhe von € 546.138,10 abzüglich der Quotenzahlung iHv € 21.220,00. Die restlichen Zahlungen würden nicht berücksichtigt werden können, weil die Verbindlichkeiten bei den festgestellten Forderungen nicht enthalten seien.
Forderungen gesamt: € 546.138,10, 3,5 % Quote: € 21.220,
abzgl. Honorarforderung: € 17.200,-, Quote v. € 602,- (weil als Betriebsausgabe abzugsfähig) Ergibt: € 528.938,10
Im gegenständlichen Fall betrage der Sanierungsgewinn € 528.938,10. Das Betriebsvermögen werde im Zeitpunkt des Wegfalles der Schuld erhöht und somit entstehe der Sanierungsgewinn mit Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahren im Jahr 2017.
Das Berechnungsschema siehe folgendermaßen aus:
Der Sanierungsgewinn betrage: € 528.938,10
Laufender Gewinn 2017: € 0,00
Gewinn gesamt: € 525.038,10 (nach Abzug Gewinnfreibetrag)
Verlustabzug: € 19.240,38
Das ergäbe ein steuerpflichtiges Einkommen von € 505.737,72
ESt mit Sanierungsgewinn € 240.731,15
ESt ohne Sanierungsgewinn € 0,00
Differenz: € 240.731,15
Von dieser Differenz seien 96,5 %, somit € 232.305,56 nicht festzusetzen.
Insgesamt ergäbe sich somit eine Einkommensteuer von € 240.731,15 abzüglich € 232.305,56 = € 8.425,59
Nichtfestsetzung gem. § 206 lit. b BAO - € 232.305,56
ESt It. Bescheid € 8.425,50
Rechtzeitig brachte der Bf. gegen den betreffenden Einkommensteuerbescheid das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Bf. der irrigen Meinung gewesen sei, die Ausgaben der Privatinsolvenz iHv insgesamt € 80.131,20, verteilt auf sieben Jahre, somit € 11.447,31, stellten Betriebsausgaben dar.
Zur Berechnung der Quote der Privatinsolvenz werde auf beiliegendes Anmeldeverzeichnis verwiesen. Nach Rechtsansicht des Bf. stünden folgende Forderungsanmeldungen nicht in Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit des Bf.:
***12*** Sparkasse € 54.683,42
***8*** € 17.450,00
***9*** € 169.509,91
***10*** € 60.083,00
Sparkasse ***11*** € 227.211,77
Gesamt € 528.938,10
Die Verbindlichkeiten gegenüber den beiden Sparkassen würden auf privaten Haftungen beruhen, die der Bf. als Gesellschafter für Kredite zum Ankauf von Maschinen abgegeben habe. Unterlagen über diese Haftungsübernahmen könnten jederzeit nachgereicht werden.
Die Darlehen von ***8*** und ***10*** seien private Darlehen und stünden in keinem Zusammenhang mit den insolventen Gesellschaften.
Aus Sicht des Bf. sei daher lediglich die Quote von 3,5 % für die Forderung der Steuerberatung (€ 17.200,-) iHv € 602,- als Betriebsausgabe anzusetzen.
Als Folge daraus seien auch die Anwaltskosten iHv € 8.525,00 (netto) nur im Verhältnis € 17.200/528.938,10 = € 277,21 als Betriebsausgabe anzusehen.
Daraus ergäbe sich auch, dass die Verbindlichkeiten der Privatinsolvenz, die keine betriebliche Veranlassung hätten, steuerlich nicht in den Schuldennachlass und damit in den Sanierungsgewinn aufzunehmen seien.
Daraus ergäbe sich folgende Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
Erlöse € 600
Kosten Privatinsolvenz € 602,00
Abschreibung Darlehen aus BP € 5.700,56
Anwaltskosten € 277,21
Instandhaltung/Energie € 1.024,00
Abgaben € 347,17
Telefon € 12,27
Versicherung € 151,86
Fehlbetrag -€ 7.515,07
Sanierungsgewinn € 0,00
Einkünfte aus Gewerbebetrieb -€ 7.515,07
Es werde daher beantragt, die Festsetzung der Einkünfte aus Gewerbetrieb für 2017 mit - € 7.515,07 festzusetzen.
Der Beschwerde wurde das Abstimmungsverzeichnis beigelegt.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen nach Wiedergabe der materiellrechtlichen als auch verfahrensgesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Bf. im Rahmen des Vorhalteverfahrens und der Beschwerde ausreichend Möglichkeiten gehabt habe, Unterlagen für die private oder betriebliche Veranlassung der Schulden zu erbringen. Auf Grund des mehrmals vorgelegten Abstimmungsverzeichnisses vom 08.05.2017, ***13***, BG ***11***, sei nicht erkennbar, ob die vom Bf. als privat angeführten Schulden privat oder betrieblich bedingt gewesen seien. Die private Veranlassung der Kredite sei vom Bf. ausschließlich mit vorgebrachten Behauptungen unterlegt worden, Unterlagen, die die private Veranlassung belegen würden, seien nicht vorgelegt worden. Das Aussage allein, wonach die Darlehen von ***8*** und ***10*** private Darlehen seien und in keinem Zusammenhang mit den insolventen Gesellschaften stehen würden, sei nicht erfolgsversprechend. Auch dass die Verbindlichkeiten gegenüber den beiden Sparkassen auf privaten Haftungen beruhen würden, die der Bf. als Gesellschafter für Kredite zum Ankauf von Maschinen abgegeben habe, sei als betrieblich und nicht als privat anzusehen.
Im in weiterer Folge eingebrachten Vorlageantrag führte der Bf. aus, dass auf die Ausführungen der Beschwerde verwiesen werde.
Sowohl die Verbindlichkeiten gegenüber der ***12*** Sparkasse als auch gegenüber der ***11*** Sparkasse würden auf privaten Haftungen beruhen, die der Bf. als Gesellschafter der (jeweiligen) GmbH für Kredite zum Ankauf von Maschinen abgegeben habe. Dazu würden die jeweiligen Forderungsanmeldungen der betreffenden Sparkasse und der Ausfallsbürgschaftsvertrag zwischen der jeweiligen Sparkasse und dem Bf. beigelegt. Ebenso sei dem Vorlageantrag die Kreditzusagen der Sparkasse ***11*** gegenüber ***2***, der Betriebsmittelkredit sowie der Bürgschaftsvertrag zwischen Sparkasse ***11*** und dem Bf. beigelegt.
Die jeweiligen Darlehen von ***8***, ***9*** und ***10*** seien jeweils ein privates Darlehen zur Bestreitung der laufenden Lebenshaltungskosten des Bf. und seiner Ehegattin und stünde in keinem Zusammenhang mit den insolventen Gesellschaften. Dazu würden dem Vorlageantrag die jeweiligen Forderungsanmeldung von ***8***, ***9*** und ***10*** vorgelegt sowie eine Zusammenfassung und Dokumentation über die Zuzählung der einzelnen Kleindarlehensteilbeträge.
Die Bürgschaftsübernahmen hinsichtlich der Verbindlichkeiten bei der Sparkasse ***12*** und der ***11*** Sparkasse seien in keinem Zusammenhang mit der Sicherung des Einkommens (Geschäftsführer) des Bf. gestanden, sondern dienten der wirtschaftlichen Fortentwicklung (Investitionen, Betriebsmittel) der Kapitalgesellschaft (GmbH) und damit dem Werterhalt und der Wertsteigerung des Anteils.
Wie in Rz 1511 EStR ausgeführt, seien Aufwendungen des Gesellschafter-Geschäftsführers für Bürgschaften zugunsten der Gesellschaft grundsätzlich auf die Beteiligung zu aktivieren. Bürgschaftszahlungen eines ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführers sind nicht abzugsfähig (VwGH 24.7.2007, 2006/14/0052).
Dem Vorlageantrag wurden die angesprochenen Unterlagen beigelegt.
Mit Beschluss des BFG 30.04.2025 wurde die belangte Behörde aufgefordert, zu nachstehenden Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben und die angeforderten Unterlagen zu übermitteln:
Abgabe einer Stellungnahme zu der in der Beschwerde bekannt gegebenen Höhe des Verlustes aus Gewerbebetrieb und Durchführung allfälliger Ermittlungen zwecks Feststellung der konkreten Höhe des tatsächlichen aus Gewerbebetrieb erwirtschafteten Verlustes.
Nähere Angaben zu der vom Bf. in der Beschwerde geltend gemachten Position "Abschreibung Darlehen aus BP" bzw. Durchführung diesbezüglicher Erhebungen zwecks Abklärung.
Erhebung, welche von den angeführten Aufwendungen bei den geltend gemachten Verlusten aus Gewerbebetrieb tatsächlich vom Bf. bezahlt wurden.
Darlegung, warum trotz Bekanntgabe eines laufenden Verlustes aus Gewerbebetrieb in der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung weiterhin von einem laufenden Gewinn iHv € 0,00 ausgegangen wurde.
Vorlage des Beschlusses des BG ***11*** in Bezug auf den abgewickelten Privatkonkurs des Bf. zu GZ ***13***.
Hinsichtlich der vom BG ***11*** anerkannten Forderungen in Bezug auf die Darlehensforderungen der Schwester und der Schwiegereltern wird auf Grund der vorliegenden Unterlagen und des zumindest teilweise darin angegebenen jeweiligen Verwendungszweckes (wie Bezahlung von Hausschulden, Ausgleich der Kontoüberziehung des Bf., Schule des Sohnes) davon auszugehen sein, dass diese Darlehen zur Abdeckung der Lebenshaltungskosten des Bf. und seiner Familie gedient haben und somit privat veranlasst waren.
In Beantwortung des gegenständlichen Beschlusses führte die belangte Behörde in Bezug auf 1) die Höhe des Verlustes aus Gewebebetrieb inklusive Bezahlung aus, dass nunmehr seitens des Bf. die einzelnen Belege und Zahlungsnachweise vorgelegt worden seien.
Zu Erlöse: € 600,00 netto
Es handle sich um verrechnete Arbeitsleistungen mit USt an die ***14*** GmbH. Der Zahlungseingang sei per Banküberweisung erfolgt.
Zu Kosten Privatinsolvenz: € 602,00
Hierbei handle es sich um die beim Schuldenregulierungsverfahren anteiligen Kosten der steuerlichen Vertreterin ***6***.
Die Höhe der Forderung laut Abstimmungsverzeichnis betrage € 17.200,00 x 3,5 % = € 602,00. Bei den € 602,00 handle es sich um den Bruttobetrag der Forderung. Aus Sicht der Finanzverwaltung könne nur der Nettobetrag, somit € 501,67 anerkannt werden. Die Bezahlung sei am 11.05.2017 durch Bezahlung der Quote erledigt worden.
Zu Abschreibung Darlehen aus BP: € 5.700,56
Die Ausgaben seien schon im Jahr 2014 angefallen und es handle sich hierbei um die Aufteilung der Ausgaben auf sieben Jahre. Die Höhe und die betriebliche Veranlassung seien im Rahmen einer Außenprüfung geprüft worden (siehe Bericht zur Außenprüfung vom 08.02.2018).
Zu Anwaltskosten: € 277,21
Hierbei handle es sich um die Rechtsberatung der Kanzlei ***15***/***20*** (02.01.2017: € 300,00 netto und 09.03.2017: € 225,00 netto). Außerdem auch um Leistungen der ***17*** GmbH: 08.02.2017: Beratung Sparkasse ***11*** ***18***, LG ***11***: € 5.000,00, 12.07.2017: Vertretung im Schuldenregulierungsverfahren: € 3.000,00.
Die Bezahlungen dieser Rechnungen seien alle im Jahr 2017 mittels Banküberweisung erfolgt. Die Gesamtausgaben würden € 8.525,00 betragen. Diese Ausgaben seien im Rahmen der Beschwerde bzw. des Vorlageantrages als alle im Zusammenhang mit dem Schuldenregulierungsverfahren angesehen worden.
Die € 277,21 seien 3,25 % der Ausgaben, welche wohl den behaupteten betrieblichen Anteil von ***6*** darstellen würde. Hier dürfte wohl ein kleiner Rechenfehler passiert sein, da dieser Anteil leicht niedriger laut nachstehender Tabelle sei.
[...]
Je nach Ausgang des Verfahrens erhöhe sich auch der betriebliche Anteil der Anwaltskosten.
Nachdem im Vorlagebericht beantragt worden sei, dass alle Positionen mit betrieblichen Ausgaben im Zusammenhang stünden, seien hier auch die 8.525,00 € als Ausgaben und nicht nur der Anteil von Frau ***6*** anzuerkennen.
Zu Instandhaltung/Energie: € 1.024,00
Dies seien die anteiligen Ausgaben für den Hauptwohnsitz. Konkret würden 25 % der Energie- und Instandhaltungskosten (Leuchtstoffe, Reparatur, Schneeschleuder, Entkalkung Wasser, Reparatur Drehtoranlage), welche den Hauptwohnsitz betreffen, geltend gemacht.
Die Zahlungsnachweise seien im Zuge der Vorhaltsbeantwortung erbracht worden. Begründet worden sei der betriebliche Anteil mit dem vorhandenen Büro am Hauptwohnsitz.
Zu Abgaben: € 347,16
Es handle sich hierbei um 25 % der Gemeindeabgaben für den Hauptwohnsitz. Die Zahlungsnachweise (Banküberweisungen) seien erbracht worden.
Zu Telefon: € 12,27
Verbindungsentgelte für die Rufnummer ***19***
Zu Versicherung: € 151,86
Es handle sich hierbei um die Eigenheim-Versicherung der Uniqa für den Hauptwohnsitz. Es seien auch hier 25 % der Zahlungen für die Versicherung als betrieblicher Anteil geltend gemacht worden. Die Zahlungsnachweise (Banküberweisungen) seien erbracht worden.
2) Abschreibung Darlehen aus BP
Im Jahr 2011 sei vom Bf. ein Darlehen an die ***4*** GesmbH gewährt worden. Konkret handle es sich um die private Abschichtung eines älteren Darlehens der ***4*** GmbH bei der Sparkasse ***12***. Der Darlehensvertrag inklusive geplanter und realisierter Abschichtung sei am 03.06.2025 vorgelegt worden und werde der Beilage beigefügt. Im Jahr 2013 sei es zur Insolvenz der Gesellschaft gekommen. Der offene Darlehensbetrag (€ 34.678,92) sei ab 2014 auf sieben Jahre (€4.954,13) verteilt geltend gemacht worden.
Ein weiteres Darlehen in Höhe von € 5.500,00 sei an die ***1*** GmbH vergeben worden, welche ebenfalls im Jahr 2013 Insolvenz angemeldet habe. Vom offenen Darlehensbetrag (€ 5.225,00) seien ebenfalls auf sieben Jahre verteilt (€ 746,43) die Ausgaben ab 2014 geltend gemacht worden.
3) Nachweis Bezahlung
Siehe Angaben zu Punkt 1
4) Stellungnahme zu laufenden Gewinn iHv € 0,00 - Beschwerdevorentscheidung
Die Nichtberücksichtigung des Verlustes resultiere daraus, dass die Belege und Zahlungsnachweise nicht erbracht worden seien.
Da nun die Nachweise erbracht worden seien, bestünden aus Sicht der belangten Behörde keine Bedenken, folgende Einnahmen und Ausgaben anzuerkennen.
[Grafik]
5) Vorlage des Beschlusses des BG ***11*** - Privatkonkurs
Die Ediktsdatei und die betreffenden Beschlüsse seien der Stellungnahme beigefügt.
6) Stellungnahme Darlehensforderungen Schwester und Schwiegereltern
Ob ein Kredit eine betriebliche oder eine private Verbindlichkeit darstelle, hänge davon ab, wozu die damit verfügbar gewordenen finanziellen Mittel dienen würden.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 24.02.2020 sei die Privatinsolvenz als Folge der Unternehmensinsolvenzen der Gesellschaften im Jahr 2013, in denen der Bf. Hauptgesellschafter und Geschäftsführer gewesen sei, beschrieben worden.
Auch der erhobene Sachverhalt zur "Abschreibung Darlehen aus BP" zeige auf, dass schon in den Vorjahren Haftungen und Kredite für die GmbHs übernommen worden seien.
Laut vorgelegten Unterlagen sei nun bei vereinzelten Beträgen als Darlehensgrund Kontoüberziehung angeführt worden. Wodurch die Kontoüberziehung verursacht worden sei, sei aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Es könne also nicht ausgeschlossen werden, ob die Zahlungen mit den Kontoüberziehungen im Zusammenhang mit privaten oder als betrieblichen Verbindlichkeiten stehen würden. Dies wäre durch den Bf. nachzuweisen. Mangels Nachweises seien deshalb 100 % betrieblich angenommen worden.
Die Zeiträume vor 1993 könnten nicht mehr erhoben werden. Im Zeitraum 1993 - 2003 habe der Bf. nur nichtselbständige Einkünfte gehabt. Anhand der abgegebenen Erklärungen sei bekannt, dass der Bf. im Jahr 2004 betriebliche Einkünfte gehabt habe. In diesem Jahr seien zwei Beilagen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb abgegeben worden, wovon eine einen Verlust ausgewiesen habe. Laut Firmenbuchabfragen seien - mit Ausnahme der ***5*** GmbH - die in der Vorhaltsbeantwortung vom 24.02.2020 genannten Firmen im Jahr 2005 gegründet worden. Bei der Firma ***5*** GmbH seien im Jahr 2009 die Anteile über die ***2*** GmbH erworben worden. Bei einer der Firmen - ***4*** GmbH - gehe laut Firmenbuch eine Konkurseröffnung (TT.04.2010), welche im selben Jahr (TT.08.2010) wieder aufgehoben worden sei, hervor. Bei sämtlichen in der Vorhaltsbeantwortung vom 24.02.2020 genannten Firmen seien im Jahr 2013 Insolvenzverfahren eröffnet und die Firmen in weiterer Folge geschlossen worden.
Es empfehle sich somit die einzelnen Darlehensbeträge der Familie in mehrere Zeiträume aufzuteilen. Darlehen, welche bis inklusive 2003 gegeben worden seien, seien mangels betrieblichen Zusammenhangs wohl tatsächlich der privaten Sphäre zuordenbar.
Im Jahr 2004 seien erstmals betriebliche Einkünfte erklärt und zudem auch bei einer der beiden Beilagen ein Verlust ausgewiesen worden. Es könne somit nicht mehr ein betrieblicher Verwendungszweck bei den gegebenen Darlehen ausgeschlossen werden.
Im Zeitraum 2005 - 2012 sei der Bf. zusätzlich auch Beteiligter und Geschäftsführer mehrerer Firmen gewesen, weshalb nicht auszuschließen sei, dass hier private Kontoüberziehungen im Zusammenhang mit den Firmen stehen könnten. In diesem Zeitraum falle auch der erstmalige Konkurs (2010) einer Firma und auch die private Abschichtung eines Darlehens der Firma ***4*** GmbH (2011).
Ab 2013 seien bei den genannten Firmen Insolvenzverfahren eröffnet worden, womit spätestens zu diesem Zeitpunkt eingegangen Haftungen des Gesellschafters wirksam geworden seien, was laut Vorhaltsbeantwortung des Bf. letztlich auch zur Privatinsolvenz geführt habe.
Es seien laut folgender Tabelle die einzelnen Auszahlungen chronologisch zuzuordnen:
[...]
Seitens der belangten Behörde werde ersucht, diese Aufstellung und die nun erhobenen Sachverhalte bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
Der gegenständlichen Stellungnahme legte die belangte Behörde die nachstehenden Schreiben bei:
Schreiben zu Vorhaltsbeantwortung vom 02.06.2025,
Darlehensvertrag zu Punkt 2 vom 18.03.2011,
Außenprüfungsbericht vom 08.02.2018,
Ediktsdatei und Beschlüsse zu Privatkonkurs,
Einkommensteuerbescheid 2004 und Erklärungsangaben aus Direktbearbeitung,
Firmenbuchauszüge der in der Vorhaltsbeantwortung vom 24.02.2020 genannten Firmen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der Bf. erzielt aus der Beratungstätigkeit für verschiedene Gesellschaften, unter anderem auch für jene Gesellschaften, an denen er als Gesellschafter direkt oder indirekt beteiligt und/oder Geschäftsführer war, gewerbliche Einkünfte.
Während des Jahres 2017 bezog der Bf. Krankengeld während Arbeitslosigkeit und Notstandshilfe.
Jene Gesellschaften, an denen der Bf. (direkt/indirekt) beteiligt war bzw. für welche er als Geschäftsführer tätig wurde, sind bereits in Folge Insolvenz im Firmenbuch gelöscht.
Laut Firmenbuchauszug war der Bf. Geschäftsführer der ***2*** GmbH.
An der ***2*** GmbH war unter anderem die ***1*** GmbH (an welcher der Bf. ebenfalls zu 66,25% beteiligt war und gleichzeitig die Geschäftsführung inne hatte) als Gesellschafterin zu 80% beteiligt.
An der ***5*** GmbH war die ***2*** GmbH im Zeitraum 2009 bis 2015 zu 99% beteiligt und die ***1*** GmbH zu 1%.
Gleichzeitig hatte der Bf. die Funktion als Geschäftsführer inne.
Mit Kreditzusage der Sparkasse ***11*** vom 06.10.2009 und 04.12.2009 wurde der ***2*** GmbH jeweils ein Kredit für Betriebsmittel gewährt.
Weiters hat die Sparkasse ***11*** mit Kreditzusage vom 06.10.2009 der ***5*** GmbH einen betrieblichen Kredit eingeräumt.
Für die gegenständlichen Kredite übernahm der Bf. am 07.12.2009 eine Ausfallsbürgschaft iHv € 100.000,00 zuzüglich der darauf entfallenden Zinsen.
Die ***2*** GmbH nahm bei der Sparkasse ***12*** zur Finanzierung von Investitionen am 18.02.2011 einen einmal ausnutzbaren Kredit iHv € 775.000,00 auf.
Mit Ausfallsbürgschaftsvertrag vom 22.02.2011 übernahm der Bf. für den gegenständlichen Kredit als Ausfallsbürge die Haftung für einen Betrag iHv € 40.000,00 zuzüglich der darauf entfallenden vertraglich vereinbarten Zinsen.
Des Weiteren erhielt die ***2*** GmbH von der Sparkasse ***11*** am 24.08.2011 eine Kreditzusage iHv € 200.000,00, für welche der Bf. mit Bürgschaftsvertrag vom 26.08.2011 eine Bürgschaft in Höhe von 80% der zum Zeitpunkt der Fälligstellung aushaftenden Finanzierung zuzüglich der ab Fälligstellung entfallenden Zinsen und Spesen übernahm.
Die betreffenden der ***2*** GmbH und der ***5*** GmbH gewährten Kredite waren bei diesen betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten.
Am TT.08.2013 wurde über die ***2*** GmbH das Konkursverfahren eröffnet und in weiterer Folge die Gesellschaft am 02.02.2017 im Firmenbuch amtswegig gelöscht.
Am TT.08.2013 wurde über die ***5*** GmbH der Konkurs eröffnet.
Im Juli 2015 wurde die gegenständliche GmbH amtswegig im Firmenbuch gelöscht.
Ebenso wurden im Jahr 2015 jene weiteren Gesellschaften, an denen der Bf. als Gesellschafter (direkt oder indirekt) beteiligt war, nämlich die ***1*** GmbH, die ***3*** Gesellschaft m.b.H. und die ***4*** Gesellschaft m.b.H. in Folge eines Konkurses im Firmenbuch von Amts wegen gelöscht.
Frau ***8*** (Schwester des Bf.) sowie Herr ***10*** und dessen Frau ***9*** (Schwiegereltern des Bf.) liehen dem Bf. beginnend ab dem Jahr 2004 bzw. 1991 im Summe Barmittel iHv € 17.450,00, € 60.083,00 und € 169.509,91.
Die gegenständlichen Darlehen wurden ausschließlich für private Zwecke verwendet.
In Folge der Insolvenzen jener Firmen, an denen der Bf. beteiligt war, wurde der Bf. zur Haftung für die den Gesellschaften gewährten Kredite herangezogen und musste der Bf. im Jahr 2017 Privatkonkurs anmelden.
Am TT.02.2017 wurde über das Vermögen des Bf. ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und dabei eine Zahlungsplanquote iHv 3,5% festgelegt.
Die Zahlungsplanquote inkl. der Verfahrenskosten wurde seitens des Bf. im Mai 2017 beglichen, was nicht strittig ist.
Am TT.06.2017 wurde das Schuldenregulierungsverfahren wieder aufgehoben.
Im Privatkonkursverfahren beim Bezirksgericht ***11***, Zl ***13***, wurden nachstehende Forderungen der jeweiligen Gläubiger anerkannt:
Sparkasse ***12*** € 54.683,42
Sparkasse ***11*** € 227.211,77
Steuerberatung ***6*** € 17.200,00
***8*** € 17.450,00
***9*** € 169.509,91
***10*** € 60.083,00
Summe € 546.138,10
Die seitens der Sparkasse ***12*** und der Sparkasse ***11*** im Privatkonkursverfahren angemeldeten und anerkannten Forderungen resultierten aus den vom Bf. übernommenen Haftungen hinsichtlich der der ***2*** GmbH und der ***5*** GmbH gewährten Kredite.
Die übernommenen Haftungen stehen iZm den aus der Beratungstätigkeit des Bf. erzielten gewerblichen Einkünften und sind betrieblich veranlasst, da sie der Absicherung der Einkunftsquelle des Bf. dienten.
Die dem Bf. von seiner Schwester und den Schwiegereltern geliehenen Barmittel wurden ausschließlich für private Zwecke (zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten) des Bf. und seiner Familie verwendet.
Die Steuerberatungskosten standen ausschließlich im Zusammenhang mit der Erstellung der privaten Steuererklärungen und diesbezüglichen Beratungsleistungen.
Sowohl der von einem Depot des Bf. von Seiten der Sparkasse ***11*** eingezogene Betrag iHv € 50.206,20 als auch der von dem Treuhandkonto ***7*** einbehaltene Betrag iHv € 8.705,00 wurde im Privatkonkursverfahren seitens des Bezirksgerichtes ***11*** nicht als Forderung anerkannt.
Die gegenständlichen Beträge stehen in keinem Zusammenhang mit den gewerblichen Einkünften des Bf.
Von den iZm dem Privatkonkurs geltend gemachten Rechtsanwaltskosten iHv insgesamt € 8.525,00, entfiel von den seitens des Bezirksgerichtes ***11*** festgestellten Forderungen (iHv € 546.138,10) jeweils ein aliquoter Betrag iHv € 853,59 bzw. € 3.546,69 (in Summe somit € 4.400,28) auf die betrieblichen Forderungen der Sparkasse ***12*** (€ 54.683,42) und der Sparkasse ***11*** (€ 227.211,77).
Der Bf. ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988, was nicht strittig ist.
Im streitgegenständlichen Jahr 2017 erzielte der Bf. aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb einen laufenden Verlust.
Der Bf. wendet bei der Umsatzsteuer die Nettomethode an.
Entsprechend dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 betrugen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb - € 19.240,38.
Dieser Verlust ist vortrags- und verrechnungsfähig.
Beweiswürdigung:
Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen, der Stellungnahme der belangten Behörde (vom 12.06.2015) und den Beschwerdeausführungen.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob
die im Privatkonkurs geleistete Quotenzahlung und die seitens des Bf. bei der Berechnung des laufenden Verlustes geltend gemachten Ausgaben als Betriebsausgaben zu erfassen sind, sowie
der aus dem Privatkonkurs resultierende Schuldennachlass iZm einer schlagend gewordenen Ausfallshaftung für von insolvent gewordenen Firmen (an denen der Bf. direkt oder indirekt beteiligt war) aufgenommene Kredite zu einem Sanierungsgewinn führt.
Im vorliegenden Fall war der Bf. für verschiedenen Unternehmen, unter anderen auch für jene Gesellschaften, an denen er als Gesellschafter (direkt oder indirekt) beteiligt war und auch die Geschäftsführung inne hatte, als Berater tätig und erzielte daraus unbestrittener Maßen gewerbliche Einkünfte.
In diesem Sinne führte der Bf. selbst aus, dass er Gesellschafter und auch Geschäftsführer bei der ***1*** GmbH, der ***2*** GmbH, der ***3*** Gesellschaft m.b.H., der ***5*** GmbH und der ***4*** Gesellschaft m.b.H. gewesen sei, die gegenständlichen Unternehmungen in Folge Insolvenz in den Jahren 2015 bzw. 2016 und 2017 geschlossen worden seien. Gegenständliches ergibt sich auch aus einer Abfrage im Firmenbuch.
Es ist daher die Annahme berechtigt, dass die Beteiligungen an den gegenständlichen genannten Unternehmungen, für welche der Bf. zeitgleich zweifelsfrei die Beraterfunktion ausübte und daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte, seinem gegenständlichen gewerblichen Betrieb zuzurechnen waren.
Laut den im Zuge des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen nahmen die ***2*** GmbH und die ***5*** GmbH in den Vorjahren zweifelsfrei Kredite bei der Sparkasse ***12*** und Sparkasse ***11*** auf. Wie dem gegenständlichen Kreditvertrag vom 04.12.2009 zu entnehmen ist, wurden die gegenständlichen Barmittel bei der jeweiligen Sparkasse für Betriebsmittel der beiden gegenständlichen Gesellschaften aufgenommen. In der Beschwerde führte der Bf. selbst aus, dass die Kredite bei den gegenständlichen Gesellschaften zum Ankauf von Maschinen erforderlich gewesen seien. Gegenständliche Angaben escheinen glaubwürdig, weshalb berechtigter Weise davon auszugehen ist, dass sämtliche bei den Sparkassen aufgenommenen Kredite im betrieblichen Interesse der beiden Gesellschaften aufgenommen wurden und daher grundsätzlich bei diesen beiden Gesellschaften betrieblich veranlasst waren.
Gleichzeitig übernahm der Bf. für die von den beiden gegenständlichen Firmen aufgenommenen Kredite eine Ausfallshaftungen bzw. Bürgschaft.
Wenn der Bf. nun vermeint, dass die für die gegenständlichen Kredite seinerseits abgegebenen Haftungen, welche nunmehr in Folge der Insolvenz der Gesellschaften schlagend geworden seien und als anerkannte Forderungen im Privatkonkurs des Bf. seitens der belangten Behörde als Sanierungsgewinn bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb angesetzt worden seien, privat veranlasst seien, so ist dem nicht zu folgen. In Hinblick darauf, dass der Bf. neben anderen Unternehmen unter anderem auch für die ***2*** GmbH und die ***5*** GmbH beratend tätig war und aus der Beratertätigkeit zweifelsfrei Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte, erscheint es logisch und den Erfahrungen des Wirtschaftslebend entsprechend, dass die betreffenden Ausfallshaftungen bzw. die Bürgschaft nur deshalb für die beiden betreffenden Firmen übernommen wurde, um deren Fortbestand zu gewährleisten und gleichzeitig damit seine eigenen gewerblichen (Berater)Einkünfte abzusichern. Es ist daher die Annahme berechtigt, dass die nunmehr schlagend gewordenen Haftungen für die aufgenommenen Kredite der ***2*** GmbH und der ***5*** GmbH beim Bf. selbst im Rahmen seiner gewerblichen Einkunftserzielung betrieblich veranlasst waren.
Mit der Argumentation, die Aufwendungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers für Bürgschaften zugunsten der Gesellschaft, seien grundsätzlich auf die Beteiligung zu aktivieren, vermag der Bf. nichts zu gewinnen. Vielmehr dienten eben die übernommenen Haftungen vielmehr der Absicherung der eigenen gewerblichen Einkünfte aus der ausgeübten Beratungstätigkeit unter anderem für die betreffenden Gesellschaften.
Die übernommenen Haftungen und die daraus resultierende Haftungsinanspruchnahmen bzw. die im Privatkonkursverfahren geltend gemachten diesbezüglichen Forderungen waren daher für den Bf. sehr wohl iZm mit seinen gewerblichen Einkünften in nachstehender Höhe betrieblich veranlasst:
Sparkasse ***12*** € 54.683,42
Sparkasse ***11*** € 227.211,77
Summe betrieblich veranlasst € 281.895,19
Allerdings ist hinsichtlich der dem Bf. von Seiten seiner Schwester und den Schwiegereltern gewährten Barmitteln davon auszugehen, dass diese ausschließlich zur Deckung von privaten Aufwendungen des Bf. und seiner Familie gedient haben. Aus den vorliegenden Unterlagen hinsichtlich der Aufstellung der jeweils dem Bf. gewährten Barmittel ergibt sich, dass - soweit bei den einzelnen dem Bf. von seiner Schwester und den Schwiegereltern gewährten Beträgen ein Verwendungszweck angegeben wurde - diese für private Zwecke wie zur Bezahlung von Hausschulden des Bf., zum Ausgleich dessen Kontoüberziehung oder zB. für die Schule des Sohnes verwendet wurden. Auch wenn nicht bei jeder einzelnen Position der Aufstellung der dem Bf. geborgten Barmittel ein Verwendungszweck angegeben wurde, erscheint es doch den Ausführungen des Bf. entsprechend, dass die von der Schwester und den Schwiegereltern bereit gestellten Barmittel zur Bestreitung der laufenden Lebenshaltungskosten des Bf. und seiner Familie verwendet wurden. Für gegenständliche Annahme spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die gegenständlichen Darlehen nicht in einer Summe an den Bf. gezahlt wurden, sondern bereits beginnend ab dem Jahr 1991 über einen Zeitraum von über 20 Jahren hinweg in einer Vielzahl von Teilbeträgen zur Auszahlung gelangten. Zudem ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Hinweise, die ein Abgehen von gegenständlicher Feststellung gerechtfertigt hätten oder darauf schließen hätten lassen, die gegenständlichen Darlehen wären nicht für die Begleichung privater Aufwendungen des Bf. verwendet worden.
Auch wenn die belangte Behörde in der Stellungnahme vom 12.06.2025 argumentiert, zumindest für die im Zeitraum 2004 bis 2012 und ab dem Jahr 2013 von der Schwester und den Schwiegereltern gewährten Darlehensbeträge sei eine betriebliche Veranlassung nicht auszuschließen, zumal ab dem Jahr 2004 betriebliche Einkünfte erklärt und auch ein Verlust ausgewiesen worden sei bzw. im Jahr 2010 ein erstmaliger Konkurs einer Firma (des Bf.) falle und ab 2013 bei den genannten Firmen Insolvenzverfahren eröffnet und dadurch eingegangene Haftungen des Gesellschafters (Anmerkung BFG: gemeint ist der Bf.) wirksam geworden seien, was letztendlich zum Privatkonkurs des Bf. geführt habe, so wurden jedoch keine weiteren Bezug habenden (als die bisher übermittelten) Unterlagen vorgelegt, welche das gegenständliche Vorbringen der belangten Behörde gestützt hätte. Zudem ist dem diesbezüglichen Vorbringen der belangten Behörde entgegenzuhalten, selbst für den Fall, dass dem Vorbringen zu folgen wäre, so sind aus den bisher vorgelegten Unterlagen und dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte zu erkennen, wie diesfalls der Bf. für seine Familie und sich die Lebenshaltungskosten hätte decken sollen.
Bei den im Privatkonkursverfahren von der Schwester und den Schwiegereltern angemeldeten Forderungen handelt es sich daher um rein privat veranlasste Verbindlichkeiten des Bf. in nachstehender Höhe:
***8*** € 17.450,00
***9*** € 169.509,91
***10*** € 60.083,00
Summe privat veranlasst € 247.042,91
Hinsichtlich der durch das Konkursgericht anerkannten Steuerberatungskosten iHv € 17.200,00 hat der Bf. im seinerzeitigen Schreiben vom 24.02.2020 selbst vorgebracht, dass die diesbezüglichen Honorare der steuerlichen Vertretung die Erstellung privater Steuererklärungen und Beratungsleistungen betroffen hätten. Eine betriebliche Veranlassung war daher in Bezug auf die gesamten Steuerberatungskosten berechtigter Weise bereits dem Grunde nach auszuschließen, weshalb in Folge dessen auch für die bezahlten Quote von keiner betrieblichen Veranlassung auszugehen ist.
In diesem Sinne wird auch die seitens des Bf. in Privatkonkursverfahren zweifelsfrei bezahlte Zahlungsplanquote, allerdings nur insoweit, als diese auf die betrieblichen Forderungen entfällt, als betrieblich veranlasst zu sehen sein. Im vorliegenden Fall waren von den insgesamt vom Bezirksgericht ***11*** anerkannten Forderungen iHv € 546.138,10, entsprechend den obigen Ausführungen, nur € 281.895,19 betrieblich veranlasst, was einem Prozentsatz von ca. 51,62% entspricht. Von der seitens des Bf. zweifelsfrei bezahlten Quote von 3,5% iHv € 21.220,00 (inkl. Verfahrenskosten) wird daher auch ein Betrag iHv € 10.954,00 (entspricht 51,62%) als betrieblich veranlasst zu werten sein.
Ebenso wurden seitens des Bf. keine Nachweise vorgelegt, dass sowohl der von einem Depot des Bf. von Seiten der Sparkasse ***11*** eingezogene Betrag iHv € 50.206,20 als auch der von dem Treuhandkonto ***7*** einbehaltene Betrag iHv € 8.705,00 betrieblich veranlasst wäre. In diesem Sinne wurden auch die gegenständlichen Forderungen im Privatkonkursverfahren seitens des Bezirksgerichtes ***11*** nicht anerkannt.
Es wird daher von keiner betrieblichen Veranlassung der gegenständlichen Verbindlichkeiten auszugehen sein.
Im Zusammenhang mit der Abwicklung des Privatkonkurses, fielen mit der Rechtsberatung des Bf. durch die Kanzlei ***15***/***20*** am 02.01.2017 € 300,00 netto und am 09.03.2017 € 225,00 netto an. Zudem entstanden dem Bf. durch die Inanspruchnahme der ***17*** GmbH für die rechtsanwaltliche Beratung iZm den Forderungen der Sparkasse ***11*** am 08.02.2017 Kosten iHv € 5.000,00 netto und für die Vertretung im Schuldenregulierungsverfahren am 12.07.2017 Ausgaben iHv € 3.000,00 netto. Insgesamt betrugen die Anwaltskosten somit € 8.525,00 netto, welche im Jahr 2017 vom Bf. auch nachweislich (laut den Angaben der belangten Behörde) bezahlt wurden.
Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich zweifelsfrei, dass die gegenständlichen Rechtsanwaltskosten iZm der Rechtsberatung betreffend das Privatkonkursverfahren des Bf. standen. Es ist daher die Annahme berechtigt, dass von den gegenständlichen Anwaltskosten - entgegen dem vom Bf. (laut Beschwerde) bei der Berechnung der laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb bisher angesetzten Betrag iHv € 277,21 - ein aliquoter Anteil im Verhältnis der durch das Bezirksgericht ***11*** insgesamt festgestellten Forderungen iHv 546.138,10 zu den betrieblich anzuerkennenden Forderungen der Sparkasse ***12*** (€ 54.683,42) und Sparkasse ***11*** (€ 227.211,77), resultierend aus der Haftungsinanspruchnahme des Bf., nämlich ein Betrag iHv € 853,59 und € 3.546,69, im Summe somit € 4.400,28, als betrieblich veranlasst zu werten sein wird, zumal die betreffenden Aufwendungen für die Rechtsanwaltskosten auch betrieblich veranlasste Forderungen betrafen. In diesem Sinne hat auch die belangte Behörde keine Bedenken geäußert, von den gegenständlichen iZm dem Privatkonkursverfahren stehenden Rechtsanwaltskosten diese im Ausmaß des betrieblichen Anteils der anzuerkennenden Forderungen als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der seitens des Bf. in der Beschwerde angegebenen Erlöse und Betriebsausgaben (Abschreibung Darlehen aus BP, Anwaltskosten, Instandhaltung/Energie, Abgaben, Telefon, Versicherung) wurden vom Bf. im Zuge eines über Auftrag des BFG durchgeführten Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde die betreffenden Beträge durch Vorlage von Zahlungsbelegen zweifelsfrei nachgewiesen und hat die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme von 12.06.2025 keine Bedenken geäußert, die gegenständlichen Erlöse und Ausgaben anzuerkennen, jedoch die Rechtsanwaltskosten nur in Abhängigkeit vom betrieblich zu berücksichtigenden Anteil der Forderungen zu berücksichtigen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Betriebsausgaben liegen dann vor, wenn die Aufwendungen mit dem Betrieb im Zusammenhang stehen; die betriebliche Veranlassung ist weit zu sehen; auf die Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit kommt es grundsätzlich nicht an (Jakom/Lenneis, EStG 2021 § 4 Rz 272; Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19, § 4 Tz 228).
Betriebsausgaben sind sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nachzuweisen.
Die Nachweispflicht des Steuerpflichtigen ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Danach hat der Steuerpflichtige die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen; kann ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalles nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben auf Verlangen der Abgabenbehörde die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie deren Richtigkeit zu beweisen.
Nach § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Zwar trägt die Abgabenbehörde die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können. Dies befreit den Abgabepflichtigen jedoch nicht von der Verpflichtung, seinerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen (VwGH 26.7.2000, 95/14/0145).
"Offenlegen" bedeutet, der Abgabenbehörde ein richtiges, umfassendes und klares Bild von den für die Entscheidung maßgebenden Umständen zu verschaffen (VwGH 15.12.1983, 82/15/0166). Dem Abgabepflichtigen kann dabei unter Umständen auch zugemutet werden, von sich aus eine gewisse Initiative zu entfalten, vor allem dann, wenn es gilt, eigene Behauptungen unter Beweis zu stellen bzw. glaubhaft zu machen.
Es ist grundsätzlich Aufgabe des Abgabepflichtigen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die erforderlichen Nachweise bezüglich der geltend gemachten Aufwandspositionen zu erbringen (VwGH 6.4.1995, 93/15/0060).
Im vorliegenden Fall wurde der Bf. für übernommene Ausfallshaftungen in Anspruch genommen, da diese in Folge von Insolvenzen jener beiden Firmen, für deren Kredite der Bf. die Haftungen übernahm, bei ihm schlagend wurden und in weiterer Folge zum Privatkonkurs des Bf. führten.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, war im vorliegenden Fall hinsichtlich der übernommenen (und nunmehr schlagend gewordenen) Haftungen berechtigter Weise grundsätzlich von einer betrieblichen Veranlassung auszugehen gewesen, da diese der Sicherung der gewerblichen Einkünfte des Bf. aus seiner Beratertätigkeit unter anderem auch für jene beiden gegenständlichen Firmen, welchen seinerzeit die Bankkredite gewährt wurden, dienten.
In diesem Sinne war aus den dargelegten Gründen davon auszugehen, dass von den im Anmeldeverzeichnis angeführten, geprüften und auch anerkannten Forderungen vom Bezirksgericht ***11*** (in Höhe von insgesamt € 546.138,10) nur die von der Sparkasse ***12*** und der Sparkasse ***11*** angemeldeten Forderungen (iZm der Haftungsinanspruchnahme des Bf. für der ***2*** GmbH und der ***5*** GmbH gewährten Kredite), nämlich ein Betrag iHv insgesamt € 281.895,19 (was einen Anteil von 51,62% der vom Bezirksgericht insgesamt anerkannten Forderungen entspricht), beim Bf. betrieblich veranlasste Schulden darstellen, hingegen den beim Insolvenzgericht im Zuge des Privatkonkursverfahrens angemeldeten Forderungen in Bezug auf die dem Bf. von der Schwester iHv € 17.450,00 und den Schwiegereltern iHv € 60.083,00 und € 169.509,91 gewährten Darlehen eine private Veranlassung zu Grunde lag.
Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang davon ausgeht, durch den Erlass der betreffenden im Privatkonkurs festgestellten Forderungen (im Ausmaß von 96,5%), ergäbe sich ein unter § 36 EStG 1988 zu erfassender Sanierungsgewinn, so ist dem nicht zu folgen. Dies vor allem deshalb, da es sich bei den festgestellten und im Konkursverfahren hinsichtlich der von der Sparkasse ***12*** und der Sparkasse ***11*** angemeldeten Forderungen ausschließlich um Forderungen aus einer schlagend gewordenen Haftung bzw. Bürgschaft handelt, jedoch um keine betrieblichen Kredite oder Darlehen, welche vom Bf. im betrieblichen Interesse seiner eigenen gewerblichen Einkünfte aufgenommen worden wären. Nur ein Nachsehen von betrieblich veranlassten Krediten oder Darlehen beim Bf. selbst, hätte zu einem Sanierungsgewinn gemäß § 36 EStG 1988 führen können. Gegenständliches lag im vorliegenden Fall aber zweifelsfrei nicht vor, da die den schlagend gewordenen Ausfallshaftungen zu Grunde gelegenen Kredite nie beim Bf. selbst in seinem betrieblichen Interesse aufgenommen wurden, sondern vielmehr bei jenen beiden Unternehmen, welche ihrerseits die betreffenden Kredite aufnahmen. Der Bf. war somit in Folge der schlagend gewordenen Haftungsinanspruchnahme mit der im Privatkonkursverfahren festgestellten Höhe der gegenständlichen Quote mit einer Zahlung belastet, welcher jedoch nie ein in seinem eigenen gewerblichen Betrieb betreffender Aufwand gegenüber stand. Der im Zuge des Privatkonkursverfahrens nachgesehene Anteil der Forderungen aus der Ausfallshaftung kann daher beim Bf. selbst nie zu einem Sanierungsgewinn führen. Ebenso nicht jene nachgesehenen Forderungen aus der Darlehensgewährung der Schwester und den Schwiegereltern, da diese Darlehen privat veranlasst waren und es sich diesbezüglich um keinen Nachlass von betrieblichen Schulden des Bf. handelt.
Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde und jenen Unterlagen, welche im Beschwerdeverfahren übermittelt wurden, ergibt, wurde die im Privatkonkursverfahren festgelegte Quote von 3,5%, somit ein Betrag iHv € 21.220,00 (inklusive der Verfahrenskosten) vom Bf. eindeutig und zweifelsfrei bezahlt. Da - wie oben bereits ausgeführt - von der gerichtlich festgelegten und auch tatsächlich bezahlten Quote aber nur ein Prozentanteil iHv 51,60 % auf betrieblich veranlassten Forderungen entfällt, lag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 4 Abs. 4 EStG 1988 auch nur hinsichtlich dieses betrieblich veranlassten Anteils der Quotenzahlung eine Zahlung vor, welche als Betriebsausgabe anzuerkennen und bei der Ermittlung des laufenden Gewinnes/Verlustes des streitgegenständlichen Jahres entsprechend zu berücksichtigen ist.
Im Zusammenhang mit den Steuerberatungskosten gab der Bf. selbst an, dass diese mit der Erstellung privater Steuererklärungen und Beratungsleistungen in Zusammenhang standen. Es war daher - wie bereits oben dargelegt - von einer rein privaten Veranlassung der gegenständlichen Steuerberatungskosten auszugehen. Mangels eines betrieblichen Veranlassungszusammenhanges waren daher die Steuerberatungskosten nicht als Betriebsausgaben zum Abzug zuzulassen. Hinsichtlich des vom Bf. im Rahmen der Ermittlung der laufenden gewerblichen Einkünfte angesetzten Betrages iHv € 602,00 (Kosten Privatinsolvenz (Steuerberatung) ist daher ein Abzug zu versagen.
Ebenso war aus den in der Beweiswürdigung genannten Gründen hinsichtlich des von einem Depot des Bf. von Seiten der Sparkasse ***11*** eingezogenen Betrages iHv € 50.206,20 als auch des von dem Treuhandkonto ***7*** einbehaltenen Betrages iHv € 8.705,00 mangels eines entsprechenden Nachweises von keiner betrieblich Veranlassung auszugehen gewesen. Dementsprechend lagen daher auch keine Ausgaben vor, welche als Betriebsausgaben anzuerkennen gewesen wären.
Dieses Dokument enthält 2 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 36 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101092/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101092.2021
- Stammnummer
- 148820
- Gültig
- 29.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF