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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101092/2021

1. betrieblich veranlasster Anteil der Quotenzahlung im Privatkonkursverfahren führt zu Betriebsausgaben 2. Schuldennachlass iZm einer schlagend gewordenen Ausfallshaftung führt zu keinem Sanierungsgewinn, da die der Haftung zu Grunde gelegenen Kredite nie beim Bf. selbst in seinem betrieblichen Interesse aufgenommen wurden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101092/2021vom 29.07.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wie bereits oben in der Beweiswürdigung dargelegt, sind dem Bf. im Zusammenhang mit der Abwicklung des Privatkonkurses für die Rechtsberatung (Kanzlei ***15***/***20***) und die rechtsanwaltliche Beratung (***17*** GmbH) Kosten iHv insgesamt € 8.525,00 netto entstanden, welche im Jahr 2017 vom Bf. auch nachweislich (laut den Angaben der belangten Behörde) bezahlt wurden. Von den gegenständlichen Anwaltskosten ist - entgegen des vom Bf. (laut Beschwerde) bei der Berechnung der laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb bisher angesetzten Betrages iHv € 277,21 - allerdings ein aliquoter Anteil im Verhältnis der durch das Bezirksgericht ***11*** insgesamt festgestellten Forderungen iHv € 546.138,10 zu den betrieblich anzuerkennenden Forderungen der Sparkasse ***12*** (€ 54.683,42) und Sparkasse ***11*** (€ 227.211,77), nämlich ein Betrag iHv € 853,59 netto und € 3.546,69 netto, im Summe somit € 4.400,28, als betrieblich veranlasst zu werten und folge dessen als Betriebsausgabe anzuerkennen. Hinsichtlich der seitens des Bf. in der Beschwerde angegebenen Erlöse und (übrigen) Betriebsausgaben (Abschreibung Darlehen aus BP, Anwaltskosten, Instandhaltung/Energie, Abgaben, Telefon, Versicherung) wurden vom Bf. im Zuge eines über Auftrag des BFG durchgeführten Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde die betreffenden Beträge durch Vorlage von Zahlungsbelegen zweifelsfrei nachgewiesen und hat die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme von 12.06.2025 keine Bedenken geäußert, die gegenständlichen Erlöse und Ausgaben grundsätzlich, jedoch die Rechtsanwaltskosten in Abhängigkeit vom betrieblich zu berücksichtigenden Anteil der Forderungen, anzuerkennen. Die Berechnung der laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfolgt daher wie nachstehend (Beträge in €): | | Bisher | Neu (laut BFG) | Erlöse | 600,00 | 600,00 | Kosten Privatinsolvenz (Steuerberatung) | -602,00 | 0,00 | Abschreibung Darlehen aus BP | -5.700,56 | -5.700,56 | Anwaltskosten (51,62% von 8.525,00) | -277,21 | -4.400,28 | bezahlte anteilige Zahlungsplanquote (51,62% von 21.220,00) | -- | -10.954,00 | Instandhaltung/Energie | -1.024,00 | -1.024,00 | Abgaben | -347,17 | -347,17 | Telefon | -12,27 | -12,27 | Versicherung | -151,86 | -151,86 | Verlust aus Gewerbebetrieb | -7.715,07 | -21.990,14 Gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, abzuziehen. Da im vorliegenden Fall die Steuerberatungskosten rein privat veranlasst waren, war von dem als Forderung anerkannten diesbezüglichen Betrag die bezahlte Quote iHv € 602,00 als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: ein Berechnungsblatt (in €) Zur Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der einheitlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfragen ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Wien, am 29. Juli 2025

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101092/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101092.2021
Stammnummer
148820
Gültig
29.07.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF