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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100257/2021

Verdeckte Gewinnausschüttungen aus der Einbuchung von Scheinrechnungen durch Gesellschafter-Geschäftsführer und anschließende Überweisung auf seine privaten Bankkonten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100257/2021vom 02.08.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das entscheidende Merkmal einer verdeckten Ausschüttung iSd § 8 Abs 2 KStG 1988 ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverwendung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben, was an Hand eines Fremdvergleiches zu ermitteln ist (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2015/15/0006), wobei auch darauf Bedacht zu nehmen ist, wie ein gewissenhafter, nur auf die Interessen der Körperschaft Bedacht nehmender Geschäftsleiter gehandelt hätte (vgl. VwGH 7.12.2020, Ra 2020/15/0004). Ein gewissenhafter, nur auf die Interessen der BF Bedacht nehmender Geschäftsführer hätte zum einen nicht die von der belangten Behörde festgestellten Privataufwendungen als Betriebsausgaben verbucht und zum anderen auf keinen Fall die gegenständlichen Scheinrechnungen ausgestellt und in weiterer Folge die entsprechenden Beträge auf seine Privatkonten überwiesen. Vor diesem Hintergrund bleibt auch aus diesem Gesichtspunkt von vorneherein kein Raum für einen allfälligen Vorteilsausgleich. Aufgrund der obigen Ausführungen zum Punkt "Privataufwendungen laut Punkt I des Außenprüfungsberichtes, Unterpunkt 5" sind die Bemessungsgrundlagen für die Haftung für Kapitalertragsteuer für 2013 um € 300,00 und für 2014 um € 120,00 zu verringern. Vom Verwaltungsgericht dürfen für die Haftung zwar keine anderen Abgaben, keine anderen Zeiträume und auch kein höherer Gesamtbetrag zu Grunde gelegt werden; eine Aufgliederung auf die einzelnen Fälligkeiten des umfassten Zeitraums ist aber von der Änderungsbefugnis des Gerichts umfasst (Ritz-Koran, BAO7, § 279 Rz 12 mit Verweis auf VwGH 26.5.2021, Ra 2020/13/0073). Hingegen wird nach VwGH 9.2.2005, 2004/13/0126 (ebenso zB VwGH 21.4.2016, 2013/15/0290), bei einem Bescheid, mit dem eine persönliche Haftung geltend gemacht wird, die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, durch den Tatbestand begrenzt, der für die geltend gemachte Haftung maßgebend ist. Beim Haftungstatbestand des § 82 EStG 1988 umfasse die Änderungsbefugnis "selbst solche Fehler in der Lohnsteuerberechnung, welche vom Finanzamt nicht aufgegriffene Sachverhalte betreffen. Entscheidend ist lediglich, dass die Berufungsbehörde den Arbeitgeber für Lohnsteuerschuldigkeiten derselben Arbeitnehmer und für dieselben Zeiträume wie zuvor das Finanzamt mittels erstinstanzlichen Haftungsbescheides heranzieht" (Ritz-Koran, BAO7, § 279 Rz 12 mit Verweis auf VwGH 9.2.2004, 2004/13/0126; das Erkenntnis vom 19.12.2002, 2001/15/0029, sei nicht einschlägig, weil es einen anderen Haftungstatbestand, nämlich die Ausfallshaftung nach § 9 BAO zum Gegenstand hatte). Aufgrund des Umstandes, dass die Zuflusszeitpunkte an den Gesellschaftergeschäftsführer KK betreffend den Punkt "Eingangsrechnungen laut Punkt IV des Außenprüfungsberichtes" erst mit den tatsächlichen Überweisungen der Rechnungsbeträge auf die privaten Bankkonten des Gesellschaftergeschäftsführers anzunehmen sind (siehe obige Ausführungen), ergeben sich nachfolgende Änderungen der Bemessungsgrundlagen der angefochtenen Bescheide betreffend die Jahre 2015 bis 2018: Überweisungen der BF auf private Bankkonten des KK und somit Bemessungsgrundlage für die Haftung für Kapitalertragsteuer: 2015: € 153.595,38 2016: € 29.958,00 2017: € 42.258,31 2018: € 8.007,36 Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG). Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH vom 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen). Mit dem vorliegenden Erkenntnis folgt das Bundesfinanzgericht der hg einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb gem. § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden ist. Linz, am 2. August 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100257/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100257.2021
Stammnummer
137833
Gültig
02.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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