Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100603/2022
Umdeutung eines Gesellschafterdarlehens in verdecktes Eigenkapital durch Darlehensgeber
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100603/2022vom 20.11.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Außer Streit steht, dass der Bf bei der Veräußerung seiner Anteile an der WS GmbH und der AM GmbH Darlehensforderung, die er gegenüber den beiden Gesellschaften aus eingeräumten Gesellschafterdarlehen hatte, mitveräußerte. Das Finanzamt ließ die daraus entstandenen Verluste aufgrund der Bestimmung des § 27 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 nicht zum Ausgleich mit Überschüssen aus Kapitalvermögen, die mit einem festen Steuersatz zu versteuern sind, zu.
Der Bf brachte im Verfahren vor, dass die eingeräumten Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich betrachtet Gesellschafternachschüsse darstellen würden und aus steuerlicher Sicht auch als solche zu werten seien. Fakt sei, dass die beiden Gesellschaften in der Anfangsphase sehr geringe bis gar keine Umsätze erzielten hätten und bei der AM GmbH zudem bereits 2013 eine buchmäßige Überschuldung vorgelegen sei.
Die vorliegenden Bilanzen und GuV-Rechnungen weisen für die AM (gegr. 02/2012) folgende Daten aus (Beträge gerundet, ohne RAP):
Bilanzen jeweils zum 31.12. d. Jahres:
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2012
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2013
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AV
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33.500
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125.000
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UV
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798.500
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481.300
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EK
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200.500
StK 54.000
RL 607.000
Bilanzverlust -460.500
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-1.8360.000:
StK 94.000
RL 707.000
Bilanzverlust -2.637.000
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Rückstell.
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376.000
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493.000
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Verbindl.
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256.000
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1.939.000:
Bank 120.000
Lief/Leist. 244.000
sonst. Verb. 1.575.000
Im Anhang zum JA 2013 wird unter Pkt 2.1.3. "Negatives Eigenkapital" ausgeführt:
[Grafik]
Unter Pkt 2.1.5 "Verbindlichkeiten" wird in den Erläuterungen festgehalten, dass in den sonstigen Verbindlichkeiten Darlehen des Bf (€ 211.912,50) sowie weiterer namentlich genannter Gesellschafter (***N1***, € 150.083,73, ***R1*** *** GmbH € 200.111,64, ***BA*** AG, € 355.315,76, und AH GmbH, € 563.056,34) enthalten seien.
Festgehalten wurde auch, dass für bestehende Bankverbindlichkeiten eine Bürgen-und-Zahler-Haftung durch die AH iHv € 150.000 sowie durch die Geschäftsführer DI ***Gl***, ***N1*** und den Bf iHv je € 75.000 (davon eine Einlage von Bf iHv € 50.000) abgegeben worden sei. Des weiteren bestehe eine Ausfallshaftung der AH GmbH für Bestandverbindlichkeiten von bis zu € 120.000.
Weitere über das Jahr 2013 hinausgehende Bilanzen bzw. Jahresabschlüsse der AM GmbH liegen dem Gericht nicht vor.
Aktenkundig ist allerdings, dass über das Vermögen der besagten Gesellschaft mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom ***T.M**.2015, ***XXX1***, das Konkursverfahren eröffnet und folglich die Gesellschaft aufgelöst wurde. Nach Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens wurde der Konkurs per Datum ***T.M***.2018 aufgehoben und die Firma per ***T.M.***.2018 von Amts wegen infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.
In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der AH GmbH (nunmehr WS GmbH) besteht folgende Aktenlage:
Der Gesellschaftsvertrag wurde am 24.1.2012 errichtet. Der Bf übte von 2012 bis 2022 die Funktion eines Geschäftsführers aus. Der Bf war überdies bis zur Veräußerung seines Geschäftsanteiles (2018) Gesellschafter. Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft wird im Firmenbuch mit "Verwaltung von IP-Rechten und Patenten" beschrieben.
Die vorliegenden Bilanzen weisen für die angeführten Jahre folgende Kennzahlen aus (gerundet in TEUR):
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2012
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2013
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2014
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2015
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AV
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620
|
1.176
|
500
|
408
|
UV
|
760
|
657
|
211
|
277
|
EK
|
633
|
790
|
-1.179
|
-1.483
|
Stammkap
|
54
|
94
|
164
|
704
|
RL
|
607
|
893
|
1.803
|
2.037
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Bilanzverlust
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-28
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-197
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-3.218 (dav 197 Vortr)
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-4.225 (dav. 3.218 Vortr)
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Rückstell
|
3
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0,5
|
39
|
6
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Verbindlk
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744
|
1.043
|
1.851
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1.923
In den Erläuterungen der Bilanz und der GuV-Rechnung betreffend 2013 wird unter Punkt "Eigenkapital" festgehalten:
"Das Stammkapital der Gesellschaft wurde im Geschäftsjahr 2013 von Euro 54.000 um Euro 40.090 auf Euro 94.090 erhöht.
Mit Generalversammlungsbeschluss vom 30. September 2013 wurde eine Kapitalerhöhung um Euro 22.890 von Euro 54.000 auf Euro 76.890 beschlossen.
Mit Generalversammlungsbeschluss vom 7.November 2013 wurde eine Kapitalerhöhung um Euro 17.200 von Euro 76.890 auf Euro 94.090 beschlossen.
Das Agio in Höhe von Euro 286.642,22 wurde in die Kapitalrücklage eingestellt. Diese beträgt somit zum 31. Dezember 2013 € 893.642,22.
Es besteht eine Call-Option ***BA*** AG auf weitere Anteile im Ausmaß von Euro 25.800 gegen Zahlung von Euro 210.270, ausübbar bis 31. Dezember 2014."
Zum Punkt "Verbindlichkeiten" führen die Erläuterungen 2013 aus:
"(..). die Gesellschaft hat für die Besicherung der Bankverbindlichkeiten der AM GmbH, ***Stadt1***, eine Übernahme der Haftung als Bürge und Zahler in Höhe von Euro 150.000 übernommen. Zusätzlich besteht für die Besicherung dieser Bankverbindlichkeiten eine Übernahme der Haftung als Bürge und Zahler durch die Geschäftsführer der AM GmbH, ***Stadt1***, nämlich DI ***Gl***, ***N1*** und ***Bf1*** persönlich in Höhe von je 75.000.
Die Gesellschaft hat für einen Mietvertrag der AM GmbH, ***Stadt1***, zugunsten der Firma ***L1***, ***Stadt2**, eine Ausfallshaftung in Höhe von Euro 120.000 übernommen." (..)
Die Erläuterungen der Bilanz und der GuV-Rechnung betreffend 2014 halten zum Punkt "Eigenkapital" fest:
"Die Gesellschaft weist unter Passiva den Posten "negatives Eigenkapital" in Höhe von Euro - 1.179.952,61 aus.
Die Geschäftsführung der Gesellschaft nimmt zur Frage, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechtes vorliegt wie folgt Stellung:
Eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechtes besteht nicht, weil seitens der ***CO*** Beteiligungen AG (bis 12/2014 ***BA*** AG) eine Nachrangigkeitserklärung in Höhe von Euro 948.717,25 per 29.9.2015 und seitens der ***UB1*** GmbH eine Nachrangigkeitserklärung in Höhe von Euro 136.958,75 per 30.9.2015 und seitens ***Bf*** eine Nachrangigkeitserklärung i.H.v. 524.350,97 per 30.9.2015 abgegeben wurde.
Das Stammkapital der Gesellschaft wurde im Geschäftsjahr 2014 von Euro 94.090 um Euro 141.855 auf Euro 235.945 erhöht.
Mit Generalversammlungsbeschluss vom 24. Juni 2014 wurde eine Kapitalerhöhung um Euro 30.000 von Euro 94.090 auf Euro 124.099 beschlossen.
Mit Generalversammlungsbeschluss vom 28. August 2014 wurde eine Kapitalerhöhung um Euro 24.001 von Euro 124.090 auf Euro 148.091 beschlossen.
Mit Generalversammlungsbeschluss vom 28. November 2014 wurde eine Kapitalerhöhung um Euro 16.454 von Euro 148.091 auf Euro 164.545 beschlossen.
Mit Generalversammlungsbeschluss vom 23. Dezember 2014 wurde eine Kapitalerhöhung um Euro 71.400 von Euro 164.545 auf Euro 235.945 beschlossen. Die Eintragung ins Firmenbuch erfolgte am ***T1M1*** 2015.
Das gesamte Agio der Kapitalerhöhungen in Höhe von Euro 724.980,93 wurde in die Kapitalrücklage eingestellt. Die ***BA*** AG, ***Stadt3***, ***Staat1*** hat am 23. Dezember 2014 einen unwiderruflichen Verzicht auf einen Teil des Gesellschafterdarlehens in Höhe von Euro 184.470 erklärt. Dieser Betrag wurde in die Kapitalrücklage eingestellt.
Die Kapitalrücklage beträgt somit zum 30. Dezember 2014 € 1.803.093,15."
Fakt ist, dass als Rechtsgrundlage für die Hingabe der Darlehensvaluta in beiden Fällen entsprechende Darlehensverträge dienten, welche der Bf mit den beiden Gesellschaften abgeschlossen hatte. In dem Vertrag über die Zusammenfassung und Neubestimmung der Darlehensbedingungen ("AHM - Neudarlehensvertrag" vom 15.5.2014) wurden die bislang vom Bf an die beiden Gesellschaften eingeräumten Darlehen (als sog. "Altdarlehen" bezeichnet) samt vereinbarten Zinssätzen und Fälligkeiten dargestellt.
Unter lit D dieses Neudarlehensvertrages wurde ausdrücklich festgehalten, dass dem Bf als Darlehensgeber zur Sicherung seiner Ansprüche aus den Altdarlehen diverse Sicherheiten durch Einräumung eines Pfandrechtes an drei in der Verpfändungsvereinbarung genannten Patenten sowie der daraus entspringenden Rechte diente.
Mit Nachträgen zur Verpfändungsvereinbarung wurden weitere Forderungen des Bf und der ***BA*** AG besichert.
In Bezug auf die zwei der AM GmbH eingeräumten Darlehen von € 142.500 (10.4.2013) und € 60.000 (30.7.2013) wurde im genannten Vertrag vom 15.5.2014 festgehalten, dass der Bf und die AM GmbH bei der ***A*** GmbH einen Antrag auf Gewährung eines Equity Kredites iHv € 500.000 beantragt haben. Entsprechend dem Förderanbot der ***A*** soll der Kredit bei Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen in zwei Teilbeträgen zur Auszahlung gelangen. Die Rückführung des Double Equity Kredites soll in 10 Halbjahresraten beginnend ab 30.6.2015 erfolgen. Eine Verpfändung der Patente und Technologien durch die AH GmbH sei ausgeschlossen, weshalb die Verpfändungsvereinbarung samt Nachträgen aufgehoben werden soll.
Mit Datum 23.10.2025 legte der Bf dem Verwaltungsgericht die Aufhebungserklärung der Verpfändungsvereinbarung, datiert mit 1.10.2014 und ergangen an die Patentanwaltskanzlei Windhager & Jelinek, vor. Darin wird festgehalten, dass die beiden Pfandgläubiger (***BA*** AG und Bf) die Pfandrechte auf die Patente und IP-Rechte der AH GmbH (Pfandurkunde vom 30.7.2013 s. Nachträgen) mit Vereinbarung vom 24.6.2014 wieder freigegeben haben.
In Bezug auf jene Darlehen, welche der Bf der AH einräumte (2.7.2013 € 40.000, 18.7.2013 € 140.000, 27.9.2013 € 173.333,33 und 28.1.2014 € 100.000) wurden Nachrangigkeitserklärungen abgebeben (s. Schreiben vom 30.9.2015 betreffend Gesellschafterdarlehen an die besagte Gesellschaft, aushaftend per 30.9.2015 mit € 524.350,97 sowie vom 6.2.2017 aushaftend per 31.12.2016 mit € 559.627,97).
In der Beschwerdeschrift wurde (erstmals) explizit ausgeführt, dass die "Darlehensforderungen wohl zu den Anschaffungskosten" (der Beteiligung) zählen würden. Im Vorlageantrag wurde sodann näher konkretisiert, dass eine Darlehensgewährung nur den Gesellschaftern vorbehalten gewesen sei, nicht aber fremden Dritten.
2. Beweiswürdigung
Das Gericht gründet seine Beweiswürdigung auf das Vorbringen der Verfahrensparteien im Rahmen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sowie auf die in den Verwaltungsakten einliegenden bezughabenden Urkunden. Die Beurteilung der zentralen Frage, ob die Voraussetzungen für eine Konversion jener vom Bf an die AM und AH eingeräumten Gesellschafterdarlehen in eine verdeckte Einlage (eigenkapitalersetzend) vorliegen bzw. ob aufgrund des vorliegenden Gesamtbildes eine solche zulässig und vertretbar ist, stellt letztendlich die auf Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage dar.
Näheres möge aus Punkt 3. dieses Erkenntnisses entnommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
Strittig ist, ob die an die beiden Gesellschaften AH (nunm. WS) und AM eingeräumten Darlehen, die im Zuge des Anteilsverkaufes im Jahr 2018 mitveräußert worden sind, entsprechend ihrer rechtlichen Ausgestaltung und tatsächlichen Umsetzung als Gesellschafterdarlehen zu qualifizieren sind oder aber faktisch eine Gesellschaftereinlage (verdecktes Stammkapital) darstellen. Im ersten Fall wären jene Verluste, die anlässlich der Anteilsveräußerung erzielt wurden und aus den eingeräumten Darlehen herrühren, ob der Bestimmung des § 27 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 nicht mit den erklärten Gewinnen aus (anderen) Kapitaleinkünften, die einen besonderen Steuersatz (27,5%) unterliegen, ausgleichbar. Diese Rechtsfolge ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.
Im zweiten Fall wären die beiden Darlehenssummen als Gesellschaftereinlage zu werten und würden daher zu den Anschaffungskosten der jeweiligen Beteiligung zählen und diese erhöhen. Damit wäre eine steuerliche Berücksichtigung der Darlehensverluste über die Erhöhung der Anschaffungskosten möglich.
Nach gefestigter steuerrechtlicher Judikatur ist der Steuerpflichtige grundsätzlich in der Wahl der Mittel, mit denen er seinen Betrieb führen will, nicht beschränkt. Es steht ihm frei seinen Betrieb mit Eigen- oder Fremdmitteln auszustatten (vgl. VwGH 18.12.1990, 89/14/0133). Der VwGH weist in seinem Erkenntnis vom 1.9.2015, 2012/15/0234, auch darauf hin, dass es bei einer GmbH kein betriebswirtschaftlich gebotenes (Mindest-)Eigenkapital gibt.
Die Beurteilung von Leistungsbeziehungen zwischen Körperschaften und ihren Mitgliedern als betriebliche Vorgänge setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass die Leistungsbeziehungen auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolgen. Stellen Gesellschafter ihrer Gesellschaft Kapital in Form von Darlehen zur Verfügung, dann sind die zugrunde liegenden Darlehensvereinbarungen, wenn die von der Judikatur geprägten Kriterien iZm Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen vorliegen, aus steuerlicher Sicht anzuerkennen.
Sollte eine Fremdüblichkeit der zugrunde liegenden Vereinbarung bzw. der sonst für die Zuerkennung erforderlichen Kriterien nicht gegeben sein, dann liegen auch dann Einlage- bzw. Ausschüttungsvorgänge vor, wenn die Vorgänge in zivilrechtlich gültige Geschäfte gekleidet sind.
Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern finden allgemein nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (sog. "Fremdvergleich"). Dabei muss etwa ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam vereinbart und auch vertragskonform durchgeführt bzw. umgesetzt werden. Die Darlehensbedingungen müssen insbesondere in Bezug auf Laufzeit, Art und Zeitpunkt der Rückzahlung, vereinbarte Zinsen sowie Art der Besicherung fremdüblich sein.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist zu prüfen, ob die Zuwendung nach ihrem "inneren Gehalt" ihre Ursache in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder im Gesellschaftsverhältnis selbst hat. Im letzteren Fall ist die Leistung, ungeachtet einer allfälligen Bezeichnung (bspw. als "Darlehen oder stille Beteiligung") als verdeckte Einlage anzusehen (vgl VwGH 23. 10. 1997, 94/15/0160, 0161, ÖStZB 1998, 489, und 96/15/0180, 0204, mwN, ÖStZB 1998, 492).
Nach stRspr des VwGH ist das von Gesellschaftern in Form von Darlehen zur Verfügung gestellte Kapital nur bei Vorliegen von besonderen Umständen als verdecktes Eigenkapital umzuqualifizieren.
So etwa führen Dolezal/Wimmer in Hirschler/Kanduth-Kristen/Zinnöcker/Stückler in SWK-Spezial Ertragsteuern 2025, S. 128ff, folgende Anhaltspunkte für das Vorliegen von Eigenkapital(ersatz) bzw. die Zulässigkeit ein Gesellschafterdarlehen in verdecktes Eigenkapital umzuqualifizieren, an:
Unklare und nicht fremd üblichen Vertragsgestaltung wie Nachrangigkeit, fehlende Besicherung, fehlende Rückzahlungsvereinbarung, fehlende Verzinsung (unter Hinweis auf VwGH 28.4.1999, 97/13/0068 und 14.12.2000, 95/15/0127)
mangelnde Publizität und Transparenz der Darlehensvereinbarung
Missverhältnis zwischen Eigenkapital und dem auf Dauer benötigten Betriebsvermögen; das Fremdkapital ersetzt wirtschaftlich Eigenkapital (unter Hinweis auf die ältere Judikatur, wie bspw. VwGH 18.10.1989, 88/13/0180)
eine in der Branche unüblich niedrige Eigenkapitalquote (VwGH 23.10.1984, 83/14/0257); das Nichterreichen der URG-Kennzahlen (Eigenmittelquote von mindestens 8 %, fiktive Schulden Tilgungsdauer von höchstens 15 Jahren) sind ein starkes Indiz für verdecktes Eigenkapital;
Nichterlangung von Krediten bei Nicht-Gesellschaftern (VwGH 20.4.1982, 81/14/0195)
Dissonanzen zwischen verrechneten und bezahlten Zinsen sprechen gegen das Vorliegen eines echten bzw. ernst gemeinten Gesellschafterdarlehens
Hingabe des Darlehens als unabdingbare Voraussetzung für den Erwerb der Gesellschaftsrechte.
Nach den bisher vom VwGH zu diesem Thema (Umdeutung von Gesellschafterdarlehen in verdecktes Eigen- bzw. Stammkapitalkapital) behandelten Fällen waren allerdings stets die Voraussetzungen für die Anerkennung von vertraglichen Beziehungen zwischen nahen Angehörigen nicht (gehörig) erfüllt, sodass bereits aus diesem Grunde die steuerliche Anerkennung als Darlehen zu versagen war.
Bei der Qualifikation von Gesellschafterdarlehen als verdecktes Eigenkapital ist nach herrschender Lehre sowohl auf formale als auch auf inhaltliche Kriterien abzustellen. Die formalen Kriterien lehnen sich an die Kriterien über eine Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen an (zB Ressler, Unterkapitalisierung, 31; Ressler/Stürzlinger in L/S/S, § 8 Tz 51). Die inhaltlichen Kriterien zielen auf die wirtschaftliche Notwendigkeit der Eigenkapitalzufuhr ab (vgl Ressler/Stürzlinger in L/S/S, § 8 Tz 52). Die Judikatur und Verwaltungspraxis sind hingegen sehr streng und stellen nur auf formale Kriterien ab (VwGH 28.4.1999, 97/13/0068; 14.12.2000, 95/15/0127; 26.7.2006, 2004/14/0151; vgl. KStR 2001 Rz 708).
Die Beweisführung, dass verdecktes Eigenkapital vorliegt, obliegt nach Dolezal/Wimmer, aaO. grundsätzlich der Finanzverwaltung, wobei ein strenger Beurteilungsmaßstab anzulegen ist und eine Umdeutung von Fremd- in Eigenkapital nur unter besonderen Umständen zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass die bisherige verwaltungsgerichtliche Judikatur sich ausschließlich mit Fallkonstellationen beschäftigt hat, die der Abgabenbehörde und nicht dem Steuerpflichtigen Anlass gaben, eine Umdeutung von Gesellschafterdarlehen in verdecktes Eigenkapital vorzunehmen. Anlass für eine derartige Konversion war, wie soeben ausgeführt, stets der Umstand, dass die Darlehensvereinbarung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft nicht fremdüblich abgeschlossen wurde. Sobald eine fremdübliche Darlehensgestaltung nicht vorliegt, erübrigt sich eine weitere Prüfung in Bezug auf das Vorliegen etwaiger inhaltlicher Aspekte, wie Eigenkapitalausstattung, Liquiditätsprobleme, etc.
Der gegenständliche vom Senat hier zu beurteilende Fall ist allerdings anders gelagert. Hier releviert der Bf selbst eine Umdeutung der zwischen ihm und den beiden Gesellschaften AM und AH primär im Jahre 2013 abgeschlossenen und fremdüblich ausgestalteten Darlehensvereinbarungen in eigenkapitalersetzende Zuwendungen und damit in Eigenkapital der Darlehensnehmerinnen; dies im Wesentlichen aufgrund des Umstandes, dass die beiden Start-ups zu Beginn ihrer Tätigkeit aufgrund der geringen Eigenmittelausstattung sowie hoher Personalkosten (insbesondere in Bezug auf die AM) vordringlich mit Liquidität zu versorgen waren. Die Mittelzuführung in Form von Darlehen sei hierfür ein einfacher, schneller und unbürokratischer Weg gewesen, da hierfür keine Notariatsakte, keine Firmenbuchseintragungen und keine Gesellschafterversammlungen erforderlich gewesen seien.
Fakt ist, dass im gegenständlichen Fall die beiden Darlehensempfängerinnen die als Gesellschafterdarlehen eingeräumten Zuwendung des Bf in ihrem Rechenwerk entsprechend der vertraglichen Ausgestaltung als Fremdkapital behandelten. So wurden in den Bilanzen sonstige Verbindlichkeiten ausgewiesen, die auch die hingegebenen Darlehen des Bf enthielten. Auch die Darlehenszinsen wurden in den GuV Rechnungen als Aufwand dargestellt. Der steuerliche Vertreter begründete dies mit dem imparitätischen Realisationsprinzip.
Tatsache ist, dass bis zur Abgabe der Steuererklärung für 2018 bzw. bis zur Abklärung des Sachverhaltes durch die Abgabenbehörde im Rahmen des Veranlagungsverfahrens weder für das Finanzamt noch für Dritte Hinweise ersichtlich waren, die auf den Eigenkapitalcharakter der Darlehen schließen lassen würden. In den Erläuterungen zur GuV Rechnung wurden die Darlehen als Teil eines Finanzierungsmixes dargestellt, welcher aus Darlehen, Kapitalerhöhungen, Bareinlagen sowie Interzessionen (Bürgschaften und Haftungsübernahmen) bestanden hat.
Nach Auffassung des erkennenden Senates erfordert eine Sachverhaltskonstellation in der hier vorliegenden Art besonders strenge Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Umdeutung. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Bf aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Positionierung als Gesellschafter und Geschäftsführer beider Gesellschaften es in der Hand hatte, im Nachhinein je nach eingetretenem Geschäftserfolg und der sich daraus ergebenden steuerlichen Konsequenz, eine Umdeutung der Darlehen in Eigenkapitalersatz zu relevieren. Dass der Bf von Beginn an, dh schon bei Abschluss des jeweiligen Darlehensvertrages, quasi unter Mentalreservation die Absicht hegte, seinen Gesellschaften nicht Fremd- sondern doch Eigenkapital zuführen, vermag der erkennenden Senat nicht mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen. Vielmehr sieht es der Senat als wesentlich wahrscheinlicher an, dass der Bf im Zeitpunkt der Darlehenseinräumung seinen Gesellschaften wohl im Vertrauen darauf, dass sich der geschäftliche Erfolg einstellen wird, Fremdmittel zuführen wollte. Hätten die Gesellschaften reüssiert, dann wären die hingegebenen Darlehen getilgt worden und die für die Kapitalnutzung vereinbarten Zinsen an den Bf geflossen.
Da allerdings die geschäftliche Entwicklung nicht so verlief wie erwartet, wurden die Darlehen mit Vertrag vom 15.5.2014 unter Änderung ihres Zinssatzes und der Rückführungsmodalitäten bis 06/2019 prolongiert. Auch in diesem Vertrag ("AH-Neudarlehensvertrag") wurde ausdrücklich die Terminologie "Darlehen" verwendet; es findet sich auch kein expliziter Hinweis darauf, dass der Bf nunmehr bereits von einem Eigenkapitalcharakter der Darlehen zugunsten der AH ausging. Die aufschiebend bedingte Aufhebung der Verpfändungsvereinbarung vom 30.7.2013 samt Nachträgen lässt zwar unmissverständlich die Annahme zu, dass ein fremder Darlehensgeber auf diese ihm eingeräumten Sicherheiten wohl kaum verzichtet hätte. Ob der ausgeübte Verzicht auf das Pfandrecht als ein relevantes Indiz in Richtung Eigenkapitalcharakter der Darlehen zu interpretieren ist, bleibt fraglich, zumal der Rechtsverzicht vom Bf einzig und allein aus dem Grunde abgegeben wurde, um in den Genuss eines ***A*** Kredites mit günstigen Konditionen für Start-ups zu gelangen. Es ist davon auszugehen, dass der Bf im Zeitpunkt des Abschlusses des Neudarlehensvertrages (15.4.2014) mit einem geschäftlichen Erfolg der AH gerechnet hatte bzw. davon ausging.
Die zugezählten Darlehenvaluta erfolgten auf der Grundlage von schriftlich abgeschlossenen Darlehensverträgen, welche - wie auch in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde aufgezeigt - in fremdüblicher Weise abgefasst wurden und die sämtliche Kriterien für eine steuerliche Anerkennung erfüllten. Diese Tatsache steht für die Verfahrensparteien auch außer Streit und bedarf aus diesem Grunde keiner weiteren Erörterung.
Dass ein Steuerpflichtiger bei Eingehen einer vertraglichen Beziehung zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft, also bei einem Insichgeschäft, den erklärten Willen (Konsens) der Vertragsparteien zu Papier bringt, erscheint dem Gericht auch als wesentlich lebensnaher und plausibler als der Abschluss eines Rechtsgeschäftes, welches nur "pro forma" als Darlehensvertrages konzipiert wurde, in Wirklichkeit aber eine Einlage darstellen sollte. Dass der Bf im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse damit gerechnet hatte, dass seine Geschäftsidee erfolgreich sein werde und die beiden Darlehensnehmerinnen die hingegebenen Darlehensvaluta samt Zinsen vereinbarungsgemäß zurückzahlen würden, nimmt das Gericht in freier Beweiswürdigung als gegeben an. Eine derartige Annahme entspricht auch den natürlichen Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Einräumung von Gesellschafterkrediten für Start-up Unternehmen. Wohl kaum ein Gesellschafter würde seiner GmbH einen Kredit bzw. ein Darlehen gewähren, wenn er ab ovo davon ausgehen muss, dass die Gesellschaft am Markt nicht bestehen würde.
Auch der Umstand, dass die Darlehensverträge sämtliche im Blickwinkel der Angehörigenjudikatur erforderlichen Vertragselemente enthalten, indiziert, dass der Vertragswille im jeweiligen Abschlusszeitpunkt auf die Hingabe von Fremdkapital, also die Einräumung eines Darlehens, ausgerichtet gewesen sein musste.
Nachdem sich herauskristallisiert hatte, dass der geschäftliche Erfolg der beiden Gesellschaften nicht wie erwartet eingetreten ist, wurde offenbar eine Änderung des Rechtsgrundes ventiliert und die hingegebenen Darlehensvaluta als Einlage umqualifiziert. Der erkennende Senat vermag den Zeitpunkt dieser Änderung im Rechtstitel nicht eindeutig festzustellen. Wenn die Amtsvertreterin sinngemäß ausführt, dass jedenfalls bis Mai 2014 die Zuwendung als Darlehen eingestuft worden sei, so erscheint dieser Ansatz in Anbetracht des abgeschlossenen Neudarlehensvertrages als plausibel. Allerdings ist die Beantwortung dieser Frage insofern unerheblich, da es für die rechtliche Qualifikation eines Vertrages auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ankommt. Sämtliche der nunmehr strittigen Darlehensverträge wurden im Juli und September 2013 bzw. Jänner 2014 (mit AH) sowie im April und Juli 2013 (mit AM) abgeschlossen, also zu Zeitpunkten, wo keinerlei (nach außen hin erkennbare) Indizien für die Einstufung der Darlehen als Eigenkapital der Gesellschaften vorlagen.
Dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters, wonach Bilanzierungsvorschriften ("imparitätische Realisationsprinzip") es gebieten, die offenen Darlehensverbindlichkeiten bei den Gesellschaften als Verbindlichkeit auszuweisen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Das imparitätische Realisationsprinzip ist eine Kombination aus dem Imparitätsprinzip und dem Realisationsprinzip und stellt eine besondere Ausprägung des Vorsichtsprinzips nach § 201 Abs. 2 Z 4 UGB dar. Es gehört zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und besagt, dass erkennbare Risiken und drohende Verluste, die ihren wirtschaftlichen Ursprung im laufenden oder einem vorangegangenen Geschäftsjahr haben, antizipiert werden müssen, während Gewinne erst ausgewiesen werden dürfen, wenn sie realisiert wurden. Das imparitätische Realisationsprinzip gilt aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips prinzipiell auch für die steuerliche Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG 1988 kommt das Realisationsprinzip durch die Bewertungsvorschriften des § 6 Z 1 und Z 2 EStG zur Anwendung, das Imparitätsprinzip für Verluste gilt jedoch nicht (Urnik/Urtz/Rohn/Steinhauser in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG3 § 201 Rz 79, Stand 1.12.2021).
Für den erkennenden Senate steht fest: Wenn im Zeitpunkt der Bilanzerstellung klar und unmissverständlich festgestanden wäre, dass keine Darlehensverbindlichkeiten vorliegen sondern Eigenkapital, dann hätten die Gesellschaften diese Zuwendungen auch nicht als Verbindlichkeiten ausweisen dürfen.
Im "Forderungs-, Kauf- und Abtretungsvertrag über die Geschäftsanteile der WS GmbH" vom 9.11.2018 wird festgehalten, dass der Geschäftsanteil nahezu wertlos sei und aus diesem Grunde mit € 1 verkauft werde; allerdings werde für das eingeräumte bislang aufgrund der Nachrangigstellung nicht rückgeführte Darlehen (per 30.9.2018 aushaftend mit € 471.393,45 zuzüglich Zinsen von € 145.912,45) vom Erwerber (***CO*** AG) ein Betrag von € 35.669,32 bezahlt. Dazu hält der Senat fest: Wäre im Zeitpunkt der Veräußerung dem hingegebenen Darlehen Eigenkapitalcharakter zugekommen, dann hätte sich eine derartige Vertragsklausel als obsolet erwiesen bzw. wäre diese ohne Sinne gewesen. Diese Vertragsformulierung indiziert, dass der Bf auch im Jahre 2018 keine eindeutige Zuordnung der hingegebenen Zuwendungen an die Gesellschaft als Eigenkapital bzw. Eigenkapitalersatz vorgenommen hatte, sondern primär wohl an den Darlehenscharakter festhielt.
Auch im Forderungskaufvertrag mit AM vom 11.1.2018 wurde auf die beiden eingeräumten Darlehen in Höhe von insgesamt € 202.500 Bezug genommen und ausgeführt, dass per 30.9.2018 ein Betrag von € 271.907,27 (Darlehen zuzüglich Zinsen) aushafte.
Auch in diesem Fall hätte sich der Hinweis auf ein aushaftendes Darlehen erübrigt, wenn nach der Auffassung des Bf im Zeitpunkt des Abtretungsvertrages bereits Eigenkapital vorgelegen wäre.
Nochmal festzuhalten ist, dass eine nachträgliche, im Zuge der Arbeiten für die Erstellung der Steuererklärung vorgenommene "Umwidmung" von Darlehen aus steuerlicher Sicht nicht zulässig ist.
Der Bf begründete den Eigenkapitalcharakter der Darlehen u.a. mit der Argumentation, die Darlehenseinräumung sei Hand in Hand mit einer Kapitalerhöhung des Gesellschafters erfolgt.
Diesbezüglich hält der Senat fest:
Bei der AH fanden in jenen Kalenderjahren, in welchen die verfahrensgegenständlichen Darlehen eingeräumt wurden, folgende Kapitalerhöhungen statt:
Bei AH:
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2013
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BF
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Andere Gesellschafter
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GenV Beschl 30.9.2013
(Darlehen 2.7., 18.7., 27.9. 2013:
€ 353.333)
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Kapitalerh. € 9.156 zzgl. Agio € 65.464
(ges. € 74.620)
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***BA***:
KE 13.734 zzgl. Agio € 98.197
(ges. € 111.93)
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GV Beschl 7.11.2013
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KE € 17.200 zzgl Agio € 122.980)
(ges. € 140.180 )
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2014
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GenV Beschl 24.6.2014
(Darlehen 01/14: € 100.000)
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Bf nimmt nicht teil!
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KE 30.000 >> 124.090
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GV Beschl 28.8.2014
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Bf nimmt nicht teil!
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KE 124.090 >>148.091
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GV Beschl 26.11.2014
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Bf nimmt nicht teil!
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KE 148.091 >> 164.545
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GV Beschl 23.11.2014
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Bf nimmt nicht teil!
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KE 164.545 >> 235.945
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GV Beschl
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Bf nimmt nicht teil!
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KE 235.945
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Agio 2014 insges. 724.980 in KapitalRL eingestellt
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Bei AM:
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GV Beschl 30.9.2013
StK von 54.090 auf 76.890 erh.
Darlehen 10.4., 30.7.2013:
€ 202.500)
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KE € 9.156 zzgl. Agio € 22.889,78
(ges. € 32.045,78)
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***BA***:
KE 13.734 zzgl. Agio € 34.334,67
(€ 48.068,67)
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GV Beschl 7.11.2013
StK von76.890 auf 94.090 erh.
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KE € 17.200 zzgl Agio € 43.000)
(ges € 60.200 )
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Nach Auffassung des Gerichts ist eine Verknüpfung zwischen Darlehenshingabe und nachfolgender Kapitalerhöhung sowohl in zeitlicher als auch betraglicher Hinsicht nicht eindeutig möglich. So lässt sich für 2013 zwar zumindest hinsichtlich der AH erkennen, dass Kapitalerhöhungen zugunsten des Bf durchgeführt wurden, allerdings ist der zeitliche Zusammenhang lose (so wurde etwa für das im September hingegebene Darlehen iHv rd € 173.000 eine Kapitalerhöhung nicht im September, sondern erst im November 2013 (mit rd € 140.000) zugunsten des Bf beschlossen. Im Zusammenhang mit der im Jänner 2014 erfolgten Darlehenshingabe erfolgte keine Kapitalerhöhung.
Dasselbe gilt für die AM. Auch hier ist keine eindeutige zeitliche und betragliche Zuordnung zwischen Darlehenshingabe und den im Jahre 2013 erfolgten Kapitalerhöhungen möglich. Tatsache ist, dass der Bf im April und Juli 2013 der AM zwei Darlehen iHv insgesamt € 202.500 gewährt hatte, Kapitalerhöhungen erfolgten allerdings erst in der Generalversammlung vom 30.9.2013 (mit € 32.045,78) und 7.11.2013 (mit € 60.200).
Das Bestehen einer derart losen Verbindung zwischen Darlehen und Kapitalerhöhung im Zusammenhalt mit einer nicht vorhandenen vertraglichen Fixierung (weder in den Generalversammlungsbeschlüssen noch in sonstigen Verträgen scheint auf, dass die Darlehen zu einer Kapitalerhöhung geführt hätten) reicht jedenfalls nicht aus, um hier bereits ausreichendes Substrat für eine Umdeutung von Fremd- in Eigenkapital zu erkennen. Diese Schlussfolgerung wird insbesondere verstärkt durch den Umstand, dass sich Darlehensbeträge und Kapitalerhöhungen (unter Einschluss der Agios) in betraglicher Hinsicht nicht annähernd decken.
Der Bf gab an, er habe damals gedacht, es bestehe (aus steuerlicher Sicht betrachtet) kein Unterschied in Bezug auf die Art und Weise der zugeführten Mittel. Dieses Vorbringen mag durchaus zutreffen, hatte dieser im Zeitpunkt der Darlehenszuführung wohl primär die Rettung seiner Gesellschaften, die dringend mit Liquidität zu versorgen waren, im Auge. Es ist somit nachvollziehbar, dass sich der Bf im Zeitpunkt der Mittelzuführung keine Gedanken über eine allfällige erst Jahre später stattfindende steuerliche Beurteilung machte. Dieser Umstand lässt (bei der gegebenen Vertragslage) allerdings auch die für eine Umdeutung gebotene Klarheit, wonach eben nicht Fremd- sondern Eigenkapital vorliegen würde, vermissen.
In diesem Zusammenhang stellte sich auch die Frage, ob die Argumentation, wonach der Weg über Darlehenseinräumungen aus dem Grunde gewählt worden sei, um Kosten für Notar und Firmenbuchseintragungen zu vermeiden, verfängt. Aus den vorliegenden Protokollen ergibt sich, dass im Zuge von "Finanzierungsrunden" regelmäßig Generalversammlungen einberufen worden sind, deren Beschlüsse notariell beurkundet und - wie vorgesehen - auch im Firmenbuch veröffentlicht wurden.
Dass in Bezug auf die der AH eingeräumten Darlehen Nachrangigkeitserklärungen abgegeben wurden, machen diese Darlehen nicht fremdunüblich. Wie ausgeführt ist bei der steuerrechtlichen Beurteilung auf den Zeitpunkt der Darlehensgewährung abzustellen ist und nicht auf später eintretende Umstände. Dass, wie vom Bf ins Treffen geführt wurde, eine Nachrangigkeitserklärung in der Praxis erst bei Erstellung des Jahresabschlusses abgefasst wird, erweist sich daher in diesem Zusammenhang als irrelevant. Doch selbst wenn die Nachrangigkeitserklärung bereits mit Abschluss der Darlehensverträge abgegeben worden wäre, würde dies nicht eo ipso gegen den Darlehenscharakter sprechen. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 14.12.2000, 95/15/0127, festhält, zeigt der Bedarf an einer Nachrangigkeitserklärung, dass der Darlehensgeber eben nicht von einem eigenkapitalersetzenden Darlehen im Sinne der insolvenzrechtlichen Judikatur ausgeht.
Dass sich die AM bereits im Jahre 2013 in einer wirtschaftlichen Notlage befunden hatte, ist evident. Während sich der Bilanzverlust im Jahre 2012 noch auf rd. € 460.000 belief, erhöhte sich dieser in der Bilanz 2013 auf rd. € 2,637.000. Die Gesellschaft war zum Bilanzstichtag 31.12.2013 mit über € 1.8 Mio überschuldet. Für 2014 und 2015 wurden gar keine Bilanzen mehr abgegeben. Nur durch die Zuführung liquider Mittel war eine Zahlungsunfähigkeit im Jahre 2013 abzuwenden.
Zutreffend ist daher, dass aufgrund der wirtschaftlichen Situation für die AM die Bestimmungen des Eigenkapitalersatzgesetzes (EKEG) zur Anwendung gelangen. Gemäß § 2 Abs. 1 EKEG befindet sich eine Gesellschaft in einer Krise, wenn sie 1) zahlungsunfähig (§ 66 IO) oder überschuldet (§ 67 IO) ist oder wenn 3) die Eigenmittelquote (§ 23 URG) der Gesellschaft weniger als 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§24 URG) mehr als 15 Jahre betragen, es sei denn, die Gesellschaft bedarf nicht der Reorganisation. Wer Gesellschafter im Sinne des EKEG ist, normiert der Grundtatbestand des § 5 leg.cit. Ausschlaggebend für die Zuzählung als erfasster Gesellschafter im Sinne dieser Bestimmung war für den Gesetzgeber die Finanzierungsverantwortung. Eine solche liegt dann vor, wenn der Gesellschafter kontrollierend (§ 5 Abs. 1 Z 1 EKEG) oder zumindest mit 25 % (§ 5 Abs. 1 Z 2 EKEG) an einer Gesellschaft beteiligt ist. Dies kann sein bei einem Gesellschafter, dem die Geschäftsführung zukommt oder der einen faktisch maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft auszuüben imstande ist. Wenn ein solcher Gesellschafter seiner Gesellschaft einen Kredit bzw. ein Darlehen in der Krise gewährt, so ist dieses für die Zeit der Krise eigenkapitalersetzend. Daraus folgt, dass eine Rückzahlungssperre während der Zeit der Krise vorliegt (Marschner, Einlagen in Kapitalgesellschaften, 5.5. Verdecktes Eigenkapital, 2015). Durch den Gesellschafter gewährte Kredite behalten zwar auch gesellschaftsrechtlich ihre Eigenschaft als Fremdkapital, allerdings wird die Möglichkeit zur Rückzahlung eingeschränkt. Der Gesellschafter muss bei Kredithingabe in der Krise beachten, dass dieses Fremdkapital in der Folge als haftendes Kapital behandelt wird und daher bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft nicht zurückgezahlt werden darf. Obwohl der Kredit des Gesellschafters weiterhin Fremdkapital darstellt, wird dieser - solange die Krise andauert - faktisch wie Eigenkapital behandelt (Marschner, aaO).
Die im Gesellschaftsrecht durch die Rückzahlungssperre veranlasste vorübergehende faktische Gleichstellung mit Eigenkapital erfolgt jedoch unabhängig von der steuerlichen Konsequenz einer Umqualifizierung eines Gesellschafterkredits in verdecktes Eigenkapital. Dies liegt schon in den unterschiedlichen Zielsetzungen begründet, nämlich dem Gläubigerschutz im Gesellschaftsrecht sowie der periodenreinen und gleichmäßige Besteuerung im Steuerrecht (Marschner, Verdecktes Eigenkapital 5.5. unter Hinweis auf Ressler, Die Unterkapitalisierung im Körperschaftsteuerrecht, 2008, S 37). Ob ertragsteuerlich verdecktes Eigenkapital vorliegt, ist daher nach eigenen Regeln zu entscheiden. In der Praxis werden sich aber oftmals Überschneidungen ergeben (vgl. Marschner, aaO).
Im vorliegenden Fall geht der erkennende Senat davon aus, dass der Bf im Falle des wirtschaftlichen Erfolges seiner Gesellschaften mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die vereinbarungsgemäße Rückzahlung der Darlehen samt Zinsen gedrungen hätte. Eine Rückführung wäre auch nach erfolgter Sanierung zulässig und gemäß der vorliegenden Vertragslage geboten gewesen.
Fakt ist, dass von Seiten des Bf ein Darlehensverzicht zu keinem Zeitpunkt abgegeben wurde. Der Bf hatte es in der Hand den Geschäftsverlauf der beiden Start-up Unternehmen abzuwarten und dann - je nach Erfolgslage - die Entscheidung zu treffen, entweder das Vereinbarte aufrecht zu belassen oder ex post eine Umdeutung der schuldrechtlichen Beziehung vorzunehmen.
Tatsache ist auch, dass beiden Gesellschaften eine vertraglich festgelegte Rückzahlungsverpflichtung zukam. Gerade das Bestehen einer solchen Rückzahlungsverpflichtung erweist sich essentiell für die Beurteilung als Fremdkapital. So führt Marschner in "Einlagen in Kapitalgesellschaften, D. Sozietäre Veranlassung der Einlage" aus, dass seiner Meinung nach, das Merkmal der Rückzahlungspflicht als das "wesentliche und (grundsätzlich) einzige Kriterium für die Beurteilung als fremdübliches Fremdkapital heranzuziehen ist. Damit kann eine sachliche Abgrenzung zum Eigenkapital herbeigeführt werden, das nur unter erschwerten Bedingungen (Kapitalherabsetzung, Liquidation) an die Gesellschafter zurückgezahlt werden kann. Bei Prüfung der Marktkonformität der Kreditvereinbarung können daher die Konditionen aus mit fremden Dritten (insbesondere mit fremden Geschäftsbanken) abgeschlossenen Kreditverträge nicht auf den Gesellschafterkredit übertragen werden. (..)".
Ruppe unterscheidet in "Gesellschafterdarlehen als verdecktes Eigenkapital im Körperschaftsteuer- und Bewertungsrecht, Doralt/Hassler/Kranich/Nolz/Quantschnigg, Die Besteuerung der Kapitalgesellschaft) bei Gesellschafterkrediten zwischen solchen, bei denen zivilrechtlich unstrittig ein Kreditverhältnis zugrunde liegt, und solchen, bei denen vom Sachverhalt her unklar ist, ob die Mittelzufuhr den Charakter eines Kredites oder einer Eigenkapitalzufuhr hat. Bei zivilrechtlich unstrittigen Krediten geht Ruppe davon aus, dass eine Umdeutung in steuerliches Eigenkapital "methodisch grundsätzlich nicht begründbar ist". Gewährt der Gesellschafter der Gesellschaft in einer Situation oder unter Bedingungen einen Kredit, in der bzw. unter denen er einer fremden Gesellschaft nicht mehr kreditiert hätte, kann bei zivilrechtlicher Vereinbarung eines Kredites kein verdecktes Eigenkapital angenommen werden (Ruppe, aaO).
Ressler kommt in "Die Unterkapitalisierung im Körperschaftsteuerrecht, 2008, S 51f", zum Ergebnis, dass es auf die Zurechnung ankommt, d.h. ob die Gesellschaft (wirtschaftliches) Eigentum an den hingegebenen Mitteln erhält. Nur bei fehlender Rückzahlungsverpflichtung kann daher verdecktes Eigenkapital angenommen werden. Eine bestehende Rückzahlungsverpflichtung spricht nämlich gegen das Vorliegen von wirtschaftlichem Eigentum.
Das Gericht hatte bei der Beurteilung der vorliegenden Sachlage in freier Beweiswürdigung anhand der Indizienlage zu entscheiden, ob die für das Vorliegen von Eigenkapital sprechenden Merkmale derart intensiv vorliegen, sodass trotz der bisherigen (vertrags- und bilanzrechtlichen) Behandlung der Darlehen als Fremdkapital eine Umdeutung in Eigenkapital zulässig ist. Entscheidungswesentlich bei dieser Beurteilung blieb das Gesamtbild der Verhältnisse.
Im vorliegenden Beschwerdefall haben jene Kriterien, die für einen Fremdkapitalcharakter (Darlehen) der hingegebenen Beträge sprechen gegenüber jenen, die Grundlage für eine Konversion bilden, in qualitativer Hinsicht weitaus überwogen. Insbesondere der Umstand, wonach der Bf im Nachhinein, d.h. lange nach Abschluss der Darlehensverträge, die Möglichkeit hatte, eine Änderung des Rechtsgrundes in Bezug auf die Darlehenszahlungen vorzunehmen und diese umzuqualifizieren, blieb für den Senat ein gewichtiges Argument dafür den von den Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erklärten Willen zu folgen und eine Umdeutung als nicht zulässig zu erachten. Bei der vorliegenden Vertragslage (offensichtlich gab sich der Vertragsersteller Mühe die entsprechenden Darlehensvereinbarungen in Einklang mit den Vorgaben der verwaltungsgerichtlichen Judikatur als fremdüblich zu gestalten, damit diese den strengen Anforderungen einer steuerlichen Anerkennung standhalten) wäre auch der Finanzbehörde eine Umdeutung der zugrundeliegenden Verträge - hätte diese eine solche angestrengt - versagt geblieben.
Dass die AM bereits zum Bilanzstichtag für 2013 nicht mehr kreditwürdig war und aufgrund der geringen Eigenkapitalausstattung wohl keine Bankkredite mehr erlangt hätte, tritt bei der Beurteilung der Fremd- bzw. Eigenkapitaleigenschaft ebenso in den Hintergrund, wie der Umstand, dass aufgrund der finanziellen Situation der AM (und letztlich auch der AH) weder Zins- noch Kapitalrückzahlungen am Laufzeitende geleistet wurden.
Auf Grundlage der aufgezeigten, vom erkennenden Senat einer Gewichtung unterzogenen Argumente kam dieser letztlich zum Ergebnis, dass bei der hier vorliegenden Sachlage eine Umdeutung der zivil- und steuerlich anzuerkennenden Darlehensverträge in verdecktes Eigenkapital der AH und AM nicht zulässig ist. Zu schwer wiegen jene Argumente, welche für das Vorliegen von Fremdkapital und damit gegen eine Umdeutung sprechen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das vorliegende Erkenntnis beruht auf der vom erkennenden Senat vorgenommenen Beweiswürdigung, welche als solche nicht der ordentlichen Revision zugänglich ist.
Klagenfurt am Wörthersee, am 20. November 2025
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Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100603/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100603.2022
- Stammnummer
- 149716
- Gültig
- 20.11.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF