Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100603/2022
Umdeutung eines Gesellschafterdarlehens in verdecktes Eigenkapital durch Darlehensgeber
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100603/2022vom 20.11.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden***Ri1***, den Richter ***Ri2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***LR1*** und ***LR2** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Intercura Treuhand - und Revisions- gesellschaft m.b.H., Bösendorferstraße 2, 1010 Wien, vom 31. Jänner 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich, dieses vertreten durch HRin Elfriede Lorber B.A., vom 10. Jänner 2022 betreffend Einkommensteuer 2018 (ergangen zu Steuernummer ***BF1StNr1*** ) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. November 2025 in Anwesenheit der Schriftführerin ***SF1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf) war u.a. an der Firma ***WS*** GmbH (kurz WS genannt; vormals ***AH*** GmbH, kurz AH genannt) und an der Firma ***AM*** GmbH (kurz AM genannt) beteiligt und übte in beiden Gesellschaften die Funktion eines Geschäftsführers aus.
Über das Vermögen der Firma AM wurde per Datum *T*M*2025 das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkurs wurde nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens nach erfolgter Schlussverteilung per *T*M*2018* aufgehoben. Am **T+M*2018** erfolgte die Löschung der Firma wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG.
Im Beschwerdejahr veräußerte der Bf seine Geschäftsanteile an den unten angeführten Kapitalgesellschaften und erklärte u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen von insgesamt € 757.188,72, die er in einer Beilage wie folgt ausschlüsselte:
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Geschäftsanteil ***I*** GmbH
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Abtretungspreis
- Anschaffungskosten
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8.772,74
-123.760,14
-114.987,40
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Geschäftsanteil ***WS*** GmbH
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Abtretungspreis
- Anschaffungskosten
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35.670,32
-841.178,34
-805.508,02
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Geschäftsanteil ***AM*** GmbH
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Insolvenz
- Anschaffungskosten
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271,91
-364.890,78
-364.618,87
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Geschäftsanteil ***P***-GmbH
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Liquidation
- Anschaffungskosten
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-
24.000,00
24.000,00
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Geschäftsanteil ***I2*** GmbH
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Abtretungspreis
- Anschaffungskosten
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2.389.238,14
-322.935,13
2.066.303,01
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Gesamtbetrag der Einkünfte aus Kapitalvermögen
| |
2.433.953,11
-1.676.764,39
757.188,72
Den Verlust der WS stellte der Bf im Einzelnen wie folgt dar:
[Grafik]
Aktenkundig in Bezug auf die Anteilsverkäufe des Bf sind folgende Verträge:
a) Forderungs- sowie Kauf- und Abtretungsvertrag über die Geschäftsanteile an der WS GmbH vom 9.11.2018
abgeschlossen zwischen der ***CO*** Beteiligungs AG als Käuferin einerseits und dem Bf als Verkäufer andererseits. Als Kaufpreis für den Geschäftsanteil des Bf (Anteil von 4,29% mit Nominalwert von € 7.283,47) wurde ein Betrag von € 1,00 vereinbart. Festgehalten wurde, dass dies im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft geschieht und der Geschäftsanteil des Bf nahezu wertlos sei.
In der Präambel wurde zudem festgehalten:
"Präambel
(…)
Lit E: Der Verkäufer hat zudem als Darlehensgeber der Gesellschaft (zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses firmierend als ***AH*** GmbH) mit Vertragsdatum vom 15.05.2014 ein Darlehen in mehreren Tranchen über einen Darlehensbetrag von insgesamt EUR 471.393,45 mit Laufzeit bis zum 30.09.2019 und einer Verzinsung von 7,0% p.a. bei halbjährlichen Zins- und Tilgungszahlungen gewährt. (..)
Das *Bf* Darlehen wurde in voller Höhe ausbezahlt, aufgrund der nachrangigen Ausgestaltung valutiert es zum Stichtag 30.9.2018 weiterhin mit € 471.393,45, Zinsen wurden ebenfalls bislang nicht gezahlt und sind bis zum 30.09.2018 in Höhe von € 145.912,45 aufgelaufen.
F. Der Käufer beabsichtigt, die Forderungen aus dem *BF*-Darlehen (nachfolgend "*BF*-Forderungen") für einen Kaufpreis von € 35.669,32 zu erwerben. Der Verkäufer ist bereit, dem Käufer seine *BF* Forderungen gegenüber der Gesellschaft zu den vorgenannten Konditionen zu verkaufen und abzutreten." (..)
Als Anlage zum Vertrag wurde u.a. ein an den Bf ergangenes Schreiben der WS GmbH beigelegt, in welchem bestätigt wird, dass das Darlehen des Bf an die genannte Gesellschaft vom 15.5.2014 über einen Darlehensbetrag von € 471.393,45 vollständig ausbezahlt worden ist und zum Stichtag 30.9.2018 Zinsen von € 145.912,45 aufgelaufen sind.
b) Forderungskaufvertrag vom 11.1.2018 betreffend AM GmbH
abgeschlossen zwischen Herrn DI ***Gl*** als Käufer einerseits und dem Bf als Verkäufer andererseits betreffend den Verkauf des Geschäftsanteiles des Bf an der AM GmbH im Nominalwert von € 67.512,00 (27,34% der gesamten Anteile).
In der Präambel wurde ebenfalls festgehalten, dass der Bf der AM GmbH Darlehen im Nominale von € 202.500,- eingeräumt hat, und zwar € 142.500,- am 10.4.2013 und € 60.000,- am 30.7.2013. Unter Einschluss der bis zum 11.1.2018 anerlaufenen Zinsen hafte ein Betrag von insgesamt € 271.907,27 aus.
In § 1 des besagten Vertrages wurde festgehalten: "Der Verkäufer tritt sein Gesellschafterdarlehen samt Zinsen für einen Kaufpreis von 271,91 Euro an den Käufer ab."
Mit Vorhalt vom 23.9.2021 teilte die Behörde dem Bf u.a. mit:
"(..) Im Zuge der Veräußerung der Anteile an der WS GmbH und der AM GmbH wurden auch Darlehensforderungen mitveräußert. Diese Veräußerungen führten zu einem Verlust, welcher nach Ansicht der Finanz nicht mit anderen Kapitaleinkünften ausgeglichen werden kann (§ 27 Abs. 8 Z 3 EStG, BFG 12.05.2020, RV/5100001/2020). Um Stellungnahme wird ersucht. (..)"
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 18.10.2021 replizierte der Bf u.a., dass die Darlehensforderungen im Rahmen der Anschaffung der Anteile an den Gesellschaften zwingend notwendig gewesen seien, zumal diese als eigenkapitalersetzend untrennbar mit dem Investment verbunden gewesen seien.
Der Einkommensteuerbescheid 2018 vom 10.1.2022 weist als Steuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen mit besonderem Steuersatz (27,5%) einen Betrag von € 383.663,75 aus. Dieser Betrag resultiert aus Kapitaleinkünften von € 2.066.303,01 vermindert um angerechnete Verluste in Höhe von € 671.162,07 (ds. € 1.395.140,94, davon 27,5%). In der Einkommensteuerklärung wies der Bf Kapitaleinkünfte von € 2.433.953,11 sowie gegengerechnete Verluste von € 1.676.764,39 aus. Die Behörde verminderte damit die Überschüsse aus Kapitalvermögen um € 367.650,10 und reduzierte gleichzeitig die anzurechnenden Verluste aus Kapitalvermögen um € 1.005.602,32.
In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus:
"Im Zuge der Veräußerung der Anteile an der ***WS*** GmbH und an der ***AM*** GmbH wurden auch Darlehensforderungen mitveräußert. Diese Veräußerungen führten zu einem Verlust, welcher nach Ansicht der Finanz nicht mit anderen Kapitaleinkünften, welche dem festen Steuersatz unterliegen, ausgeglichen werden kann (§ 27 Abs. 8 Z 3 EStG, BFG 12.05.2020, RV/5100001/2020). Bei einer Darlehensgewährung durch den Anteilsinhaber an seine Körperschaft bewirkt grundsätzlich nur eine nicht fremdübliche Vertragsgestaltung die Behandlung als verdecktes Stammkapital (VwGH 14.12.2000, 95/15/0127). Als Eigenkapitalersatz gilt darüber hinaus gem. § 1 EKEG ein Kredit, der einem Unternehmen in der Krise gewährt wird. Eine finanzielle Krise der ***WS*** GmbH bzw. der ***AM*** GmbH wird in der Vorhaltsbeantwortung weder behauptet noch nachgewiesen. Zu den in Streit stehenden Darlehen existieren entsprechende Darlehensverträge in denen u.a. Sicherheiten und Rückzahlungsmodalitäten vereinbart worden sind. Das Finanzamt sieht daher keinen Grund diese Darlehensverträge als solche anzuzweifeln."
In der dagegen erhobenen Bescheidbeschwerde führte der Bf aus, dass aus den Bilanzen der AM GmbH und der WS GmbH in eindeutiger Weise erkennbar sei, dass beide Unternehmen sich von Beginn an in einer finanziellen Krise befunden hätten. Dieser Umstand gehe aus dem negativen Eigenkapital hervor. Insbesondere in der Startphase hätten die beiden Firmen keine bis geringe Umsätze erzielt. Durch die in Form von Darlehen hingegebenen Zuschüsse sollte eine Insolvenz vermieden werden. Zu beachten sei, dass die Forderungen des Bf als nachrangig erklärt worden seien. Weiters seien die Darlehen stets in Kombination mit einer Kapitalerhöhung eingeräumt worden. Aus diesen Gründen würden die (mitveräußerten) Darlehensforderungen Anschaffungskosten der Beteiligung darstellen.
Der Bf übermittelte als Beilage die Bilanz der WS GmbH zum 31.12.2018 (mit ausgewiesenem Bilanzverlust von € 4.330.403,19) sowie die Bilanz der AM GmbH zum 31.12.2013 (mit ausgewiesenem Bilanzverlust von € 2.637.320,52). Weiters wurde eine Ablichtung der Nachrangigkeitserklärung vom 6.2.2017 betreffend den gegenüber der WS GmbH (vormals AH GmbH) per 31.12.2016 bestehenden Forderungssaldo aus Gesellschafterdarlehen von € 559.627,97 (inkl. Zinsen) sowie eine Nachrangigkeitserklärung datiert mit 30.9.2015 betreffend den gegenüber der AH per 30.9.2015 bestehenden Forderungssaldo von € 524.350,97 zur Vorlage gebracht. Beide vom Bf gezeichneten Erklärungen betreffen somit die Nachrangigkeit jener Darlehen, welche der Bf der AH eingeräumt hatte.
Der Bf beantragte die erklärungsgemäße Veranlagung seiner Erklärung.
Mit Vorhalt vom 14.3.2022 hielt die Behörde dem Bf Folgendes vor:
"Die Rechtsfrage der (Nicht-) Verrechenbarkeit von Privatdarlehensverlusten und Gewinnen aus Beteiligungsveräußerungen darf - auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen - außer Streit gestellt werden.
Die nunmehr eingeschlagene Argumentationslinie, die Darlehen in verdeckte Einlagen umzudeuten, ist unter dem Aspekt des Fremdvergleiches zu beurteilen (siehe auch VwGH- Erkenntnis vom 14.12.2000, 95/15/0127). Rechtsgeschäfte zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern können steuerlich nur anerkannt werden, wenn sie auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Daher war eine Überprüfung der Konditionen geboten. Zu diesen Konditionen zählt der Abschluss eines schriftlichen Vertrages, die Besicherung, die Abgabe einer Nachrangigkeitserklärung durch den Darlehensgeber, eine marktübliche Verzinsung und die Regelung der Modalitäten der Rückzahlung und der Verzinsung.
Des Weiteren lässt sich aus den Vertragswerken nicht erschließen, inwieweit die Darlehen nur in Kombination mit einer Kapitalerhöhungen eingeräumt wurden, und steht dieses Vorbringen mit der Rechtsmittelintention im Widerspruch, zumal in diesem Fall eine gewollte Kapitalerhöhung nicht logisch in ein Darlehenskonstrukt gekleidet werden muss. Die den Darlehensgeber betreffenden Kapitalerhöhungen wurden in den Generalversammlungen der beiden GmbH's festgesetzt und stehen betragsmäßig in keinem Verhältnis zu der nun behaupteten verdeckten Einlage.
Zusammenfassend stellt sich die Frage: Wenn eine Kapitalerhöhung gewollt war, warum dies in die rechtliche Form eines Darlehensvertrages gegossen worden ist?
Nach Durchführung der o.a. Kriterienprüfung (Vertrag und Besicherung vorhanden, marktübliche Verzinsung gegeben, Regelung über Rückzahlung ist vorhanden und die Verzinsung wurde vorgenommen) ist die Finanz der Meinung, dass eine Umdeutung der Darlehen in verdeckte Einlagen nicht gerechtfertigt sind und beabsichtigt, die Beschwerde abzuweisen.
Sollten Sie weiterhin von einer Fremdunüblichkeit ausgehen, wird ersucht, dies entsprechend zu begründen.
Zu den Nachrangigkeitserklärungen ist noch zu bemerken, dass diese erst einige Jahre nach dem Abschluss der Darlehensverträge abgegeben wurden. In diesem Punkt wäre zu begründen, warum eine Nachrangigkeitserklärung (einige Jahre nach Darlehensgewährung) den Darlehensvertrag fremdunüblich machen sollte.
Um Stellungnahme wird ersucht."
In seiner Vorhaltsbeantwortung vom 7.4.2022 führte der Bf aus, dass die gegenständlichen Gesellschafterdarlehen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eindeutig dem Eigenkapital der Gesellschaft zuzuordnen seien und somit zu den Anschaffungskosten der Beteiligung zählen würden. Wie vom Hauptgesellschafter vorgegeben hätten laufend Darlehenserhöhungen der Gesellschafter stattgefunden, um so die erheblichen Anlaufverluste zu finanzieren.
Wie in derart gelagerten Fällen üblich, seien die dadurch notwendigen Nachrangigkeitserklärungen für die Gesellschafterdarlehen jeweils anlässlich der Erstellung des Jahresabschlusses abgegeben und im Firmenbuch veröffentlicht worden.
In einem im Jahre 2014 abgeschlossenen und als Anlage übermittelten Vertrag über die Zusammenfassung und Neubestimmung von Darlehensbedingungen werde in eindeutiger Weise festgehalten, dass die gewährten Gesellschafterdarlehen als Eigenkapital der Gesellschaft im Rahmen eines Antrages auf Einräumung eines begünstigten Kredites bei der ***A*** GmbH gewertet worden seien. Die Darlehensgeber (der Bf und die ***BA*** AG) hätten auch auf die ihnen rechtsgeschäftlich eingeräumten Pfandrechte an diversen Patenten der AH verzichtet, zu welchem Schritt ein dritter Darlehensgeber keinesfalls bereit gewesen wäre.
Aus den übermittelten Unterlagen gehe jedenfalls hervor, dass die als Darlehen bezeichneten von den Gesellschaftern zusätzlich zum Nominalkapital einbezahlten Beträge klassische Gesellschafternachschüsse zur Aufrechterhaltung der Liquidität der Gesellschaft darstellen würden, die nur deshalb als Darlehen bezeichnet worden seien, um laufende umständliche und kostenaufwändige Notariatsakte samt Firmenbuchseintragungen hintanzuhalten.
Der Bf übermittelte als Beilage den "Vertrag über die Zusammenfassung und Neubestimmung der Darlehensbedingungen ("AH-Neudarlehensvertrag") vom 15.5.2014 sowie die zwischen der ***BA*** AG, dem Bf und der AH abgeschlossene Vereinbarung über die Aufhebung der Verpfändungsvereinbarung vom 30.7.2013.
Mit Vorhalt vom 2.5.2022 wurde der Bf aufgefordert den Nachweis darüber zu erbringen, zu welchem Zeitpunkt die Nachrangigkeitserklärung konkret abgegeben worden sei. Weiters wurde die Vorlage der mit der ***A*** getroffenen Vereinbarung gefordert.
Mit Datum 4.5.2022 übermittelte der Bf die angesprochenen Unterlagen.
In dem an die AH ergangenen Schreiben vom 30.9.2015 betreffend "Nachrangigstellung der Forderungen" wird von Seiten des Bf festgehalten:
"Ich halte fest, dass der Forderungssaldo aus Gesellschafterdarlehen per 30. September 2015 inklusive Zinsen EUR 524.350,97 zu meinen Gunsten beträgt.
Ich erkläre gemäß § 67 Abs. 3 IO hinsichtlich dieser Forderungen,
dass der Gläubiger Befriedigung erst nach Beseitigung des negativen Eigenkapitals (§ 225 Abs. 1 UGB) oder
im Fall der Liquidation erst nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt, und
dass wegen dieser Verbindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht.
Im ***A*** -Kreditvertrag vom 5.5.2014 wurde festgehalten, dass die Bank ***X*** als Kreditgeberin den Fimen AM GmbH und AH GmbH einen nicht revolvierenden Kredit für Betriebsmittel-, Personal- und Marketingkosten in Höhe von bis zu EUR 500.000 (zur Auszahlung bis zum 31.12.2014 in zwei Tranchen) einräumt. In Bezug auf die Rückzahlung des Kredites wurde eine zehnmalige halbjährlich zu erfolgende Ratenzahlung ab dem 30.06.2015 vereinbart, wobei die letzte Rate am 31.12.2019 fällig ist.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.7.2022 wies die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde als unbegründet ab.
In der gesondert ergangenen Bescheidbegründung führte diese wörtlich aus:
"(..) Wie schon in der Begrüngung zum Erstbescheid angeführt, wurden im Zuge der Veräußerung der Anteile an der WS GmbH und an der AM GmbH auch Darlehensforderungen mitveräußert. Diese Veräußerungen führten zu einem Verlust, welcher nach Ansicht der Finanz nicht mit anderen Kapitaleinkünften, welche dem festen Steuersatz unterliegen, ausgeglichen werden kann (§ 27 Abs. 8 Z 3 EStG, BFG 12.05.2020, RV/5100001/2020).
Die Rechtsfrage der (Nicht-) Verrechenbarkeit von Privatdarlehensverlusten und Gewinnen aus Beteiligungsveräußerungen darf - auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen - außer Streit gestellt werden und war insoweit ein Abgehen vom Erklärungsinhalt gerechtfertigt.
Die nunmehr eingeschlagene Argumentationslinie, die Darlehen in verdeckte Einlagen umzudeuten und damit die Steuerbemessung über den Ansatz erhöhter Anschaffungskosten zu reduzieren, ist unter dem Aspekt des Fremdvergleiches zu beurteilen und erscheinen diesbezüglich die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2000, 95/15/0127, ausgearbeiteten Grundsätze beachtenswert, wonach Rechtsgeschäfte zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern steuerlich nur anerkannt werden, wenn sie auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Gewährt ein Fremder einer überschuldeten Kapitalgesellschaft ein Darlehen - wie im gegenständlichen Fall - ist eine Überprüfung der Konditionen geboten. Zu diesen Konditionen zählt der Abschluss eines schriftlichen Vertrages (in Ihrem Fall vorhanden), die Besicherung (in Ihrem Fall bei Abschluss vorhanden), die Abgabe einer Nachrangigkeitserklärung durch den Darlehensgeber (in Ihrem Fall erst später abgegeben), eine marktübliche Verzinsung (in Ihrem Fall vorhanden) und die Regelung der Modalitäten der Rückzahlung und der Verzinsung (ebenfalls vorhanden). Nach Ansicht des Finanzamtes sind die gewährten Darlehen also fremdüblich.
Um noch auf die von Ihnen vorgebrachten Argumente betr. der Nachrangigkeitserklärungen einzugehen: diese wurden erst im Jahre 2015 abgegeben. Gleichzeitig wurde auch auf das Pfandrecht verzichtet, welches bei der ursprünglichen Darlehensgewährung vereinbart worden ist. Laut Angaben Ihres steuerl. Vertreters war dies notwendig, da ein Förderantrag betr. Absicherung (Förderung) eines Kredites an die ***A*** gestellt wurde.
Inwieweit die Darlehen nur in Kombination mit einer Kapitalerhöhung eingeräumt wurden, lässt sich aus den Vertragswerken daher nicht erschließen - zumal in diesem Fall eine gewollte Kapitalerhöhung nicht logisch in ein Darlehen gekleidet werden muss. Die betreffenden Kapitalerhöhungen wurden in den Generalversammlungen der beiden GmbH festgesetzt und stehen betragsmäßig in keinem Verhältnis zu der nun behaupteten verdeckten Einlage.
Da das Ergebnis der o.a. Kriterienprüfung in Zusammenhang mit den Darlehen die Summe von überwiegend positiven Einzelbeurteilungen ist und die Gewichtung der einzelnen Sachverhaltselemente eine Umdeutung der Darlehen in verdeckte Einlagen nicht rechtfertigt, war das Rechtsmittel aufgrund des gem. § 27 Abs. 8 EStG 1988 rechtlich nicht vorgesehenen Ausgleiches zwischen Verlusten aus Kapitalvermögen mit besonderem Steuersatz und Einkünften aus Kapitalvermögen, die der Tarifbesteuerung unterliegen, abzuweisen."
Mit Eingabe vom 22.08.2022 beantragte der Bf die Vorlage seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Gleichzeitig führte dieser aus, dass keine Änderung der eingeschlagenen Argumentationslinie vorliege, zumal die beschwerdegegenständlichen Darlehensbeträge von Beginn an als Anschaffungskosten der Beteiligung eingestuft worden seien und daher zu keinem Zeitpunkt eine "nunmehr eingeschlagene Argumentationslinie" vorgelegen habe. Da die Gesellschafterdarlehen eben "nur" von Gesellschaftern und nicht von Dritten gezeichnet werden konnten, handle es sich von Beginn an um Anschaffungskosten der jeweiligen Beteiligung und keinesfalls um fremdübliche Darlehen.
Wiederholt werde darauf verwiesen, dass die üblichen Nachrangigkeitserklärungen für derartige zusätzliche Gesellschafterdarlehen immer bei der Erstellung der Jahresabschlüsse und nicht im Vorhinein abgegeben werden.
Auch aufgrund der auf Basis dieser Eigenkapitaleinzahlungen gewährten zusätzlichen ***A*** Kredite stehe eindeutig der Eigenkapitalcharakter der gegenständlichen Gesellschafterdarlehen fest.
Das Finanzamt legte die gegenständliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
In ihrem Vorlagebericht hielt die Behörde stellungnehmend fest:
"Antrag des FA: Abweisung
Begründung: Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens wurde das behauptete Einlagenkonstrukt auf Grundlage eines vom VwGH vom 14.12.2000, 95/15/0127 ausgearbeiteten Kriterienkatalogs einer Gewichtung unterzogen. Im gegenständlichen Fall wurden schriftliche Darlehensverträge abgeschlossen, eine Besicherung und marktübliche Verzinsung vereinbart und die Rückzahlungsmodalitäten fremdüblich vereinbart. Der Zeitpunkt der Nachrangigkeitsvereinbarung konnte im Zuge des Verfahrens ebenso wenig verifiziert werden wie der Einwand einer auf Basis der Eigenkapitalquote basierenden Krediteinräumung von Seiten der ***A***. Inwieweit die Darlehen nur in Kombination mit einer Kapitalerhöhungen eingeräumt wurden, lässt sich aus den Vertragswerken nicht erschließen und steht dieses Vorbringen mit der Rechtsmittelintention im Widerspruch, zumal in diesem Fall eine gewollte Kapitalerhöhung nicht logisch in ein Darlehenskonstrukt gekleidet werden muss und diesbezüglich wohl eher von einer Zweckbehauptung auszugehen ist. Die den Darlehensgeber betreffenden Kapitalerhöhungen wurden in den Generalversammlungen der beiden GmbH's festgesetzt und stehen betragsmäßig in keinem Verhältnis zu der nun behaupteten verdeckten Einlage.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird abschließend ergänzend auf die begründenden Ausführungen der BVE verwiesen."
In dem von Seiten des Finanzamtes zur Vorlage gebrachten Verwaltungsakten befinden sich weiters u.a. nachstehende vom Bf übermittelte Urkunden:
1.
Darlehensvertrag zwischen der AM GmbH - Bf vom 10.4.2013 über eine Darlehenssumme von € 142.500; einer Verzinsung von 7% und eine Laufzeit bis zum 30.11.2013
2.
Darlehensvertrag zwischen der AM GmbH - Bf vom 23.7.2013 über eine Darlehenssumme von € 60.000, einer Verzinsung von 6,50% und einer Laufzeit bis zum 31.12.2014 (Darlehenstranche I) bzw. 31.3.2014 (Tranche II)
3.
Vertrag über die Zusammenfassung und Neubestimmung von Darlehensbedingungen (AH - Neudarlehensvertrag) vom 15.05.2014, abgeschlossen zwischen dem Bf einerseits und der AH GmbH andererseits
In diesem Vertragswerk halten die Vertragsparteien (Bf als Darlehensgeber und die AH GmbH, FN ***111 p, nunmehr WS GmbH, als Darlehensnehmerin) folgendes fest:
A. Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer die nachfolgend aufgeführten Darlehen (nachfolgend "Altdarlehen") mit einem Gesamtnennbetrag von 453.333,33 € (ohne Berücksichtigung von Zinsen) (nachfolgend der "Gesamtaltdarlehensnennbetrag") gewährt:
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Vertragsbezeichnung
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Nennbetrag
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Zinssatz
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Fälligkeit
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Darlehen gemäß Vertrag vom 02.07.2013 (nachfolgend "AH-Altdarlehen 1")
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40.000 €
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7,00%
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31.03.2014
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Darlehen gemäß Vertrag vom 18.07.2013
(nachfolgend "AH-Altdarlehen 2")
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140.000 €
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6,50 %
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31.03.2014
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Darlehen gemäß Vertrag vom 27.09.2013
(nachfolgend "AH-Altdarlehen 3")
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173.333,33 €
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7,00 %
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31.12.2014
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Darlehen gemäß Vertrag vom 28.01.2014
(nachfolgend "AH-Altdarlehen 4")
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100.000€
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7,00 %
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31.12.2014
B. Zum 30.04.2014 valutieren die Darlehen einschließlich Zinsen (berechnet bis 30.04.2014) wie folgt
[Grafik]
C. Der Darlehensnehmer schuldet dem Darlehensnehmer somit zum 30.04.2014 aus den Altdarlehen einen Gesamtbetrag (einschließlich Zinsen) in Höhe von 453.333,33 € (nachfolgend der "Gesamtaltdarlehensbetrag")
D. Dem Darlehensgeber dienen zur Sicherung seiner Ansprüche aus den Altdarlehen verschiedene Sicherheiten.
Unter anderem hat der Darlehensgeber mit Verpfändungsvereinbarung vom 30.07.2013 (nachfolgend die "Verpfändungsvereinbarung") seine Ansprüche auf Erteilung von drei in Ziffer 2 der Verpfändungsvereinbarung genannten Patente sowie sämtliche Rechte an diesen Patenten und alle wie immer Namen habenden nationalen und internationalen Rechte an den unter Ziffer 3 der Verpfändungsvereinbarung genannten Technologien zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche aus Haupt- und Nebenverbindlichkeiten, die dem Darlehensgeber und/oder ***BA*** AG aus den in Ziffer 1.2 der Verpfändungsvereinbarung genannten Darlehensverträgen oder künftigen Darlehensverträgen erwachsen oder noch erwachsen werden, an den Darlehensgeber und ***BA*** AG verpfändet. Mit Nachtrag Nr. 1 zur Verpfändungsvereinbarung vom 26.09.2013, Nachtrag Nr. 2 zur Verpfändungsvereinbarung vom 16.12.2013 sowie Nachtrag Nr. 3 zur Verpfändungsvereinbarung vom 31.01.2014 sind weitere Forderungen des ***Bf*** und der ***BA*** AG in die Verpfändungsvereinbarung einbezogen worden (die Nachträge Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 nachfolgend die "Nachträge zur Verpfändungsvereinbarung").
E. Der Darlehensgeber hat außerdem der AM GmbH die nachfolgend aufgeführten Darlehen (nachfolgend "AM-Altdarlehen") mit einem Gesamtnennbetrag von 202.500,00 € (ohne Berücksichtigung von Zinsen) gewährt
[Grafik]
F. Der Darlehensnehmer und die AM GmbH haben bei der ***A*** GmbH (im Folgenden "***A***"), ***Stadt1*** (Österreich), einen Antrag auf Gewährung eines Double Equity-Kredits in Höhe von bis zu 500.000,00 € (nachfolgend der "Double Equlty-Kredit") beantragt. Die ***A*** hat ein entsprechendes Förderangebot (beigefügt als Anlage 1 wonach die Auszahlung des Double Equity-Kredits in bis zu zwei Teilbeträgen bei Vorliegen verschiedener Auszahlungsvoraussetzungen erfolgen soll. Die Rückzahlung des Double Equity- Kredits erfolgt in 10 Halbjahresraten, fällig jeweils am 30.06. und 31.12., beginnend mit dem 30.06.2015. Eine Verpfändung der Patente und Technologien durch die AH GmbH ist nach dem Förderangebot ausgeschlossen, weshalb im Rahmen der Gewährung des Double Equity-Kredits die Verpfändungsvereinbarung in der Fassung die diese durch die Nachträge zur Verpfändungsvereinbarung erhalten hat, aufgehoben werden soll. Die finale Entscheidung über die Gewährung des Double Equity-Kredits durch ***A***, der gemäß EU- Gruppenfreistellung für "De-minimis"-Beihilfen gewährt werden soll, steht noch aus.
G. Parallel zu diesem AH-Neudarlehensvertrags haben die Vertragsparteien eine Vereinbarung (nachfolgend der "AM-Neudarlehensvertrag") über die Zusammenfassung der AM-Altdarlehen zu einem Neudarlehen (nachfolgend das "AM-Neudarlehen") geschlossen und die Bestimmungen und Konditionen der AM-Altdarlehen unter dem AM-Neudarlehensvertrag neu vereinbart.
H. Darlehensgeber und Darlehensnehmer wollen die Bestimmungen und Konditionen der Altdarlehen zusammenfassen und neu vereinbaren. Eine erneute Auszahlung von Darlehensmitteln ist aufgrund dieses Vertrages nicht gewollt und nicht vereinbart.
Hierzu schließen die Parteien diese Vereinbarung.
§ 1 Zusammenfassung der Altdarlehen
(1) Der Darlehensnehmer schuldet dem Darlehensgeber zum 30.04.2014 aus den Altdarlehen den Gesamtaltdarlehensnennbetrag in Höhe von 453.333,33 €. Der Darlehensnehmer schuldet dem Darlehensgeber zum 30.04.2014 aus den Altdarlehen außerdem vertragliche Zinsen in Höhe von 10.060,12 € (nachfolgend die "Altdarlehenszinsen"). Darlehensgeber und Darlehensnehmer vereinbaren hiermit, dass die Altdarlehenszinsen zum 30.04.2014 fällig gestellt werden. Insgesamt schuldet der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber zum 30.04.2014 aus den Altdarlehen somit einen Betrag in Höhe von 471.393,45 € (nachfolgender "Darlehensbetrag").
(2) Darlehensgeber und Darlehensnehmer fassen rückwirkend zum Beginn des 01.05.2014 die Altdarlehen und die Altdarlehenszinsen in Höhe des Darlehensbetrags zu einem Darlehen (nachfolgend das "Darlehen") zusammen. Rückwirkend zum 01.05.2014 gelten für das Darlehen die Bestimmungen und Konditionen dieses Neukonditionenvertrags.
(3) Eine Auszahlung von Darlehensmitteln erfolgt nicht.
§ 2 Laufzeit des Neudarlehens und Tilgungsabrede
(1) Das Darlehen wird, vorbehaltlich der nachfolgenden Tilgungsvereinbarung, für eine feste Laufzeit bis 30.06.2019 (nachfolgend "Laufzeitende") gewährt.
(2) Das Darlehen ist ab dem 30.06.2015 in halbjährlichen Raten von jeweils 10% des Gesamtaltdarlehensnennbetrag, dies sind 45.333,33 €, zum 30.06. und 31.12. eines Jahres, zurück zu zahlen. Der zum Laufzeitende von dem Darlehensnehmer noch nicht zurückbezahlte Teil des Darlehensbetrags ist bei Laufzeitende an den Darlehensgeber in einer Summe zurückzuzahlen.
Die Rückzahlung des Double Equity-Kredits, soweit von dem Darlehensnehmer in Anspruch genommen, erfolgt dabei wirtschaftlich jeweils vorrangig.
(3) Ungeachtet der fest vereinbarten Laufzeit des Darlehens und der Tilgungsabrede ist der Darlehensnehmer jedoch berechtigt, das Darlehen jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen und vorzeitig zurückzuzahlen. Zusätzlich zu dem gekündigten Darlehensbetrag sind die auf den gekündigten Betrag für das laufende Jahr bis zur Rückzahlung des gekündigten Betrages entfallenden Zinsen zur Zahlung fällig. Im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens oder von Teilbeträgen fällt eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht an.
(4) Zahlungen des Darlehensnehmers an den Darlehensgeber ohne weitere Erklärung gelten als (Teil-)Kündigung des Darlehens. Zahlungen werden zunächst als Zahlung für alle bis dahin fälligen, noch nicht gezahlten Zinsen angesehen, der verbleibende Betrag wird auf Darlehensrückzahlung und auf die Darlehensrückzahlung entfallende Zinsen des laufenden Jahres aufgeteilt.
(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt in jedem Fall unberührt.
(6) Mit Rückzahlung des Darlehens sind, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Regelungen etwas anderes ergibt, auch sämtliche noch nicht bezahlten Zinsen, die auf den Rückzahlungsbetrag entfallen, zur Zahlung fällig.
(7) Der Darlehensvertrag endet mit der vollständigen Rückführung des Darlehensbetrags nebst sämtlicher aufgelaufenen Zinsen.
(8) Die erneute Inanspruchnahme vorzeitig getilgter Darlehensbeträge ist ausgeschlossen.
(9) Zahlungen des Darlehensnehmers aus diesem Darlehensvertrag sind auf das nachfolgende Konto (nachfolgen das "Rückzahlungskonto") des Darlehensgebers unbar zur Gutschrift zu bringen.
Der Darlehensgeber ist jederzeit mit einer Frist von drei Bankarbeitstagen berechtigt, dem Darlehensnehmer ein anderes Rückzahlungskonto zu benennen.
§ 3 Verzinsung
(1) Der jeweils ausstehende Darlehensbetrag wird mit 7,0 % p.a. verzinst.
(2) Die Zinsen sind jeweils
zum 31.12.2015 für den Zeitraum vom 01.05.2014 bis 31.12.2015 (jeweils einschließlich),
zum 31.12.2016 für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 (jeweils einschließlich),
zum 31.12.2017 für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 (jeweils einschließlich),
zum 31.12.2018 für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 (jeweils einschließlich) und
zum 30.06.2019 für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 30.06.2019 (jeweils einschließlich)
von dem Darlehensnehmer an den Darlehensgeber auf das Rückzahlungskonto zu zahlen. Zinszahlungen erfolgen, entsprechend der für die Tilgung getroffenen Vereinbarung jeweils nur dann, wenn auch die Zinsen für den Double Equity-Kredit, soweit von dem Darlehensnehmer in Anspruch genommen, von dem Darlehensgeber bezahlt werden; wirtschaftlich hat der Double Equity-Kredit bei der Zinszahlung Vorrang.
(3) Die Zinsen werden auf der Grundlage der tatsächlich verstrichenen Tage geteilt durch die Anzahl der Tage (365 oder 366) im jeweiligen Zinsjahr berechnet (actual I actual).
(4) Kommt der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug, fallen die vertraglich vereinbarten Zinsen bis zur tatsächlichen Rückzahlung des Darlehens an.
§ 4 Aufhebung der Verpfändungsvereinbarung
(1) Die AH GmbH, ***Bf*** und die ***BA*** verpflichten sich, im Rahmen der Gewährung des Double Equity-Kredits, die Verpfändungsvereinbarung in der Fassung, die diese durch die Nachträge zur Verpfändungsvereinbarung erhalten hat, ersatzlos aufzuheben.
(2) Die Aufhebung der Verpfändungsvereinbarung steht unter der aufschiebenden Bedingung der endgültigen Gewährung des Double Equity-Kredits, die dem Darlehensgeber von dem Darlehensnehmer schriftlich durch Übersendung einer beglaubigten Kopie des Gestattungsbescheides nachzuweisen ist. Mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung werden die AH, ***Bf*** und die ***BA*** die Aufhebung der Verpfändungsvereinbarung in der Fassung, die diese durch die Nachträge zur Verpfändungsvereinbarung erhalten hat, gemäß dem als Anlage 4.1 beigefügten Vertrag vereinbaren.
§ 5 Aufschiebende Bedingung
(1) Diese Vereinbarung ist unter der aufschiebenden Bedingung des Abschlusses einer unbedingten Vereinbarung zwischen der AH Holding, der AM und dem ***A*** über die Gewährung des Double Equity-Kredits gemäß dem als Anlage F1 beigefügten Förderangebot geschlossen.
§ 6 Sonstiges
(..)"
Im Zuge eines am 20.10.2025 abgeführten Erörterungstermins gemäß § 269 Abs. 3 BAO gab der Bf an, dass es sich bei der ***Z*** Gruppe um eine typisches Start-up Unternehmen handle, deren geschäftliche Aktivitäten sich mitunter auf personalisierte Handywerbung bezogen habe. Die Geschäftsidee sei gewesen Handywerbung für diverse Auftraggeber zu platzieren. Hierzu habe der jeweilige User die unternehmenseigene App aus dem Store herunterladen müssen und sobald dieser die platzierte Werbung betrachtet habe, habe er dafür ein Entgelt von wenigen Cent erhalten.
Das besagte Geschäftskonzept sei allerdings nicht aufgegangen. Höhepunkt der geschäftlichen Tätigkeit der ***Z*** Gruppe sei in den Jahren 2013 und 2014 gewesen. Im Jahre 2014 sei allerdings der Hauptinvestor, die ***BA*** AG, abgesprungen und es sei nicht möglich gewesen, innerhalb kurzer Zeit einen Ersatzinvestor zu finden. Der Grund, weshalb der Bilanzverlust an der AM GmbH von 2012 auf 2013 von € 460.000 (2012) auf über € 2.600.000 angewachsen sei, sei einerseits in den hohen Personalkosten, andererseits in den nicht vorhandenen Gewinnen gelegen. Allein die Personalkosten hätten sich monatlich auf über € 200.000 belaufen.
Er (Bf) habe die Kapitalzufuhr über den Darlehensweg aus dem Grunde gewählt, da diese Art der Finanzierung sehr rasch und flexibel sei. Hierzu bedürfe es keines Notariatsaktes, keiner Firmenbuchseintragung und auch keiner Gesellschafterversammlung. Nach erfolgter Darlehensgewährung sei auch eine Erhöhung des Stammkapitals entsprechend dem zugeführten Darlehen erfolgt. Diese Vorgehensweise sei zumindest bis 2015, also in der "Entwicklungsphase" der ***Z*** Gruppe, so gewesen. Über die AM GmbH sei im Jahre 2015 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden und sei dieses erst 2018 beendet worden. Für die AH GmbH (Vertriebsgesellschaft) sei die Situation zunächst ein wenig besser gewesen; ab 2018 sei auch diese ins Trudeln gekommen.
Der Bf brachte ferner vor, dass es bei beiden Gesellschaften keine externen Darlehensgeber gegeben habe. Es seien ausschließlich Gesellschafter gewesen, die Darlehensmittel zur Verfügung gestellt hätten. Auch bei der ***R1*** (Darlehensgeberin der AM GmbH) habe es sich um eine Gesellschaft des DI ***Gl*** (Mitgesellschafter) gehandelt.
Die ***A*** sei es gewesen, die die Aufhebung des Verpfändungsvertrages insistiert habe. Die besagte Vereinbarung sei schlussendlich auch aufgehoben worden, sodass beide Gesellschaften in den Genuss der Förderung gelangen konnten. Es sei jedoch nicht die maximale Kredithöhe ausbezahlt worden, sondern aufgrund der prekären Finanzlage der beiden Unternehmen lediglich ein Betrag in Höhe von € 300.000. Er (Bf) bzw. die anderen Gesellschafter hätten auch versucht bei Banken Kredite zu bekommen, was allerdings nicht gelungen sei.
Der steuerliche Vertreter ergänzte, dass im Wesentlichen zwei Gründe für das Scheitern einer Fremdfinanzierung durch Banken ausschlaggebend gewesen seien: Einerseits habe der Hauptfinancier, die ***BA*** AG, "die Nerven verloren" und sich in 2015 aus der Finanzierung zurückgezogen, andererseits sei die "Vorlaufphase", also jene Phase die notwendig sei, um zu sehen, ob und wie das Produkt am Markt ankommen, viel zu lange gewesen.
Der steuerliche Vertreter verwies zudem auf die Bestimmungen des Eigenkapitalersatzrechtes, welches vorsehe, dass ein Darlehen, welches ein Gesellschafter seiner notleidenden Gesellschaft zur Verfügung stelle, auch als Eigenkapital zu behandeln sei. Eine derartige Konstellation habe gegenständlich vorgelegen.
Im Zuge der Erörterung übergab der steuerliche Vertreter dem Gericht folgende Unterlagen:
"1. Doku KEs und Darlehen AM und AH / WS)
Doku KEs und Darlehen AM und AH / WS
AH hält die IP-Rechte und beauftragt AM mit R&D (Anm. reseach & development) gegen Entgelt und Vertrieb
Gewichtung AH zu AM 75 % : 25 %
Phase 1: Gründung plus "Gründerbetrieb"
Phase 2 (Nov 12): ***BA*** als Finanzinvestor; 1,25 M per KE
Phase 3 (Apr 13): Finanzierung durch Darlehen aller Gesellschafter
Phase 4 (bis Mai 14): *Bf* und ***BA*** finanzieren als Finanzinvestoren überwiegend 40 : 60, "arbeitende Gesellschafter" werden zwecks Erhalt Motivation "geschützt".
Phase 5 (bis Nov 15): (Finanz) Investoren finanzieren pro rata ausschließlich über KE mit entsprechender Verwässerung der nicht investierender Gesellschafter
Phase 6 (ab Nov 15): *Bf* Cash-out, nur noch ***CO*** / DB (Anm: ***BA***) finanziert per KE mit entsprechender Verwässerung der nicht investierender Gesellschafter
Gründung der Gesellschaften Anfang 2012
6.11.12 Einstieg ***BA*** mit je 625k Invest in beide Gesellschaften
10.4.13 725k Darlehen an AM (142,5k *BF*)
Zeitraum 2.7.13 - 30.7.13: 150k Darlehen an AM (60k *BF*) und 530k Darlehen an AH (140k *BF*)
30.9.13 80k KE AM (32k *BF*) + 173k Darlehen (*BF*) und 187k KE AH (75k *BF*)
7.11.13 60k KE AM (*BF*) + 140k KE AH (*BF*)
17.12.13 300k Darlehen an AH
31.1/6.2.14 160k Darlehen an AH (100k *BF*)
3.3/31.3.14 125k + 180k KE ***AH***
Erwartung an Break-even jedes Mal zu optimistisch / hohe laufende Burnrate
Weitere Finanzierungsrunden (KE und/oder Darlehen): 27.5.14, 24.6.14, 28.8.14, 26.11.14, 15.12.14, 23.12.14, 6.3.15, 9.6.15, 15.7.15, 22.10.15, 22.12.15, 25.4.16
Gesellschaft wurde seitens des Hauptinvestors ***BA*** / ***CO*** AG für die laufenden Burnrate permanent zu gering ausgestattet, sodass im Schnitt alle zwei Monate Finanzierungsmaßnahmen erforderlich waren.
Da Kapitalerhöhungen von der Abwicklung her (Einladung => Beschlußfassung = > Kapitalerhöhung / Notariatsakt => Einzahlung => §10 Bestätigung => Eintragung im FB) oft zu langsam gewesen wären wurde ersatzweise auf reine Darlehenseinräumungen zurückgegriffen."
"2. Historie Darlehenseinräumungen
Grundsätzliches:
Die AH GmbH (später WS GmbH) war die Muttergesellschaft der Gruppe, hat die Entwicklung der Softwarelösung in der AM GmbH finanziert und für Verkäufe Provision von der AM erhalten.
Darlehen waren notwendig, da die Einzelfinanzierungen oft zu gering angesetzt wurden und die Mittel aus den Agios angesichts der laufenden Burnrate oft nicht rechtzeitig verfügbar waren, um Gehälter oder Abgaben zu decken.
Die Darlehen wurden überwiegend von ***Bf*** (*BF*) und dem deutschen Finanzinvestor ***BA*** (DB) zur Verfügung gestellt aber nicht "einfach so", sondern gegen Besicherung durch die IP-Rechte. Diese wurden zwischen AZ und DB gepoolt. Erst im Rahmen der ***A***-Finanzierung (500K Double Equity Kredit am 15.05.2014) musste auf Wunsch des ***A*** auf die Besicherung verzichtet werden.
Darlehen an AM
1. 142,5K am 10.04.2013 pro rata Shareholding (ohne ***AH***)
|
Shareholder Ioans AM
|
AM (10.4.13)
|
|
***N1***
|
142 500
|
19,7%
|
***Bf*** (*BF*)
|
142 500
|
19,7%
|
AH GmbH
| |
|
***R1*** (***N2***/***Gl***)
|
190 000
|
26,2%
|
***BA*** AG
|
250 000
|
34,5%
| |
725 000
|
|
AM (share Capital)
|
DB (6.11.12)
|
|
***N1***
|
10 260
|
19,0%
|
***Bf***
|
10 260
|
19,0%
|
AH GmbH
|
1 800
|
3,3%
|
***N2***
|
3 600
|
6,7%
|
***Gl***
|
10 080
|
18,7%
|
***BA*** AG
|
18 000
|
33,3%
| |
54 000
|
Aufgrund der Einräumung pro rata durch alle Gesellschafter wurde keine Anteilsverschiebung vereinbart.
2. 60K am 30.7.2013 (gesamt 150K, 40:60 mit ***BA***)
|
Shareholder Ioans AM
|
AM (30.7.13)
|
***N1***
|
|
***Bf***
|
60 000
|
AH GmbH
|
|
***R1*** (***N2***/***Gl***)
|
|
***BA*** AG
|
90 000
| |
150 000
Deshalb *BF* und DB 30.09.2013 zur KE zugelassen.
|
AM (share Capital)
|
ALT
|
KE (30.9.13)
|
% neu
|
***N1***
|
10 260
| |
13,3%
|
***Bf***
|
10 260
|
9 156
|
25,3%
|
***AH*** GmbH
|
1 800
| |
2,3%
|
***N2***
|
3 600
| |
4,7%
|
***Gl***
|
10 080
| |
13,1%
|
***BA*** AG
|
18 000
|
13 734
|
41,3%
| | |
76 890
|
Darlehen an AH
1. Darlehen 2.7.23 / 18.7.13 / 30.7.13 nur durch *BF* und DB
|
Shareholder Ioans AH
|
AH (2.7.13)
|
AH (18.7.13)
|
AH (30.7.13)
|
***N1***
| | |
|
***Bf***
|
40 000
| |
140 000
|
***UB1*** GmbH
| | |
|
***D1***
| | |
|
***H1***
| | |
|
***BA***/***CO*** AG
|
40 000
|
100 000
|
210 000
| |
80 000
|
100 000
|
350 000
Im Gegenzug KE am 30.9.2013 nur durch *BF* und DB
|
AM (share Capital)
|
A1T HL 1
|
KE (30.9.13)
|
|
***N1***
|
10 260
| |
13,3%
|
***Bf***
|
10 260
|
9 156
|
25,3%
|
***AH*** GmbH
|
1 800
| |
2,3%
|
***N2***
|
3 600
| |
4,7%
|
***Gl***
|
10 080
| |
13,1%
|
***BA*** AG
|
18 000
|
13 734
|
41,3%
| | |
76 890
|
2. Darlehen 173,3K am 30.09.2013 nur durch *BF* für Gehaltszahlungen
|
Shareholder Ioans AH
|
AH (30.9.13)
|
***N1***
|
|
***Bf***
|
173 333
|
***UB1*** GmbH
|
|
***D1***
|
|
***H1***
|
|
***BA***/***CO*** AG
|
| |
173 333
Im Gegenzug nur *BF* am 07.11.2023 zur Kapitalerhöhung zugelassen
|
AH Nominalkapital
|
ALT
|
KE (30.9.13)
| |
KE (7.11.13)
|
|
***N1***
|
12 000
| |
15,6%
| |
12,8%
|
***Bf***
|
12 000
|
9 156
|
27,5%
|
17 200
|
40,8%
|
***D1***
|
12 000
| |
15,6%
| |
12,8%
|
***BA***/***CO*** AG
|
18 000
|
13 734
|
41,3%
| |
33,7%
| |
54 000
|
76 890
| |
94 090
|
3. Darlehen 17.12.13 / 31.1.14 / 6.2.14 / 3.3.14 / 31.3.14
In weiterer Folge im Zeitraum 17.12.2013 - 31.03.2014 weitere 765K Darlehen seitens *BF* (sowie ***UB1***) und DB.
|
Shareholder Ioans AH
|
AH (17.12.13)
|
AH (31.1.14)
|
AH (6.2.14)
|
AH (3.3.14)
|
AH (31.3.14)
|
***N1***
| | | | |
|
***Bf***
| |
100 000
| | |
|
***UB1*** GmbH
| | | |
62 500
|
60 000
|
***D1***
| | | | |
|
***H1***
| | | | |
|
***BA***/***CO*** AG
|
300 000
| |
60 000
|
62 500
|
120 000
| |
300 000
|
100 000
|
60 000
|
125000
|
180 000
Vereinbarung zwischen *BF* und DB war, die bereits stark verwässerten aber für das Projekt wichtigen Mitgesellschafter bis zur Erreichung des für Anfang Q2'2014 geplanten operativen Break-Evens vor weiterer Verwässerung zu schützen.
Da der Break-Even auch Ende des Q2'2014 nicht erreicht wurde, hat DB, die mit 542,5K von 765K die überwiegende Last der Darlehen getragen hat, eine Nominalkapitalerhöhung im Ausmaß von 30K verlangt und auch erhalten
|
AH Nominalkapital
|
ALT
| |
KE (24.06.14)
|
|
***N1***
|
12 000
|
12,8%
| |
9,7%
|
***Bf***
|
38 356
|
40,8%
| |
30,9%
|
***D1***
|
12 000
|
12,8%
| |
9,7%
|
***BA*** AG
|
31 734
|
33,7%
|
30 000
|
49,7%
| |
94 090
|
100%
|
30 000
|
|
Total
| | |
124 090
|
Ab Mitte 2014 keine Darlehen mehr, sondern ausschließlich Kapitalerhöhungen mit entsprechender Anteilsverschiebung, wenn Gesellschafter nicht mehr mitziehen konnten. *BF* hat laufende Investitionen Mitte 2015 eingestellt.
AM GmbH wurde Mitte 2015 mangels Geschäftserfolges in die Insolvenz geschickt. Da die AH die IP-Rechte an der Softwarelösung besessen hat, wurde die Gesellschaft in WS GmbH umfirmiert und hat noch einen erfolglosen Relaunch des Geschäftes versucht.
*BF* war zum Zeitpunkt der Schliessung der WS nur noch mit 4,3% beteiligt.
3. FB-Auszüge und Jahresabschlüsse WS 2012 bis 2016
Im Zuge der Erörterung hielt die (damalige) Amtsvertreterin fest, dass im vorliegenden Fall, die Finanzierung der Gesellschaften über ein Darlehen gewählt worden sei, welches auch fremdüblich verzinst worden sei. Genau darauf komme es im Zuge der steuerlichen Beurteilung an.
Mit Eingabe vom 23.10.2025 übermittelte der steuerliche Vertreter weitere Unterlagen. Konkret brachte dieser folgende Urkunden zur Vorlage:
Schreiben der AH GmbH vom 1.10.2014 betreffend Aufhebung der Verpfändungsvereinbarung
Mitteilung des Patentamtes vom 30.3.2015 an AH GmbH betreffend Kenntnisnahme über die Zurückziehung des Antrages auf Pfandrechtseitragung vom 24.10.2013 hinsichtlich der Patente Nr. *123* und *456*.
Schreiben der Patentanwälte ***RAe1*** vom 20.4.2015 betreffend Kenntnisnahme von der Zurückziehung der Pfandrechtseintragung
Gemeinsame Anweisung von Bf und ***BA*** AG an Notar Dr. **Not1*** als Treuhänder zur Herausgabe sämtlicher verwahrter Hinterlegungsgegenstände an die AH GmbH (Treugeberin) unter Beendigung der Treuhandverhältnisse
Im Zuge der mündlichen Senatsverhandlung wiederholte der steuerliche Vertreter sein bisheriges Vorbringen und brachte ergänzende vor, dass es in den Jahren 2013 und 2014 aufgrund der hingegebenen Darlehen Kapitalerhöhungen gegeben habe. Auch in den Folgejahren sei es bei der WS GmbH zu Kapitalerhöhungen gekommen. Die Darlehen hätten de facto Einlagen dargestellt, seien allerdings formell im Jahre 2018 als Darlehen veräußert worden. Ob die eingeräumten Darlehen am Einlagenevidenzkonto der beiden Gesellschaften aufgeschienen seien, könne er nicht angeben, da er weder die AH noch die AM vertrete bzw. vertreten habe.
Die Amtsvertreterin replizierte, dass die verwaltungsgerichtliche Judikatur eine Umqualifizierung eines Gesellschafterdarlehens in Eigenkapital nur dann erlaube, wenn die zugrundeliegenden Darlehensverträge fremdunüblich gestaltet seien. Aus den dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen gehe hervor, dass der Wille des Bf zumindest in den Zeiträumen Juli bis Dezember 2013 und Jänner bis Mai 2014 eindeutig auf die Einräumung eines Darlehens, dh auf die Zurverfügungstellung von Fremdkapital samt Zinsen für die Nutzung ausgerichtet gewesen sei. So sei auch die Rückführung bzw. Rückzahlung der Darlehensvaluta vereinbart worden. Die eingeräumten Darlehen, welche sich in Summe auf ca 1,3 Mio € belaufen hätten, seien auch besichert worden. Die Besicherung sei in einem Zusatz zum Jahresabschluss 2013 sowie aus den Erläuterungen zur Bilanz mit einem Höchstbetrag von 1,3 Mio € zu ersehen.
Grundsätzlich sei bei einer Umqualifizierung von Fremd- in Eigenkapital nach der Judikatur des VwGH auf den Zeitpunkt der Darlehenszuzählung abzustellen. Im vorliegenden Beschwerdefall sei bei der Finanzierung der Gesellschaften ein Finanzierungsmix von Eigenkapitalerhöhungen und Darlehenseinräumungen vorgenommen worden. Der AH-Neudarlehensvertrag vom 15.5.2014 stelle nach Auffassung des Finanzamtes eine fremdübliche Zusammenfassung und Prolongation der bisherigen Darlehensverträge dar. Aus Sicht des Finanzamtes sei das Vorbringen, wonach das Darlehen von Beginn an als Eigenkapital zu qualifizieren sei, in keiner Weise nachvollziehbar. Die Eigenkapitalausstattung in Bezug auf die AH habe im Zeitpunkt der Darlehenseinräumung 97 % betragen. Eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechtes bzw. der Bestimmungen des Eigenkapitalersatzgesetzes sei nicht vorgelegen, da der Bf zur Verhinderung einer allfälligen Insolvenz Nachrangigkeitserklärungen abgegeben habe. Das in Bezug auf die AH keine Krise bzw. Überschuldung vorgelegen habe, sei auch aus dem Anhang zum Jahresabschluss 2013 zu entnehmen.
In Bezug auf die AM GmbH verwies die Amtsvertreterin auf das Bestehen eines Sicherheitspools, welcher von der AH und der ***BA*** AG gespeist worden sei.
Fakt sei, dass auch in den beiden Kauf- und Abtretungsverträgen aus 2018 ausdrücklich die Terminologie "Darlehen" verwendet worden sei. Bereits aus diesem Grunde sei eine Umdeutung nicht nachvollziehbar. Fakt sei auch, dass im Rechenwerk der AH (GuV-Rechnung 2013 und 2014) Zinsen im Ausmaß von ca. € 129.000 als Betriebsaufwand aufscheinen. An dieser Situation habe sich auch bis 2018 nichts geändert.
Dem hielt der steuerliche Vertreter entgegen, dass der Umstand, wonach die AH Sicherheiten für die AM geleistet habe, ein eindeutiges Indiz dafür sei, dass sich die AM im Zeitpunkt der Darlehenshingabe in einer Krise befunden habe. Dass die hingegebenen Beträge als Darlehen tituliert worden seien, habe seinen Grund darin, dass nach Bilanzierungsvorschriften ein nicht werthaltiges Darlehen nicht in Eigenkapital umgedeutet werden dürfe. Auch sei die Umwandlung eines in der Krise hingegebenen Kapitals in eine Kapitalrücklage unzulässig.
Der stärkste Nachweis in Bezug auf das Vorliegen von Eigenkapital sei im Umstand zu erblicken, dass der Bf Darlehen und Stammkapital in beiden Fällen jeweils mit einer Urkunde und an denselben Erwerber veräußert habe. In Bezug auf die Zinsen wandte der steuerliche Vertreter ein, dass diese aufgrund des imparitätischen Realisationsprinzips, welches im Rahmen der Bilanzvorsicht zur Anwendung gelange, auszuweisen seien. Aus diesem Grunde seien die Darlehenszinsen bei den darlehensnehmenden Gesellschaften auch bilanziell ausgewiesen worden. Auch der Verzicht auf Sicherheiten sowie die Zustimmung zum Neuerungsvertrag (Neudarlehensvertrag) stellen Indizien für das Vorliegen von Eigenkapital dar.
Der Bf gab auf die Frage, weshalb das am 27.9.2013 zugeführte Darlehen nicht in der Gesellschafterversammlung vom 30.9.2013 zu einer Kapitalerhöhung geführt habe, an, dass er zum damaligen Zeitpunkt nicht an den steuerlichen Aspekt gedacht bzw. er damals die Auffassung vertreten habe, dass es keinen Unterschied machen würde, wie die Kapitalzuführung erfolge. Aus den beiden Investments habe er weder Erträgnisse erzielen können, noch habe er einen Geschäftsführerbezug lukriert. Richtig sei, dass beide Gesellschaften die Darlehen in ihren Buchhaltungen als solche behandelt und die Zinsen aufwandsmäßig verbucht hatten. Die Darlehenseinräumungen seien immer Mitte des Monats bzw. am Monatsende erfolgt, also immer dann, wenn Steuern oder Gehälter fällig gewesen seien. Im Insolvenzverfahren der AM GmbH habe der Bf seine Darlehensforderungen nicht angemeldet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
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Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100603/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100603.2022
- Stammnummer
- 149716
- Gültig
- 20.11.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF