Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100227/2023
Heranziehung des Geschäftsführers einer GmbH zur Haftung nach §§ 9 und 80 BAO wenn die Gesellschaft bereits liquidiert wurde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100227/2023vom 02.02.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Beschwerdeführer machte von seinem Mitwirkungsrecht und seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren keinen Gebrauch. Er erstattete weder eine Gegenäußerung, noch erbrachte er einen Nachweis hinsichtlich der gebotenen Gleichbehandlung der Gläubiger. Selbst in der Beschwerdeschrift änderte er seine zuvor gewählte Verantwortung nicht. Er brachte in der Beschwerde einzig vor, dass er als Geschäftsführer vorgeschoben wurde.
Da der Beschwerdeführer den Nachweis der gebotenen Gleichbehandlung der Gläubiger nicht erbracht hat, kann die Haftung für den gesamten uneinbringlichen Abgabenbetrag geltend gemacht werden (zB VwGH 27.9.2000, 95/14/0056; VwGH 29.3.2001, 2000/14/0149; VwGH 29.1.2004, 2000/15/0168).
ad Kausalität:
Im Fall des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang. Die Pflichtverletzung ist demnach kausal für die Uneinbringlichkeit (VwGH 17.10.2001, 2001/13/0127).
ad Ermessen:
Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen.
Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalls. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftung folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Wie oben bereits ausgeführt, hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 10. Februar 2022 erfolglos versucht, die durch die Liegenschaftsverkäufe der Primärschuldnerin entstandene Abgabenforderung einbringlich zu machen. Erst in einem nächsten Schritt hat sich die belangte Behörde mittels Haftungsvorhalt vom 13. Dezember 2022 an den Beschwerdeführer gewandt.
Der Beschwerdeführer gibt in der Bescheidbeschwerde an, dass er rein fiktiv als Geschäftsführer der Primärschuldnerin aufgetreten ist. Er wollte dem Mit(Geschäftsführer) - bei welchem es sich um den Onkel einer Schwägerin handelt - lediglich behilflich sein. Mit den finanziellen Angelegenheiten habe er nie etwas zu tun gehabt. Bei § 9 BAO handle es sich um eine Ausfallshaftung. Diese werde gegenüber dem Beschwerdeführer erst schlagend, wenn beim Mitgeschäftsführer erfolglos versucht wurde, die Abgabennachforderung einbringlich zu machen.
Nachweise darüber, dass der Beschwerdeführer nicht in die Geschäftsführung der Primärschuldnerin eingebunden war, bzw. Unterlagen, aus welchen eine etwaige Aufteilung der Geschäftsführung zwischen ihm und dem Mit(geschäftsführer) hervorgeht, wurden dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt.
Im Beschwerdefall wurde seitens des Beschwerdeführers lediglich vorgebracht, dass er rein fiktiv als Geschäftsführer aufgetreten ist und behilflich sein wollte. Dabei handelt es sich nach Überzeugung des erkennenden Richters lediglich um eine Schutzbehauptung.
Beim Mitgeschäftsführer ***5*** wurde seitens der belangten Behörde ebenso versucht, die offene Abgabenschuld der Primärschuldnerin einbringlich zu machen. An ***8*** ist per 10. Februar 2023 ein Haftungsbescheid erlassen worden. Dieser wurde nachweislich am 16. Februar 2023 durch Hinterlegung zugestellt. Zudem ergibt sich aus der Ediktsdatei, dass gegenüber ***5*** mit Datum 09. April 2025 ein Schuldenregulierungsverfahren beim zuständigen Bezirksgericht eröffnet wrude.
Da keine über die oben dargestellte Verantwortung hinausgehende Zuständigkeitsaufteilung zwischen dem Beschwerdeführer und dem anderen (Mit)Geschäftsführer glaubhaft dargelegt wurde, der zufolge die Abgabenentrichtung nicht in den Zuständigkeitsbereich des Beschwerdeführers gefallen wäre, wird dieser seitens des Bundesfinanzgerichtes zur Haftung herangezogen.
Eine Nachrangigkeit der Haftung wie zwischen Abgabenschuldner und Haftendem gibt es im Fall mehrerer Vertreter mit gleichteiligem Verschulden am Abgabenausfall jedenfalls nicht (siehe dazu VwGH 22.2.1993, 91/15/0065; VwGH 26.3.1996, 92/14/0088). Vielmehr steht es der Abgabenbehörde frei, mehrere oder auch nur einzelne Personen, die eine für den Abgabenausfall kausale schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten zu verantworten haben, zur Haftung heranzuziehen.
Wie oben dargestellt, hat der Beschwerdeführer eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten zu verantworten. Diese waren für den eingetretenen Abgabenausfall kausal.
Eine allfällige Einkommens- und Vermögenslosigkeit ist im Übrigen kein Grund, den Beschwerdeführer nicht zur Haftung heranzuziehen, da Vermögens- und Arbeitslosigkeit des Haftenden in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung stehen, zumal es eine allfällige (zur Zeit der Erlassung des Haftungsbescheides bestehende) Uneinbringlichkeit beim Haftenden auch nicht ausschließt, dass künftig neu hervorkommendes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben führen können (VwGH 12.10.2009, 2009/16/0085).
Die vom Beschwerdeführer gewählte Verantwortung wonach er rein fiktiv als Geschäftsführer aufgetreten ist, stellt eine reine Schutzbehauptung dar. Die Eintragungen im Firmenbuch weisen ihn als Geschäftsführer der Primärschuldnerin nach außen hin aus. Der Beschwerdeführer muss diese Eintragung gegen sich wirken lassen. Die mit der Primärschuldnerin in Geschäftsverbindung tretenden Personen durften im Beschwerdefall auf die Eintragungen in dem öffentlichen Register Firmenbuch vertrauen.
Maßgebend für die Vertreterhaftung ist die gesellschaftsrechtliche Stellung als Geschäftsführer der GmbH. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffende Person tatsächlich als Geschäftsführer tätig ist oder zB nur ein "Pro-forma-Geschäftsführer" (VwGH 2.7.2002, 99/14/0076; 16.10.2014, Ra 2014/16/0026) oder "nur auf dem Papier" (VwGH 19.1.2005, 2001/13/0168; 19.3.2015, 2013/16/0166; 30.5.2017, Ra 2017/16/0025; 3.3.2023, Ra 2020/13/0071).
ad in eventu Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung:
Das Bundesfinanzgericht verfügte im streitverfangenen Beschwerdefall über sämtliche notwendige Unterlagen und Beweismittel. Weitere sachverhaltsbezogene Erhebungen der belangten Behörde, welche eine Aufhebung und Zurückverweisung auf Grundlage des § 278 Abs 1 BAO notwendig gemacht hätten, waren nicht erforderlich.
Das Bundesfinanzgericht war somit in die Lage versetzt, in der Sache selbst zu entscheiden. Dem entsprechenden in eventu Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung blieb der Erfolg somit versagt.
Antrag gemäß § 308 BAO:
Die Vorlagefrist beträgt gemäß § 264 Abs 1 BAO einen Monat ab ergehen (Zustellung) des betreffenden Bescheides (Beschwerdevorentscheidung).
Die Beschwerdevorentscheidung ist mit Datum 09. Mai 2023 ergangen. Am 11. Mai 2023 erfolgte machweislich die Zustellung an den Zustellbevollmächtigten und steuerlichen Vertreter.
Die Frist des § 264 Abs 1 BAO beträgt einen Monat ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung am 11. Mai 2023 zugestellt. Die Frist des § 264 Abs 1 BAO endet somit am 11. Juni 2023.
Der 11. Juni 2023 war ein Sonntag. Somit endet die Frist gemäß § 108 Abs 3 BAO am nächsten Tag, der nicht ein Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember ist.
Die maßgebliche Frist endete im vorliegenden Fall am Montag, den 12. Juni 2023. Sowohl der Schriftsatz als auch der Poststempel tragen das Datum 12. Juni 2023. Der Vorlageantrag ist somit in offener Frist eingereicht worden.
Die Voraussetzungen für einen Antrag gemäß § 308 BAO liegen deshalb nicht vor.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis ergeht in Einklang mit den darin angeführten gesetzlichen Bestimmungen als auch der entsprechenden Judikatur des VwGH. Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Die Zulässigkeit der Revision war somit zu versagen.
Feldkirch, am 2. Februar 2026
Normen und Schlagworte
- § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100227/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100227.2023
- Stammnummer
- 150417
- Gültig
- 02.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF