…dass bei Vorliegen einer § 1 Abs. 1-Liebhaberei (hier Handelsgewerbe) ein Anlaufzeitraum von rund 5 Jahren zu gewähren ist. Da Herr ***7*** den Onlineshop auch nur 5 Jahre betrieben hat, sind die Verluste daraus in Anlehnung an die Liebhaberei-Verordnung anzuerkennen. Damit ist auch das…
…veranlasst, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und nicht unter Abs 2 fällt. Gemäß § 2 Abs 2 LVO ist nach Ablauf des Anlaufzeitraumes unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen…
…1 Abs. 1 leg. cit. jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Ein solcher Anlaufzeitraum darf nur dann nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird (§ 2 Abs. 1 und 2 LVO). Die…
…der ersten fünf Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Ausgaben für diese Betätigung (Anlaufzeitraum) liegen nach § 2 Abs. 2 LVO jedoch jedenfalls Einkünfte vor, außer es ist nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird…
…der ersten fünf Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Ausgaben für diese Betätigung (Anlaufzeitraum) liegen nach § 2 Abs. 2 LVO jedoch jedenfalls Einkünfte vor, außer es ist nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird…
…zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, daß die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird. (§ 2 Abs. 1…
… 1 Abs 1 LVO, und da nach den Umständen des Einzelfalls nicht damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor Erzielen eine Gesamtgewinns beendet wird, beginnt ein neuer Anlaufzeitraum nach § 2 Abs 2 LVO (vgl VwGH 17.3.2005, 2004/16/0252: Tritt eine Änderung…
…auszuschließen, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Ausgaben erwarten lässt. Bei einer (solchen) Betätigung sei für die ... Erzielung eines Gesamtgewinnes laut österreichischer Rechtsprechung ein Zeitraum von etwa zwölf Jahren heranzuziehen. Zusätzlich…
…blieben steuerhängig und konnten die bisher aufgelaufenen Verluste aus Sicht der Jahre 2004 - 2008 bei späterer Betriebsaufgabe mehr als wettmachen. Die Streitjahre fallen daher in einen Anlaufzeitraum, innerhalb dessen die Ergebnisse steuerlich anzuerkennen sind. Ob danach noch seriöse Aussicht auf einen Gesamtgewinn bestand oder nicht…
…die in § 2 Abs. 1 LVO angeführten Kriterien. Während des Anlaufzeitraumes sind die Verluste jedenfalls anzuerkennen. Bei Verlusten nach Ablauf dieses Zeitraumes ist bei einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung im Sinn des § 1 Abs. 1 LVO die Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, anhand der Kriterien des § 2…
…wenn sich nach Ablauf des Anlaufzeitraumes ergibt, dass keine Einkunftsquelle vorliege. Anders wäre entsprechend des § 2 Abs. 2 letzter Satz LVO nur dann zu entscheiden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird…
…weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird. Unter Gesamtgewinn ist nach § 3 Abs…
…vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, daß die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird. (3) Abs. 2 gilt nicht für Betätigungen…
…als Wiederaufnahmsgründe angeführten Tatsachen sei der Abgabenbehörde vor Erlassung der ursprünglichen Bescheide bekannt gewesen. 21.2.2. Vorliegen eines Voluptarbetriebes Obwohl der absehbare Zeitraum, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn erzielt werden soll, keine fixe Größe ist, und in Einzelfällen auch mehr als 10 Jahre betragen könne…
…von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Dies gilt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 LVO nicht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird. Nach der Sterbetafel 2010…
…vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, daß die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird. (3) Abs. 2 gilt nicht für Betätigungen…
…Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, daß die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird. … § 3. (1) Unter Gesamtgewinn ist der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen…
…Vorliegen einer Absicht im Sinn des § 1 Abs 1 LVO für Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss geplant ist, zu einem absehbaren Zeitraum zu beurteilen. Als absehbarer Zeitraum gilt ein Zeitraum…
…ein gesamtpositives Ergebnis zu erzielen. Geht die Gewinnabsicht verloren, liegt ab diesem Zeitpunkt (unter Umständen schon im Jahr nach dem Anlaufzeitraum) Liebhaberei vor. Sie ist periodenübergreifend und nicht auf den Gewinnermittlungszeitraum bezogen zu prüfen, kurzfristige Verluste oder negative Ergebnisse begründen per se noch keine fehlende…
…Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird. Gem. § 3…