Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100737/2015
Kosten Umschulung als Berufs-Hubschrauberpilot - Liebhaberei
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100737/2015vom 28.06.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die gegründete XI GmbH stelle aus Liebhaberei- Sicht ein anderes Steuersubjekt dar (Gesamtgewinn sei das Betriebsergebnis vom Beginn bis zum Ende der Tätigkeit durch denselben Steuerpflichtigen, Laudacher in Jakom, Rz 235 zu § 2 EStG]) und sei deren Geschäftszweig laut Firmenbuch die Organisation von Veranstaltungen und nicht die Durchführung von Hubschrauberrundflügen.
Überdies ergeben sich aus den übermittelten Ausgangsrechnungen auch weiterhin nur relativ geringfügige Umsätze und ergebe sich aus den Rechnungen nach wie vor folgende Ertragsstruktur:
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2016
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2017
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Erlöse Hubschrauberflüge lt. Rechnungen XL GmbH
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6.700,00 €
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12.518,00 €
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Hubschrauber-Miete
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-5.000,00 €
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-9.220,56 €
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Austro-Control-Bewilligungen
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-276,90 €
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Ärztliche Untersuchungen
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-126,00 €
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-126,00 €
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Ergebnis
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1.574,00 €
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2.894,54 €
Hinzu würden noch weitere Aufwendungen kommen, wie insbesondere das jährliche Type-rating, sodass auch dieser geringe Gewinn wieder aufgezehrt werde.
Laut nunmehr vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen sei 2014 zwar ein geringer Gewinn, 2015 jedoch bereits wieder ein mehr als dreimal so hoher Verlust erzielt worden.
Die Aufwendungen für die 300 Flugstunden seien in den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen der Vorjahre offenbar gar nicht erfasst, und würde sich durch deren Ansatz der Gesamtverlust noch einmal deutlich erhöhen.
Die offenbar ab 2017 geplante Flugschule könne zur Zielstrebigkeit einer bis zu zehn Jahre zurückliegenden Ausbildung nichts beitragen und an der Liebhabereibeurteilung der bereits eingestellten Tätigkeit von Hubschrauberrundflügen nichts ändern.
Einzige Werbemaßnahme sei offenbar die Organisation und Teilnahme an den R-Days gewesen. Andere, insbesondere strukturverbessemde Maßnahmen seien nicht gesetzt worden.
Zur Zusammenfassung unter Pkt. 1 werde bemerkt, dass aufgrund der zeitlichen Abstände kein zeitlicher Zusammenhang und keine Zielstrebigkeit der Ausbildung erkennbar und aufgrund der vorliegenden Zahlen in einem absehbaren Zeitraum kein Gesamtgewinn erzielbar sei.
Die Aufwendungen 2007 stellten daher keine Werbungskosten dar und es liege von Beginn an Liebhaberei vor.
Neben der bisher angeführten Rechtsprechung werde auf das BFG- Erkenntnis vom 10.02.2016, RV/5100333/2014 (Umschulungskosten zum Berufshubschrauberpiloten sind keine Werbungskosten), verwiesen, wonach insbesondere
- nur zwei Bewerbungen drei Jahre nach Abschluss der Ausbildung keine nach außen hin erkennbare ernsthafte Absicht darstellt,
- spätestens zu Beginn der Ausbildung klar erkennbar ist, dass die Mindestflugerfahrung in absehbarer Zeit nicht erreichbar ist,
- die Verdienstmöglichkeiten für Hubschrauberpiloten äußerst eingeschränkt sind,
- aufgrund der hohen Ausbildungskosten und behördlicher Beschränkungen die Erzielung eines Gesamterfolges aussichtslos erscheint.
Zur dem Bf nachweislich am 24. April 2018 zugestellten Stellungnahme des Finanzamtes vom 18. April 2018 hat der Bf keine schriftliche Gegenäußerung erstattet.
Hinsichtlich des von den Parteien in der mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2018 erstatteten Vorbringens wird auf die diesem Erkenntnis als Beilage angeschlossene Niederschrift verwiesen.
Das Erkennende Gericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Die Leidenschaft des Bf für Hubschrauber wurde schon in frühester Kindheit durch Beobachtung der Rettung von Bergsteigern durch die Bergrettung und Hubschrauber geweckt. Wie sein Vater und andere Familienmitglieder ist der Bf deshalb bei der örtlichen Bergrettung mit dem Wunsch, Rettungspilot zu werden, tätig geworden.
Im Jahr 2000 hat der Bf mit der Ausbildung zum Privatflugzeugführer begonnen. Ziel des Bf war die Erlangung des Hubschrauberpilotenscheins, was damals jedoch finanziell nicht möglich war.
Im Oktober 2000 wurde der Bf zum Bundesheer einberufen und bewarb sich dort als Pilot. Da der Bf einen Teil des umfangreichen Auswahlverfahrens nicht bestand, blieb ihm die Ausbildung zum Piloten beim Bundesheer versagt. Der Bf blieb aber bis Mitte des Jahres 2010, in dem er die Offiziersausbildung erfolgreich abschloss, beim Bundesheer.
Neben seiner Tätigkeit beim Bundesheer begann der Bf 2005 mit der Ausbildung für den Hubschrauber Privatpilotenschein (45 Flugstunden, 108 h Theoriekurs in Luftrecht, allg. Luftfahrzeugkenntnisse, Navigation/Geografie, Wetterkunde, Aerodynamik, menschl. Leistungsvermögen, Flugbetriebliches Verfahren, Flugleistung und –planung).
Am 21.09.2006 legte der Bf die Prüfung für den Privat-Hubschrauberpilotenschein erfolgreich ab. Die Kosten des Erwerbes dieses Privatpilotenscheines macht der Bf steuerlich nicht geltend.
2006 begann der Bf mit der Ausbildung zur Erlangung des Hubschrauber-Berufspilotenscheines (Theoriekurs 300 Stunden, Gesamtflugstundenanzahl 100).
Am 24.05.2007 erwarb der Bf durch erfolgreiche Ablegung der Prüfung den Berufs-Hubschrauberpilotenschein.
Für den Erwerb des Hubschrauber-Berufspilotenscheines erwuchsen dem Bf im Jahr 2007 Kosten in Höhe von 22.950,00 €.
Für Erwerb und Erhaltung der Zulassung, bestimmte Typen von Hubschraubern als verantwortlicher Pilot zu steuern, erwuchsen dem Bf in den Folgejahren Kosten für Type Rating und Prof.Check in Höhe von 5.099,00 € (2008), 1.179,00 € (2009) und 8.920,50 € (2010).
Wegen des Zieles eines eigenen Unternehmens hat der Bf Mitte des Jahres 2010 den Dienst beim Bundesheer beendet, um eine betriebswirtschaftliche Ausbildung in Angriff zu nehmen.
Durch die Arbeit als kaufmännischer Angestellter ab August 2010 in einem Verkehrsunternehmen (bei dem auch sein Vater leitend tätig war) konnte der Bf seine kaufmännische Ausbildung perfektionieren.
Am 27. April 2011 wurde dem Bf die Gewerbeberechtigung für das Handels- und Handelsagentengewerbe erteilt. Am selben Tag zeigte der Bf dem Finanzamt die Aufnahme der Hubschraubervermittlung ab 1. Mai 2011 an. Der Jahresumsatz werde über 30.000,00 € betragen, unklar sei der voraussichtliche Gewinn.
Der Bf führte als Einzelunternehmer Vermittlungsaufträge und Überstellungsflüge von Hubschraubern durch und erzielte daraus in den Jahren 2011 bis 2015 folgende Umsätze und Betriebsergebnisse (in €), die er als gewerbliche Einkünfte der Branche Personenbeförderung in der Luftfahrt erklärte :
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2011
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2012
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2013
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2014
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2015
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Erlöse 20%
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2.912,50
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0,00
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1.056,00
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0,00
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0,00
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Erlöse 10%
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21.379,84
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253,00
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25.517,91
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12.100,00
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0,00
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Aufwand Flugbetrieb
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13.337,63
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220,00
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18.040,00
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8.613,64
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0,00
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Aufwand D
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9.158,27
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Handelswaren
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970,00
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SVA Beiträge
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73,80
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99,00
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101,76
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104,04
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106,80
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Aufwand Flugberechtigung
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1.217,40
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422,60
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1.504,31
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80,00
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642,94
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Werbung
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462,20
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23,20
|
660,75
|
23,20
|
0,00
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Rechts- und Beratungskosten
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350,00
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0,00
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Aus- und Fortbildung
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4.994,94
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1.768,80
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4.034,65
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1.565,46
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1.983,68
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Mitglieds-/Interessentenbeiträge
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47,50
|
48,00
|
105,50
|
29,15
|
34,80
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Betriebsergebnis
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-4.999,40
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-2.328,60
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1.155,94
|
1.334,511
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-2.768,22
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Finanzergebnis
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-148,87
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-269,80
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-312,67
|
-328,46
|
-182,57
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Jahresverlust/-gewinn
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-5.148,27
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-2.598,40
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843,27
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1.006,05
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-2.950,79
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Gewinnfreibetrag 13 %
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-109,63
|
-130,79
|
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Ergebnis
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-5.148,27
|
-2.598,40
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733,64
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875,26
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-2.950,79
Im Jahr 2013 bewarb sich der Bf bei einer Firma, die Helikopter-Rundflüge, Taxiflüge und eine Flugschule betreibt, als Hubschrauber-Berufspilot.
Der Bf erklärte per 1. Jänner 2016 einen Übergangs- und Aufgabeverlust aus der genannten Tätigkeit als Einzelunternehmer in Höhe von -616,82 €. Das Gesamtergebnis aus der Tätigkeit des Bf als Einzelunternehmer von der Betriebseröffnung mit 1. Mai 2011 bis zur Aufgabe mit 1. Jänner 2016 ergibt einen Totalverlust von -9.705,38 €.
In den Jahren 2007 bis 2016 erzielte der Bf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in folgender Höhe und absolvierte daneben als verantwortlicher Pilot (PIC) Flüge mit Hubschraubern in folgendem Ausmaß:
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Jahr
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Arbeitgeber und Tätigkeit
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ab/bis
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Einkünfte
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Flüge als PIC
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Summe
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2007
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Berufssoldat, Bundesheer
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19.599,97
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77 h 26 min
|
77 h 26
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2008
|
Berufssoldat, Bundesheer
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19.951,08
|
15 h 37 min
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93 h 03
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2009
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Berufssoldat, Bundesheer
|
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20.571,01
|
45 h 10 min
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138 h13
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2010
|
Berufssoldat, Bundesheer
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1-6
|
10.487,04
|
40 h 02 min
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178 h15
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|
kaufm. Angestellter, Verkehrsbetrieb
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8-12
|
9.262,75
|
2011
|
kaufm. Angestellter, Verkehrsbetrieb
|
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27.312,92
|
58 h 03 min
|
236 h18
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2012
|
kaufm. Angestellter, Verkehrsbetrieb
|
|
31.524,60
|
48 h 58 min
|
285 h16
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2013
|
kaufm. Angestellter, Verkehrsbetrieb
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37.321,64
|
59 h 01 min
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344 h17
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2014
|
kaufm. Angestellter, Verkehrsbetrieb
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36.463,89
|
00 h 00 min
|
344 h17
|
2015
|
kaufm. Angestellter, Verkehrsbetrieb
|
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53.807,42
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01 h 29 min
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345 h46
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2016
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kaufm. Angestellter, Verkehrsbetrieb
|
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46.623,75
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04 h 28 min
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350 h14
Am 19. Februar 2016 errichtete der Bf als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer die XL GmbH mit dem Geschäftszweig Organisation von Veranstaltungen.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 12. Oktober 2016 wurde die ABC Touristik GmbH mit dem Geschäftszweig Reisebürobetrieb, Autobusunternehmen, Taxi- und Mietwagengewerbe und Vermietung von Fahrzeugen von der XL GmbH und einer fremden, auf diesem Gebiet bereits tätigen Gesellschaft mit einem Beteiligungsverhältnis von je 50 % gegründet, wobei der Bf ab November 2016 alleiniger Geschäftsführer und Leiter Bustouristik & Reisebüros ist.
Am 8. März 2017 beantragte der Bf wegen der höheren Bezüge als Geschäftsführer der beiden Gesellschaften die Erhöhung der Einkommensteuervorauszahlung 2017 von bisher 5.000,00 € auf 50.000,00 €.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 16. August 2017 errichtete der Bf als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer die Ober GmbH mit dem Geschäftszweig Beteiligungsverwaltung und Handel.
Am 13. September 2017 übernahm die Ober GmbH die bisher vom Bf gehaltenen Anteile (100%) an der XL GmbH.
Beweiswürdigung
Die Leidenschaft des Bf für die Hubschrauberfliegerei und dessen beruflicher Werdegang sind den eigenen Ausführungen des Bf im Schriftsatz vom 30. Juni 2013 und der Stellungnahme seiner Vertreterin zum Vorlagebericht im Schriftsatz vom 21. März 2018 entnommen. Das Finanzamt hat diese Darstellung nicht bestritten und auch sonst besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Umstände und Daten zu zweifeln.
Gleiches gilt für die vom Bf durch die Beilagen seiner Schriftsätze vom 21. März 2013 und 26. August 2014 belegten Kosten der Jahre 2007 bis 2010.
Die Gewerbeberechtigung und Betriebsanmeldung vom 27. April 2011 mit der Erwartung des Bf betreffend Umsatz und Gewinn erliegen im Dauerakt des Finanzamtes.
Die Erlöse, Betriebsausgaben und Jahresergebnisse der Jahre 2011 bis 2015 stellen eine tabellarische Zusammenfassung der Beilagen des Schriftsatzes des Bf vom 21. März 2018 dar, die auch mit den vom Bf für diese Jahre eingebrachten Steuererklärungen übereinstimmen.
Die Arbeitgeber und nichtselbständigen Einkünfte der Jahre 2007 bis 2016 gehen aus den von den Arbeitgebern dem Finanzamt elektronisch übermittelten Lohnzetteln und mit Ausnahme des Jahres 2010 auch aus den Einkommensteuerbescheiden dieser Jahre hervor.
Die Dauer der vom Bf in den Jahren 2007 bis 2016 als verantwortlicher Pilot (PIC) absolvierten Flüge ist aus den vom Bf mit Schriftsatz vom 23. April 2018 vorgelegten Kopien der beiden Flugbücher ersichtlich bzw. wurde daraus berechnet.
Die in der Beschwerdevorentscheidung 2007 erwähnte (einzige) Bewerbung des Bf als Hubschrauber-Berufspilot im Jahr 2013 ist durch einen im Veranlagungsakt betreffend 2007 erliegenden Aktenvermerk über ein entsprechendes Telefonat vom 8. September 2014 belegt.
Die Errichtung der genannten Gesellschaften, deren Geschäftszweige, die jeweiligen Beteiligungsverhältnisse und Funktion des Bf als Geschäftsführer sind durch die im Akt erliegenden Ausdrucke aus dem Firmenbuch ersichtlich. Auf der Homepage des Touristikunternehmens wird der Bf ausdrücklich als Leiter Bustouristik und Reisebüros genannt.
Den erwähnten Antrag auf Erhöhung der Einkommensteuervorauszahlung hat der Bf über FinanzOnline elektronisch gestellt und als Motiv in der mündlichen Verhandlung sinngemäß genannt, am Jahresende keine Einkommensteuer nachzahlen zu wollen.
Rechtsgrundlagen
Luftfahrtrecht
Zum Führen eines Luftfahrzeugmusters ist eine Musterberechtigung (englisch Type Rating) erforderlich, das bei einem dazu befugten Ausbildungsbetrieb erworben werden kann. Die Voraussetzungen des Erwerbs einer Musterberechtigung sind in den Verordnungen nach JAR-FCL geregelt.
Gemäß Anlage 7 in BGBl. II Nr. 71 2009 zu JAR-FCL 2.225 darf der Inhaber einer Pilotenlizenz einen Hubschrauber nur dann führen, wenn er im Besitz der entsprechenden gültigen Musterberechtigung ist.
Nach JAR-FCL 2.245 beträgt die Gültigkeit von Musterberechtigungen für Hubschrauber ein Jahr, beginnend mit dem Ausstellungsdatum oder, bei einer Verlängerung der Berechtigung innerhalb der Gültigkeitsdauer, mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer.
Durch
§ 13 Abs. 3 der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-verordnung 2008 (AOCV 2008) werden für flugbetriebliches Personal Mindestqualifikationen verlangt, die für die Beauftragung mit selbständigen gewerbsmäßigen Rund-, Passagier- und Innenlastflügen 300 Stunden als verantwortlicher Pilot (PIC) erfordern (Betriebstüchtigkeitsanweisung Nr. A-002 der austro Control vom 30. Oktober 2008).
Steuerrecht
Umschulungskosten - Einkommensteuer für das Jahr 2007
Zur Umschulung zum Berufspiloten hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 27.04.2017, Ra 2015/15/0069, Folgendes ausgeführt (Fettdruck durch das erkennende Gericht):
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10
erster Satz EStG 1988 und § 4 Abs. 4 Z 7 erster Satz EStG 1988 in der ab der Veranlagung 2003 geltenden Fassung des AbgÄG 2004 (BGBl. I Nr. 180/2004) sind Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Dass Aufwendungen zum Erwerb der Berufspilotenlizenz zu Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben führen, wenn sie im Rahmen einer erwerbsorientierten Umschulung anfallen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen (vgl. VwGH 28.02. 2012, 2009/15/0105).
Für eine erwerbsorientierte Umschulung spricht es, wenn der Steuerpflichtige seine bisherige Tätigkeit aufgibt oder wesentlich einschränkt. Dass die steuerliche Berücksichtigung von Umschulungskosten auf diesen Fall beschränkt wäre, ergibt sich aber weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch führt eine am Zweck der Bestimmung orientierte Auslegung zu diesem Verständnis (vgl. wiederum VwGH 28.02.2012, 2009/15/0105
).
Im Erkenntnis VwGH 25.10. 2011, 2011/15/0047
, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass steuerlich zu berücksichtigende Umschulungskosten solche Aufwendungen sind, die zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen beitragen sollen und daher künftiges Steuersubstrat darstellen.
Ob der Wille des Steuerpflichtigen darauf gerichtet ist, sich eine neue Einkunftsquelle durch die Ausübung eines anderen Berufes zu verschaffen, ist im Einzelfall an Hand objektiver Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (vgl. VwGH 15.09.2011, 2008/15/0321
).
Im Erkenntnis VwGH 23.05. 2013, 2011/15/0159
, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit einer mit der konkreten Absicht auf künftige Einnahmenerzielung betriebenen Umschulungsmaßnahme nicht davon abhängt, ob es dem Steuerpflichtigen nach Abschluss der Umschulung tatsächlich gelingt, im angestrebten Beruf Fuß zu fassen, verschafft doch grundsätzlich keine Ausbildung eine Garantie, nach ihrem Abschluss in einem vorher festgelegten Bereich beruflich tätig sein zu können.
Entgegen der im angefochtenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes BFG 27.07.2015, RV/5101232/20214, zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Bundesfinanzgerichts kann es dem Revisionswerber daher nicht zum Nachteil gereichen, wenn er neben der Umschulung zum Berufspiloten und den daran anschließenden Versuchen, eine Stelle als Berufspilot zu erlangen, einer anderweitigen Tätigkeit nachgegangen ist. Auch der Umstand, dass es dem Revisionswerber trotz zahlreicher Bewerbungen - und dem Erwerb von zusätzlichen Qualifikationen ("Type Ratings") - nicht gelungen ist, im angestrebten Beruf Fuß zu fassen, steht einer Anerkennung der hier in Rede stehenden Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben nicht entgegen (vgl. dazu auch Doralt in Doralt et al, EStG13, § 16 Tz 203/4/2).
Umschulungskosten zum Berufspiloten wurden somit in der Judikatur (VwGH 27.04.2017, Ra 2015/15/0069; s.a. UFS 10.08.2005, RV/0144-W/05; UFS 01.02.2006, RV/0281-L/05) als Werbungskosten qualifiziert. Dem ist die Literatur gefolgt (Puchinger, in FJ 2017, 164; Renner, in ÖStZ 12/ 2017 ART-NR 462).
Die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind bezogen auf das jeweilige Veranlagungsjahr vorzunehmen.
Der Bf war nach obigen Feststellungen 2007 seit mehreren Jahren Berufssoldat mit jährlichen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von lediglich ca. 20.000,00 €.
Der Bf hat am 21. September 2006 die Prüfung für den Privat-Hubschrauberpilotenschein erfolgreich abgelegt, noch im selben Jahr mit der Ausbildung zur Erlangung des Hubschrauber-Berufspiloten begonnen und bereits am 24. Mai 2007 die Prüfung für den Berufs-Hubschrauberpilotenschein bestanden.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts geht schon aus dieser raschen Absolvierung der Berufs-Hubschrauberprüfung nach Erwerb des Privat-Hubschrauberpilotenscheines hervor, dass der Bf im Jahr 2007 bestrebt gewesen ist, sich künftig durch die Tätigkeit als Berufs-Hubschrauberpilot zumindest ein zusätzliches Einkommen zu verschaffen. Auf das diesbezügliche glaubwürdige Vorbringen des Bf in der Berufung 2007 wird ergänzend verwiesen.
Die Beschwerde betreffend das Jahr 2007, für das das Finanzamt die Anerkennung der dem Bf erwachsenen Umschulungskosten zum Hubschrauber-Berufspiloten von 22.950,00 € versagt hat, ist deshalb berechtigt.
Der bekämpfte Bescheid ist deshalb abzuändern.
Auf das diesem Erkenntnis als Beilage angeschlossene Berechnungsblatt wird verwiesen.
Liebhaberei - Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2013
Die ertragsteuerliche Frage der Liebhaberei ist in Abschnitt I der L
iebhabereiverordnung (
LVO
), BGBl. Nr. 33/1993 idF BGBl. II Nr. 358/1997 wie folgt geregelt (Fettdruck durch das erkennende Gericht) :
Einkommen- und Körperschaftsteuer
§ 1. (1) Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die
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-
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durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und
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-
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nicht unter Abs. 2 fällt.
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Voraussetzung ist, daß die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
(2) Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen
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1.
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aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder
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2.
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aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder
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3.
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aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.
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Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
(3) Liebhaberei liegt nicht vor, wenn eine Betätigung bei einer einzelnen Einheit im Sinn des Abs. 1 vorletzter Satz, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten wird.
§ 2. (1) Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste
an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen:
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1.
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Ausmaß und Entwicklung der Verluste,
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2.
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Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,
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3.
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Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuß erzielt wird,
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4.
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marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,
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5.
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marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,
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6.
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Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen).
(2) Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, daß die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden. Das Vorliegen einer Absicht im Sinn des § 1 Abs. 1 ist in diesem Fall nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß geplant ist, zu einem absehbaren Zeitraum zu beurteilen. Als absehbarer Zeitraum gilt ein Zeitraum von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
(4) Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten läßt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
§ 3. (1) Unter Gesamtgewinn ist der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen.
(2) Unter Gesamtüberschuß ist der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen.
Strittig ist, ob die Ergebnisse der vom Bf im Mai 2011 aufgrund der am 27. April 2011 erteilten Gewerbeberechtigung für das Handels- und Handelsagentengewerbe aufgenommenen Hubschraubervermittlung der Jahre 2011 bis 2013 steuerlich beachtlich oder unbeachtliche Liebhaberei darstellen.
Das Finanzamt vertritt die Ansicht, es liege Liebhaberei vor und dem Bf stehe auch kein Anlaufzeitraum iSd § 2 Abs. 2 erster Satz LVO zu.
Es ist unbestritten, dass die gegenständliche Tätigkeit nicht unter die Liebhabereivermutung nach § 1 Abs. 2 LVO fällt.
Der Bf hat in der Einkommensteuererklärung 2016 die Betriebsaufgabe seines Einzelunternehmens per 1. Jänner 2016 erklärt und die Schließung seines Einzelunternehmens zu Beginn des Kalenderjahres 2016 im Schriftsatz vom 21. März 2018 bestätigt.
Das Einkommensteuergesetz ist vom Prinzip der Individualbesteuerung (§ 2 Abs. 1 EStG 1988) beherrscht. Eine Einbringung des Betriebes seines Einzelunternehmens in eine Gesellschaft hat nicht stattgefunden und wurde vom Bf auch nicht behauptet.
Das erkennende Gericht teilt die Rechtsansicht des Finanzamtes, dass die vom Bf erst im Februar 2016 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer errichtete XL GmbH mangels Identität des Steuersubjektes (vgl. Jakom/Laudacher, EStG, 2017, § 2 Rz 235) in die Gesamtgewinnbetrachtung des Einzelunternehmens des Bf nicht einzubeziehen ist. Außerdem hat das Finanzamt zutreffend darauf hingewiesen, dass Geschäftszweig der genannten GmbH laut Firmenbuch die Organisation von Veranstaltungen und nicht die Durchführung von Hubschrauberrundflügen ist.
Wie oben festgestellt, hat der Bf mit seinem im Mai 2011 eröffneten und mit 1. Jänner 2016 aufgegebenen Einzelunternehmen einen Totalverlust (§ 3 Abs. 1 LVO) von ca. 10.000,00 € (-9.705,38 €) erzielt.
Bei einer – wie im gegenständlichen Fall unbestrittenen – Tätigkeit iSd § 1 Abs. 1 LVO sind die Verluste der ersten drei Jahre gemäß § 2 abs. 2 erster Satz LVO grundsätzlich steuerlich anzuerkennen.
Das Finanzamt macht jedoch in der Beschwerdevorentscheidung vom 9. September 2014 und in der Stellungnahme vom 18. April 2018 die Ausschlussbestimmung des § 2 Abs. 2 letzter Satz LVO geltend, es sei von Anfang an damit zu rechnen gewesen, dass der Bf die gegenständliche Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beenden wird.
Das Finanzamt führt dazu die Struktur der Einnahmen und Ausgaben sowie den Umstand der Ausübung neben einer Vollbeschäftigung als Dienstnehmer ins Treffen.
Nach obiger Feststellung hat alleine der Aufwand Flugbetrieb in den Jahren 2013 und 2014 ca. 70% der 10%-igen Erlöse betragen. Dazu kommen noch der Aufwand für Flugberechtigung und Aus- und Fortbildung von über 5.000,00 € jährlich, die zB 6.212,34 € im Jahr 2011 und 5.538,96 € im Jahr 2013 betragen haben.
Der Bf hat den laut Betriebsanmeldung vom 27. April 2011 erwarteten Jahresumsatz von über 30.000,00 € nie erreicht. Ins Auge fällt, dass der Bf gleich im zweiten Jahr 2012 seine Tätigkeit massiv eingeschränkt und nur Erlöse von 253,00 € erwirtschaftet hat. Nach Erwirtschaftung von Jahresgewinnen im Ausmaß von je ca. 1/3 des Verlustes des Jahres 2012 (-2.598,40 €) in den Jahren 2013 (733,64 €) und 2014 (875,26 €) hat der Bf im Jahr 2015 überhaupt keine Erlöse mehr und wiederum einen Verlust von nahezu 3.000,00 € (2.950,79 €) erzielt.
Der Bf hat schon in der Betriebsanmeldung den voraussichtlichen Gewinn gegenüber dem Finanzamt als unklar bezeichnet. Das Finanzamt hat in der Beschwerdevorentscheidung vom 9. September 2014 zu Recht beanstandet, dass der Bf trotz Aufforderung im Vorhalt vom 9. Juli 2014 (Pkt. 7) keine Prognose betreffend die Entwicklung von Umsatz, Aufwendungen und Gewinn vorgelegt hat.
Zu bedenken ist weiters, dass der Bf im Jahr 2010 seine Tätigkeit beim Bundesheer als Offizier aufgegeben und in einen Verkehrsbetrieb als kaufmännischer Angestellter eingetreten ist. Wie oben dargestellt, sind dadurch die nichtselbständigen Einkünfte des Bf gegenüber dem Bundesheer (2009: 20.571,01 €) schlagartig um 1/3 angestiegen (2011: 27.312,92 €) und haben 2013 (37.321,64 €) um über 80% mehr betragen.
Es liegt auf der Hand, dass die Karriere des Bf bei seiner nichtselbständigen Tätigkeit seine Zeit und Kraft entsprechend beansprucht hat, sodass er seiner gewerblichen Nebentätigkeit weniger Engagement widmen konnte. Dafür spricht zB der eklatante Einbruch der Erlöse im Jahr 2012. Letztlich ist der Bf im November 2016 alleiniger Geschäftsführer und Leiter Bustouristik & Reisebüros einer GmbH geworden, an der er mittelbar zu 50 % beteiligt ist.
All diese Umstände sprechen nach Ansicht des erkennenden Gerichts dafür, dass – im Gegensatz zum Jahr 2007 – im Beschwerdezeitraum 2011 bis 2013 damit zu rechnen gewesen ist, dass die gegenständliche Tätigkeit des Bf als Einzelunternehmer vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes eingestellt wird.
Der Bf hat nun ins Treffen geführt, der Tod seines Freundes stelle eine Unwägbarkeit dar, weil er mit diesem eine Flugschule am Flughafen ORt1 gründen habe wollen. Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Im Schriftsatz vom 30. Juni 2013 ist von einer Flugschule – geschweige denn, dass der Bf eine solche mit jemand anderen eröffnen wolle – noch keine Rede. Erstmals wird dies seitens des Bf in der über Aufforderung des erkennenden Gerichts vorgelegten Stellungnahme vom 21. März 2018 behauptet. Das erkennende Gericht erachtet dieses Vorbringen des Bf als nicht glaubwürdig. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Bf in der mündlichen Verhandlung vorgab, nicht einmal die ungefähre Höhe seiner Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer zu wissen, obwohl in seinem Auftrag der Antrag gestellt worden ist, die Einkommensteuervorauszahlungen 2017 von 5.000,00 € auf 50.000,00 € zu erhöhen.
In der mündlichen Verhandlung musste der Bf überdies konzedieren, dass wegen des Unfalles seines Freundes kein Flugverbot über den Bf verhängt worden ist. Deshalb spricht die Untätigkeit des Bf ab dem Tod seines Freundes im April 2014 und Einstellung des Betriebes durch den Bf mit 1. Jänner 2016 für die mangelnde Professionalität des Bf hinsichtlich der streitgegenständlichen Nebentätigkeit.
In Anbetracht der aufgezeigten Umstände ist dem Finanzamt jedenfalls im Ergebnis beizupflichten, dass vom Beginn der streitgegenständlichen Betätigung im Mai 2011 an damit zu rechnen gewesen ist, dass der Bf diese vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beenden wird.
Dies ist im gegenständlichen Fall auch schon innerhalb von fünf Jahren eingetreten.
Das Finanzamt hat deshalb in den bekämpften Bescheiden den Anlaufverlusten der Jahre 2011 und 2012 zu Recht die Anerkennung versagt und im Beschwerdezeitraum die Ergebnisse dieser Tätigkeit steuerlich nicht berücksichtigt.
Die Beschwerde betreffend die Jahre 2011 bis 2013 ist deshalb unberechtigt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die wesentlichen Fragen, ob im gegenständlichen Fall
- die Umschulung zum Berufs-Hubschrauberpilot 2007 auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abgezielt hat
- damit zu rechnen gewesen ist, dass der Bf die 2011 begonnene Betätigung vor Erzielen eines Gesamtgewinnes beenden wird
waren im Wege der Beweiswürdigung zu lösen und sind keine Rechtsfragen.
Deshalb ist keine Revision zulässig.
Linz, am 28. Juni 2018
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100737/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100737.2015
- Stammnummer
- 119782
- Gültig
- 28.06.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF