Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100673/2018
Eintreibung über E-Bay erworbener Forderungen - Liebhaberei
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100673/2018vom 11.01.2022Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(1) Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die
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durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und
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nicht unter Abs. 2 fällt.
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Voraussetzung ist, daß die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
(2) Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen
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1.
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aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder
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2.
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aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder
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3.
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aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.
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Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
(3) Liebhaberei liegt nicht vor, wenn eine Betätigung bei einer einzelnen Einheit im Sinn des Abs. 1 vorletzter Satz, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten wird.
§ 2.
(1) Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen:
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1.
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Ausmaß und Entwicklung der Verluste,
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2.
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Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,
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3.
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Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuß erzielt wird,
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4.
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marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,
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5.
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marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,
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6.
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Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen).
(2) Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, daß die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird.
…
§ 3.
(1) Unter Gesamtgewinn ist der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen.
Die Kriterienprüfung nach § 2 Abs. 1 der LVO ist eine demonstrative Aufzählung (arg. "Insbesondere") die im Rahmen der Beweiswürdigung vorzunehmen ist (VwGH 30.07.2002, 96/14/0020; BFG 12.02.2014, RV/7100108/2010).
Prüfung der Kriterien im gegenständlichen Fall im Einzelnen und in der Gesamtschau:
Ausmaß und Entwicklung der Verluste (§ 2 Abs. 1 Z 1 LVO)
Zu untersuchen ist das Verhältnis der Verluste zu den Umsätzen (Einnahmen) und die Entwicklung der Verluste im Allgemeinen.
Im gegenständlichen Fall sind die Verluste der Jahre 2006 bis 2018 (37.506,74) mehr als doppelt so hoch wie die Einnahmen (18.050,56 €).
Die Verluste betragen in den Jahren 2006 bis 2018 durchschnittlich 2.885,13 € und steigen in den Beschwerdejahren 2014 bis 2018 auf durchschnittlich 5.046,24 €.
Die Einnahmen sinken in den Beschwerdejahren 2015 bis 2018 hingegen von 2.844,23 € auf 918,94 €.
Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen (§ 2 Abs. 1 Z 2 LVO)
Im gegenständlichen Fall sind in den 13 Jahren (2006 bis 2018) in 11 Jahren Verluste und nur in 2 Jahren (2009 und 2013) Gewinne angefallen. Diese Gewinne betragen 1.183,21 € (2009) und 2.207,35 € (2013), insgesamt daher nur 3.390,56 € - die Verluste der übrigen 11 Jahre hingegen insgesamt 40.897,30 €. Die Gewinne betragen demnach nicht einmal 10% der Verluste und sind als Zufallsgewinne anzusehen.
Verlustursachen im Verhältnis zu Vergleichsbetrieben (§ 2 Abs. 1 Z 3 LVO)
Entgegen der Meinung des Bf ist die gegenständliche Betätigung nicht mit der eines Inkassobüros vergleichbar, da dieses keine eigenen Forderungen, sondern für eine Vielzahl von Kunden deren Forderungen gegenüber deren Schuldnern eintreibt. Außerdem hat sich Bf zumindest teilweise Inkassobüros in Deutschland zur Eintreibung der erworbenen Forderungen bedient.
Die Tätigkeit des Bf ähnelt dem Factoring. Wie bereits im Vorhalt vom 26. März 2021 ausgeführt, sind gemäß § 1 Z 16 Bankwesengesetz in Österreich nur Kreditinstitute zum gewerblichen Factoringeschäft (Ankauf von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen mit Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit und des Einzuges solcher Forderungen) berechtigt. Offensichtlich deshalb hat Bf im gegenständlichen Fall Forderungen an Schuldner in Deutschland erworben. Daran vermögen die Ausführungen des Bf im Schriftsatz vom 21. Mai 2021 nichts zu ändern, wenngleich ihm beizupflichten ist, dass es sich tatsächlich um nicht konzessionspflichtige Forderungskäufe handeln dürfte.
Mit dem ebenfalls in diesem Vorhalt erwähnten Beschluss des LG Ried vom 25.7.2013 als Rekursgericht hat dieses bestätigt, dass Bf diese Forderungen gegen Deutsche Schuldner nicht in Österreich als Verbrauchergeschäft nach Art. 15 EuGVVO einklagen kann.
Dies bedeutet, dass Bf seine über E-Bay erworbenen Forderungen in Deutschland einklagen muss. Dies erschwert zusätzlich die Eintreibung der von Bf erworbenen Forderungen, für die Bf neben dem Kaufpreis schon Kosten beim Notar für Beglaubigung der Unterschriften der Erklärung der Abtretung der Forderung, Auskunfteien und Detekteien zur Ermittlung der Bonität und Anschriften der Schuldner und der von Bf eingeschalteten Inkassobüros in Deutschland aufgewendet hat.
Dazu kommt, dass es sich bei den von Bf erworbenen Forderungen offensichtlich um absolut notleidende handelt, deren Einbringlichkeit äußerst zweifelhaft ist. Ansonsten wäre es auch nicht verständlich, dass die bisherigen Gläubiger die Forderungen nach eigenen Angaben des Bf gegen lediglich 5% des Nominales abgetreten haben. Bf wurde auch von den von ihm beauftragten Rechtsanwälten darauf hingewiesen, dass der kostengünstige Ankauf von Forderungen, insbesondere Gerichtstiteln, höchst problematisch und risikobehaftet ist (zB Schreiben vom 17.11.2016) und beim erfolgreichen Einwand der Verjährung des Schuldners sogar mit entsprechenden Kostenfolgen zu rechnen ist (zB Schreiben vom 25.5.2018).
Dazu kommt das offensichtlich völlig unzureichende bzw. überhaupt nur rudimentär vorhandene Rechnungswesen des Bf:
Bf hat zwar in den mit FinanzOnline elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärungen für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Bilanzierung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 behauptet ("ja") in den Beschwerdejahren jedoch überhaupt keine Betriebseinnahmen erklärt und überdies bei den geltend gemachten Aufwendungen/Betriebsausgaben die nachträglichen Betriebsausgaben (s.o.) mit den gegenständlichen betreffend die Eintreibung der über E-Bay erworbenen Forderungen gegen Schuldner in Deutschland vermischt.
Auf den diesbezüglichen Hinweis und die Aufforderung des erkennenden Gerichts vom 26. März 2021 konnte Bf mit Schriftsatz vom 21. Mai 2021 nur eine als "Gewinnermittlung" bezeichnete Auflistung der Einnahmen und Ausgaben ohne Ermittlung des Ergebnisses (Gewinn/Verlust) vorlegen, wobei diese für die Jahre 2016 bis 2018 nur die Einnahmen enthält. Die Einnahmen und Ausgaben für die Jahre 2014 und 2015 musste Bf im Schriftsatz vom 27. August 2021 auf Grund der Stellungnahme des Finanzamtes vom 22. Juni 2021 korrigieren und für die Jahre 2016 bis 2018 eine Zuordnung der geltend gemachten Ausgaben zu den gegenständlichen und den nachträglichen Betriebsausgaben vornehmen.
Bf hat das Ergebnis der gegenständlichen Tätigkeit demnach in den Jahren 2006 bis 2018 noch gar nicht und selbst noch im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht nur ansatzweise ermittelt.
Vom Vorliegen der erforderlichen Organisation einer gewerblichen Tätigkeit kann deshalb keine Rede sein.
Marktgerechtes Verhalten beim Leistungsangebot (§ 2 Abs. 1 Z 4 LVO) und der Preisgestaltung (§ 2 Abs. 1 Z 5 LVO)
Von einem "marktgerechten Verhalten" beim Leistungsangebot und der Preisgestaltung kann im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden, weil sich Bf auf die Eintreibung kaum einbringlicher Forderungen beschränkt und in Ansehung des oben dargestellten Misserfolges für diese Forderungen zu viel bezahlt hat.
Strukturverbessernde Maßnahmen (§ 2 Abs. 1 Z 6 LVO)
Bf macht im Schriftsatz vom 21. Mai 2021 als strukturverbessernde Maßnahmen die Bonitätsprüfung und die Beschränkung der Zwangsvollstreckung vorerst auf den geringsten nach der RVG zu bemessenden Betrag von 500,00 € geltend.
Bf gibt jedoch nicht an, ab wann er diese Maßnahmen gesetzt hat.
Die Prüfung der Bonität des Schuldners vor Erwerb einer Forderung gegen ihn, ist eine Selbstverständlichkeit und keine strukturverbessernde Maßnahme.
Außerdem sinken die Einnahmen im Beschwerdezeitraum - abgesehen von 2014 (799,31 €) auf 2015 (2.844,23 €) - kontinuierlich von 4.224,87 € (2013) auf 918,94 € (2018).
Dies spricht gegen das Vorliegen einer tatsächlich wirksamen Strukturverbesserung.
Der Durchschnitt der Ausgaben der sechs Beschwerdejahre 2013 bis 2018 von 5.938,89 € ist hingegen jedenfalls mehr als doppelt so hoch wie der Durchschnitt der davor liegenden Jahre 2006 bis 2012 von 2.846,28 €.
Dies spricht wiederum dagegen, dass die von Bf ins Treffen geführte Einschränkung der Zwangsvollstreckung auf den Mindestbetrag zu einer merkbaren Reduktion der Kosten des Bf geführt hätte. In diesem Zusammenhang wird auf das Schreiben der Rechtsanwältin vom 3. Mai 2018 hingewiesen, wonach Interventionstermine kurzfristig festgesetzt werden und Anwälte an der Übernahme der Vertretung bei niedrigem Streitwerte kaum Interesse haben.
Es muss demnach damit gerechnet werden, dass das Engagement der beauftragten Vertreter dem ihrem aus dem Mindestbetrag resultierenden Mindesthonorar entspricht.
Im gegenständlichen Fall liegen demnach auch keine nennenswerten strukturverbessernden Maßnahmen vor.
Bei einer Gesamtschau aller Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 LVO muss die Absicht des Bf, aus der gegenständlichen Betätigung einen Gesamtgewinn zu erzielen, verneint werden.
Dafür spricht auch die schon im Betriebsprüfungsbericht vom 26. Juli 2016 am Ende der Tz 3 wiedergegebene Beschreibung seitens Bf als Kläger im Gerichtsverfahren vor dem BG (Fettdruck durch das erkennende Gericht):
"Der gelegentliche Erwerb des Klägers einer Forderung im Wege einer Online-Versteigerung, wie im gegenständlichen Fäll, ist daher als Hobby oder Liebhaberei zu bezeichnen und eindeutig dem privaten Bereich, nicht jedoch einer beruflichen Aktivität zuzuordnen. Für Letzteres fehlt es an jeglicher Regelmäßigkeit und Methodik der ausgeübten Tätigkeit, was für den Unternehmensbegriff im Sinne der einschlägigen Gesetzesbestimmungen maßgeblich ist. Demgemäß sind im Verfahren auch keine auf Dauer ausgelegten Organisationsstrukturen hervorgekommen, wie sie für eine unternehmerische Geschäftstätigkeit vorausgesetzt werden."
Fehlen von Methodik und Organisation manifestiert sich im gegenständlichen Fall durch das oben aufgezeigte Fehlen jeglichen laufenden Rechnungswesens.
Dass es Bf bei der Aufnahme dieser Betätigung in die Steuererklärung vorrangig um die Reduktion seiner Einkommensteuer gegangen ist, liegt auf der Hand. Dafür spricht auch der Umstand, dass er keinerlei Einnahmen, sondern nur Ausgaben aus der diesbezüglichen Betätigung erklärt hat.
Zusammenfassend ist deshalb sinngemäß - wie bereits oben - zu konstatieren:
Diese Tätigkeit des Bf ist daher Liebhaberei und grundsätzlich steuerlich unbeachtlich.
Da Bf diese Betätigung schon im Jahr 2006 aufgenommen hat, können nach § 2 Abs. 2 LVO zu berücksichtigende Anlaufverluste im Beschwerdezeitraum (2013 bis 2018) nicht mehr vorliegen, weil diese nur innerhalb der ersten fünf Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen für diese Betätigung berücksichtigt werden können.
EINKÜNFTE AUS NICHTSELBSTÄNDIGER ARBEIT
Art der Tätigkeit des Bf und die zeitliche Zuordnung zum Werk 1 und danach zum Werk 3.1 gehen aus der Auskunft seiner Arbeitgeberin im Schreiben vom 9. Juli 2021 hervor.
Aus der Adresse des von Bf bewohnten Hauses und jener des Werkes 3.1, dem Bf nach der Auskunft seiner Arbeitgeberin vom 9. Juli 2021 ab 1. Oktober 2016 zugeordnet und in dem Bf seitdem sein Büro hatte und Ergebnis der Recherche im Internet mit dem Routenplaner geht hervor, dass ab 1. Oktober 2016 Wohnung und Arbeitsstätte weniger als einen Kilometer voneinander entfernt sind.
Die oben festgestellten Bruttobezüge (KZ 210), darin enthaltenen dem Tarif unterliegenden steuerpflichtigen Bezüge (KZ 245) und davon einbehalte, anrechenbare Lohnsteuern (KZ 260) wurden von der Arbeitgeberin der Rechtslage entsprechend dem Finanzamt elektronisch übermittelt und den bekämpften Bescheiden zu Grunde gelegt.
In seinen Beschwerden betreffend die Jahre 2015 bis 2018 vermeint Bf, das Finanzamt habe den bekämpften Bescheiden unrichtiger Weise in den Jahren 2015 bis 2017 zu hohe steuerpflichtige Bezüge (KZ 245) und im Jahr 2018 zu hohe Bruttobezüge und eine zu niedrige anrechenbare Lohnsteuer zu Grunde gelegt.
In Ansehung der schlüssigen Beantwortung vom 2. Dezember 2021 der diesbezüglich an die Arbeitgeberin unter Anschluss der von Bf vorgelegten monatlichen Entgeltsnachweise gerichteten Auskunftsersuchen des erkennenden Gerichts vom 29. November und 2. Dezember 2021 erweisen sich diese Einwendungen des Bf als unberechtigt.
Zu berücksichtigen ist nämlich in allen Jahren auch das monatlich als Zulage für die Fahrt zwischen Wohnort und Arbeitsstätte in Höhe von 5,61 € ausbezahlte Fahrgeld, das dem Tarif unterliegt. Der in den Jahren 2017 (09-12/2017) in Höhe von 261,92 € und 2018 (1-7) in Höhe von 528,84 € gewährte Zuschuss zur Kinderbetreuung ist als steuerfrei hingegen von der Bemessungsgrundlage der Tarifsteuer auszuscheiden.
Die vermeintliche Differenz der Bruttobezüge des Jahres 2018 von 596,16 € (KZ 210 65.524,02€ - 64.927,86€ lt. Bf) erklärt sich mit der Summe der in die Bruttobezüge einzubeziehenden Zuschüsse für Fahrtgeld von 67,32 € (5,61 € x12) und Kinderbetreuung 528,84 €.
Die vermeintliche Differenz der 2018 anrechenbaren Lohnsteuer von 149,42 € (10.503,96 € lt. Bf - 10.354,54 € KZ 260) erklärt sich aus dem Umstand, dass für die Monate 01 und 02 auf Grund des von Bf geltend gemachten Freibetrages gem. § 63 EStG 1988 im April 2018 durch die Arbeitgeberin eine Rückrechnung erfolgt und deshalb je 74,71 € Lohnsteuer gutgeschrieben worden sind (74,71 € x 2 = 149,42 €).
Auf die von der Arbeitgeberin erteilte Auskunft und die von Bf vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Rückrechnung 01.01.2018-31.01.2018 vom 18.04.2018 wird hingewiesen.
Das erkennende Gericht glaubt den schlüssigen Ausführungen der Arbeitgeberin und nicht jenen des Bf im Telefax vom 15. Dezember 2021, zumal die vom Bf dazu vorgelegten Unterlagen kein vollständiges Bild der Grundlagen der Lohnverrechnung bieten.
In den mit FinanzOnline elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärungen machte Bf folgende Gruppen von Werbungskosten bei diesen nichtselbständigen Einkünften geltend:
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2013
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2014
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2015
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Pendlerpauschale KZ 718
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372.00
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372,00
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372,00
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Reisekosten KZ 721
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829,78,00
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2.915,24
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2.778,08
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Sonstige Werbungskosten KZ 724
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570,17
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5.541,07
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442.30
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2016
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2017
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2018
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Pendlerpauschale KZ 718
|
372,00
|
372,00
|
372,00
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Reisekosten KZ 721
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1.980,88
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3.902,06
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4.211,56
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Sonstige Werbungskosten KZ 724
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12.223,67
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16.367,46
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30.850,67
Das Finanzamt berücksichtigte in den bekämpften Bescheiden bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit folgende Beträge:
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2013
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2014
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2015
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Pendlerpauschale KZ 718
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372.00
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372,00
|
372,00
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Reisekosten KZ 721
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829,78
|
1.851,84
|
0,00
|
Sonstige Werbungskosten KZ 724
|
570,17
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811,69
|
0,00
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2016
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2017
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2018
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Pendlerpauschale KZ 718
|
372,00
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372,00
|
372,00
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Reisekosten KZ 721
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0,00
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0,00
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291,53
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Sonstige Werbungskosten KZ 724
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0,00
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288,62
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251,78
Die geltend gemachten Reisekosten setzen sich aus solchen im Rahmen des Dienstverhältnisses des Bf und solcher im Rahmen von Vorstellungen und Bewerbungen angefallenen zusammen.
Bf behauptet in den Beschwerdejahren 2014 bis 2018 eine Vielzahl von Fahrten zwischen den Werken seiner Arbeitgeberin mit seinem PKW ohne Kostenersatz durchgeführt zu haben und macht dafür nicht nur das Kilometergeld, sondern auch Diäten geltend, obwohl in diesem Zusammenhang keine auswärtige Nächtigung erfolgt ist.
Bf hat unbestritten kein Fahrtenbuch geführt, aus dem Kilometerstand und Zeitpunkt der Abfahrt und Rückkehr ersichtlich wären. Außerdem hat Bf nach der bereits genannten Auskunft seiner Arbeitgeberin nach Schätzung der Vorgesetzten des Bf monatlich nur 1 bis 2 Dienstreisen zu anderen Werken durchgeführt. Legt man den von Bf selbst (Antwort 1 zum Ergänzungsersuchen vom 23. April 2015 betreffend 2014 und Bf vom 16. Juni 2019 betreffend 2018) für die Fahrt zum weiter entfernten Werk angesetzten Betrag (40km für Hin- und Rückfahrt a´0,42 €) von 16,80 € zugrunde ergibt dies bei zwei Fahrten pro Monat lediglich einen Jahresbetrag von 403,20 € (16,80 x 24).
Für das JAHR 2014 hat das Finanzamt im bekämpften Bescheid 1.063,40 € nicht anerkannt, weil Bf für die diesbezüglichen Fahrten (3 Fahrten nach Wien, 1 Fahrt nach Graz und 2 Fahrten nach Linz) im Gegensatz zu den anderen Fahrten die Tage und Zeiten nicht genannt habe.
In der Beschwerde vom 2. Juli 2015 bekämpfte Bf dies und legte als Beilage 3 ein "Fahrtenbuch" vor, weshalb der Betrag nachgewiesen und anzuerkennen sei.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Es handelt sich um kein laufend geführtes Fahrtenbuch, sondern eine Excel-Tabelle, die offensichtlich nachträglich erstellt worden ist, Zeitpunkt der Abfahrt und Rückkehr und die gefahrene Kilometer, jedoch keine Kilometerstände enthält.
Im Gesamtbetrag von 1.063,40 € sind außer dem Kilometergeld in Höhe von insgesamt 953,40 € jedoch auch Diäten enthalten.
Die Fahrten sollen am 19.5., 20.9. und 13.12.2014 nach Wien, am 28.6. und 29.12.2014 nach Linz und am 12.11.2014 nach Graz geführt haben.
In der Auskunft der Arbeitgeberin vom 20. April 2021 werden keine Dienstreisen des Bf an diesen Tagen genannt. Bf gibt als Zweck dieser Fahrten jedoch "Vorstellungsgespräch (2X), Seminar, Beratung, Informationsveranstaltung; Zollfragen" an, ohne jedoch das aufgesuchte Unternehmen, die Bildungseinrichtung oder den Berater zu nennen.
Das Finanzamt hat im bekämpften Bescheid für 2014 unter KZ 721 Reisekosten von insgesamt 1.851,84 € anerkannt. Damit sind nicht nur die oben ermittelten Fahrtkosten zwischen den Werken der Arbeitgeberin von 403,20 € und für Vorstellungsgespräche und Fortbildung und Beratung von 953,40 € abgedeckt, sondern verbleiben auch noch 495,24 € (1.851,84-(953,40+403,20) für sonstige Fahrten).
Das erkennende Gericht erachtet im Ergebnis den Ansatz der Reisekosten KZ 721 im bekämpften Bescheid für 2014 daher als ausreichend.
Art des Motorschadens 2014 und Alter und Kilometerstand des PKW des Bf sind durch das von Bf vorgelegte Gutachten des KFZ-Sachverständigen vom 21. Juli 2014 belegt. Dass der Motorschaden bei einer Fahrt zwischen den Werken der Arbeitgeberin eingetreten ist, hat Bf im Schriftsatz vom 12. Juli 2021 behauptet.
Der PKW des Bf war schon fast zehn Jahre alt und wies einen Kilometerstand von beinahe 91.600 (91.588) auf. Das erkennende Gericht geht deshalb in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der gegenständliche Motorschaden am 23. Mai 2014 beim PKW des Bf eine Folge der Abnutzung durch den langen Gebrauch darstellt.
Zu den in der Antwort des Bf vom 23. April 2015 zum Ergänzungsersuchen des Finanzamtes genannten "sonstigen Werbungskosten" von 637,21 € hat Bf, nachdem das Finanzamt im bekämpften Bescheid mangels tatsächlicher Vorlage und des Anscheins privater Kosten ("Lutz, Maximarkt etc.") die Anerkennung versagt hatte, als Beilage 4 zur Beschwerde 2014 Rechnungen betreffend den Konsum von Speisen und Getränken und den Einkauf von Lebensmitteln mit dem lapidaren Hinweis, es handle sich nicht um private Kosten und sie seien deshalb anzuerkennen, vorgelegt.
Dem hat das Finanzamt in der Stellungnahme vom 27. August 2021 zu Recht entgegnet, dass Bf den beruflichen oder dienstlichen Bezug dieser Ausgaben zB einer Rechnung über 41,50 € eines Chinarestaurants nicht nachgewiesen habe.
Bf beantragt für 2014 in der genannten Antwort vom 23. April 2015 zum Ergänzungsersuchen des Finanzamtes einen weiteren Betrag von 1.206,61 €, wovon 770,71 € auf die Reparatur durch ein Autohaus und 435,90 € auf 50% der Internet- und Handygebühren, Toner und Büromaterial entfallen.
Die Kosten der Autoreparatur sind wie der Motorschaden durch das Kilometergeld abgedeckt.
Hinsichtlich der Telefon- und Internetkosten folgt das erkennende Gericht der Argumentation des Bf im Schriftsatz vom 21. Mai 2021:
Wegen der zeitlichen Verschiebung mit Übersee muss Bf als Exportleiter seinen privaten Internetzugang und sein Handy zur Hälfte (50%) auch beruflich nutzen, was anlässlich der Betriebsprüfung 2016 durch die Prüfer auch festgestellt und anerkannt worden ist.
Der Betrag von 435,90 € ist 2014 daher als sonstige Werbungskosten abzugsfähig.
Der Ansatz der sonstigen Werbungskosten in KZ 724 von 811,69 € im bekämpften Bescheid für 2014 ist daher abzuändern.
Für das JAHR 2015 hat das Finanzamt im bekämpften Bescheid vom 4. Oktober 2016 weder die von Bf unter KZ 721 geltend gemachten Reisekosten von 2.778,08 € noch die unter KZ 724 geltend gemachten sonstigen Werbungskosten von 442,30 € berücksichtigt, weil Bf trotz Erinnerung vom 13. September 2016 der Aufforderung vom 3. August 2016, diese Beträge nachzuweisen, nicht entsprochen hat.
Mit der Beschwerde vom 4. November 2016 für das Jahr 2015 machte Bf nicht nur die Reisekosten von 2.778,08 € und sonstigen Werbungskosten von 442,30 €, sondern weitere Werbungskosten von 8.534,14 € geltend.
Die geltend gemachten Fahrtkosten beträfen großteils Fahrten mit dem Privat-PKW des Bf zwischen den einzelnen Werken zu Besprechungen seines Arbeitgebers, die dieser nicht ersetzt habe.
Bf legte dazu Auszüge seines beruflichen Outlook-Kalenders und eine Aufstellung insgesamt 6.604 gefahrener Kilometer mit einer Summe des Kilometergeldes von insgesamt 2.773,68 € vor. Für die Monate Jänner und Februar 2015 führte Bf die Fahrten in dieser Aufstellung tageweise an - für die restlichen zehn Monate März bis Dezember jedoch nur Monatssummen mit Verweis auf (nicht angeschlossene) Aufstellungen.
Diese Angaben stehen nicht im Einklang mit der glaubwürdigen Auskunft der Arbeitgeberin.
Aus den Einträgen in den vorgelegten Auszügen ist allenfalls auf elektronische - nicht jedoch auf die von Bf behaupteten Präsenzmeetings in anderen Werken zu schließen.
Entsprechend den Ausführungen zu den Reisekosten 2014, auf die verwiesen wird, können 2015 als Reisekosten KZ 721 nur 1.000,00 € anerkannt werden. Dadurch werden außer den Kosten für Fahrten zwischen den Werken laut Arbeitgeberin von jährlich ca. 400,00 € noch 600.00 € für weitere Fahrten berücksichtigt.
Die von Bf als sonstige Werbungskosten geltend gemachten Kosten für Telefon- und Internet und PC-Reparatur von insgesamt 691,71 € können wie 2014 zu 50% anerkannt werden, was zuzüglich der Portokosten von 1,60 € 347,47 € ergibt. Der von Bf zusätzlich reklamierte Betrag von 94,83 € für Essen und Trinken ist als Kosten der Lebensführung bzw. der Repräsentation nicht abzugsfähig.
Dies gilt auch für die erst in der Beschwerde geltend gemachten Ausgaben von 8.534,14 €.
Im Ergebnis sind deshalb 2015 als sonstige Werbungskosten unter KZ 724 347,47 € zu berücksichtigen.
Für das JAHR 2016 hat das Finanzamt im bekämpften Bescheid vom 8. Juni 2017 weder die von Bf unter KZ 721 geltend gemachten Reisekosten von 1.980,88 € noch die unter KZ 724 geltend gemachten sonstigen Werbungskosten von 12.223,67 € berücksichtigt, weil Bf trotz Aufforderung vom 30. Mai 2017, sämtliche Werbungskosten iZm der nichtselbständigen Arbeit nachzuweisen, für die Reisekosten KZ 721 gar nichts und für die sonstigen Werbungskosten KZ 724 einen Stapel Belege über Lebensmitteleinkäufe vorgelegt habe, woraus keine berufliche Veranlassung erkennbar sei.
Mit der Beschwerde vom 6. Juli 2017 für das Jahr 2016 machte Bf Reisekosten von 1.980.00 € und sonstige Werbungskosten von 12.228,19 € geltend.
Zu den Reisekosten legte Bf einen Auszug aus seinem beruflichen Outlook-Kalender und eine Excel-Aufstellung über 4.664 Kilometer vor und ermittelte daraus zuzüglich Diäten von 22,00 € den Betrag von (4.664 x 0,42= 1.958,88+22,00=) 1.980,88 €.
Entgegen der weiteren Ausführung des Bf sind die geltend gemachten Kosten damit nicht zweifellos als Werbungskosten belegt.
In Anbetracht des bereits oben für die Jahre 2014 und 2015 festgestellten Widerspruchs zur glaubwürdigeren Auskunft der Arbeitgeberin können wie 2015 auch für 2016 als Reisekosten KZ 721 nur 1.000,00 € anerkannt werden.
Zu den sonstigen Werbungskosten KZ 724 erhöht Bf in der Beschwerde für 2016 den geltend gemachten Gesamtbetrag von bisher 12.223,67 € auf 12.228,19 € und führt an, dass sich diese Werbungskoste aus den Teilbeträgen von 5.515,23 €, 6.519,83 € und 188,61 € zusammensetzen. Dies ist jedenfalls schon insofern unrichtig, weil die Summe der Teilbeträge den von Bf ursprünglich geltend gemachten Gesamtbetrag von 12.223,67 € ergibt.
Für den Teilbetrag von 6.519,83 € hat Bf mit der Beschwerde keine Belege, sondern nur eine Berechnung vorgelegt, in der von ca. 30 Teilbeträgen die Summe von 6.519,83 € gebildet wird. Erläutert werden nur die beiden letzten Positionen von je 10,00 € jeweils mit "Ausstand" und Nennung eines Namens.
Dies spricht für nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand der beiden letzten Positionen, Ein Nachweis, dass es sich bei dem geltend gemachten, nicht belegten Betrag von 6.519,83 € um Werbungskosten handelt, liegt keineswegs vor.
Zum Teilbetrag von 5.515,23 € hat Bf (als "Ergänzung Teil 3" im Vorlagebericht bezeichnet) am 2. Juni 2017 den bereits erwähnten Stapel Belege mit einer Berechnung dieses Gesamtbetrages unter Angabe der Teilbeträge auf vier Seiten beim Finanzamt eingeworfen.
Diese Belege betreffen offensichtlich der privaten Lebensführung zuzuordnende Einkäufe von Lebensmitteln und Besuche von Gastbetrieben. Enthaltene Rechnungen von Tankstellen für Treibstoff etc. sind - hinsichtlich des beruflichen Anteiles der Nutzung des PKW durch das oben berücksichtigte Kilometergeld abgegolten.
Bf macht mit der Beschwerde 2016 als 50% der Kosten für Internet und Telefon (377,21 €/2) 188,61 € geltend. Der Betrag von 188,61 € kann aufgrund der für die Vorjahre vorgelegten Belege als glaubhaft angesehen und somit als sonstige Werbungskosten für das Jahr 2016 unter KZ 724 berücksichtigt werden.
Für das JAHR 2017 hat das Finanzamt im bekämpften Bescheid vom 2. Juli 2018 von den von Bf unter KZ 721 geltend gemachten Reisekosten von 3.902,06 € überhaupt nichts und von den unter KZ 724 geltend gemachten sonstigen Werbungskosten von 16.367,46 € nur 288,62 € berücksichtigt, weil Bf trotz Aufforderung vom 25. Mai 2018, diese Werbungskosten iZm der nichtselbständigen Arbeit nachzuweisen, kein Fahrtenbuch und nur Nachweise für Bewerbungskosten von 188,62 € vorgelegt habe. Für berufliche Internet- und Telefonkosten erscheine ein Betrag von 100,00 € als genügend.
Mit der Beschwerde vom 31. Juli 2018 für das Jahr 2017 machte Bf Reisekosten von 3.902,06 € und sonstige Werbungskosten von 16.367,46 € geltend und verwies auf die mit Schriftsätzen vom 26. Mai, 1. und 4. Juni 2018 vorgelegten Unterlagen.
Zu den geltend gemachten Reisekosten KZ 721 von 3.902,06 € hat Bf am 25. Mai 2018 Ausdrucke seines beruflichen Terminkalenders und eine vier Seiten umfassende Berechnung dieses geltend gemachten Betrages beim Finanzamt eingeworfen.
Wie bereits oben für die Vorjahre2014ff ausgeführt sind Bf laut glaubwürdigen Aussagen seiner Arbeitgeberin für Fahrten zwischen deren Werken jährlich jedoch nur ca. 400,00 € (403,20 €) Kosten durch Fahrten mit seinem PKW erwachsen. Rechnet man dazu noch die von Bf in der genannten rechnerischen Ermittlung für Fahrten von jeweils über 40 km geltend gemachten Kilometergelder von ca. 800,00 € (795,90) dazu, ergibt dies für Reisekosten der KZ 721 für 2017 einen als Werbungskosten zu berücksichtigenden Betrag von 1.200,00 €.
Bei den sonstigen Werbungskosten KZ 724 ist Bf beizupflichten, dass der vom Finanzamt im bekämpften Bescheid für berufliche Telefon- und Internetkosten berücksichtigte Betrag von 100,00 € zu niedrig und vielmehr 219,57 € (50% von 436,64 €) zu berücksichtigen sind.
Die Kosten für Einkäufe von Lebensmitteln, Gasthausbesuche sind wie bereits zu 2016 ausgeführt ebensowenig als Werbungskosten abzugsfähig wie die zusätzlich zum Kilometergeld geltend gemachten Kosten für den auch beruflich verwendeten PKW.
Zur Aufforderung des Finanzamtes vom 25. Mai 2018, die für 2017 zur Kennzahl 724 geltend gemachten sonstigen Werbungskosten von 16.367,46 € nachzuweisen, legte Bf am 25. Mai 2018 ua. eine Tabelle betreffend Kosten für Bewerbungsgespräche über insgesamt 3.286,47 € vor.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 forderte das Finanzamt Bf dazu auf, die diesbezüglichen Belege (Terminvereinbarungen) vorzulegen und die (außer Kilometergeldern und Diäten) zusätzlich geltend gemachten Kosten von 1.675,90 € nachzuweisen. Bf legte dem Finanzamt hierauf dazu am 4. Juni 2018 ein Konvolut von Belegen (49 Seiten, in der Folge S) vor.
Die genannte Tabelle enthält auf 26 Positionen (Zeilen in der Folge Nr.) mit Spalten für Unternehmen ("Firma"), Datums, km, Stunden, Diäten und (sonstiger) Kosten.
Eine Bestätigung des Unternehmens, bei dem sich Bf 2017 beworben haben will, über eine persönliche Besprechung in der Firma hat Bf in keinem einzigen Fall vorgelegt.
Die oberste Position (Nr. 1; S 2-4) betrifft ein "Veteranentreffen" ehemaliger Bediensteter der bis 1994 bestehenden Filiale eines globalen Logistikunternehmens an der Staatsgrenze in einem Wirtshaus an einem Samstag um 19.00 Uhr.
Zu den Positionen 2 (S 13), 3 (S 14), 5 (S 16), 6 (S 17f), 7 (19), 8 (S 20), 9 (S 21-23), 10 (S 24), 11 (S 25f), 12 (S 27), 13 (S 28), 14 (S 29), 16 (S 34), 17 (35), 20 (S 38) 21 (S 39), 22 (S 40), 24 (S 44) hat Bf nur elektronisch übermittelte Bewerbungen bzw. die Bestätigung der Adressaten über deren Eingang, jedoch trotz ausdrücklicher Aufforderung des Finanzamtes vom 4. Juni 2018 keine Terminvereinbarung vorgelegt. Die von Bf behaupteten Reisen zu diesen Unternehmen
sind deshalb unglaubwürdig.
Gleiches gilt für die behauptete Fahrt am 21. Dezember 2017 (Nr. 26, S 5-12) zu einer überdies namentlich nicht einmal genannten Personalberatungsfirma in Wien ebenfalls ohne Terminvereinbarung.
Zu den von Bf für die behauptete Fahrt zur Personalberatungsfirma (Nr. 15, S 30-33) geltend gemachten Kosten wird Folgendes bemerkt:
In der E-Mail vom 9. Oktober 2017 (S 31) hat diese Firma zur Bewerbung des Bf als Leiter Disposition zwar geäußert, Bf telefonisch nicht erreicht zu haben und an einer möglichst raschen Vereinbarung eines Vorstellungstermines interessiert zu sein, die Vereinbarung eines solchen hat Bf jedoch auch in diesem Fall nicht nachgewiesen. Die Behauptung des Bf gegenüber seinem Versicherungsvertreter (S 33), am 11. Oktober 2017 um ca. 13:00 Uhr beim Rückwärtsfahren mit seinem PKW durch Touchieren eines Müllcontainers einen Schaden an dessen Heck erlitten zu haben, vermag dies nicht zu ersetzen.
Nach Auskunft der Dienstgeberin des Bf vom 21. April 2021 war Bf überdies vom 5. bis 11. Oktober 2017 im Krankenstand.
Bf behauptet, der Müllcontainer sei nicht beschädigt worden. Bf nennt auch keine Zeugen und hat den Vorfall offensichtlich auch der Polizei nicht gemeldet. Das Angebot des Autohauses vom 20. November 2017, den Schaden am Heck des PKW um 1.597,14 € zu reparieren, vermag keinen Anspruch des Bf auf Werbungskosten zu begründen, zumal Bf auch Unterlagen betreffend Ersatz durch seine Versicherung nicht vorgelegt hat.
Bf wurde zwar mit E-Mail vom 6. Dezember 2017 (Nr.23, S 41) von der Firma ein Vorstellungstermin am Montag, 11. Dezember 2017, 11:00 Uhr, angeboten, Bf hatte nach Auskunft der Dienstgeberin vom 21. April 2021 am 11. Dezember 2017 jedoch keinen Urlaub und hat auch die von der Firma geforderte Terminbestätigung nicht vorgelegt. Es kann deshalb auch in diesem Fall von keinem eine Reise erfordernden Gespräch des Bf in der Firma ausgegangen werden.
Der Personalvermittler hat sich bei Bf für das am 25. September 2017 stattgefundene Vorstellungsgespräch bei ihrem Kunden (Nr. 4, S 15) bedankt. Nach Auskunft der Dienstgeberin vom 21. April 2021 hatte Bf am 25. September 2017 auch Urlaub.
Das erkennende Gericht glaubt daher, dass am 25. September 2017 Bf tatsächlich zu dieser Firma zu einem Bewerbungsgespräch gereist und ihm dadurch Kosten von 54,60 € (130km x0,42 €) erwachsen sind.
Gleiches gilt für die für die Kosten von 124,32 € (49,56+74,76) für zwei nachweislich vereinbarte Gespräche am 4. Dezember 2017 um 09:00 Uhr (Nr. 18, S 36f) und um 11:00 Uhr (Nr. 19, S 48).
Mit den Kosten für Telefon und Internet von 219,57 € ergeben sich damit 2017 insgesamt zu berücksichtigende sonstige Werbungskosten KZ 724 von 398,49 € (219,57+54,60+124,32).
Für das JAHR 2018 hat das Finanzamt im bekämpften Bescheid vom 1. Juli 2019, mit dem der vorläufige Bescheid vom 26. Juni 2019 endgültig erklärt wurde, von den von Bf unter KZ 721 geltend gemachten Reisekosten von 4.211,56 € nur 291,53 € und von den unter KZ 724 geltend gemachten sonstigen Werbungskosten von 30.850,67 € nur 251,78 € berücksichtigt, nachdem Bf über Aufforderung des Finanzamtes vom 14. Juni 2019, diese Werbungskosten iZm der nichtselbständigen Arbeit nachzuweisen, am 16. Juni 2019 Unterlagen betreffend Kennzahl 721 (Ergänzung 3) und Kennzahl 724 (Ergänzung 5) vorgelegt hatte.
Mit der Beschwerde vom 31. Juli 2019 für das Jahr 2018 machte Bf Werbungskosten von 35.062,23 € (4.211,56+30.850,67) geltend, verwies auf die mit Schriftsatz vom 16. Juni 2019 vorgelegten Unterlagen und legte Auszüge aus seinem beruflichen Kalender vor.
Zu den geltend gemachten Reisekosten KZ 721 von 4.211,56 € hat Bf mit der erwähnten Ergänzung vom 16. Juni 2019 für die Reisekosten für seine Arbeitgeberin von 3.346,08 € eine Aufstellung der Monatssummen und eine Tabelle, der Tage, an denen er zu den verschieden weit entfernten Werken gefahren sein will, vorgelegt.
Die Jahressumme der von Bf angegebenen Monatssummen ergäbe 7.574 km und dafür Kilometergelder von insgesamt 3.181,08 €.
Diese Angaben stehen wie jene für die Vorjahre nicht im Einklang mit der glaubwürdigen Auskunft der Arbeitgeberin. Entsprechend den Ausführungen zu den Reisekosten 2014 bis 2017, auf die verwiesen wird, können 2018 wie für das Vorjahr als Reisekosten KZ 721 nur 1.200,00 € anerkannt werden. Dadurch werden außer den Kosten für Fahrten zwischen den Werken laut Arbeitgeberin von jährlich ca. 400,00 € noch 800.00 € für weitere Fahrten berücksichtigt.
Als sonstige Werbungskosten hat das Finanzamt im bekämpften Bescheid 2018 unter KZ 724
die von Bf geltend gemachten Kosten für Telefon und Internet von 251,78 € (50% von 503,56) zu Recht zur Gänze berücksichtigt.
Das erkennende Gericht ordnet die Bewerbungs- bzw. Vorstellungskosten - auch wenn es sich im Wesentlichen um Fahrtkosten handelt - wie in den Vorjahren der KZ 724 zu.
Von den von Bf geltend gemachten Kosten für Vorstellungsgespräche 2018 können - wie vom Finanzamt - die Kilometergelder für jene am 10. Jänner 2018, 18:00 Uhr, 23. Jänner 2018, 10:30 Uhr, 19. April 2021,16:30 Uhr, und 29. Juni 2018, in Höhe von insgesamt 262,92€
(77,28+73,92+78,96+32,76) - mangels Nächtigung jedoch keine Diäten - anerkannt werden.
Diese Termine sind wegen der Tageszeit (10. Jänner und 19. April) und wegen Urlaubs (23. Jänner und 29. Juni) auch mit der Dienstzeit des Bf bei seiner Arbeitgeberin vereinbar.
Für die übrigen Termine mangelt es an einer nachvollziehbaren Terminvereinbarung für ein persönliches Bewerbungs- bzw. Vorstellungsgespräch vor Ort. Ein Termin für ein Telefoninterview (letzte Seite der Beilage) vermittelt keinen Anspruch auf Kilometergeld.
Das erkennende Gericht geht deshalb davon aus, dass 2018 Bf Kosten nur für die ersten vier in der von Bf vorgelegten Tabelle genannten Vorstellungsgespräche erwachsen sind.
Die von Bf als Werbungskosten geltend gemachte Akontozahlung von 481,84 € betreffend die Exekution einer Forderung von 4.000,00 € gegen seine ehemalige Arbeitgeberin kann nicht berücksichtigt werden, weil Bf weder die Zahlung noch die Uneinbringlichkeit dieser Forderung samt dieser Kosten nachgewiesen hat.
Bei den übrigen Kosten von 30.117,05 €(13.134,39 +16.982,66 Ergänzung 6) handelt es sich nach den von Bf vorgelegten (307+64) 371 Belegen ausschließliche um solche für Essen und Trinken und sonstige Kosten der Lebensführung.
Dies gilt auch für die erst in der Beschwerde geltend gemachten Ausgaben von 8.534,14 €.
Im Ergebnis sind deshalb 2018 als sonstige Werbungskosten 514,70 € unter KZ 724 zu berücksichtigen.
EINKÜNFTE AUS VERMIETUNG UND VERPACHTUNG
Tangenten aus der Beteiligung an der Vermietungs-KG
Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dem Bf mit Vorhalt vom 30. März 2021 vom erkennenden Gericht übermittelten Unterlagen (Feststellungsbescheid, Gesellschaftsvertrag und Firmenbuchauszüge der KG und Komplementär-GmbH, Unterschriftprobenblatt, Vollmacht).
Die Daten der Steuererklärungen und Bescheide sind aus den vom erkennenden Gericht erstellten Ausdrucken der über FinanzOnline von Bf abgegebenen Erklärungen und den elektronisch gespeicherten Bescheiden ersichtlich.
Aus der am 4. Juni 2014 mit FinanzOnline abgegebenen Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften 2013 ist ersichtlich, dass Einkünfte der KG aus Vermietung und Verpachtung des bebauten Grundstückes ***Adr*** in 4020 Linz festgestellt werden.
Vermietung von Räumlichkeiten des Zubaus des Wohnhauses des Bf
Die Räumlichkeiten des Zubaus, deren Ausmaße und Vermietung sind aus Bauplan und Mietverträgen (Akt RV/1016-L/12 betreffend Berufung das Jahres 2011) ersichtlich, die auch von Bf vorgelegt worden sind.
Pensionierung und Ende des Mietverhältnisses mit dem Deutschen Tierarzt per Jahresende 2019 hat Bf im Schriftsatz vom 21. Mai 2021 unter Punkt 3.2 (S 10) mitgeteilt.
Die Beurteilung der steuerlichen Relevanz der Vermietung von Räumlichkeiten in der Einkommensteuer ist in der bereits oben zitierten LVO in folgenden §§ geregelt (Fettdruck durch das erkennende Gericht).
Gem. § 1 Abs. 1 LVO liegen Einkünfte bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis) vor, die
- durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und
- nicht unter Abs. 2 fällt.
(2) Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen
1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder
2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung
begründete Neigung zurückzuführen sind oder
3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.
Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
§ 2 Abs. 3 (auszugsweise) und Abs. 4 LVO lauten:
(3) Abs. 2 gilt nicht für Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von
Gebäuden. …
(4) Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten läßt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
Gemäß § 3 Abs. 2 LVO ist unter Gesamtüberschuss der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen.
Im gegenständlichen Fall hat Bf in den Jahren 2012 bis 2019 nach eigenen Angaben aus der Vermietung eines Teiles seines Eigenheimes durchgehend Werbungskostenüberschüsse erzielt.
Nach § 1 Abs. 2 Z 3 LVO ist für die streitgegenständliche Vermietung deshalb Liebhaberei anzunehmen.
Diese Liebhabereivermutung kann gemäß § 2 Abs. 4 LVO durch eine Prognoserechnung, die innerhalb von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahre ab dem Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben), einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt, widerlegt werden.
Seitens Bf wurde durch seinen damaligen Steuerberater erstmals eine Prognoserechnung für die Jahre 2012 bis 2033 mit Schriftsatz vom 5. Juni 2012 vorgelegt, wonach ein Totalüberschuss schon 2016 zu erwarten sei. In dieser Prognoserechnung wurden die jährlichen (erwarteten) Ergebnisse und in der untersten Zeile das jeweils kummulierte Ergebnis ausgewiesen.
In den folgenden, von Bf offensichtlich selbst erstellten Prognoserechnungen per 22.03.2013 (Schriftsatz vom 25. März 2013) und per 04.06.2018 (Schriftsatz vom 4. Juni 2018) wird in der als "kummuliert" bezeichneten letzten Zeile nur noch das jeweilige (erwartete) Jahresergebnis ausgewiesen.
Im gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2018 vom 26. Juni 2019 hat das Finanzamt den von Bf erklärten Werbungskostenüberschuss aus der Vermietung "nach derzeitiger Ausübung" nicht als Einkunftsquelle anerkannt und dies damit begründet, dass die tatsächlichen Ergebnisse laufend von den Prognosen abweichen.
Mit Bescheid vom 1. Juli 2019 hat das Finanzamt den genannten Bescheid vom 1. Juli 2019 "nach Liebhabereibeurteilung" gemäß § 200 Abs. 2 BAO als endgültig erklärt.
Mit Schreiben vom 9. April 2021 forderte das erkennende Gericht Bf auf, die Ermittlung der Anschaffungskosten der vermieteten Räumlichkeiten, Anlagenverzeichnisse für den Beschwerdezeitraum und die Ermittlung der tatsächlichen Ergebnisse der Vermietung der Folgejahre 2019 und 2020 vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2021 entgegnete Bf den weiteren Ausführungen des erkennenden Gerichts, eine Reduktion der AfA des Gebäudes und Entfall der AfA für die Einrichtung komme nicht in Betracht, weil der Praxisraum nicht nur an den Tierarzt, sondern auch an die Therapeutin und seine damalige Gattin vermietet worden sei, und legte dazu die Mietverträge - jedoch weder Anlagenverzeichnisse noch die Ermittlung des Ergebnisses der Jahre 2019 und 2020 - vor, behauptete jedoch, dem Einkommensteuerbescheid 2019 sei ein positives Ergebnis der Vermietung von 155,49 € zu entnehmen, der Tierarzt sei wegen Pensionierung Ende 2019 ausgezogen und seine ehemalige Gattin habe das Mietverhältnis per 31. Oktober 2019 gekündigt. Ab 1. Jänner 2020 habe es keine Einnahmen mehr gegeben. Es werde jedoch aktiv nach einem Folgemieter gesucht.
Mit Schreiben vom 5. November 2021 hielt das erkennende Gericht Bf Folgendes vor (Fettdruck durch das erkennende Gericht):
Im Schriftsatz vom 21. Mai 2021 bestreiten Sie … die Beschränkung der Vermietung auf 1/3 der bisherigen Fläche, weshalb Sie mangels entsprechender Kürzung der AfA und sonstigen Werbungskosten die Vermutung von Liebhaberei wieder entkräften müssen. Sie werden deshalb ersucht, bis 30. November 2021 folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Kündigungsschreiben der ehemaligen Gattin und der Therapeutin
2. Aufstellung der Mieteinnahmen der Jahre 2012 bis 2020 mit Bekanntgabe der Beträge, welcher Mieter für welche Monate welche Beträge bezahlt hat.
3. Begründung, warum die ehemalige Gattin keine oder weniger als die im Mietvertrag vom 25.Feber 2012 vereinbarte Monatsmiete von netto 180,00 € bezahlt hat.
4. Anlagenverzeichnisse zum 31.12. der Jahre 2012 bis 2020 (Entgegen Ihren Behauptungen wurden diese dem Finanzamt nicht vorgelegt und die geltend gemachte AfA in den Einkommensteuererklärungen und Ihrer Prognoserechnung per 4.6.2018 schwanken
5. Überschussrechnung (wie für 2015) für die Jahre 2016 bis 2020
6. Erläuterung des Zusammenhanges der bei den BG Ried, Schärding, Wels Braunau, dem HG Wien und dem LG Linz anhängigen Gerichtsverfahren mit der Vermietungstätigkeit und Vorlage der jeweiligen Klagsschriften (vgl. die zur Vermietung geltend gemachten Reisekosten 2018)
7. Prognoserechnung 2012 bis 2033 mit tatsächlich erzielten Werten 2012 bis 2020 mit Begründung, warum welche Werbungskosten der Beschwerdejahre 2013 bis 2018 dabei außer Ansatz bleiben.
Mit Schriftsatz vom 30. November 2021 legte Bf lediglich eine Aufstellung der Errichtungskosten vor und entgegnete, weil das Finanzamt die streitgegenständliche Vermietung bereits in mehreren Schreiben als Einkunftsquelle anerkannt habe, dürfte das Schreiben des erkennenden Gerichts vom 5. November 2021 wohl obsolet sein. Sollte Bf hier falschliegen, möge ihm dies mitgeteilt werden. Diesfalls würde er alle angeforderten Unterlagen kurzfristig vorlegen.
Bf ist zu entgegnen, dass das Finanzamt diese Anerkennung nur bei der vermuteten Beschränkung der Vermietung auf 1/3 der Fläche und der damit verbundenen Reduktion der entsprechenden Werbungskosten um 2/3 vertritt. Dies geht auch aus dem entsprechend reduzierten Ansatz von AfA und sonstigen Werbungskosten in der vom Finanzamt im Schreiben vom 22. Juni 2021(S 8) zur Vermietung erstellten "Prognoserechnung neu" hervor.
Dieser vom erkennenden Gericht im Schreiben vom 9. April 2021 vorgeschlagene Ansatz wurde von Bf jedoch schon im Schriftsatz vom 21. Mai 2021 als unrichtig abgelehnt.
Bei Betätigungen iSd § 1 Abs. 2 LVO obliegt dem Steuerpflichtigen die Widerlegung der Liebhabereivermutung (VwGH 19.04.2007, 2006/15/0055; und 28.06.2006, 2002/13/0036; BFG 12.12.2017, RV/5100944/2013; und 04.05.2016, RV/710354/2010).
Fallen bei einer derartigen Betätigung - wie im gegenständlichen Fall - Werbungskostenüberschüsse an, ist nämlich - wie bereits oben erwähnt -gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz LVO Liebhaberei anzunehmen.
Der Steuerpflichtige somit Bf hat deshalb nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die Tätigkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn ermöglicht (BFG 06.08.2014, RV/2100536/2011).
Von der Erfüllung dieser Bf treffenden Obliegenheit kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein:
Bf erweckt im Schriftsatz vom 21. Mai 2021 den Eindruck, die gegenständliche Vermietung habe im Jahr 2019 einen Einnahmenüberschuss erzielt, indem er darauf verweist, dem Einkommensteuerbescheid 2019 vom 7. April 2021 sei zu entnehmen, dass die Vermietung mit 155,49 € positiv gewesen ist.
Diese Äußerung stellt offensichtlich einen Täuschungsversuch des Bf dar, weil es sich bei dem genannten Betrag um den Anteil (Tangente) des Bf an der grundstücksverwaltenden KG handelt, während dem tatsächlichen negativen Ergebnis von 753,31 € der gegenständlichen Betätigung vom Finanzamt die Anerkennung versagt wurde.
Das Finanzamt hatte im Ergänzungsersuchen vom 19. Jänner 2021 Bf zur Einkommensteuererklärung 2019 bereits darauf hingewiesen, dass von keiner Einkunftsquelle auszugehen ist, weil die Entwicklung der Vermietung weiter nur negativ ist, und im von Bf ins Treffen geführten Bescheid vom 7. April 2021 betreffend die Einkommensteuer 2019 darauf hingewiesen, dass die Veranlagung mangels stichhaltiger Gegenäußerung des Bf im Sinne dieses Bedenkenvorhalt erfolgt ist.
Aber auch die weitere Behauptung des Bf, seine ehemalige Gattin habe das Mietverhältnis per 31. Oktober 2019 aufgekündigt, dürfte, was das Jahr anbelangt, nicht der Wahrheit entsprechen.
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100673/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100673.2018
- Stammnummer
- 135836
- Gültig
- 11.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF