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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100673/2018

Eintreibung über E-Bay erworbener Forderungen - Liebhaberei

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100673/2018vom 11.01.2022Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Entgegen der Prognoserechnung per 04.06.2018, in der Bf für 2019 noch Mieteinnahmen von 2.332,29 € ausweist (2.400,00 - 6% Mietausfall + Wertsicherung 2 x 2%), scheinen nämlich in der Einkommensteuererklärung 2019 nur 1.100,00 € auf, was nur 11 Monatsmieten des Tierarztes entspricht, der mit von Bf vorgelegtem Schreiben vom 24. September 2019 nachweislich zum Jahresende 2019 gekündigt hat. Für Mietzahlungen im Jahr 2019 der ehemaligen Gattin für 2019 bleibt somit kein Raum. Die ehemalige Gattin dürfte demnach schon per 31. Oktober 2018 gekündigt haben. Ab 1. Jänner 2020 gibt es nach eigenen Angaben des Bf im Schriftsatz vom 21. Mai 2021 keine Einnahmen mehr aus dem gegenständlichen Mietobjekt. Die Form der Vermietung des gegenständlichen Mietobjekts durch Bf erschwerte schon wegen folgender Umstände das Erzielen eines Totalüberschusses in angemessener Zeit: - Rücksichtnahme auf die Familienverhältnisse bei Beginn und Dauer des/der Mietverhältnisse/s mit der ehemaligen Gattin des Bf (Beschwerde 2016 vom 6.7.2017, S 3) - Bemessung der Miete nach der Auslastung durch die Therapeutin - zusätzliche Vermietung des Warteraumes des Behandlungsraumes an einen anderen Unternehmer für Lagerzwecke Es wäre deshalb eine Vermietung an einen einzelnen Mieter bzw. die Suche nach einem solchen geboten gewesen. Bf hat dies nicht getan. Bf ist es offensichtlich in erster Linie nicht um die Erzielung eines Totalgewinnes, sondern um die Bereitstellung von Räumlichkeiten für die Berufsausübung seiner ehemaligen Gattin und die Maximierung seiner Entlastung von der Einkommensteuer durch Geltendmachung von Werbungskostenüberschüssen gegangen. Zur im Schriftsatz vom 21. Mai 2021 von Bf ins Treffen geführten Einschaltung einer Immobilienvermittlung und des für 12. Mai 2021 vereinbarten Besichtigungstermines mit einem Physiotherapeuten wird Folgendes bemerkt: In Anbetracht des Alters des im Jahr 1953 geborenen Tierarztes hätte sich Bf schon viel früher um einen Mieter für das ganze Mietobjekt kümmern müssen. Bf ist der unmissverständlichen Aufforderung des erkennenden Gerichts im Schreiben vom 5. November 2021, das auf den Schriftsatz des Bf vom 21. Mai 2021 ausdrücklich Bezug nimmt, nicht nachgekommen. Bf hat weder die verlangten Kündigungsschreiben seiner Mieterinnen (Z 1), Aufstellung der Mieteinnahmen mit Zuordnung zu den Mietern (Z 2), Anlagenverzeichnisse (Z 4) und Überschussrechnungen (Z 5) noch die erforderliche aktualisierte Prognoserechnung (Z 7) vorgelegt. In Anbetracht der oben aufgezeigten Umstände hat Bf nicht glaubhaft gemacht, dass die Art der Bewirtschaftung des gegenständlichen Mietobjektes innerhalb von 23 Jahren einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt. AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN Sturmschaden 2015 Die Daten sind aus dem Ausdruck der Einkommensteuererklärung, dem genannten Vorhalt, bekämpften Bescheid und der Beilage der Beschwerde ersichtlich. Die Zahlung der Rechnung mit derselben Rechnungsnummer selben Datums durch die Versicherung ist durch die Antworten des Gewerbebetriebes vom 21. September 2021 und der Versicherung vom 22. September 2021 samt deren Beilagen auf das Auskunftsersuchen des erkennenden Gerichts vom 1. September 2021 belegt. Bei der Rechnung über 291,64 € handelt es sich offensichtlich um eine über Reklamation des Bf wegen der bei seinem Haus nicht eingesetzten Hebebühne berichtigte der ursprünglich auf 497,08 € lautenden Rechnung. Das erkennende Gericht glaubt der Behauptung des Bf im Schriftsatz vom 30. November 2021 (S 5) nicht, es würde sich hier um zwei verschiedene Sturmschäden handeln. Dagegen sprechen die Identität des Datums und der AR-Nr. der Rechnungen, des Leistungszeitraumes April 2015 und - abgesehen von Hebebühne samt Diesel - und der Leistung (1 Stück Erlus XXL Großfalzziegel engobiert, 3 h Facharbeiter Regie, bis hin zur Nebenkostenstelle und Entsorgung Altmaterial). Jedenfalls hat Bf hat trotz des ihm vorgehaltenen Umstandes, dass die Versicherung direkt die Rechnung betreffend den Sturmschaden beglichen hat, keinen Nachweis erbracht, dass er selbst überhaupt etwas bezahlt hätte. Kinderbetreuungskosten Für 2015 hat Bf trotz Aufforderung nur Belege über 689,80 € für Kinderbetreuung vorgelegt. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass Bf 2015 dafür auch nicht mehr bezahlt hat. Der von Bf dazu vorgelegte handschriftliche Beleg, mit dem er die Berücksichtung von zusätzlichen 10,00 € als Kosten der Kinderbetreuung 2016 begehrt, sieht aus wie folgt: "***Huter*** 22.12.2016 € 10,- Beaufsichtigung Kinder" Dieser Beleg ist weder unterschrieben noch enthält er Angaben, von wem für die Betreuung welcher Kinder bezahlt worden sein soll. Überdies stimmt die Schreibweise im Beleg mit der der Stellungnahme vom 21. Mai 2021 nicht überein. Der Beleg stammt offensichtlich nicht von der 2001 geborenen, in der Nachbarschaft des Bf lebenden Person, die 2016 erst 15 Jahre alt gewesen ist, weil diese ihren eigenen Namen wohl richtig geschrieben hätte. Der Betrag von 10,00 € ist außerdem als Betreuungskosten für die 2015 geborene Tochter ohnehin berücksichtigt worden. Freibetrag für Behinderung 2016 bis 2018 Bf hat trotz des diesbezüglichen Hinweises des Finanzamtes in dessen Stellungnahme vom 22. Juni 2021 keine amtliche Bescheinigung einer zuständigen Stelle gem. § 35 Abs. 2 TS 1 bis TS 3 EStG 1988 über eine Bf betreffende Erwerbsminderung vorgelegt. Für eine derartige Bescheinigung wäre bei den hier in Frage stehenden Behinderungen verschiedener Art das Sozialministeriumservice (vormals Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) zuständig. Dieses hat jedoch Bf in der E-Mail vom 9. August 2021 darauf hingewiesen, dass Bf den dafür notwendigen Antrag noch gar nicht gestellt hat. Das von Bf ins Treffen geführte Gutachten ist nur ein mögliches Beweismittel für das diesbezügliche Verfahren, kann jedoch die Entscheidung der Behörde durch Ausstellung der Bescheinigung nicht ersetzen, wofür ein Antrag erforderlich ist. Durch die Vorgabe in § 35 Abs. 2 EStG 1988 hat der Gesetzgeber nämlich eine bindende Beweisregel geschaffen, die den allgemeinen Grundsatz des § 166 BAO, wonach als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist, durchbricht (BFG 14.11.2019, RV/2100869/2018, unter Hinweis auf Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar § 35 Tz 4). Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt - Krankheitskosten Obige Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Steuererklärungen, Vorhalten und von Bf vorgelegten Unterlagen. Alleinverdienerabsetzbetrag 2015 Bf hat für 2015 den Alleinverdienerabsetzbetrag in der Steuererklärung geltend gemacht. Das Finanzamt hat dies im bekämpften Bescheid vom 4. Oktober 2016 mit der Begründung nicht anerkannt, die steuerpflichtigen Einkünfte inklusive Wochengeld der Ehegattin seien höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000,00 €. In der Beschwerde vom 4. November 2016 bekämpfte Bf dies mit der Behauptung (S 3), die im Einkommensteuerbescheid der Ehegattin angeführten steuerpflichtigen Bezüge der genannten bezugauszahlenden Stelle von 4.053,51 € würden mit den tatsächlich ausgezahlten Beträgen nicht übereinstimmen, und legte dazu Kontoauszüge vor, aus denen ersichtlich ist, dass am Konto der Ehegattin Gehalt 1/2015 am 2. Feber 2015 von 1.190,02 €, Gehalt 3/2015 am 1. April 2015 von 976,97 € und Gehalt 7/2015 am 31. Juli 2015 von 1.316,18 € eingegangen ist. Über Auskunftsersuchen des erkennenden Gerichts übermittelte die Arbeitgeberin der damaligen Ehegattin am 21. Juni 2021 deren Lohnkonto 2015 und Überweisungslisten der Dienstnehmer. Aus dem Lohnkonto, der Überweisungsliste Februar 2015 und dem zugehörigen Bankbeleg ist ersichtlich, dass außer für die Monate Jänner, März und Juli 2015 auch für den Monat Februar ein Gehalt von netto 1.206,66 € ausgewiesen ist und am 27. Februar 2015 dieser Betrag auch an die die Arbeitnehmerin überwiesen worden ist. Aus dem Lohnzettel der OÖGKK ist ersichtlich, dass die damalige Ehegattin vom 12. März bis 2. Juli 2015 Wochengeld in Höhe von insgesamt 4.845,44 € bezogen hat. Der Bezug von je 1.605,60 € Wochengeld in den Monaten April bis Juni sohin insgesamt 4.816,50 € ist durch die von der Arbeitgeberin ebenfalls vorgelegten diesbezüglichen Abrechnungen belegt. Mit E-Mail vom 14. Juli 2021 bestätigte die ehemalige Ehegattin des Bf sinngemäß die dem Einkommensteuerbescheid zu Grunde gelegten Bezüge zur Gänze erhalten zu haben. Nach Konfrontation des Bf mit diesen Ermittlungsergebnissen durch Vorhalt des erkennenden Gerichts vom 15. Juli 2021 führte Bf hierauf in der Stellungnahme vom 27. August 2021 (S 14ff) im Wesentlichen ins Treffen, die von der Arbeitgeberin vorgelegten Lohnunterlagen seien nicht aussagekräftig und die Werbungskosten und die negativen Einkünfte als selbständige Logopädin nicht berücksichtigt. Über Aufforderung des erkennenden Gericht legte die ehemalige Ehegattin des Bf am 27. September 2021ihren Einkommensteuerbescheid 2015 vom 17. Mai 2016 vor und gab folgende Stellungnahme ab: Wegen der Geburt der gemeinsamen Tochter am 30. April 2015 sei sie 8 Wochen davor und danach im Mutterschutz gewesen. Da es Komplikationen gab, sei sie im Jänner und Februar überwiegend im Krankenstand gewesen. Die Arbeitgeberin habe deshalb Überstunden und Urlaub erst nach dem Mutterschutz bezahlt. Weiters habe sie 1.912,00 € Einnahmen aus Honorarnoten betreffend vor dem Krankenstand erbrachter Leistungen erhalten. Nach Abzug der Ausgaben seien Einkünfte aus selbständiger Arbeit von 994,35 € verblieben. Dies sei auch aus ihrer Einkommensteuererklärung ersichtlich. Aus den Daten des Bescheides vom 17. Mai 2015 zuzüglich Wochengeld ergibt sich Folgendes: | | Bescheid 17.05.2016 | Steuerpflichtige Bezüge KZ 245 | 4.053,51 € | Pendlerpauschale | -1.476,00 € | Gewerkschaftsbeitrag | -70,00 € | Pauschbetrag für Werbungskosten | -132,00 € | Êinkünfte aus nsA | 2.375,51 € | Selbständige Einkünfte | 994,35 € | Veranlagungsfreibetrag § 41 (3) | -465,65 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | 2.904,21 € | Wochengeld | 4.845,44 € | maßgebend für § 33 Abs. 4 Z 1 | 7.749,65 € In der Stellungnahme vom 27. August 2021 behauptet Bf sinngemäß, die steuerpflichtigen Bezüge (KZ 245) würden nur 3.514,64 € betragen. Damit ist für Bf nichts Entscheidendes gewonnen, weil dies gegenüber 4.053,51 € nur eine Reduktion von 538,87 € wäre. Der von Bf auch ins Treffen geführte Pendlereuro (§ 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988) ist ein Steuerabsetzbetrag und mindert daher nicht die Einkünfte, sondern die Steuer. Das Pendlerpauschale mit 1.476,00 €, der gemäß § 16 Abs. 3 TS 1 iVm § Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag zu berücksichtigende Gewerkschaftsbeitrag mit 70,00 € und der Pauschbetrag für Werbungskosten von 132,00 € wurden jedoch ohnehin berücksichtigt. Für die von Bf behaupteten weiteren Werbungskosten für Fahrtkosten, Kurse und Therapiematerial finden sich weder in der Einkommensteuererklärung noch in der Auskunft der damaligen Ehegattin Hinweise. Diese Behauptung stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts nur ein weiteres unsubstantiiertes Zweckvorbringen des Bf dar. Gleiches gilt für den von Bf behaupteten Verlust aus selbständiger Arbeit. Es handelt sich tatsächlich um einen, wenn auch bescheidenen Gewinn von 994,35 €, wobei den Einnahmen von 1.912,00 € AfA von 321, 00 €, Reise- und Fahrtspesen von 17,22 €, Miete von 160,00 € und sonstige Betriebsausgaben von 270,86 € gegenüberstanden. Dies ist durch den Einkommensteuerbescheid, der zu Grunde liegenden Steuererklärung und die damit im Einklang stehenden Angaben der damaligen Ehegattin des Bf belegt. Das erkennende Gericht hat auch keinen Anlass, an der Höhe des Zuflusses des im bekämpften Bescheid berücksichtigten Wochengeldes zu zweifeln und ist deshalb nicht geneigt, dem diesbezüglichen Ansinnen des Bf im Schriftsatz vom 30. November 2021 (S 4) nachzukommen. Das erkennende Gericht ist bei Berücksichtigung aller Umstände davon überzeugt, dass im gegenständlichen Fall 2015 durch die Summe der nichtselbständigen und selbständigen Einkünfte und des Wochengeldes der Betrag von 6.000,00 € überschritten wurde. Unterhaltsabsetzbetrag 2018 Bf hat trotz Aufforderung des Finanzamtes, die geltend gemachte Unterhaltszahlung nachzuweisen und der Begründung des bekämpften Bescheides, dass Bf dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, keinen Nachweis für die Leistung von Unterhalt für seine Kinder im Beschwerdejahr 2018 erbracht. Der Beschluss des Bezirksgerichts, mit dem die Höhe des Unterhalts festgesetzt wurde, stammt vom 1. März 2019. Es geht daraus jedoch nicht hervor, dass Bf bereits im Jahr 2018 Unterhaltszahlungen geleistet hätte. Aus dem von Bf ins Treffen geführten Lohnzettel 2018 sind ebenfalls keine Anhaltspunkte für die strittigen Unterhaltszahlungen zu gewinnen. Das erkennende Gericht geht deshalb in freier Beweiswürdigung davon aus, dass Bf 2018 noch keinen Unterhalt für die drei Kinder geleistet hat. Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag 2017 und 2018 Aus den als Beilagen diesem Erkenntnis angeschlossenen Berechnungsblättern ist ersichtlich, dass das Einkommen des Bf in den Jahren 2017 und 2018 jeweils mehr als 12.200 € beträgt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I.a (Abänderung) EINKÜNFTE AUS GEWERBEBETRIEB Nachträgliche Betriebsausgaben Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 gehören gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 TS 1 EStG 1988 auch Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 (zB Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen). Die Ausgaben des Bf zur Einbringung der Forderungen des ehemaligen Gewerbebetriebes und iZm dem für diesen aufgenommenen Fremdwährungskredit (CHF) können deshalb im oben festgestellten Umfang als Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden. Zur Frage des Vorliegens von Einkünften aus der Einbringung gekaufter Forderungen Da diese Tätigkeit des Bf nach obigen Feststellungen nicht durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen, liegen gemäß § 1 Abs. 1 LVO keine steuerlich zu berücksichtigenden Einkünfte vor. Es handelt sich vielmehr um Liebhaberei (vgl. UFS 31.03.2011, RV/1341-L/10 - Liebhaberei bei Ankäufen uneinbringlicher Forderungen). Ist eine Forderung deshalb unter dem Nominale verkauft worden, weil sie notleidend bzw. risikobehaftet war, unterliegen die Eingänge und die Kosten zur Einbringung dieser Forderung nicht der Einkommensteuer (VwGH 24.06.2010, 2008/15/0241). EINKÜNFTE AUS NICHTSELBSTÄNDIGER ARBEIT Die festgestellten Bezüge des Bf aus dem bestehenden Dienstverhältnis mit der Arbeitgeberin unterliegen gem. § 2 Abs. 3 Z 4 iVm § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 der Einkommensteuer. Das erkennende Gericht teilt unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH 19.09.2013, 2013/15/0183, nicht die vom Bf im Telefax vom 15. Dezember 2021 geäußerte Rechtsansicht, die Regelung des § 26 Z 5 EStG 1988 wäre verfassungswidrig, und sieht deshalb keine Veranlassung, der Anregung des Bf, diesbezüglich beim Verfassungsgerichtshof die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens zu beantragen, Folge zu leisten. Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Da nach obiger Feststellung die Untergrenze der Entfernung des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 2km im gegenständlichen Fall ab 1. Oktober 2016 unterschritten wird, steht Bf ab diesem Zeitpunkt kein Pendlerpauschale mehr zu. Das bisher in allen Beschwerdejahren abgezogene Pendlerpauschale von 372,00 € ist deshalb für das Jahr 2016 auf 279,00 € (372:12 x 9) zu reduzieren und für die Jahre 2017 und 2018 zu streichen. Sonstige Fahrtkosten im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit sind grundsätzlich in der tatsächlich angefallenen Höhe (anteilige AfA, Betriebskosten usw.) zu berücksichtigen. Die Schätzung der Fahrtkosten mit dem Kilometergeld ist zulässig (VwGH 28.02.2007, 2003/13/0104). Die vom Bf geltend gemachten Kilometergelder sind daher für die nach obigen Feststellungen tatsächlich gefahrenen Strecken zu berücksichtigen. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 bei ausschließlich beruflich veranlassten eintägigen Reisen fallen nicht an, weil Frühstück und Abendessen zu Hause eingenommen werden können und das Mittagessen im heutigen Berufsleben regelmäßig nicht zuhause eingenommen und vielfach durch die Mitnahme von Lebensmitteln bestritten wird und dadurch Mehrkosten vermieden werden können (VwGH 7.10.2003, 2000/15/0151; 26.6.2002, 99/13/0001; 30.10.2001, 95/14/0013; und 28.1.1997, 95/14/0156). Das Bundesfinanzgericht vertritt ebenso in ständiger Rechtsprechung (BFG 23.3.2018, RV/1100544/2016, 16.4.2015, RV/2100635/2010; 15.7.2014, RV/1100045/2011; 6.5.2014, RV/7103150/2012) die Rechtsansicht, dass für nicht mit einer Nächtigung verbundene Reisen kein Taggeld zusteht. Dem diesbezüglichen Begehren des Bf kommt deshalb keine Berechtigung zu. Motorschaden 2014 Nach dem vom Bf vorgelegten Gutachten war der von ihm gefahrene Pkw Type BMW 316i (Erstzulassung Juni 2004) im Zeitpunkt der Panne (Mai 2014) fast zehn Jahre alt und hatte einen Kilometerstand von ca. 91.500 km. Bei dem beschriebenen Zustand des Fahrzeuges, dessen Alter und Kilometerstand ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Motorschaden keineswegs unwahrscheinlich. Bf behauptet auch keine allgemein schonende Fahrweise, wofür der Fahrzeugtyp auch nicht spricht. Bf hat nach eigenen Angaben im Schriftsatz vom 12. Juli 2021 das Fahrzeug nach Einsetzen der ungewöhnlichen Geräusche ("Klackern") und sinkender Motorleistung nicht sofort abgestellt, sondern ist damit noch in den Betrieb und nach der Arbeit nach Hause gefahren. Schäden am Zylinderkopf und der Nockenwelle, die im laufenden Betrieb an einem Fahrzeug auftreten sind durch das Kilometergeld abgegolten: Bei Beanspruchung des Kilometergeldes sind laut Zorn, in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, § 16 Tz 220, unter Hinweis auf die von Bf in seiner Stellungnahme vom 30. September 2021 ins Treffen geführten LStR 2002 Rz 372) nämlich nicht nur AfA, Benzin und Öl, sondern auch Service- und Reparaturkosten (Arbeit und Material) aufgrund des laufenden Betriebes abgegolten, wobei als Beispiel ausdrücklich Motor- und Kupplungsschaden genannt werden. Den vom Bf ins Treffen geführten Fällen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 05.06.1974, 180/83; und 23.05.1990, 89/13/0278) lag jeweils ein Verkehrsunfall zu Grunde. Das Finanzamt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass dies mit dem gegenständlichen Fall eines Motorschadens nicht vergleichbar ist. Im Gegensatz zu einem Verkehrsunfall stellt ein Motorschaden nämlich keine höhere Gewalt dar. Wesentliche Bedeutung für die Beurteilung des gegenständlichen Falles kommt nach Ansicht des erkennenden Gerichts dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 30.05.1989, 88/14/0119, betreffend einen mit dem gegenständlichen Fall vergleichbaren "Kolbenreiber" zu: Nimmt der Steuerpflichtige das Kilometergeld in Anspruch, so nimmt er die grobe Schätzung, der zufolge die Aufwendungen für den betrieblichen Einsatz des Kraftfahrzeuges mit dem Kilometergeld abgegolten sind, in Kauf. Er kann dann nicht neben den pauschalen Sätzen des Kilometergeldes auch noch einzeln bestimmte Aufwendungen mit ihren tatsächlichen Beträgen als Betriebsausgaben beanspruchen. Die Abpauschalierung der diesbezüglichen Kosten durch das Kilometergeld steht daher (wie der Verkehrsabsetzbetrag, die Pendlerpauschale und den Pendlereuro im Fall des BFG 1.7.2015, RV/5101034/2015) der Anwendung der vom Bf in der Beschwerde betreffend 2014 beantragten Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung nach § 16 Abs. 1 Z 8 iVm § 8 Abs. 4 EStG 1988 im gegenständlichen Fall entgegen. Das Finanzamt hat deshalb im bekämpften Bescheid für das Jahr 2014 zu Recht die Anerkennung der beantragten Kosten schon dem Grunde nach als Werbungskosten versagt. Hinsichtlich des Jahres 2013 hat das Finanzamt in Tz 7 des Betriebsprüfungsberichtes vom 26. Juli 2016 zu den von Bf geltend gemachten Ausgaben iZm mit einem Prozess betreffend den privaten PKW des Bf zutreffend auf das bereits rechtskräftige Erkenntnis BFG 22.4.2015, RV/5101210/2011, verwiesen. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 EStG 1988 dürfen Ausgaben für die Lebensführung und Repräsentation, worunter auch die Bewirtung von Geschäftsfreunden fällt, nicht bei den Einkünften abgezogen werden. Ausgaben für die Bewirtung von Geschäftsfreunden können beim Nachweis, dass die Bewirtung der Werbung dient und weitaus überwiegend betrieblich oder beruflich veranlasst ist, zur Hälfte abgezogen werden. Mangels beruflicher Veranlassung und nicht einmal behaupteter Werbezwecke können die Ausgaben des Bf für den Konsum von Speisen und Getränken in Gastbetrieben und den Einkauf von Lebensmitteln nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Den Beschwerden kommt deshalb in dieser Hinsicht keine Berechtigung zu. Dies betrifft zB die 2014 geltend gemachten Ausgaben von 637,21 €. Die Kosten für die Nutzung des Internetzuganges, das Handy und Büromaterial stellen im Ausmaß der beruflichen Nutzung Werbungskosten iSd. § 16 Abs. 1 EStG 1988 dar. Hinsichtlich der Erhöhung des entsprechenden Anteiles auf 50% kommt den Beschwerden Berechtigung zu. Kosten für Vorstellungsgespräche: Die nachstehenden Ausführungen sind weitgehend dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts betreffend die Einkommensteuer 2010 des Bf, BFG 22. 04.2015, RV/5101210/2011, auf das verwiesen wird, entnommen. Auch erfolglose Aufwendungen für Vorstellungskosten sind als vorweggenommene Werbungskosten grundsätzlich abzugsfähig, wenn die ernsthafte Absicht zur Einkünfteerzielung besteht. Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können (z.B. wie bei Reisebewegungen und Konsumation in Gaststätten), grundsätzlich ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden. Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist der gesamte Betrag - insofern besteht ein Aufteilungsverbot - nicht abzugsfähig. Die Kosten für das Veteranentreffen am 10. Juni 2017 sind als Kosten der Lebensführung und Repräsentation iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 EStG 1988 schon deshalb nicht abzugsfähig. Damit ein berufsspezifischer Aufwand in konkreter beruflicher Situation steuerlich überhaupt als Werbungskosten berücksichtigt werden kann, setzt dies allerdings auch voraus, dass ein solcher, ebenso wie Betriebsausgaben, nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird. Dies ist noch obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung jedoch nur im dort begründeten und beim Sachverhalt unter KZ 724 berücksichtigten Ausmaß geschehen. EINKÜNFTE AUS KAPITALVERMÖGEN Bf macht erstmals im Schriftsatz vom 30. November 2021 (S 6) den auf ihn entfallenden Anteil von 18.099,05 € des Kursverlustes der Konvertierung eines in Schweizer Franken (CHF) aufgenommenen Kredites iZm seiner Beteiligung an der oben genannten grundstücksverwaltenden KG als Einkünfte aus Kapitalvermögen 2013 geltend. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 zwar auch realisierte Wertsteigerungen aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinn von Abs. 2 sind, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.12.2017, Ro 2016, 15/0026) stellen Verbindlichkeiten jedoch keine Einkunftsquelle iSd § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 dar. Entgegen der Bf mit E-Mail vom 4. April 2014 erteilten Auskunft, stellt der gegenständliche Konvertierungsverlust daher keine negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, der jedoch ohnehin gemäß § 27 Abs. 4 EStG 1988 nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden dürfte. EINKÜNFTE AUS VERMIETUNG UND VERPACHTUNG Zu berücksichtigende Tangenten aus der Beteiligung an der Vermietungs-KG Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er gemäß § 295 Abs. 1 BAO ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Der bekämpfte Einkommensteuerbescheid 2013 vom 12. März 2018 ist gemäß § 295 Abs. 1 BAO auf Grund der Feststellungen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 188 BAO des Finanzamtes Linz mit Bescheid vom 8. März 2018 ergangen, worauf in der Begründung des bekämpften Bescheides auch hingewiesen wurde. Im genannten Feststellungsbescheid wurden Werbungskostenüberschüsse (Verluste) derPHK Immo-Bau GmbH & Co Immo Inv I KG in Höhe von insgesamt - 77.569,22 € und für Bf ein Anteil von - 1.011,73 € gem. § 188 BAO festgestellt. Dieser Feststellungsbescheid, der an die KG z.H. ***WTH*** Steuerberatungs (-OG), ***Str.***, 4020 Linz, adressiert ist, wurde dieser Vertreterin der KG elektronisch am 8. März 2018 zugestellt. Auf Seite 7 des Feststellungsbescheides wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid gegen alle Beteiligten wirkt, denen Einkünfte zugerechnet werden (§ 191 Abs. 3 BAO) und mit der Zustellung dieses Bescheides an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gilt (§ 101 Abs. 3 und 4 BAO). Gem. Pkt. VIII lit. a des Gesellschaftsvertrages der KG (vormals KEG) vom 28.2.2006 obliegt die Geschäftsführung der KG ausschließlich der Komplementär-GmbH und ist gemäß lit. c nur diese durch ihre Organe zur Vertretung nach außen berechtigt und verpflichtet. Komplementär der KG ist nach dem Firmenbuch zu FN ***abc*** die ***Klacks*** GmbH, FN ***cba*** (vormals ***Gvw*** GmbH), deren von 27.9.1994 bis 18.7.2017 selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ***Name*** gewesen ist. Die Unterschrift des ***Name*** scheint als Nr. 1 auf dem Unterschriftprobenblatt Verf 26 auf. ***Name*** hat als Geschäftsführer der Komplentär-GmbH am 9. Feber 2010 daher zu Recht gem. § 81 Abs. 1 BAO der ***WTH*** Steuerberatungs-OG, ***Str.***, 4020 Linz, Vollmacht zur Vertretung der KG gegenüber den Abgabenbehörden samt Zustellvollmacht erteilt. Mit der elektronischen Zustellung des Feststellungsbescheides gem. § 188 BAO am 8. März 2018 an die dazu bevollmächtigte steuerliche Vertretung gilt daher die Zustellung dieses Bescheides gemäß § 101 Abs. 3 BAO an alle Beteiligten als vollzogen. Die im Bescheid gem. § 188 BAO getroffenen Feststellungen betreffend die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Kalenderjahr 2013 der an der KG Beteiligten - und damit auch den dort genannten Bf - sind dadurch auch für Bf wirksam geworden. Der in der Beschwerde vom 10. April 2018 erhobene Einwand, der Feststellungsbescheid sei ein nichtiger Verwaltungsakt bzw. "Nichtbescheid" ist deshalb unzutreffend. Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid gemäß § 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Dem weiteren Einwand, das Finanzamt Linz sei für die Erlassung des Feststellungsbescheides örtlich unzuständig gewesen, steht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen den abgeleiteten Einkommensteuerverfahren demnach schon § 252 Abs. 1 BAO entgegen. Ein derartiger Einwand könnte mit Erfolg nur im Feststellungsverfahren geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die seitens Bf im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Fahrtkosten und Konvertierungsverluste aus der Fremdfinanzierung iZm seiner Beteiligung an der grundstücksverwaltenden KG. Zu letzteren wird auf obige Ausführungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen hingewiesen. Seitens Bf wurde zunächst außerdem übersehen, dass das Betriebsfinanzamt gemäß § 21 Abs. 2 Z 4 AVOG 2010 nur für die Feststellung gemäß § 188 BAO von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit von Personenvereinigungen, nicht jedoch von den hier vorliegenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuständig ist. Für die Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der gegenständlichen bloß vermögensverwaltenden KG ist nämlich gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 AVOG 2010 das Lagefinanzamt zuständig (arg. " sofern keine betrieblichen Einkünfte erzielt werden"). Außerdem endet gemäß § 6 AVOG 2010 die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde für die Erhebung von Abgaben, außer bei Erlassung eines Delegierungsbescheides, erst mit dem Zeitpunkt, in dem eine andere Abgabenbehörde von den ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen. Gemäß § 49 Abs. 2 BAO sind unter Erhebung iSd BAO alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenrechtlichen Maßnahmen zu verstehen. Dazu gehört zweifellos auch die streitgegenständliche einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gem. § 188 Abs. 1 lit. d BAO. Ändern sich die für die Zuständigkeit maßgebenden Voraussetzungen zB durch Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung), so führt dies noch nicht zu einer Änderung der betreffenden Zuständigkeiten. Erst dann, wenn die Abgabenbehörde von den maßgebenden ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen erfährt, geht die Zuständigkeit über (Ritz, BAO6, § 6 AVOG 2010 Tz 2). Dass ein Finanzamt in Wien von seine Zuständigkeit bewirkenden Umständen für dieses Feststellungsverfahren Kenntnis erlangt hätte, wurde seitens Bf nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen. Dagegen spricht auch, dass das Finanzamt Linz bislang alle Feststellungsbescheide, zuletzt am 2. Juni 2020 für 2019 erlassen hat. In diesem Feststellungsbescheid wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Feststellung das Grundstück 4020 Linz ***Adr*** betrifft. Die seitens Bf zuletzt in der Stellungnahme vom 30. September 2021 aufgestellte Behauptung, das Vermietungsobjekt sei in 1160 Wien, ***Adr***, situiert und deshalb das Finanzamt Linz nie zuständig gewesen, ist deshalb unrichtig. Die von Bf ins Treffen geführten Erkenntnisse (BFG 12.4.2019, RV/71024119/2008; 26.3.2019, RV/7101175/2014; und 26.3.2019, RV/7105537/2018) betreffen Miteigentümergemeinschaften und keine KG und mit dem gegenständlichen nicht vergleichbare Sachverhalte. Aus der am 4. Juni 2014 mit FinanzOnline abgegebenen Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften 2013 ist ersichtlich, dass Einkünfte der KG aus Vermietung und Verpachtung des bebauten Grundstückes ***Adr*** in 4020 Linz festgestellt werden. Zwischen dem gemäß § 21 Abs. 2 Z 4 AVOG 2010 zuständigen Finanzamt Linz und der vermögensverwaltenden KG bestand deshalb nie ein Zweifel, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des bebauten Grundstücks in 4020 Linz, ***Adr***, festgestellt werden. Dies ist in Verbindung mit der dem Bescheid zu Grunde liegenden Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften auch für das Bundesfinanzgericht nachvollziehbar. Das Finanzamt hat auf Grund des wirksamen Feststellungsbescheides gemäß § 188 BAO des Finanzamtes Linz vom 8. März 2018 mit dem bekämpften Einkommensteuerbescheid 2013 vom 12. März 2018 zu Recht gemäß § 295 Abs. 1 BAO den gemäß § 303 Abs. 1 BAO erlassenen Einkommensteuerbescheid 2013 vom 26. Juli 2016 abgeändert. Der bekämpfte Einkommensteuerbescheid 2013 vom 12. März 2018 ist jedoch rechtswidrig, weil das Finanzamt den anteiligen Werbungskostenüberschuss (Verlust) aus der Beteiligung an der KG von - 1.011,73 € von den anderen positiven Vermietungseinkünften von 467,58 € nicht abgezogen, sondern als positiven Betrag von 1.011,73 € addiert hat (positiver statt negativem Ansatz). Bei Änderungen gemäß § 295 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BAO kann der Bescheid nach jeder Richtung abgeändert werden (zB VwGH 28.5.1998, 96/15/0083; 19.10.1999, 98/14/0118; 28.11.2001, 97/13/0204). Er kann in vollem Umfang - abgesehen von den sich aus § 252 Abs. 1 und 2 ergebenden Einschränkungen - mit Bescheidbeschwerde angefochten werden (Ritz, BAO6, § 295 Tz 8 unter Hinweis auf VwGH 13.1.1967, 1062/66; 28.5.1998, 96/1570083; 19.10.1999, 98/14/0118). Die Tangente des Bf aus seiner Beteiligung an der vermögensverwaltenden KG ist im gegenständlichen Erkenntnis des erkennenden Gerichts in den Beschwerdejahren in der oben im Sachverhalt angeführten Höhe entsprechend den Feststellungsbescheiden für die Jahre 2013 bis 2018 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Bf zu berücksichtigen. Vermietung von Räumlichkeiten des Zubaus des Wohnhauses des Bf Da Bf nach obigen Feststellungen die für diese Betätigung geltende Liebhabereivermutung des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO nicht widerlegt hat, liegt steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Die Ergebnisse dieser Betätigung bleiben deshalb in den Beschwerdejahren außer Ansatz. Die Beschwerden sind deshalb insofern unberechtigt. SONDERAUSGABEN - EINSCHLEIFREGEL Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36.400,00 €, vermindert sich gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000,00 € ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages nach Abs. 2 (60,00 € p.a.) ergibt. Zur von Bf diesbezüglich für die Jahre 2015 und 2018 erhobenen (für 2016 wohl übersehenen) Rüge, das Finanzamt sei von einem zu hohen 36.400,00 € übersteigenden Gesamtbetrag der Einkünfte ausgegangen, wird auf die diesem Erkenntnis als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblätter verwiesen, aus denen der auf Grund obiger Feststellungen geänderte Gesamtbetrag der Einkünfte und die Anwendung der Einschleifregel ersichtlich sind. AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN Sturmschaden 2015 Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden können gemäß § 34 Abs. 6 TS 1 EStG 1988 ohne Berücksichtigung des Selbstbehalts abgezogen werden. Der Steuerpflichtige ist insoweit nicht belastet, als er für die von ihm getätigten Aufwendungen Ersatz erhält oder diese von anderen übernommen werden. Aufwendungen können bei Kostenübernahme oder Kostenersatz von dritter Seite (zB Ersatz von einer privaten Versicherung ) keine außergewöhnliche Belastung bewirken. Versicherungsersätze kürzen die außergewöhnliche Belastung (Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 34 Tz 22 und TZ 78 unter Hinweis auf VwGH 19.2.1992, 87/14/0116). Im gegenständlichen Fall hat die Reparatur direkt die Versicherung des Bf bezahlt. Bf hat keinerlei eigene Zahlungen im Jahr 2015 für die Beseitigung eines Sturmschadens glaubhaft gemacht, geschweige denn nachgewiesen. Eine Belastung des Einkommens des Bf liegt deshalb gar nicht vor. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt völlig unberechtigt. Kinderbetreuungskosten Gem. § 34 Abs. 6 TS 3 EStG 1988 können Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Abs. 9 ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden. (9) Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr gelten unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung: | | | | | | | | | | | | 1. | Die Betreuung betrifft | - | ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 oder | - | ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2. | 2. | Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr oder, im Falle des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 für das Kind, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet. Aufwendungen für die Betreuung können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen. | 3. | Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige. | 4. | Der Steuerpflichtige gibt in der Einkommensteuererklärung die Betreuungskosten unter Zuordnung zu der Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) des Kindes an. | Steuerfreie Zuschüsse, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b von Arbeitgebern geleistet werden, kürzen den Höchstbetrag von 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr nicht. Soweit Betreuungskosten durch Zuschüsse gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b abgedeckt sind, steht dem Steuerpflichtigen keine außergewöhnliche Belastung zu. Nach obigen Feststellungen sind von Bf 2015 Kinderbetreuungskosten von 689,80 € und 2016 von 630,70 € bezahlt worden. Die Beschwerden erweisen sich demnach für 2015 als zum Teil berechtigt und für 2016 als unberechtigt. Freibetrag für Behinderung 2016 bis 2018 Gemäß § 35 Abs. 1 TS 1 und Abs. 3 EStG 1988 steht dem Steuerpflichtigen bei eigener körperlicher oder geistiger Behinderung ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25% ein Freibetrag zu. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind gemäß § 35 Abs. 2 EStG 1988 durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: - Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente - Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern - In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff Bundesbehindertengesetz, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idF BGBl. I Nr. 66/2014, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Mangels Vorliegens des nach § 35 Abs. 2 EStG 1988 geforderten Nachweises ist die Beschwerde gegen die Versagung des Behindertenfreibetrages bei der Veranlagung 2016 unberechtigt. Dieser Freibetrag steht Bf mangels Bescheinigung auch für die Folgejahre 2017 und 2018 nicht zu. Insoweit sind die bekämpften Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017 und 2018 durch Streichen des bislang zu Unrecht berücksichtigten Freibetrages gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 von je 75,00 € abzuändern. Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt - Krankheitskosten Die ersten fünf Absätze des mit der Überschrift "Außergewöhnliche Belastung" versehenen § 34 EStG 1988 lauten (Fettdruck durch das erkennende Gericht): (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: | 1. | Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). | 2. | Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). | 3. | Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). | Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. (2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. (3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. (4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen | von höchstens 7 300 Euro …………………………………………………………….……. | 6%. | mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro ………………………….…………………………… | 8%. | mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro …………………………........................................... | 10%. | mehr als 36 400 Euro ……………………………………………..………………………... | 12%. Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt | - | wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht | - | wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als s sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt | - | für jedes Kind (§ 106). (5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen. Die Verwendung von elektrischen Zahnbürsten (Ultraschall-, Schall- oder Rotationszahnbürsten) gehört für gesunde und kranke Personen zur typischen Lebensführung Die Anschaffung elektrischer Zahnbürsten ist deshalb nicht außergewöhnlich iSd § 34 Abs. 2 EStG 1988 (BFG 19.12.2019, RV/7104502/2018). Die Beschwerde betreffend 2017 ist schon deshalb unberechtigt. Für alle und damit auch die insoweit strittigen Jahre 2015 bis 2018 ist auf Grund der vorliegenden Berechnungsblätter, auf die verwiesen wird, zu konstatieren, dass der Selbstbehalt bzw. die zumutbare Mehrbelastung iSd § 34 Abs. 4 iVm Abs. 5 jeweils die von Bf als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Krankheitskosten übersteigt. Es mangelt deshalb jedenfalls an der nach § 34 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erforderlichen wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bf. Die Beschwerden sind deshalb in diesem Punkt nicht berechtigt. ABSETZBETRÄGE Im nachstehend auszugsweise wiedergegebenen § 33 Abs. 4 und Abs. 5 EStG 1988 ist der im gegenständlichen Fall strittige Alleinverdienerabsetzbetrag (2015), Unterhaltsabsetzbetrag (2018) und erhöhte Verkehrsabsetzbetrag (2017 und 2018) wie folgt geregelt (Fettdruck durch das erkennende Gericht): (4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu: | 1. | Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich | - | bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro, | - | bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro. | | Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. | | Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu. | 2. | Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich | - | bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro, | - | bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro. | | Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben. | 3. | Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn | - | sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und | - | das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und | - | für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. | | Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu. (5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu: | 1. | Ein Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro jährlich. | 2. | Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 690 Euro, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 12 200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von 12 200 Euro und 13 000 Euro gleichmäßig einschleifend auf 400 Euro. | | (Anm.: Z3 aufgehoben durchBGBl.I Nr.118/2015) | 4. | Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend. | | (Anm.: Z5 aufgehoben durchBGBl.I Nr.118/2015) Alleinverdienerabsetzbetrag 2015 Da nach obigen Feststellungen bei der damaligen Ehegattin des Bf im Jahr 2015 die Einkünfte iSd § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 inklusive Wochengeld iSd § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 die Grenze von 6.000,00 € überschritten haben, steht Bf für 2015 kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt nicht berechtigt.   Unterhaltsabsetzbetrag 2018 Da Bf nach obigen Feststellungen 2018 noch keinen Unterhalt für seine drei Kinder geleistet hat, steht ihm der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 für das Beschwerdejahr nicht zu. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt nicht berechtigt. Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag 2017 und 2018 Da auf Grund obiger, in den Berechnungsblättern zusammengefassten Feststellungen das Einkommen des Bf in den Jahren 2017 und 2018 jeweils die maßgebliche Grenze von 12.200 € des § 33 Abs. 5 Z 2 EStG 1988 übersteigt, steht Bf der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag nicht zu. Die Beschwerden sind deshalb in diesem Punkt nicht berechtigt. Zu berücksichtigende Lohnsteuer Auf die Einkommensteuer sind gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen, anzurechnen. Die im Wege der Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 EStG 1988 für die Monate 01-02/2018 Bf von der Arbeitgeberin gutgeschriebenen Lohnsteuerbeträge (s.o.) sind wegen der Korrektur im laufenden Kalenderjahr nicht abzugsfähig. Das Begehren des Bf, 2018 sei ein höherer Betrag als im bekämpften Bescheid als Lohnsteuer anzurechnen, ist deshalb nicht berechtigt. Endgültigkeit der Festsetzung der Einkommensteuer Gemäß § 200 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Wenn die Ungewissheit (Abs. 1) beseitigt ist, ist gemäß Abs. 2 leg. cit. die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Auch das Bundesfinanzgericht kann eine Endgültigerklärung vornehmen (§ 2a iVm § 279 BAO, vgl. VwGH 6.7.2011, 2007/13/0118; 21.1.2004, 99/13/0187).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100673/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100673.2018
Stammnummer
135836
Gültig
11.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF