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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100673/2018

Eintreibung über E-Bay erworbener Forderungen - Liebhaberei

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100673/2018vom 11.01.2022Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Mandlmayr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ABL§töglehner Rechtsanwälte, Spittelwiese 4, 4020 Linz, über folgende Beschwerden gegen folgende Bescheide des Finanzamtes Braunau Ried Schärding zu Steuernummer ***StNr*** | Abgabe | Jahr | § 200 | Bescheiddatum | Beschwerdedatum | Einkommensteuer gem. § 295 (1) | 2013 | Abs. 2 | 12.03.2018 | 10.04.2018 | Anspruchszinsen | 2013 | Abs. 2 | 12.03.2018 | 10.04.2018 | Einkommensteuer | 2014 | Abs. 1 | 29.05.2015 | 03.07.2015 | Einkommensteuer | 2015 | Abs. 1 | 04.10.2016 | 04.11.2016 | Einkommensteuer | 2016 | Abs. 1 | 08.06.2017 | 06.07.2017 | Einkommensteuer | 2017 | Abs. 1 | 02.07.2018 | 31.07.2018 | Einkommensteuer | 2018 | Abs. 2 | 01.07.2019 | 31.07.2019 zu Recht erkannt: I. a) Die angefochtenen Bescheide betreffend die Einkommensteuer werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Die bislang gem. § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 bis 2017 ergehen ebenfalls gem. § 200 Abs. 2 BAO endgültig.   b) Die Beschwerde betreffend die Anspruchszinsen für das Jahr 2013 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend die Einkommensteuer 2013 bis 2018 des Beschwerdeführers (in der Folge kurz Bf) ist im Wesentlichen Folgendes strittig: Einkünfte aus Gewerbebetrieb: - nachträgliche Betriebsausgaben eines von Bf aufgegebenen Handelsbetriebes, auf den früher die Einmannn-GmbH des Bf umgewandelt wurde - Verwertung von Bf über E-Bay erworbener Forderungen als Einkunftsquelle/Liebhaberei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: - Höhe der steuerpflichtigen Bezüge und anrechenbaren Lohnsteuer - Kilometergelder und Diäten für Dienstreisen und Vorstellungsgespräche sowie zahlreiche Rechnungen als Werbungskosten oder Kosten der Lebensführung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: - Wirksamkeit einer gemäß § 188 BAO festgestellten Tangente aus einer Beteiligung des Bf - Vermietung eines Anbaus des Wohnhauses des Bf als Einkunftsquelle oder Liebhaberei Sonderausgaben: - Einschleifregelung ao Belastungen: - Behindertenfreibetrag - Krankheitskosten - Kinderbetreuungskosten - Sturmschaden Absetzbeträge: - Alleinverdienerabsetzbetrag - Unterhaltsabsetzbetrag - Verkehrsabsetzbetrag I. Verfahrensgang Für die Beschwerdejahre wurden bis zur Vorlage an das Bundesfinanzgericht - jeweils über Antrag ohne BVE - im Wesentlichen folgende Verfahrensschritte gesetzt: | Einkommensteuer 2013 | Datum | Eingang FA | Einkommensteuererklärung FinanzOnline | | 06.04.2014 | Einkommensteuerbescheid 2013 vorläufig § 200 Abs. 1 BAO | 16.04.2014 | | Betriebsprüfungsbericht betr. 2012 und 2013 | 26.07.2016 | | Wiederaufnahme des Verfahrens § 303 Abs. 1 BAO | 28.07.2016 | | Einkommensteuerbescheid - neuer Sachbescheid | 28.07.2016 | | Feststellungsbescheid § 188 BAO betr. V+V | 08.03.2018 | | Einkommensteuerbescheid geändert gem. § 295 Abs. 1 BAO | 12.03.2018 | | Bescheid über Festsetzung von Anspruchszinsen | 12.03.2018 | | Beschwerde gegen Einkommensteuer und Anspruchszinsen | 10.04.2018 | 23.04.2018 | Vorlagebericht an BFG | 24.04.2018 | | Einkommensteuer 2014 | Datum | Eingang FA | Einkommensteuererklärung FinanzOnline | | 06.04.2015 | Ergänzungsersuchen an Bf betr. V+V, BA und WK | 23.04.2015 | | Antwort 1 und Vorlage von Unterlagen | 25.04.2015 | | Ergänzungsersuchen an Bf betr. BA, WK, Kinderbetreuung | 29.04.2015 | | Antwort 2 und Vorlage von Unterlagen | 01.05.2015 | | Antwort 3 und Vorlage von Unterlagen | 03.05.2015 | | FAX FA betr. Ersätze Krankheitskosten Gattin des Bf | 05.05.2015 | | Antwort 4 und Vorlage von Unterlagen betr. | 17.05.2015 | | Einkommensteuerbescheid gem. § 200 Abs. 1 BAO vorläufig | 29.05.2015 | | Beschwerde gegen Einkommensteuer mit 6 Beilagen | 02.07.2015 | 03.07.2015 | Vorlagebericht an BFG | 20.07.2015 | | Einkommensteuer 2015 | Datum | Eingang FA | Einkommensteuererklärung FinanzOnline | | 30.07.2016 | Ergänzungsersuchen an Bf betr. V+V, BA, WK und § 34 | 03.08.2016 | | Erinnerung | 13.09.2016 | | Einkommensteuerbescheid gem. § 200 Abs. 1 BAO vorläufig | 04.10.2016 | | Beschwerde gegen Einkommensteuerbescheid mit Beilagen | 04.11.2016 | 04.11.2016 | Vorlagebericht an BFG | 24.01.2017 | | Einkommensteuer 2016 | Datum | Eingang FA | Einkommensteuererklärung FinanzOnline | | 25.05.2017 | Ergänzungsersuchen an Bf betr. V+V, BA, WK und § 34 | 30.05.2017 | | Ergänzungen zu Teil 1 (§ 34), 2 (BA KZ 330) und 3 (WK) | 04.06.2017 | 02.06.2017 | Ergänzung Gutachterkosten zu V+V | 05.06.2017 | 05.06.2017 | Einkommensteuerbescheid gem. § 200 Abs. 1 BAO vorläufig mit gesonderter Begründung | 08.06.2017 |   | Beschwerde gegen Einkommensteuerbescheid mit Beilagen | 06.07.2017 | 07.07.2017 | Vorlagebericht an BFG | 12.07.2017 | | Einkommensteuer 2017 | Datum | Eingang FA | Einkommensteuererklärung FinanzOnline | | 21.05.2018 | Ergänzungsersuchen an Bf betr. V+V, BA, WK und § 34 | 25.05.2018 | | Ergänzungen durch Bf : Belege, BA, Kinderbetreuung, Reisekosten, V+V, WK | 27.05.2018 | 27.05.2018 | Ergänzungsersuchen an Bf betr. V+V, BA, WK und § 34 | 01.06.2018 | | Ergänzungen 2 Bf: § 34 Kostenersatz, Belege, BA, Reisekosten, V+V, WK | 01.06.2018 | 01.06.2018 | Ergänzungsersuchen an Bf betr. Bewerbungskosten, V+V, WK und Vorhalt | 04.06.2018 | | Ergänzungen Bf: Vorstellungsgespräche, Belege, BA, Reisekosten | 04.06.2018 | 04.06.2018 | Einkommensteuerbescheid gem. § 200 Abs. 1 BAO vorläufig | 02.07.2018 |   | Beschwerde gegen Einkommensteuerbescheid mit Beilagen | 31.07.2018 | 01.08.2018 | Vorlagebericht an BFG | 13.08.2018 | | Einkommensteuer 2018 | Datum | Eingang FA | Einkommensteuererklärung FinanzOnline | | 11.06.2019 | Ergänzungsersuchen an Bf betr. V+V, BA, WK und § 34 | 14.06.2019 | | Ergänzungen durch Bf : Belege, BA, Kinderbetreuung, Reisekosten, V+V, WK 1-12, Ergänzungen 1-8, 8a und 8b | 16.06.2019 | 21.06.2019 | Einkommensteuerbescheid gem. § 200 Abs. 1 BAO vorläufig | 26.06.2019 |   | Beschwerde gegen Einkommensteuerbescheid mit Beilagen | 31.07.2019 | 02.08.2019 | Vorlagebericht an BFG | 19.08.2019 |   Im anschließenden Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurden im Wesentlichen folgende Verfahrensschritte gesetzt (erste Spalte Absender, zweite Spalte Empfänger): | Absender | an | Datum | Inhalt | BFG | FA | 04.03.21 | E-Mail: Aktenanforderung | FA/Linz | BFG | 09.03.21 | Unterlagen Beteiligung grundstücksverwaltende KG | BFG | AG | 26.03.21 | Auskunftsersuchen an Arbeitgeber zu Dienstreisen Bf | BFG | Bf | 30.03.21 | Vorhalt betr. Beteiligung grundstücksverwaltende KG | BFG | FA | 30.03.21 | Vorhalt an Bf betr. KG zur Kenntnis | BFG | Bf | 01.04.21 | AV über Telefonat: Bf gegen ET | BFG | Bf/FA | 09.04.21 | Vorhalt zu den Streitpunkten | AG | BFG | 21.04.21 | Antwort Arbeitgeber zu Dienstreisen Bf | BFG | Bf/FA | 23.04.21 | Übermittlung Auskunft des Arbeitgebers vom 21.4.21 | FA | BFG | 12.05.21 | Stellungnahme FA zum Vorhalt vom 9.4.2021 | BFG | Bf | 12.05.21 | Übermittlung Stellungnahme FA vom 12.5.2021 an Bf | Bf | BFG | 14.05.21 | Stellungnahme: Feststellung KG-anteil 2013 - nichtig | Bf | BFG | 21.05.21 | Stellungnahme zu BFG vom 9. und 23.4.2021 mit Beil. | BFG | FA | 27.05.21 | Übermittlung Stellungnahme Bf 21.5.2021 + Beilagen | BFG | Bf | 27.05.21 | Vorhalt an Bf | BFG | Bf | 02.06.21 | Vorhalt betr. ESt 2014 an dafür zuständige RA-OG | FA | BFG | 07.06.21 | Stellungnahme FA | BFG | Bf | 07.06.21 | Übermittlung Stellungnahme des FA vom 07.06.2021 | Bf | BFG | 08.06.21 | Übermittlung Zustimmung zur Auskunft des ehem.StB | BFG | ehemStB | 09.06.21 | Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen ehem. StB | BFG | Exgattin | 09.06.21 | Aufforderung zur Vorlage Unterlagen an ehem. Gattin | Absender | an | Datum | Inhalt | BFG | AG-Exg. | 09.06.21 | Aufforderung zur Unterlagenvorlage an AG Exgattin | BFG | AG-Bf | 10.06.21 | Vorhalt an Arbeitgeberin des Bf zu dessen Stellungn. | FA | BFG | 22.06.21 | Stellungnahme des FA zur Aufforderung BFG 27.05.21 | AG-Exg. | BFG | 21.06.21 | Vorlage Unterlagen der Arbeitgeberin der Exgattin | AG-Bf | BFG | 09.07.21 | Stellungnahme der Arbeitgeberin Bf zu BFG 10.06.21 | Bf | BFG | 12.07.21 | Stellungnahme Bf betr. ESt 2014 - Vertretung 13-18 | BFG | Bf | 15.07.21 | alle Verfahren 2013-2018 unter Zl. RV/5100673/2018 | BFG | FA | 16.07.21 | Übermittlung Ermittlungsergebnisse ans FA | FA | BFG | 27.08.21 | Stellungnahme des FA zu BFG 16.07.21 | Bf | BFG | 27.08.21 | Stellungnahme Bf zu FA 22.06.21 | BFG | Sozserv | 31.08.21 | Auskunftsersuchen an Sozialministeriumservice | BFG | FA | 31.08.21 | Übermittlung der Stellungnahme des Bf vom 27.08.21 | BFG | Bf | 31.08.21 | Übermittlung der Stellungnahme FA vom 27.08.21 | BFG | Dachdecker | 01.09.21 | Auskunftsersuchen zum Sturmschaden 2015 | BFG | Versicher. | 01.09.21 | Auskunftsersuchen Versicherung Sturmschaden 2015 | BFG | Exgattin | 02.09.21 | Auskunftsersuchen an ehemalige Gattin Bf zum AVAB | Dachdecker | BFG | 21.09.21 | Auskunft Dachdecker zum Sturmschaden 2015 | Vers | BFG | 22.09.21 | Auskunft Versicherung zum Sturmschaden 2015 | Sozserv | BFG | 23.09.21 | Auskunft Sozialministeriumservice zur Behinderung | Exgattin | BFG | 27.09.21 | Auskunft der ehemaligen Gattin zum AVAB | FA | BFG | 29.09.21 | Stellungnahme FA zu Bf vom 27.08.21 | Bf | BFG | 30.09.21 | Stellungnahme Bf zu FA vom 27.08.21 | Absender | an | Datum | Inhalt | BFG | Bf/FA | 04.10.21 | Ladung zur mündlichen Verhandlung am 12.11.2021 | BFG | FA | 05.10.21 | Übermittlung Stellungnahme Bf 30.9.21 u. Auskünfte | BFG | Bf | 05.10.21 | Übermittlung Stellungnahme FA 29.9.21 u. Auskünfte | Bf | BFG | 06.10.21 | Verzicht auf mündliche Verhandlung | BFG | Bf | 11.10.21 | Aufforderung Zuordnung BA: nachträgl. - Kauf Forder | BFG | Bf | 25.10.21 | Übermittlung vorliegender Belege | FA | BFG | 28.10.21 | Stellungnahme FA zu Bf vom 30.09.21 | BFG | Bf | 05.11.21 | Vorhalt zur Vermietung | BFG | Bf | 08.11.21 | Übermittlung der Stellungnahme des FA 28.10.21 | BFG | AG-Bf | 29.11.21 | Auskunftsersuchen an Arbeitgeberin des Bf | Bf | BFG | 30.11.21 | Stellungnahme Bf zu ESt 2013-2018 mit Beilagen | BFG | AG-Bf | 01.12.21 | Auskunftsersuchen Ergänzung | AG-Bf | BFG | 02.12.21 | Auskunft zu Ersuchen vom 29.11. und 1.12.2021 | BFG | FA | 02.12.21 | Übermittlung Stellungnahme Bf vom 30.11.21 u Beil. | BFG | Bf | 02.12.21 | Übermittlung Auskünfte Arbeitgeberin 2.12.21 | Bf | BFG | 15.12.21 | Stellungnahme betr. ESt 2013-2018   II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt EINKÜNFTE AUS GEWERBEBETRIEB In den mit FinanzOnline elektronisch eingebrachten Einkommensteuererklärungen für die Beschwerdejahre 2013 bis 2018 machte Bf folgende Verluste vorgeblich aus einer Gewinnermittlung gem. "§ 4 (1)" EStG 1988 ohne jegliche Einnahmen für die Jahre 2013 und 2014 aus selbständiger Arbeit und für 2015 bis 2018 aus Gewerbebetrieb geltend: | Jahr | KZ 9110 Fremdleistungen | KZ 9100 Waren, Rohstoffe | KZ 9160 Reisekosten | KZ 9220 Zinsen | Verlust | 2013 | 4.276,10 | | | 8.713,89 | 12.989,99 | 2014 | 6.476,89 | | 3.429,86 | | 9.906,75 | 2015 | 635,28 | | | | 635,28 | 2016 | | 6.674,87 | | | 6.674,87 | 2017 | | 11.011,46 | | | 11.011,46 | 2018 | | 9.730,11 | 720,76 | | 10.450,87 Es handelte sich dabei einerseits um Ausgaben des Bf für einen ehemaligen Betrieb und andererseits iZm mit der Eintreibung von Bf über E-Bay in Deutschland erworbener Forderungen. Nachträgliche Betriebsausgaben Bf war seit 2000 Geschäftsführer und ab 9. September 2004 alleiniger Gesellschafter einer GmbH mit dem Familiennamen des Bf als Firmennamen (Bf-GmbH). Diese Bf-GmbH wurde gemäß §§ 2 ff Umwandlungsgesetz rückwirkend per 31. Dezember 2003 auf den Alleingesellschafter Bf umgewandelt, der den Handelsbetrieb der GmbH weiter führte. Bf hat eine Lehre als Speditionskaufmann gemacht und sich dabei auch mit der Bonitätsprüfung über diverse Auskunfteien (Creditreform, KSV etc.) beschäftigt. Seit 1993 hat Bf diese Kenntnisse für die Einbringung von Forderungen der Bf-GmbH genützt und sich dabei umfassendes Wissen angeeignet. Mit 31.12.2006 gab Bf diesen Handelsbetrieb auf und legte die Gewerbeberechtigung zurück. Im letzten Jahresabschluss des Einzelunternehmens des Bf scheinen zum 31.12.2006 ua. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen von 7.843,83 € und aus der aktivierten Rückdeckungsversicherung CHF von 6.265,66 € sowie als Verbindlichkeiten gegenüber Banken zum Kredit in Schweizer Franken (CHF) bei der Volksbank 33.761,47 € zuzüglich einer Kursdifferenz von 1.058,90 € auf. In den Beschwerdejahren 2013 bis 2018 hat Bf zur Einbringung der im Aufgabegewinn enthaltenen Forderungen und iZm dem Fremdwährungskredit Ausgaben in folgender Höhe getätigt: | Jahr | Eintreibungskosten | Reisekosten | CHF-Kredit | Summe | 2013 | 149,52 | | 6.653,25 € | 6.802,77 | 2014 | 106,77 | 3.182,76 | | 3.289,53 | 2015 | 635,28 | | | 635,28 | 2016 | 150,82 | | | 150,82 | 2017 | 3.169,20 | | 3.420,00 | 6.589,20 | 2018 | 527,91 | 645,96 | | 1.173,87 Kosten iZm der Einbringung gekaufter Forderungen Seit 2003 nützt Bf seine Kenntnisse über die Eintreibung von Forderungen auch zur Eintreibung über E-Bay erworbener Forderungen in Deutschland. Bf bediente sich dabei zahlreicher Auskunfteien und Detekteien zur Ermittlung der Bonität und Anschriften der Schuldner. Der Kaufpreis betrug bei größeren Forderungen zwischen 2% bis 5% des Nominales der Forderung. Für die Beglaubigung der Unterschriften der Erklärung der Abtretung der Forderungen fielen Gebühren der Notare an. Zur Eintreibung der erworbenen Forderungen beauftragte Bf in Deutschland Inkassobüros und Rechtsanwälte. Für Mahnklagen und Vollstreckung(sversuche) erwuchsen Bf weiters Kosten für Gericht und Vollstrecker. In den Jahren 2006 bis 2018 erzielte Bf folgende Ergebnisse aus dieser Tätigkeit: | Jahr | Einnahmen | Ausgaben | Ergebnis | 2006 | | -2.501,06 € | -2.501,06 € | 2007 | | -1.795,10 € | -1.795,10 € | 2008 | 537,70 € | -3.763,41 | -3.225,71 € | 2009 | 3.017,54 € | -1.834,33 € | 1.183,21 € | 2010 | 727,42 € | -1.367,90 € | -640,48 € | 2011 | 595,58 € | -7.399,94 € | -6.804,36 € | 2012 | 562,73 € | -1.262,22 € | -699,49 € | 2013 | 4.224,87 € | -2.017,52 € | 2.207,35 € | 2014 | 799,31 € | -6.999,52 € | -6.200,31 € | 2015 | 2.844,23 € | -10.507,40 € | -7.663,17 € | 2016 | 2.746,83 € | -5.918,15 | -3.171,32 | 2017 | 1.075,41 € | -4.046,00 | -2.970,59 | 2018 | 918,94 € | -6.144,75 | -5.225,81 | Summen | 18.050,56 € | -55.557,30 | -37.506,74 Diese Tätigkeit des Bf ist nicht durch die Absicht veranlasst, einen Gesamtgewinn zu erzielen. EINKÜNFTE AUS NICHTSELBSTÄNDIGER ARBEIT Bf ist seit 2010 bei einem Industriebetrieb in ***OrtW1*** als Sachbearbeiter für Export angestellt. In den Beschwerdejahren 2013 bis 2018 war Bf als Gruppenleiter Export mit bis zu 10 Mitarbeitern für die ordnungsgemäße Versandabwicklung samt Verpackung und Transport zuständig. Bf war für dieses Unternehmen im Beschwerdezeitraum vom 1. Jänner 2013 bis 30. September 2016 im Werk 1 in ***OrtW1***, ***StrW1***, und ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2018 im Werk 3 in ***OrtW3***, ***Str.W3***, jeweils im Exportbüro tätig. Bf bezog in den Beschwerdejahren folgende Bruttobezüge, wovon nachstehende steuerpflichtige Beträge dem Tarif unterliegen und dafür folgende Lohnsteuerbeträge einbehalten worden sind: | | 2013 | 2014 | 2015 | Bruttobezüge KZ 210 | 56.312.77 | 57.111,72 | 56.274,32 | Steuerpflichtig KZ 245 | 39.025,55 | 39.447,64 | 38.499,49 | Anrechenbare Lohnsteuer KZ 260 | 9.305,36 | 9.358,67 | 7.966,41 | | 2016 | 2017 | 2018 | Bruttobezüge KZ 210 | 58.076,12 | 61.693,24 | 65.524,02 | Steuerpflichtig KZ 245 | 39.814,34 | 42.093,30 | 45.021,90 | Anrechenbare Lohnsteuer KZ 260 | 6.323,29 | 9.988,10 | 10.354,54 Am 23. Mai 2014 erlitt der am 12. Juni 2004 erstmals zum Verkehr zugelassene PKW BMW 316i des Bf bei einem Kilometerstand von über 91.500 km bei einer Fahrt zwischen zwei Werken seiner Arbeitgeberin einen Motorschaden durch einen irreparablen Schaden am Zylinderkopf und an der Nockenwelle. Bf erwuchsen in den Beschwerdejahren folgende Werbungskosten: | | 2013 | 2014 | 2015 | Pendlerpauschale KZ 718 | 372.00 | 372,00 | 372,00 | Reisekosten KZ 721 | 829,78 | 1.851,84 | 1.000,00 | Sonstige Werbungskosten KZ 724 | 570,17 | 435,90 | 347,47   | | 2016 | 2017 | 2018 | Pendlerpauschale KZ 718 | 279,00 | 0,00 | 0,00 | Reisekosten KZ 721 | 1.000,00 | 1.200,00 | 1.200,00 | Sonstige Werbungskosten KZ 724 | 188,61 | 398,49 | 514,70 EINKÜNFTE AUS VERMIETUNG UND VERPACHTUNG Tangenten aus der Beteiligung an der Vermietungs-KG Der bekämpfte Einkommensteuerbescheid 2013 vom 12. März 2018 ist gemäß § 295 Abs. 1 BAO auf Grund der Feststellungen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 188 BAO des Finanzamtes Linz mit Bescheid vom 8. März 2018 ergangen, worauf in der Begründung des bekämpften Bescheides auch hingewiesen wurde. Im genannten Feststellungsbescheid wurden auf Grund der am 4. Juni 2014 erklärten Werbungskostenüberschüsse (Verluste) der ***GrundstücksverwaltungsKG*** aus der Vermietung des Objekts ***Adr*** in 4020 Linz erklärungsgemäß Einkünfte von insgesamt - 77.569,22 € und für Bf ein Anteil von - 1.011,73 € gem. § 188 BAO festgestellt. Dieser Feststellungsbescheid, der an die KG z.H. ***WTH*** Steuerberatungs (-OG), ***Str.***, 4020 Linz, adressiert ist, wurde dieser Vertreterin der KG elektronisch am 8. März 2018 zugestellt. Auf Seite 7 des Feststellungsbescheides wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid gegen alle Beteiligten wirkt, denen Einkünfte zugerechnet werden (§ 191 Abs. 3 BAO) und mit der Zustellung dieses Bescheides an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gilt (§ 101 Abs. 3 und 4 BAO). Gem. Pkt. VIII lit. a des Gesellschaftsvertrages der KG (vormals KEG) vom 28.2.2006 obliegt die Geschäftsführung der KG ausschließlich der Komplementär-GmbH und ist gemäß lit. c nur diese durch ihre Organe zur Vertretung nach außen berechtigt und verpflichtet. Komplementär der KG ist nach dem Firmenbuch zu FN ***abc*** die ***Klacks*** GmbH, FN ***cba*** (vormals ***Gvw*** GmbH), deren von 27.9.1994 bis 18.7.2017 selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ***Name*** gewesen ist. Die Unterschrift des ***Name*** scheint als Nr. 1 auf dem Unterschriftprobenblatt Verf 26 auf. ***Name*** hat als Geschäftsführer der Komplentär-GmbH am 9. Feber 2010 daher zu Recht gem. § 81 Abs. 1 BAO der ***WTH*** Steuerberatungs-OG, ***Str.***, 4020 Linz, Vollmacht zur Vertretung der KG gegenüber den Abgabenbehörden samt Zustellvollmacht erteilt. Für die Beschwerdejahre 2013 bis 2018 wurden von Bf folgende negativen Tangenten (anteilige Werbungskostenüberschüsse) aus seiner Beteiligung an der gegenständlichen vermögensverwaltenden KG erklärt, in den bekämpften Einkommensteuerbescheiden berücksichtigt, in den Grundlagenbescheiden (§ 188 BAO) - mit Ausnahme für 2013 - jedoch erst danach gem. § 188 BAO festgestellt: | | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | erklärt am Betrag in € | 06.04.2014 -19.200,20 | 06.04.2015 -2.476,59 | 30.07.2016 -1.222,05 | 25.05.2017 -474,84 | 21.05.2018 -112,87 | 11.06.2019 -73,54 | E-Bescheid Betrag in € | 16.04.2014 -19.200,00 | 29.05.2015 -2.476,59 | 04.10.2016 -1.222,05 | 08.06.2017 -474,84 | 02.07.2018 -112,87 | 26.06.2019 -73,54 | § 188 BAO Betrag in € | 08.03.2018 -1.011,73 | 08.03.2018 -585,34 | 08.03.2018 -1.132,05 | 08.03.2018 -317,93 | 27.07.2018 -112,84 | 05.08.2019 -73,53 | § 295 BAO Betrag in € | 12.03.2018 +1.011,73 | | | | | Vermietung von Räumlichkeiten des Zubaus des Wohnhauses des Bf Im Zuge des "Wohnhausneubaus inkl. Doppelgarage u. Behandlungsraum" wurde 2010 zum Wohnhaus des Bf auch ein mit einem Flachdach versehener Anbau mit einer Nutzfläche von ca. 28m2 (27,51m2), bestehend aus einem Behandlungsraum (13,77m2), Warteraum (9,13m2) und Behinderten WC (4,61m2) errichtet, der unbestritten 13,44% der Gesamtnutzfläche des Hauses beträgt. Mit Mietvertrag vom 25. Februar 2012 vermietete Bf diese drei Räume zuzüglich eines Archiv- bzw. Abstellraumes in der Garage von ca. 8,35m2 mit Inventar gegen eine Miete von monatlich 216,00 € brutto (inkl. 20% USt und Betriebskosten) unbefristet ab 1. März 2012 zu Therapiezwecken an seine nunmehr ehemalige Gattin. Mit Mietvertrag vom 24. November 2013 vermietete Bf dieselben Räumlichkeiten mit Inventar ab 1. Dezember 2013 unbefristet an eine andere Therapeutin gegen 10,00 € pro Stunde, 30,00 € für ½ Tag (4h) und 50,00 € für 1/1 Tag (8h), maximal 250,00 € pro Monat. Ab 1. November 2014 vermietete Bf mit Mietvertrag selben Tages den Warteraum (Vorraum des Praxisraumes) samt Recht auf Mitbenützung des (im EG einzigen) WC und Benützung eines Autoabstellplatzes ohne Inventar gegen eine Miete von monatlich 120,00 € brutto (inkl. 20% USt und Betriebskosten) ausschließlich zu Lagerzwecken für die tierärztliche Hausapotheke des Deutschen Mieters. Der Mieter stellte dazu wie im Vertrag vorgesehen einen eigenen Kühlschrank und einen Schrank in das bisherige Wartezimmer. Mit seiner Pensionierung als Tierarzt beendete der Deutsche Mieter Ende 2019 dieses Mietverhältnis. Für die Jahre 2012 bis 2019 erklärte Bf in den mit FinanzOnline elektronisch eingebrachten Einkommensteuererklärungen die Einkünfte aus dieser Vermietung sinngemäß im Wesentlichen wie folgt: | | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | Einnahmen KZ 9460 | 900,00 | 1.620,00 | 1.275,01 | 2.433,20 | AfA KZ 9500 | -1.106,16 | -1.125,46 | -1.157,63 | -689,73 | Fremdfinanzierungskosten KZ 9510 | -394,27 | -300,00 | -303,93 | -247,00 | Instandhaltungskosten KZ 9520 | -240,00 | | | | Übrige Werbungskosten KZ 9530 | -598,09 | -1.707,35 | -606,57 | -2.908,81 | Einkünfte aus Vermietung u. Verp. | -1.438,52 | -1.513,54 | -793,12 | -1.662,34 | | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | Einnahmen KZ 9460 | 1.558,35 | 1.500,00 | 2.200,00 | 1.100,00 | AfA KZ 9500 | -1.135,53 | -1.135,53 | -1.135,53 | -1.106,16 | Fremdfinanzierungskosten KZ 9510 | -236,26 | -210,91 | -133,50 | -136,84 | Instandhaltungskosten KZ 9520 | | | | | Übrige Werbungskosten KZ 9530 | -1.395,71 | -8.833,18 | -3.027,91 | -610,31 | Einkünfte aus Vermietung u. Verp. | -1.209,15 | -8.679,62 | -2.096,94 | -753,31   AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN Sturmschaden 2015 Bf machte in der Einkommensteuererklärung 2015 für Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden eine außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt in Höhe von 497,08 € geltend. Erst nach Versagung der Anerkennung im bekämpften Bescheid mangels Befolgung der Aufforderung des Finanzamtes vom 3. August 2016 ua. dazu Nachweise und Versicherungsvergütungen vorzulegen, legte Bf unter Teil 9 der Beschwerde die mit dem handschriftlichen Vermerk "Sturmschaden" an Bf gerichtete Rechnung Nr. AR15066 vom 9. April 2015 über eine "Dachreparatur nach Sturmschaden" eines einschlägigen Gewerbebetriebes über 497,08 € vor. Der Betrag von 291,64 € zu einer Rechnung ebenfalls vom 9. April 2015 mit derselben Rechnungs-Nr. - ohne die Positionen Hebebühne und 8 Liter Diesel - wurde am 22. Mai 2015 von der Wüstenrot Versicherungs AG auf Grund der von Bf abgeschlossenen Versicherung an den Gewerbebetrieb überwiesen. Dies wurde dem Bf von der Versicherung mit Schreiben vom 22. Mai 2015 auch mitgeteilt. Kinderbetreuungskosten Bf machte für den 2007 geborenen Sohn (Sohn 2007) und die 2011 und 2015 geborene Töchter (Tochter 11 und Tochter 15) in den elektronisch eingebrachten Steuererklärungen folgende Beträge für Kinderbetreuung als ao Belastung geltend, die das Finanzamt in den bekämpften Bescheiden in folgender Höhe berücksichtigte: | | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | erklärt am Sohn 2007 Tochter 11 Tochter 15 Summe | 06.04.2014 338,00 € 1.087,75 € 1.425,75 € | 06.04.2015 469,00 € 300,50 € 769,50 € | 30.07.2016 278,00 € 360,80 € 519,80 € 1.158,60 € | 25.05.2017 327,60 € 292,10 € 10,00 € 629,70 € | 21.05.2018 337,86 € 256,05 € 803,31 € 1.397,22 € | 11.06.2019 80,00 € 72,50 € 805,24 € 957,74 € | E-Bescheid Sohn 2007 Tochter 11 Tochter 15 Summe | 12.03.2018 338,00 € 1.087,75 € 1.425,75 € | 29.05.2015 488,03 € 477,53 € 965,56 € | 04.10.2016 0,00 € | 08.06.2017 327,60 € 293,10 € 10,00 € 630,70 € | 02.07.2018 337,86 € 256,05 € 803,31 € 1.397,22 € | 26.06.2019 0,00 € 72,50 € 805,24 € 877,74 € | Differenz | 0,00 € | +196,06 € | -1.158,60 € | +1,00 € | 0,00 € | -80,00 € Die vorgenommenen Kürzungen der Kinderbetreuungskosten begründete das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2015 mit der Nichterfüllung der Anforderung entsprechender Nachweise und im Einkommensteuerbescheid 2018 mit dem Überschreiten der Altersgrenze von 10 Jahren des 2007 geborenen Sohnes. Bf bekämpft den Einkommensteuerbescheid 2015 mit der Behauptung, durch die angeschlossenen Rechnungen seien die Ausgaben für Kinderbetreuung in Höhe von 1.158,60 € (360,80/278,00 €/519,80 €) belegt, legte jedoch nur Rechnungen in Höhe von insgesamt 689,80 € vor. Bf hat 2015 auch nur 689,80 € für die Kinderbetreuung bezahlt. Den Einkommensteuerbescheid 2016 bekämpft Bf mit der Behauptung, durch die mit Schriftsatz vom 4. Juni 2017 nachgereichten Unterlagen seien Kosten für Kinderbetreuung von insgesamt 640,60 € nachgewiesen worden. In der Stellungnahme vom 21. Mai 2021 ergänzte Bf dazu, der nicht anerkannte Betrag von 10,00 € sei für die am 22. Dezember 2016 von Frau ***Hüter***, ***Bfort***, **PLZ*** ***OrtW3***, erbrachte Kinderbetreuung bezahlt worden, die sehr wohl eine pädagogische Ausbildung als Betreuungsperson habe, was das Finanzamt zu ermitteln habe. Der von Bf dazu vorgelegte handschriftliche Beleg sieht aus wie folgt: "***Huter*** 22.12.2016 € 10,- Beaufsichtigung Kinder" Bf hat 2016 insgesamt 630,70 € für Kinderbetreuung bezahlt. Freibetrag für Behinderung 2016 bis 2018 In der am 25. Mai 2017 eingereichten Einkommensteuererklärung 2016 machte Bf als außergewöhnliche Belastung eine eigene Behinderung geltend und gab dabei als Grad der Behinderung 75 % an. Über Vorhalt des Finanzamtes vom 30. Mai 2017 ua. sämtliche außergewöhnliche Belastungen nachzuweisen, legte Bf am 2. Juni 2017 die vier ersten Seiten eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 27. September 2016, in denen kein Grad der Behinderung angeführt wird, mit dem Hinweis vor, der Gutachter habe darin die Behinderung mit 30 % eingestuft. Im Einkommensteuerbescheid 2016 vom 8. Juni 2017 versagte das Finanzamt die Berücksichtigung einer Erwerbsminderung, weil diese durch keine Bestätigung des Sozialministeriumservices nachgewiesen worden sei. In der Beschwerde vom 6. Juli 2017 bekämpfte Bf dies mit dem Argument, das Finanzamt setze sich aus nicht nachvollziehbaren Gründen über das ärztliche Gutachten hinweg. Über Aufforderung des erkennenden Gerichts legte Bf mit der Stellungnahme vom 21. Mai 2021 das vollständige Gutachten vor, in dem am Ende zum Grad der Behinderung unter Diagnosen nur ausgeführt wird: Rezidivierend depressive Störung - mittelgradig, in Teilremission (F33.1) mit Störung der Impulskontrolle (F63.8): MdE 30%. In der Stellungnahme vom 22. Juni 2021 entgegnete das Finanzamt, es handle sich nur um ein privatärztliches Gutachten, bis dato fehle eine amtliche Bescheinigung einer zuständigen Stelle gem. § 35 Abs. 2 TS 1 bis TS 3 EStG 1988 über die Erwerbsminderung im beantragten Ausmaß. Mit E-Mail vom 8. August 2021 ersuchte Bf das Sozialministeriumservice um Übermittlung einer Bestätigung, dass bei Bf eine 30%-ige Behinderung iSd genannten Gutachtens vorliegt. Mit E-Mail vom 9. August 2021 antwortete das Sozialministeriumservice wie folgt (Fettdruck durch das erkennende Gericht): Sie haben Anträge nach dem Heeresversorgungsgesetz gestellt, über die mit Bescheid vom 24.1.2018 abgesprochen wurde. Das Verfahren ist derzeit noch beim BVwG anhängig. Das Verfahren nach dem Heeresversorgungsgesetz ist grundsätzlich nicht geeignet, eine Behinderung nach dem Bundesbehindertengesetz oder dem Behinderteneinstellungsgesetz festzustellen. Derartige Anträge haben Sie bisher nicht eingebracht, weshalb von der zuständigen Geschäftsabteilung keine Behinderung nach dem Bundesbehindertengesetz oder dem Behinderteneinstellungsgesetz bestätigt werden kann. Sollten Sie einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und/oder einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begüntigten Behinderten stellen wollen (Antragsformulare sind beigefügt), fügen Sie bitte medizinische Unterlagen, insb. das erwähnte Gutachten bei. In der Stellungnahme vom 27.8.2021 entgegnete Bf dem Finanzamt, es handle sich um ein vom Sozialministeriumservice in Auftrag gegebenes behördliches Gutachten, wodurch die Erwerbsminderung von 30 % eindeutig nachgewiesen sei. Zum Beweis dafür werde die amtswegige Beischaffung des Versorgungsaktes 410-454826-003 des Sozialministeriumservice beantragt. Mit Schreiben vom 31. August 2021 ersuchte das erkennende Gericht hierauf unter Bezug auf die genannte Aktenzahl das Sozialministeriumservice um Übermittlung der vollständigen ab 2013 maßgeblichen Bescheide samt diesen zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten betreffend den Grad der Behinderung des Bf. Mit Schreiben vom 21. September 2021 übermittelte das Sozialministeriumservice dem erkennenden Gericht außer einem Ausdruck des oben zitierten E-Mail-Verkehrs zwischen Bf und Sozialministeriumservice vom September 2021, Teilkopien des Erkenntnisses des VwGH, Ra 2020/09/0003, vom 24.6.2020, mit Aufhebung des Erkenntnisses des BVwG, W200 2003749-2/4E, vom 25.11.2019, wegen Unterlassung einer mündlichen Verhandlung, dieses aufgehobenen Erkenntnisses des BVwG, mit dem dieses Beschwerden gegen die Abweisung von Anträgen des Bf auf Anerkennung von Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigungen und Zuerkennung einer Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz durch das Sozialministeriumservice abwies sowie von Gutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 30.1.2017, wonach die Kausalität zweier von Bf 1996 erlittener Unfälle für aufgezählte Gesundheitsschädigungen des Bf zu 100% auszuschließen sei, und eines Gutachten eines Facharztes für Neurologie vom 20.4.2017, wonach keine Dienstbeschädigung vorliege, sowie des von Bf auch m Abgabenverfahren vorgelegten psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 27.9.2016. Ein Nachweis der Behinderung und des Ausmaßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung liegt mangels eines entsprechenden Antrages des Bf bislang nicht vor. In den Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2017 vom 21. Mai 2018 und für das Jahr 2018 vom 11. Juni 2019 machte Bf einen Freibetrag für eine eigene Behinderung von je 30% geltend, die in den bekämpften Einkommensteuerbescheiden für das Jahr 2017 vom 2. Juli 2019 und für das Jahr 2018 mit je 75,00 € berücksichtigt wurden. Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt - Krankheitskosten Bf machte für sich (KZ 730), den 2007 geborenen Sohn (Sohn 2007) und die 2011 und 2015 geborenen Töchter (Tochter 11 und Tochter 15) in den elektronisch eingebrachten Steuererklärungen folgende Beträge als ao Belastung für Krankheitskosten geltend, die das Finanzamt in den bekämpften Bescheiden in folgender Höhe anerkannte, was sich nach Abzug des Selbstbehaltes (zumutbare Mehrbelastung) jedoch nicht steuermindernd auswirkte, wogegen Bf in der Beschwerde folgende Beträge geltend machte: | | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | erklärt am Bf KZ 730 Sohn 2007 Tochter 11 Tochter 15 Summe | 06.04.2014 166,00 € 166,00 € | 06.04.2015 1.266,80 € 1.266,80 € | 30.07.2016 775,25 € 25,00 € 1.257,52 € 431,98 € 2.489,75 € | 25.05.2017 1.866,74 € 1.866,74 | 21.05.2018 471,89 € 460,57 € 48,60 € 314,40 € 1.295,53 | 11.06.2019 825,00 € 825,00 € | E-Bescheid Bf KZ 730 Sohn 2007 Tochter 11 Tochter 15 Summe | 12.03.2018 166,00 € 166,00 € | 29.05.2015 777,57 € 777,57 € | 04.10.2016 0,00 € | 08.06.2017 992,02 € 992,02 € | 02.07.2018 1.250,08 | 26.06.2019 1.009,34 € | zumutbar | 2.429,88 € | 2.500,47 € | 3.588,83 € | 3.336,91 | 1.878,27 | 4.368,79 € | Beschwerde | | | 2.489,75 € | 1.866,74 € | 1.295,53 € | 1.009,34 € Strittig sind im gegenständlichen Fall die Berücksichtigung von Krankheitskosten der Jahre 2015 bis 2018. Im bekämpften Bescheid für 2015 hat das Finanzamt die Anerkennung der erklärten Kosten versagt, weil Bf trotz Aufforderung vom 3. August 2016 und Erinnerung vom 13. September 2016 dafür keine Belege vorgelegt hat. Mit der Beschwerde vom 4.11.2016 hat Bf die Berücksichtigung der erklärten 2.489,75 € beantragt und dazu umfangreiche Unterlagen vorgelegt. Im bekämpften Bescheid für 2016 hat das Finanzamt von den erklärten Kosten von 1.866,74 € nach Anforderung des Finanzamtes vom 30. Mai 2017 und Vorlage von Belegen durch Bf am 2. Juni 2017 nur 992,02 € anerkannt und dies in einer Beilage durch den Abzug von Ersätzen begründet. Mit der Beschwerde vom 4.11.2016 hat Bf die Berücksichtigung der erklärten 1.866,74 € mit der Begründung beantragt, er habe die Ersätze der Gebietskrankenkasse schon abgezogen. Im bekämpften Bescheid für 2017 hat das Finanzamt von den erklärten Kosten von 1.295,53 € nach Anforderung des Finanzamtes vom 25. Mai 2018 und Vorlage von Unterlagen durch Bf nur 1.250,08 € € anerkannt und dies damit begründet, eine Zahnbürste diene nicht der Heilbehandlung. Mit der Beschwerde vom 31. Juli 2018 hat Bf die Berücksichtigung der erklärten 1.866,74 € mit der Begründung beantragt, der Sohn sei aufgrund ärztlicher Verordnung Zahnspangenträger und die elektrische Zahnbürste zur Zahnbehandlung dringend notwendig. Hätte das Finanzamt die geltend gemachten Betriebsausgaben und Werbungskosten zur Gänze anerkannt, würden die außergewöhnlichen Belastungen über dem Selbstbehalt liegen. Im bekämpften Bescheid für 2018 hat das Finanzamt nicht nur die für den Sohn erklärten Kosten vom 825,00 €, sondern die auch Bf selbst betreffenden Kosten von 825,00 € durch einen Gesamtbetrag von 1.009,34 € berücksichtigt. Mit der Beschwerde vom 31. Juli 2019 hat Bf die Berücksichtigung von 184, 34 € mit der Begründung beantragt, die Krankheitskosten von 184,34 € seien nicht berücksichtigt worden. Alleinverdienerabsetzbetrag 2015 Die damalige Ehegattin des Bf erzielte 2015 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 994,35 € und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 2.375,51 € sowie gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 steuerfreies Wochengeld in Höhe von 4.845,44 €, das sind mehr als 6.000,00 €.   Unterhaltsabsetzbetrag 2018 In der Steuererklärung 2018 machte Bf für den 2007 geborenen Sohn und die 2011 und 2015 geborenen Töchter für die Monate November (11) und Dezember (12) die Leistung des Unterhalts geltend. Mit Vorhalt vom 14. Juni 2019 forderte das Finanzamt Bf ua auf, die Unterhaltszahlungen für die Monate 11-12/2018 nachzuweisen und falls amtlich geregelt, eine Kopie der Festsetzung des Unterhalts vorzulegen. Am 16. Juni 2019 legte Bf hierauf den Beschluss des Bezirksgerichts vom 1. März 2019 vor, mit dem Bf zur monatlichen Unterhaltszahlung ab 1. November 2018 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der drei genannten Kinder verpflichtet wurde. Im bekämpften Einkommensteuerbescheid 2018 vom 26. Juni 2019 berücksichtigte das Finanzamt mit der Begründung des fehlenden Nachweises der Unterhaltszahlungen an die Kinder keinen Unterhaltsabsetzbetrag. In der Beschwerde vom 31. Juli 2019 bekämpfte Bf die Versagung des Unterhaltsabsetzbetrages mit der Begründung, es sei unerklärlich, warum die Unterhaltsleistungen für die drei Kinder nicht anerkannt wurden und verwies auf die vorgelegten Unterlagen und den Lohnzettel. Feststellung: Im Jahr 2018 hat Bf noch keinen Unterhalt für diese drei Kinder bezahlt. Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag 2017 und 2018 Das Einkommen des Bf in den Jahren 2017 und 2018 beträgt jeweils mehr als 12.200 €. 2. Beweiswürdigung EINKÜNFTE AUS GEWERBEBETRIEB Nachträgliche Betriebsausgaben Die Daten betreffend die Bf-GmbH und das nachfolgende Einzelunternehmen des Bf sind dem Betriebsprüfungsbericht vom 26. Juli 2016 und dem über die ehemalige Steuerberaterin des Bf beigeschafften Jahresabschluss entnommen und stimmen mit dem Ergebnis der getätigten Abfrage im Firmenbuch überein. Die Ermittlung des 2013 realisierten Kursverlustes aus dem Kredit in Schweizer Franken ist in Punkt 2 des Besprechungsprogramms vom 15. 12.20015 und in Tz 10 des Betriebsprüfungsberichtes vom 26.7.2016 dargestellt. Dabei ergab sich aus dem Saldo des realisierten Kursverlustes von 7.383,39 € und dem realisierten Gewinn aus der zu diesem Fremdwährungskredit abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung von 2.444,51 € ein steuerlich zu berücksichtigender Kursverlust 2013 von 4.938,88 €. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2021 hat Bf einen Referenzkurs der EZB zum Jahresende 2006 (29.12.2006) von 1,609 Schweizer Franken (CHF) für einen Euro nachgewiesen. Der bei der Tilgung des Fremdwährungskredites am 7. Oktober 2013 unbestritten aushaftende Betrag von 37.647,74 CHF ist deshalb zum 31.12.2006 nicht wie vom Finanzamt mit 23.493,13 €, sondern mit nur 23.428,80 € zu bewerten. Bei der Tilgung am 7. Oktober 2013 hat Bf daher einen Kursverlust von 7.447,72 € (23.428,80-30.876,52 €) erlitten (lt. Finanzamt nur 7.383,39 €). Die Kursverluste für die zwischen der Aufnahme des Kredits am 20. April 1998 bis zum 31. Dezember 2006 schon getilgten Teile wurden schon vor der Betriebsaufgabe des Bf realisiert und durch entsprechend höhere Tilgungsbeträge in Euro auch steuerlich berücksichtigt. Das erkennende Gericht teilt insoweit die Ansicht des Finanzamtes und nicht die des Bf. Bf wird jedoch insoweit beigepflichtet, dass die erst nach der Betriebsaufgabe durch die Zahlung weiterer Raten (von je 187,20 €) erzielten Gewinnanteile aus der Rückdeckungsversicherung aus der Gegenrechnung zum Zinsverlust ausgeschieden werden. Die vom Finanzamt bisher vorgenommene Zurechnung des aus der Rückdeckungsversicherung realisierten Gewinnanteiles von 2.444,51 € für 120 Monate wird deshalb auf 39 Monate (9/2003 bis 12/2006) und den Betrag von 794,47 € beschränkt. Damit ergibt sich der oben festgestellte 2013 für den Kursverlust zu berücksichtigender Betrag von 6.653,25 € (-7.447,42+794,47). Die Beiziehung eines Sachverständigen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts entbehrlich. Zu den seitens Bf dazu erhobenen Einwendungen wird auf die nachstehenden Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung verwiesen. Die übrigen nachträglichen Betriebsausgaben (Eintreibungskosten offener betrieblicher Forderungen) des Jahres 2013 hat Bf im Schriftsatz vom 30. November 2021 (S 6) in der im Betriebsprüfungsbericht vom 26. Juli 2016 (Tz 9) festgestellten Höhe von 149,52 € anerkannt. Die Eintreibungskosten für die Jahre 2014 von 106,77 € und 2015 von 635,28 € hat Bf mit Schriftsatz vom 27. August 2021 nachgewiesen. Die zugehörigen Reisekosten für das Jahr 2014 hat Bf in der Beilage 1 der Beschwerde vom 2. Juli 2015 nicht nur aufgelistet, sondern mit Vorlage seiner E-Mail vom 17. Mai 2015 an das Finanzamt auch erläutert. Durch diese Unterlagen hat Bf glaubhaft gemacht, dass er an den genannten Tagen in Konstanz, Hannover, Weinstadt, Passau und Moers namentlich genannte Rechtsanwälte zur Besprechung der Eintreibung offener Forderungen seines ehemaligen Gewerbebetriebes aufgesucht hat. Mangels Nächtigung können nur die Kilometergelder von 3.182,76 € nicht jedoch die zusätzlich geltend gemachten Diäten anerkannt werden. Für das Jahr 2016 hat Bf über Aufforderung des erkennenden Gerichts vom 11. Oktober 2021 mit Schriftsatz vom 30 November 2021 (S 8) nachträgliche Betriebsausgaben von 5.575,09 € geltend gemacht und dazu in der mit der Überschrift "Forderungskäufe 2016" versehenen Beilage eine Zuordnung in der Spalte "nachträgliche Betriebsausgaben" vorgenommen. Außer zwei Rechnungen für Rechtsanwaltskosten betreffend denselben Schuldner von insgesamt 150,82 € (46,90 € vom 17.5.2016 +103,92 € vom 8.9.2016) handelt es sich um vier Beträge, die offensichtlich mit dem oben genannten Fremdwährungskredit im Zusammenhang stehen. Dazu findet sich in den von Bf für 2016 dem Finanzamt mit Schreiben vom 4. Juni 2017 (Ergänzung Teil 2) vorgelegten Unterlagen Folgendes: Zum mit dem Datum 29.9.2016 und der Bemerkung " RA Dr. … iS Volksbank" versehenen Betrag von 1.284,27 € hat Bf ein E-Mail (S 32) dieses Datums des genannten Rechtsanwalts an Bf vorgelegt, in dem auf die unmittelbar bevorstehende Verjährung der Ansprüche des Bf hinweist und diesen auffordert, wenn Bf nächste Woche Klage einbringen wolle, je nach gewünschtem Vorgehen eine Pauschalgebühr von 299,00 € oder 707,00 € sowie sein Honorar von 577,27 € auf sein Anderkonto zu überweisen, widrigenfalls er keine Klage einbringen werde. Die übrigen drei Beträge betreffen die Berechnung und Bewertung des Fremdwährungskredites bei der Volksbank, wobei der erste Betrag von 720,00 € mit dem Datum 26.8.2016 die "Rechnung" einer GmbH (S 22) für ein Angebot eines Gutachters darstellt, der Bf diesen Betrag (S 20) und weitere 2.700,00 € (S 21) mit zwei Honorarnoten vom 27.11.2016 in Rechnung stellt. Trotz Aufforderung des erkennenden Gerichts vom 11. Oktober 2021, die Zahlung der für die Jahre 2016 bis 2018 geltend gemachten nachträglichen Betriebsausgaben nachzuweisen, hat Bf im Schriftsatz vom 30. November 2021 (S 9) zwar auf diese Aufforderung hingewiesen, ist dieser jedoch nicht nachgekommen. Das erkennende Gericht geht deshalb in freier Beweiswürdigung davon aus, dass Bf im Jahr 2016 lediglich die oben erwähnten nachträglichen Betriebsausgaben von 150,82 € bezahlt hat. Für das Jahr 2017 hat Bf über Aufforderung des erkennenden Gerichts vom 11. Oktober 2021 mit Schriftsatz vom 30 November 2021 (S 8) nachträgliche Betriebsausgaben (mit "NW" abgekürzte "nachträgliche Werbungskosten ") von 6.662,10 € geltend gemacht und dazu in der als Beilage angeschlossenen Excel-Tabelle durch den handschriftlichen Zusatz "NW" auf der jeweiligen Zeile eine Unterscheidung zu den mit den Forderungskäufen ("FK") und Vermietung und Verpachtung ("VM/VP") im Zusammenhang stehen Beträgen getroffen. Die von Bf so für 2017 als nachtägliche Betriebsausgaben ("NW") geltend gemachten Beträge entsprechen im Wesentlichen den im bekämpften Bescheid vom 2. Juli 2018 unter Angabe des jeweiligen Datums und Betrages anerkannten von insgesamt 3.169,28 €. Da Bf wie bereits zum Jahr 2016 erwähnt trotz Aufforderung des erkennenden Gerichts auch für 2017 keine Zahlungsbelege vorgelegt hat, geht das erkennende Gericht grundsätzlich davon aus, dass Bf 2017 keine weiteren diesbezüglichen Zahlungen getätigt hat. Mit dem Datum 8.3.2017 scheint jedoch ein Betrag von 3.420,00 € auf, wozu sich in der Beilage (Ergänzung 1 Gw) des Schreibens des Bf vom 27. Mai 2018 (S 10-11), die von Bf bereits für 2016 vorgelegten Rechnungen des Sachverständigen vom 27. November 2016 über 2.700,00 € und 720,00 € und ein Zahlungsbeleg vom 8.3.2017 über die Summe von 3.420,00 befinden. Der Betrag von 3.420,00 € kann deshalb 2017 bei den Kosten iZm dem Fremdwährungskredit berücksichtigt werden. Als nachträgliche Betriebsausgaben werden für 2017 daher insgesamt 6.589,20 € (3.169,28+3.420,00) anerkannt. Für das Jahr 2018 hat Bf über Aufforderung des erkennenden Gerichts vom 11. Oktober 2021 mit Schriftsatz vom 30. November 2021 (S 8) nachträgliche Betriebsausgaben ("NW" ) von 3.375,36 € geltend gemacht und dazu in der als Beilage angeschlossenen Excel-Tabelle wie für 2017 durch den handschriftlichen Zusatz "NW" auf der jeweiligen Zeile eine Unterscheidung zu den mit den Forderungskäufen ("FK") im Zusammenhang stehen Beträgen getroffen. Diesbezügliche Belege hat Bf mit Schriftsatz vom 16. Juni 2019 (Ergänzungen 8a und 8b) durch Einwurf dem Finanzamt am 21. Juni 2019 vorgelegt. Im bekämpften Bescheid hat das Finanzamt wegen laufender Verluste und fehlender Nachweise verbessernder Maßnahmen überhaupt keinerlei Betriebsausgaben anerkannt. Zu den auf der Excel-Tabelle auf deren erster Seite und dem zweiten Betrag von 54,00 € zum Datum 11.10.2018 in der Mitte der zweiten Seite hat Bf überhaupt keine Belege vorgelegt. Diese Beträge und damit jener als Steuerberatungskosten vom 21.6.2018 von 210,00 € geltend gemachter Betrag können schon deshalb nicht berücksichtigt werden. Wie für die Vorjahre hat Bf trotz Aufforderung des erkennenden Gerichts auch für die zum Jahr 2018 geltend gemachten nachträglichen Betriebsausgaben keine Zahlungsnachweise vorgelegt. In den Beilagen der genannten Ergänzungen (8a und 8b) finden sich Zahlungsnachweise nur für folgende von Bf als nachträgliche Betriebsausgaben ("NW") geltend gemachte Beträge mit der Summe von 527,91 €: 8a: 200,00 € vom 10.1.2018, 23,00 € vom 2.7.2018, 8,30 € vom 27.8.2018 8b: 18,00 € vom 29.8.2018, 21,25 € vom 5.11.2018, 229,76 € vom 27.11.2018, 27,60 € vom 14.12.2018 Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass Bf die für ihn einschreitenden Institutionen und Personen nur sehr schleppend bezahlt und deren Rechnungsbeträge in Frage gestellt hat. Bf kann die (teilweise) Zahlung der in Rechnung gestellten Beträge auch erst in den Folgejahren vorgenommen haben. Außerdem handelt es sich teilweise um nur bedingte Zahlungsaufforderungen für den Fall der Beauftragung mit einer Klage, wobei auch darauf hingewiesen wird, dass beim drohenden Einwand der Verjährung (zB 25.05.2018, 64,00 €) Bf die gesamten Verfahrenskosten zahlen muss, bzw. wegen des niedrigen Streitwertes kein Anwalt die Vertretung übernehmen werde (zB 3.5.2018 100,00 €). Auf Grund all dieser Umstände geht das erkennende Gericht davon aus, dass Bf 2018 als nachträgliche Betriebsausgaben zu berücksichtigende Eintreibungskosten nur in Höhe von insgesamt 527,91 € bezahlt hat. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb 2018 hat Bf in der Einkommensteuererklärung unter KZ 9160 Reisekosten für das Jahr 2018 von 720,76 € geltend gemacht. Über Aufforderung des Finanzamtes vom 14. Juni 2019, ua. diese nachzuweisen und dazu eine Aufstellung vorzulegen, übermittelte Bf dem Finanzamt am 16. Juni 2019 eine Aufstellung (Ergänzung 1). Mit dieser Aufstellung von Terminen bei Gericht (BG, BGHS Wien) unter Angabe von Datum, Beginn und Ende der Verhandlung und Rechtssache ("iS") erscheinen die von Bf geltend gemachten Kilometergelder von insgesamt 645,96 € glaubhaft gemacht. Mangels Nächtigung gilt dies nicht für die auf Diäten entfallende Differenz. Einkünfte aus der Einbringung gekaufter Forderungen Zum diesbezüglichen Wissenserwerb und Vorgangsweis des Bf wird auf dessen glaubwürdige Darstellung, insbesondere im Schriftsatz vom 21. Mai 2021 verwiesen. Gleiches gilt für die Ausgaben für Auskunfteien und Detekteien. Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass daneben auch Kosten für Rechtsanwälte, Gerichte und Vollstrecker anfielen. In den Einkommensteuererklärungen für die streitgegenständlichen Jahre behauptete Bf eine Gewinnermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988, erklärte jedoch keinerlei Einnahmen und unterschied bei den Ausgaben nicht zwischen den (oben behandelten) nachträglichen Betriebsausgaben und jenen iZm der Einbringung iZm über E-Bay erworbener Forderungen gegen Schuldner in Deutschland. Das erkennende Gericht hielt Bf deshalb mit Schreiben vom 9. April 2021 unter Punkt 1b nicht nur vor, dass diese Tätigkeit nicht der eines Inkassobüros entspreche, da dieses keine Forderungen erwerbe, sondern diese für Auftragsgeber eintreibe, und gem. § 1 Z 16 Bankwesengesetz in Österreich nur Banken zum gewerblichen Factoringgeschäft berechtigt sind, sondern forderte Bf ua zur Vorlage der Gewinnermittlung betreffend die Eintreibung der über E-Bay erworbenen Forderungen ab Beginn im Jahr 2006 (vgl. Tz 3 des Betriebsprüfungsberichtes vom 26.7.2016) bis 2018 auf. Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2021 legte Bf hierauf seine "Gewinnermittlung für die Jahre 2006 bis 2018" vor, die lediglich in einer Auflistung der Einnahmen und Ausgaben ohne Ermittlung des Ergebnisses (Gewinn/Verlust) besteht und für die letzten drei Jahre 2016 bis 2018 nur die Einnahmen enthält. Die Einnahmen und Ausgaben für die Jahre 2014 und 2015 hat Bf im Schriftsatz vom 27. August 2021 auf Grund der Stellungnahme des Finanzamtes vom 22. Juni 2021 korrigiert. Nach Aufforderung des erkennenden Gerichts vom 11. Oktober 2021 hat Bf mit Schriftsatz vom 30. November 2021 die vom Finanzamt in Tz 9 des Betriebsprüfungsberichtes vom 26. Juli 2016 festgestellten Betriebsausgaben für 2013 als zutreffend anerkannt (S 6) und für die Jahre 2016 bis 2018 eine Zuordnung der geltend gemachten Ausgaben zu den gegenständlichen und den nachträglichen Betriebsausgaben vorgenommen (S 8). Das erkennende Gericht hat keinen Anlass an der Richtigkeit der von Bf im Schriftsatz vom 21. Mai 2021 in der durch die Schriftsätze vom 27. August und 30. November 2021 korrigierten bzw. präzisierten Form der Angabe der gegenständlichen betrieblichen Einnahmen und Ausgaben für die Jahre 2006 bis 2018 zu zweifeln und hat diese deshalb oben nach den Angaben des Bf festgestellt. Die Beurteilung der steuerlichen Relevanz von Tätigkeiten im Ertragsteuerrecht ist in der Liebhabereiverordnung , BGBl. Nr. 33/1993, idF BGBl. II Nr. 358/1997; BGBl. II Nr. 15/1999 (LVO) geregelt (Fettdruck durch das erkennende Gericht). § 1.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100673/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100673.2018
Stammnummer
135836
Gültig
11.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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