…formale Anknüpfung an den Begriff "Hauptwohnsitz" iSd § 1 Abs. 7 MeldeG 1991 vorgenommen hat. Vielmehr kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf die äußere Erscheinungsform an (§ 21 BAO). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Beweiswürdigung, dass die Bf. ihren Familienwohnsitz in D…
Zudem ist gemäß § 21 BAO für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend. Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die Nachweispflicht…
Gemäß § 21 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesbR) ist eine Mitunternehmerschaft, wenn sie nach außen in Erscheinung tritt und die Gesellschafter Unternehmerrisiko tragen…
…sei zwar in den Werkverträgen angeführt, werde allerdings im Sinne der obigen Ausführung nicht tatsächlich gelebt. Gemäß § 21 BAO sei im Steuerrecht nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt ausschlaggebend. Dabei seien alle Umstände maßgeblich, die die Vertragsbeziehung zwischen den beteiligten…
…BAO gelten würden, sei festzuhalten, dass gemäß § 21 BAO in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Sachverhalt zu ermitteln sei und nicht die äußere Erscheinungsform maßgebend sein würde. Das Bestehen der GesbR hätte zumindest hinterfragt werden müssen. Ganz leicht hätte man beim Finanzamt feststellen können, ob die GesbR…
…noch als selbständige Arbeit anzusehen ist. Nach § 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgeblich. III.A.2. Zur Zurechnung der Umsätze: Der Umsatzsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs…
…die Übertragung der Anteilsrecht der K-Holding als auch der der Bf anzusehen. 39) Nach § 21 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungswese der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Die formale rechtliche Gestaltung ist nur maßgebend…
… 21 BAO sei für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalte maßgebend. | | netto | VSt/USt | brutto | Einkauf Porsche Carrera | 45.000,00 | 9.100,00 | 54.600,00 |…
…USt). b) Prüfung der Vereinbarung im Lichte der Angehörigenjudikatur Gemäß § 21 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei der Bestimmung des…
… 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Nach § 138 BAO haben die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern…
…Vielmehr komme es gemäß § 21 BAO auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf die äußere Erscheinungsform an (Verweis auf BFG 22.01.2015, RV/5101796/2014). In der Folge ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.07.2023 folgende Unterlagen nachzureichen: Dienstvertrag…
…haben. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.02.2007,2002/14/0019) ist zu entnehmen, dass die äußere Erscheinungsform der Vorschreibung und Einbringung der Honorare nicht ausschlaggebend für die Zurechnung der Honoraranteile ist. Der Hausanteil (Betriebsausgabe) wird derselben Person zugerechnet wie der Honoraranteil (Betriebseinnahmen). Es…
…in Höhe von 10.000 Euro gutzuschreiben. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform gelten würde. Dies wäre eindeutig der Erhalt von 2.400 Euro, die der Bf eingenommen hätte und die…
…Analyse des wahren wirtschaftlichen Gehalts. Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen sei gemäß § 21 BAO nach ständiger Rechtsprechung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Insofern bedürfe es zur Klärung des Sachverhalts sich genauer mit der Tätigkeit von …
…neuen, den Gegebenheiten halbwegs angepassten Wohnraum zu schaffen. Für die ertragsteuerliche Beurteilung eines Sachverhalts seien immer die tatsächlichen Verhältnisse bzw. der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend (vgl. § 21 BAO)." Als Anhang zum Vorlageantrag wurde eine Eingabe des Bf. vom…
…Rechtslage § 21 Abs 1 BAO idgF lautet: "Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend." § 27 EStG 1988 idgF lautet: "1) Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Abs…
…21 BAO entspricht. Somit ist bei der Prüfung des Vertragscharakters zu beachten, dass gemäß § 21 BAO im Steuerrecht nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt ausschlaggebend ist. Eine solche Beurteilung hat aber jeweils im Einzelfall bezogen und auf das konkret vorliegende…
…unter Berücksichtigung der für die jeweilige Gesellschaft geltenden Grundsätze angemessen ist. § 21 BAO: (1) Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. (2) Vom Abs. 1 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt. …
…gesamten Unternehmens und des Betriebsgrundstückes. Gemäß § 21 BAO sei für die Beurteilung von abgabenrechtlichen Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Es kam lediglich hinsichtlich der Vertragsunterfertigung zu einer zeitlichen Verzögerung. Einen Vertragsentwurf habe es bereits…
…Ad 7 Investitionsablöse und Baukostenzuschuss: Gemäß § 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Nach Ansicht des VwGH (zB 27.08.1998, 98/13/0080; 22.02.2000…